{"id":"bgbl1-1959-26-3","kind":"bgbl1","year":1959,"number":26,"date":"1959-07-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/26#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_26.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über Vergütung und Nacherhebung von Zöllen, Verbrauchsteuern und Steuern auf Lieferungen und sonstige Leistungen im Saarland (VergVOS) Nachrichtlicher Abdruck","law_date":"1959-07-01T00:00:00Z","page":415,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1959                              415\nNachrkhWcher Abdruck aus dem Bundesanzeiger\n(Amtliche Zilierweise: Bundesanzeiger Nr. 124 vom 3. Juli 1959)\nVerordnung\nüber Vergii.Hung und Nacherhei:mn.!J von ZöHen,\nV c:1·h:rauchstr~uern und Steuern auf Ueierungen und                   u~istrnnQen im Saarland (VergVOS).\nVom 1. Juli 1959.\nAuf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes            führt worden sind, beträgt die Vergütung die Hälfte\nüber die Einglicderun9 des SmHlundes vom 23. De-           der nach den Absätzen 1 und 2 zu errechnenden\nzember 1956 (Bundcsgcsclzbl. I S. 1011) wird ver-          Vergütungen.\nordnet:                                                       (4) Für die Festsetzung der Vergütung ist der\nbeim Ablauf der Ubergangszeit geltende Umrech-\nnungskurs maßgebend.\nERSTER TElL\n(5) Eine Vergütung wird nur gewährt, wenn der\nZölle                             Vergütungsbetrag insgesamt 50,- DM übersteigt.\n§ 1\n§ 3\nVoraussetzungen der VergiHung\nAntrag, Nachweis der Vergütungsberechtigung\n(1) Auf Antrag wen.Jen Zölle für 'Waren vergütet,          (1) Der Vergütungsberechtigte hat den Ver-\ndie seit dem 1. Juli 1958 in das Saarland                 gütungsantrag binnen einer Ausschlußfrist von zehn\n1. aus dem freien Verkehr des übrigen Gel-         Tagen nach Ablauf der Ubergangszeit bei dem für\ntungsbere,ichs dieser Verordnung oder           ,ihn zuständigen Hauptzollamt zu stellen.\n2. aus dritten Ländern mit Ausnahme des                (2) In dem Antrag sind die Waren nach Art,\nWährungsgebietes des französischen Fran-        Menge, Herkunftsland, Zeitpunkt der Einfuhr in das\nken\nSaarland und Eingang der Lieferung beim Antrag-\neingeführt worden sind, sich heim Ablauf der Uber-        steller zu bezeichnen.\ngangszeit dort im Handel (Großhandel, Einzelhan-\n(3) Der Nachweis der Verzollung wird durch die\ndel) oder in Herstellungs- und Verarbeitungsbe-\nZollquittung oder durch eine beglaubigte Abschrift\ntrieben befinden und zum Verkauf bestimmt sind.\nder Zollquittung erbracht. Ist der Vergütungsberech-\nAls Zeitpunkt der Einfuhr gilt der Tag, an dem die\ntigte nicht zugleich Zollbeteiligter gewesen, kann\nWare zum freien Verkehr abgefertigt worden ist.\nder Nachweis auch durch Rechnungen, Lieferscheine,\n(2) Vergütungsbcrcchtigt ist, wer die vorbezeich-      Frachtbriefe oder in anderer Weise geführt werden.\nneten Waren beim Ablauf der Ubergangszeit im\nBesitz hat. Soweit sich die Waren beim Ablauf der                                    § 4\nUbergangszeit auf dem Transport befinden, ist der\nEmpfänger der Waren vergütungsbercchtigt, wenn                    Nachprüfung der Vergütungsberechtigung\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.                 (1) Der Antragsteller hat die für die Nachprüfung\ndes Vergütungsantrages erforderlichen Auskünfte\n(3) Die Vergütung wird nicht gewährt für Waren,\nzu erteilen und Zutritt zu den Verkaufs- und Lager-\nfür die bei der Ausfuhr aus der Bundesrepublik\nräumen zu gewähren, in denen sich die angemel-\neine Zollvergütung nach Anmerkung 8 zu Tarif-\ndeten Waren befinden.\nnummer 27.10 des Deutschen Zolltarifs gewährt\nworden ist.                                                   (2) Uber den Absatz der zur Vergütung ange-\nmeldeten Waren hat der Antragsteller Anschreibun-\n§ 2                             gen zu führen und die Geschäftsbücher, Rechnungen\nHöhe der Vergütung                       und Lieferscheine zur Einsichtnahme bereitzuhalten.\n(1) Die Vergütung bemißt sich bei Waren, die in\ndas Saarland aus dem freien Verkehr des übrigen\nGeltungsbereichs dieser Verordnung eingeführt wor-                              ZWEITER TEIL\nden sind (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), nach der Höhe des ent-\nrichteten Zollbetrages.                                                      Verbrauchsteuern\n(2) Bei Waren, die aus dritten Ländern in das                                     § 5\nSaarland eingeführt worden sind (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2),             Vergütung der pauschalen Fleischabgabe\nbemißt sich die Vergütung nach dem Unterschied                (1) Die pauschale Fleischabgabe wird für ver-\nzwischen dem entrichteten Zollbetrag und dem Zoll-         steuertes Fleisch und versteuerte Fleischwaren, die\nbetrag, der bei einer Einfuhr in das deutsche Zoll-\nnach Absatz 2 Vergütungsberechtigte beim Ablauf\ngebiet am 1. Januar 1959 hätte entrichtet werden\nder Ubergangszeit innerhalb des Saarlandes auf\nmüssen.\nLager haben oder die im gleichen Zeitpunkt im\n(3) Für Waren, die in der Zeit vom 1. Juli 1958         Saarland an sie befördert werden, nach Maßgabe\nbis zum 31. Dezember 1958 in das Saarland einge-           der folgenden Bestimmungen auf Antrag vergütet.","416                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(2) Vergütungsbcrcchtigt sind Personen, die ge-    dem Ablauf der Ubergangszeit aufzubewahren und\nwerblich schlachlen oder 1 Iandel mit Fleisch oder    auf Verlangen den Zollbehörden zur Einsicht vor-\nFleischwaren betrr:iben.                              zulegen.\n(3) Bemessungsgrundlage der Vergütung ist das                                  § 6\nGewicht des versteuerten Fleisches. Bei entbeintem        Vergütung der Abgaben von Edelmetallwaren\nFleisch und Fleischwaren ist das zu ihrer Her-\nstellung verwendete versteuerte Fleisch der Ver-         (1) Die Garantieabgaben und Prüfungsgebühren\ngütung zugrunde zu legen. Es ist unter Anwendung      für Gold-, Silber- und Platinwaren werden für die\npauschaler Umrechnungsfaktoren zu ermitteln.           beim Ablauf der Ubergangszeit im Saarland vor-\nhandenen und zum Verkauf bestimmten Bestände\n(4) Die Umrechnungsfaktorcm betragen für            an Edelmetallwaren, die den nach Absatz 2 Ver-\nvom\nHundert   gütungsberechtigten gehören, nach Maßgabe der\nentbeintes, frischPs oder gefrorenes                   folgenden Bestimmungen auf Antrag vergütet.\nFleisch                                       130\n(2) Vergütungsberechtigt     sind Hersteller und\nLeber- oder Blutwurstsorten, einfach, ein-\nHändler von Gold-, Silber- und Platinwaren. Die\nschließlich Konserven                          60\nVergütung beträgt bei\nFleisch- und Brüh wurstsorlen, Leberkäse,                      1. Silberwaren                 0,03 DM\nKalbsleber und Thüringer Leborwurst ein-\nschließlich Konserven                                          2. Goldwaren                   0,60 DM\n120\n3. Platinwaren                  1,20 DM\nKochwurstsorten mit InnereiC'n, Schwar-\ntenmagen und Sülze                             50      je Gramm des Warengewichts.