{"id":"bgbl1-1959-24-9","kind":"bgbl1","year":1959,"number":24,"date":"1959-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/24#page=76","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-24-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_24.pdf#page=76","order":9,"title":"Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes","law_date":"1959-06-30T00:00:00Z","page":388,"pdf_page":76,"num_pages":10,"content":["388                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(2) Sowl'it. dieses Ge'..;elz auf das D-Markbilanz-                                    § 64\nercJ.'jnzllll~JS~J('Set\",, lk:1.uq nimmt, ist darunter je nach\nGeltung im Land Berlin\ndPm C~cllnn~Jsh,,: L'ich dus Gesetz zur Änderung und\nErc,;;n ,.uriq de,; D-1'.1arkbi1anzgesf)tzes (D-Mark-                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1,\n§ 13 Abs. 1 des Dritten ·Uberleitungsgesetzes vom\nbikn/crq~i nzu1H1,,~3csetz) vom 2B. Dezember 1950\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\n(Bund(~:;qc:;et:;.bi ;--;_ 811) oder das Gesetz des Landes\nBerlin.\nBc:rlin :t.ur Ander1m<J und Ergünzung des D-Mark-\n§ 65\nbila11:,;ucsdws (D·Mi:1rkbiL1nwrgänzungsgesetz) vom\n24. MiJi 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für                                        Inkrafttreten\nBerlin S. 382) zu vcrr;tehcn.                                         Dieses Gesetz tritt am Eingliederungstag in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Juni 1959.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nGesetz über die Eingliederung des Saarlandes\nauf dem Gebiet des uewerblichen Rechtsf'.diub:es.\nVom 30. Jmü 1959.\nDer Bundestag              hat   das  folqende  Ce~:ct:z:  be- abteilung, bei C3eschn,acksmustern       die Urheber-\nschlossen:                                                         rechtsc1bteilung.\n(3) Mit dem Antrag sind beglaubigte Abschriften\nERSTER ABSCHNITT\nder Unterlagen über die Erteilung oder Hinterle-\nAufrechterhaltung von Schutzrechten und                     gung des Schutzrechts einzur2ichen. Das Deutsche\nSchutzrechtsanmeldungen im Saarland                       Patentamt kann die Elnre:dn1ng ,:v2Iterer Unter-\nlagen über das Schutzrecht sowie einer deutschen\n§ 1                            Ubersetzung der Unterlagen verlangen. Es kann den\nAntrag zurückv1eisen, 'Nenn der Antrngsteller die\nAufrechterhaltung der Schutzrechte                   genannten Unterla.gen innerhalb einer bestimmten\n(1) Die bei Inkrafttreten dieses c;esetzes im Saar-           Frist nicht eingereicht hat und anderweitige Unter-\nland bestehenden Patente, Warnnzeichen und Ge-                    lagen dem DeutscheD Pr:'t,?ntamt keine genügenden\nschmacksmuster werden im Saarland mit ihrem bis-                  Anhaltspunkte für ,das Bestehen, den Anmeldetag,\nherigen Zeiitrang aufrechterhalten. Sie können je-                den Zeitrang und den Inhalt des Schntzrechts geben.\ndoch im Saarland nach Ablauf von sechs Monaten\n(4) Die Zurück.vrnisung des Antrags erfolgt durch\nnach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr                 Beschluß. Gegen dm1 Be.:;chJuß findet die Beschwerde\ng,eltend gemacht werden, wenn nicht bis zu diesem                 statt. Sie ist innerhalb eines Moaats nach Zustel-\nZeitpunkt ein Antrag auf Aufrechterhaltung des\nlung des Beschlusses schriftlich beim Deutschen\nSchutzrechts gestellt wird.\nPatentamt einzulegen; § 34 des Patentgesetzes ist\n(2) Der Antrag ist von dem Inhaber des Schutz-                entsprechend anzuwenden. Uber die Beschwerde\nrechts beim Deutschen Patentamt einzureiichen.                    entscheidet e-iner der in § 18 des Patentgesetzes\nUber den Antrag eintscheidet bei Patenten die Pa-                 bezeichneten Beschwerdesenate in der Besetzung\ntentahteilung, bei Warenzeichen die Warenze,ichen-                mit drei rechtskundigen Mitgliedern.","Nr. 24 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                            389\n(5) Die rechtskrültiffe Zurückweisung des Antrags                                   § 4\nhat die \\Nirku;i\\J, daß der Antrag als n:icht gestellt                      BeendJuung des Schut.zes\ngilt.\nDie be.i Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saar-\n(G) Eines   Aufrecht('rhc1ltungscrnlrag1~s bedarf es\nland bestehenden Patente, Warenzeichen und Ge-\nnicht\nschmacksmuster können im Saarland nicht mehr gel-\n1. für Warenzeichen, die bei lnkrnfttrEiten          tend gemacht werdc~n, wenn sie in Frankre:ich ihren\ndie:-;es Gesetzes im Saarland au'f Grund          gesetzlichen Schutz verlieren oder die bei Inkraft-\nint('rn a tional er   Rr!uist rienmg   ge,schützt treten dieses Gesetzes laufende Schutzdauer abge-\nsind so! crn ihnen nicht der Schutz für den       laufen ist. Für Warenzeichen bleibt die in § 16 Abs. 1\nübriq(:n Geltunqsherc:ich di•es,es Gesetz.es\nSatz 2 und 3, Abs. 2 getroffene Regelung unberührt.\nversaqt oder entzocren worden ist;\n2. für \\Narenzejchcn, die nur durch Benutzung\nent•~tanden 1md bei Inkrafttr,eten dieses                                    § 5\nGesetzes nicht hinterle~Jt sind.                                   Anzuwendendes Recht\nAuf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saar-\n§ 2                           land be,stehenden Patente, Patentanmeldungen,\nWarenzeichen und Geschmacksmuster sind die in\nEintrngtmfJ der aufrechl.l!rhaHencn Schutzrechte         diesem Ze:itpunkt geltenden Vorschriften des fran-\n(1) Patente,  V✓ arenzeid1en   und Geschmacksmuster,     zösischen Rechts anzuwenden, soweit es sich um\ndere:n Aufrechterhaltung nach § 1 beantrnqt wird,           die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit und di,e\nwerden in Sonderbünde der Rollen des Deutschen              Schutzdauer dieser Rechte handelt. Im übrigen sind\nPatentamts eingetraqcn und in Ubersichten ver-              die Vorschriften des deutschen Rechts anzuwenden\nöffentlicht; die VeröUentlichung geschieht für Pa-          mit der Maßgabe, daß die Nichtigkeiit eines Pa-\ntente im Patentblatt, für \\Narenzeichen im Waren-           tents im Verfahren in Patentstreitsachen einge-\nzeichenblatt und für Geschmacksmuster im Bundes-            wandt werden kann und für die Erklärung der\nanzeiger.                                                   Nichtigkeit eines Patents und die Löschung eines\nWarenzeiichens die Bestimmungen der §§ 25 bis 28\n(2) Der Präsident des Deutschen Patentamts erläßt\ngelten.