{"id":"bgbl1-1959-25-4","kind":"bgbl1","year":1959,"number":25,"date":"1959-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/25#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_25.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung des Artikels 55 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956","law_date":"1959-06-29T00:00:00Z","page":405,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 25 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1959                             405\nVerordnung\nzur Durchführung des Artikels 55 des Vertrages\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik\nzur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956.\nVom 29. Juni 1959.\nAuf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes                         Geldzeichen, zur Umwandlung von Guthaben, zur\nüber die Eingliederung des Saarlandes vom 23. De-                       Gutschrift eines Betrages nach Artikel 20 Abs. 3\nzember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) verordnet                       oder zur Auszahlung eines Betrages nach Artikel 20\ndie Bundesregierung nach Anhörung der Regierung                         Abs. 4 der Anordnung Nr. 2 des Paritätischen Wäh-\ndes Saarlandes:                                                         rungsausschusses versagt, ferner gegen Entschei-\ndungen, mit denen er die Rückumwandlung von\n§ 1                                    Guthaben anordnet, sowie gegen Leistungsbescheide\n(1) Die Uberwachung des vom Paritätischen Wäh-                       nach Artikel 24 Abs. 2 der Anordnung Nr. 2 des\nrungsausschuß (Artikel 57 des Vertrages zwischen                        Paritätischen Währungsausschusses kann der Be-\nder Bundesrepublik Deutschland und der Französi-                        schwerte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe\nschen Republik zur Regelung der Saarfrage vom                           der Entscheidung entweder Klage im Verwaltungs-\n27. Oktober 1956 -              Saarvertrag -             [Bundesge-    rechtsweg erheben oder das Schiedsgericht nach Ar-\nsetzbl. II S. 15871) erlassenen Verbots der Einfüh-                     tikel 5 der Anlage 18 zum Saarvertrag anrufen.\nrung französischer Geldzeichen in das Saarland (Ab-\n(2) Die Klage im Verwaltungsrechtsweg oder die\nschnitt II der Anordnung Nr. 2 des Paritätischen\nAnrufung des Schiedsgerichts ist ferner nach Maß-\nWährungsausschusses vom 3. Juli 1959, Amtsbl. des\ngabe des Artikels 27 der Anordnung Nr. 2 des Pa-\nParitätischen Währuri_gsausschusses S. 3) obliegt den\nritätischen Währungsausschusses zulässig.\nBehörden der Zollverwaltung. Die Bediensteten\nder Behörden der Zollverwaltung haben zu die-                              (3) Als Verwaltungsgericht erster Instanz ist das\nsem Zweck die sich aus § 21 des Zollgesetzes vom                        Verwaltungsgericht Saarlouis zuständig. Gegen die\n20. März 1939 in der Fassung vom 10. Septem-                            Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des\nber 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1331) für Zollbedien-                    Saarlandes im Berufungsverfahren ist die Revision\nstete im Zollgrenzbezirk ergebenden Befugnisse; sie                     zum Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtanwen-\nkönnen verlangen, daß ihnen alle mitgeführten                           dung oder unrichtiger Anwendung der Anordnun-\nfranzösischen Geldzeichen vorgewiesen werden.                           gen des Paritätischen Währungsausschusslils zuläs-\n(2) Geldzeichen, die entgegen den Vorschriften                       sig. Das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht\ndes Abschn.ittes II der Anordnung Nr. 2 des Paritä-                     vom 23. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 625)\ntischen Währungsausschusses nicht hinterlegt oder                       in Verbindung mit derri Gesetz Nr. 593 vom 13. Juli\nabgeliefert werden, können von den Beauftragten                         1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 999) findet ent-\ndes Paritätischen Währungsausschusses sicherge-                         sprechende Anwendung.\nstellt werden.\n(4) Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht\n§ 2                                    und dem Oberverwaltungsgericht bestimmt sich nach\ndem im Saarland geltenden Recht. Für Klagen im\n(1) Die Behörden und Gerichte der Bundesrepu-                        Verwaltungsrechtsweg werden Gerichtsgebühren\nblik Deutschland haben dem Paritätischen Wäh-                           nicht erhoben.\nrungsausschuß sowie den in Artikel 5 der Anlage 18\nzum Saarvertrag genannten Gerichten Amts- und                              (5) •Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht,\nRechtshilfe zu leisten.                                                 einschließlich der. Verfahrenskosten, gelten die Be-\nstimmungen der Vereinbarung vom 15. Juni 1959•)\n(2) Die Steuerbehörden im Saarland haben dem\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nParitätischen Währungsausschuß Auskunft über die\nland und der Regierung der Französischen Republik\nVerhältnisse von Steuerpflichtigen im Saarland zu\nüber die Organisation des in Artikel 5 der Anlage 18\nerteilen, soweit diese Auskunft zur Beurteilung be-\nzum deutsch-französischen Vertrag zur Regelung der\nnötigt wird, ob abgelieferte franz;ösische Geldzei-\nSaarfrage vom 27. Oktober 1956 vorgesehenen\nchen umzutauschen oder auf französische Währung\nSchiedsgerichts und der nach Artikel 7 dieser Ver-\nlautende Guthaben bei Geldinstituten im Saarland\neinbarung von dem Schiedsgericht zu erlassenden\numzuwandeln sind.\nVerfahrensordnung.\n§ 3\n§ 4\n(1) Gegen Entscheidungen des Paritätischen Wäh-\nrungsausschusses, mit denen er den Umtausch von                            Verletzt ein Mitglied oder ein anderer Angehöri-\nGeldzeichen oder die Umwandlung von Guthaben                            ger des Paritätischen Währungsausschusses in Aus-\nablehnt oder die Zustimmung zum Umtausch von                            übung seines öffentlichen Amtes die ihm einem\n•) Veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 124 vom 3. Juli 1959.","406                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nDritten gegenüber obliegenden Amtspflichten, so                                § 5\nbestimmen sich die Ansprüche des Dritten nach den         Die Ausstellung der Bescheinigungen, welche Ab-\nfür Inländer geltenden Vorschriften des deutschen     lieferer nach Artikel 4 Abs. 1 und 3 der Anordnung\nRechts über Amtspflichtverletzungen. Dabei gilt als   Nr. 2 des Paritätischen Währungsausschusses vor-\nverantwortliche Körperschaft der Paritätische Wäh-    zulegen haben, erfolgt gebührenfrei.\nrungsausschuß, welcher durch seine Generaldele-\ngierten vertreten wird. Als Gericht erster Instanz                             § 6\nist für Klagen gegen den Paritätischen Währungs-          Diese Verordnung tritt mit dem Ende der Uber-\nausschuß das Landgericht Saarbrücken zuständig.        gangszeit in Kraft.\nBonn, den 29. Juni 1959.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz e 1\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz el"]}