{"id":"bgbl1-1959-24-8","kind":"bgbl1","year":1959,"number":24,"date":"1959-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/24#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-24-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_24.pdf#page=60","order":8,"title":"D-Markbilanzgesetz für das Saarland","law_date":"1959-06-30T00:00:00Z","page":372,"pdf_page":60,"num_pages":16,"content":["372                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nD-MarkbHanzgesetz für das Saarland.\nVom 30. Juni 1959.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           lichung des Jahresabschlusses wird für die Franken-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   Schlußbilanz auf neun Monate verlängert Soweit\nsich aus diesen Vorschriften nichts anderes ergibt,\nist die Franken-Schlußbilanz innerhalb von fünf\nERSTER TEIL                           Monaten nach dem Eingliederungstag festzustellen.\nFrankenabschluß. Eröffnungsbilanz und                        (4) Das Registergericht kann auf Antrag des Vor-\nKapitalneufestsetzung in Deutscher Mark                   standes (persönlich haftende Gesellschafter, Ge-\nschäftsführer) die Fristen angemessen verlängern,\nERSTER ABSCHNITT                          wenn glaubhaft gemacht wird, daß diese aus Grün-\nden, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat,\nFrankenabschluß                         nicht eingehalten werden können. Die Verlängerung\nsoll sechs Mon:1.te nicht übersteigen.\n§ 1\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die in § 47 a\nAbschluß der Buchführung in Franken               des Handelsgesetzbuchs in der im Saarland vor dem\n(1) Kaufleute mit ffouptnicderlassung (Sitz) im        Eingliederungstag geltenden Fassung bezeichneten\nSaarland, die zur Führung von Handelsbüchern ver-         Zweigniederlassungen entsprechend.\npflichtet sind, haben zum Tag vor dem Eingliede-\nrungstag ihre in französischen Franken (Franken)                                    § 2\ngeführten Bücher durch eine Franken-Schlußbilanz                      Verbimhn1g von Abschlüssen\nnebst Gewinn- und Verlustrechnung abzuschließen.\nDas gleiche gilt für solche gemeinnützigen Woh-              Der Jahresabschluß für ein zwischen dem 1. Ja-\nnungsunternehmen, Wirtschc1ftsbetriebe der öffent-        nuar 1959 und dem Tag vor dem Eingliederungstag\nlichen Hand, gleichviel in welcher Rechtsform             ablaufendes c;eschäftsjahr kann mit dem Franken-\ndiese Unternehmen betrieben werden, sowie für             abschluß in der Weise verbunden werden, daß der\nsolche berurechtlichen Gewerkschaften, Versiehe·          bis zum Tag vor dem Eingliederungstag abgelaufene\nrungsvereine auf Gegenseiti~rkeit und öffentlich-         Teil des neuen Geschäftsjahres dem vorhergehen-\nrechtlichen Versicherungsunternehmen, die ihren           den Geschäftsjahr hinzugerechnet wird, ohne daß es\nSitz im Saarland haben.                                   einer Beschlußfassung über die Verlegung oder\nVerlängerung des Geschäftsjahres bedarf. Bei juri-\n(2) Soweit sich nicht aus di(~sem Absatz und den       stischen Personen entscheiden hierüber die gesetz-\nAbsätzen 3 und 4 etwas anderes ergibt, sind auf die       lichen Vertreter.\nRechnungsJequng und den Frankenabschluß die vor\ndem Eingliederungstag im Saarland geltenden all-\ngemeinen Vorschriften anzuwenden. Der letzte vor                         ZWEITER ABSCHNITT\ndem Inkr,1fttrden dieses Gesetzes bestellte Ab-\nschlußprüfer gilt auch für die Prüfung des Franken-              Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark\nabschln:;ses als bestellt, falls nicht ein anderer Ab-\nschlußprüfer bestimmt wird. Das Recht der Auf-                          ERSTER UNTERABSCHNITT\nsichtsbehörde, der Bestellung des Abschlußprüfers\nAllgemeine Vorschriften\ngemäß § 2 der Verordnung vom 7. Juli 1937 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 763) oder nach den Vorschriften der                                  § 3\n§§ 58, 112 des VersicheruncJsaufsichtsqesetzes zu\nwidersprechen, bleibt unb(~rührt. Auf den Franken-                          EröHnungsbfümz\nabschluß von Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen           Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Kaufleute und Un-\nHand findet § 42 des Handelsgesetzbuchs keine An-         ternehmen haben für den Eingliederungstag ein\nwendung; die Franken-Schlußbilanz ist zu prüfen.          Inventar und eine Eröffnungsbilanz in Deutscher\n(3) Die in § 125 Abs. 5 des Aktiengesetzes be-         Mark aufzustellen.\nstimmte Frist beträgt für die Franken-Schlußbilanz,                                 § 4\nauch wenn die Satzung dies für den Jahresabschluß\nnicht bestimmt, sieben Monate. Die in § 41 Abs. 4                  Zweigniederlassungen und sonstige\ndes Gesetzes betreffend die Ges(~llschaften mit be-\nBetriebsstätten im Saarland\nschränkter Haftung und die in § 33 Abs. 3 des Ge-            (1) Kaufleute und bergrechtliche Gewerkschaften,\nnossenschaftsgesetzes bestimmte Frist zur Veröffent-      die eine Zweigniederlassung oder sonstige Betriebs-","Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1~Y59                           373\nsUittc im S,1t1r1,1nd, urwr ihre Ifouptniederlassung              (4) Wird die Errichtnn9 der ?.-v,eigniederlassung\n(Sitz) in L.i::t1 ischl,;nd ttu ßerha lb des Geltungsbe-      oder die Bestellung der ständigen Vertreter nicht\nreichs dic~;cs   C1,';d:t'.(:S haben, sind verpfliditet,      binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Ge-\nsetzes bei dem Gericht des Sitzes der Zweignieder-\na) ülwr die von ilin:n Zw('.i9niedcrlassun9en\nlassung ang,~meldet, so hat es von Amts vvegen die\nmi1,r son:-;LifJcn l'idrichssUit.lcn im Gel-\nErrichtung der Zweiqnicderiassung einzutragen,\ntunq:;h(·reid1 dic'\"cs Gc,;etzcs betriebenen\neinen sL\\wligen Vertreter für die Zweigniederlas$\nCt'schLi fte,\nsung zu bestellen und dessen Bestellung einzutra-\nb) übe;· dJs dem Cr::,:hüit~;betrid) des Unter-       gen. Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter des Un-\nrndmwns im GtdL11ni1shercich dieses Ge-            ternehmens kann das Gericht die von Amts ·wegen\nsdzt:s dienende Verm<)qen,                         erfolgte Bestellung des ständir;en Vertreters wider-\nc) üb(,r dds sonstiqe im G<:ltungsbercich die-        rufen. Die Eintragungen haben ferner von Amts\nses Gesetzes vorhcHHlene Vermögen des              wegen zu erfolgen, wenn\nUntenwh1nens                                               a) die Betriebsstätte oder die Zweignieder-\nlassung erst nach dem Inkrafttreten dieses\ngesondert Buch zu f Lihn!n und Rechnung zu legen.\nGesi~tzes errichtet wird und die Anmel-\nDc1s q]eiche 9ilt für solche noch bestehenden Unter-\ndungen nicht binnen sechs Monaten nach\nnehmen, die im Ilandelsn,r1islcr (Genossenschaf:ts-\nErrichtung erfolgen,\nrcgislcr) ihrer 1 Iüuplni(:dc!rlc1ss1mg (Satz 1) ohne\nSitzverlc~1un9 uctöscht word(:ll sind, mit der Maß-                    b) die Bestellung eines ständigen Vertreters\ngabe, di.lß s·e ctu ['.,erdcm auch über das sonstige im                   vom Gericht widerrufen und die Bestel-\nAuslcmd vorhand•:ne Vc!rrnii;it!n dPs Unternehmens                        lung eines anderen ständigen Vertreters\nqesonderl Buch zu fülnen und Rechnung zu legen                            nicht angemeldet oder dessen Eintragung\nfwhcn. Die Vorsdni! tcn des Ifondelsgesetzbuchs                           aus wichtigem Grund abgelehnt wird.\nüber lfandcl.sbüdwr '.,owie d ic Vorschriften dieses              (5) Der ständige Vertreter hat Anspruch auf Er-\nGesetzes iibt:r die~ 1\\11fstellun9 eines Inventars und        satz angemessener barer Auslagen und auf Vergü-\neiner EröfintL,JCJc;biJlmz gelten insoweit entspre-           tung für seine Tätigkeit. Die Auslagen und die Ver-\nchend. Glcidws uilt sinngcmüß für nach dem Tag                gütung setzt das Gericht fest, wenn der ständige\nvor dem Einulicdenmqstag im Saarland errichtete               Vertreter sich nicht mit dem Unternehmen einigen\nZwc!ignicclerlJssungen oder sonstige Betriebsstät-            kann; gegen die Festsetzung ist die sofortige Be-\nt(m solcher Unternd1men.                                      schwerde zulässig; die weitere Beschwerde ist aus-\ngeschlossen. Aus der rechtskräftigen Festsetzung\n(2) Die Unternehmen haben für ihre im Saar-\nfindet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilpro-\nland befindlid1en Zweigniederlassungen einen oder\nzeßordnung statt.\nmehrere sUindirJe Vertreter mit Wohnsitz im Gel-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Unter-\ntungsbereich dieses Gesetzes zu bestellen, sofern\nnehmen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes auch\nnicht der Ceschtiftsinhaber (Gesellschafter) oder die\naußerhalb des Saarlandes eine Zweigniederlassung\nuesetzlichen Vertreter des Unternehmens den\noder sonstige Betriebsstätte im Geltungsbereich\nWohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben\ndieses Gesetzes haben. Die Verpflichtung dieser\noder nach anderen Vorschriften ein gesetzlicher\nUnternehmen, nach § 2 des D-Markbilanzgesetzes\nVertreter für die Zwei~Jnied(?rlassungen bestellt ist.\ngesondert Buch zu führen und Rechnung zu legen,\nDie stündigen V crtreter vertreten das Unternehmen             umfaßt vom Eingliederungstag an auch die Ver-\nhinsichtlich des Vermö~rens, über das nach Absatz 1\npflichtung, über die von ihren Zweigniederlassun-\ngesondert Bucb zu führen ist; sie haben die Befug-             gen oder sonstigen Betriebsstätten im Saarland be-\nnisse von ~J(;SC!tzl:c'wrr Vertretern. Sie sind zur Ein-       trieuenen Geschäfte, über das dem Geschäftsbetrieb\ntragung im llondelsreqister (Genussenschaftsregi-              des Unternehmens im Saarland dienende Vermö-\nstc-r) c1nzumeld1)n. Das Cericbt krnm aus wichtiqem            gen und über das sonstige im Saarland vorhandene\nGrund die Einl.ri.•qunq der Bestellung ablehnen oder          Vermöqen des Unternehmens sowie über die von\ndie Bestc~llunq W'derruicn. Untc:·hült das Unterneh-          im Saa;land befindlichen Zweigniederlassungen und\nmen im Sai:lrland nur BetriebssU.ilten, so hat es am          sonstigen Betriebsstätten im Geltungsbereich dieses\nOrt der Ge:,chöfl.slcitunq ock:r der Verwaltung für           Gesetzes betriebenen Geschäfte gesondert Buch zu\ndie Belrieh:,sUitlcn im Sa,Jrland eine Zwciqnieder-           führen und Rechnung zu legen. Die Befugnisse der\nlassung zu errichten.                                        für diese Unternehmen bestellten ständigen Ver-\ntreter erstrecken sich auch auf das Vermögen, über\n(3) Die Errichtung der Zwc:i~Jniederlassung und\ndie Bestellung der ständiqen Vertreter ist abwei-             das nach Satz 2 gesondert Buch zu führen ist.\nchend von §§ lJ, 13 a des Handelsgesetzbuchs,\n§5\n§§ 35, 36 des Aktienqcsetzes beim Gericht des Sit-\nzes der Zwci(Jnicdcrlassunq zur Eintragung in das                   Vorschriften für die Eröffnungsbilanz. Fristen\nI-fondc lsrcg is ter (Gcnosscmschc1 ftsrcrJ i ster) anzumel-      (1) Soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas\nden; das Gericht de:s Sitzes der Zweigniederlassung           anderns ergibt, finden die allgemeinen nach dem\nhat die Eintraqunqcn von Amts wegen dem Gericht               Gesetz oder der Satzung für das Inventar und die\ndes Sitzes mitzuteilen. Du.s ~Jlciche gilt für alle son-      Jahresbilanz geltenden Vorschriften auch auf die\nstigen 1.msschlic,ßlich die Zwciqnicderlassungen be-          Aufstellung des Inventars sowie die Aufstellung,\ntreffenden Anmeldungen durch dnn ständigen Ver-               Prüfung, Vorlegung, Feststellung und Veröffent-\ntreter.                                                       