\nBestimmungen über die Einrichtung der Sonder-\nbände.\n(3) Die Einsicht in die Sonderbände steht jeder-\nmann frei. Uber den Eingang von Aufrechterhal-                                ZWEITER ABSCHNITT\ntungsanträgen und über Eintragungen in die Son-                         Erstreckung auf das Saarland\nderbände ist auf Antrag Auskunft zu erteilen; sie\nkann davon abhängig gemacht werden, daß vorher                                         § 6\ndie entstehenden Kosten erstattet werd,en.\nErstreckung der Schutzrechte\nDie Wirkung der bei Inkrafttreten dieses Ge-\n§ 3\nsetzes in der· Bundesrepublik Deutschland mit Aus-\nAufrechterhaltung der Patentanmeldungen               nahme des Saarlandes bestehenden Patente, Ge-\n(1) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes            brauchsmuster, Warenzeichen und Geschmacks-\nbeim französischen Patentamt oder beim Ministe-             muster (gewerbliche Schutzrechte) erstreckt sich vor-\nrium für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft             behaltlich der in den §§ 21 bis 23 getroffenen Rege-\nder Reqforunq des Saarli:mdes eingereichten, in die-        lung auf das Saarland. Diese Rechte erhalten im Saar-\nsem Zeitpunkt noch nicht erledi9ten Patentanmeldun-         land denselben Zeitrang wie irh übrigen Geltungs-\ngen werden im Saarland mit ihrem bisherigen Zeit-           bereich diese,s Gesetzes.\nrang aufrechterhalten. Die auf diese Anmeldungen\nerteilten Patente qelten auch im Saadand. Si,e kön-\nnen jedoch im Saarland nach Ablauf von sechs                                           § 7\nMonaten nach dem In krafttrcten clies,es Gesetzes\nErstreckung der Schutzrechtsanmeldungen\nnicht mehr geltend gemacht werden, wenn nicht bis\nzu diesem Zeitpunkt ein Antrau auf Aufrechterhal-              (1) Die Wirkung der bei Inkrafttreten dieses Ge-\ntung der Anmeldung oder des auf die Anmeldung               setzes in der Bundesrepublik Deutschland mit Aus-\nerteilten Patents gestellt wird.                            nahme des Saarlande,s bestehenden Anmeldungen\n(2) Der Antrag ist von dem Anmelder oder sei-            von Patenten, Gebrauchsmustern und Warenzeichen\nnem Rechtsnachfolger beim Deutschen Patentamt               erstreckt siich vorbehaltlich der in den§§ 21 bis 23 ge-\nerinzureichen. Uber den Antrag entscheidet die Pa-          troffenen Regelung auf das Saarland. Die1se Anmel•\ntentabteilung.                                              dungen erhalten im Saarland denselben Zeitrang\nwie .im übrigen Geltungsbereich die1ses Gesetzes.\n(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 1\nAbs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Auf Patent,e,            (2) Dies gilt auch für die w·irkung des einstweili-\ndie auf die in Absatz 1 bezeichneten P,atentanmel-          gen Schutzes von Patentanmeldungen, die bis zum\ndungen erteilt werden, ist § 2 entsprechend anzu-           Inkrafttreten dieses Gesetzers gemäß § 30 des Patent-\nwenden.                                                     gesetzes bekanntgemacht worden ,sind.","390                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 8                          Verfügung die Weiterbenutzung der Erfindung von\nLizenzverträge und Zwangslizenzen            Bedingungen abhängig machen, wenn der Antrag-\nsteller glaubhaft macht, daß die Voraussetzungen\n(1) Lizenzverträge über gewerbliche Schutzrechte     des Absatzes 2 Satz 2 vorliegen und eine alsbaldige\noder Schutzrechl~;c1nrnelduogen, deren Wir~ung sich     Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile\nnach diesem Gesetz auf das Saarland erstreckt, wer-     dringend geboten ist. Mit dem Antrag ist eine Ge-\nden auf das Saarland ausgedehnt, soweit sich nicht      bühr von 300 Deutsche Mark zu zahlen; wird ,sie\nentweder aus den Lizenzverträgen etwas anderes          nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.\ner,gibt oder der Inhaber des Schutzrechts oder der      Im übrigen sind die Bestimmungen des § 41 Abs. 2\nSchutzrechtsanmeldung oder ,sein Rechtsvorgänger        biis 6 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.\nfür das Saarland bereits einem Dritten, der bei In-\nkrafttreten dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder            (5) Ist die Erfindung von Personen mit Wohnsitz\nSitz im Saarland hat, dü.s ausschließliche Recht zur    oder Sitz im Saarland er,st in der Zeit zwischen dem\nBenutzung des Gegenstands des Schutzrechts oder         1. Juni 1958 und dem Inkrafttreten dieses Ge,setrns\nder Schutzrechtsanme]clung eingeräumt hü.t              im Saarland rechtmäßig in Benutzung genommen\nworden, so ist die Weiterbenutzung der Erfindungen\n(2) Für Zwangslizenzc~n an Patenten, die nach die-   im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes nur zu\nsem Gesetz auf das Saarland erstreckt werden, gilt      angemessenen Bedingungen zulässig. Auf Antrag\nAbsatz 1 entsprechend.                                  eines Beteiligten setzt das Deutsche Patentamt an-\ngemessene Bedingungen für die Weiterbenutzung\n§ 9\nfest. Auf das Verfahren zur Festsetzung der Bedin-\ngungen sind die Bestimmungen der Absätze 3 und 4\nWeiterbenutzungsrecht                  entsprechend anzuwenden.\n(1) Die Wirkung eines nach diesem Gesetz auf das        (6) Haben Personen mit Wohnsitz oder Sitz im\nSaarland erstreckten Patents, Gebrauchsmusters oder     Saarland die Erfindung bereits vor der Anmeldung\neinstweiligen Schutzes einer Patentanmeldung tritt      des erstreckten Schutzrechts im Saarland rechtmäßig\nim Saarland gegen den nicht ein, der die Erfindung      in Benutzung genommen oder die dazu erforder-\nim Zeitpunkt des Inkra.fttretens dieses Gesetzes dort   lichen Veranstaltungen getroffen, so giJt Absatz 1\nbereits rechtmäßig in Benutzung genommen oder           ohne die Einschränkungen der Absätze 2 bis 5 auch\ndie dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen       für den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes.\nhatte. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 de-s Patentgesetze1s ist § 7 Abs. 3 des Patentgesetzes iist entsprechend an-\nentsprechend anzuwenden.                                zuwenden.