{"id":"bgbl1-1959-24-7","kind":"bgbl1","year":1959,"number":24,"date":"1959-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/24#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-24-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_24.pdf#page=55","order":7,"title":"Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland","law_date":"1959-06-30T00:00:00Z","page":367,"pdf_page":55,"num_pages":5,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                           367\nGesetz\nzur Sicherung von Ersparnissen im Saarland.\nVom 30. Juni 1959.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-      oder kraft Gesetzes auf Deutsche Mark umgestellt\nsen:                                                   worden ist Als Sparanlage am 19. Dezember 1958\ngelten auch Zinsen, die nach diesem Zeitpunkt für\ndas Jahr 1958 gutgeschrieben worden sind; Ent-\nERSTER ABSCI {NJTT                   sprechendes gilt für Gutschriften, die spätestens am\n31. Dezember 1958 erteilt worden sind und auf\nAllgemeine Vorschriften                 einem Uberweisungsauftrag beruhen, der vor Ab-\n§ 1                           lauf des 19. Dezember 1958 be,i dem beauftragten\nSparanlagen                       Institut eingegangen ist.\n(1) Sparanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind\n§ 2\n1. auf französische Franken (Franken) lau-\ntende Geldeinlagen bei Kreditinstituten im                        Berechtigter\nSaarland einschließlich des Postscheckamts      (1) Ein Anspruch auf Leistung gegen den Bund\nSaarbrücken, die am 19. Dezember 1958        steht nur natürlichen Personen zu, zu deren Gun-\ndurch Ausfertigung eines Sparbuches oder     sten eine Sparanlage in Deutsche Mark umgewan-\nin sonstiger Weise als Spareinlagen ge-      delt oder auf Deutsche Mark umgestellt worden ist.\nkennzeichnet waren,                          Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Sparanlage am\n2. auf Franken lautende Bausparguthaben         19. Dezember 1958 für ein im Handelsreg,ister ein-\nbei im Saarland zugelassenen Bauspar-        getragenes Unternehmen oder einen nicht rechts-\nkassen,                                      fähigen Verein geführt oder, soweit es sich um eine\n3. auf Franken lautende Guthaben bei der        Spa.ranlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 handelt,\nStiftung für Wohnungsbau der Bergarbei-      von einem solchen Unternehmen oder einem nicht\nter,                                         rechtsfähigen Verein für eigene Rechnung verwahrt\n4. auf Franken lautende Ansprüche gegen         worden war.             ·\nim Saarland zugelassene Versicherungs-          (2) Sparanlagen, die am 19. Dezember 1958 zum\nunternehmen aus Lebensversicherungs-         Zweck der Sicherung oder zu treuen Händen über-\nverträgen, bei denen eine Prämienreserve     tragen waren, werden dem Veräußerer oder Treu-\nzu bilden und gebildet ist,                 geber zugerechnet.\n5. auf Franken lautende Ansprüche aus\n(3) Durch Rechtsverordnung der Bundesregie-\nPfandbriefen und Kommunalschuldver-\nschreibungen der Landesbank und Giro-        rung können natürlichen Personen gleichgestellt\nwerden\nzentrale Saar sowie aus Industrieobliga-\ntionen von Ausstellern im Saarland,                 1. Versorgungseinrichtungen mit Sitz im\nSaarland, die am 19. Dezember 1958 unter\n6. auf Franken lautende Guthaben bei ge-\nStaatsaufsicht standen und den Leistungs-\nmeinnützigen Wohnungsunternehmen, es\nsei denn, daß die Einzahlungen auf Ge-                 empfängern einen Rechtsanspruch auf\nschäftsanteile bei Genossenschaften oder               Versorgung gewähren,\nin Erfüllung eines Vertrages oder Vor-              2. Körperschaften,     Personenver,eini,gungen\nvertrages über den Erwerb eines Grund-                 und Vermögensmassen im Saarland, die\nstücks oder grundstücksgleicben Rechts                 am 19. Dezember 1958 nach Satzung oder\ngeleistet worden sind.                                 