{"id":"bgbl1-1959-27-2","kind":"bgbl1","year":1959,"number":27,"date":"1959-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/27#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_27.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen","law_date":"1959-06-26T00:00:00Z","page":425,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 27 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1959                                 425\nGesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958\nüber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung\nvon gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden\n·         in Zivil- und Handelssachen.*)\nVom 26. Juni 1959.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      bigte Urkunden zu führen, sofern nicht die nachzu-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              weisenden Tatsachen bei dem Gericht offenkundig\nsind. Kann er in dieser Form nicht erbracht werden,\nERSTER ABSCHNITT                                  so ist mündliche Verhandlung anzuordnen.\nVollstreckbarerklärung von gerichtlichen                                                          § 5\nEntscheidungen, Schiedssprüchen und\nöffentlichen Urkunden                                   (1) In    dem Verfahren der Vollstreckbarerklä-\nrung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines\n§ 1                                  Schiedsspruchs kann der Schuldner auch :Einwen-\ndungen gegen den Anspruch selbst insoweit gel-\n(1) Für die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher\ntend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen,\nEntscheidungen (Artikel 1, 6 ff. des Abkommens)\nerst nach dem Erlaß der gerichtlichen Entscheidung\nund öffentlicher Urkunden (Artikel 14 des Abkom-\noder des Schiedsspruchs entstanden sind.\nmens) ist sachlich das Amtsgericht oder das Land-\ngericht zuständig, das für die gerichtliche Geltend-                    (2) In dem Verfahren der Vollstreckbar,erklärung\nmachung des Anspruchs zuständig sein würde.                          einer öffentlichen Urkunde kann der Schuldner\nEinwendungen gegen den Anspruch selbst ungeach-\n(2) Ortlich zuständig ist das Gericht, bei dem der\ntet der in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung gel-\nSchuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat,\ntend machen.\nund beim Fehlen eines solchen das Gericht, in des-\nsen Bezirk sich Vermögen des Schuldners befindet                        (3) Ist eine gerichtliche Entscheidung, ein Schieds-\noder die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden                     spruch oder eine öffentliche Urkunde für vollstreck-\nsoll.                                                                bar erklärt, so kann der Schuldner Einwevdungen\ngegen den Anspruch selbst in einem Verfahren\n§ 2                                   nach § 767 der Zivilprozeßordnung nur geltend ma-\nFür die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1                  chen, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst\ngenannten Schuldtitel gelten § 1042 a Abs. 1,                        nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er Wider-\n§§ 1042b, 1042c, 1042d und 794 Abs. 1 Nr. 4a der                     spruch hätte einlegen können, oder erst nach dem\nZivilprozeßordnung entsprechend.                                      Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden\nsind, in der er die Einwendungen spätestens hätte\ngeltend machen müssen.\n§ 3\nFür die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprü-\nchen (Artikel 13 des Abkommens) gelten § 1044                                             ZWEITER ABSCHNITT\nAbs. 1 und 3, §§ 1046 und 1047 der Zivilprozeßord-\nnung sowie die nach ihnen anzuwendenden weite-                                      Aufhebung oder Abänderung\nren Vorschriften.                                                                    der Vollstreckbarerklärung\n§ 4                                                                     § 6\nHängt die Vollstreckung nach dem Inhalt der                          (1) Wird eine gerichtliche Entscheidung, ein\ngerichtlichen Entscheidung, des Schiedsspruchs oder                  Schiedsspruch oder eine öffentliche Urkunde nach\nder öffentlichen Urkunde von dem Ablauf einer                        der Vollstreckbarerklärung in Belgien aufgehoben\nFrist oder von dem Eintritt einer anderen Tatsache                   oder abgeändert und kann der Schuldner diese Tat-\nab oder wird die Vollstreckbarerklärung zugunsten                    sache in dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung\neines anderen als des in der gerichtlichen Entschei-                 nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhe-\ndung, dem Schiedsspruch oder der öffentlichen Ur-                    bung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung\nkunde bezeichneten Gläubigers oder gegen einen                       in e,inem besonderen Verfahren be.antra,gen.