\n(2) Auch im übrigen Geltungsbereich dieses Ge-          (7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 1sind\nsetzes tritt die Wirkung eines nach diesem Ge.setz      auf Personen, die den Gegenstand eines auf das\nauf das Saarland erstreckten Patents, Gebrauchs-        Saarland erstreckten Geschmacksmusters rechtmäßig\nmusters oder einstweiligen Schutzes einer Patent-       in Benutzung genommen oder die dazu erforder-\nanmeldung gegen Personen mit Wohnsitz oder Sitz         lichen Veranstaltungen getroffen haben, entspre-\nim Saarland nicht ein, die die Erfindung dort bereits   chend anzuwenden.\nam 1. Junii 1958 rechtmäßig in Benutzung genommen\noder die dazu erforderlichen Veranstaltungen ge-\ntroffen hatten. Auf Antrag kann das Deutsche Patent-                              § 10\namt angeme,ssene Bedingungen für die Weiter-\nbenutzung der Erfindung im übrigen Geltung,sbereich                        Vorbenutzungsrecht\ndieses Ge,setzes festsetzen, sofern die uneinge-           Ist die Wirkung eine,s nach diesem Gesetz auf das\nschränkte Weiterbenutzung zu einer wesentlichen         Saarland erstreckten Patents, Gebrauchsmusters oder\nBenachteiligung des Inhabern de1s Schutzrechts oder     einstweiligen Schutzes einer Patentanmeldung im\nder Personen, denen er die Benutzung der Erfündung      übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch ein\ngestattet hat, führen würde, die bei Abwägung der       Vor:benutzungsrecht eingesd1ränkt, so gilt diese Bin-\nInteressen der Beteiligten unbillig wäre.               schränkung auch im Saarland.\n(3) Der Antrag nach Absatz 2 ist von dem Inhaber\nde1s Schutzrechts oder der Penson, der er da1s aus-\nrSchließliche Recht zur Benutzung der Erfindung ein-\n§ 11\ngeräumt hat, schriftlich an das Deutsche Patentamt zu\nrichten und hat die Tatsachen anzugeben, auf die                       Offenkundige Vorbenutzung\ner ,gestützt wird. Mit dem Antrag i•st eine Gebühr\nEine Erfindung, die Gegenstand eines nach diesem\nvon 350 Deutsche Mark zu zahlen; wird sie nicht\nGesetz auf das Saarland erstreckten Patents, Ge-\ngezahlt, so gilt der Antrag als rnicht gestellt. Uber   brauchsmusters oder einstweiligen Schutz.es einer\nden Antrag entsche1idet einer der in § 18 des Patent-   Patentanmeldung ist, gilt auch dann nicht als neu\ngesetzes bezeichneten Nichtiigkeitssenate des Deut-     im Sinne des § 2 Satz 1 des Patentgesetzes und des\nschen Patentamts. Auf das Verfahren sind die Be-        § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gebrauchsmustergesetzes,\nstimmungen de,s § 37 Abs. 5 und der§§ 38 bis 40 und     wenn sie zur Zeit der Anmeldung im Saarland be-\n42 des Patentgosietzes entsprechend anzuwenden.         reits so offenkundig benutzt worden ist, daß danach\n(4) In dem Verfahren nach Absatz 3 kann da1s         die Benutzung durch andere Sachverständige mög-\nDeutsche Patentamt auf Antrag durch einstweilige        lich erscheint.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                         391\n§ 12                          1958 zukommt. Diese Anmeldungen erhalten im\nübr!igen Geltungsbe,reich dieses Gesetzes denselben\nZusfändigkeit\nZeitrang wie im Sa.arland.\nDie Zuständigkeit des Deutschen Patentamts wird\n(2) Das gleliche gilt für Patente, die auf die in\nauf das Saarlm1d ausgedehnt.\nAbs•atz 1 genannten Anmeldungen nach dem Inkr.aft--\ntreten dieses Gesetzes erteilt werden.\n(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,\nDRITTER ABSCHNITT                      wenn nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag auf\nErstreckung auf das ül>rige Bundesgebiet           Aufrechterhaltung der Patentanmeldung oder des\nauf d.ie Patentanmeldung erteilten Patents gemäß\n§ 13                          § 3 gestellt wird.\nErstreckung der Schutzrechte                  (4) Auf Patentanmeldungen, die Nahrung,s- oder\nGenußmittel oder auf chemischem Wege hergestellte\n(1) Die Wirkung der bei Inkrilfttretcn dieses Ge-\nStoffe zum Gegenstand haben, ist § 13 Abs. 4 ont-\nsetzr;s im Saurland bcstehcndon Pat,ente, Waren-\nsprechend anzuwenden.\nzeichen und Gcsdnnacksmuster, deren Inhaber in\ndiesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder Sitz im\n§ 15\nSaarland haben, erstreckt sich vorbehaHlich der in\nden §§ 21 bis 23 getroffenen Regelung auf den übri-           Nachanmeldungen von Schutzrechten beim\ngen Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ihnen eiin                     Deutschen Patentamt\nZeitranu vor dem l .Juni 1058 zukommt. Diese               (1) Der Gegenstand der bei Inkrafttreten dieses\nRechte erhalten im übrigen Geltun9sbereich dieses       Gesetzes im Saarland bestehenden Patente, P,atent-\nGesetzes denselben Zeitrang ,Nie im Saarland.           anmeldungen, Warenzeichen und Geschmacksmuster,\n(2) Absatz l gilt nicht, wenn nicht bis zum Ablauf   denen eiin Zeiitrang nach dem 31. Mai 1958 zukommt\nvon sechs Monatr,n nacb dem Inkrafttreten dieses        und deren Inhaber bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nCesf'tzes ein Antraq anf A ufrcchterhaltung des         ihren Wohnsitz oder Sitz im Saarland haben, kann\nSdrntzrcchts gemüß § 1 qci,tcllt wird.                  noch bis zum Ablauf von sechs J\\!Ionatcsn nach dem\nInkrafttreten dieses Gesetzes beim Deutschen\n(3) Absatz 1 gil1 forner nicht                       Patentamt mit dem Zeitrang des im Saarland be-\n1. für Putente, Warenzeichen und Ge-            stehenden Schutzrechts oder der dort bestehenden\nschmücksmuster, die auf Grund der fran-      Schutzrechtsanmeldung angemeldet werden. Weiter-\nzösischen Ccsetzgcbung über das deutsche     gehende Prioritätsansprüche auf Grund eines\nVermögen übertra.uen worden sind,            Staatsvertrages bleiben unberührt.\n2. für Warenzeichen, die bei Inkrafttreten         (2)  Anmeldungen nach Absatz 1 werden wie An-\ndieses C~esetzes im Si:larland auf Grund     meldungen behandelt, für die nach Artikel 4 der\ninternationaler Registrierung geschützt      P,ariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des\nsind,                                        gewerblichen Ei,gentums in der am 2. Juni 1934 in\nLondon revidierten Fassung der Zeitpunkt einer\n3. für Warenzeichen, die nur durch Be-          vorangegangenen ausländischen Anmeldung als\nnutzung entstanden und bei Inkrafttreten     maßgebend in Anspruch genommen wird.\ndieses Gesetzes nicht hinterlegt sind.\n(3)  § 27 des Patentgesetzeis ist entsprechend an-\n(4) Die Wirkung der in Absatz 1 bezeichneten         zuwenden.