{"id":"bgbl1-1959-26-2","kind":"bgbl1","year":1959,"number":26,"date":"1959-07-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_26.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland (DVStEGS)","law_date":"1959-07-03T00:00:00Z","page":410,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["410                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n•\nVerordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern,\nZölle und Finanzmonopole im Saarland\n(DVStEGS).\nVom 3. Juli 1959.\nAuf Grund des § 5 Abs. 3, der §§ 13, 15, 16, 23                                    § 3\nAbs. 3, des § 25 Abs. 1, des § 31 Abs. 3, des § 32                         Zollanweisungsverfahren\nAbs. 2, der §§ 33, 34 Abs. 3, des § 39 Abs. 2 und des\n§ 41 des Gesetzes über die Einführung des deut-              Zollgut, das von einer französischen Zollstelle\nschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Z~lle           zum „transit\" (Artikel 128 bis 139 code des douanes)\nund Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni               abgefertigt worden ist, gilt als zum Zollanweisungs-\n1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339), des § 109 Abs. 1 des     verfahren (§§ 88 und 89 des Zollgesetzes) abgefer-\nZollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I         tigt. An die Stelle der bisherigen französischen\nS. 529) in der Fassung des Gesetzes zur Anderung         Empfangszollstelle (bureau de destination) tritt die\ndes Zollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze          dieser nächstgelegene deutsche Zollstelle.\nvcm 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317), des\nDritten Zolländerungsgesetzes vom 9. August 1956                                       § 4\n(Bundesgesetzbl. I S. 735) und des Vierten Zollände-\nZollvormerkverkehre\nr ·ngsgesetzes vom 10. September 1957 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1331) und des § 90 Abs. 3 des Tabak-           (1) Zollgut, das von einer französischen Zollstelle\nsteuergesetzes vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I        zu einer „admission temporaire\" (Artikel 169 bis 174\nS. 169) wird verordnet:                                  code des douanes) oder zu einer „importation tem-\nporaire\" (Artikel 176 und 177 code des douanes) ab-\ngefertigt worden ist, gilt als zu einem bewilligten\nZollvormerkverkehr (§§ 101 bis 103 des Zollgeset-\nzes) abgefertigt. Soweit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des\nERSTER TEIL\nGesetzes Einfuhrzoll nicht erhoben wird, tritt das\nZölle                           Zollgut in den freien Verkehr.\n(2) Das Zollgut ist innerhalb eines Monats nach\n§ 1                            Ablauf der Ubergangszeit zu gestellen. Das Haupt-\nZollgut                          zollamt kann auf Antrag die Frist verlängern.\nZollgut im Sinne dieser Verordnung sind die in\n§ 5\n§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des\ndeutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern,                            Zollager und Zollagerverkehre\nZölle und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni             (1) Zollgut, das von einer französischen Zollstelle\n1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339) bezeichneten Waren.\n1. zu einem \"entrepöt reel\" (Artikel 143 bis\n149 code des douanes) abgefertigt worden\nist, gilt als zu einem öffentlichen Zollager\n§ 2\n(§§ 93 bis 97 des Zollgesetzes) abgefertigt,\nAnmeldung von Zollgut                             2. zu einem \"entrepöt special\" (Artikel 150\n(1) Zollgut, daß sich nicht im Besitz einer Zoll-                 bis 153 code des douanes) abgefertigt wor-\nst lle befindet, hat der Zollbeteiligte innerhalb einer               den ist, gilt als zu einem Zolleigenlager\nFrist von 10 Tagen nach dem Ablauf der Ubergangs-                     (§ 99 des Zollgesetzes) abgefertigt,\nzeit der zuständigen Zollstelle zu gestellen. Dies gilt            3. zu einem „entrepöt fictif\" (Artikel 154 bis\nnicht für Zollgut, das in einen der in §§ 3 bis 6 be-                 157 code des douanes) abgefertigt worden\nzeichneten Zollverkehre übergegangen ist oder für                     ist, gilt als zu einem Zollvormerklager\ndas nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes Einfuhrzoll                    (§§ 101 bis 103 des Zollgesetzes) abgefertigt.