{"id":"bgbl1-1959-24-4","kind":"bgbl1","year":1959,"number":24,"date":"1959-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/24#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_24.pdf#page=27","order":4,"title":"Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland","law_date":"1959-06-30T00:00:00Z","page":339,"pdf_page":27,"num_pages":22,"content":["Nr. 24 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                          339\nGesetz\nüber die Einführung des deutschen R.ecbfs auf dem Gebiete\nder Steuern, Zölle und Fimmzmonopole im Saarland.\nVom 30. Juni 1959.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-            (2) Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes\nrates das folgende Gesetz beschlossf~n:                 entscheidet noch über diejenigen Rechtsmittel in\nSteuersachen, die im Zeitpunkt des Ablaufs der\nUbergangszeit bei ihm anhängig sind.\nERSTER TEIL\n§ 3\nAllgemeine Grundsätze                                            Steuerberatung\nAllgemeines Abg-abenrecht                        Das Gesetz Nr. 551 über die Errichtung der Kam-\nmer der Steuerberater und Helfer in Steuersachen\n§ 1                           für das Saarland sowie deren Ehren- und Berufs-\nAllgemeine Grundsätze                   gerichtsbarkeit vom 20. Dezember 1956 (Amtsblatt\ndes Saarlandes S. 1661) sowie die Verordnung über\n(1) Mit dem Ablauf der Ubergangszeit nach Arti-      die Zulassung von Steuerberatern und Helfern in\nkel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bun-       Steuersachen vom 30. Juli 1949 (Amtsblatt des Saar-\ndesgesetzbl. II S. 1587) tritt: im Saarland das im      landes S. 779) in der Fassung der Verordnung zur\nübrigen Bundesgebiet geltende Steuerrecht, Zoll-        Änderung der Verordnung über die Zulassung von\nrecht und das Recht der Finanzmonopole (einschließ-     Steuerberatern und Helfern in Steuersachen vom\nlich des Verfahrensrechts, des Organisationsrechts,     30. Juli 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779) vom\ndes Rechts der Finanzgerichtsbarkeit und des            31. Mai 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 923) blei-\nSteuerstrafrechts), über das der Bund die aus-          ben bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung der\nschließliche oder konkurrierende Gesetzgebung hat,      Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Helfer in\nin Kraft, soweit nknt etwas anderes bestimmt wird.      Steuersachen in Kraft.\n(2) Das im Snarland geltende Steuerrecht, Zoll-\nrecht und Recht der Finanzmonopole tritt, soweit es                                § 4\nnicht nach Absatz 1 außer Kraft tritt, mit dem Ab-\nlauf der 1:Jbergangszeit außer Kraft, wenn es Gegen-                      Steuersäumnisgesetz\nstände betrifft, für die                                   Das Steuersäumnisgesetz vom 24. Dezember 1934\n1. der Bund die ausschliE:~ßlichc Gesetzgebung    (Reichsgesetzbl. I S. 1271) in der Fassung des\nhat oder                                      Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von\nSteuern vom 20. April 1949 (WiGBL S. 69) ist auf\n2. der Bund die konkurrierende Gesetzgebung      Steuerzahlungen anzuwenden, die nach Ablauf der\nhat und von seinem Gesetzgebungsrecht          Ubergangszeit fällig werden.\nGebrauch gemacht hat.\nDies gilt nicht, soweit etwas anderes bestimmt wird.\n(3) Auf Abgabenansprüche, die vor dem Ablauf                             ZWEITER TEIL\nder Ubergangszeit entstanden sind, ist das bis dahin\nim Saarland geltende Recht anzuwenden, soweit\nnicht etwas anderes bestimmt wird; dabei sind die\nZölle\nBeträge nach dem amtlichen Umrechnungskurs am\n§ 5\nTage nach Ablauf der Ubergangszeit (Eingliede-\nrungstag) auf Deutsche Mark umzustellen.                                   Freigut und Zollgut\n(1) Waren, die sich beim Ablauf der Ubergangs-\nzeit im Saarland befinden, sind zollrechtlich Freigut,\n§ 2                            soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.