\nPatente, die Nahrungs- oder Genußmittel oder auf\n(4) Ist der Gegenstand der in Absatz 1 bezeich-\nchemischem Wege hergestellte Stoffe zum Gegen-\nneten Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen\nstand haben, erstreckt sich auf den übrigen Gel-\nbernits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beim\ntungsbereich dieses Gesetzes nur insoweit, als diese\nDeutschen Patentamt angemeldet worden, so kann\nPatente auch Verfahren zur Herstellung der Nah-\nfür die Anmeldung oder das auf sie erteilte Schutz-\nrungs- oder Genußmittel oder Stoffe zum Gegen-\nrecht noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach\nstand haben.\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Zeitrang des\nim Saarland be·steihenden Schutzrechts oder der dort\n§ 14                         bestehenden Schutzrechtsanmeldung in Anspruch\ngenommen werden. Absatz 2 ist entsprechend an-\nErstreckung der Patentanmeldungen\nzuwenden.\n(1) Die Wirkung der beti Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes beim französ,ischen Patentamt oder beim                                    § 16\nMinisterium für Wirtschaft, Verkehr und Landwirt-\nschaft der Reuierung des Samlandes eingernichten, in                   Beendigung des Schutzes\ndiesem Zeitpunkt noch nicht erledigten Patentanmel-        (1) Patente, Warenzeichen und Geschmack:s-\ndungen, deren Inhaber bei Inkrafttreten dieses Ge-      muster, die nach diesem Gesetz vom Saarland auf\nsetzes ihren Wohnsitz oder Silz im Saarland haben,      den übrigen Geltungsbernich dieses Gesetzes er-\nerstreckt sich vorbehaltlich der in § 21 getroffenen    streckt werden, können dort nicht mehr geltend\nRegelung auf den übr1igen Gcltungsbernich dieis,es      gemacht werden, wenn sie nach § 4 im Saarland\nGesetzes, wenn ihnen ein Zeitrang vor dem r. Juni       nicht mehr geltend gemacht werden können. Jedoch","392                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nkann die Schutzdar1er cirn~,s Warenzeichens nach § 9      nicht ein, der das Zeichen im Zeitpunkt des Inkraft-\ndes \\Naren;,:eichengesetzes verlängert werden mit         tretens dieses Gesetzes dort bereits rechtmäßig be-\nder Maßgabe'., daß die Verlängerung nach Ablauf           nutzt hat, e:s s,e,i denn, daß sich das Zeichen im\nvon 14 J ahrcn seit dem Tage der Hinterlegung oder       übrigen Geltungsbereich dieses Ge,setzes als Kenn-\nletzten Verlängerung zu bewirken ist. Die Ver-            zeichen der Waren des Inhabers des erstreckten\nlännerunrJ wirkt nuch für das Saarland.                  Warenzeichens im Verkehr durchgesetzt hat.\n(2) Läuft die Schutzdauer eines Warenzeichens\ninnerhalb von sechs Monaten nach de:m Inkrafttreten\ndieses Gesetzes nb, so kcmn die Verlängerung noch                                  § 20\nbis zum Ablauf der sechs Monate bewirkt werden.\nVorbenut:rnngsrecht\nIst die Wirkung eines nach diesem Gesetz vom\n§ 17\nSaarland auf den übrigen Geltungsbereich dieses\nAnzu,vendemlcs Recht.                   Gesetzes erstreckten Patent:s im Saarland durch ein\nAuf Paten l.e, Patentanmeldungen, Warenzeichen        Vorbenutzungsrecht eingeschränkt, desisen Inhaber\nund Gesc.hmacksmuster, die nach diesem Gesetz vom        bei Inkrafttreten dieses Gesetzes 1sei.nen Wohnsitz\nSd,Jrland auf den übrigen Geltungsbereich dieses         oder Sitz im Saarland hat, ,so gilt die,se Ein1scluün-\nGi:setzes erstreckt werden, ist auch im übrigen          kung auch im übrigen Geltungsbereich die,ses Ge-\nGe!tun9sbercich dioscs Gesetzes das Recht anzu-          setzes.\nwenden, das uach § 5 für di(~ im Saarland aufrecht-\nerhaHcnen Schutzrechte maßgebend ist.\n§ 18                                             VIERTER ABSCHNITT\nLizenzvertrHge                                    Ubereinstimmende Rechte\nLizenzverträge über im Saa.rland bestehende\nPatente, Patentanmeldungen, Warenzeichen und                                       § 21\nGeischmacksmrn;ter, die nach diesem G,esetz auf den         Patente, Patentanmeldunuen, Gebrauchsmuster\nübrigen Geltun~J~;beroich dioses Gesetzes erstreckt                       um! Geschmacksmuster\nwerden, werden durch das Inkrafttreten dieses Ge-\n(1)  Soweit Patente, Patentanmeldungen, Ge-\nsetzes nicht berührt, soweit sich nicht aus den\nLizenzverträgen etwas anderes ergibt.                    briauchsmuster oder Geschmacksmuster, die nach\ndies.em Gesetz auf das Saarland oder auf den\nübri,g·en Geltungsbereich di,e,s,es Gesetzes erstrcck.t\n§ 19                           werden, überninstimmen und infolge der Erstrek-\n\\Veilerbenutzungsrecht                   kung zusammentreffen, können die Inhaber dieser\nSchutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen ohne\n(1) Dfo Wirkung eines nach diesem Gesetz vom          Rücksicht auf deren Zeitrang Rechte aus den\nSaarland auf den übriqen Ge,Jtungsbe,rnich dieses        Schutzrechten oder Schutzrechtsanmoldungen nicht\nc;csetzes erstreckten Patents tritt im übrigen Gel-      gegeneinander geltend machen. Auf Anfrag kann\ntunqsbernich dieses Geisetzes gegen den nicht ein,       das Deutsche Patentamt angemessene Bedingun-\nder die Erfindung im Zeitpunkt des Inkrafttretens\ngen für die Benutzung des Gegenstands des\ndi0<ses Gesetzes dort bereits rechtmäßig in Be-\nSchutzrechts oder der Schutzrechtsanmeldung in dem\nnutzung genommen ocfor die dazu erforderlichen\nGebiet, auf das dieses Schutzrecht oder diese Schutz-\nVeranstaltunqen t:retroffen hatte. § 7 Abs. 1 Satz 2\nrechtsanmeldung erstreckt worden ist, festsetzen,\nund 3 des Patentgosetzes · ist entsprechend anzu-\nsofern die uneingeschränkte Benutzung zu einer\nwenden.\nwesentlichen Benachteiligung des Inhabern des an-\n(2) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 2   deren Schutzrechts oder der anderen Schutzrechts-\nbis 6 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,           anmeldung oder der Personen, denen er die Be-\ndaß das Weiterbenutzungsrecht auch von Personen          nutzung des Gegenstands seines Schutzrechts oder\ngeltend gemc1cht werden kann, die im übri,gen Gel-       seiner Schutzrechtsanmeldung gestattet hat, führen\ntungsbereich dieses Gesetzes keinen Vlohnsitz oder       würde, die bei Abwägung der Internssen der Be-\nSitz habf~n.                                             teiUgten unbillig wäre. Die Bestimmungen des § 9\n(3) Die Be,stimmun9en der Absätze 1 und 2 sind        Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.