lichung der Eröffnungsbilanz Anwendung.","374                                 Buncfosgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(2) Pür die Eröffnungsbilanz gilt § 1 Abs. 2 Satz 2    mögensgegenstandes mit einem Erinnerungsposten\nbis 4, Abs. 3 und 4 sinngemäß.                            vorschreibt, aber einen höheren Wertansatz aus be-\nsonderen Gründen zuläßt, der Vermögensgegen-\n§'6                           stand an Stelle des sonst zulässigen Wertes mit dem\nErinnerungsposten in der Eröffnungsbilanz anzu-\nFeststelhuinu der P.röHmmgsbHanz               setzen.\nDie Eröffnungsbilanz einer Aktiengesellschaft\noder Kommanditqesellsclldf1. auf Aktien wird durch\ndie Hauptversammlung festgestellt.                                       DRITTER UNTERABSCHNIT\nBesondere Bewertungsvorschriften\n§7\nGeschäftsjahr                                                  § 11\nEndet das am Eingliedernngstag laufende Ge-                  Grnndsfü.drn innerhalb des GeHungsberekhs\nschäftsjahr vor dem 1. Januar 1960, so kann der am                             dieses Gesetzes\nEingliederungstag beginnende Teil des Geschäfts-             (1) Grundstücke innerhalb des Saarlandes sind\njahres mit dem folgenden Geschäftsjahr verbunden          höchstens mit den Einheitswerten auf den Einglie-\nwerden. Bei juristischen Personen entscheiden hier-       derungstag anzusetzen. Grundstücke innerhalb des\nüber die gesetzlichen Vertreter.                          Geltungsbereichs dieses Gesetzes außerhalb des\nSaarlandes sind höchstens mit dem Einheitswert an-\nzusetzen, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt\nZWEITER UNTERABSCHNITT                      vor dem Eingliederungstag festgesetzt worden ist.\nAllgemeine Bewertungsvorschriften                  (2) Ist der Wertansatz für ein Grundstück in der\nsteuerlichen Franken-Schlußbilanz, umgerechnet i.n\n§8                            Deutsche Mark zum amtlichen Umrechnungskurs am\nEingliederungstag, höher als der Wert nach Ab-\nAllgemeiner Bewertungsgrundsatz\nsatz 1, so kann das Grundstück höchstens mit die-\n(1) Vermögensgegenstände dürfen vorbehaltlich          sem höheren Wert angesetzt werden. Braucht eine\nder §§ 19, 20 höchstens mit dem Wert angesetzt            steuerliche Franken-Schlußbilanz nicht aufgestellt\nwerden, der ihnen am Stichtag der Eröffnungs-             zu werden, so tritt an ihre Stelle die handelsrecht-\nbilanz beizule.gen ist. Soweit der in §§ 9 bis 18 be-     liche Franken-Schlußbilanz.\nstimmte höchstzulässige Wert niedriger ist, darf\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Grundstücke\nhöchstens dieser Wert ange~;etzt werden.\ndes Anlagevermögens und des Umlaufvermögens.\n(2) Auf die Eröffnungsbilanz sind § 133 Nr. 1 bis 3\ndes Aktiengesetzes, § 42 Nr. 1 des Gesetzes betref-\n§ 12\nfend die Gesellschaften mit beschri:inkter Haftung,\n§ 33c Nr. 1 und 2 des Genossenschaftsgesetzes so-               Bewegliches Anlageverrnögen innerhalb des\nwie entsprechende Bestimrrnmuen der Satzung (des                     Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nGesellschaftsvertrags, des Statuts) nicht anzuwen-            (1) Bewegliche Gegenstände des Anlagevermö-\nden.                                                      gens innerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\n(3) Für die künftir1en J ahresbilanzQn r1elten die      setzes (insbesondere Maschinen, Schiffe, maschinelle\nin der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte als An-          Anlagen und sonstige Betriebsvorrichtungen, auch\nschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne der           wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grund-\nin Absatz 2 angeführten gesetzlichen Vorschriften.         stücks sind, Werkzeuge und Einrichtungsgegenstän-\nde) sind höchstens mit dem Wert anzusetzen, der\n§ 9                            sich auf der Grundlage der am Eingliederungstag\nim übrigen Bundesgebiet geltenden gewöhnlichen\nVermögensgegenstände außerhalb des\nWiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten (Neu-\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes\nwert) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ge-\nFür Vermögensgegenstände im Ausland, die als            samtnutzungsdauer im Verhältnis zur bisherigen\ndeutsches Vermögen beschlagnahmt sind, sowie für           tatsächlichen Nutzung ergibt.\nVermögensgegenstände in Deutschland außerhalb\n(2) Für die anteilmäßige Berücksichtigung der\ndes Geltungsbereichs dieses Cesetzes, über die nicht\nGesamtnutzungsdauer gemäß Absatz 1 sind im ein-\nverfügt werden kann, ist vorläufig ein Erinnerungs-\nzelnen folgende Grundsätze anzuwenden:\nposten von einer Deutschen Mark anzusetzen, es\nsei denn, daß besondere Gründe einen höheren                       a) Entspricht die bisherige tatsächliche Nut-\nWertansatz rechtfertigen.                                             zung dem Zeitraum, für Jen steuerliche\nAbsetzungen für Abnutzung bei Gegen-\nständen dieser Art bisher üblich waren\n§ 10\n(betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer), so\nErinnerungsposten als Höchstwerte bei der Ein-                     sind die Gegenstände höchstens mit einem\nsteHung von Kapitalentwertungskonten                          Drittel des Neuwerts anzusetzen.\nWird in die Eröffnungsbilanz ein Kapitalentwer-                 b) Erreicht die bisherige tatsächliche Nutzung\ntungskonto (§ 22) eingestellt, so ist in den Fällen,                  noch nicht das Ende der betriebsgewöhn-\nin denen dieses Gesetz die Ansetzung eines Ver-                      lichen Nutzungsdauer, so kann der Betrag","Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                            375\nvon einem Drittel des Neuwerts für jedes                 1. mit dem am 31. Dezember 1954 nach § 13\n,fohr, für clils solche Absetzungen noch                     Abs. 2 oder § 14 des saarländischen Be-\nrnötrlich qcwe:c;en w~iren, um den Betrag                    wertungsgesetzes für den einzelnen An-\nerhöht werden, der sich aus einer Teilung                    teil oder das einzelne Wertpapier maß-\nvon zwei Dri IJeln d1\\s Neuwerts durch die                   gebenden WQrt, umgerechnet in Deutsche\nGcs~1rnlz<-ll-1l der Jalire der betriebsge-                  Mark zum amtlichen Umrechnungskurs\nwiihnlid11,n NulzurnJstLJuer er~ribt. Sind                   dieses Tages, angesetzt werden, wenn es\nCcuensUindc: im Sinne des Sat:1.cs 1 in                     sich um\neinem kiüzc!r<m Z{:il.raum als der betriebs-                  a) Anteile an Kapitalgesellscha.ften\ngcwölmlid1cn Nu Lrnngsdi.luer voll ü.bge-                   b) Wertpapiere von Schuldnern\nschrichcn worden, so sind sie höchstens\nmit Sitz im Saarland handelt, die bereits\nmit einem Dritl(:l cks Neuvrcrts anzu-\nin der Jahresbilanz für das im Kalender-\nsetzen.\njahr 1954 endende Geschäftsjahr ausge-\nc) Ubcrstcigt die bisherige tatsiichliche Nut-                   wiesen worden sind,\nzung die lwtriebsrf(!WÖhnliche Nutzungs-\n2. mit dem Steuerkurswert vom 31. Dezem-\ndauer, so ist der Bdrdg von einem Drittel\nber 1956 angesetzt werden, wenn es sich\ndes Neuwerts um (~i ncn den tcttsiichlichen\num\nVerhäll:n issen ent~;pn:chenden angemesse-\na) Anteile an Kapitalgesellschaften\nnen Absc:hldg zu kürzen.\n1\nb) N ertpapicre von Schuldnern\nmit Sitz im Geltungsbereich dieses Ge-\n§ 13                                      setzes außerhalb des Saarlandes handelt,\n\\1Ver!,pi1piere des Reichs und sonstige Forderungen                      die bereits in der .Jahresbilanz für das im\ngegen das Reich                                   Kalenderjahr 1956 endende Geschäftsjahr\nausgewiesen ,vorden sind.\n(1) Vvertpi1picre, die Rc:chlr; qc:q(;n das Reich oder\n(2) Ist für die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten An-\ndie in § 14 Nr. 2 bis 5 des UmstcUunusgesetzes\nvom 20. Juni 1948 ,mlqe:Jührlcn Sdrnldner verbrie-           teile und vVertpapiere ein Steuerkurswert auf den\n31. Dezember 1956 nicht festgesetzt worden, so\nfc:n oder verbrieft haben                   ießlich der im\nRc'.ich~;schl1]dbnch cinqelriHJC:.rwn Fordcrun9en geqen      können sie höchstens mit dem sonstigen, nach § 13\ncic1s Reich), Kricus:,düidc·1üorclcrunqen sowif>. son-\nAbs. 2 oder § 14 des Bewertungsgesetzes für den\nstige Forderungen QC(Jen das Reich oder die in § 14          einzelnen Anteil oder das einzelne w·ertpapier\nmaßgebenden Wert vom 31. Dezember 19.56 ange-\nNr. 2 bis 5 des Umstc1I11nrr,uesclzcs vom 20. Juni\n1948 aufq0!ührten Schuldner sind vorbehaltlich des\nsetzt werden.\nAbsatzes 2 vorlüufig rn it c~inem Erinnerungsposten              (3) Ist der ·wertansatz für in den Absätzen 1 und 2\nvon einer Deutschen Mark cn1zuselzen. Das gleiche            bezeichnete Anteile und Wertpapiere in der steuer-\ngilt für etwaige Entschi:idiuunusansprüche auf Grund         lichen Franken-Schlußbilanz, umgerechnet zum amt-\nvon Dcmontaucn, Reparal:ionsmaßnahrnen und ähn-              lichen Umrechnungskurs am Eingliederungstag in\nlichen tv'.Iaßnabmen.                                        Deut-sehe Mark, höher als der nach Absatz 1 oder 2\n(2) Soweit für die in Ab~;alz 1 bezeichneten Ver-\nzulässige Höchstwert, so kann höchstens dieser\nmögensgc9cnsti.inde der Grund für die vorläufige              höhere vVert angesetzt werden. § 11 Abs. 2 Satz 2\nBewertung vor dQm Ein9licderungstag entfaUen ist,            gilt entsprechend.\nkönnen sie höchstens mit dem Wert angesetzt wer-                (4) Soweit\nd cn, der ihnen in dem Zeitpunkt beizulegen war,                      1. Anteile an Kapitalgesellschaften\nin dem der Grund für ihre vorläufige Bewertung                        2. Wertpapiere, die keine Anteile an Kapi-\nentfallen ist. Der Wert ist zum amtlichen Umrech-                         talgesellschaften verkörpern, von Schuld-\nnungskurs des Zeitpunktes, in dem der Grund für                           nern\ndie vorUiufigQ Bewertung weqgefollcn ist, in Deut-\nmit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht\nsche Mark umzurechnen.\nunter die Absätze 1 und 2 fallen, können sie höch-\n(3) Absatz 2 gilt sinngemüß, wenn an Stelle von          stens mit dem zum amtlichen Umrechnungskurs am\noder im Zusammcnhi.mg rn it in Absatz 1 bezeichne-           Eingliederungstag in Deutsche Mark umgerechneten\nten Vermögcnsgcgensti:indcn andere Vermögens-                Wert der steuerlichen Franken-Schlußbilanz ange-\ngegcmstände, inslwsondere Entschiidigungen, er-              setzt werden. § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nlangt worden sind.\n(5) Ein Anteil an einer Personengesellschaft mit\nSitz im Saarland kann höchstens mit dem Wert an-\n§ 14                          gesetzt werden, der sich als Kapitalanteil des Ge-\nsellschafters aus der Eröffnungsbilanz dieser Per-\nAnteile und Wertpapiere des Anlagevermögens\nsonengesellschaft ergibt. Ein Anteil an einer Per-\nund Umlaufvermögens\nsonengesellschaft mit Sitz im Geltungsbereich dieses\n(1) Anteile an Kapitülgcsellschaften (Aktien-            Gesetzes außerhalb des Saarlandes kann höchstens\ngesellschaften, Kommanditgese1lschaften auf Aktien,          mit dem Betrag angesetzt werden, auf den sich der\nGesellschaften mit beschränkter Haftung, berg-               Kapitalanteil des Gesellschafters in der Personen-\nrech tliche Gewer kschaftcn, Kolonialgesellschaften)         gesellschaft am Stichtag der Jahresbilanz für das\nund Wertpapiere, die keine /\\ nteile an Kapital-             letzte vor dem Eingliederungstag endende Ge-\ngesellschaften verkörpern, können höchstens                  schäftsjahr der Personengesellschaft beläuft.","376                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(6) Die Absfüzp 1 bis 5 gelten nicht für Anteile an                             § 18\nGesellschaften und Wertpapiere, die keine Anteile\nSonstiges Anlagevermögen, Umlaufvermögen,\nan Kapitalgesellschaften Vl:rkörpern, wenn sich der\nPosten, die der aktiven\nSitz der Gesellsdw lt oder des Schuldners in Berlin,\ndienen\ndie Geschüftsleitung jedoch außerhalb des Geltungs-\nbereichs dieses Gesetzes befindet. Für die Bewer-             Gegenstände des Anlagevermögens und des Um-\ntung diesPr Anü-il<: und Wertpapiere gilt § 9.             