sonstiger Verfassung und nach ihrer tat-\nsächlichen Geschäftsführung ausschließlich\n(2) Ein Anspruch auf Leistung gegen den Bund\nund unmittelbar kirchlichen, gemeinnützi-\n(§ 5) besteht nur, soweit eine Sparanlage vom\ng,en oder mildtätigen Zwecken dienten,\n19. Dezember 1958 bis zum Ende der Ubergangs-\nzeit nach Artikel 3 des Vertrages vom 27. Oktober      soweit zu ihren Gunsten eine Sparanlage in Deut-\n1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und       sche Mark umgewandelt oder auf Deutsche Mark\nder Französischen Republik zur Re,gelung der Saar-     umgestellt worden ist, die am 19. Dezember 1958\nfrage (Bundesgesetzbl. II S. 1589) ununterbrochen      für den Zweck der Versorgung oder Unterstützung\nbestanden hat und in Deutsche Mark umgewandelt         natürlicher Personen gebunden war.","368                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 3                           nisch gestundeter Beiträge sowie der gutgeschrie-\nRechtsnachfolge                     benen und der für das letzte Geschäftsjahr vor dem\nEnde der Ubergangszeit beschlossenen Gewinn-\nEin Wechsel in der Person des Gläubigers zwi-          anteile auszugehen. Ist der Anspruch vor dem\nschen dem 19. Dezember 1958 und dem Ende der             19. Dezember 1958 fällig geworden, aber vor dem\nUbergangszeit schließt einen Anspruch nach diesem        Ende der Ubergangszeit noch nicht ausgezahlt wor-\nGesetz aus, es sei denn, daß der Wechsel beruht          den, so ist von der geschuldeten Versicherungs-\nauf Erwerb                                               leistung auszugehen. Besteht die Leistung aus\n1. von Todes wegen,                                   einem Lebensversicherungsvertrag in der Gewäh-\n2. durch Vereinbarung einer ehelichen Güter-          rung einer Rente und hat die Rentenzahlung vor\ngemeinschaft oder durch Eintritt einer fortge-    dem Ende der Ubergangszeit begonnen, so ist von\nsetzten Gütergemeinschaft,                        der Prämienreserve am Ende der Ubergangszeit\nauszugehen.\n3.   durch Auseinandersetzung einer Erbengemein-\nschaft, einer ehelichen Gütergemeinschaft oder       (2) Die Berechnung der Höhe der Sparanlage er-\neiner fortgesetzten Gütergemeinschaft,            folgt nach Maßgabe eines vom Bundesaufsichtsamt\n4.  mit Rücksicht auf ein künftiges gesetzliches      für das Versicherungs- und Bausparwesen zu ge-\nErbrecht,                                         nehmigenden Geschäftsplanes.\n5.   durch Schenkung unter Ehegatten, unter Ver-          (3) Ein Anspruch auf Leistung gegen den Bund\nwandten gerader Linie und unter Geschwi-          besteht auch, wenn der Versicherungsvertrag von\nstern,                                            einem Arbeitgeber zur Versorgung eines ArbP.it-\n6.   als Ausstattung (§ 1624 des Bürgerlichen Ge-      nehmers geschlossen worden ist, wenn dem Arbeit-\nsetzbuchs),                                       nehmer oder seinen Angehörigen ein Bezugsrecht\nauf die Versicherungsleistung eingeräumt worden\n1.  aus Einräumung einer Bezugsberechtigung aus\nist und wenn die Prämien der Lohnsteuer unter-\neinem Lebensversicherungsvertrag.                 lagen.\n§ 4\nUmwandlung einer Sparanlage                                   ZWEITER ABSCHNITT\n'Eine nach dem 19. Dezember 1958 begründete\nVerfahren\nSparanlage wird bei Anwendung des § 1 als Fort-\nsetzung einer früheren Sparanlage des am Ende                                        § 1\n-der Ubergangszeit berechtigten Gläubigers oder                                  Amtsverfahren\n-seines Rechtsvorgängers anerkannt, sofern sie bin-\n(1) Die Bearbeitung des Anspruchs gegen den\nnen zwei Monaten nach völliger oder teilweiser\nBeendigung der früheren Sparanlage begründet             Bund obliegt dem Institut. Institut ist\nworden ist; ist die frühere Sparanlage in der Zeit               1. bei Spareinlagen das Kreditinstitut, das\nvom 19. November bis zum 18. Dezember 1958 