{"id":"bgbl1-1959-27-3","kind":"bgbl1","year":1959,"number":27,"date":"1959-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/27#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_27.pdf#page=8","order":3,"title":"Vierundzwanzigste Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (24. AbgabenDV-LA - II. HGA-WAufbDV)","law_date":"1959-07-02T00:00:00Z","page":428,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["428                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nVierundzwanzigste Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(24. AbgabenDV-LA - II. HGA-WAuibDV).\nVom 2. Juli 1959.\nAuf Grund des § 104 Abs. 4, des § 129 Abs. 5, des       ten Berechnungsverordnung (II. BVO) vom 17. Ok-\n§ 139 Abs. 1, des § 141 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und des         tober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1719) die laufenden\n§ 367 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August          Aufwendungen im Sinne der §§ 18 bis 22 und der\n1952 (Bundcsgesctzbl. I S. 446) in der Fassung des         § § 24 bis 29 der II. BVO abgezogen werden. Jedoch\nSechsten Gesetzes zur Änderung des Lasten-                .gelten die folgenden Abweichungen:\nausgleichsgesetzes (Fristenänderungsgesetz) vom                    1. Statt des Zeitpunkts, der sich nach § 4 der\n29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 161) und des                       II. BVO bestimmt, ist der Zeitpunkt maß-\nNeunten Gesetzes zur Änderung des Lastenaus-\ngebend, an dem die beim Wiederaufbau\ngleichsgesetzes vom 24. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I\n(bei der Wiederherstellung) neugeschaffe-\nS. 537) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-\nnen Räume sämtlich bezugsfertig waren.\nmung des Bundesrates:\n2. Die in § 26 Abs. 2 und 3 der II. BVO be-\n§ 1                                        stimmten Sätz,e gelten für Wohnungen aller\nGeltungsbereich                                   Art sowie für andere Räume, die Gegen-\nstand eines selbständigen Mietvertrags sind;\n§§ 2 bis 5 sind anzuwenden, wenn zu den beim                       bezieht sich ein solcher Mietvertrag aus-\nWiederaufbau oder bei der Wiederherstellung neu-                      schließlich auf Garagen, Unterstellräume\ngeschaffenen Räumen gehören                                           und dgl., so gilt dafür in der Regel ein\n1. öffentlich geförderter Wohnraum, für den sich                   Satz von 10 Deutsche Mark. Für andere\ndie preisrechtlich zulässige Miete nach § 72 des                als zu Wohnzwecken eigengenutzte Grund-\nZweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni                        stücke oder Grundstücksteile werden Ver-\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) richtet, oder                   waltungskosten nicht anerkannt.\n2. andere Räume als öffentlich geförderter Wohn-                3. Abweichend von § 28 der II. BVO sind als\nraum, die nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig                   Instandhaltungskosten anzusetzen\ngeworden sind.                                                  a) bei Wohnraum, der vor dem 21. Juni\nFerner sind sie anzuwenden, wenn Eigenheime,                                1948 bezugsfertig geworden ist,\nKleinsiedlungen oder Kaufeigenheime, die in der                               29 vom Hundert der Erträge (§ 31 der\nZeit vom 1. August 1953 bis zum 30. Juni 1956 be-                             II. BVO), jedoch nur 25 vom Hundert,\nzugsfertig geworden sind, auf Grund von § 110 in                              wenn der Mieter die Schönheits-\nVerbindung mit §§ 82 und 83 des Zweiten Woh-                                  reparaturen trägt, und\nnungsbaugesetzes als steuerbegünstigt anerkannt                        b) bei gewerblichen und sonstigen nicht\nworden sind.                                                                zu Wohnzwecken genutzten Räumen\n§ 2                                               10 vom Hundert der Erträge (§ 31 der\nHerabsetzung auf Null ohne Durchführung                                II. BVO).