{"id":"bgbl1-1959-25-3","kind":"bgbl1","year":1959,"number":25,"date":"1959-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/25#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_25.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über die Umstellung von Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Saarland","law_date":"1959-06-26T00:00:00Z","page":403,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1959                            403\nVerordnung\nüber die Umstellung von Schuldverhältnissen\nund dinglichen Rechten im Saarland.\nVom 26. Juni 1959.\nAuf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes                                  § 3\nüber die Eingliederung des Saarlandes vom 23. De-\nIn Franken bleiben bestehen\nzember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) verordnet\ndie Bundesregierung nach Anhörung der Regierung             1. Forderungen und Verbindlichkeiten, die unter\ndes Saarlandes:                                                Artikel 55 Abs. 5 des Saarvertrages fallen;\n§ 1                             2. Forderungen und Verbindlichkeiten, die ohne\nRücksicht darauf, daß die französische Wäh-\n(1) Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne              rung im Saarland gegolten hat, in Franken be-\ndieser Verordnung sind auf französische Franken                gründet worden sind.\n(Franken) lautende Forderungen und Verbindlich-\nkeiten des privaten .und öffentlichen Rechts aus\nSchuldverhältnissen, die vor dem Ende der Dber-                                   § 4\ngangszeit (Artikel 3 des Saarvertrages) begründet\nworden sind.                                                (1) Auf Franken lautende Hypotheken werden in\nder Weise umgestellt, daß an Stelle von 100 Fran-\n(2) Auf Forderungen und Verbindlichkeiten, die\nken 0,8507 Deutsche Mark aus dem Grundstück zu\nam Ende der Dbergangszeit bereits erloschen waren,\nund auf Guthaben bei Kreditinstituten und beim          zahlen ist. Das gleiche gilt für vor dem 20. Novem-\nber 1947 bestellte Hypotheken, die auf Franken um-\nPostschcckarnt Saarbrücken ist die Verordnung\nnicht anzuwenden. Das gleiche gilt für Forderungen      gestellt, im Grundbuch aber noch nicht in Franken\nund Verbindlichkeiten, deren Umstellung auf Deut-       eingetragen worden sind.\nsche Mark am Ende der Ubergangszeit durch andere            (2) Soweit die durch eine Hypothek gesicherte\ngesetzliche Vorschriften bestimmt worden ist.           Forderung in Franken bestehen bleibt, wird die Hy-\npothek nicht nach Absatz 1 umgestellt. Vereinigt\n§ 2                          sich eine nach Satz 1 von der Umstellung ausge-\n(1) Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen       nommene Hypothek mit dem Eigentum, so wird sie\nPersonen im Geltungsbereich dieser Verordnung so-       im Zeitpunkt der Vereinigung nach Absatz 1 auf\nwie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Schuld-       Deutsche Mark umgestellt.\nverschreibungen, die von einer Person im Geltungs-          (3) Zur Eintragung des nach Absatz 1 in Deut-\nbereich dieser Verordnung ausgegeben worden             scher Mark sich ergebenden Nennbetrages einer\nsind, werden in der Weise auf Deutsche Mark um-         Hypothek in das Grundbuch bedarf es der Bewilli-\ngestellt, daß an Stelle von 100 Franken 0,8507          gung des Gläubigers und des Eigentümers. Der Vor-\nDeutsche Mark tritt.                                    legung des Hypothekenbriefes bedarf es zur Be-\n(2) Als Personen im Geltunqsbereich dieser Ver-      richtigung des Grundbuches nicht.\nordnung sind anzusehen                                     (4) Ist eine vor dem 20. November 1947 bestellte,\n1. natürliche Personen mit gewöhnlichem          auf Franken umgestellte Hypothek im Grundbuch\nAufenthalt im Geltungsbereich dieser Ver-    noch nicht in Franken eingetragen, so kann das\nordnung, jedoch nicht hinsichtlich ihrer im   Grundbuch nach Absatz 3 berichtigt werden, ohne\nGeschäftsbereich einer Hauptniederlassung    daß die Umstellung der Hypothek auf Franken ein-\noder einer Zweigniederlassung außerhalb      zutragen ist.\ndes Geltungsbereichs dieser Verordnung\n(5) Gebühren für die Berichtigung des Grund-\nentstandenen Forderungen und Verbind-\nlichkeiten;                                  buches und für die Ergänzung des Grundbuchaus-\nzuges auf dem Hypothekenbrief werden nicht er-\n2. natürliche Personen mit gewöhnlichem         hoben.\nAufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs\ndieser Verordnung hinsichtlich ihrer im         (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Grundschulden,\nGeschäftsbereich einer Hauptniederlassung    Rentenschulden und Reallasten sowie für Schiffs-\noder einer Zweigniederlassung im Gel-        hypotheken und Pfandrechte an Bahneinheiten sinn-\ntungsbereich dieser Verordnung entstande-    gemäß.\nnen Forderungen und Verbindlichkeiten;\n3. juristische Personen, Personenhandelsge-                                § 5\nsellschaften und Personenvereinigungen           (1) Haben Gläubiger und Schuldner über die Um-\nhinsichtlich ihrer im Geschäftsbereich der   stellung von Forderungen, Verbindlichkeiten oder\nHauptniederlassung, einer Zweigniederlas-    dinglichen Rechten vor dem Inkrafttreten der Ver-\nsung oder einer Verwaltungsstelle im Gel-    ordnung Vereinbarungen getroffen, so behält es\ntungsbereich dieser Verordnung entstande-    dabei sein Bewenden. § 4 Abs. 3 Satz 1, Absätze 4\nnen Forderungen und Verbindlichkeiten.       bis 6 gilt sinngemäß.","404                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(2) Durch eine Vereinbarung über die Umstellung                                 §7\neines dinglichen Rechts kann die Haftung des\nFür die Anwendung dieser Verordnung gelten\nGrundstücks ohne Zustimmung der im Range gleich-\nauf Reichsmark lautende, noch nicht auf Franken\noder nachstehenden Berechtigten nicht erweitert\noder Deutsche Mark umgestellte Verbindlichkeiten\nwerden. Hat der Eigentümer des belasteten Grund-\nvon Personen im Saarland (Artikel 55 Abs. 8 Buch-\nstücks einer Vereinbarung über die Umstellung des\nstabe a des Saarvertrages) als auf Franken umge-\ndinglichen Rechts nicht zugestimmt, so ist sie un-\nstellt; an Stelle von einer Reichsmark treten zwan-\nwirksam. Das Zustimmungserfordernis bestimmt\nzig Franken.\nsich nach den beim Inkrafttreten dieser Verordnung\nbestehenden Rechtsverhältnissen.\n§8\n§ 6                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nVollstreckungstitel, die auf einen der Umstellung     setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes\nunterliegenden Geldbetrag lauten, sind in Deutscher      über die Eingliederung des Saarlandes auch im\nMark zu vollstrecken. Dber Einwendungen des              Land Berlin.\nGläubigers oder des Schuldners gegen die Berech-\nnung des in Deutscher Mark beizutreibenden Betra-\n§9\nges entscheidet das Vollstreckungsgericht in ent-\nsprechender- Anwendung des § 766 der Zivilprozeß-           Diese Verordnung tritt mit dem Ende der Dber-\nordnung.                                                 gangszeit in Kraft.\nBonn, den 26. Juni 1959.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank"]}