\nanderen als den darin bezeichneten Schuldner nach-                      (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das\ngesucht, so ist die Frage, inwieweit die Vollstreck-                 Gericht ausschließlich zuständig, das in dem Ver-\nbarerklärung von dem Nachweis besonderer Vor-                        fahren der Vollstreckbarerklärung im ersten Rechts-\naussetzungen abhängig oder ob die Entscheidung                       zug entschieden hat. Dber den Antrag kann ohne\nfür oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach                   mündliche Verhandlung entschieden werden, vor\nbelgischem Recht zu entscheiden. Ein solcher Nach-                   der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die\nweis ist durch öffentliche oder öffentlich beglau-                   Entscheidung ergeht durch Beschluß, der dem Gläu-\n•j Das Abkommen ist auf Seile 765 der Nummer 30 des Bundesgesetzblattes Teil II (Ausgabetag 9. Juli 1959) verkündet.","426                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nbiger und dem Schuldner von Amts wegen zuzu-                                          § 10\nstellen. ist. Der Beschluß unterliegt der sofortigen       Einer einstweiligen Anordnung oder einer einst-\nBeschwerde.                                             weiligen Verfügung, die in Belgien geltend gemacht\n(3) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung      werden soll, ist eine Begründung beizufügen. § 9\nund die Aufhebung bereits getroffener Vollstrek-        ist entsprechend anzuwenden.\nkungsmaßregeln gelten §§ 769, 770 der Zivilprozeß-\nordnung entspr echend. Die Aufhebung einer Voll-\n1\nstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitslei-                             VIERTER ABSCHNITT\nstung zulässig.                                                             Schlußbestimmungen\n§ 7                                                        § 11\n(1) Wird die Vollstreckbarerklärung einer ge-           Die Landesregierungen werden ermächtigt, die\nrichtlichen Entscheidung, die im Zeitpunkt der Voll-    Entscheidung über Anträge auf Vollstreckbarerklä-\nstreckbarerklärung in Belgien noch mit einem            rung ausländischer Schuldtitel in Zivil- und Han-\nordentllichen Rechtsbehelf angefochten werden           delssachen und über Anträge auf Aufhebung oder\nkonnte, nach § 6 aufgehoben oder abgeändert, so ist     Abänderung der Vollstreckbarerklärung für die Be-\nder Gläubiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet,     zirke mehrerer Amts- oder Landgerichte einem von\nder dem Schuldner durch die Vollstreckung der für       ihnen zuzuweiis1en, sofern dadurch der zwischen-\nvollstreckbar erklärten gerichtlichen Entscheidung      staatliche Rechtsverkehr erleichtert oder beschleu-\noder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung         nigt wird. Die Landesregierungen können die Er-\ngemachte Leistung entstanden ist.                       mächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über-\n(2) Für den Anspruch ist das Gericht ausschließ-     tragen.\nlich zuständig, das in dem Verfahren der Vollstreck.-                                 § 12\nbarerklärung im ersten Rechtszug entschieden hat.          (1) Nach       § 37 des Gerichtskostengesetzes  wird\nfolgende Vorschrift als § 37 a eingefügt:\nDRITTER ABSCHNITT                                                    ,,§ 37a\nBesondere Vorschriften                                          Vollstreck.barerklärung\nfür deutsche gerichtliche Entscheidungen                                ausländischer Schuldtitel\n§ 8\n(1) Im Verfahren über Anträge auf Voll-\nstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel\nIst zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Aner-                sowie im Verfahren der Aufhebung oder Ab-\nkenntnisurteil in Belgien geltend gemacht werden                  änderung der Vollstreckbarerklärung werden\nsoll, so darf das Urteil nicht in abgekürzter Form                die in § 25 bestimmten Gebühren erhoben.