be-                      am Ende der Ubergangszeit das Sparkonto\nendet worden, so läuft die Frist von zwei Monaten                   geführt hat,\nvom 19. Dezember 1958 an.                                        2. bei Bausparguthaben, bei Guthaben bei\nder Stiftung für Wohnungsbau der Berg-\narbeiter und bei Ansprüchen aus Lebens-\n§ 5                                      versicherungsverträgen das Schuldner-\nAnspruch auf Leistung gegen den Bund                           institut,\n(1) Der Berechtigte hat einen Anspruch auf Lei-               3. bei Sparanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1\nstung gegen den Bund in Höhe des Unterschieds-                      Nr. 5, die am Ende der Ubergangszeit von\nbetrages zwischen der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 er-                    einem Kreditinstitut verwahrt worden\nmittelten, im Verhältnis von einhundert Franken                     sind, das Kreditinstitut im Saarland, mit\nzu einer Deutschen Mark umgerechneten Sparanlage                    dem der Berechtigte wegen der Sparanlage\nund dem Betrage, der sich bei der Umwandlung                        in unmittelbarem Geschäftsverkehr steht.\noder bei der Umstellung dieser Sparanlage ergeben           (2) Hält das Institut auf Grund der ihm vorlie-\nhat.                                                      genden Unterlagen die Voraussetzungen für die\n(2) Der Anspruch auf Leistung gegen den Bund          Feststellung des Anspruchs auf Leistung gegen den\nist übertragbar und vererblich.                          Bund nach Grund und Höhe für gegeben, so stellt\nes den Anspruch fest.\n§ 6\n§ 8\nAnsprüche aus Lebensversicherungsverträgen\nAntragsverfahren\n(1) Bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsver-\nträgen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) ist zwecks Ermittlung der          (1) Stellt das Institut den Anspruch nicht nach\nSparanlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 von der Prämien-        § 1 Abs. 2 fest oder liegt ein Umwandlungsfall (§ 4)\nreserve bei Beginn des 19. Dezember 1958 ein-             vor, so wird die Leistung des Bundes nur auf An-\nschließlich von Beitragsüberträgen abzüglich tech-        trag gewährt. Der Berechtigte kann den Antrag","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                          369\nfrülwstcns du~i T'vfo11c1!c ncJCh fü~f!ndigung der Uber-                            § 10\ngangszeil i,Lcllc;1; er hdl ilm spi..ilestens bis zum\nBevteis im Antragsverfahren\nAblauf des :m. Sepl~!rnlwr l!lbO bei dem Institut zu\nstellen. Ndch d i(•se111 Zei Lpt1n kt. kann der Antrag        (1) Der Berechtigte hat im Antragsverfahren zu\nnicht mehr gestellt werden, es sei denn, daß die           beweisen, daß die Voraussetzungen der §§ 1 bis 3\nrechtzeitige Stellung dr~s Anln19es nachweisbar-ohne       gegeben sind. In Umwandlungsfällen hat er auch\nVerschulden unterblieben ist und unverzüglich              die Voraussetzung des § 4 zu beweisen.\nnach geholt wird.                                             (2) Die  Oberfinanzdirektion Saarbrücken kann\n(2) Der Antrc1g soll fol(J()nde An~Jciben enthalten:    verlangen, daß Geschäftsbücher und Geschäfts-\npapiere des Instituts, die den Sachverhalt betreffen,\n1. Nanw, Vornc1nwn und Anschrift des Be-            ihr oder einem von ihr bestellten Sachverständigen\nH)'.h Li g l< m,\nvorgelegt werden. Soweit sich die Pflicht zur Ver-\n2. die Sparanlage nach ihren Merkmalen,            schwiegenheit für den Sachverständigen nicht be-\ninsbesondere unter Angabe der Konto-             reits aus anderen Vorschriften ergibt, hat die Ober-\nnummer der Sparanlage, der Bauspar-             finanzdirektion den Sachverständigen zur Ver-\nnummer, der Nummer des Guthabens bei            schwiegenheit zu verpflichten.