\nnicht erhoben wird. Soweit für das in § 6 Abs. 1             (2) Bis zum Ende des Kalendermonats, der dem\nNr. 3 des Gesetzes bezeichnete Zollgut Zoll zu er-        Monat folgt, in dem die Ubergangszeit abläuft, sind\nheben ist, beginnt die Gestellungsfrist nach Ablauf       bewilligt\nder dort genannten Monatsfrist. Das Hauptzollamt\nkann in einzelnen Fälleri weitere Ausnahmen zu-                    1. e'ine öffentliche Zollniederlage dem Inhaber\nlassen.                                                               eines \"entrepöt reel\",\n2. ein Zolleigenlager dem Inhaber eines „en-\n(2) Zuständige Zollstelle im Sinne des Absatzes 1                  trepöt special\",\nist die Zollstelle, in deren Bezirk sich das Zollgut\nbeim Ablauf der Ubergangszeit befindet. Für Zoll-                  3. ein Zollvormerklager dem Inhaber eines\ngut, das sidi beim Ablauf der Ubergangszeit im                        \"entrepöt fictif\".\nSaarland auf der Durchfuhr aus Frankreich in das          Wird im Laufe dieses Monats die Bewilligung des\nübrige Bundesgebiet befindet, sind auch die an der        entsprechenden Lagers nach dem deutschen Zoll-\nbisherigen deutsch-saarländischen Zollgrenze gele-        recht beantragt, so gilt die Bewilligung nach Satz 1\ngenen Zollstellen zuständig.                              bis zur Entscheidung über diesen Antrag.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1959                          411\n§ 6                                            ZWEITER ABSCHNITT\nZollsicherungsverkehre                                      Tabaksteuer\n(1) Bis zum Ende des Kalendermonats, der dem\nMonat folgt, in dem die Dbergangszeit abläuft, sind                                  § 9\nbewilligt                                                               Nachweis von Rohtabak\n1. ein Zollsicherungsverkehr zur Abgabe von         Hersteller haben für die Dauer von 2 Jahren nach\nSchweröl zum unmittelbaren Verheizen an       dem Ablauf der Dbergangszeit Rohtabak, der seinen\nandere Zollsicherungsverkehre (§ 16 Abs. 5    Ursprung im Währungsgebiet des französischen Fran-\ndes Zollgesetzes in Verbindung mit Anmer-     ken hat, im Betriebsbuch H (Muster 10 oder 10 a\nkung l zu Nr. 27.10 des Zolltarifs) einem     zu § 107 der Durchführungsbestimmungen zum Ta-\nHändler, der vor dem Ablauf der Dber-         baksteuergesetz vom 5. Juni 1953 [Bundesgesetzbl. I\ngangszeit Heizöl unter Zollaufsicht vertrie-  S. 281] in der geltenden Fassung) Abteilungen 1\nben hat,                                      bis 3 getrennt von dem in Spalte 6 anzuschreiben-\n2. ein Zollsicherungsverkehr zur Verwendung      den ausländischen und von dem in Spalte 7 anzu-\nvon Schweröl zum unmittelbaren Verheizen      schreibenden inländischen (deutschen) Rohtabak\n(§ 16 Abs. 5 des Zollgesetzes in Verbindung   jeweils in einer besonders einzurichtenden Spalte 7 a\nmit Anmerkung 1 zu Nr. 27.10 des Zoll-        nachzuweisen.\ntarifs) einer Person, die vor dem Ablauf\nder Dbergangszeit Heizöl ordnungsgemäß                                   § 10\nzum Verheizen verwendet hat,                                      Freisteuerzeichen\n3. ein Zollsicherungsverkehr nach den ent-           (1) Als Freisteuerzeichen werden die nach den\nsprechenden Bestimmungen des Zollrechts       §§ 21 und 22 der Durchführungsbestimmungen zum\neiner Person, die vor dem Ablauf der Dber-    Tabaksteuergesetz vorgeschriebenen Tabaksteuer-\ngangszeit zur steuerbegünstigten Verwen-      zeichen ausgegeben, nachdem sie durch eine Wellen-\ndung von Mineralöl oder Flüssiggas er-        linie gekennzeichnet worden sind. Verschlußmarken-\nmächti~Jt worden ist.                         