laufvermögens, soweit sie nicht unter die §§ 9 bis\n17 fallen, und Posten, die der aktiven Rechnungs-\nabgrenzung dienen, sind höchstens mit den zum\n§ 15\namtlichen Umrechnungskurs am Eingliederungstag\nBeteiligungen                        in Deutsche Mark umgerechneten Werten der steuer-\n(1) Anteile nn Kapitalge:;c:llscha.ftcm, die unter§ 14  lichen Franken-Schlußbilanz anzusetzen. § 11 Abs. 2\nAbs. 1 oder 2 fallen und eine Beteiligung darstellen,      Satz 2 gilt entsprechend.\nkönnen höcbstens mit den in den Absätzen 2 und\n3 bestimmtem Werten angesetzt werden. Als Be-                                       § 19\nteiligung golten nur Anteile, deren Nennbeträge                            Pensionsrückstellungen\ninsqesamt den 7ehnten T(!U des Nermkapitri.Is der             (1) Für die Verpflichtungen aus den bereits am\nKapitalqesellscbaft erreichen, sowie Kuxe, deren           Eingliederungstag laufenden Pensionen ist eine\nZahl insgesamt den zehnten Teil der Kuxe der berg-         Rückstellung in Höhe ihres Gegenwartswertes aus-\nrechtlichen Gewerkschaft erreicht.                         zuweisen. Eine am Eingliederungstag laufende Pen-\n(2) Eine Bcteiligun9, die weniger als ein Viertel       sion liegt auch vor, wenn der Berechtigte an die-\ndes Nennkapitals der Kapitalgesellschaft oder der          sem Tage die für den Beginn der Zahlung der Pen-\nKuxe der bergrechtlicben Gewerkschaft umfaßt,              sion vertraglich vorgesehene Altersgrenze erreicht\nk_ann höchstens mit dem nach § 14 Abs. 1 oder 2            hatte, ihm die Pension aber wegen seiner weiteren\nfür den einzelnen Anteil zulässigen Wert zuzüg-            Tätigkeit noch nicht gezahlt wurde; dies gilt nicht,\nlich eines Zuschlags in Höhe von fünfzehn vom              wenn schon bei Bildung der Pensionsrückstellung\nHundert dieses Werts angc~setzt werden. Der Zu-            vor dem Eingliederungstag von einer längeren Tä-\nschlag betri:i.gt fünfundzwanzig vom Hundert des           tigkeit des Berechtigten über den Eingliederungs-\nnach § 14 Abs. 1 oder 2 für den einzelnen Anteil           tag hinaus ausgegangen worden ist Die Passivie-\nzulässigen ·w erts, wenn die Beteiligung mindestens        rungspflicht für bereits am Eingliederungstag lau-\nein Viertel, aber weniger als drei Viertel des Nenn-       fende Pensionen in der Eröffnungsbilanz und in den\nkapitals der Kapi talgeselh,chaft oder der Kuxe der        künftigen Jahresbilanzen besteht insoweit nicht, als\nbergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt. Er beträgt            bei vorsichtiger Beurteilung der künftigen Entwick-\nvierzig vom Hundert des nach § 14 Abs. 1 oder 2            lung des Unternehmens anzunehmen ist, daß die\nfür den einzelnen Anteil zulässigen Werts, wenn            Pensionsverpflichtungen aus den Jahreserträgen er-\ndie Beteiligung mindestens drei Viertel des Nenn-          füllt werden können; Absatz 3 bleibt unberührt\nkapitals der Kapitalgesellschaft oder d(~r Kuxe der           (2) Für die am Eingliederungstag bestehenden\nbergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt.                       Anwartschaften auf Pensionen (Versorgungsansprü-\n(3) Ist der in der steuerlichen Franken-Schluß-         che von Personen, bei denen der Versorgungsfall\nbilanz angesetzte Wert, umgerechnet zum amtlichen          noch nicht eingetreten ist) braucht in der Eröff-\nUmrechnungskurs am Eingliederungstag in Deut-              nungsbilanz eine Rückstellung nicht ausgewiesen zu\nsche Mark, höher als der nach Absatz 2 zulässige           werden; Absatz 3 bleibt unberührt.\nHöchstwert, so kann höchstens dieser höhere Wert              (3) Eine in der steuerlichen Franken-Schlußbilanz\nangesetzt werden. § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-             ausgewiesene Rückstellung für Pensionsverpflich-\nsprechend.                                                 tungen (einschließlich der Anwartschaften) ist min-\ndestens umgerechnet in Deutsche Mark zum amt-\n§ 16                            lichen Umrechnungskurs am Eingliederungstag in\nEigene Aktien oder Geschäftsanteile              die Eröffnungsbilanz zu übernehmen.\nEigene Aktien oder Geschäftsanteile dürfen höch-           (4) In dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 31)\nstens mit dem nach der Neufestsetzung der Kapital-         ist der Fehlbetrag der Rückstellungen anzugeben,\nverhältnisse sich ergebenden neuen Nennbetrag an•          der sich errechnet, wenn die am Eingliederungstag\ngesetzt werden; sie dürfen jedoch, wenn der Betrag         bestehenden Pensionsverpflichtungen (einschließlich\nder freien Rücklagen geringer ist, höchstens mit           der Anwartschaften) in Höhe ihres Gegenwarts-\ndiesem Betrag angesetzt werden. Der in § 14 be-            wertes zurückgestellt werden würden.\nstimmte Höchstwert darf nicht überschritten werden.           (5) Der Gegenwartswert ist nach den anerkann-\nten Regeln der Versicherungsmathematik zu berech-\n§ 17                            nen. Als Rechnungszinsfuß sind mindestens drei-\neinhalb vom Hundert zugrunde zu legen. Für die\nVa lu ta-Fordcrungcn                     am Eingliederungstag bestehenden Anwartschaften\nForderungen, die vor dem Eingliederungstag in           auf Pensionen, die vor dem 20. November 1947 ent-\neiner anderen Währung als in Franken begründet             standen sind, kann der Gegenwartswert in der Er-\nworden sind, können höchstens mit dem Wert an-             öffnungsbilanz und in den künftigen Jahresbilanzen\ngesetzt werden, der ihnen am Einqliederungstag in          unter der Annahme einer erst am 20. November\nDeutsche Marl\\ beizulegen ist.                              1947 gegebenen Pensionszusage berechnet werden.","Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                             377\n§ 20                                                       § 22\nAndere Jfücki~;!ellungcn. Verbi:mUkhkeiten. Posten,                        Vorläufige Neufestsetzung durch\ndie der JH1.i;si ven Rechnungsabgrenzung dienen                   Einstellung eines Kapitalentwertungskontos\nRücksl.(!llun11en, mit AusnahmP d(•r Pensionsrück-              (1) An Stelle einer endgültigen Neufestsetzung\nstellungen, sowie Verbindlichkeiten und Posten, die             nach § 21 kann die Neufestsetzung vorläufig in der\nder passiven Rc)dmnnqsilbqrenzung dienen, sind                  Weise durchgeführt werden, daß das in der Frank-\nmit den zum amtl iclH)n Um1 cdn111nq:;kurs am Ein-              ken-Schlußbilanz ausgewiesene Nennkapital mit\ngliederungslug in Deu !sch<· 1\\1'1 rk mnuerechneten             dem im Verhältnis von einer Deutschen Mark für\nWerten der stpuerlichcm Frnnken-:,cbJußbilanz an-               je hundert Franken umgerechneten Betrag in die\n·msetzen. § 11 J\\ bs. 2 Satz 2 gi I t. sinngemäß.               Eröffnungsbilanz übernommen und der Unterschied,\num den der Betrag des Nennkapitals das bei der\nAufstellung der Eröffnungsbilanz nach Abzug dfü\nSchulden sich ergebende Vermögen übersteigt, als\nKapitalentwertungskonto auf der Aktivseite der Er--\nöffnungsbilanz eingestellt wird.\nDRITTER ABSCHNITT\n(2) Das Kapitalentwertungskonto darf nicht höher\nNeufestsetzunt dH KapiLdverhäUnisse                      sein als der halbe Betrag des Nennkapitals. Die Bei-\nvon Kapir.algeseUsdi,a.It m1                     behaltung einer gesetzlichen Rücklage (Sonder-\nrücklage) oder von freien Rucklagen neben dem\n§  21                             Kapitalentwertungskonto ist unzulässig. Die Ge-\nsellschaft ist verpflichtet, das Kapitalentwertungs-\nEnd[Jiilti~Je                                   konto innerhalb von drei Geschäftsjahren auszu-\n(1)  Ak tien9esel li,dtd l Len, J\\om tnand i l.s1esellschaf- qiekhen. Zur Tilgung sind die jährlichen Rein-\nten auf Aktien und Gcsel lschali.c~n rn il lwschränkter         t;cwinne zu verwende:»1, deren anderweitige Ver-\nHaftung haben ihr Grundkapiltil oder SU1mmkapital               wendung einschließlich der Einstellung in gesetz-\n(Nennkapital) und ihre Aktien odPr Geschäftsan-                 liche oder freie Rücklagen unzulässig ist, solange\nteile (Anteile) in Dc:utscher Mi.irk neu festzusetzen.          das Kapitalentwertungskonto besteht.\n(3) Die Durchführung des Ausgleichs durch Til-\n(2) Dus neu<~ NcnnkcJpiU:l ist, wPnn nicht von de1\ngung gemäß Absatz 2 gilt als endgültige Neufost-\nBefugnis des § 22 Ccbr.Juch q(:rmtchi wird, in Höhe\nselzung.\ndes Betraqs d(~.s bei <for .Au r~;U:I ! : m:J der Eröffnungs-\nbilanz ncich !\\hzun der Sch11l<kn sich er9ebenden\nVennöqens                         !,owcit d(,r            nicht                           § 23\nin Riicklaqe qi:,;tc:1H wird.                                                         nezug~;recht\n(3) Den Be1.rdq dc~s nach Ahn;q dc~r ~khrdden sich              \\Nfrd während des Bestehens eines Kapitalent-\nerrwhenden \\/('rmöw•w;, d,:~r nidll r das Nennkapi-             wertungskontos nach § 22 eine Kapitalerhöhung be-\nschlossen, so ist jedem Anteilseigner auf sein Ver-\ntal ir1 Anspruch !J<'t1ommen, sondern in Pücklaue ge-•\nlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Nenn-\nstellt wird, lBhen A k tiengesellsd1nften und Kom-\nkapital entsprechender Teil der neuen Anteile zu--\nmand itgesellschaflen ;-rnf AkJi,'.n der nesetzlichen\nzuteilen, es sei denn, daß ein Dritter die Anteile\nRücklage, Gesellschaften rnit hc:sd11·iinkter Haftung\nübernommen und sich verpflichtet hat, sie den An-\neiner besonderen Ri\":cklaqe zuzuwci:c;:;n, diE~ nur zum\nteilseignern zum Bezuge anzubieten.\nAusgleich von Wertmindenmqen nnd zur Deckung\nvon sonstigen Verlusten verwendet werden darf.\nDies gilt nicht, soweit der Betrag nötig ist, um freie                                    § 24\nRücklagen, die in dm Franken-Schlllßbiianz ausge-                   ßHanzmäßige Rückwirkung der Neufestsetzung\nwiesen sind, in anqemcssener f-Töhe, jedoch höch-\nstens mit dem zum amtlichen Umrechnungskurs am                     In der Eröffnun9sbilanz sind Nennkapital und\nRücklagen in der Höhe auszuweisen, wie sie nach\nEingliederungstag in Deutsche Mmk umrJerechneten\nder Neufestsetzung bestehen sollen.\nBetrag, einzustellen. Bei der Einstellung von freien\nRücklagen darf das Verhältnis der in der Franken-\nSchlußbHanz ausgewiesenen gesetzlichen Rücklage                                           § 25\n(Sonderrücklage), soweit dies0 d;cis Nennkapital                       Wahrung der geseHsch,;:1.HsrechUichen und\nnicht ühersteiqt, zu den freien Ri·1cklauen nicht zu-                         vertraglichen Beziehungen\nungunsten der g('setzlichcn Rücklage verändert\nwerden.                                                            (1) Das Verhältnis der mit den Anteilen verbun-\ndenen Rechte zueinander wird durch die Neufest-\n(4) Die Gesellschcilter diirfcn auf Grund der Neu-           setzung nicht berührt\nfestsetzung keine Zahltmqen crhar i.c!n und von der                (2) Der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher ße-\nVerpflichtung zur Leistunq von Eh,                   nicht be-  ziehun9en der Gesellschaft zu Dritten, die von der\nfreit werden; die §§ 56, 84, 85 und 99 des Aktien-              Gewinnuusschüttung der Gescllscht1ft. dem Nenn-\ngesetzes und die §§ 30, 31, 43 und 44 des Gesetzes                       od2r Wert ihrer Anteile            ihres Nom-\nbetreffend die Ges(~ilschaftr,n rn!I lH~schriinkter Haf-                  oder in sonstiger \\!Ve.i.se von den\ntung sind sinngemüß anzuwenden.                                 Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen, wird","378                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\ndurch die Neufcslsetzung nicht berührt. Gleiches. gilt   Aktien, die auf einhundert Deutsche Mark oder ein\nfür Nebenverpflich Lungen der Aktionäre (§ 50 des        Vielfaches von einhundert Deutsche Mark lauten,\nAk tien~Jcsctzcs).                                      umgetauscht werden. Für die Vereinigung von\nKleinaktien gelten §§ 16 bis 19 des Dritten D-Mark-\n§ 26                          bilanzergänzungsgesetzes vom 21. Juni 1955 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 297).\nNicht volleingezahlte Anteile\nAnteile, auf die die Einlagen nicht in voller Höhe                             § 29\ngeleistet sind, gelten im Verhältnis der Anteile dec\nGesellschafter zueinander für die Neufestsetzung als               Umwandlung und Neufestsetzung\nvoll ein9czahlt. Der Anspruch der Gesellschaft auf          (1) Beschließt eine Kapitalgesellschaft spätestens\ndie ausstehenden Einlagen bleibt unberührt.              zugleich mit der Feststellung der Eröffnungsbilanz\nnach dem Gesetz über die Umwandlung von Kapital-\n§ 27                          gesellschaften vom 12. November 1956 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 844) ihre Umwandlung, so bedarf es\nEinziehung von eigenen Anteilen               der Neufestsetzung nach den Vorschriften dieses Ab-\n(1) Die Hauptversammlung (Gesellschafterver-          schnitts nicht. Der Umwandlung ist eine Bilanz\nsammlung), die über die Eröffnungsbilanz und die         zugrunde zu legen, deren Stichtag nicht vor\nNeufestsetzung bcschlidH, kann die Einziehung            dem Eingliederungstag und höchstens sechs Mo·-\nvon eigenen Anteilen beschließen.                        nate vor dem Tag der Anmeldung der Umwandlung\n(2) Auf die Einziehung sind die Vorschriften über\nzur Eintragung in das Handelsregister liegt Wird\nder Umwandlung die auf den Eingliederungstag auf-\ndie Kapitalherabsetzung nicht anzuwenden.\nzustellende Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft\n(3) Die Einziehung gilt für die Neufestsetzung als    zugrunde gelegt, so können die Aktionäre (Gesell-\nbereits am Stichtaq der ErciHnungsbilanz erfolgt.        schafter) der Kapitalgesellschaft für den Ansatz\nihrer Anteile an der Kapitalgesellschaft in einer von\n§ 28                          ihnen nach den Vorschriften dieses Gesetzes aufzu-\nMinder;tnennbctrlige nach der Neufestsetzung         stellenden Eröffnungsbilanz die Umwandlung auch\ndann nicht als bereits am Eingliederungstag wirk-\n(1) D~1s Grunclk apital einer Aktien9esellschu.ft     sam ansehen, wenn sie im Verhältnis der Gesell-\noder einc~r Konnnunclit~()Sellschaft auf Aktien muß      schafter zueinander auf den Eingliederungstag zu-\nnach der Neufestsetzung mindestens hunderttausend        rückbezogen wird.\nDeutsche Mmk betrauen. Dies gilt nicht, wenn die\n(2) Wird bei einer Umwandlung nach Absatz 1\nGesellsdwrt zu~Jlcich mit der i'·,Teufestsetzung die Er-\ndas Vermögen der Kapitalgesellschaft auf eine\nhöhung des Grundkapitals auf mindestens hundert-\ngleichzeitig errichtete Gesellschaft anderer Rechts-\ntausend Deulsche ivfork beschließt, und wenn der\nform übertragen, so kann die Eröffnungsbilanz der\nKapitalcrhöhung:-,b<:schluß           mit der Neufest-\nKapitalgesellschaft nc1ch den für die gewählte neue\nsetzung eingctrd[J(m wird. § 56 Abs. 2 bleibt unbe-\nRechtsform geltenden Vorschriften aufgestellt wer-\nrührt.\nden. Wird der Umwandlung eine andere Bilanz als\n(2) Das Starnmkapit.ul einer Gesellschaft mit be-     die Eröffnungsbilanz zugrunde gelegt, so kann auch\nschränkter Haftung muß nach der Neufestsetzung           diese Bilanz nach den für die gewählte neue Rechts-\nmindestens zwanzigtausend Deutsche Mark betra-           form geltenden Vorschriften aufgestellt werden.\ngen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.\n(3) Beschließt eine bergrechtliche Gewerkschaft\n(3) Bei der Neufestsetzung können Aktien auf          spätestens zugleich mit der Feststellung der Eröff-\nfünfzig oder einhundert Deutsche Mark oder ein           nungsbilanz nach dem Gesetz über die Umwand-\nVielfaches dieser Beträge gestellt werden; auf fünf-     lung von Kapitalgesellschaften vom 12. November\nzig Deulschc Mark jedoch nur, soweit dies zum Aus•-      1956 ihre Umwandlung, so gelten Absatz 1 Satz 2\ngleich von Spitzenbeträgen nötig ist oder soweit der     und 3, Absatz 2 sinngemäß.\nauf die Aktien entfallende Betrag einhundert Deut-\n(4) Wird eine Kapital,gesellschaft zugleich mit der\nsche Mark nicht erreicht. § 8 Abs. 1 und 3 des\nNeufestsetzung nach dem Aktiengesetz in eine Kapi-\nAktiengesetzes gilt für die auf fünfzig Deutsche\ntalgesellschaft anderer Rechtsform umgewandelt, so\nMark gestellten Aktien nicht.\nkann die Eröffnungsbilanz nach den für die gewählte\n(4) Geschäftsanteile können auf jeden durch zehn      neue Rechtsform geltenden Vorschriften auf gestellt\nDeut.sehe Mark teilbaren Betrag, müssen jedoch auf       werden.\nmindestens fünfzig Deutsche Mark gestellt werden.\nJe zehn Deutsche Mark eines Geschäftsanteils ge-                                  § 30\nwähren eine Stimme, soweit der Gesellschaftsvertrag      Ausgleich nicht getilgter Kapitalentwertungskonten\nnichts anderes bestimmt.\n(1) Wird ein Kapitalentwertungskonto nicht inner-\n(5) Eine Verminderung der Zahl der Anteile aus\nhalb der in § 22 Abs. 2 Satz 3 bestimmten Frist\nAnlaß der Neufestsetzung ist nur zulässig, soweit        ausgeglichen, so hat die Hauptversammlung (Gesell-\nohne sie der für die Anteile vorgeschriebene Min-        schaftsversammlung) spätestens bei der Beschluß-\ndestnennbetrag nicht eingehalten werden kann.\nfassung über den Jahresabschluß des dritten Ge-\n(6) Aktien, die nicht auf einhundert Deutsche Mark    schäftsjahres die Maßnahmen zu beschließen, die\noder ein Vielfaches dieses Betrages lauten, sollen in    erforderlich sind, um das Kapitalentwertungskonto","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                          379\nauf andere Weise ctls durch Tilgung, insbesondere                                § 33\ndurch Ennäßiqun9 des Nennkapitals, auszugleichen.      Prüfungspflicht bei Gesellschaften mit beschränkter\nEine Vermehrung des Vermögens durch neue Ein-\nHaftung\nlagen ist, falls Jür die Leistung der Einlagen Vor-\nteile gewährt werden oder im Falle der Nichtleistung       (1) Die Eröffnungsbilanz und die Vorschläge für\nNachteile eintreten sollen, nur insoweit zulässig, als die Neufestsetzung des Stammkapitals einer Gesell-\nohne sie der Mindestnennbetrag für Anteile nicht       schaft mit beschränkter Haftung sind in entsprechen-\neingeJrnlten werden könnte. Sollen Sacheinlagen ge-    der Anwendung der §§ 135 bis 141 des Aktien-\nmacht werden, so sind §§ 150, 151 Abs. 3, § 155        gesetzes sowie des § 31 dieses Gesetzes zu prüfen,\nAbs. 3 Nr. 2, Abs. 4 des Aktiengesetzes (§ 5 Abs. 4    wenn das in der Franken-Schlußbilanz ausgewiesene\ndes Gesetzes betreff end die Gesellschaften mit be-    Stammkapital den Betrag von fünfundsiebzig Millio-\nschrünkter I Iaftung) sinngemüß anzuwenden.            nen Franken oder die in der Franken-Schlußbilanz\nausgewiesene Bilanzsumme den Betrag von drei-\n(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind unver-        hundert Millionen Franken erreicht oder über-\nzüglich durchzuführen. Ihre Durchführung gilt als      schreitet.\nendgültige Neufestsetzung. Die für die Neufest-\nsetzung geltenden Vorschriften sind auf sie anzu-          (2) Die Prüf er werden von den Geschäftsführern\nwenden. § 56 Abs. 3 bleibt unberührt.                  bestellt; die Bestellung bedarf der Zustimmung des\nAufsichtsrats, wenn die Gesellschaft nach gesetz-\n(3) Auf eine Ermäßigung des Grundkapitals einer     licher Vorschrift oder nach dem Gesellschaftsvertrag\nAktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf      einen Aufsichtsrat zu bilden hat.\nAktien finden §§ 177, 179 des Aktiengesetzes sinn-\n(3) Zu Prüfern können auch vereidigte Buchprüfer\ngemäß Anwendung; dagegen gelten §§ 175, 176,\n178, 180, 181 des Aktiengesetzes nicht.                bestellt werden.\n(4) Auf eine Ermäßigung des Stammkapitals einer                               § 34\nGesellschaft mit beschränkter Haftung findet § 58\ndes Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-                     Einfache Kapitalmehrheit\nschränkter Haftung keine Anwendung. Im Falle der           (1) Für den Beschluß der Hauptversammlung über\nVerminderung der Zahl der Geschäftsanteile findet      die Eröffnungsbilanz, die Einziehung von Aktien\n§ 179 des Aktiengesetzes sinngemtiß Anwendung.         und die Neufestsetzung genügt die einfache Mehr-\nheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grund-\n§ 31\nkapitals ohne Rücksicht auf die Stimmenzahl. Eines\nSonderbeschlusses der einzelnen Aktiengattungen\nBericht über die Neufestsetzung und Prüfung        bedarf es nicht. Dies gilt auch dann, wenn die\nSatzung etwas anderes bestimmt. Für eine zugleich\nBei Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-       mit der Neufestsetzung beschlossene Erhöhung des\nschaften auf Aktien hat der Vorstand (persönlich       Grundkapitals (§ 28) gelten jedoch die Vorschriften\nhaftende Gesellschafter) zugleich mit der Eröffnungs-  des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung.\nbilanz einen Bericht aufzustellen und vorzulegen, in\ndem die Vorschläge für die Neufestsetzung zu               (2) Absatz 1 gilt für die Gesellschaft mit be-\nmachen und die wesentlichen Umstände darzulegen        schränkter Haftung sinngemäß.\nsind, die für die Bewertung der Vermögensgegen-\nstände und für die Vorschläge für die Neufest-                                   § 35\nsetzung der Kapitalverhältnisse maßgebend gewesen\nsind. Auf den Bericht sind im übrigen die Vorschrif-     Inhalt der Anmeldung. Prüfung durch das Gericht\nten des Aktiengesetzes über den Geschäftsbericht            (1) Bei der Anmeldung des Beschlusses über die\nsinngemäß anzuwenden. Die Prüfung durch den Ab-        Neufestsetzung sind die festgestellte Eröffnun0s-\nschlußprüf er hat sich auf die Vorschläge für die       bilanz und die Berichte des Vorstandes (der persön-\nNeufestsetzung zu erstrecken. Macht die Gesellschaft    lich haftenden Gesellschafter) und des Aufsichtsrats\nvon der Befugnis des § 22 Gebrauch, so haben die       zum Hande,lsregister des Sitzes der Gesellschaft ein-\nPrüfer sich auch zu der Frage zu äußern, ob die tat-   zureichen. Bei der Anmeldung hat der Vorstand\nsächlichen Angaben, auf die der Vorstand (persön-      (persönlich haftende Gesellschafter) zu erklären, daß\nlich haftende Gesellscha.fter) seine Annahme grün-     die Beschlüsse über die Eröffnungsbilanz und die\ndet, daß das Kapitalentwertungskonto fristgemäß        Neufestsetzung nicht angefochten sind oder die An-\nausgeglichen werden kann, richtig und vollständig      fechtung rechtskräftig zurückgewiesen ist.\nsind.                                                       (2) Absatz 1 gilt für die Gesellschaft mit be-\n§ 32                          schränkter Haftung sinngemäß. Der Anmeldung ist\neine von den Anmeldenden unterschriebene Liste\nPrüfungspflicht bei Aktiengesellschaften        der Gesellschafter beizufügen, aus der Name, Vor-\nund Kommanditgesellschaften auf Aktien          name, Stand und Wohnort der Gesellschafter sowie\nDie Eröffnungsbilanz und die Vorschläge für die     ihre Stammeinlagen und die darauf noch. zu leisten-\nNeufestsetzung der Kapitalverhältnisse einer Aktien-   den Einzahlungen hervorgehen.\ngesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien          (3) Das Registergericht kann die Eintragung der\nsind zu prüfen. Auf die Prüfung finden die für die     Neufestsetzung auch ablehnen, wenn die Prüfer den\nPrüfung des Jahresc1bschlusses geltenden Vorschrif-    Bestätigungsvermerk für die Eröffnungsbilanz ver-\nten Anwendung.                                         sagt haben.","380                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(4) Ist die Eröffnungsbilanz einer Gesellschaft mit   der Einreichungsfrist ist in der Aufforderung anrn-\nbeschränkter Haftung nicht geprüft worden, so            geben. Die Aufforderung ist in den Gesellschafts-\nkann das Gericht die Eintragung der Neufestset-          blättern bekanntzumachen. Die Einreichungsfrist soll\n:rnng auch ablehnen, wenn die Eröffnungsbilanz           nicht früher als drei Monate nach der Bekannt-\noffensichtlich ni eh t den gesetzlichen Vorschriften    machung der Aufforderung im Bundesanzeiger en-\nentspricht. Auf Anl.niu einer Minderheit, deren          den. Sie soll sich nicht über ein Jahr nach der Ein-\nAnteile zusamrncn den zchnlcn Teil des bisherigen        tragung hinaus erstrecken<\nStarnrnkdpitals in Franken erreichen, kann das Ge-          (3)  Die Kraftloserklärung geschieht durch Be·\nricht die Prüfunq der faüi inunqsbilanz anordnen und     kanntmachung im Bundesanzeiger. Sie soll auch in\nAbschlußprüfcr (§ 137 ch:s Aktiengesetzes) bestellen,\nden anderen GesellschattsbläUern bekanntgemdcht\nDem Antran ist nur sta ILr.u9e:ben, wenn Verdachts-      werden. In der Bekanntmachung sind die für kraft-\ngründe bei~Jebrncht wcnkn, diJß bei. der Aufstellung     los erklärten Aktien nach ihren Iv1erkma.1en, insbe-\nder Eröffnunusbil,mz Unredlichkciten oder 9robe          sondere der Stücknummer, zu bezeichnen. Mit den\nVerletzungPn des Gc:;ct:zc!s oder der Satzunq vor-\nan Stelle der für kraftlos erklärten Aktien auszu-\ngekommen sind. Vo1 der Anordnung sind die                gebenden neuen Aktien ist nach § 67 Abs. 3 des\nGesd1äftsführer zu hören.\nAktiengesetzes, soweit Spitzenbeträge verbleiben,\nnach § 179 Abs. 3 des A_ktiengesetzes zu verfahren.\n§ 36\n(4) Werden Mehrstimmrechtsaktien umgetauscht,\nAnmeldung und Eintragung der vorläufigen           so bedarf die Ausgabe der neuen Aktien keiner\nNeufestsetzung sowie des Ausgleichs             Genehmigung nach § 12 Abs. 2 des Aktiengesetzes,\n(1) Der Vorstand (persönlich haftende Gesell-         wenn das Verhältnis von Stimmenzahl und Nenn-\nschafter, Geschäftsführer) hat die vorläufige Neu-       betrag unverändert bleibt oder sich zuungunsten\nfestsetzung nach § 22 zur Eintragung in das Han-         der Stimmenzahl verändert.\ndelsregister anzumelden.                                    (5) Das Registergericht kann nach der Eintragung\n(2) Die Durchführung des Ausgleichs der Kapital-      der Neufestsetzung die Vorstandsmitglieder zur\nentwertungskonten durch Tilgung nach § 22 Abs. 2         Durchführung des Umtausches oder zur Abstempe-\noder durch andere Maßnahmen nach § 30 ist gleich-        lung durch Ordnungsstrafen anhalten. Der Vorstand\nfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzu-        und der Vorsitzer des Aufsichtsrats oder sein Stell-\nmelden. In der Anmeldung hat der Vorstand (per-          vertreter haben die Durchführung zur Eintragung in\nsönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer) zu     das Handelsregister anzumelden.\nerklären, in welcher Weise der Ausgleich durch-\ngeführt ist. Ist der Ausgleich mittels Vermehrung\n§ 38\ndes Vermögens durch neue Einlagen erfolgt, so fin-\nden die Vorschriften des § 28 Abs. 2 und des § 29                Durchführung der Neufestsetzung von\nAbs. 1 des Aktiengesetzes sinngemäß Anwendung.                             Geschäftsanteilen\nDer Anmeldung sind           außerdem die Jahres-\nabschlüsse, in denen der Ausgleich durchgeführt ist,        Bevor die Neufestsetzung in das Handelsregister\nbei Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-            eingetragen 1st, dürfen die sich aus ihr ergebenden\nschaften auf Aktien die Berichte des Vorstandes          neuen Geschäftsanteile nicht gebildet werden. Wer-\n(der persönlich haftenden Gesellschafter) und des        den im Falle der Verminderung der Zahl der Ge-\nAufsichtsrats beizufügen. Auf die Anmeldung fin-         schäftsanteile der Gesellschaft Anteile nicht zur\nden § 295 Abs. 1 und 2, § 304 des Aktiengesetzes         Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Ver-\nsowie § 82 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gesetzes       fügung gestellt, so sind die an Stelle der bisherigen\nbetreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-      Geschäftsanteile zu bildenden neuen Geschäfts-\ntung Anwendung.                                          anteile für Rechnung der Beteiligten durch die Ge«\nsellschaft im Wege der öffentlichen Versteigerung\n§ 37                           zu verkaufen. Der Erlös ist den Beteiligten nach\nUmtausch von Aktien                     Abzug der Kosten auszuzahlen, oder, wenn ein\nRecht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen.\n(1) Bevor die Neufestsetzung in das Handels-\nregister eingetragen ist, dürfen die auf Franken\nlautenden Aktien nicht umgetauscht oder abgestem-                                 § 39\npelt werden. Nach der Eintragung der Neufest-\nsetzung hat die Gesellschaft unverzüglich zum Um-                   Verlust des halben Nennkapitals\ntausch oder zur Abstempelung aufzufordern. Die              Ist eine vorläufige Neufestsetzung (§ 22) im\nGesellschaft hat die Aktien für kraftlos zu erklären,    Handelsregister eingetragen, so ist der Vorstand\ndie trotz Aufforderung nicht bei ihr eingereicht         (persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer)\nworden sind. GleichC:;S gilt für eingereichte Aktien,    wegen eines Verlustes des Nennkapitals, der sich\nwenn sie die zum Ersatz durch neue Aktien nötige         bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, für\nZahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur      die Zeit, die nach § 22 Abs. 2 Satz 3 zum Ausgleich\nVerwertunu für Rechnung der Beteiligten zur Ver-         der Kapitalentwertungskonten vorgesehen ist, von\nfügung gestellt sind                                     der Pflicht zur Einberufung einer Hauptversamm-\n(2) In der AuffordenmrJ zur Einreichung der Ak-        lung (Gesellschafterversammlunq) nach § 83 Abs, 1\ntien hat die GcscHschaft die Kraftloserklärung nach      des Aktiengesetzes, § 49 des Gesetzes betreffend\nAblauf der Einreichungsfrist anzudrohen; das Ende        die Gesellschaften mit beschränkter Haftung befreit.","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                         381\n§ 40                                                    § 42\nUnbillige Härte als Anfechtungsgrund                  Anfechtungsklage gegen eine Gesellschaft\nmit beschränkter Haftung\n(1) Der Vorstand, Mitglieder des Vorstandes oder\ndes Aufsichtsrats können die Anfechtung der Be-           (1) Beschlüsse   der Gesellschafterversammlung\nschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesell-      einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung über\nschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien über      die Eröffnungsbilanz, die Einziehung von eigenen\ndie Eröffnungsbilanz, die Einziehung von Aktien        Anteilen und die Neufestsetzung der Kapitalver-\n(§ 27) und die Neufestsetzung auch darauf stützen,\nhältnisse können nur innerhalb eines Monats nach\ndaß die Beschlüsse eine offenbar unbillige, vermeid-   der Beschlußfassung angefochten werden.\nbare Härte für die Aktionäre oder die Inhaber ein-        (2) Im übrigen gelten §§ 40, 41 sinngemäß.\nzelner Aktiengattungen enthalten.\n(2) Aktionäre sind zur Anfechtung aus dem im                                  § 43\nAbsatz l genannten Grunde befugt, wenn ihre An-                   Verschmelzung und Umwandlung\nteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grund-\nkapitals erreichen. Ein in der Hauptversammlung           (1) Verschmelzungen können nicht vorgenommen\nnicht erschienener Aktionär mit Wohnsitz (Sitz)        werden, bevor die aufnehmende Gesellschaft ihr\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist     Nennkapital nach den Vorschriften dieses Ab-\nhierbei, auch ohne daß die Voraussetzungen des         schnitts neu festgesetzt hat.\n§ 198 Abs. 1 Nr. 2 des Aktiengesetzes vorzuliegen         (2) Umwandlungen nach dem Aktiengesetz kön-\nbrauchen, zur Anfechtung befugt, wenn er aus son-      nen frühestens gleichzeitig mit der Neufestsetzung\nstigen Grün.den am Erscheinen verhindert ist.          der Kapitalverhältnisse nach den Vorschriften die-\nses Abschnittes beschlossen und in das Handels-\nregister eingetragen werden.\n§ 41\nSpruchstelle\n(1) Die Anfechtung geschieht statt durch Klage\n(§ 197· des Aktiengesetzes) durch Anrufung einer                      VIERTER ABSCHNITT\nbeim Landgericht zu errichtenden Spruchstelle. Die\nSpruchstelle entscheidet in der Besetzung mit einem           Neufestsetzung der Geschäftsguthaben\nRichter als Vorsitzendem und zwei sachverständi-             und Geschäftsanteile von eingetragenen\ngen Laienbeisitzern. Die Justizverwaltung des Saar-                      Genossenschaften\nlandes trifft die näheren Vorschriften über die Er-\nrichtung, örtliche Zuständigkeit und Zusammen-                                   § 44\nsetzung der Spruchstelle, namentlich über ihre Be-                        Neufestsetzung\nsetzung mit sachverständigen Laienbeisitzern. Sie\nEingetragene Genossenschaften haben spätestens\nkann eine beim Landgericht bestehende Kammer\nbei der Beschlußfassung über die Feststellung der\nfür Handelssachen als Spruchstelle bestimmen.\nEröffnungsbilanz die Geschäftsguthaben und die\n(2) Uber die Anfechtung wird im Verfahren der       Geschäftsanteile in Deutscher Mark festzusetzen.\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden.\n(3) Gegen die Entscheidung der Spruchstelle fin-                              § 45\ndet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde                 Neufestsetzung der Gesdiäftsguthaben\nstatt, über die ein Zivilsenat des Oberlandes-\ngerichts als Spruchstelle entscheidet. Die Entschei-      (1) Geschäftsguthaben sind nach Maßgabe des\ndung des Oberlandesgerichts ist mit der weiteren       aus der Eröffnungsbilanz nach Abzug der Schulden\nBeschwerde nicht anfechtbar.                           sich ergebenden Vermögens neu festzusetzen.\n(4) Erachtet die Spruchstelle die Anfechtung für       (2) Ubersteigt das Vermögen der Genossenschaft\nbegründet, so kann sie die Beschlüsse für nichtig      nicht den zum amtlichen Umrechnungskurs am Ein-\nerklären oder sie ändern.                              gliederungstag in Deutsche Mark umgerechneten Ge-\nsamtbetrag der in der Franken-Sdilußbilanz ausge-\n(5) Die Spruchstellen entscheiden nach billigem     wiesenen Geschäftsguthaben, so sind die Geschäfts-\nErmessen, wer. die Kosten des Verfahrens zu tragen     guthaben in Höhe des Vermögens neu festzusetzen.\nhat; im übrigen gilt § 32 Abs. 1, 3 der Ersten Durch-\nführungsverordnung zum Aktiengesetz vom 29. Sep-          (3) Ubersteigt das Vermögen der Genossenschaft\ntember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1026) entsprechend.  den zum amtlichen Umredinungskurs am Eingliede-\nVon dem Antragsteller ist ein vom Vorsitzenden zu      rungstag in Deutsche Mark umgerechneten Gesamt-\nbemessender Gebührenvorschuß zu erheben. § 8 der       betrag der in der Franken-Schlußbilanz ausgewiese-\nKostenordnung gilt entsprechend.                       nen Geschäftsguthaben, so ist der darüber hinaus-\ngehende Teil des Vermögens bis zur Höhe des zum\n(6) Die Entscheidung der Spruchstelle wird mit      amtlichen Umredinungskurs am Eingliederungstag\nihrer Rechtskraft wirksam.                             