\nFinanzgerichtsbarkeit                      (2) Zollgut sind\n(1)  Bis zum Inkrafttreten einer bundeseinheit-              1. Waren, die sich beim Ablauf der Uber-\nlichen Regelung der Finanzgerichtsbarkeit bleibt die               gangszeit im Saarland nach' dem bis dahin\nsaarländische Finanzgerichtsordnung vom 15. Mai                    dort geltenden Recht nicht im freien Ver-\n1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 660) in Kraft, so-              kehr befinden;\nweit sie nicht mit dem Gesetz über Maßnahmen auf                2. Waren, die sich beim     Ablauf der Uber-\ndem Gebiete der Finanzgerichtsbarkeit vom 22. Ok-                  gangszei t im Saarland  auf der Durchfuhr\ntober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1746) in Wider-                   von Frankreich in den     übrigen Geltungs-\nspruch steht.                                                      bereich dieses Gesetzes  befinden;","340\n]                 , ( ·n der Nmn:,iNn 27.10, 27. 1 l und 27.14                                     § 7\n( 1                    lSCh<:n ',/.o!li.drifs, die vor d(~tTl Ab-\nKontin[]entswaren\n11 i    d<\\r      r)                   zu einem ver wen·\nl1('1li11(J\\(:n Vorzt1qssteuersatz vcrsteu-          (1) \\iVaren, die im Ra.hmen der in Artikel 63 des\n( ~ 1·  t   VI (; r ~. 1e ~ 1 ~.; i ri ( 1.                       S1arvertrages vorgesehenen zolltariflichen Kontin-\nrrente auf Grund Artikel 63 Abs. 2 des Saarvertrn\"\n(3)  !>,· 1 F i tlHI                ii ni:;Lr;r der Findnzen ist ermi:i(h--  ges in das Saa.rland e;ngeführt werden und zum\nti9t, durd, l<i•d1Lsv<:ronlnt1n(r <>lirw Zustimmunq des                         Verbleib im Saarland bestimmt si.nd (Kontingents-\nBund<.:sr.Jt(::-;                                                               warcn), werden unter Zollfrcischrei.bung zum freien\n1. n;': hcre BesUmnrnnw:n über die Gesleilung                           Verkehr abgefertigt. Da::; Nähere bestimmt der Bun-\nund /'.n1;\"_!ldung cJc'.S i.n Absatz 2 genannten                  desminister der Finanzen durch Rechtsverordnung.\nZol lqutes zn treH1_•n;                                              (2) Der Bundesminister der Finanzen kann im Be-\n2. d ic lJbcr1ci.tung des zu einem vorläufigen                          nf•tmen mit der Regierung des Saarlandes durch\nZoilvc~rialuen des französischen Rechts                            Rechtsverordnung anordnen, daß di1::! folgenden\n(H{,qirn<)S douaniers suspcnsifs) abgefertig-                     Kontingentswaren zur Uberwachung ihres Verbleibs\nten Zollgutes in ein vorJüuflges Zollver-                         im Saarland zum Zollsicherungsverkehr abgefertigt\nfohren des ckutsdH\\11 Rechts zu reueln. Er                        werden:\nkann hierbei Ausnahmen von den Vor-                                       1. Kontingentswa ren, deren Verbleib im Saar-\nsch riftcn über vorI~iufige Zollverfahren zu-                                land mit Rücksicht auf zwischenstaatliche\nlassen und b<:!stimmen, daß in einzelnen                                     Verpflichtungen sichergestellt werden muß,\nFfi!Ien anch Ausnahmen im Verwaltungs-                                    2. die in der Anlage 21 zum Saarvertrag ge·\nweue zuDcliH,i,cn werden können.                                             nannten Kontingentswaren;\n(4) Soweit auf Grund des Absatzes 3 Nr. 2 Zoll-                                      3. Kontingentswaren, deren bestimmungs-\ngut in ein ZollvormerkverJ c1hren übergeleitet wird,                                       widrige Verbringung aus dem Saarland in\nentsteht mit dem Ablauf der Ubergangszeit eine be-                                         den übrigen Geltungsbereich dieses Geset-\ndingte Zollschuld.                                                                         zes die dort ansässigen Erzeuger, Verarbei-\nter oder Händler gleichartiger oder unmit-\ntelbar konkurrierender Waren ernsthaft\n§ 6                                 schädigt oder zu schädigen droht.