Steuerzeichen für Zigaretten werden jedoch nur für\n(2) Wird im Laufe dieses Monats die Bewilligung       die nach dem Tabaksteuergesetz zugelassenen Preis-\ndes entsprechenden Zollsicherungsverkehrs nach           gruppen und Packungsgrößen ausgegeben.\ndem deutschen Zollrecht beantragt, so gilt die Be-          (2) Der Hersteller darf die Freisteuerzeichen auch\nwilligung nach Absatz 1 bis zur Entscheidung über        in Teilmengen beziehen. Bei jedem Bezug hat er der\ndiesen Antrag.                                           Zollstelle das Bestellbuch und einen von ihm unter-\n(3) Inhaber der nach Absatz 1 bewilligten Zoll-       zeichneten Bestellzettel nach vorgeschriebenem Mu-\nsicherungsverkehre dürfen innerhalb der Fristen          ster vorzulegen.\nnach den Absätzen 1 und 2 zoll- oder auch steuer-            (3) Für den Umtausch und den Ersatz von Frei-\nLegünstigtes Mineralöl auch ohne Vorlage eines           steuerzeichen gelten §§ 31 bis 33 und 34 Abs. 1,\nErlaubnisscheins beziehen.                               2 und 3 Satz 1 der Durchführungsbestimmungen zum\nTabaksteuergesetz. Liegen die Voraussetzungen für\n§ 7                          eine Erstattung der Tabaksteuer nach § 79 des Ta-\nMaßgebender Zeitpunkt                   baksteuergesetzes vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 169) in der geltenden Fassung vor, so kann\nDie bedingte Zollschuld nach § 5 Abs. 4 des Ge-\nsetzes bemißt sich nach den im Zeitpunkt ihrer Ent-      de: Hersteller auf Antrag andere Freisteuerzeichen\nstehung geltenden Zollvorschriften.                     ·im Werte des zu erstattenden Betrages erhalten.\n§ 11\nZWEITER TEIL                                Entschädigung für Verpackungsmaterial\nVerbrauchsteuern und Finanzmonopole                  (1) Die saarländischen Hersteller von Tabak-\nerzeugnissen erhalten für Verpackungsmaterial, das\nwegen der Einführung des Tabaksteuerrechts irn\nERSTER ABSCHNITT                      Saarland nicht mehr zum Verpacken von Tabak-\nAllgemeines                         erzeugnissen verwendet werden kann, auf Antrag\neine Entschädigung in Höhe des Unterschiedes\nzwischen den Kosten, die sie für den Erwerb dieses\n§ 8\nMaterials aufgewendet haben, und dem Betrag, der\nAnmeldung von Betrieben                  sich bei seiner be,stmöglichen Verwertung erzielen\nSoweit in den Vorschriften über die dem Bunde         läßt. Die Entschädigung wird nur für die Menge\nzustehenden Verbrauchsteuern oder die Finanz-            gewährt, die nach der Ärt der Fertigung und nach\nmonopole die Anmeldung eines Betriebes vorge-            den Absatzverhältnissen des Betriebes als angemes-\nschrieben ist, hat der Inhaber nach Maßgabe dieser       sen anzusehen ist. Sie wird durch das zuständige\nVorschriften den Betrieb bis zum zehnten Tage nach       Hauptzollamt festgesetzt und ausgezahlt.\ndem Ablauf der Dbergangszeit bei der zuständigen            (2) Die Hersteller haben das Verpackungsmaterial,\nZoLlstelle anzumelden. Dies gilt auch, wenn der Be-      das sie beim Ablauf der Dbergangszeit vorrätig\ntrieb bereits vor dem Ablauf der Dbergangszeit bei       oder unwiderruflich bestellt haben und für das sie\neiner Behörde angemeldet war.                            die Entschädigung beantragen wollen, innerhalb","412                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\neines Monats nach Menge, Art und besonderen            sterialblatt S. 112) findet während der ersten sechs\nMerkmalen schriftlich anzumelden. D(~r Antrag auf       Monate nach Ablauf der Ubergangszeit keine An-\nEntschädigunq ist spdle~;tens ein Jahr nach dem-        wendung auf Leuchtmittel, die sich beim Ablauf der\nsc.:lben Zl!ilpunkt bei dmn Hauptzollamt zu stellen.    