\nder Stiftung für Wohnungsbau der Berg-\narbeiter oder der Nummer des Versiche-\nrungsscheins, g,egebenenfalls der Stück-                                  § 11\nnu rnrner des Wertpapiers,                      Ablehnende Entscheidung der Oberfinanzdirektion\n3. die Tatsachen, auf die der Anspruch auf\n(1) Eine ablehnende Entscheidung der Oberfinanz-\nLeistung gegen den Bund gegründet wird.\ndirektion Saarbrücken ergeht schriftlich und ist zu\nDern Antrag sollen die vorhandenen Unterlagen              begründen Sie muß eine Rechtsmittelbelehrung\nbeigefügt werden.                                          enthalten.\n(2) Der Berechtiigte kann gegen die- ablehnende\n(3) Durch den Antrag ermächtigt der Berechtigte\nEntscheidung binnen eines Monats nach Bekannt-\ndie beteiligten Institute, alle zur Durchführung des\ngabe Einspruch mit dem Ziel einer nochmaHgen\nGesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.\nPrüfung bei der Oberfinanzdirektion einlegen. Hilft\n(4) Steht die Sparanlage am Ende der Ubergangs-         die Oberfinanzdirektion Saarbrücken dem Einspruch\nzeit mehreren Ben:chligten zu, so kann der Antrag          nicht ab, so kann der Berechtigte binnen eines Mo-\nvon jedem Berechtigten mit Wirkung für a.lle Be-           nats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die An-\nrechtigten gestellt werden.                                fechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben.\n(5) In Umwandlungsfüllen ist der Antrag bei dem\nInstitut zu stellen, das die neue Sparanlage führt.                                  § 12\nDer Antrag soll die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genann-\nten Angaben sowohl für die frühere als auch für                                   Gutschrift\ndie neue Sparanlage enthalten. Die Höhe der frü-               (1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 hat\nheren Sparanlage am 19. Dezember 1958 und im                das Institut den festgestellten Anspruch auf Lei-\nZeitpunkt ihrer Beendigung sowie die Höhe der               stung gegen den Bund durch Erteilung einer Gut-\nneuen Sparanlage bei ihrem Beginn sollen angege-            schrift zu erfüllen. Die Gutschrift ist für das Ende\nben werden.                                                der Ubergangszeit vorzunehmen und dem Berech-\n(6) Hält das Institut auf Grund der Angaben in          tigten bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe der\ndem Antrag und der beigefügten Unterlagen den               Gutschrift an den Berechtigten erlischt der An-\nAnspruch auf Leistung gegen den -Bund nach Grund           spruch gegen den Bund.\nund Höhe für gegeben, so stellt es den Anspruch                (2) Der gutgeschriebene Betrag ist vom Ende der\nfest.                                                      Q\"bergangszeit an mit dem Satz zu verzinsen, den\n(7) Kann das Institut den Anspruch nicht fest-         das Institut nach dem Ende der Ubergangszeit für\nstellen, so hat es clen Antrag nebst den eingereich-       die Sparanlage anwendet; war die Sparanlage am\nten Unterlag,en an die Oberfinanzdirektion Saar-           Ende der Ubergangszeit unverzinslich, so ist der\nbrücken zur Entscheidung weiterzuleiten. Hält die          gutgeschriebene Betrag mit dem Satz zu verzinsen,\nOberfinanzd i rek lion Saarbrücken die Voraussetzun-       der nach dem Ende der Ubergangszeit für Sparein-\ngen für die Cewährung clc~s Anspruchs gegen den            lagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist jeweils fest-\nBund nach Grund und Höhe für gegeben, so stellt            gesetzt wird.\nsie den Anspruch fest. Sie gibt diese Entscheidung             (3) Der Berechtigte kann die Auszahlung des\ndem Berechliglen und dem Institut bekannt.                 gutgeschriebenen Betrages nebst Zinsen nicht vor\nFälligkeit der Sparanlage verlangen.