\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen\nZollbefreiungen\nRechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung\n(1) Einfuhrzoll wird nicht erhoben                                           des Bundesrates.\n1. von dem in § 5. Abs. 2 Nr. 1 genannten                                   (4) Die zur Abfertigung der Kontingentswaren be-\nZollgut, soweit es unmittelbar aus dem freien                      fugten ZollstelJen werden durch Verwaltungsvor-\nVerkehr des übrigen Geltungsbereiches                              schrift bestimmt.\ndieses Gesetzes in das Saarland verbracht\n§ 8\nworden ist, es sei denn, daß bei der Aus-\nfuhr eine Zollvcrg ütunu nach der Anmer-                                                Waffengebrauch\nkung 8 zu Tarifnr. 27.10 des Deutschen                                Mit dem Ablauf der Ubergangszeit nach Artikel 3\nZolltarifs gewffhrt worden ist;                                    des Saarvertrages tritt im Saarland das Gesetz über\n2. von Zollgut, das sich im Saarland im freien                          den Waffengebrauch des Grenzaufsichtspersonals\nVerkehr befunden hat und von dort vor                              der Reichsfinanzverwaltung vom 2, Juli 1921\nAblauf der Ubcrgc:mgszeit unmittelbar in                           (Reichsgesctzbl. S. 935) in der Fassung des Arti-\nden übrj9en Gcltung:;bcreich diPses Ge-                            kels II des Gesetzes zur Änderung der Reichs-\nsetze1; verbracht worden ist. Im Zollvor-                          abgabenordnung und des vVaffen9ebrauchsgesetzes\nmc1 k verkehr fällt die~ bedingte Zollschuld                       vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235) in Kraft.\nfür dieses Zollgut mit Ablauf der Uber-·\nganoszeit weg;\n3.   von dem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 gemmnten                                                   DRITTER TEIL\nZo!Inut, wenn dc~r früher beuünstigte Ver-                          Verbrauchsteuern und Finanzmonopole\nwendungszwccJc nach dem deutschen Zoll-\nrecht nicht zollb(:fJÜnstigt ist, jedoch nur                                         ERSTER ABSCHNITT\nfür die :t--.fonge, die innerhalb eines Monats\nnach dem Ablduf der Obcrgangszeit ord-                                                   Allgemei.nes\nnm1gsgemi:iß nach den früheren Bestimmun-                                                     § 9\ngen verbraucht wird.\nDie Steuerschuld für verbrauchsteuerbare Waren,\n(2) § 69 Abs. 1 Nr. 3ß bis 41 des Zollgesetzes vom                           die sich beim Ablauf der Dbergangszeit im Saarland\n20. März 19]9 (fü,ichsqesctzhI. I S. 529) gilt sinn-                            befinden, richtet sich für Zollgut (§ 5 Abs. 2) nach\ngemäß für Waren, di(~ vor Ablauf der Ubergangs-                                 den bei der Einfuhr in das Erhebungsgebiet, für\nzeit unmitte 1bar aus c1c:m fn·icn Verkehr dos Saar-                            Freigut nach den bei der Herstellung im Erhebungs-\nlandes nach Frankreich oder nach einem dritten                                  gPbict geltenden Vorschriften der Verbrauchsteuer-\nLand vcrlHdcht wordrm sind.                                                     gesetze, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird.","Nr. 24 -  Ta9' der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                          341\nZWEITER A L\\SCHNITT                          für Rauchtabak erhalkn auf Antrag unentgeltlich\nbesonders gekennzeichnete Steu'.:crzeiurnn (Frei-\nTabaksteuer\nsteuerzeichen) im V✓ ert von 19,5 vom Hundert des\n§ 10                             Wertes, den ihr U1;1satz an diesen Erzeugnissen\ndurch Lieferungen an die saarländische Tabak- und\nUberlcitungsvorsrhrUten\nZündwarenregie und an das französische Tabak-\n(1) § 4 Abs. 2 und 3 und § Bl Abs. 1 Satz 1 des           monopol im Kalenderjahr 1957 oder im Kalender-\nTabaksteuergesetzes vom G. Mai 19;53 (Bundes-                 jahr 1958 hatte. Wenn der Betriebsinhaber nicht\ngesctzbl. I S. 169) in der g<:l1..1mck:n Füsstmg gelten       etwus anderes beantragt, ist der Wertberechnung\nim Saarland mit der Mdf'.