{"id":"bgbl1-1959-24-6","kind":"bgbl1","year":1959,"number":24,"date":"1959-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/24#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-24-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_24.pdf#page=53","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher Vorschriften im Saarland","law_date":"1959-06-30T00:00:00Z","page":365,"pdf_page":53,"num_pages":2,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                              365\nGesetz\nzur Änderung krankenversicherungsrechtlicher Vorschriften\nim Saarland.\nVom 30. Juni 1959.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                             lunq befindlichen Mitglieder der Schiffs-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                      bes~tzung von Binnenschiffen oder\ndeutschen Seefahrzeugen.\nArtikel l                               (2) Der Bundesminister für Arbeit- und Sozial-\nordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zu-\nDas Zweite Buch der Reichsversicherungsordnung               stimmung des Bundesrates die Berufsgruppen\nin der im Saarland geltenden Fassung wird wie                  näher bezeichnen.\"\nfolgt geändert:\n3. Es wird folgender § 165 b eingefügt:\n1. § 165 erhält folgenden Absatz 2:\n,,§ 165 b\n11 (2) Voraussetzung der Versicherung ist für\nAngestellte, daß ihr regelmäßiger Jahresarbeits:-              Für den Fall der Krankheit werden ferner ver-\nverdienst 7920 Deutsche Mark nicht übersteigt.              sichert\nFür die Jahresarbeitsverdicnstgrenze werden Zu-                1. Hausgewerbetreibende,\nschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand               2. selbständige Privatlehrer und Musiker, die\ngezahlt werden, nicht angerechnet. Wer die                           in ihren Betrieben keine Angestellten be-\nJahresarbeitsvcrdienstgrenzc überschreitet, schei-                   schäftigen,\ndet mit dem Ablauf des Monats der Dberschrei-                  3. selbständige Artisten,\ntung aus der Versicherungspflicht aus. Tritt die\n4. Hebammen mit Niederlassungserlaubnis,\nDberschrcitung durch rückwirkende Zulage ein,\nso ist für das Ausscheiden der Monat maßgebend,                5. die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings-\nin dem diese Zulage erstmali9 gezahlt wird. Die                      und Kinderpflege selbständig tätigen Per-\nJahresarbeitsverdienstgrenze gilt nicht für Ange-                    sonen, die in ihren Betrieben keine Ange-\nstellte auf Seefahrzeugen.\"                                          stellten beschäftigen,\nwenn ihr regelmäßiges Jahreseinkommen nicht\nDer bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n7920 Deutsche Mark übersteigt.\"\n2. § 165 a erhält folgende Fassung:\n4. § 176 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, § 165 a                            11 (1) 1. Versicherungsfreie Beschäftigte der in\n(1) Zu den Angestellten gehören insbesondere                            § 165 Abs. 1 bezeichneten Art,\n2. Familienangehörige des Arbeitgebers,\n1. Angestellte in leitender Stellung,\ndie ohne eigentliches Arbeitsverhältnis\n2. Betriebsbeamte, Werkmeister und an-                            und ohne Entgelt in seinem Betrieb\ndere Angestellte in einer ähnlich geho-                       tätig sind,\nbenen oder höheren Stellung,\n3. Gewerbetreibende und andere Betriebs-\n3. Büroangestellte, soweit sie nicht aus-                         unternehmer, die in ihren Betrieben\nschließlich mit Botengängen, Reinigung,                       regelmäßig keine oder höchstens zwei\nAufräumung und ähnlichen Arbeiten be-                         Versicherungspflichtige beschäftigen,\nschäftigt werden, einschließlich der\nkönnen der Versicherung freiwillig beitreten,\nWerkstattschreiber,\nwenn ihr jährliches Gesamteinkommen 7920\n4. Handlungsgehilfen und Handlungslehr-            Deutsche Mark nicht übersteigt. § 165 Abs. 2\nlinge, andere Angestellte für kaufmän-         Satz 2 gilt entsprechend.\"\nnische Dienste, auch wenn der Gegen-\nstand des Unternehmens kein Handels-\n5. In § 180 Abs. 1 werden die Worte „2200 Fran-\ngewerbe ist,\nken\" durch die Worte „22 Deutsche Mark\" er-\n5. Bühnenmitglieder und Musiker ohne               setzt.\nRücksicht auf den Kunstwert ihrer Lei-\nstungen,                                    6. § 381 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n6. Angestellte in Berufen der Erziehung,               11 (1) Die Beiträge für die in § 165 bezeichneten\ndes Unterrichts, der Fürsorge, der Kran-       Versicherten werden jeweils zur Hälfte von\nken- und Wohlfahrtspflege,                     ihnen und ihren Arbeitgebern getragen. Für\n7. Schiffsführer, Offiziere des Decks- und        einen Versicherten, dessen regelmäßiger Entgelt\nMaschinendienstes, Schiffsärzte, Funk-         65 Deutsche Mark monatlich oder 15 Deutsche\noffiziere, Zahlmeister und Verwalter so-       Mark wöchentlich nicht übersteigt, trägt der Ar-\nwie die in einer ähnlich gehobenen Stel-       beitgeber den Beitrag allein.\"","366                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nArtikel 2                         Personen anzuwenden, die auf Grund dieses Geset-\nzes aus der Versicherungspflicht ausscheiden.\n§ 74 des Gesetzes Nr. 275 „Saarknappschaftsge-\nsetz\" vom 11. Juli 1951 (Amtsblatt des Saarlandes\nS. 1099, 1379) wird wie folgt gefaßt:                                         Artikel 4\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n,, (1) Die Versicherungspflichtigen und ihre Arbeit-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\ngeber entrichten die Beiträge zu gleichen Teilen.\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nVersicherungsberechtigte tragen die Beiträge allein.\n(2) Der Beitragsberechnung wird der Entgelt bis                             Artikel 5\nzu 660 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt.\"\nDieses Gesetz tritt mit dem Ende der Ubergangs-\nzeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Ok-\ntober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587), Artikel 1\nArtikel 3                         Nr. 1 bis 3 jedoch nicht vor Ablauf des Monats in\n§ 313 der Reichsversicherungsordnung in der im        Kraft, der auf die Verkündung dieses Gesetzes\nSaarland geltenden Fassung ist entsprechend für          folgt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Juni 1959.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}