\nStreichwurstsortc n, roh\n1\n140         (3) Die Vergütung wird nur für folgende Edel-\nmetallwaren gewährt:\nSalami                                        160\n1. Goldwaren mit 920, 840 und 750 Tausend-\nPlockwurst                                    140                 stel Goldgehalt, Trauringe auch mit 585 und\nRäucher- und Dauerwaren         (Dürrfleisch                      333 Tausendstel Goldgehalt,\nund geräucherler Speck)                       120              2. Silberwaren mit 950 und 800 Tausendstel\nSchinken, gekocht oder roh, Rohschneider                          SiLbergehal t,\nund Rollschinken                              170              3. Platinwaren mit 950 Tausendstel Platin-\nFleischkonserven (Rindfleisch im eigenen                          gehalt.\nSaft, Corned Beef, Luncheon meat,                      Voraussetzung ist, daß die Edelmetallwaren den\nSchmalzfleisch)                               140      französischen oder saarländischen Kontrollstempel\nkochfertige Konserven, Gulasch, Rinder-                tragen.\nrouladen (Gesamtnettogewicht einschließ-                  (4) Beträge unter 20,- DM werden nicht ver-\nlich Sauce)                                    70      gütet.\ngesalzenes Fleisch                            100         (5) Der Vergütungsberechtigte hat den Anspruch\nSchmalz, ausgelassen                          100.     binnen einer Ausschlußfrist von zehn Tagen nach\ndem Ablauf der Ubergangszeit bei dem für seinen\nFür Fleischwaren, die in der vorstehenden Auf-         Wohnort oder den Sitz seines Unternehmens zu-\nstellung nicht genannt sind, ist der Umrechnungs-      stänidigen Hauptzollamt mit Vordruck nach vorge-\nfaktor der Ware anzuwenden, dem die Fleischware        schriebenem Muster anzumelden. In der Anmeldung\nam nächsten kommt.                                     sind der Aufbewahrungsort, die Bestände, ihr Ge-\n(5) Für Fleischmengen unter 50 Kilogramm oder       wicht, Feingehalt und der Vergütungsbetrag anzu-\nFleischwaren, die weniger als 50 Kilogramm ver-        geben. Der Vergütungsberechtigte hat die An-\nsteuertes Fleisch enthalten, wird keine Vergütung      schreibungen, die er nach den bisherigen Bestim-\ngewährt.                                               mungen führen mußte, gemäß diesen Bestimmungen\n(6) Die Vcryütun~J für ein Kilogramm Fleisch be-    aufzubewahren und den Zollbehörden auf Verlan-\nträgt 0,35 DM.                                         gen zur Einsicht vorzulegen.\n(7) Der Vergütungsberechtigte hat' den Anspruch                                 § 7\nbinnen einer Aussch lußfrist von zehn Tagen nach\ndem Ablauf der Ubergangszeit mit Vordruck nach                     Vergütung der Sprengstoffsteuer\nvorgeschriebenem Muster bei dem Hauptzollamt              ( 1) Die Sprengstoffsteuer wird für die beim Ab-\nanzumelden, in dessen Bezirk das Fleisch oder die      lauf der Ubergangszeit vorhandenen versteuerten\nFleischwaren lagern oder nach beendeter Beförde-       Lagerbestände an Sprengstoffen in Höhe der für die\nrung eingelagert worden sind. In der Anmeldung        jeweiligen Sprengstoffe nach bisherigem Recht ge-\nsind der Aufbewahrungsort, die Art und Menge der      zahlten Steuersätze nach Maßgabe der folgenden\nBestände an Fleisch oder Fleischwaren sowie der       Bestimmungen auf Antrag vergütet. Für die Fest-\nUmrechnungsfaktor und der Vergütungsbetrag an-         setzung der Vergütung ist der beim Ablauf der\nzugeben.                                              Ubergangszeit geltende Umrechnungssatz maß-\n(8) Der Vergütungsberechtigte hat Schlachtsteuer-   gebend.\nbücher und Lieferbelege (Lieferscheine, Rechnun-          (2) Vergütungsberechtigt sind Personen, die nach\ngen), die er nach den bisherigen Bestimmungen         bisherigem Recht Sprengstoffe auf Erlaubnisschein\nführen mußte, gemäß diesen Bestimmungen nach          beziehen durften.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1959                                  417\n(3) Bcmessungsgrundluge der Vergütung ist das          (2) Es werden vergütet für je 100 Liter\nReingewicht der Sprengstoffe, bei Sprengstoffpatro-            1. Benzin, und zwar für\nnen nach Abzug eines Tarasutzcs von sechs vom\na) Superkraftstoff . . . . . . . . . . . 