Dbergangszeit im Saarland befinden und den bis zu\nDabei sind der Bestand an Verpdckungsmaterial, das      diesem Zeitpunkt im Saarland geltenden Bestim-\nunverwendbar qeblieben ist, nach Menge, Art und        mungen entsprechen.\nbesonderen Merkmalen sowie der voraussichtliche\nVerwertungserlös anzugeben und die Kosten für\nden Erwerb des Materials zu belegen. Mit seiner\nFUNFTER ABSCHNITT\nVerwertun~J darf erst begonnen werden, nachdem\nder Oberbeamte des Aufsichtsdienstes den ange-                              Zuckersteuer\nmeldeten Bestand nachgeprüft hat. Der erzielte Ver-\nwertungserlös ist nachzuweisen.                                                   § 16\n§ 12                                         Anschreibung von Zucker\nEntschädigung                        Hersteller von Zucker haben beim Ablauf der\nfür den Umbau von Packungsautomaten             Ubergangszeit den im Herstellungsbetrieb vorhan-\ndenen Zucker festzustellen und im Ausgangslager-\n(1) Die saarEindischen Hersteller von Tabak-         buch anzuschreiben. Sie haben die im Ausgangs-\nerzeugnissen erhalten für den Umbau von Packungs-       lagerbuch angeschriebene Menge der zuständigen\nautomaten, die sich bereits am 1. Januar 1958 im        Zollstelle bis zum zehnten Tage nach dem Ablauf\nsaarländischen Betrieb des Tabakwarenherstellers        der Dbergangszeit schriftlich mitzuteilen.\nbefunden haben, zur Fortführung des Betriebes er-\nforderlich sind und nach der Einführung des Tabak-\nsteuerrechts unverändert nicht mehr verwandt wer-\nden können, auf Antrag eine Entschädigung in Höhe                        SECHSTER ABSCHNITT\nder für die Änderung erforderlichen Kosten.\nSpielkartensteuer\n(2) Der Hersteller hat die Packungsautomaten, die\nnach dem 1. Januar 1958 umgebaut worden sind oder                                 § 17\nvoraussichtlich noch umgebaut werden müssen,\ninnerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Dber-          Verpackung und Kennzeichnung von Spielkarten\ngangszeit im Saarland bei dem zuständigen Haupt-           Spielkarten, die sich beim Ablauf der Ubergangs-\nzollamt schriftlich anzumelden. Der Antrag auf          zeit im Saarland befinden und die den bisherigen\nKostenersatz ist spätestens ein Jahr nach demselben     Bestimmungen entsprechen, dürfen dort bis zum\nZeitpunkt beim Hauptzollamt zu stellen. Dabei sind      Ablauf von sechs Monaten nach dem Ablauf der\ndie Kosten zu belegen.                                  UbeDgangszeit auch dann umgesetzt werden, wenn\nsie die Voraussetzungen des § 10 des Spielkarten-\n§ 13\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nUmstellungsbeihilfe                   vom 25. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1529) nicht\nDer Antrag auf Umstellungsbeihilfe ist bei dem       erfüllen.\nzuständigen Hauptzollamt zu stellen.\nSIEBENTER ABSCHNITT\nDRITTER ABSCHNITT\nSchaumweinsteuer                                       Branntweinmonopol\n§ 18\n§ 14\nAnschrei.hung von Schaumwein                    Anmeldung von unversteuertem Branntwein\nHersteller von Schaumwein haben beim Ablauf             {1) Menge und Weingeistgehalt des beim Ablauf\nder Dbergangszeit den im Herstellungsbetrieb vor-       der Ubergangszeit im Saarland vorhandenen unver-\nhandenen Schaumwein festzustellen und im Aus-           steuerten Branntweins (§ 23 Abs. 1 und 2, § 26 des\ngangslagerbuch anzuschreiben. Sie haben die im          Gesetzes) sind von dem Besitzer bis zum zehnten\nAusgangslagerbuch angeschriebene Menge der zu-         Tage nach dem Ablauf der Ubergangszeit bei der\n. ständigen Zollstelle bis zum zehnten Tage nach dem     zuständigen Zollstelle nach vorgeschriebenem Mu-\nAblauf der Ubergangszeit schriftlich mitzuteilen.       