~Jdbe:, dab die Berechtig1m--        das Kalenderjahr 1958 zugrunde zu legen.\ngcn den HerstcJlcrn Zll'ilc•hc:n, die im l(alenderjahr\n(2) Der Wert der Freisteuerzeichen richtet sich\n1957 Tabakwaren irn ~;aarland herq(~stcllt haben.\nfür die Anrechnung auf das Wertkontingent bei\n(2) Die saarl~indischen I lcrstl~ller von Zi~Jdretten,     Zigarren nach der Steuerklasse A 5, bei Zigaretten\nZigarren und Ranchlabak erl1alten dü~ Steuererl<::ich-         nach der Steuerklasse B 2, bei Feinschnitt nach der\nterung nach der V crordnun~J über Steuererleichte-             Steuerklasse C 2, bei Kau-Feinschnitt nach der\nrungen für eingeführte sc1<11 liind.ische Tabakerzeug-         Steuerklasse C 5, bei Pfeifentabak nach der Steuer-\nnisse! vom 27. Juli 1957 (Bundesanzeiger vom                   klasse D 6 und bei Strangtabak nach der Steuer-\n1. Au~Just 19'>7 Nr. 145 S. 1) auch nach dem Ablauf           klasse D 3 des § 3 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes\nder Ubergangszci l für d ic: vorher in das übriue\n(3) Die Betriebsinhaber sind berechtigt, die In-\nBundesgebiet cin~Jdührtcu Erzeuunisse.\nhalts- und Preisangaben der Freisteuerzeichen zu\nbestimmen. Die Vorschriften des Tabaksteuergeset-\n§ 11                              zes und der Durchführungsbestimmungen zum\nBehandlung des französischen Rohtabaks                Tabaksteuergesetz über die Kleinverkaufspreise, die\nGröße und die Bezeichnung der Packungen und die\n(1) Rohtabak, der seinen Ursprung irn Wührungs-\nHöchstgrenzen des Stückgewichts gelten für die mit\nqebid des frunzösischen Fr,mken hat und sich beim\nFreisteuerzeichen versehenen Erzeugnisse nicht.\nAbluuf der Ubcr~JcHHJSZ(~i1 im Besitz der Inhaber\nSoweit sie zu Kleinverkaufspreisen, die in § 3 des\ns,:drlöndischPr r1c,rstclltm _1s!;ctriebe oder im Besitz\n1\nTabaksteuergesetzes nicht vorgesehen sind, oder in\n<fo:; Saarlandes auf Si.Wrlündir;chem Ccbiet befindet,\ntabaksteuerrechtlich nicht zugelassenen Packungen\ngilt ta' c1ksleucrrechtlich als Inlandsi.dbilk, soweit er\nabgegeben werden oder soweit die Stückgewichte\ninne h,J]b eines Z<!itr,rnms von zwei Jahren in\nder Erzeugnisse den tabaksteuerrechtlich vorge-\nein ,m saarländisdien Jforstellunqsbetricb zur Her-\nsehenen Höchstgrenzen nicht entsprechen, dürfen sie\nstcllunq von ZiqiHcUcn od 'r von Feinschnitt ver-\nim Kleinhandel nur im Saarland abgesetzt werden;\nwendet wird.\nwerden solche Erzeugnisse im Handel des übrigen\n(2) Auf Antraq   dl~S  Bl\";it'l.crs des Rohtabaks stellt  Bundesgebietes angetroffen, so unterliegen sie der\ndie~ Oberfinanzdirektion Scldrbrück.en durch schrift-         Sicherstellung nach§ 200 der Reichsabgabenordnung.\niichen Bc~scheid fost, ob der Rohtabak seinen\nUrsprung im Wöhrunqsqebiet des französischen                      (4) Die Hersteller dürfen die Freisteuerzeichen\nnur innerhalb eines Jahres nach dem Ablauf der\nFranken hat und i;ich be:im Ablauf der Ubergangs-\nzeit im Besitz des Inhabers eines sd.arlöndischen             Ubergangszeit zum Versteuern von Zigaretten,\nHers1el1unr;sbetriebcs oder im Besitz des Saarlandes          Zigarren und Rauchtabak verwenden. Verzichten sie\nauf sa,irländischem Gebiet befunden hat.                      auf die Freisteuerzeichen oder geben sie Freisteuer-\nzeichen innerhalb dieser Frist zurück, so erhalten\nsie eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung und\n§ 12                             die Höhe einer Erstattung der Tabaksteuer für mit\nTabakwaren hn :H,:r.ndcl                      Freisteuerzeichen versehene Packungen (§ 79 des\nTabaksteuergesetzes) richten sich nach den nach Ab-\n(1) Für ZüJardten, Zi~Ftrren und Rarn:htabak, die\nsatz 2 maßgebenden Steuerwerten.