\n§ 9\nAntragsverfahren in besonderen Fällen                                       § 13\nIst ein Institut nach § 7 Abs. 1 nicht bestimmt                   Form der Gutschriit bei Spareinlagen\nworden, so findet § 8 mit der Maßgabe entspre-                 Beruht der Anspruch auf Leistung gegen den\nchende Anwendung, daß der Antrag bei der Ober-             Bund auf einer Spareinlage, so wird die Gutschrift\nfinanzdirektion Saarbrücken zu stellen ist.                auf dem Sparkonto erteilt.","370                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 14                          den Bund auf Deckung des Betrages, in dessen\nHöhe es die Ansprüche seiner Versicherten auf Lei-\nForm der Gutsiehrift bei ßausparguthabe:n\nstung gegen den Bund (§ 5 Abs. 1) erfüllt hat.\nBeruht der Anspruch auf Leistung gegen den\n(2) Das Institut erhält auf den Anspruch nach Ab-\nBund auf einem Bausparguthaben, so wird die Gut-\nsatz 1 einen angemessenen Vorschuß. Vorschüsse\nschrift auf dem Bausparkonto erteilt. Satz 1 gilt\nwerden auf Antrag von der Deutschen Bundesbank\nentsprechend für Guthaben bei der Stiftung für\nausgezahlt. Die Deutsche Bundesbank kann Nach-\nWohnungsbau der Bergarbeiter.\nweise zur Uberprüfung der Vertretungsberechtigung\nund der Angemessenheit des Vorschusses verlan-·\ngen.\n§ 15\n(3) Ergibt sich bei der Feststellung des Anspruchs\nErfüllung bei Ansprüchen                 auf Deckung, daß dem Institut ein höherer Betrag\naus Lebensversicherungsverträgen             als der gezahlte Vorschuß zusteht, so hat der Bund\n(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 hat das In-   den Mehrbetrag bis höchstens zehn vom Hundert\nstitut den festgestellten Anspruch auf Leistung ge-     des festgestellten Betrages vom Ende der Uber-\ngen den Bund nach Maßgabe eines von dem Bundes-         gangszeit an mit drei vom Hundert zu verzinsen.\naufsichtsamt für das Versicherungs- und Bauspar-        übersteigt der Vorschuß den festgestellten Betrag,\nwesen zu gfmchmigenden Geschäftsplanes mit Wir-         so hat das Institut den Vorschuß insoweit zurückzu-\nkung für das Ende der Ubergangszeit zu erfüllen.        zahlen; der zurückzuzahlende Betrag ist, soweit er\nDem Berechtigten ist der für ihn wesentliche Inhalt     zehn vom Hundert des festgestellten Anspruches\ndes Geschäftsplanes bekanntzugeben. Mit der Be-         auf Deckung übersteigt, vom Ende der Ubergangs-\nkanntgabe an den Berechtigten erlischt der An-          zeit an mit drei vom Hunde,rt zu verzinsen.\nspruch gegen den Bund.\n(2) § 12 Abs. 3 gilt sinngemäß.                                                § 19\nZuteilung des Anspruchs auf Deckung\n§ 16\n(1) Anträge auf Zuteilung der Deckung sind in\nden Fällen des § 7 Abs. 2 und des § 8 Abs. 6 von\nErfüllung bei Ansprüchen aus Wertpapieren          Kreditinstituten, von der Bausparkasse des Saar-\nlandes und von der Stiftung für Wohnungsbau der\n(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der\nBergarbeiter an die Deutsche Bundesbank, von an-\nAnspruch auf Leistung gegen den Bund durch das\nderen Bausparkassen und von Versicherungsunter-\nInstitut oder nach § 8 Abs. 7 durch die Oberfinanz-\nnehmen an das Bundesaufsichtsamt für das Ver-\ndirektion Saarbrücken festgestellt, so gilt § 12\nsicherungs- und Bausparwesen zu richten.\nAbs. 1 en tsprechcnd mit der Maßgabe, daß die Gut-\nschrift auf einem Konto in laufender Rechnnng er-          (2) Anträge auf Zuteilung der Deckung können\nfolgt.                                                  nur gestellt werden, soweit der Anspruch auf Lei-\nstung nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1\n(2). Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der\nerfüllt ist. Für die Gesamtheit der nach § 7 Abs. 2\nAnspruch auf Leistung gegen den Bund durch die\nfestgestellten Ansprüche auf Leistung soll nur ein\nOberfinanzdirektion Saarbrücken nach § 9 festge-\nAntrag auf Zuteilung der Deckung gestellt wer-\nstellt worden, so erfüllt ihn die Oberfinanzdirektion\nden. Die Anträge sollen in den Fällen des § 7\nSaarbrücken durch Barzahlung.