{"id":"bgbl1-1959-24-5","kind":"bgbl1","year":1959,"number":24,"date":"1959-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/24#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_24.pdf#page=49","order":5,"title":"Gesetz zur Einführung von Bundesrecht auf den Gebieten der Arbeitsbedingungen und des Familienlastenausgleichs im Saarland","law_date":"1959-06-30T00:00:00Z","page":361,"pdf_page":49,"num_pages":4,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                          361\nGesetz zur Einführung von Bundesrecht\nauf den Gebieten der Arbeitsbedingungen und des Familienlastenausgleichs\nim Saarland.\nVom 30. Juni 1959.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             13. die Dritte Verordnung zur Durchführung des\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergän-\nzungsgesetzes (Frankreich) vom 4. Juli 1956\n§ 1                                  (Bundesgesetzbl. I S. 641),\n14. die Vierte Verordnung zur Durchführung des\nMit dem Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3.\ndes Saarvertrages treten im Saarland in Kraft                  Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergän-\nzungsgesetzes (Italien) vom 4. Juli 1956 (Bun-\n1. das Tarifvertragsgesetz       vom 9. April 1949           desgesetzbl. I S. 641),\n(WiGBl. S. 55) in der Fassung des Gesetzes          15. die Erste Verordnung zur Durchführung des\nzur Anderung des Tarifvertragsgesetzes vom              Kindergeldergänzungsgesetzes vom 14. März\n11. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 19),               1957 (Bundesgesetzbl. I S. 268).\n2. die Verordnung zur Durchführung des Tarif-\nvertragsgesetzes vom 7. Juni 1949 (WiGBl.\ns. 89),                                                                      § 2\n3. das Gesetz über die Festsetzung von Mindest-         Mit dem Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3\narbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952 (Bun-      des Saarvertrages treten im Saarland außer Kraft\ndesgesetzbl. I S. 17),                              1. das Gesetz Nr. 561 „ Tarifvertragsgesetz\" vom\n4. das Heimarbeitsgesetz vom          14. März 1951        22. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes\n(Bundesgesetzbl. I S. 191),                            S. 1708) und die Verordnung zur Durchführung\ndes Tarifvertragsgesetzes vorn 27. Februar 1957\n5. die Erste Rechtsverordnung zur Durchführung             (Amtsblatt dßs Saarlandes S. 225),\ndes Heimarbeitsgesetzes vom 9. August 1951          2. die Verfügung des Gouverneurs de la Sarre\n(Bundesgesetzbl. I S. 511),\nNr. 47-62 vom 18. November 1947 (Amtsblatt\n6. § 15 der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938          der Verwaltungskommission des Saarlandes\n(Reichsgesetzbl. I S. 447),                            S. 700) in der Fassung der Verordnung Nr.\n7-. das Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an             48-22 zur Abänderung und Ergänzung der\nFeiertagen vom 2. August 1951 (Bundesge-               Verfügung Nr. 47-62 vom 18. November 1947\nsetzbl. I S. 479),                                     über das Lohnrecht im Saarland vom 3. März\n1948 (Amtsblatt des Saarlandes S. 242) sowie\n8. das Kindergeldgesetz vom 13. November 1954              die auf ihrer oder anderweitiger Grundlage er-\n(Bundesgesetzbl. I S. 333), zuletzt geändert           lassenen Lohn- und Gehaltsregelungen ein-\ndurch das Zweite Gesetz zur Anderung                   schließlich der Lehrlingsvergütungen, der Rege-\nvon Vorschriften der Kindergeldgesetze vom             lungen der Löhne der im Akkord beschäftigten\n16. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 153),              Arbeitskräfte, der Beibehaltung von Zulagen\n9. das Kindergeldanpassungsgesetz vom 7. Ja-               auf Grund von Abmachungen oder aus Betriebs-\nnuar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17), zuletzt ge-       üblichkeit, der Bewertung von Sachbezügen,\nändert durch das Zweite Gesetz zur Anderung            Unterkunft und Verpflegung und der Lohn-\nvon Vorschriften der Kindergeldgesetze vom             zonen,\n16. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 153),           3. die Verfügung des Gouverneurs de la Sarre\n10. das Kindergeldergänzungsgesetz vom 23. De-\nNr. 47-64 über die Vergütung der über\nzember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841), zuletzt        40 Stunden wöchentlich hinaus geleisteten\ngeändert durch das Zweite Gesetz zur Ände-             Arbeitsstunden vom 18. November 1947 (Amts-\nrung von Vorschriften der Kindergeldgesetze            blatt der Verwaltungskommission des Saar-\nvom 16. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 153),          landes S. 703) sowie die hierzu auf Grund der\nVerfügung Nr. 47-62 oder in Ausführung der\n11. die Erste Verordnung zur Durchführung des               Verfügung Nr. 47-64 erlassenen Bestimmun-\nKindergeldgesetzes und des Kindergeldanpas-            gen,\nsungsgesetzes vom 21. Dezember 1955 (Bun-           4. die §§ 2 bis 4 des Gesetzes Nr. 496 zur Rege-\ndesgesetzbl. I S. 816),\nlung von Lohnzahlungen an Feiertagen vom\n12. die Zweite Verordnung zur Durchführung des              23. März 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 441)\nKindergeldgesetzes (Niederlande) vom 23. De-           in der Fassung des Gesetzes Nr. 522 vorn\nzember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 861),                9. Juli 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1065),","362                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n5. das Gesetz Nr. 273 über Familienzulagen vom                  nes im Krankheitsfall an die Monatslohn-\n11. Juli 1951 in der Fassung der Bekannt-                    empfänger der Saarländischen Eisenbahnen\nmachung vom 14. März 1957 (Amtsblatt des                     vom 18. Oktober 1950 (Amtsblatt des Saar-\nSaarlandes S. 230) und des ~ 5 des Gesetzes                  landes S. 1068),\nNr. 592 über weitere Anderungen in der Sozial-            i) die Verordnung über die Vergütung der\nversicherung, Arbeitslosenversicherung und bei               Arzte und Medizinalassistenten in den\nder Kasse für Familienzulagen vom 13. Juli                   öffentlich-rechtlichen Kranken-, Heil- und\n1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 799) sowie                 Pflegeanstalten vom 25. April 1956 (Amts-\ndie Durchführungsbestimmungen zum Gesetz                     blatt des Saarlandes S. 705),\nüber Familienzulagen in der Fassung der Be-              k) das Gesetz über die Rechts- und Besoldungs-\nkanntmachung vom 7. Oktober 1957 (Amtsblatt                  verhältnisse der Beamten, Angestellten und\ndes Saarlandes S. 1026) und der Erlasse vom                  Arbeiter der Eisenbahnen des Saarlandes\n27. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 325)              vom 11. Juli 1951 (Amtsblatt des Saarlandes\nund vom 26. Juli 1958 (Amtsblatt des Saar-                   S. 1351) und die dazu ergangenen Verord-\nlandes S. 725),                                              nungen in der im Zeitpunkt des Inkraft-\n6. die Anordnung zur Hebung der Kaufkraft vom                   tretens dieses Gesetzes geltenden Fassung,\n4. Oktober 1918 (Amtsblatt des Saarlandes                    soweit sie Angestellte und Arbeiter be-\nS. 1260) in der Fassung der Verordnung zur                   treffen,\nÄnderung der Anordnung zur Hebung der                     1) das Gesetz Nr. 453 über Reisekostenvergü-\nKauJkraft vom 15. Oktober 1948 (Amtsblatt des                tung vom 25. April 1955 (Amtsblatt des\nSaarlandes S. 1394), die Durchführungsbestim-                Saarlandes S. 605) und das Gesetz über\nmungen zur Anordnung über die Hebung der                     Umzugskostenvergütung vom 18. Juni 1949\nKaufkraft vom 19. Oktober 1948 (Amtsblatt des                (Amtsblatt des Saarlandes S. 682) in der Fas-\nSaarlandes S. 1394) sowie die auf ihrer Grund-               sung des Gesetzes Nr. 642 vom 17. Juli 1958\nlage erlassenen Bestimmungen,                                (Amtsblatt des Saarlandes S. 789), soweit\n7. die folgenden besonderen Vorschriften des                    sie Angestellte und Arbeiter betreffen,\nöffentlichen Dienstes, soweit sie nicht bereits          m) die Urlaubsordnung für Beamte, Angestellte\nnach Nummer 2 außer Kraft treten:                            und Lohnempfänger des öffentlichen Dien-\na) die Verordnung über die Festsetzung der                   stes vom 28. März 1955 (Amtsblatt des\nLöhne für Arbeiter im öffentlichen Dienst                Saarlandes S. 573), soweit sie Angestellte\n(Lohnordnung) vom 28. Juli 1954 (Amtsblatt               und Arbeiter betrifft,\ndes Saarlandes S. 984) in der im Zeitpunkt       8. der Artikel 2 § 12 des saarländischen Gesetzes\ndes Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden         Nr. 628 zur Einführung des Gesetzes über Ar-\nFassung,                                             beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\nb) die Verordnung über die Festsetzung der               im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des\nLöhne für Staats- und Gemeindeforstarbeiter          Saarlandes S. 1249).