{"id":"bgbl1-1959-27-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":27,"date":"1959-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen","law_date":"1959-07-06T00:00:00Z","page":421,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["421\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                       Ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1959                                                                                                          Nr~ 27\nTag                                                                   Inhalt:                                                                                         Seite\n6. 7.59  Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens-\nund Rentenversicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              421\n26.6.59    Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung\nvon gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und\nHandelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   425\n2. 7.59 Vierundzwanzigste Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenaus-\ngleichsgesetz (24. AbgabenDV-LA - II. HGA-WAufbDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              428\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  431\nIn Teil II Nr. 28, aus,gegeben am 4. Juli 1959, sind veröffentlicht: Verordnung über die Abwicklung von Ver-\nfahren bei dem Deutsch-Französischen Gemischten Gerichtshof und bei der Entschädigungskommission nach der An-\nlage 16 zum Saiarvertrag. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 81 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel. - Bekanntmachung über das Inkraft-\ntreten des Vertrages zur Abänderung des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nund Stahl. - Bekanntmachung über das Inkr,afttreten der Abkommen vom 8. April 1958 zwischen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und Spanien über gewisse Auswirkungen des zweiten Weltkrieges und über die Wiederherstellung\ngewerblicher Schutzrechte.\nIn Teil II Nr. 29, ausgegeben am 8. Juli 1959, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über die Beendigung der\nUber,gangszeH im Saarland (Nachrichtlicher Abdruck). - Sechste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zoll-\ntarifs 1959 (Kaliumchlorat, Gas-Chromatographen usw.). - Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Juni 1954 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien\nüber die vorläufige Regelung der Donauschiffahrt und zu dem Abkommen vom 17. Juli 19516 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Zollbehandlung der Donauschiffe. -\nBekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 56 der Internationalen Arbeitsorg,anisation über\ndie Krankenversicherung der Schiffsleute (Inkrafttreten für Jugoslawien). - Bekanntmachung über das Inkraft-\ntreten des Abkommens vom 14. April 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien\nüber den Luftverkehr.\nGesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung\nvon Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen.\nVom 6. Juli 1959.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                                                Gesetzes oder im Saarland seinen Wohnsitz oder\nschlossen:                                                                                 dauernden Auf enthalt genommen hat oder nimmt\nArtikel 1                                                                a) als Heimkehrer nach den Vorschriften des\nHeimkehrergesetzes oder als nach § 9\nDas Ges•etz zur Regelung von Ansprüchen aus                                                        Abs. 1 des Häftlingshilf egesetzes einem\nLebens- und Rentenversicherungen vom 5. August                                                        solchen Gleichzubehandelnder oder\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 474) wird wie folgt ge-\nändert:                                                                                         b) als nach § 1 des Bundesvertriebenenge-\nsetzes anerkannter Vertriebener unter den\n1. § 4 erhält folgende Fassung:                                                                       Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Nr. 2 des\nBundesvertriebenengesetzes oder\n,,§ 4                                                              c) als nach § 3 des Bundesvertriebenenge-\nDie Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buch-                                                       setzes anerkannter Sowjetzonenflüchtling.\nstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstabe ä hinsicht-                                        Das gleiche gilt, wenn der Berechtigte im Wege\nlich des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts                                          der Farn ilienzusammenführung zu einem Ange-\ngelten auch als erfüllt, wenn der Berechtigte nach                                      hörigen gezogen ist, der schon am 31. Dezember\ndem 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses                                         1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-","422                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nhalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im         4. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11 a bis 11 f\nSaarland hatte oder die Voraussetzungen der                 eingefügt:\nBuchstaben a, b oder c erfüllt. Als Familienzu-\nsammenführung gilt die Zusammenführung                                              ,,§ 11 a\n1. von Ehegatten,                                          Für die Verbindlichkeiten von betrieblichen\n2. von minderjährigen Kindern zu den Eltern,            und      überbetrieblichen      Pensionskassen mit\nZwangsbeitritt, die aus Pensionsversicherungs-\n3. von hilfsbedürftigen Eltern zu den Kindern,          verhältnissen herrühren, sind die §§ 2 bis 4, 10\nwobei im Verhältnis zwischen Eltern und              und 11 nur mit den sich aus §§ 11 b bis 11 f er-\nKindern auch Schwiegerkinder zu berück-              gebenden Abweichungen anzuwenden.\nsichtigen sind, wenn das einzige oder letzte\nKind verstorben oder verschollen ist,\n§ 11 b\n4. von volljährigen hilfsbedürftigen Kindern\n(1) Soweit nach § 2 Satz 1 Buchstabe a, § 3\nzu den Eltern oder von volljährigen Kindern\nzu hilfsbedürftigen Eltern.\"                         Satz 1 Buchstabe a oder § 4 bestimmte Voraus-\nsetzungen von dem Versicherungsnehmer erfüllt\nsein müssen, ist als Versicherungsnehmer nur die\n2. § 5 erhält folgende Fassung:                                 natürliche Person anzusehen, die auf Grund eines\nArbeits- oder Dienstverhältnisses bei der Pen-\n,,§ 5                             sionskasse versichert war. Das gilt auch dann,\n(1) Bei    ehelichen Gütergemeinschaften und            wenn nach der Satzung oder den Bedingungen\nErbengemeinschaften gelten die Voraussetzun-                das Unternehmen allein oder neben dieser Per-\ngen des § 2 Satz 1 Buchstabe a, des § 3 Satz 1              son Versicherungsnehmer ist. Die Vo,raussetzun-\nBuchstabe a und des § 4 als erfüllt, wenn sie               gen des § 2 Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1\nmindestens in der Person eines Mitberechtigten              B1.1chstabe a hinsichtlich des Wohnsitzes oder\ngegeben sind.                                               dauernden Aufenthalts gelten als erfüllt, wenn\nder Versicherungsnehmer zu den dort bezeich-\n(2) Bei sonstigen Gemeinschaften zur gesamten            neten Zeitpunkten ~tändig in einem Betriebe be-\nHand gelten die Voraussetzungen des § 2 Satz 1               schäftigt war, der im Geltungsbereich dieses\nBuchstabe a, des § 3 Satz 1 Buchstabe a und des              Gesetzes oder im Saarland lag. § 2 Satz 1 Buch-\n§ 4 als erfüllt, wenn sie entweder in der Person            stabe b und § 3 Satz 1 Buchstabe b sind für die\naller Mitberechtigten gegeben sind oder wenn                 in § 11 a bezeichneten Verbindlichkeiten nicht\ndie Gemeinschaft zur gesamten Hand ihren Sitz                anzuwenden.\noder Ort der Niederlassung zu den in § 2 Satz 1\nBuchstabe a und § 3 Satz 1 Buchstabe a bezeich-                 (2) Sind die Voraussetzungen des § 2 Satz 1\nneten Zeitpunkten im Geltungsbereich dieses Ge-              Buchstabe a und Satz 2, des § 3 Satz 1 Buch-\nsetzes, im Saarland oder in einem Staat hatte,               stabe a und Satz 2 und des § 4 nicht erfüllt, so\ndessen Regierung die Bundesrepublik Deutsch-                 können gleichwohl geltend gemacht werden,\nland anerkannt hat.\"                                                 a) wenn der Anspruchsberechtigte am\n1. September 1959 seinen Wohnsitz oder\n3. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                      dauernden Aufenthalt im Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzes oder im Saarland\n,, (1) Als zum inländischen Bestand eines Ver-\nhatte:\nsicherungsunternehmens gehörig können nach\n§§ 2 bis 4 Ansprüche aus solchen Versicherungs-                         die Ansprüche auf die nach dem 30. Juni\nverhältnissen geltend gemacht werden, die                                1959 fällig werdenden Rentenleistungen,\na) in einem nach dem 31. Dezember 1937                    b) wenn der Anspruchsberechtigte seinen\nin das Deutsche Reich eingegliederten                     Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt\nGebiet nach der Eingliederung begrün-                     später in die in Buchstabe a bezeich-\ndet worden sind und auf Reichsmark                        neten Gebiete verlegt:\nlautende Ansprüche gegen ein der                          die Ansprüche auf die nach dem Tage\ndeutschen Versicherungsaufsicht unter-                     der Begründung des Wohnsitzes oder\nstehendes Versicherungsunternehmen                         dauernden Aufenthalts in diesen Ge-\ngewährten oder                                             bieten fällig werdenden Rentenleistun-\ngen.