in Deutsdie Mark umgeredineten Betrages des in\n(7J Die Spruchstelle bestimmt, ob und in welchem    der Franken-Schlußbilanz ausgewiesenen Reserve-\nUmfang die rechtskräftige Entscheidung in den Ge-      fonds (§ 7 Nr. 4 des Genossenschaftsgesetzes) in den\nsellschaftsblättern zu veröffentlichen ist.            Reservefonds einzustellen.","332                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(4) Der alsdann noch verbleibende Teil des Ver-                                § 50\nmögens kann zu einer höheren Festsetzung der Ge-                      Ausscheiden von Genossen\nschäftsguthaben, zur Einstellung in den gesetzlichen\nReservefonds oder zur Bildung sonstiger Reserven           (1) Die Verbindung eines zwischen dem 1. Januar\nverwandt werden. Er ist so zu verwenden, daß der        1959 und dem Tag vor dem Eingliederungstag ab-\ngesetzliche Reservefonds zu den sonstigen Reserven      laufenden Geschäftsjahres mit dem bis zum Tag vor\nund die Reserven insgesamt zu den Geschäftsgut-         dem Eingliederungstag ablaufenden Teil des neuen\nhaben nicht in einem ungünstigeren Verhältnis als       Geschäftsjahres sowie die Verbindung des am Ein-\nin der Franken-Schlußbilanz stehen.                     gliederungstag beginnenden Rumpfgeschäftsjahres\nmit dem darauffolgenden Geschäftsjahr auf Grund\nder §§ 2, 7 ändern nicht den Zeitpunkt des Ausschei-\n§ 46                          dens eines Genossen zum Schluß des bisherigen Ge-\nGeschäftsanteile und Haftsummen               schäftsjahres. Der Auseinandersetzung des Genossen\nmit der Genossenschaft ist, wenn das bisherige Ge-\n(1) Die GeschJftsanteile sind in demselben Ver-      schäftsjahr, zu dem sein Ausscheiden erfolgt, in der\nhältnis wie die Geschäftsgut.haben neu festzusetzen     Zeit vom 1. Januar 1959 bis zum Tag vor dem Ein-\nSie müssen mindestens ei.ne Deutsche Mark betra-        gliederungstag endet, die Franken-Schlußbilanz,\ngen und auf volle Deutsche Mark lauten. Ergibt die      wenn es nach diesem Zeitpunkt endet, die erste\nNeufestsetzung der GeschLtftsouthaben für die Ge-       Jahresbilanz in Deut.scher Mark zugrunde zu legen.\nschäftsanteile einen geringeren als den in Satz 2\ngenannten Betrag oder lauten die Geschäftsanteile          (2) In Abweichung von § 73 Abs. 2 Satz 2 des\nnicht auf volle Deutsche Mark, so sind sie auf die-     Genossenschaftsgesetzes kann, wenn der Auseinan-\nsen Betrag zu erhöhen oder auf volle Deutsche            dersetzung eine der im Absatz 1 aufgeführten Bi-\nMark aufzurunden.                                       lanzen zugrunde zu legen ist, ein ausgeschiedener\nGenosse die Auszahlung seines Geschäftsguthabens\n(2) Bei Genossenschaften mit beschränkter Haft-      erst einen Monat nach Ablauf der Frist zur Fest-\npflicht ist die im Statut fest9esetzte Haftsumme neu    stellung der maßgebenden Bilanz verlangen.\nfestzusetzen; § 131 Abs. 1 des Genossenschaftsge-\nsetzes ist anzuwenden. Die rlaftsumme darf nicht\ngeringer sein als der Betrag, der sich bei Umrech-\nnung des bisherigen Betrages zum amtlichen Um-\nrechnungskurs am Eingliederungstag in Deut.sehe\nFDNFTER ABSCHNITT\nMark ergeben würde.\nSteuern. Gebühren\n§ 47\n§ 51\nStimmenmehrheit\nSteuern\nFür den Beschluß der Generalversammlung, durch\nden die Geschäftsgut.haben, die Geschäftsanteile            (1) Die aus der Eröffnungsbilanz und der Neufest-\nund die Haftsummen neu festgesetzt werden, ge-           setzung sich ergebenden zahlenmäßigen Verände-\nnügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stim-         rungen im V errnögen der in § § 3 und 4 bezeichneten\nmen, auch wenn das Statut etwas anderes bestimmt.        natürlichen und juristischen Personen und deren Ge-\nsellschafter begründen für die Steuern vom Ein-\nkommen und Ertrag keine Steuerpflicht.\n§ 48\n(2) Die aus der Neufestsetzung sich ergebenden\nAnwendung der Vorschriften des                zahlenmäßigen Veränderungen im Vermögen der\nDritten Abschnitts                    in § 21 bezeichneten Gesellschaften und deren Ge-\n(1) Auf die Neufestsetzung von Geschäftsgut.haben     sellschafter und im Vermögen der Genossenschaften\nund Geschäftsanteilen von Genossenschaften finden        und deren Genossen unterliegen nicht den Steuern\n§§ 24, 25, 35 Abs. 1 und 3, §§ 40, 41 sinngemäß An-     vom Kapitalverkehr.\nwendung.                                                    (3) Wird in den Fällen des § 22 ein Kapitalent-\n(2) Die Eröffnungsbilanz ist, bevor .sie der Gene-   wertungskonto in die Eröffnungsbilanz eingestellt,\nralversammlung vorgelegt wird, zu prüfen. Die Prü-       so sind die zu seiner Tilgung verwandten Beträge\nfung hat sich auch auf die Vorschläge für die Neu-      bei der Ermittlung des Einkommens nicht abzugs-\nfestsetzung der Geschäftsguthaben, der Geschäfts-        fähig. Die Verwendung von Gewinnen zur Tilgung\nanteile und der Haftsummen zu erstrecken. Auf die        eines Kapitalentwertungskontos begründet bei den\nPrüfung finden §§ 55 bis 62 des Genossenschafts-         Gesellschaftern für die Steuern vorn Einkommen\ngesetzes Anwendung.                                      und Ertrag, bei der Gesellschaft für die Kapitalver-\nkehrsteuer keine Steuerpflicht.\n§ 49                               (4) In der den Steuerbehörden vorzulegenden\nEröffnungsbilanz sind die vorläufig mit einem\nVerschmelzung von Genossenschaften              Erinnerungsposten angesetzten Vermögensgegen-\nVerschmelzungen von Genossenschaften können          stände sowie die Wertansätze, die sich auf ein\nnicht vorgenommen werden, bevor die überneh-            außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be-\nmende Genossenschaft die Geschäftsgut.haben und         triebenes Gewerbe beziehen, gesondert auszuwei-\ndie Geschäfts,mteile neu festgesetzt hat.               sen.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                          383\n(5) Für Verluste aus Veranlagungszeiträumen, die      den steuerlichen Gewinn gemindert haben und nicht\nvor dem Einglic~dcrun~Jstag geendet haben, ist bei       als versteuerte Rücklagen gelten, sind in der steuer-\nder Vcranldgtmg zur Einkommensteuer und Körper-          lichen Eröffnungsbilanz mit dem zum amtlichen Um-\nschaftslcuer für Veranlagungszcitri:iume, die nach       rechnungskurs am Eingliederungstag in Deutsche\ndem fangliederungstag c!nclen, ein Verlustabzug          Mark umgerechneten Betrag der steuerlichen Fran-\n(§ 10 d des Einkommensleuer~JC!sctzes) nicht zulässig.   ken-Schlußbilanz anzusetzen. Die Rücklagen sind\nDas gilt jedoch nicht, wenn von der Möglichkeit.         nach den bei ihrer Bildung maßgebenden Grund-\ngemäß § 11 Abs. 1, §§ 12, 14 Abs. 1 und 2, §§ 15         sätzen aufzulösen. Ansprüche und Verbindlichkeiten\nbis 17, 52 Abs. 3 und 7 für Vermögensgegenstände         nach der auf Grund des § 18 Abs. l Nr. 2 des Ge-\nhöhere W crte in der steuerlidicn Eröffnungsbilanz       setzes über die Eingliederung des Saarlandes vom\nanzusetzen, als sich bei Umrechnung der Werte der        23. Dezember 1956 (Bundes,gesetzbl. I S. 1011) zu er-\nsteuerlichen Frnnkcn-Schlußbilanz in Deut.sehe Mark      lassenden Verordnung über die Vergütung und Nach-\nzum amtlichen Umrechnungskurs am Eingliederungs-         erhebung von Zöllen, Verbrauchsteuern und Steuern\ntag ergeben, nicht Gebrauch gemacht wird. In diesem      auf Lieferungen und sonstige Leistungen im Saarland\nFall können im Rahmen des § lüd des Einkommen-           sind in der steuerlichen Eröffnungsbilanz nicht aus-\nsteuergesetzes die zum amtlichen Umrechnungskurs         zuweisen.\nam Eingliederungstag in Deutsche Mark umgerech-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 8 bis 20, 51\nneten Verluste aus vor dem Eingliederungstag\nAbs. 1, 4 und 5 sind bei den Steuern vom Einkommen\nendenden Veranlagungszeiträumen berücksichtigt\nund Ertrag für die auf den Eingliederungstag auf-\nwerden. Für Verluste im Sinne des Satzes 1 aus\nzustellende steuerliche Bilanz der Steuerpflichtigen,\neiner Betriebsstätte im Geltungsbereich dieses Ge-\ndie nicht unter §§ 3 oder 4 dieses Gesetzes fallen.\nsetzes außerhalb des Saarlandes ist der Verlust-\naber ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Ein-\nabzug (§ 10d des Einkommensteuergesetzes) in jedem\nkommensteuergesetzes durch Bestandsvergleich er-\nFall zulässig. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Ge-\nmitteln, vorbehaltlich des Absatzes 6 sinngemäß\nwerbesteuer sinngemäß.\nanzuwenden; hierbei ist bei der Anwendung des§ 51\nAbs. 5 Satz 2 in die dort aufgeführten Vorschriften,\n§ 52\ndie den Verlustabzug ausschließen, Absatz 6 mit ein-\nSteuerliche Ausgangswerte                 zubeziehen.\n(1) Die für die einzelnen Vermögensgegenstände\n(6) Bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Land-\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Er-\nund Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkom-\nöff nungsbi l unz einqeslclltcn Werte sind auch für die\nmensteuergesetzes beziehen und den Gewinn nach\nSteuer vom Einkommen nnd Ertrag als Ausgangs-\n§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes durch Be-\nwerte zugrunde zu lc9cn. Sind besondere Wert-\nstandsvergleich ermitteln, gilt folgendes:\nansätze für die steuerliche Eröffnungsbilanz be-\nstimmt, so sind diese Vverte als Ausgangswerte maß-              1. Auf Gebäude, die im Einheitswert eines\ngebend.                                                             Betriebs enthalten sind, der bei der für\n(2) Unterhält ein Untcrrn•.hmon mit Huuptnieder-                 den Eingliederungstag maßgebenden Ein-\nlassung (Sitz) im Saarland eine Betriebsstätte im                   heitswertfestsetzung als land- und forst-\nGeltungsbereich di(isos Gcsdzes außerhalb des Saar-                 wirtschaftliches Vermögen bewertet wor-\nlandes, so sind die Vermögem,ge9cnslände dieser                     den ist, ist§ 11 mit der Maßgabe anzuwen-\nBetriebsstätte in der steuerlichen 12röffnungsbilanz                den, daß vorbehaltlich der Nummern 2 und\nmit dem Wert anzusetzen, der sich aus der auf den                   3 an Stelle des Einheitswerts nach § 11\nTag vor dem Einglied(~runqstag aufgestellten steuer-                Abs. 1 die folgenden Hundertsätze des Ein-\nlichen Schlußbilanz der Betriebsstätte ergibt. Braucht              heitswerts treten, wobei Zuschläge im\neine steuerliche Schlußbilanz nicht aufgestellt zu                  Sinne des § 40 Ziff. 1 des Bewertungs-\nwerden, so tritt an ihre Stelle die handelsrechtliche               gesetzes unberücksichtigt bleiben:\nSchlußbilanz. Die Sätze 1 und 2 ~Jclten entsprechend.\nwenn ein ständiger Vertreter im Sinne des§ 49 Abs. 1             a) Gebäude eines Betriebs, der bei der für\nZiff. 2 des Einkommensteuergesetzes bestellt war.                   den Eingliederungstag maßgebenden Ein-\n(3) Ein Anteil an einer Personengesellsdwft mit                 heitswertfeststellung als landwirtschaft-\nSitz im Saarland ist in der steuerlichen Eröffnungs-                licher Betrieb bewertet worden ist,\nbilanz mit dem Wert anzusetzen, der sich als Kapital-\nanteil des Gcsellsch afters aus der steuerlichen Er-                  bei einem Hektarsatz       Hundertsatz\nöffnungsbilanz dieser Personengesellschaft ergibt.\nEin Anteil an einer Pcrsonengc~.;cllschaft mit Sitz                            von            vom Einheitswert\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb des\nSaarlandes ist in der steuerlichen Eröffnungsbilanz                      über       3 000             40\nmit dem Wert anzusetzen, der sich als Kapitalanteil                      2 501  bis 3 000             45\ndes Gesellschafters in einer auf den Tag vor dem\n2 001  bis 2 500             50\nEingliederungstag       aufzustellenden    steuerlichen\nSchlußbilanz dieser Personcnge~;elJschaft ergeben                        1 601  bis 2 000             55\nwürde.                                                                  