\nvom 19. Mai 1953 (Amtsblatt des Saarlandes\nS. 343) in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens                             § 3\ndieses Gesetzes geltenden Fassung,\nDie in § 2 Nr. 2, 3, 4 und 7 Buchstaben a bis d und\nc) die Verordnung betreffend Änderungen und\ng bis m bezeichneten Rechtsnormen gelten bis zum\nErgänzungen auf dem Gebiete des Tarifrechts    Abschluß von Tarifverträgen, jedoch längstens für\nvom 28. März 1955 (Amtsblatt des Saarlan-      drei Monate nach dem Ende der Ubergangszeit, als\ndes S. 583),\nBestandteil von Einzelarbeitsverträgen weiter.\nd) die Verordnung betreffend Dberführung von\nArbeitern des öffentlichen Dienstes in das\nMonatslöhnerverhältnis vom 4. September                                    § 4\n1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 900),          (1) Bestimmt ein Tarifvertrag die Höhe von Ver-\ne) § 12 des Gesetzes Nr. 469 über die Besol-       gütungen in Beträgen französischer Währung, so\ndung der Beamten vom 19. Juli 1955 (Amts-      läuft er insoweit mit dem Ende der Ubergangszeit\nblatt des Saarlandes S. 1075) sowie die auf    ab. Die übrigen Bestimmungen des Tarifvertrages\nseiner Grundlage erlassenen Bestimmungen,      bleiben unberührt.\nf) § 2 des Gesetzes Nr. 514 über die Neufest-       (2) Enthält ein Tarifvertrag Bestimmungen, die\nsetzung der Grundgehälter der Beamten, der     auf den nach Absatz 1 Satz 1 abgelaufenen Bestim-\nGrundvergütungen der Angestellten und der      mungen oder nach § 2 außer Kraft tretenden Vor-\nLöhne der Arbeiter im öffentlichen Dienst      schriften beruhen oder eng mit ihnen zusammen-\nvom 9. Juli 1956 (Amtsblatt des Saarlandes     hängen, so kann er von jeder Tarifvertragspartei\nS. 941) sowie die auf seiner Grundlage er-     insoweit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist\nlassenen Bestimmungen,                         zum Ende der Dbergangszeit oder zu einem Zeit-\ng) die Verordnung über die Gewährung von           punkt, der nicht länger als zwei Monate nach dem\nKrankengeldzuschüssen an die Angestellten      Ende der Ubergangszeit liegt, gekündigt werden.\ndes öffentlichen Dienstes vom 19. Mai 1953     Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 342),                (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 4\nh) die Verordnung betreffend die vorläufige        Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes vom 9. April 1949\nRegelung über die Weiterzahlung des Loh-       (WiGBl. S. 55) in der Fassung des Gesetzes zur","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                          363\nÄnderung des Tarifvertragsqesetzes vom 11. Januar           (4) Fallen Arbeitsverhältnisse nicht in den Gel-\n1952 (Bundcsgcsctzbl. I S. 19) Anwendung.               tungsbereich eines Tarifvertrages, so gilt Absatz 3\n(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht für  Buchstabe d entsprechend.\nBestimmun~Jen über die Al 1.ers-, Hinterbliebenen-           (5) Von den Grundsätzen des Absatzes 3 kann\nund Invalidcnversorgung.                                 abgewichen werden, soweit dem Arbeitgeber die\n(5) Die Absfüze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Be-     sich danach ergebenden Leistungen nicht zugemutet\ntriebsvereinbarungen.                                   werden können, weil sich seine wirtschaftlichen\nVerhältnisse infolge der wirtschaftlichen Eingliede-\nrung des Saarlandes in die Bundesrepublik wesent-\n§ 5                         lich geändert haben. Dies gilt nicht für Leistungen,\n(1) Weicht infoiue der W~ihrungsnmstellung oder      zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Tarif-\nin Auswirkung dieses Ceselzcs oder anderer Vor-          vertrages verpflichtet ist.