\n(§ 313 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung) hergestellt                 Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der\nwerden.                                                           Antrag vor Anhörung des Gegners oder vor\n§ 9                                    Bestimmung eines Termins zur mündlimen\nVerhandlung zurück9enommen wird.\n(1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder Aner-\nkenntnisurteil, das nach § 313 Abs. 3 der Zivil-                     (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit in Staats-\nprozeßordnung in abgekürzter Form hergestellt ist,                verträgen bestimmt ist, daß ein Schuldtitel\nkostenfrei für vollstreckbar zu erklären ist.\"\nin Belgien geltend machen, so ist das Urteil auf\nihren Antrag zu vervollständigen. Der Antrag kann          (2) § 47 der Bundesgebührenordnung für Rechts-\nbei dem Gericht schriftlich eingereicht oder münd-      anwälte wird wie folgt geändert:\nlich zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht                                         ,,§ 47\nwerden. Uber den Antrag wird ohne mündliche Ver-\nhandlung entschieden.                                                          Vollstreckbarerklärung\nausländischer Schuldtitel\n(2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der\nTatbestand und die Entsmeidungsgründe nachträg-               ,J!    (1) Im Verfahren über Anträge auf Voll-\nlich anzufertigen, von den Richtern besonders zu                  streckbarerklärung ausländischer Schuldtitel\nunterschreiben und der Geschäftsstelle zu über-                   sowie im Verfahren der Aufhetbung oder Ab-\ngeben; der Tatbestand und die Entscheidungsgründe                 änderung der Vollstreckbarerklärung erhält\nkönnen auch von Richtern unterschrieben werden,                   der Rechtsanwalt die in § 31 bestimmt,en Ge-\ndie bei dem Urteil nicht mitgewirkt haben.                        bühren auch dann, wenn durch Beschluß ent-\nschieden wird.\n(3) Für die Berichtigung des nachträglich angefer-\n(2) Im Verfahren über di,e Beschwerde\ntigten Tatbestandes gilt § 320 der Zivilprozeß-\ngegen eine den Rechtszug beendende Ent-\nordnung entsprechend. Jedoch können bei der Ent-\nscheidung erhält der Rechtsanwalt di e glei-\n1\nscheidung über einen Antrag· auf Berichtigung auch\nchen Gebühr,en wie im ersten Rechtszug.\"\nsolche Richter mitwirken, die bei dem Urteil oder\nder nachträglichen Anfertigung des Tatbestandes            (3) Es werden aufgehoben:\nnicht mitgewirkt haben.                                           1. Artikel IV der Verordnung zur Ausfüh-\n(4) Für die Vervollständigung des Urteils werden                  rung des Vertrags über Rechtsschutz und\nGerichtsgebühren nicht erhoben. Für die Gebühren                     Rechtshilfe zwisdien dem Deutschen Reiche\ndes Rechtsanwalts gilt § 37 Nr. 6 der Bundes-                        und der Republik Osterreich vom 26. April\ngebührenordnung für Rechtsanwälte sinngemäß.                         1924 (Reichs1g,esetzbl. II S. 91);","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1959                          427\n2. Artikel 5 der Verordnung zur Ausführung                                   § 14\ndes deutsch-schweizerischen Abkommens\nIm Saarland treten während der Geltungsdauer\nüber die gegenseitige Anerkennung und\ndes saarländischen Justizkostengesetzes an die\nVollstreckung von gerichtlichen Entschei-\nStelle der in diesem Gesetz erwähnten Bestimmun-\ndungen und Schiedssprüchen vom 23.\ngen des Gerichtskostengesetzes und der Bundes-\nAugust 1930 (Reichsgesetzbl. II S. 1209);\ngebührenordnung für Rechtsanwälte die entspre-\n3. Artikel 5 der Verordnung zur Ausführung         chenden Bestimmungen des saarländischen Justiz-\ndes deutsch-italienischen Abkommens über       kostengesetzes.\ndie Anerkennung und Vollstreckung ge-\nrichtlicher Entscheidungen in Zivil- und\n§ 15\nHandelssachen vom 18. Mai 1937 (Reichs-\ngesetzbl. II S. 143).                             Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich Be}g,ien über die gegenseitig,e Anerken•\n§ 13\nnung und Vollstreckung von gerichtlichen Ent-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1       sche1idung1en, Schiedssprüchen u:nd öffentlich,e:n Ur-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952     kunden in Zivil- und Handelssachen vom 30. Juni\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.            1958 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. Juni 1959.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nvon Brentano"]}