1 201  bis 1 600             60\n(4) Rücklagen, die in der steuerlichen Franken-                        801  bis 1 200             65\nSchlußbilanz ausgewiesen sind und bei ihrer Bildung                            bis   800             70,","384                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nb) Gebäude eines Betriebs, der bei der für                   gehörigkeit zu diesem Betrieb, zum übri-\nden Eingliederungstag maßgebenden Ein-                   gen land- und forstwirtschaftlichen Ver-\nheilswertfeststellung als forstwirtschaft-               mögen gehören würde, und Gebäude, die\nlicher Betrieb bewertet worden ist,                      zu einem Abbauland gehören, sind höch-\nstens mit dem in Nummer 2 genannten\nbei einer                Hundertsatz                 Wert anzusetzen.\nBetriebsgröße          vom Einheitswert            4. Bei Tieren ist § 12 nur auf besonders\nwertvolle Tiere, z. B. Zuchttiere anzuwen-\nbis      300 Hektar         15, jedoch                    den. Der übrige Viehbestand ist mit dem\nhöchstens                 zum amtlichen Umrechnungskurs am Ein-\n25 000 Deut-              gliederungstag in Deutsche Mark umge-\nsche Mark                 rechneten Wert der steuerlichen Franken-\nSchlußvermögensübersicht anzusetzen.\nvon     301                 10, jedoch\nbis 1 000 Hektar                höchstens             5. Soweit für Gebäude und bewegliches An-\n40 000 Deut-              lagevermögen bei der für den Eingliede-\nsche Mark                 rungstag maßgebenden Einheitswertfest-\nstellung Zuschläge im Sinne des § 40\nüber 1 000 Hektar            5,                           Ziff. 1 des Bewertungsgesetzes gemacht\nworden sind, sind die durch die Zuschläge\nc) Gebäude eines Betriebs, der bei der für                   erfaßten Vermögensgegenstände nicht\nden Eingliederungstag maßgebenden Ein-                    nach den Nummern 1 bis 4 zu bewerten,\nheitswertfeststellung als Weinbaubetrieb                  sondern bis zur Höhe des auf sie entfal-\nbewertet worden ist,                                      lenden Teils der Zuschläge anzusetzen.\nHundertsatz         (7) Bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus einem\nvom Einheitswert    Betrieb beziehen, der bei der für den Eingliede-\nrungstag maßgebenden Einheitswertfestst·ellung als\n30,         land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet\nworden ist, und die den Gewinn nach § 5 des Ein-\nd) Gebäude eines Betriebs, der bei der für\nkommensteuergesetzes ermitteln, sind die Vorschrif-\nden Eingliederungstag maßgebenden Ein-\nten des Absatzes 6 entsprechend anzuwenden. Der\nheitswertfeststellung als gärtnerischer Be-\nWert des Grund und Bodens eines Betriebs, der bei\ntrieb bewertet worden ist,\nder für den Eingliederungstag maßgebenden Ein-\nBetriebsart            Hundertsatz      heitsvvertfeststellung als land- und forstwirtschaft-\nvom Einheitswert    liches Vermögen bewertet worden ist, ist höchstens\nmit dem zum amtlichen Umrechnungskurs am Ein-\nGemüsebau                          20         gliederungstag in Deutsche Mark umgerechneten\nsonstige Betriebe                  30.        Wert der steuerlichen Franken-Schlußbilanz anzu-\nsetzen. Ist der Wert, der dem Grund und Boden am\n2. Gebäude eines Betriebs, der bei der für        Stichtag der Eröffnungsbilanz beizulegen ist, niedri-\nden Eingliederungstag maßgebenden Ein-        ger, so ist höchstens dieser Wert anzusetzen.\nheitswertfeststellung als übriges land-\nund forstwirtschaftliches Vermögen be-                                  § 53\nwertet worden ist, und Gebäude, die zu\neinem Abbauland gehören, sind höchstens                              Gebühren\nmit dem zum amtlichen Umrechnungskurs           (1) Gerichtsgebühren und notarielie Beurkundungs-\nam Eingliederungstag in Deutsche Mark         gebühren, die anläßlich det Feststellung der Eröff-\numgerechneten Wert der steuerlichen           nungsbilanz und der Neufestsetzung nach diesem\nFranken-Schlußvermögensübersicht anzu-        Gesetz entstehen, werden auf die Hälfte ermäßigt;\nsetzen.                                       übersteigt die Gebühr für die Beurkundung von Ver-\n3. Sind bei der für den Eingliederungstag         sammlungsbeschlüssen (§ 47 der Kostenordnung)\nmaßgebenden Feststellung des Einheits-        zweitausend Deutsche Mark, so ermäßigt si'ch außer-\nwerts eines in Nummer 1 genannten Be-         dem der zweitausend Deutsche Mark übersteigende\ntriebs T(~ile des Betriebs im Sinne der       Betrag der nach Halbsatz 1 berechneten Gebühr auf\n§§ 13, 19, 23 oder 28 der Durchführungs-      ein Viertel.\nverordnung zum Bewertungsgesetz geson-           (2) Die Ermäßigung gilt auch für die Gebühren,\ndert bewertet worden, so sind die Höchst-     die bei einer Umwandlung von Gesellschaften ent-\nwerte der Gebäudf~ in entsprechender An-      stehen, sofern die Umwandlung nicht später als die\nwendung der Nummer 1 für jeden Teil           Neufestsetzung beschlossen wird und nach der Er-\ndes Betriebs gesondert auf der Grundlage      öffnungsbilanz das Nennkapital hunderttausend\ndes auf ihn entfallenden anteiligen Ein-      Deutsche Ma.rk nicht erreicht oder das übertragene\nheitswertes und unter Anwendung des für       Reinvermögen der Aktiengesellschaft oder der Kom-\ndie Nutzungsart maßgebenden Hundert-          manditgesellschaft auf Aktien hunderttausend Deut-\nsatzes zu ermitteln. Gebäude eines Teils      sche Mark oder das übertragene Reinvermögen der\ndes Betriebs, der, losgelöst von der Zu-      Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwanzigtau-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                         385\nsend Deutsche Mark nicht erreicht. Die Ermäßigung                                 §  56\nerstreckt sich nicht auf die Gebühren, die anläßlich\nAuflösung\ndes Ausgleichs eines Kapitalentwertungskontos\n(§ 30) erwachsen.                                           (1) Aktiengesellschaften, Kommandi tgesellschaf-\nten auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter\n(3) Wird oin Beschluß, für dessen Beurkundung       Haftung, die den Beschluß über die Neufestsetzung\ndie Gebühren nach Absatz 1 zu ermäßigen sind, zu-        ihrer Kapitalverhältnisse nach dem Dritten Abschnitt\ngJ0ich mit anderen nicht unter Absatz 1 fallenden       nicht bis zum 30. Juni 1961 beim Registergericht zur\nBeschlüssen beurk unclet, c1ngemeldet oder eingetra-    Eintragung in das Handelsregister angemeldet\ngen und ist dafür eine einheitliche Gebühr zu er-       haben, sind mit dem Ablauf dieses Tages aufgelöst.\nheben, so wird nur der Teilbetrng der Gesamtgebühr       Ist der Beschluß über die Neufestsetzung vor dem\nauf die Hälfte ermäßigt, der die Gebühr, die für das     30. Juni 1961 angefochten worden, so tritt an die\nnicht unter Absatz 1 fallende Geschäft bei gesonder-    Stelle des 30. Juni 1961 der sechs Monate nach dem\nter Vornuhme zu erheben wäre, übersteigt.               Tage der Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag.\n(4) Die Ermäßigung erstreckt sich nicht auf die          (2) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-\nZusutzgebühr für Geschdfte uußerhalb der Gerichts-       ten auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter\nstelle, an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit        Haftung, deren Nennkapital nach der Neufest-\nsowie für fremdsprachliche IJrklfüungen (§§ 58, 59       setzung auf weniiger als die nach § 28 Abs. 1, 2 zu-\nder Kostenordnung); die Gebühr für die Beurkun-          lässigen Mindestnennbeträge lautet und die eine Er-\ndung außerhalb der Gerichtsstelle darf jedoch den        höhung des Nennkapitals beschlossen haben, sind\nBetrag der für das Geschäft selbst zu erhebenden          außerdem mit Ablauf des 31. Dezember 1961 auf-\n(ermäßigten) Gebühr nicht übersteigen.                   gelöst, wenn nicht die Erhöhung des Nennkapitals\nauf den nach § 28 Abs. 1, 2 zulässigen Mindestnenn-\n(5) Zuschliiqe, die auf Grund landesrechtlicher Vor- betrag bis zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden\nschriften zu den Gerichts- und Notargebühren zu er-      ist (§ 156 des Aktiengesetzes; §§ 57, 54 des Gesetzes\nheben sind, werden von der ermäßigten Gebühr be-         betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-\nrechnet, in den Höchstbetrag aber nicht einbezogen.      tung).\n(3) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-\nten auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter\nHaftung, die von der Befugnis des § 22 Gebrauch\nSECHSTER ABSCHNITT                       gemacht haben, sind außerdem mit Ablauf des\n31. Dezember 1964 aufgelöst, wenn die Durchführung\nSonstige Vorschriften\ndes Ausgleichs nach § 30 nicht bis zu diesem Zeit-\npunkt in das Handelsregister eingetragen worden ist.\n§ 54\n(4) Absatz 1 gilt sinngemäß für eingetragene Ge-\nAusnahmen                        nossenschaften, wenn die nach dem Vierten Ab-\nschnitt notwendigen Änderungen des Statuts nicht\n§§ 21 bis 42, 44 bis 50, 56 sind nicht anzuwenden     bis zum 30. Juni 1961 zur Eintragung in das Genossen-\nauf aufgelöste Aktiengesellschaften, Kommandit-          schaftsregister angemeldet worden sind,\ngesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit be-\n(5) Die Fortsetzung einer Gesellschaft oder Ge-\nschränkter Haftung und eingetragene Genossen-\nschaften.                                                nossenschaft, die auf Grund dieser Vorschriften auf-\ngelöst wird, kann nicht beschlossen werden.\n§ 55\n§ 57\nÄnderungen des Nennkapitals und der                Anwendung des § 2 des D-Markbilanzgesetzes\nGeschäftsanteile und Haftsummen\n(1) § 2 des D-Markbilanzgesetzes ist für die vor\n(1) Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen       dem Eingliederungstag im Geltungsbereich dieses\nin Franken, die erst nach dem Eingliederungstag          Gesetzes außerhalb des Saarlandes befindlichen\nwirksam werden (§§ 156, 177 des Aktiengesetzes,          Zweigniederlassungen oder sonstigen Betriebs-\n§§ 57, 58, 54 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Ge-     stätten von Kaufleuten und bergrechtlichen Gewerk-\nsellschaften mit beschränkter Haftung), gelten für       schaften mit Hauptniederlassung (Sitz) im Saarland\ndie Neufestsetzung als bereits am Eingliederungstag      mit Wirkung vom Eingliederungstag nicht anzuwen-\neingetreten.                                             den. Die nach § 2 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes\ngesondert in Deutscher Mark geführten Bücher sind\n(2) Kapitalerhöhungen und Kapita]herabsetzungen       auf den Tag vor dem Eingliederungstag durch eine\nin Deutscher Mark können frühestens zugleich mit         Schlußbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung\nder Neufestsetzung des Nennkapitals beschlossen          abzuschließen. Die Befugnisse eines im Handels-\nund in das Handelsregister eingetragen werden.           register (Genossenschaftsregister) eingetragenen\nständigen Vertreters erlöschen mit der Eintragung\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Erhöhungen und     des Widerrufs seiner Bestellung. Eintragungen über\nHerabsetzunqen der Geschäftsanteile und der Haft-        die Bestellung von ständigen Vertretern sind auf\nsummen bei eingetragenen Genossenschaften ent-           Antrag der gesetzlichen Vertreter des UntPrnehmens\nsprechend.                                               