\nauf Personen, die dem Gegenstand eines auf den              (2) Die in Absatz 1 beizeichneten Rechte gehen je-\nübrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckten      doch jüngeren Schutzrechten oder Schutzrechts-\nGeschmacksmusters rechtmäßig in Benutzung ge-            anmeldungen vor, die einen Zeitrang nach dem\nnommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltun-        31. Dezember 1956 haben. Die Bestimmungen der\ngen getroffen haben, entsprechend anzuwenden.            §§ 9 und 19 bleiiben unberührt.\n(4) Die Wirkung eines nach diesem Gesetz vom             (3) Soweit Patente, Patentanmeldungen oder Ge-\nSamland au! den übrigen Geltungsbereich dieses           schmacksmuster, die nach diesem Gesetz aufrecht-\nGesetzes erstreckten Warenzeichens, das nach § 4         erhalten, aber nicht auf den übrigen Geltungs-\nAbs . 1 odeJ Abs. 2 Nr. 1 des Warenzeichenr1esetzes      bereich dieses Gesetzes erstreckt werden, und\nvon der Eintragung ausgeschlossen wäre, tritt im         Patente, Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster oder\niibrigen Gc!Hunqshereicb dieses Gesetzes gegen den       Geschmacksmuster, die nach diesem Gesetz auf das","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                          393\nSaarland erstreckt werden, übereinstimmen und in-         31. Dezember 1956 für gleiche oder gleichartige\nfolge der Erstreckung zus,1mrncmlreffen, können die       Waren angemeldet oder hi.nterlegt worden sind und\nInhaber dieser Schutzrechte ocler Schutzrechtsanmel-      nach diesem Gesetz erstreckt werden, ,so dürfen die\ndungen ohne Rücksicht auf deren Zeitrang im Saar-         3ungeren Warenzeichen im gesamten Geltungs-\nland Rechte aus den Schutzrechten oder Schutz-            bereich dieses Gesetzes nur mit dem in Absatz 1 Nr. 1\nrechtsarnnel dung(~n nicht gegeneinander geltend          bezeichneten Zusatz benutzt werden.\nmachen. Je:doch gehen Patf'nte, Patentanmeldungen,\nGebrauchsrn11ster und Geschmacksmuster, die nach             (3) Treffen Warenzeichen, die nach diesem Ge-\ndiesern Ccsctz auf das Sflarlnnd erstreckt werden,        setz auf das Saarland erstreckt werden, infolge der\njüngeren Schutzrechten odc~r ~:chutzrer:htsanmeldun-       Erst-reckung mit übereinstimmenden oder verwechs-\ngen vor, die nnch diPsem Gesetz aufrechterhalten,         lungsfähigen Warenzeichen zusammen, die für\naber nicht auf den übrigen Geltungsbereich dieses         gleiche oder gleichartige Waren hinterlegt worden\nGesetzes erstn,ckt werden und einen Zeitrang nach          sind und nach diesem Gesetz aufrechterhalten, aber\ndem 31. Dezember 1956 haben. Die Bestimmunqen              nicht auf den übrigen Geltungsbereich dieses Ge-\ndes § 9 bleilwn unberührt                                  setzes erstreckt werden, so dürfen die nicht er-\nstreckten Warenzeichen ohne Rücksicht auf ihren\n(4) Die Wirkung der nach diesem Gesetz im Saar-       Zoitrang nur mit dem in Absatz 1 Nr. 1 bezeichne-\nland aufrechterhaltenen Patente oder Patentanmel-          ten Zusatz benutzt werden.\ndungen, die Nahrungs- oder Genußmittel oder auf\nchemischem Wege hcrgcsi.eJlte Stoffe zum Gegen-\nstand haben, erstreckt sich im Saarlnnd nicht auf Ver-\nfahren, die Geqenstand von nach diesem Ge1setz auf                                 § 23\ndas Saar! nnd er~,trPckten Pci!('nlcn oder Patentanmel-               Sonstige Kcnm:eidumngsrechte\ndunqen sind, und c111f nach diesen Verfahren her-\nge.stellte Erzeugnisse.                                      Treffen Warenzeiichen, die nach diesem Gesetz\nauf das Saarland oder auf den übrigen Geltungs-\nbernich dieses Gesetz,es erstreckt werden, infolge\nder Erstreckung mit einer Ausstattung, die inner-\nhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen\nV/an,n1.eichen                    gleicher oder gleichartiger Waren eines anderen\ngilt, oder mit einem Namen, einer Firma ode1r der\n(l) Treffen Warenzeichen, die vor dem 1. Januar\nbesonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts,\nl 9;-i7 cing1:me1dr'.t worden sind und nach diesem Ge-\neines gewerblichen Unternehmens oder einer Druck-\nsetz auf dt1s S.:iarli:lnd erstreckt v,rerden, infolge der schrift, deren sich ein anderer befugterwe1ise be-\nErstreckunq mit übc;reinstimrnendc:n oder verwechs-        dient, zusammen, so sind di.e Be3timmungen des\nlungsfähigen Vvarenzeichen zusa1m11en, die vor dem         § 22 Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, sofern\n1. Januar l !J57 für gleiche od!:r g1eichartiue Waren     nicht die besonderen Umstände des einzelnen FaJJe:!s\nhinterlegt vrnrden sind und Ili:ich dioscrn Gesetz auf     bei Abwägung der Interessen der Beteiligten eine\nden übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes er-            abweichende Regelung erfordern. § 16 Abs. 3 Satz 1\nstreckt wc:rdcn, so clürl(•n beide Wnrenzcichen im         des Ges,etzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist\ngesamten Geltunqslwinid1 diesE:s C('Setzes nur mit         anzuwenden.\nfolgender Maßgabe benutzt werden:\n1. Sind beide Warenzeichen vor dem 1. Juni\n1958 benutzt worden, so darf das auf den\n§ 24\nübriqen Geltungsbereich dieses Gesetzes er-\nstreckte Warenzeichen nur mit einem Zusatz                        Aufbrauchsfrist\nbenutzt werden, der geeignet ist, die Gefahr\nejner Täuschung über die Herkunft der mit        (1) Waren, Verpackungen, Ankündigungen, Preis-\ndem Warenzeichen versehenen Waren aus         listen, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen\ndem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers      ode,r dergleichen, die rechtmäßig mit Warenze1ichen\nauszuschließen.                               oder de:n in § 23 bezeichneten Kennzeichnungen ver-\nsehen worden sind, die nach den §§ 22 und 23 die-\n2. Ist nur eines der beiden Warenzeichen vor     ses Ge1setzes nur mit dem in § 22 Abs. 1 Nr. 1. be-\ndem 1. Juni 1958 benutzt worden, so darf      zeichneten Zusatz benutzt werden dürfen, dürfen\ndas vor diesem Zeitpunkt nicht ~enutzte       noch bis zum Abl,auf von zwei Jahren nach dem\nWarenzeichen nur mit dem in Nummer 1          Inkrafttreten dieses Gesetz.es abgesetzt oder auf ge-\nbezeichneten Zusatz benutzt werden.           braucht werden.\n3. Sind beide Warenzeichen vor dem 1. Juni\n(2) Sind die Waren, Verpackungen, Ankündigun-\n195B nicht benutzt worden, so darf das jün-\ngen, Prni,slisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen,\ngere Warenzeichen nur mit dem in Num-\nRechnungen oder dergleichen rechtmäßig mit einem\nmer 1 bezeichneten Zusatz benutzt werden.