21,- DM,\nHundert von cfom Gewicht der Patronen.\nb) anderes Fahrbenzin . . . . . . .      24,- DM,\n(4) Für Lagerbe~;tände von Sprengstoffen unter\n100 kg wird keine Vc~rgütung gcwi:i.hrt.                       2. Gasöl (Dieselkraftstoff) . . . . . .     10,- DM.\n(5) Der Vcrgütun~Jsbcrechtigte hat den Anspruch        (3) Vergütungsfähig ist die Menge, die sich beim\nbinnen einer Ausschlußfrist von zehn Tagen nach       Ablauf der Ubergangszeit nachweislich im Besitz\ndem Ablauf der Uber9angszcit bei dem für seinen       des Vergütungsberechtigten oder auf dem Transport\nWohnort oder den Sitz des Untern(!hmens zuständi-     zu ihm befindet. Nachträgliche Anderungen des Be-\ngen Hauplzollamt mit Vordruck nach vorgeschriebe-     standes bis zur amtlichen Bestandsaufnahme wer-\nnem Muster anzumelden. In der Anmeldung sind          den zugunsten des Vergütungsberechtigten nur be-\nder Aufbewahrungsort, die Bestände, ihr Reinge-       rücksichtigt, wenn sie durch entsprechende An-\nwicht und der Verqütungsbetrag anzugeben. Der         schreibungen glaubhaft nachgewiesen werden. Für\nVergütungsben~chtiqte hat das Sprengstofflagerbuch    Mengen unter 1000 Liter wird eine Ver,gütung nicht\nnach den bisher dafür geltenden Bestimmungen auf-      gewährt.\nzubewahren und auf Verlangen den Zollbehörden             (4) Der Vergütungsberechtigte hat den Anspruch\nzur Einsicht vorzulegen.                              binnen einer Ausschlußfrist von zehn Tagen nach\ndem Ablauf der Ubergangszeit mit Vordruck nach\nvorgeschriebenem Muster bei dem Hauptzollamt an-\n§ 8\nzumelden, in dessen Bezirk sich das Mineralöl be-\nNachsteuer für Schaumwein                 findet. Er hat alle Anschreibungen, die über die Ent-\n(1) Schaumwein - mit Ausnahme von schaum-           wicklung des Bestandes Aufschluß geben, mit den\nweinähnlichen Getränken - , der zollrechtlich Frei-    Belegen den Amtsträgern der Zollverwaltung auf\ngut ist und sich beim Ablauf der Ubergangszeit im      Verlangen vorzulegen.\nSaarland im Besitz von Großhändlern befindet,             (5) Für die vergütungsfähigen Mengen, die inner-\nunterliegt einer Nachsteuer. Die Nachsteuer beträgt   halb von dreißig Tagen nach dem Ablauf der Uber-\n0,65 DM für einen Liter.                               gangszeit nachweislich im Großhandel an andere\n(2) Die Steuerschuld entsleht mit dem Ablauf der    Händler abgegeben werden, wird ein Zuschlag zu\nDbergangszeit. Steuerschuldner ist der Großhänd-       der Vergütung nach Absatz 2 gewährt. Er beträgt\nler, in dessen unmittelbarem oder mittelbarem Be-      bei Benzin 20 vom Hundert, bei Gasöl 10 vom Hun-\nsitz sich der Schaum wein befindet. Die Nachsteuer     dert der Vergütung nach Absatz 2. Hat der Ver-\nist bis zum 25. Tag des zweiten Monats zu entrich-     gütungsberechtigte aus dem gleichen Bestand Mine-\nten, der auf den Ablallf der Ubergangszeit folgt.      ralöl an Händler und an Verbraucher abgegeben,\nso wird die zuschlagfähige Menge nach der Zeit-\n(3) Schaumwein ist von der Nachsteuer befreit,\nfolge der Abgaben ermittelt. Der Vergütungs-\nwenn der Bestand des Steuerschuldners im Zeit-\nberechtigte hat den Anspruch auf den Zuschlag\npunkt des Entstehens der Steuerschuld 37,5 Liter\nspätestens eine Woche nach dem Ablauf der Dreißig-\nnicht übersteigt.\ntagefrist bei dem Hauptzollamt schriftlich anzumel-\n(4) Großhändler, die beim Ablauf der Ubergangs-    den, bei dem er die Anmeldung nach Absatz 4\nzeit unmittelbare oder mittelbare Besitzer von nach-   abgegeben hat.