\nschriften, die mit dem Ende der lJbergangszeit im\nSaarland eingclührt werden, das Nettoarbeits-                                       § 6\neinkommen eines Arbc~itnehmers in seinem wirt-\nschaftlichen Wert wesentlich von dem Nettoarbeits-          Der Bestand des Arbeitsverhältnisses wird durch\neinkommen ab, das er vor dem Ende der Ubergangs-         die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes\nzei t bezogen hat, so hat er Anspruch auf ange-          nicht berührt.\nmessene Vergütung. Soweit für \\Virtschaftszweige\noder sonstige Bereiche üblicherweise Tarifverträge                                  § 7\nabgeschlossen werden, kann der Anspruch erst                (1) Soweit der Bemessung des Arbeitslosengeldes\nnach Abschluß eines neuen Tarifvertrages erhoben         nach § 90 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und\nwerden. Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem           Arbeitslosenversicherung (A VA VG) oder der Unter-\nEnde der Dbergangszeit kann der Anspruch nicht           stützung aus der Arbeitslosenhilfe nach § 148 Abs. 1,\nmehr erhoben werden.                                     3 und 4 A VA VG Arbeitsentgelt aus der Zeit vor\n(2) Nettoarbeitseinkommen im Sinne dieser Vor-       dem Ende der Dbergangszeit zugrunde gelegt\nschrift sind die Vergütungen, die der Arbeitnehmer       worden ist oder zugrunde zu legen ist, tritt an\nauf Grund des Arbeitsverhältnisses bezieht unter         dessen Stelle das Arbeitsentgelt nach den tariflichen\nAbzug der von ihm zu tragenden Steuern und So-           Vorschriften, die am ersten Werktage nach dem\nzialabgaben und zuzüglich der Leistungen, die er         Ende der Ubergangszeit gelten. In Ermangelung\nauf Grund gesetzlicher Vorschriften über Familien-       einer tariflichen Regelung ist das ortsübliche\nzulagen erhält.                                          Arbeitsentgelt maßgebend.\n(3) Fallen Arbeitsverhältnisse in den räumlichen,        (2) Sofern sich im Einzelfalle aus der Anwendung\nfachlichen und persönlichen Geltungsbereich eines        des Absatzes 1 unbillige Härten ergeben, kann das\nTarifvertrages, so gelten für die Ermittlung ange-       Arbeitslosengeld oder die Unterstützung aus der\nmessener Vergütungen die nachstehenden Grund-            Arbeitslosenhilfe, die bereits in Franken festgesetzt\nsätze:                                                   waren oder noch in Franken festzusetzen sind, bis\nzu der Höhe gewährt werden, die sich bei Umrech-\na) Ist vor dem Ende der Dbergangszeit der       nung des Frankenbetrages ergibt, wenn an die\nentsprechende Tarifvertrag auf das Arbeits-  Stelle von 100 Franken 0,8507 Deutsche Mark treten.\nverhältnis angewandt worden, so sind die\nin dem neuen Tarifvertrag vorgesehenen\n§ 8\nVergütungen maßgebend; dies gilt auch\nfür zurückliegende Zeiten, soweit der Tarif-    (1) Bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes zur Neu-\nvertrag sich auf solche erstreckt.           ordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland\nb) Bei übertariflichen Vergütungen ist das      gelten die nachstehenden Ubergangsvorschriften:\nVerhältnis maßrJebend, in dem vor dem                1. Die Aufgaben der Familienausgleichskassen\nEnde der Ubergangszeit die übertarif-                   nach dem Kindergeldgesetz und nach § 3\nlichen Vergütungen zu den tariflichen ge-               Abs. 1 Nr. 2 des Kindergeldergänzungs-\nstanden haben. Der Tarifvertrag kann Ab-                gesetzes werden von den Familienaus-\nweichendes bestimmen. Buchstabe a Halb-                 gleichskassen wahrgenommen, die zustän-\nsatz 2 gilt entsprechend.                               dig wären, wenn sich der Bereich der für\nc) Ist vor dem Unde der Ubergangszeit der                  das gesamte Bundesgebiet außerhalb des\nentsprechende Tarifvertrag auf das Arbeits-             Saarlandes bestehenden Berufsgenossen-\nverhältnis nicht angewandt worden, so ü;t               schaften sowie der Süddeutschen Eisen- und\ndas Verhältnis maßgebend, in dem die vor                Stahl-Berufsgenossenschaft, der Südwest-\ndem Ende der Ubergangszeit gezahlten                    lichen Bau-Berufsgenossenschaft, der Süd-\nVergütungen zu den tmiflichen gestanden                 deutschen Holz-Berufsgenossenschaft, der\nhaben. Buchstabe a Halbsatz 2 gilt ent-                 Süddeutschen Edel- und Unedelmetall-Be-\nsprechend.                                              