ster in zweifacher Ausfertigung anzumelden. Dabei\nist anzugeben, für welche Zwecke der angemeldete\nBranntwein verwendet werden soll und ob und mit\nVIERTER ABSCHNITT                     welchen Mitteln er vergällt oder zu Genußzwecken\nLeuchtmittelsteuer                      unbrauchbar gemacht ist.\n(2) Die nach Absatz 1 angemeldeten Bestände\n§ 15                          sind amtlich aufzunehmen und nach ihrer Weingeist-\nmenge festzustellen. Der Verbleib von Branntwein,\nKennzeichnung von Leuchtmitteln\nüber den seit dem Ablauf der Ubergangszeit verfügt\n§ 26 der Verordnung zur Durchführung des Leucht-     worden ist, ist nachzuweisen. Der Besitzer des\nmittelsteuergesetzes vom 9. Mai 1942 (Reichsmini-       Branntweins oder sein Vertreter hat der Bestands-","Nr. 26 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1959                        413\naufnahmc beizuwohnen. Die Niederschrift über das                                     § 23\nErgebnis der arnllichen Feslstellung ist ihm zur Un-                     Ablieferung von Branntwein\nterschrift vorzulegen.\n(1) Bei der Anmeldung des in § 31 des Gesetzes\n(3) Von einer Bestandsaulnc1hme nach Absatz 2           genannten Branntweins hat der Besitzer an Stelle\nkann abgesehen werden, wenn die nach Absatz 1               der Angaben über den Verwendungszweck des\nangemeldeten Weingeistmengen mit den amtlichen              Branntweins (§ 18 Abs. 1 Satz 2) zu erklären, daß\nAnschreibungen übereinstimmen, die nach den bis             er den Branntwein der Bundesmonopolverwaltung\nzum Ablauf der Ubergangszeit geltenden Vorschrif-           zur Dbernahme anbietet. Er hat dabei anzugeben,\nten geführt werden.                                         aus welchen Stoffen der Branntwein gewonnen wor-\n§ 19                              den ist.\nSteuerfestsetzung                          (2) Wenn die Bundesmonopolverwaltung den\nBranntwein übernimmt, so setzt sie das Dbernahme-\n(1) Die Zollstelle setzt die Steuer nach dem Er-         geld von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der\ngebnis der amtlichen Feststellung (§ 18) fest und           Gestehungskosten und eines angemessenen Nutzens\nlegt dabei den Steuersutz zugrunde, der sich aus            fest und erteilt dem Besitzer des Branntweins hier-\ndem angemeldeten Verwendungszweck des Brannt-               über einen Bescheid.\nweins ergibt. Die Steuer ist vorläufig festzusetzen,\nwenn der Branntwein zu einem steuerbegünstigten                (3) Auf die Abnahme, die Dbernahme, die Ablie-\nZweck verwendet werden soll.                                ferung und die Zahlung des Dbernahmegeldes fin-\nden die §§ 59 bis 61 und § 75 des Gesetzes über das\n(2) Im Falle des § 26 des Gesetzes ist der Unter-        Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetz-\nschiedsbetrag durch Steuerbescheid festzusetzen. Bei        blatt I S. 405) in der geltenden Fassung und die\nder Berechmmg des Unterschiedsbetrages ist der              §§ 208 bis 211 der Brennereiordnung in der gelten-\ngezahlte Ausfuhrpreis nucb dem amtlichen Umrech-            den Fassung entsprechende Anwendung. Mit der\nnungskurs am Tage nach dem Ablauf der Dber-                 Dbernahme des Branntweins erlischt die nach § 23\ngangszeit auf Deutsche Mark umzustellen.                    des Gesetzes entstandene Steuerschuld.\n(4) Erklärt die Bundesmonopolverwaltung, daß\n§ 20\nsie den Branntwein nicht übernehmen will, oder gibt\nHandel mit unverarbeitetem Branntwein               sie innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der\nUnternehmen, die im Saarland bis zum Ablauf              Anmeldung des Branntweins nach Absatz 1 keine\nder Dbergangszeit zum Handel mit unverarbeitetem            Erklärung ab, so kann der Besitzer über den Brannt-\nBranntwein zugelassen waren, dürfen den nach § 18           wein verfügen.