\neiner besonderen Wirtschaitlichkeitsberechnung                      Umlagen und Vergütungen, die Kosten im\nfür die Hypothekengewinnabgabe                              Sinne von§ 27 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der II. BVO\nIn den Fällen, in denen beim Wiederaufbau des                       betreffen oder nicht für die Raumnutzung\nGrundstücks nur öffentlich geförderter Wohnraum                        erhoben werden, sind bei der Anwendung\nneugeschaffen worden ist, werden die Abgabeschul-                      von Buchstabe a oder b nicht als Erträge\nden ohne Durchführung einer besonderen Wirt-                           zu berücksichtigen.\nschaftlichkeitsberechn ung auf Null herabgesetzt.\n§ 4\nHöchstmaß der Herabsetzung\n§ 3\n(1) Die Abgabeschulden sind .auf Grund der Wirt-\nDurchführung                         schaftlichkeitsberechnung (§ 3) höchste~s so weit\neiner besonderen Wirtschaftlichkeitsherechnung          herabzusetzen, daß\nfür die Hypothekengewinnabgabe                          1. der Gesamtbetrag der Herabsetzung dem\n(1) In den Fällen, in denen die Abgabeschulden                      Gesamtbetrag der Kosten gleichkommt, die\nnicht nach § 2 auf Null herabgesetzt werden, wird                      bei der Durchführung des Wiederaufbaus\nfür das Grundstück eine besondere Wirtschaftlich-                      (der Wiederherstellung) als Teil der Gesamt-\nkeitsberechnung für die Hypothekengewinnabgabe                         kosten (§ 5 der II. BVO) entstanden sind,\ndurchgeführt. Der in der Wirtschaftlichkeitsberech-                    oder daß\nnung errechnete Grundstücksüberschuß ist der Be-                   2. sich die nach § 106 des Gesetzes ergeben-\ntrag, über den hinaus Abgabeleistungen aus den                        den Abgabeleistungen um den Gesamtbetrag\nErträgen des Grundstücks nicht aufgebracht werden                      der nachstehend genannten Leistungen\nkönnen.                                                                mindern:\n(2) Der Grundstücksüberschuß wird errechnet, in-                    a) Kapitalkosten nach Maß,gabe der §§ 20\ndem von den Erträgen im Sinne des § 31 der Zwei-                            und 21 der II. BVO für die Eigenleistun-","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1959                              429\ngen und Fremdmittel, die zur Deckung                                   ,,§ 16a\nder in Nummer 1 bezeichneten Kosten                         Zeitlicher Geltungsbereich\ngedient haben, sowie\nDie Verordnung ist anzuwenden, wenn die beim\nb) Tilgungs]eistungen für die Fremdmittel,\nWiederaufbau oder bei der Wiederherstellung neu-\ndie zur Deckung der in Nummer 1 be-\ngeschaffenen Räume ausschließlich bestehen aus\nzeichndcn Kosten gedient haben; für\ndie :Ermittlung der Tilgungsleistungen       1. öffentlich gefördertem Wohnraum, für den die\ngelten die Vorschriften für die Ermitt-          Mietvorschriften des Ersten Wohnungsbauge-\nlung der Kapitalkosten entsprechend.             setzes gelten, und\nAnzuwenden ist die für den Abgabeschuldner gün-             2. anderen Räumen als öffentlich gefördertem\nstigere Berechnungsart.                                         Wohnraum, die vor dem 1. Juli 1956 bezugs-\nfertig geworden sind.                           ·\n(2) In den Fällen, in denen der Herabsetzungs-\nstichtag (§ 104 Abs. 5 des Gesetzes) auf einen Zeit-     Die Verordnung ist jedoch nicht anzuwenden, wenn\npunkt vor Inkrafttreten des Gesetzes fällt, wird Ab-     Eigenheime, Kleinsiedlungen oder Kaufeigenheime,\nsatz 1 nicht angewendet. Diese Regelung gilt bei         die in der Zeit vom 1. August 1953 bis zum 30. Juni\neinem nach § 8 der 19. AbgabenDV-LA gebildeten           1956 bezugsfertig geworden sind, auf Grund von\nHGA-Grundstück nur für solche Abgabeschulden             § 110 in Verbindung mit §§ 82 und 83 des Zweiten\naus RM-Verbindlichkeiten, die an einem durch             Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (Bundes-\nKriegsschäden betroffenen Einzelgrundstück ding-         gesetzbl. I S. 523) als steuerbegünstigt anerkannt\n11\nlich gesichert waren, wenn mit dem Wiederaufbau          worden sind.\n(der Wiederherstellung) des Einzelgrundstücks vor\nInkrafttreten des Gesetzes begonnen worden ist;                                          § 7\nweitere Abgabeschulden sind höchstens soweit her-        Änderung anderer Durchführungsverordnungen zum\nabzusetzen, daß durch sämtliche wegfallende Ab-                                Lastenausgleichsgesetz\ngabeschulden das Höchstmaß nach Absatz 1 nicht\nüberschritten wird.                                         (1) Die 4. AbgabenDV-LA vom 8. Oktober 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 662) in der Fassung des § 49\n§ 5                          der 19. AbgabenDV-LA (19. AbgabenDV-LA -\nGrundstücke, die in Berlin (West) belegen sind       Allg. HGA-DV) vom 31. August 1956 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 768) wird wie folgt geändert:\nBei Grundstücken, die in Berlin (West) belegen\nsind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit               1. In§ 6 Abs. 3 wird der zweite Satz gestrichen.\nder Maßgabe, daß                                                 2. In§ 6 Abs. 4 werden die Worte „nach Abs. 1\"\n1. in § 3 Abs. 2 Nr. 3 a an die Stelle des 21. Juni               durch das Wort „ihr\" ersetzt.\n1948 der 25. Juni 1948 und                                 3. In § 7 Abs. 1 erhält der zweite Satz die\n2. in § 4 Abs. 1 Nr. 2 an die Stelle von § 106 der                Fassung:\n§ 147 tritt.                                                   ,,Darin ist als Unterlage für die in Ab-\nsatz-2 vorgeschriebenen Gesamtnachwei-\n§ 6                                       sungen der planmäßige Stand der Abgabe-\nÄnderung der 18. AbgabenDV-LA                             schuld am Ende der einzelnen Rechnungs-\njahre nachzuweisen.\"\n(1) In der Dberschrift der 18. AbgabenDV-LA\n(HGA-WAufbDV) vom 30. November 1955 (Bundes-                      4. In § 7 Abs. 2 erhält der zweite Satz die\ngesetzbl. I S. 745) wird die Bezeichnung „HGA-                        Fassung:\nWAufbDV\" durch die-Bezeichnung „I. HGA-WAufb-                         „Die Gesamtnachweisung muß den aus dem\nDV\" ersetzt.                                                          planmäßigen Stand der Abgabeschulden\nerrechneten Gesamtbetrag enthalten.\"\n(2) In § 15 Abs. 1 der 18. AbgabenDV-LA ist fol-\n(2) In § 1 der 6. AbgabenDV-LA vom 24. August\ngender Satz 2 anzufügen:\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1032) in der Fassung des\n„Diese Regelung gi.lt bei einem nach § 8 der     § 50 der 19. AbgabenDV-LA gilt der Hinweis auf\n19. AbgabenDV-LA gebildeten HGA-Grund-          die 4. AbgabenDV-LA für die 4. AbgabenDV-LA in\nstück nur für solche Abgabeschulden aus RM-     der sich aus Absatz 1 ergebenden Fassung; die\nVerbindlichkeiten, die an einem durch Kriegs-   Nummern 11 und 12 werden gestrichen.\nschäden betroffenen Einzelgrundstück dinglich\n(3) § 14 Abs. 2 der 17. AbgabenDV-LA (HGA-\ngesichert waren, wenn mit dem Wiederaufbau\nErlDV) vom 3. November 1955 (Bundesgesetzbl. I\n(der Wiederherstellung) des Einzelgrundstücks\nvor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen\nS. 704) wird wie folgt geändert:\nworden ist; weitere Abgabeschulden sind                  1. Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nhöchstens so weit herabzusetzen, daß durch                   ,, 1. für die Zeit, in der das Grundstück dem-\nsämtliche wegfallende Abgabeschulden das                          jenigen gehört, der am 21. Juni 1948\nHöchstmaß nach§ 14 nicht überschritten wird. 11\noder, wenn der Kriegsschaden erst spä-\n(3) In Abschnitt III der 18. AbgabenDV-LA wird                         ter eingetreten ist, im Zeitpunkt des\ndie Dberschrift in „Geltungsbereich und Schlußvor-                        Schadensfalls Eigentümer war, sowie\".\nschriften\" geändert. Nach dieser Dberschrift wird                2. An die Stelle des 31. März 1956 tritt der\nnachstehender Paragraph eingefügt:                                    31. Dezember 1960.","430                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 8                                                    § g\nAnwendung in Berlin                                 Nichtanwendung im Saarland\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-        Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-\nausgleichsgesetzes, Artikel 2 des Sechsten Gesetzes                             § 10\nzur Anderung des Lastenausgleichsgesetzes (Fristen-\nInkrafttreten\nänderungsgesetz) und § 2 des Neunten Gesetzes\nzur Anderung des Lastenausgleichsgesetzes auch             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nim Land Berlin.                                         kündung in Kraft.\nBonn, den 2. Juli 1959.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}