rufsgenossenschaft und der Landwirtschaft-\nd) Bei Vergütungen, die ihrer Art nach nicht               lichen Berufsgenossenschaft Rheinhessen-\nim Tarifvertrag uere9elt sind, kann für die             Pfalz auf das Saarland erstrecken würde.\nErmittlung an1y;mcsscncr Vergütungen der             2. Die Aufgaben der Träger der Kindergeld-\nGrundsü l:z des Bw:hstaben c sinngemäß                  zahlung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des\nherangezogen werden.                                    Kindergeldergänzungsgesetzes werden von","364                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n\\\nder Landesversicherungsanstalt für das         genannten Träger der Kindergeldzahlung die Zah-\nSaarland wahrgenommen, soweit sich auf         lung noch nicht übernommen haben; diese haben\nGrund einer Tätigkeit in einem Unter-          der Kasse für Familienzulagen die Aufwendungen\nnehmen gleicher Art im Bundesgebiet            zu erstatten.\naußerhalb des Saarlandes der Anspruch auf         (4) Wird der Antrag auf Kindergeld bis zum\nKindergeld nach den genannten Vorschrif-       31. Dezember 1959 gestellt, so ist das Kindergeld,\nten gegen ein Land, eine Gemeinde oder         soweit die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen\neinen Gemeindeverband als Träger der\nerfüllt sind, für die Zeit vom Inkrafttreten dieses\ngesetzlichen Unfallversicherung richtet; be-\nGesetzes an auch dann zu gewähren, wenn die Frist\nstehen im Bundesgebiet unterschiedliche\ndes § 4 Abs. 2 des Kindergeldgesetzes abgelaufen ist.\nZuständigkeitsregelungen, so ist die für\nRheinland-Pfalz geltende Regelung maß-\ngebend.                                                                   § 9\n3. Soweit den Familienausgleichskassen und           Die Regierung des Saarlandes wird ermächtigt,\nder Landesversicherungsanstalt für das         durch Rechtsverordnung zur Erleichterung der An-\nSaarland nach Nummer 1 und 2 Aufgaben          passung an die Verhältnisse im übrigen Bundes-\nübertragen werden, gelten sie als Träger       gebiet die Gewährung von Uberleitungszahlungen\nder Kindergeldzahlung im Sinne der Kin-        durch die Kasse für Familienzulagen in Saarbrücken\ndergeldgesetze.                                an die Personen, die bis zum Ende der Ubergangs-\nzeit Familienzulagen nach den in § 2 Nr. 5 aufge-\n(2) Soweit Träger der Kindergeldzahlung\nführten Vorschriften bezogen haben, oder einen\n1. nach dem Dritten Abschnitt des Kinder-         Teil von ihnen mit der Maßgabe zu regeln, daß die\ngeldanpassungsgesetzes die Bundesanstalt       Zahlungen innerhalb von einem Jahr nach dem\nfür Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-       Ende der Ubergangszeit in höchstens zwei Raten\nversicherung,                                  aus am Ende der Ubergangszeit vorhandenen Mit-\n2. nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Kindergeld-    teln der Kasse für Familienzulagen und einem\nerg änzungsgesetzes der Bund,                  Bundeszuschuß nach Satz 2 erfolgen. Macht die Re-\n3. nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Kindergeldergän-     gierung des Saarlandes von der Ermächtigung nach\nzungsgesetzes die Familienausgleichskasse      Satz 1 Gebrauch, so gewährt der Bund der Kasse\ndes nordwcstdcutschen Baugewerbes in           für Familienzulagen in Saarbrücken für die Uber-\nHannover                                       leitungszahlungen einen Zuschuß bis zu 30 Millio-\nist, erstreckt sich die Zuständigkeit auf das Saarland.   nen Deutsche Mark.\n(3) Ist für ein Kind, für das ein Anspruch auf                                   § 10\nKindergeld nach dem Kindergeldgesetz, dem Kinder-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ngeldanpüssungsgesetz oder dem Kindergeldergän-            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nzungs9esetz besteht, bisher Kindergeld von der             (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nKasse für Familienzulagen in Saarbrücken gewährt\nworden, so hat sie längstens bis zum Ablauf von\n§ 11\ndrei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nKindergeld nach den genannten Gesetzen vorläufig             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nzu gewähren, solange die in den Absätzen 1 und 2          dung in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Juni 1959.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz el"]}