\nsteuerbarem Schaumwein sind, haben die-sen bis             (6) Im übrigen gilt für die Vergütung § 38 Abs. 2\nzum zehnten Tage nach Ablauf der Ubergangszeit         der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-\nmit Vo:rdruck nach vorgeschriebenem Muster bei         steuergesetzes vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I\ndem Hauptzollamt anzumelden, in dess,en Bezirk         S. 237) entsprechend.\nder Schaumwein lagert. In der Anmeldung sind der\nAufbewahrungsort und die Menge des Schaumweins\nanzugeben. Die Bücher und Belege über di-e vor-\nhandenen Bestände sind den Zollbehörden auf Ver-                             DRITTER TEIL\nlangen vorzulegen.\nBranntweinmonopol\n(5) Großhändler unterliegen hinsichtlich des\nSchaumweins, der sich in ihrem unmittelbaren oder                                 § 10\nmittelbaren Besitz befindet, der Steueraufsicht.                      Nachsteuer für Essigsäure\n(1) Essigsäure, die beim Ablauf der Ubergangs-\n§ 9                          zeit im Saarland vorhanden ist und die in anderer\nVergütung von Mineralölsteuer              Weise als durch Gärung hergestellt worden ist,\nunterliegt einer Nachsteuer nach Maßgabe des § 160\n(1) Mineralölsteuer wird auf Antrag nach den\nAbs. 2 des Gesetzes über das Branntweinmonopol\nfolgenden Bcstimmun9en vergütet für die in Ab-\nin der Fassung des Gesetzes zur Anderung des Ge-\nsatz 2 genannten Mincrnlöle, die sich beim Ablauf\nsetzes über das Branntweinmonopol vom 27. Juli\nder Ubergangszeit als Freigut im Besitz eines Händ-\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1077).\nlers oder auf dem Transport zu ihm befinden. Ver-\ngütungsberechtigt ist der Besitzer, bei Beständen         (2) Die Steuerschuld entsteht mit dem Ablauf der\nauf dem Transport der Empfänger.                       Ubergangszeit. Steuerschuldner ist der Besitzer der","418                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nEssigsäure. Die Nachsteuer ist binnen zweier                                 VIERTER TEIL\nWochen nach Bekanntgabe des Steuerbetrages an\nden Steuerschuldner zu entrichten.                           Mehrwertsteuer und Dienstleistungsteuer\n§ 14\nVerzicht auf Nacherhebung der Mehrwertsteuer\n§ 11                             Die von mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmern\nBefreiung von der Nachsteuer               gemäß Artikel 273 Abs. 1 Nr. 1 des französischen\nAllgemeinen Steuergesetzbuches abgezogene Mehr-\n(1) Von der Nachsteuer befreit ist Essigsäure,       wertsteuer, die beim Wegfall der Mehrwertsteuer-\n1. soweit sie nach § 165 Abs. 2 des Gesetzes     pflicht eines Unternehmers gemäß den Vorschriften\nüber das Branntweinmonopol in der Fas-        der Bekanntmachung des Ministers für Finanzen\nsung der Verordnung zur Änderung der          und Forsten des Saarlandes vom 30. März 1954\nVorschriften über die Essigsäuresteuer         (Amtsblatt des Saarlandes S. 390) und der Ver-\nordnung der Regierung des Saarlandes vorn 16. Ja-\nvom 18. September 1940 (Reichsgesetzbl. I\nnuar 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 266) für die\nS. 1254) von der Essir5säuresteuer befreit\nist,                                           vorhandenen Investitionsgüter und Warenbestände\nnachzuentrichten ist, wird von saarländischen Unter-\n2. wenn der Bestand des Steuerschuldners im      nehmern (§ 18) beim Außerkrafttreten des Mehr-\nZeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld      wertsteuerrechts infolge der wirtschaftlichen Ein-\n50 Kilogramm wasserfreie Säure nicht über-     gliederung des Saarlandes in die Bundesrepublik\nsteigt.                                        vorbehaltlich der Bestimmung des § 15 Abs. 2 nicht\nnacherhoben.