\nb) in den unter Buchstabe a bezeichneten\nGebieten vor deren Eingliederung be-           Die Geltendmachung der Ansprüche setzt voraus,\ngründet worden sind und zu einem               daß der Versicherungsnehmer oder der sonst aus\nselbständigen ausländischen Bestand            der Versicherung Berechtigte die Rechte aus der\ngehörten, nach der Eingliederung aber          Versicherung bis zum 1. September 1960 oder,\nauf Reichsmark umgestellt wurden und           falls er seinen Wohnsitz oder dauernden Auf-\nAnsprüche gegen ein der deutschen              enthalt erst nach dem 1. September 1959 in die\nVersicherungsaufsicht unterstehendes           in Buchstabe a bezeichneten Gebiete verlegt, bis\nVersicherungsunternehmen       gewähr-         zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt\nten.\"                                          der Verlegung bei der Pensionskasse anmeldet.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1959                        423\n§ 11 C                         gunsten des Versicherungsnehmers oder des\nsonst aus der Versicherung Berechtigten von den\n(1) Ist das Arbeits- oder Dienstverhältnis des     Vorschriften der §§ 11 b und 11 c abweicht. Das\nVersicherungsnehmers, das ihn zur Versicherung        gleiche gilt, wenn eine solche Regelung zwischen\nbei der Pensionskasse verpflichtete, infolge einer    dem 31. Dezember 1957 und dem 1. September\nStillegung oder Einschränkung des Betriebs, die       1959 mit ausdrücklicher Zustimmung der Auf-\nihre Ursache in den durch den Zusammenbruch           sichtsbehörde getroffen worden ist.\ndes Deutschen Reichs herbeigeführten Umstän-\nden hatte, odc;r auf Grund von gesetzlichen oder         (2) Hat die Pensionskasse dem Versicherungs-\nvcrwaltunqsmäßi~Jcn gegen das Unternehmen             nehmer oder dem sonst aus der Versicherung Be-\nrechtigten die geleisteten Beiträge zurückgezahlt,\noder den Versicherungsnehmer gerichteten Maß-\nso steht das der Geltendmachung der Ansprüche\nnahmen der f rühcren Besatzungsmächte tatsäch-\nnicht entgegen, wenn der zurückgezahlte Betrag,\nlich beendet worden, so sind die Absätze 2 bis 4\nbei Reichsmarkrückzahlung im Verhältnis von\nanzuwenden.                                           10 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellt, mit 4 vom\n(2) Hatte der Versicherungsnehmer bei der Be-      Hundert Zinsen seit dem Tage der Rückzahlung\nendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses        bei der Pensionskasse innerhalb von sechs Mo-\ndie für den Anspruch auf Versicherungsleistun-        naten nach Ablauf der Anmeldefrist wieder ein-\ngen satzungs- oder bedingungsgemäß erforder-          gezahlt wird. Das gilt nicht, wenn die Pensions-\nkasse das Fortbestehen der Rechte aus der Ver-\nliche Wartezeit bereits erfüllt, so gilt der bis\nsicherung anerkannt hatte, die Beiträge aber\ndahin erworbene bei lragsfreie Teil der Anwart-\ngleichwohl auf Veranlassung des Versicherungs-\nschaft vorbehaltlich der in § 11 d Abs. 2 getroffe-\nnehmers oder des sonst aus der Versicherung\nnen Regelung auch dann, wenn die Anwartschaft\nBerechtigten zurückgezahlt worden sind.\naus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht\naufrechterhalten worden ist, als fortbestehend.\nDas gleiche gilt, wenn die Wartezeit bei Beendi-                             § 11 e\ngung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nicht\nWird die erforderliche Anmeldung der Rechte\nerfüllt war, der Versicherungsnehmer jedoch auf\naus der Versicherung nicht rechtzeitig vorgenom-\nGrund eines vor dem 1. September 1959 zu dem\nmen oder ist, abgesehen von den Fällen des\nUnternehmen begründeten Arbeits- oder Dienst-\n§ 11 c Abs. 2 Satz 2, die satzungs- oder bedin-\nverhältnisses erneut Beiträge an die Pensions-        gungsgemäß erforderliche Wartezeit nicht erfüllt,\nkasse oder an eine Pensionskasse geleistet hat,       so kann der Versicherungsnehmer oder der sonst\ndie mit ihr satzungsmäßig verbunden war, und          aus der Versicherung Berechtigte den Anspruch\ndie Zeiträume, in denen Beiträge geleistet wur-        auf Rückzahlung der von dem Versicherungs-\nden, zusammenrJerechnet die satzungsgemäß oder        nehmer geleisteten Beiträge geltend machen,\nbedingungsgcmäß erforderliche Wartezeit er-            wenn er die Voraussetzungen des § 11 b Abs. 2\nreichen.                                               Satz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b erfüllt.