\nAbs. 2 bis zum Ablauf von sechs Monaten nach\ndem Ende der Ubergangszeit, im übrigen bi.s zum\nAblauf von drei Monaten nach der Erfüllung ge-\n§ 17\nstellt werden. Den Anträgen ist in den Fällen des\nErfüllung bei Ansprüchen aus Guthaben            § 1 Nr. 1 bis 3 und 5 eine listenmäßige Zusammen-\nbei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen             stellung der Gutschriften beizufügen. Der Betrag\ndes Vorschusses ist anzugeben.\nIn den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 6 wird der\ndurch die Oberfinanzdirektion Saarbrücken fest-            (3) Die Institute haben auf Verlangen alle zur\ngestellte Anspruch auf Leistung gegen den Bund in       Bearbeitung erforderlichen Auskünfte zu erteilen\nder Weise erfüllt, daß die Oberfinanzdirektion          und Geschäftsbücher und Geschäftspapiere, die den\nSaarbrücken den festgestellten Betrag für Rechn~ng      Sachverhalt betreffen, vorzulegen.\ndes BerechtigtE:m an das gemeinnützige Wohnungs-           (4) Nach Feststellung des Anspruchs auf Deckung\nunternehmen zahlt. § 12 Abs. 3 gilt sinngemäß.          teilt die Oberfinanzdirektion Saarbrücken den In-\nstituten den festgestellten Betrag zu. Ist die zuge-\n{eilte Deckung höher als der dem Institut gewährte\n§ 18                          Vorschuß, so · veranlaßt die Oberfinanzdirektion\nDeckung der Verbindlichkeiten              Saarbrücken die Auszahlung des Mehrbetrages\nnebst Zinsen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 an das In-\n(1) Das Institut hat in den Fällen des § 1 Abs. 1    stitut. Ist die zugeteilte Deckung geringer als der\nNr. 1 bis 3 und 5 einen Anspruch gegen den Bund         dem Institut gewährte Vorschuß, so veranlaßt die\nauf Deckung der Verbindlichkeiten, die aus den          Oberfinanzdirektion Saarbrücken die Rückzahlung\nGutschriften entstanden sind. In den Fällen des § 1     des Unterschiedsbetrages nebst Zinsen gemäß § 18\nAbs. 1 Nr. 4 hat das Institut einen Anspruch gegen      Abs. 3 Satz 2 durch das Institut.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                          371\n§ 20                          die Sparanlage eines Berechtigten bei einem\nZuteilung des Anspruchs auf Deckung              Schuldnerinstitut sechshundert Franken nicht, so ent-\nin Antragsfällen                     fällt der Anspruch auf Vergütung; dies gilt nicht\nfür Sparanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4\nIn den Füllen des § 8 Abs. 7 sind Anträge auf         und 5.\nZuteilung der Dedcung an die Oberfinanzdirektion\nSaarbrücken zu richten. § 19 Abs. 2 bis 4 gilt ent-         (2) Anträge auf Zahlung der Vergütung sind zu-\nsprechend.                                               gleich mit dem Antrag auf Zuteilung der Deckung\nan die nach § 19 Abs. 1 zuständige Stelle zu richten.\n§ 19 Abs. 2 Satz- 1 bis 4, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1\n§ 21\ngilt sinngemäß.\nGebühren und Auslagen\nGebühren und Auslagen für dcts Verfahren bei                                   § 23\nden Instituten und bei der Oberfinanzdirektion                          Geltung im Land Berlin\nSadfbrücken werden niclit erhoben.\nDieses Gesetz gilt r1ach § 13 Abs. 1 des Dritten\nDberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\n§ 22\nnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nVergütung                         werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Drit-\n(1) Die Institute erhalten vom Bund für jeden von     ten Dberleitungsges,etzes.\nihnen festgestellten Anspruch auf Leistung eine\nVergütung von einer Deutschen Mark. Bezieht sich                                  § 24\ndie Feststellung auf mehrere Wertpapierarten, so\nfällt die Vergütung für jede Wertpapierart an; die                            Inkrafttreten\nVergütung beträgt in diesem Falle jedoch höchstens         Dieses Gesetz tritt mit dem Ende der Dbergangs-\nzehn Deutsche Mark für eine Feststellung. Erreicht       zeit in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte- des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Juni 1959.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}