\n(2) Soweit Essigsäure nach Absatz 1 Nr. 1 von\nder Nachsteuer befreit ist und der amtlichen Uber-\n§ 15\nwachung (§ 12) unterliegt, ist die Steuerbefreiung\nbedingt durch die bestimmungsmäßige Verwendung                 Abzug der Mehrwertsteuer und der Dienst-\nder Essigsäure und die Innehaltung der zu ihrer                              leistungsteuer\nSicherstellung angeordneten Maßnahmen.                      (1) Der Abzug der Mehrwertsteuer und der\nDienstleistungsteuer für die in Artikel 267 des\nfranzösischen Allgemeinen Steuergesetzbuches auf-\ngeführten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen\n§ 12\nkann von saarländischen Unternehmern (§ 18), die\nAmtliche Uberwachung                   bis zum Ablauf der Ubergangszeit der Mehrwert-\nsteuer unterlagen, unter den Voraussetzungen des\nEssigsäure, die zu Genußzwecken geeignet ist und      Artikels 273 Abs. 1 Nr. 1 des französischen Allge-\nfür gewerbliche Zwecke verwendet wird, unterliegt        meinen Steuergesetzbuches letztmalig in der Mehr-\nder amtlichen Uberwachung, wenn der Bestand              wertsteueranmeldung geltend gemacht werden, die\n50 Kilogramm wasserfreie Säure übersteigt.               für den letzten Anmeldungszeitraum der Ubergangs-\nzeit abzugeben ist.\n(2) Guthaben an abzugsfähiger Mehrwertsteuer\n§ 13                          und Dienstleistungsteuer, die auf Grund der Anmel-\nAnmeldung                         dung nach Absatz 1 nicht von der geschuldeten\nMehrwertsteuer abgesetzt werden können, dürfen\n(1) Essigsäure, die der Nachsteuer oder der amt-      nicht erstattet oder mit Mehrwertsteuer, die nach\nlichen Uberwachung unterliegt, ist bis zum zehnten       Ablauf der Ubergangszeit entsteht, verrechnet wer-\nTage nach Ablauf der Ubergangszeit bei der zu-           den, es sei denn, daß es sich um Guthaben aus dem\nständigen Zollstelle mit Vordruck nach vorge-            Bezug von Waren handelt, die der Unternehmer\nschriebenem Muster in zweifacher Ausfertigung an-        vor Ablauf der Ubergangszeit im Reihengeschäft\nzumelden. In der Anmeldung sind der Aufbewah-            geliefert hat, oder daß der Unternehmer beantragt,\nrungsort und die Menge der Essigsäure anzugeben.         gemäß den Vorschriften der Bekanntmachung des\nDie Bücher und Belege über die vorhandenen Be-           Ministers für Finanzen und Forsten des Saarlandes\nstände sind den Zollbehörden auf Verlangen vorzu-        vom 30. März 1954 (Amtsblatt des Saarlandes S. 390)\nlegen.                                                   behandelt zu werden. Der Antrag ist binnen einer\nAusschlußfrist von zwölf Monaten nach Schluß des\n(2) Der Anmeldung von Essigsäure, die der amt-\nKalenderjahres, in dem die Ubergangszeit geendet\nlichen Uberwachung unterliegt, ist ein Antrag auf\nhat, bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen.\nGenehmigung nach§ 55 der Essigsäureordnung vom\n12. September 1922 (Zentralblatt für das Deutsche\nReich S. 865) in der geltenden Fassung beizufügen.                                 § 16\nUber den Antrag entscheidet das zuständige Haupt-\nzollamt. Auf die Verwendung und die Lagerung                Berichtigung der Guthaben an Mehrwertsteuer\nsolcher Essigsäure finden die Vorschriften der §§ 60        Hat ein saarländischer Unternehmer (§ 18) Ent-\nbis 63 der Essigsäureordnung entsprechende An-           gelte für Lieferungen oder Dienstleistungen, die er\nwendung. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall Aus-        nach Ablauf der Uberganigszeit bewirkt hat, vor\nnahmen zulassen.                                         