\n(3) Als Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits-\noder Dienstverhältnisses im Sinne des Absatzes 1                             § 11 f\ngilt der 8. Mai 1945, sofern der Versicherungs-           (1) § 10 ist mit der Maß9abe sinngemäß an-\nnehmer nicht ausdrücklich zu einem bestimmten          zuwenden, daß die Ausgleichsforderungen, die\nanderen Zeitpunkt entlassen oder ein anderer           den Pensionskassen wegen der in § 11 b Abs. 2\nZeitpunkt mit ihm vereinbart worden ist.              und § 11 c bezeichneten Verbindlichkeiten zu ge-\n(4) Ansprüche aus den in Absatz 1 genannten         währen sind, im Falle des § 11 b Abs. 2 Satz 1\nVersicherungsverhältnissen können, auch wenn           Buchstabe a erst vom 1. Juli 1959, im Falle des\ndie Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a         § 11 b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b erst vom 1. Juli\nund Satz 2, des § 3 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2      des Jahres an zu verzinsen sind, in dem der An-\noder des § 4 erfüllt sind, nur in dem durch § 11 b     spruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauern-\nAbs. 2 Satz 1 geregelten Umfange und nur nach          den Aufenthalt in den Geltungsbereich dieses\nAnmeldung gemäß § 11 b Abs. 2 Satz 2 geltend           Gesetzes oder in das Saarland verlegt. Als\ngemacht werden. Eine Anmeldung ist in den              Deckungsrückstellung und Rückstellung für Ver-\nFällen des Absatzes 2 Satz 2 nicht erforderlich.       waltungskosten zum 21. Juni 1948 gelten in\ndiesen Fällen die Beträge der Deckungsrückstel-\nlung und der Rückstellung für Verwaltungs-\n§ 11 d                          kosten, die sich zu den in Satz 1 genannten Zeit-\npunkten geschäftsplanmäßig ergeben.\nll) Ist für das Fortbestehen der Rechte oder\ndie Geltendmachung der Ansprüche aus dem Ver-             (2) Die Rentenausgleichsforderungen, die den\nsicherungsverhältnis bis zum 31. Dezember 1957         Pensionskassen nach § 5 des Rentenaufbesse-\nbereits im Verhältnis zwischen der Pensionskasse       rungsgesetzes in der Fassung vom 15. Februar\nund dem Versicherungsnehmer oder dem sonst             1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118) und § 3 des Ge-\naus der Versicherung Berechtigten eine Regelung        setzes zur Aufbesserung von Leistungen aus\ngetroffen worden, so behält es dabei sein Be-          Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus\nwenden, soweit diese Regelung, ohne daß die           Kapitalzwangsversicherungen vom 24. Dezember\nPensionskasse einen Vorbehalt gemacht hat, zu-         1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1074) wegen der in","424                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 11 b Abs. 2 und § 11 c bezeichneten Verbindlich-   und des § 11 c für erledigt erklärt, so gilt § 13 Abs. 2\nkeiten zu gewähren sind, gelten im Falle des         entsprechend.\n§ 11 b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a als am 1. Juli        (3) Soweit nach § 11 f Ausgleichsforderungen mit\n1959, im Falle des § 11 b Abs. 2 Satz 1 Buch-        Zinsenlauf von einem nach dem 1. Januar 1956 lie-\nstabe b als am 1. Juli des Jahres entstanden, in     genden Zeitpunkt an gewährt werden, ist § 3 Abs. 2\ndem der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz         des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforde-\noder seinen dauernden Aufenthalt in den Gel-         rungen vom 14. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 507)\ntungsbereich dieses- Gesetzes oder in das Saar-      entsprechend anzuwenden.\nland verlegt.\"\nArtikel 2                                                 Artikel 3\n(1) Soweit Ansprüche aus einem Versicherungs-           Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nverhältnis erst infolge der Neufassung der §§ 4, 5      den Wortlaut des Gesetzes zur Regelung von An-\nund 7 Abs. 1 oder auf Grund des § 11 b Abs. 2 und       sprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen\ndes § 11 c geltend gemacht werden können, ver-          vom 5. August 1955 in der neuen Fassung bekannt-\njähren sie,                                             zumachen, die sich aus den Änderungen und Ergän-\nzungen in Artikel 1 ergibt, und dabei Unstimmig-\na) wenn der Anspruchberechtigte die in die-\nkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nsen Vorschriften bezeichneten Voraus-\nsetzungen hinsichtlich des Wohnsitzes oder\ndauernden Aufenthalts bei Inkrafttreten                              Artikel 4\ndieses Gesetzes erfüllt, nicht vor Ablauf\nDieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten\neines Jahres seit diesem Zeitpunkt,\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nb) wenn der Anspruchsberechtigte seinen          gesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West).\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt erst\nspäter in die in diesen Vorschriften be-\nzeichneten Gebiete verlegt, nicht vor Ab-                            Artikel 5\nlauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der        Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nVerlegung des Wohnsitzes oder dauern-\nden Aufenthalts.\nArtikel 6\n(2) Wird ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nanhängiger Rechtsstreit infolge der Neufassung der        Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine\n§§ 4, 5 und 7 Abs. 1 oder auf Grund des § 11 b Abs. 2   Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. Juli 1959.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer"]}