\nangemeldeten Branntwein im Saarland unter den                                         § 24\nVoraussetzungen des § 1 Abschnitt I Nr. 2· des Ge-\nsetzes zur Änderung des Gesetzes über das Brannt-                          Einfuhr von Essigsäure\nweinmonopol vom 21. Oktober 1948 (Gesetzblatt                  Bei der Einfuhr von Essigsäure nach § 32 des Ge-\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 103) nach nä-        setzes, die zu Genußzwecken geeignet und zu ge-\nherer Bestimmung, die die Oberfinanzdirektion im            werblichen Zwecken bestimmt ist, ist dem Zoll-\nEinzelfall trifft, abgeben.                                 antrag die Genehmigung nach § 56 oder der Ankauf-\nerlaubnisschein nach § 58 oder die Genehmigung\n§ 21                              nach § 64 der Essigsäureordnung vom 12. September\nVerwendung von steuerbegünstigtem Branntwein               1922 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 865),\nzuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung\n(1) Wer nach § 18 angemeldeten oder von den              der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das\nin § 20 bezeichneten Unternehmen zu beziehenden             Branntweinmonopol vom 9. Dezember 1940 (Reichs-\nBranntwein zu einem Zweck verwenden will, für               ministerialblatt S. 530), beizufügen.\nden das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das ·\nBranntweinmonopol vom 21. Oktober 1948 eine\n§ 25\n~teuerbefreiung oder Steuerermäßigung vorsieht,\nhat die Genehmigung hierzu zu beantragen.                       Kennzeichnung, Weingeistgehalt, Bezeichnung\n(2) Dber den Antrag nach Absatz 1 entscheidet               Trinkbranntwein in Flaschen oder ähnlichen Be-\ndas Hauptzollamt. Dabei kann es anordnen, daß An-           hältnissen, der sich beim Ablauf der Dbergangszeit\nschreibungen über Bezug und Verwendung des                  im Saarland im Handel (Groß- oder Einzelhandel)\nBranntweins zu führen sind.                                 befindet, darf für die Dauer eines Jahres nach Ab-\nlauf der Dbergangszeit ohne Einhaltung der Vor-\n§ 22                              schriften des § 100 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über\ndas Branntweinmonopol verkauft oder feilgehalten\nAmtliche Uberwachung                       werden.\nAuf die amtliche Dberwachung der bestimmungs-                                      § 26\nmäßigen Verwendung von Branntwein nach_§ 25\nAbs. 1 des Gesetzes finden die Vorschriften des Drit-                         Ausfuhrvergütung\nten Buches der Branntweinverwertungsordnung über               (1) Für die Gewährung von Ausfuhrvergütung\ndie Verwendung von Branntwein entsprechende An-             nach § 34 des Gesetzes finden die Vorschriften des\nwendung. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall Aus-           Vierten Buches der Branntweinverwertungsordnung\nnahmen zulassen.                                            entsprechende Anwendung.","414                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(2) Bei flc:r J3crcdmung der Ausfuhrvergütung ist                      unterwegs befinden, können bis zum Ab-\nder an das fr:rn,·.ci :i'.;d1<'. J\\lkcliolamt (service des                 lauf des Tages angemeldet werden, der auf\nalcools) für d:'.n B,-,:nn:v,lc!in uc~z<1hlte Kaufpreis nach               das Eintreffen der Zündhölzer beim Emp-\ndem amtlich 1:n                            mn Tage nach dem                fänger folgt.\nAbl,r1f der                         auf DeuU_;che Mark um--\n3. Der Antragsteller hat über den Absatz der\nzustellen.