Ablauf der Ubergangszeit der Mehrwertsteuer un-","Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1959                         419\nterworfen, ohne sie nach saarländischem Recht ge-      Warenbestände in der Frankenschlußbilanz wie\nschuldet zu haben, und beantragt er die Erstattung     folgt zu berechnen:\ndieser Steuer, so ist der zu erstattende Steuerbetrag           20 vom Hundert für Waren, die der Mehr-\num die Mehrwertsteuer und Dienstleistungsteuer                       wertsteuer von 25 vom Hundert,\nzu kürzen, die bis zum Ablauf der Ubergangszeit\n17 vom Hundert für Waren, die der Mehr-\nfür die bei den betreffenden Umsätzen verwendeten\nwertsteuer von 23 vom Hundert,\nMaterialien oder in Anspruch genommenen Dienst-\nleistungen gemäß Artikr~l 273 Ahs. 1 Nr. 1 des fran-             14 vom Hundert für Waren, die der Mehr-\nzösischen Allqc~nwinen Steuergesetzbuches in Abzug                   wertsteuer von 20 vom Hundert,\ngebracht worden wmen.                                             4 vom Hundert für Waren, die der Mehr-\nwertsteuer von 10 vom Hundert und\n2,5 vom Hundert für Waren, die der Dienst-\n§ 17                                       leistungsteuer von 8,5 vom Hundert\nNachenhichtung der Mehrwertsteuer bei Ver-         unterlegen haben. Bei Steuerpflichtigen, die ihren\nsleuerung ncid1 System B                 Gewinn nicht nach § 6 Abs. 1 oder 2 des saarländi-\nschen Einkommensteuergesetzes ermitteln, sind der\nHat ein saarländischer Unternehmer (§ 18) für die   Berechnung der Vergütung die Anschaffungskosten\nbis zum Ablauf der Ubergangszeit bewirkten Um-          zugrunde zu legen.\nsätze die Mehrwertsteuer nach System B entrichtet,\n(2) Von der Vergütung nach Absatz 1 sind aus-\nso hat er die Mehrwertsteuer und Dienstleistung-        genommen Bier, Tabakwaren, Zündwaren und Mi-\nsteuer, die auf den beim Ablauf der Ubergangszeit\nneralölerzeugniss·e der Tabelle B des Artikels 265\nim Saarland vorhandenen Beständen der zum Wie-\ndes französischen Zollgesetzes.\nderverkauf bestimmten Waren lasteten und während\nder Ubergangszeit abqezogen worden sind, nachzu-           (3) Nichtmehrwertsteuerpflichtiger Unternehmer\nentrichten. Der nachzuentrichtende Betrng ist im        im Sinne des Absatzes 1 ist ein Unternehmer, der\nVerhältnis der von dem Unternehmer seit dem             bis zum Ablauf der Ubergangszeit nicht der Mehr-\n1. Januar 1959 bewirkten nichtmehrwert.steuerpflich-    wertsteuer unterlegen oder die Mehrwertsteuer\ntigen Umsätze zu dem ab diesem Zeitpunkt ge-            nach System A entrichtet hat. Als nichtmehrwert-\ntätigten Gesamtumsatz zu ermitteln. Der Betrag ist      steuerpflichtig.er Unternehmer gilt auch ein Unter-\nmit der für den letzten Anm~ldungszeitraum der          nehmer, der bis zum Ablauf der Ubergangszeit die\nUberqangszeit geschuldeten Mehrwertsteuer zu ent-       Mehrwertsteuer nach System B entrichtet hat, so-\nrichten.                                                weit es sich um Warenbestände handelt, die nach\n§ 17 der Nachversteuerung unterlegen haben. Ein\nmehrwertsteuerpflichtiger Unternehmer, der einen\n§ 18                          Antrag nach § 15 Abs. 2 gestellt hat, ist nach Be-\nrichtigung der abgezogenen Vorsteuer als nicht-\nSaarländischer Unternehmer                 mehrwertsteuerpflichtiger Unternehmer anzusehen.\nSaarländischer Unternehmer im Sinne dieser Ver-         (4) Das Finanzamt kann von dem Unternehmer\nordnung ist ein Unternehmer, der beim Ablauf der        den Nachweis dafür verlangen, daß die Warenbe-\nUbergangszeit seinen Sitz im Saarland hatte. Als         stände der Mehrwertsteuer oder Dienstleistung-\nsaarländische Unternehmer gcslten auch beim Ablauf       steuer unterlegen haben.\nder Ubey,gangszeit im Saarland gelegene Betrieb-            (5) Für die Festsetzung der Ve:rgütung ist der\nstätten oder Auslieferungslager von Unternehmern,        beim Ablauf der Ubergangszeit geltende Umrech-\ndie ihren Sitz außerhalb des Saarlandes hatten. Der      nungskurs maßgebend.