\nWarenzei.chen versehen worden, das nach diesem\n(2) Tref len Warenze1ichon, die nach diesem Ge-       Gesetz im Saarland aufrechterhalten, aber nicht auf\nsetz auf das Saarland oder auf den übri9en Geltungs-       den übrigen Geltun9sbereich dieses Gesetz.es er-\nbereich dieses Gesetzes er,streckt werden, infolge der     streckt wird, so dürfen sie bis zum Ablauf der in\nErstreckung mit übereinstimmenden oder verwechs-           Absatz 1 be,stimmten Frist nur im Saarland abge-\nlung,sfähigen Warenzeichen zusammen, die nach dem          s,etzt oder aufgebraucht werden.","394                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nFUNFTER ABSCHNITT                       Sa,arbrücken dies dem Deutschen Patentamt unter\nUbermittlung einer Ausfertigung de,s Urteils mit.\nNichtigkeitsverfahren und Löschungsverfahren\n(4) Die Parteien können sich im Verfahren weigen\n§ 25                          Erklärung der NichUgkeit eines Patents vor dem\nLandgericht und Oberlandesgericht Saarbrücken\nAntrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines Patents\nvertreten lassen. Zur Vertretung sind die bei einem\n(1)  Ein nach diesem Gesetz aufrechterhaltenes         Gericht im Geltungsbereich dies.es Gesetzes zuge-\nPatent wird auf Antrag für nichtig erklärt, wenn          lassenen Rechtsanwälte und die Patentanwälte be-\nsich ergibt,                                              fugt. Den Parte.ien und ihren Vertretern ist es\n1. daß der Gegenstand des Patents nach den        gestattet, mit e1inem techni,schen Beistand zu\nbei Inkrafttreten dieses Ge1setzes geltenden   ersche1inen.\nVorschriften des französischen Rechts nicht\npatentfähig ist;\n2. daß die Erfindung im Saarland bei Inkraft-                                  § 27\ntreten dieses Gesetzes Gegenstand eines                 Antrag auf Löschung eines Warenzeichens\nfrüher angemeldeten Patents ist;\n(1) Ein nach diesem Gesetz aufrechterhaltenes\n3. daß der wesentliche Inhalt des Patents in      Warenzeichen wird auf Antmg gelöscht,\nseinem bisherigen Geltungsbereich den Be-\nl. wenn da1s Zeichen nach den bei Inkraft-\nschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Ge-\ntreten dieses Gesetzes geltenden Vor-\nrätschaft.en oder Einrichtungen eines ande-\nschriften des französischen Rechts nicht\nren oder einem von diesem angewendeten                      schutzfähig ist;\nVerfahren olrnc seine Einwilligung entnom-\nmen ist.                                                 2. wenn ein übereinstimmendes oder ver-\nwechslungsfähiges Zeichen auf Grund\n(2) Trifft eine dieser Voraussetzungen nur teil-                    einer früheren Hinterlegung bei Inkraft-\nweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entspre-                       treten dieses Gesetzes für den Antrag-\nchende                   dc;s Patents erklärt.                         steller für gleiche oder gleichartige Waren\n(3) Im Fc1lle des Absat,'.es 1 Nr. 2 kann das Patent\nim Saarland geschützt i st.\n1\nauch dann für nichtig erkl<lrt werden, wenn das               (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann das\nfrüher anuemeldete Patent nach § 1 Abs. 1 nicht           Warenzeichen auch dann gelöscht werden, wenn das\nmehr geltend gemacht werden kann.                         früher hinterlegte Zeichen nach § 1 Abs. 1 nicht meh:-\ngeltend gemacht werden kann, sofern der Antrag-\nsteller Inhaber eines nach diesem Gesetz auf das\nSaarland erstreckten \\'Varenzeichens ist, das mit dem\n§ 26                          Zeichen des Antragsgegners übereinstimmt oder\nverwechslung,sfähig ist und für gleiche oder gleich-\nNichtigkeitsverfaJ:uen\nartige vVaren eingetragen ist.\n(1) Für den Antrag auf Erklärung der Nichtig-\nkeit eines Patonts nach § 25 ist das Landgericht\nSaarbrücken ohne Rücksicht auf den Streitwert aus-\nschließlich zuständig Gc~gen die Endurteile des Land-                                  § 28\ngerichts Sü.arbrücken findet die Berufung an das                               löschungsveriahren\nOberlandesgericht Saarbrücken statt. Gegen die in\n(1) Für den Antrag auf Löschung eines Waren-\nder Berufungsinstanz von dem Oberlandesgericht\nzeichens nach § 27 ist das Landgericht Saarbrücken\nSaarbrücken erlassenen Endurteile i.st die Revision\nohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich\na.n den Bundesqerichtshot zulässig. Eine erwe.iterte\nzuständig.\nZulässigkeit von Rechtsmitteln nach den Bestim-\nmungen des § 511 a Abs. 4 und des § 547 Abs. 1                 (2)  Der Antrng auf Löschung eines Warenzeichens\nNr. 2 der Zivi]prozeßordnung wird durch die Be-            ist durch Klage geltend zu machen und gegen den\nstimmung der ausschließlichen Zuständigkeit des            als Inhaber des Zeichens im Sonderband der Waren-\nLandgerichts Saarbrücken nicht begründet                   zeichenrolle des Deubschen Patentamts Eingetragenen\noder seinen Rechtsnachfolger zu richten. § 11 Abs. 3\n(2) Auf das Verführen wegen Erklärung der Nich-\ndeis Warenzeichengesetzes ist anzuwenden.\ntirrkeit eines Patents sind für den ersten und zwei-\nten Rechtszug die Bestimmungen der §§ 37 bis 40                (3)  Im übrigen sind die Beistimmungen des § 26\nund des § 42 des Patentgesetzes entsprechend an-           Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 entsprechend anzu-\nzuwenden mit der Maßgabe, daß im Verfahren vor             wenden.\ndem Oberlandesgericht Saarbrücken die Gebühren\n(4)  Im Verfahren wegen Löschung eines Waren-\nnach den Stitzf'n b0rechnet WEc:rden, die für das Ver-\nzeichens vor dem Landgericht und Oberlandesgericht\nfahren in der Berufungsinstanz gelten. Für die Revi-\nsiion sind die Vorschrifüm der Zivilprozeßordnung\nSaarbrücken können sich die Parteien auch durch\neinen Rechtsanwalt vertreten lassen, der bei einem\nanzuwenden.\nanderen Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n(3) Wird das PatE!nt rechtskräftig ganz oder teil-     zugelassen ist. § 32 Abs. 5 des Warenzeichengesetzes\nweise für nichti9 erkliirt, so teilt das Landgericht      ist anzuwenden.