gebührenfrei zu löschen.","386                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(2) § 2 des D-Markbilanzgesetzes ist auf nach dem    und welchen Teil des Nennkapitals der Kapitalgesell-\nTag vor dem Eingliederungstag errichtete Zweiy-         schaft oder der Kuxe der bergrechtlichen Gewerk-\nniederlassungen oder sonstige Betriebsstätten von       schaft sie umfaßt, bestimmt sich nach den am Stich-\nKaufleuten und bergrechtlichen Gewerkschaften mit       tag der in Absatz 5 bezeichneten Jahresbilanz nod1\nHauptniederlassung (Sitz) im Saarland nicht mehr        vorhandenen Anteilen.\nanzuwenden.                                                 (2) Anteile an einer Personengesellschaft mit Sitz\nim Saarland können endgültig höchstens mit dem\nZWEITER TEIL                         Betrag angesetzt werden, auf den sich der Kapital-\nanteil des Gesellschafters in der nach diesem Gesetz\nBewertung von saarländischen Vermö-                     aufgestellten Eröffnungsbilanz der Personengesell-\ngensgegenständen durch Kaufleute mit                     schaft beläuft. In der steuerlichen Eröffnungsbilanz\nSitz außerhalb des Saarlandes                  ist der Anteil endgültig mit dem Betrag anzusetzen,\nder sich als Kapitalanteil des Gesellschafters aus der\nERSTER ABSCHNITT                        nach diesem Gesetz aufgestellten steuerlichen Er-\nöffnungsbilanz der Personengesellschaft ergibt.\nEndgültige Wertansätze für saarländische\nWertpapiere und Anteile in einer Eröffnungs-               (3) Ein nach den Absätzen 1 und 2 zulässiger Wert\nbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz              kann nur angesetzt werden, soweit nicht die Grund-\nsätze ordnungsmäßiger Buchführung Abschreibun-\n§ 58                           gen oder Wertberichtigungen auf den Abschlußstich-\ntag nötig machen. In der steuerlichen Eröffnungs-\nBisherige Wertansätze                   bilanz können auch in diesem Fall die nach den\nDie Werte, mit denen Anteile an Gesellschaften       Absätzen 1 und 2 zulässigen Werte angesetzt wer-\nmit Sitz im Saarland und Wertpapiere, die von           den.\nSchuldnern mit Sitz im Saarland ausgegeben wor-             (4) Sind Anteile und Wertpapiere im Sinne des\nden sind, in einer nach §§ 1, 2 Abs. 1 des D-Mark-      Absatzes 1 vor dem Stichtag der in Absatz 5 be-\nbilanzgesetzes oder nach §§ 2 bis 4, 6 des D-Mark-      zeichneten Jahresbilanz veräußert oder aus dem\nbilanzergänzungsgesetzes aufgestellten Eröffnungs-      Betriebsvermögen entnommen worden, so können\nbilanz angesetzt worden sind, gelten als vorläufige     sie in der steuerlichen Eröffnungsbilanz höchstens\nWerte im Sinne des D-Markbilanzgesetzes. Die vor-       mit dem nach Absatz 1 Satz 1 endgültig zulässigen\nläufigen Werte können durch Einsetzung der in § 59      Wert angesetzt werden. Soweit die veräußerten oder\nbestimmten endgültigen Werte berichtigt werden;        entnommenen Anteile im Zeitpunkt der Veräußerung\nsie müssen berichtigt werden, soweit sie nach § 59      oder Entnahme eine Beteiligung im Sinne des § 4\nals endgültige Werte nicht beibehalten werden kön-      Abs. 1 Satz 2 des Dritten D-Markbilanzergänzungs-\nnen. Auf die Berichtigung sind §§ 47, 73 Abs. 4,        gesetzes darstellten, kann in der steuerlichen Er-\n§ 74 Abs. 2 und 3 des D-Markbilanzgesetzes anzu-        öffnungsbilanz endgültig höchstens der nach Absatz 1\nwenden, § 47 des D-Markbilanzgesetzes jedoch mit        Satz 1 und 2 zulässige Wert angesetzt werden. An-\nder Maßgabe, daß Beträge, die der gesetzlichen          teile an einer Personengesellschaft mit Sitz im Saar-\nRücklage (Sonderrücklage) zugeführt werden müß-         land, die vor dem Eingliederungstag veräußert wor-\nten, auch in eine freie Rücklage gestellt werden        den sind, können in der steuerlichen Eröffnungs-\nkönnen, sofern die gesetzliche Rücklage (Sonder-        bilanz endgültig höchstens mit dem Veräußerungs-\nrücklage) zehn vom Hundert des Nennkapitals oder        erlös angesetzt werden.\nden in der Satzung bestimmten höheren Teil des              (5) Die Berichtigung muß spätestens in der Jahres-\nNennkapitals erreicht. Soweit nur die steuerliche       bilanz für das erste Geschäftsjahr erfolgen, das nach\nEröffnungsbilanz berichtigt wird, finden § 73 Abs. 4,   dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet. In den Fäl-\n§ 74 Abs. 2 und 3 des D-Markbilanzgesetzes entspre-     len des Absatzes 2 muß die Berichtigung spätestens\nchende Anwendung.                                       in der ersten Jahresbilanz erfolgen, die nach Fest-\nstellung der Eröffnungsbilanz der Personengesell-\n§ 59                          schaft aufgestellt wird. Wird nur die steuerliche Er-\nEndgültige Wertansätze                  öffnungsbilanz berichtigt, so muß die Berichtigung\nspätestens an dem Tag erfolgen, an dem die in den\n(1) Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesell-  Sätzen 1 oder 2 bezeichnete Jahresbilanz beim\nschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Ge-       Finanzamt eingereicht wird.\nsellschaften mit beschränkter Haftung, bergrecht-\nliche Gewerkschaften, Kolonialgesellschaften) mit            (6) Werden Wertansätze, die berichtigt werden\nSitz im Saarland und Wertpapiere, die keine Anteile     können, nicht in der in Absatz 5 bestimmten Jahres-\nan Kapitalgesellschaften verkörpern und von Schuld-     bilanz berichtigt, so gelten sie als endgültige Wert-\nnern mit Sitz im Saarland ausgegeben worden sind,       ansätze. Werden Wertansätze, die berichtigt werden\nkönnen endgültig höchstens mit dem nach§ 14 Abs. 1      müssen, nicht in dieser Jahresbilanz berichtigt, so\nNr. 1 maßgebenden Wert angesetzt werden. Für             gelten die zulässigen endgültigen Höchstwerte für\nAnteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Saar-      diese und die künftigen Jahresbilanzen als Anschaf-\nland, die eine Beteiligung im Sinne des § 4 Abs. 1       fungs- oder Herstellungskosten im Sinne der in § 5\nSatz 2 des Dritten D-Markbilanzergänzungsgesetzes       Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes angeführten gesetz-\ndarstellen, erhöht sich der nach Satz 1 maßgebende       lichen Vorschriften.\nWert für den einzelnen Anteil um die in § 15 Abs. 2          (7) Führt der Ansatz eines nach den Absätzen 1\nbestimmten Zuschläge. Ob eine Beteiligung vorliegt       bis 4 zulässigen Werts zu einer Berichtigung der","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                            387\nsteuerlichnn E1öff 11un(Jsbi]anz und ist der berichtigte stellungskosten im Sinne des § 133 Nr. 1 bis 3 des\nV✓ ert höher als dc'r bisher eingesetzte Wert, so ist     Aktiengesetzes, des § 42 Nr. 1 des Gesetzes betref-\nder berichtigte W c:rt in den steuerlichen Bilanzen       fend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,\nfür Wirtsd1aflsjdl1rc, die vor dem Inkrafttreten die-     dt;S § 33c Nr. 1 und 2 des Genossenschaftsgesetzes\nses Gesetzes enden, beizubdwlten.                         sowie entsprechender Bestimmungen der Satzung\n(des Gesellschaftsvertrages, des Statuts).\n(8) § 58 und cfü~ Absätze 1 bis 7 sind für die in\n§ 74 Abs. 4 des D--tv1arkhilanzgesetzes bezeichneten         (4) Auf die Anderung von Wertansätzen für die\nStE~uerpflichtigen sinngemäß anzuwenden.                  in Absatz l bezeichneten Vermögensgegenstände\nist, soweit sie in einer nach§§ 1, 2 Abs. 1 des D-Mark-\nbilanzgesetzes oder nach §§ 2 bis 4, 6 des D-Mark-\nbilanzergänzungsgesetzes aufgestellten Eröffnungs-\n§ 60                           bilanz ausgewiesen worden sind, § 41 des D-Mark-\nAusnahmen                           bilanzgesetzes nicht anzuwenden.\nSind Anteile an Gesellschuften mit Sitz im Saar-          (5) Für Vermögensgegenstände im Sinn des Ab-\nland oder Wertpapiere, die von Schuldnern mit Sitz        satzes 1 ist für die steuerliche Gewirinermittlung\nim Samland ausge9eben worden sind, von einem              für Wirtschaftsjahre, die nach dem Ablauf der Uber-\nKaufmann mit I-li:rnptniederlassung (Sitz) im Gel-        gangszeit enden, als Ausgangswert der Wert zu-\ntungsbereich dieses Gesetzes außerhalb des Saar-          grunde zu legen, mit dem sie nach den Vorschriften\nlandes in einer auf den Tag vor dem Eingliederungs-       dieses Gesetzes in eine steuerliche Eröffnungsbilanz\ntag aufzustellenden steuerlichen Franken-Schluß-          auf den Eingliederungstag höchstens hätten einge-\nbilanz ausgewiesen worden, so gelten für ihre Be-         stellt werden können. Der Unterschiedsbetrag zwi-\nwertung, auch soweit sie in einer nach §§ 1, 2 Abs. 1     schen dem Ausgangswert nach Satz 1 und dem bis-\ndes D-Markbilanzgesctzes oder nach§§ 2 bis 4, 6 des       herigen Wertansatz ist bei der steuerlichen Gewinn-\nD-Markbilanzergünzungsgesetzes aufgestellten Er-          ermittlung nicht zu berücksichtigen. Für Verluste\nöffnungsbilanz angesetzt worden sind, anstelle der        saarländischer Betriebsstätten aus Veranlagungs-\n§§ 58, 59 die Vorschriften des § 61.                      zeiträumen, die vor dem Eingliederungstag geendet\nhaben, gilt § 51 Abs. 5 entsprechend.\n(6) § 52 Abs. 5 gilt sinngemäß.\nZWEITER ABSCHNITT\nBewertung des Vermögens saarländischer                                     DRITTER TEIL\nBetriebsstätten von Kaufleuten mit Sitz\naußerhalb des Saarlandes                                    Schluß vorschritten\n§ 61                                                       § 62\n.Änderung der bisherigen Wertansätze                                  Eingliederungstag\n(1) Die Wertansi:itze für Vermögensgegenstände,           Eingliederungstag im Sinne dieses Gesetzes ist\ndie eirn~m Kaufmann mit Hauptniederlassung (Sit:l)        der erste Tag nach dem Ende der Ubergangszeit.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb des\nSaarlandes gehören und in einer auf den Tag vor\n§ 63\ndem Eingliederungstag aufzustellenden Franken-\nSchlußbilcmz ausgewiesen sind, können in der Jah-             D-Markbilanzgesetz im Sinne dieses Gesetzes\nresbilanz für di..ls am Eingliederungstag endende\noder laufende Geschäftsjahr durch Einsetzung des             (1) Soweit dieses Gesetz auf das D-Markbilanz-\nin Absatz 2 bestimmten Wertes geändert werden;            gesetz Bezug nimmt, ist darunter je nach dem Gel-\nsie müssen in dieser Jahresbilanz geändert werden,        tungsbereich das Gesetz über die Eröffnungsbilanz\nsoweit sie nach Absatz 2 nicht beibehalten werden         in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung\nkönnen.                                                   (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl.\nS. 279), auf Baden, Württemberg-Hohenzollern und\n(2) Für die Bewertung der Vermögensgegenstände         den bayerischen Kreis Lindau erstreckt durch Ver-\ngelten § 8 Abs. 1, §§ 9, 11 bis 15, 11 bis 20 entspre-    ordnung vom 13. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl.\nchend. Bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 tritt an          1950 S. 2), das Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz\ndie Stelle des Stichtages der Eröffnungsbilanz der        über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und\nStichtag der in Absatz 1 bezeichneten Jahresbilanz.       die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom\n6. September 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt\n(3) Für die in Absatz 1 bezeichnete Jahresbilanz       der Landesregierung Rheinland-Pfalz, S. 421) oder\nund die künftigen Jahresbilanzen gelten die Werte.        das Gesetz des Landes Berlin über die Eröffnungs-\ndie für Vermögensgegenstände im Sinne des Ab-             bilanz in Deutscher Mark und die Kapitulneufest-\nsatzes 1 in der in Absatz 1 bezeichneten Jahres-          setzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950\nbilanz angesetzt sind, höchstens jedoch die für den       (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 329) in der\nAnsatz in dieser Jahresbilanz nach Absatz 2 zu-           beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fa:5-\nlässigen Höchstwerte als Anschaffungs- oder He1 -         sung zu verstehen."]}