\nBegriff Unternehmer richtet sich nach den im Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung außerhalb des Saar-          (6) Eine Vergütung wird nur gewährt, wenn der\nlandes geltenden umsatzsteuerrechtlid1en Vor-           Vergütungsbetrag insgesamt 50,- DM übersteigt.\nschriften.\n§ 20\nAntrag aui Vergütung\n§ 19\n(1) Der Antrag nach § 19 ist mit Vordruck nach\nVergütung                        vorgeschriebenem Muster binnen einer Ausschluß-\nfrist von zwölf Monaten nach Schluß des Kalender-\n(1) Hat ein nichtmehrwertsteuerpflichtiger Unter-\njahres, in dem die Ubergangszeit geendet hat, bei\nnehmer beim Ablauf der Ubergangszeit zum Wie-\ndem zuständigen Finanzamt zu stellen. Dem Antrag\nderverkauf beslimmte Waren im Saarland auf\nist ein Verzeichnis der beim Ablauf der Ubergangs-\nLager, die mit Mehrwertsteuer oder Dienstleistung-\nzeit vorhandenen Warenbestände (§ 19) beizufügen.\nsteuer belastet sind, so wird dem Unternehmer auf\nDas Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu ent-\nAntrag der Unterschiedsbetrag zwischen der Be-\nhalten:\nlastung durch die Mehrwertsteuer oder Dienst-\nleistungsteuer und der Umsatzsteuerbelastung ver-                1. Name und Sitz des Unternehmers,\ngleichbarer Waren nach deutschem Recht vergütet.                 2. Art und Bezeichnung der Waren,\nDer zu vergütende Betrag ist unter Anwendung der                3. Mehrwertsteuer- oder Dienstleistungsteuer-\nnachstehenden Vomhundertsätze auf die Werte der                     satz,","420                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Tei.l I\n4. Wert der Waren in der Frankenschluß-                                                      FUNFTER TEIL\nbilanz bzw. deren Anschaffungskosten (§ 19\nSchlußvorschriften\nAbs. 1 Satz 3) und\n5. Höhe des zu vergütenden Steuerbetrages.                                                        § 22\n(2) Der Unternehmer hat das Verzeichnis nach                                      Anwendung der Reichsabgabenordnung\nAbsatz 1 mit der Bescheinigung der Richtigkeit und\nDie Reichsabgabenordnung               und    ihre    Neben-\nmit seiner rechtsgültigen Unterschrift zu versehen.\ngesetze sind anzuwenden.\nDer Unternehmer hat das Verzeichnis innerhalb der\nFrist nach Absatz 1 dem Finanzamt einzureichen. Er\nkann die darin gemachten Angaben innerhalb der                                                                § 23\nAusschlußfrist ändern und ergänzen, auch wenn das                                                 Geltung im Land Berlin\nFinanzamt auf den ursprünglich gestellten Antrag                                 Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14\nbereits einen Vergütungsbescheid erteilt hat, sofern                           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ndieser noch nicht rechtskräftig geworden ist.                                  (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung. mit § 19 des\nGesetzes auch im Land Berlin.\n§ 21\nVergütungsbescheid                                                                    § 24\nDas Finanzamt setzt den Vergütungsbetrag nach                                                         Inkrafttreten\n§ 19 fest und erteilt dem vergütungsberechtigten                                 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nUnternehmer einen schriftlichen Bescheid.                                      kündung in Kraft.\nBonn, den 1. Juli 1959.\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nBettlage\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nDc1s Bumlcsgesctzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. -- Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.\nE ! n z e 1 stücke je ,lll(J(\"fünqcnc 24 Sei l.cn DM 0,40 qcgcn Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 39g oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}