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                              395\nSECHSTER ABSCHNITT                                                  § 33\nGebühren                                          Besetzung der Schiedsstelle\n(1) Die Schiedssteille beisteht aus einem Vorsitzen-\n§ 29                           den und zwe i Beisitzern oder ihren Vertretern. Der\n1\nGebühren für im Saarland aufrechterhaltene Patente         Vorsitzende und die Beisitzer sowie ihre Vertreter\nsollen die Fähigkeit zum Richteramt nach dem\n(1) Frür Patente, die nach § 1 im Saarland auf-         Gerichtsverfassungsgesetz besitzen und auf dem\nrechterhalten werden, ist am A111fiang des ersten nach     Gebiet des Wettbewerbs- und Warenz,eichenrechts\ndem Inkrafttreten die-sos Gesetzes beginnenden             erfahren sein.\nJahres sowie jedes folgenden Jahres ihrer Schutz-\ndauer die der Patentdauer entsprechende , Jahres-             (2) Die Mitglieder der Schiedsstel,le werden vom\ngebühr in Höhe von 10 vom Hundert der in dem               Bunde.sminister der Justiz berufen.\nGesetz über die patentamtlichen Gebühren vom\n22. Februar 1955 (Bu:ndesgesetzbl. I S. 62) vor-\n§ 34\ngesehenen Gebührensätze zu entrichten. Für das\n19. und 20. Jahr der Dauer dioser Patente ,sind die-                      Anrufung der Schiedsstelle\nselben Gebühren wie für das 18. Patentjahr zu ent-\nriichten. Die Gebühren werden auf volle Markbeträge           (1) Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch\nnach oben abgerundet.                                      schriftlichelll Antmg. Der Antrag soll e.ine kurze\nDarstellung des Sachverhalts sowie Namen und An-\n(2) Auf die Entrichtung der Gebühren sind die           schrift des anderelll Beteliligten enthalten. Er soll in\nBestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 9 de1s Patoot-            zwe1i Stücken eingereicht werden.\ngeset,zes entsprechend anzuwenden.\n(2) Der Antrag wird vom Vornitz e:nden der\n1\n(3) Patente, für die Gebühren nach Absatz 1 nach       Sch:iedsstelle dem ander,en Beteiligten mit der Auf-\nZustellung der amtlichen Nachricht nicht rechtzeitig       forderung zugestellt, sich innerhalb einer beistimm-\nentrichtet werden, können im Saarland nicht mehr           ten Frist zu dem Antrag schriftlich zu äußern.\ngeltend gemacht werden.\n§ 30                                                      § 35\nGebühren für die auf das übrige Bundesgebiet                      Verfahren vor der Schiedsstelle\nerstreckten Patente\n(1) Frür Patente, die nach diesem Gesetz vom              (1) Auf das Verfahren vor der Schi,edsstell,e s,ind\nSaarland auf den übrigen Geltungsbereich dieses            die §§ 1035 und 1036 der Zivilprozeßordnung ent-\nGesetzes erstreckt werden, ist ansteLle der in § 29        sprechend ainzuwendern. § 1034 Abs. 1 der Ziviil-\nvorgesehenen Gebühren am Anfang deis ersten nach           prozeßordnung ist mit der Maßgabe entsprechend\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnenden              anzuwenden, daß auch Patentanwälte und Erlaub-\nJ,ahres sowie jedes folgenden Jahres ihrer Schutz-         rnis1sche1in,inhaber (Artikel 3 des Zweiten Gesetz es 1\ndauer die der Patentdauer entsprechende Jahres-            zur Änderung und Dberleitung von Vorschriften auf\ngebühr in Höhe von 80 vom f-Iundert der im Gesetz          dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutz,es vom\nüber die patentamtlichen Gebühren vom 22. Februar          2. Juli 1949 - WiGBl. S. 179) von der Schieds-\n1955 vorgesehenen Gebührensätze zu entrichten.            st,eUe nicht zurückgewiesen werden dürforn.\n(2) Im übrig,en beistimmt die SchiedssteUe das\n(2) Die Bestimmungen de1s § 29 Abs. 1 Satz 2\nv,erfahren s,elbst.\nund 3, Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.\n§ 36\nSIEBENTER ABSCHNITT                                 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle\nSchiedsverfahren                          (1) Dfo Schiedsstelle faßt ihr,e Beschlüs1sie mit\nStimmenmehrheit.\n§ 31\n(2) Die Schiedsstelle hat den BeteiHgten einen\nErrichtung der Schiedsstelle                Einigungsvorschl,ag zu machen. Der Einigungsvor-\n(1) Beim De,utschen Patent,amt wird eiine Schieds-     schlag ist zu begründen und von sämtlichen Md.t-\nstelle errichtet.                                         gliedern der Schiedsstelle zu unterschreiiben. Auf\ndiie Möglichk,eiit des Widerspruchs und die Folgen\n(2) Die Schiedsstelle kann auch außerhalb ihres\nbei Versäumu1I1g der Widerspruchsfrist ist in dem\nSitzes zusammentreten.\nEinigungsvorschlag hinzuweisen, Der Einigungs-\nvorschlag ist den Beteiligten zuzustellen.\n§ 32\n(3) Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen\nAufgabe der Schiedsstelle\nund eine dem Inhalt des Vorschlags entspr,echende\nDie Schiedsstelle hat die Aufgabe, a,uif Antriaig eine  Vereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht\ngütLiche Einigung übe1r Fragen z,u vermitteln, die        innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des\nsich aus der nach diesem Ge:setz vor.gesehenen            Vorschlags e:in schriftlicher Widerspruch eines der\nEristreckung eine1s Warenzeichens ergeben.                BeteH1igte1n bei cter SchiedssteHe eingeht.","396                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 37                                (3) Einer Vereinbarung nach Absatz 2 Nr. 3 steht\nBS gleich, wenn beide Parteien zur Hauptsache\nErfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens\nmündlich verhandelt haben, ohne geltend zu\n(1)   Das Verfahren vor der SchiedssteUe ist er-            machen, daß die Schiedsstelle nicht angerufen wor-\nfolglos beendet,                                               den ist.\n1. wenn sich der andere Beteiligte innerhalb            (4) Der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle\nder ihm rF~sctzten Frist nicht geäußert hat;     bedarf es ferner nicht für Anträge auf Anordnung\neines Arrestes oder einer ebstweiligen Verfügung.\n2. wenn er es abgelehnt hat, sich auf das\nVerfahren vor der Schiedsstelle einzulas-            (5) Die Kla,ge ist nach Erlaß eines Arrestes oder\nsen:                                             einer einstweiligen Verfügung ohne die Beschrän-\n:-t wenn innerhalb der Frist des § 3G Abs. 3         kung des Absatzes 1 zulässig. wenn der Partei nach\nein schrirtlicber V'./iderspruch eines der Be-  den §§ 926, 936 der Zivilprozeßordnung eine Frist\nteiligten bei der Schiedsstelle eingegan-        zur Erhebung der Klage best immt worden ist. Auf\n1\ngen ist                                           Antrag kann das Gericht den Parteien unter An-\nberaurnung e,ineis neuen Termins aufgeben, vor die-\n(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die er-         sem Termin die Schiedsstelle zur Herbeiführung\nfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Be-               einer gütlichen Einigung anzurufen.