\nzur Vergütung angemeldeten Zündhölzer\nbis zur Prüfung durch den Steueraufsichts-\nbeamten, längstens bis zum fünfzehnten Tag\n;\\ rrTTER ;\\ RSCTT:\\flTT                              nach dem Ablauf der Ubergangszeit, täglich\nabzuschließende Anschreibungen zu füh-\nZündwarenmonopol                                         ren und diese durch Rechnungen, Liefer-\nscheine, Kassenzettel oder dergleichen zu\n§ 27                                        belegen. Die Anschreibungen sind ein Jahr\nAnlrnq auf Preisverqütung                                 lang aufzubewc1hren.\n(1) Für Zündhöher der S,1c1rUindischen Monopol-                  (2) Der Antragsteller hat dem Steueraufsichts-\nverwoltunq, dir. sich im Suarlcind heim Ablauf der               beamten für die Prüfung des Vergütungsantrages\nUberqangszeit im Handel (Groß- und Einzelhandel)                 jede erforderliche Auskunft zu erteilen, die in\nbefinden, wird auf Antrag eine Prnisvergütung ge-                Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Anschreibungen und\nzah] t.                                                          Belege zur Einsicht vorzulegen und die erforder-\nlichen Hilfsdienste zu leisten. Dem Oberbeamten des\n(2) Der Antraq ouf Prr.isve:rqfilunq ist innerhalb\nAufsichtsdienstes sind die Geschäftsbücher und die\nder in § 29 Abs. 1 Nr. 2 foslq0setzten Frist nach vor-\nSchriftstücke über den Empfang und den Absatz der\ngeschriebenem Muster zu ste1ln1.\nZündhölzer auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.\n§  28                                (3) Vergütungsberechtigte, die Zweigbetriebe oder\nAuslieferungslager unterhalten, können in der An-\nHfüw der Prcisverqfüung                       :rreldung (§ 27 Abs. 2) beantragen, daß die Vergü-\nDie Pre1sverqiitunq fiir eine Schachtel mit einem            tung dem Hauptbetrieb gewährt wird. In diesem\nInhalt von etwa .SO Zündhölznn entspricht dem Be-               Falle haben die Zweigbetriebe und Auslieferungs-\ntrr1rr0, um den d0r hi~;heriqe Kleinverkaufsnreis von           lager in dem Antrag, der bei der für sie zuständigen\n10 Frnnzösisfh0 Frnnken den Kl~inverknufsnreis                  Zollstelle einzureichen ist, zu vermerken, daß die\nvon 5 D011!sd,,,                   j0 Schnd1!el (§ 39 !\\hs. 1   Vergütung durch die für den Hauptbetrieb zustän-\ndcc; GcsctzPs) {ib0r~:l1:i0,t. Dr1hri isl der bishcriqc         diqe ZolJstelle Y'-''\"•'-'-·\"·\" werden soll. Bei der Fest-\nK10invcrka1.1fsnr0is nach drm nm Tanp nach de~1                 stellung des Mindestlagerbestandes (§ 29 Abs. 1\nAblm1f dr~r 1\"fhr'nFmrrszo.it qC'H0nrlen 0mllichen Um-          Nr. l) sind die Bestände des Hauptbetriebes und der\nrechnungskurs auf Deutsche Mark umzustelJen.                    Z'Neigbetriebe und Auslieferungslager zusammen-\nzuzählen.\n§ 29                                                             § 30\nVoraussel1:unnen und Verfahren                                     Geltung im Land Berlin\n(1) Die Preisverqii!:unq wird nur gewährt, wenn                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nfolgende V ornussetzunqcn vorliegen:                            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 108 des Gesetzes\n1. Der Laqcrhesland heim Ablauf (:er Uber-\nüber die Einführung des deutschen Rechts auf dem\nqanqszc>i t mnß minrfostcns 1000 Schachteln\nZijnrlhi>lzcr betraq0n.                             Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im\nSaarland auch im Land Berlin.\n2. DE'r Anfrag (§ 27 Abs. 2) muß bis zum zehn-\nten Tag nach dem Ablauf der Ubergangs-                                             § 31\nzei t bei der zuständiqen ZollsteJie abgege-\nben orkr der Post als Einschreibebrief zur                                 Inkrafttreten\nBeförd0nmq übergeben werden. Zündhöl-                  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nzer, die sich beim Ablauf der Ubergangszeit         kündung in Kraft.\nBonn, den 3. Juli 1959.\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHettlage"]}