\nteiligten mit.\n§ 38\nKosten des Schiedsverfahrens                                     ACHTER ABSCHNITT\n(1) Mit dem Antrag auf Anrufung der Schieds-                         Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nstelle ist eine Gebühr von 20 Deutsche Mark zu\nentrichten. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt                                       § 41\nder Antrag als nicht gestellt.\nArbeitnehmererfindungen\n(2) Auslagen werden im              Verfahren    vor  der\nSchiedsstelle nicht erhoben.                                        (1) Auf schutzfähige Erfindungen, die vor dem\nInkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland von Ar-\nbeitnehmern oder Beamten gemacht worden sind,\n§ 39\nsind nur die Vorschriften über das Schiedsverfahren\nEntschädigung der Mitglieder der Schiedsstelle             und das gerichtliche Verfahren des Gesetzes über\nArbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (Bun-\n(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle erhalten eine\ndesgesetzbl. I S. 756) anzuwenden. Im übrigen ver-\nEntschädigung nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 und 9\nbleibt es bei den bisher im Saarland geltenden Vor-\nbis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der\nehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom                 schriften\n26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 900); § 12                {2) Auf technische Verbesserungsvorschläge, die\ndieses Gesetzes gilt entsprechend. Die Entschä-                vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland\ndigung wird von dem Präsidenten des Deutschen                  von Arbeitnehmern oder Beamten gemacht worden\nPatentamts festgesetzt. Für die gerichtliche Fest-             sind und deren Verwertung vor diesem Zeitpunkt\nsetzung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in               begonnen hat, ist § 20 Abs. 1 des Gesetzes über\ndessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.                Arbeitnehmererfindungen nicht anzuwenden.\n(2) Mitglieder der Schiedssteille, die im öffent-\nlichen Dienst stehen, erhalten ausschließlich Reise-\nkostenvergütung nach den Vorschriften für Bundes-                                        § 42\nbeamte.\nAnhängige Verfahren\n§ 40\nVoraussetzungen für die Erhebung der Klage                   Für gerichtliche Verfahren, die im Zeitpunkt des\nInkrafttretens dieses Gesetzes über Ansprüche aus\n(1) Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus            einem Recht oder Rechtsverhältnis anhängig sind,\nder nach diesem Gesetz vorgesehenen Erstreckung                 auf das dieses Gesetz Anwendung findet, bleiben\neines Warenzeichens ergeben, können im Wege der                 die Gerichte zuständig, die nach den bisher im\nKlage erst geltend gemacht werden, nachdem ein                  Saarland geltenden Vorschriften zuständig waren.\nVerfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist\n(2) Dies gilt nicht,\n§ 43\n1. wenn mit der Klage Rechte aus einer Ver-\nVertretung und Beratung auf dem Gebiet des\neinbarung geHend gemacht werden oder\ngewerblichen Rechtsschutzes\ndie Klage darauf gestützt wird, daß die\nVereinbarung nicht rechtswirksam sei,                (1) Personen, die seit dem 1. Januar 1957 ihren\n2. wenn seit der Anrufung der Schiedsstelle          Wohnsitz im Saarland haben und seit diesem Zeit-\nsechs M\"onate verstrichen sind,                  punkt die Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des\nJ we?nn di<' Parteien vereinbart haben, von          gewerblichen Rechtsschutzes vor saarländischen Be-\nrler Anrufung der Schiedsstelle abzusehen.       hörden hauptberuflich für eigene Rechnung aus-","Nr. 24    Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                        397\nüben, ohne die Vornussetzungen für eine Vertre-      dieses Gesetzes an die Beratungstätigkeit im ge-\ntungstätigkeit vor dem Deutschen Patentamt zu er-    samten Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.\nfüllen, erhalten auf Antrag einen Erlaubnisschein    Die Absicht, die Beratungstätigkeit weiterhin auszu-\nnach § 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und       üben, ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-\nUberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des      treten dieses Gesetzes dem Präsidenten des Deut-\ngewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949         schen Patentamts unter Darlegung der in Satz 1\n(WiGBI. S. 179), auch wenn ihre Ausbildung den       bezeichneten Voraussetzungen anzuzeigen. Die Be-\nVoraussetzungen des § 9 Abs. 1 und 2 des genann-     stimmungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2\nten Gesetzes nicht entspricht. Der Antrag auf Aus-   und 3 des Patentanwaltsgesetzes sind entsprechend\nstellung des Erlaubnisscheins ist innerhalb von      anzuwenden.\nsechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes                              § 44\nzu stellen. Der Erlaubnisschein berechtigt zur Aus-\nübung der in § 9 Abs. 1 des genannten Gesetzes                     Geltung im Land Berlin\nbezeichneten Tätigkeiten. Die Bestimmungen des          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 9 Abs. 3 bis 6 des genannten Gesetzes sind anzu-   des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nwenden.                                              1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(2) Personen, die seit dem 1. Januar 1957 ihren\nWohnsitz im Saarland haben und seit diesem Zeit-                              § 45\npunkt die Beratungstätigkeit auf dem Gebiet des\nInkrafttreten\ngewerblichen Rechtsschutzes im Saarland hauptbe-\nruflich für eigene Rechnung ausüben, ohne die Vor-      Dieses Gesetz tritt im Zeitpunkt des Ablaufs der\naussetzungen für eine Beratungstätigkeit auf dem     Dbergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages\nGebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nach deut-    vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587)\nschem Recht zu erfüllen, dürfen vom Inkrafttreten    in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Juni 1959.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer"]}