\nsich beim Ablduf der TJbeqF1nqszeit mit Verschluß-\n1nt1rken der saarL;ndischcn TiJhak- und Zündwaren-               (5) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-\nrcuie im Saar1Lmd im Handel oder auf dem Wege                 tigt, zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 durch\nzum Handel b:.Jinden, qeltcn das Tabaksteuergesetz            Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nund die Durchf ührun~Jsbestirnmnngen zum Tabak-               rates die Form, den Bezug und die Verwendung\nsteuergesetz nicht.                                           der Freisteuerzeichen zu regeln.\n(2) Für Ziuarct1.1'.nhüll<~n. die sich beim Ablauf der\nUbcrganqszeit im S;iarland im frnien Verkehr befin-                                    § 14\nden, uelten dus Tc1bakstc~m'r<JC!Sctz und die Durch-                    Befreiung von der Rohtabaksteuer\nfülmrn~Jsbesti mmunqcn zum ·ri'1.l1akstcuer9esetz erst\nnach Ablauf von drei Moiwten nach diesem Zeit-                   Die Inhaber der im Saarland gelegenen Herstel-\npunkt.                                                        lungsbetriebe für Kautabak sind von der Rohtabak-\nsteuer (§ 76 a des Tabaksteuergesetzes) bis zu einem\n§ 13                             Steuerbetrage befreit, der dem Wert von 19,5 vom\nHundert des Umsatzes entspricht, den sie im Kalen-\nFreisteuerzeichen\nderjahr 1957 oder im Kalenderjahr 1958 durch Liefe-\n(1) Die Inhaber der im Saarland gelegenen Her-             rungen von Kautabak an die saarländische Tabak-\nstcllungsbetridw für Ziqaretten, für Zigarren und            und Zündwarenregie hatten. Wenn der Betriebs-","342                                         Bundesgesetzblatt, Jührgang 1959, Teil I\ninhabe1 nidll ('I.WdS anclcJ ('~, beantragt, Ist der              oder teilweise ein Herstellungsbetrieb für Tabak-\nVVc\\rtlwn:ch1rn11q d,1s l(dl(•iitl('r]ühr l95ß /,unrunde          erzeugnisse Im übrigen Bundesgebiet geführt wird.\nzu 1<:D('n Dif~ l lt'rskllcr k,.):1 wn innerhalb eines\n(3) Die Umstellungsbeihilfe, ist nach näherer Be-\nJc1hn:s nilcL (11 1:1 i\\lJlilul dt:1 Ui.>(:rwrng::;·;,eit auf die\n1\nstimmung (Absatz 6) zurückzuzahlen, wenn sich eine\nSU!U('rll(drc i 1.1 nq verzieh! (\"ll 11 nd die Anszahlun9         Person, für deren Rechnung der Betrieb ganz oder\neines ihH 111 W('rl ( 11lspn:d1r:!Hlcn ßctraqes be-\n1               1\ntei.lweise geführt worden ist, innerhalb von zwei\nan lr,l(Jc:n.\nJahren nach Auszahlung der Umstellungsbeihilfe an\neinem Unternehmen beteiligt, das den Betrieb fort-\n§ 15\nführt oder die Herstellung der Erzeugnisse (Sorten\nEn ls{:hlidi!Jun9en                     und Marken) des Betriebs übernommen hat.\nDer Buncicsministnr der Pinanzen ist ermächtigt.                  (4) Werden die Herstellungsbetriebe, an deren\nzur Erlciid1 t1,nrnq der Ums Lei I u 119 des suarländischen       fnhaber eine Beihilfe gezahlt ist, für Rechnung ande-\nTcdlak uew,:rilcs ,w f die w irti,dwftlichen Vmhäl.t.nisse        rer Personen weitergeführt, so erhalten die Her-\ndes Bund('.S durch Hecl1t'.sv<:rordnung ohne Zustim-              steller für die in diesen Betrieben hergestellten Er-\nmung     d(\\S   BUJ1!h:sr,l1(:S                                   zeugnisse keine Steuererleichterung nach den\nl. die G(\"Nlihrunu von Enlsd1ädigungen für Ver-                §§ 81 bis 88 des Tabaksteuergesetzes. Ebenso erhal-\npmok unusrn~itc!rii.:11 für Tabakerzeugnisse zu           ten die Hersteller keine Steuererleichterung, deren\nreqeln, chis durch die Pinführung des Tabak-              I-forstellungsbetriebe überwiegend auf der wirt-\nsteU('it1)d1ts unvc rweridbdr geworden ist, und\n1                               schaftlichen Grundlage von Betrieben beruhen,\ndic·sc En L,-;d1üdiqi.mg auf <lie nach den Be-            deren Inhaber Umstellungsbeihilfen erhalten haben.\nl.riehs v(id1~i ltnissen c1nnemcsst:me Menge an              (5) Die Höhe der Umstellungsbeihilfe beträgt in\nVcrpad, l'll(JS!Hdl(!tial zu lwscbränken;                 Vomhundertsätzen des nach den §§ 13 und 14 maß-\n2. EnL;chLi.diqun9en für d,~n Umbau von Packungs-               gebenden Umsatzwertes\nautomdtcu, die sich bcr(:Üs am 1. Januar 195B\nim saurländischcn ßdrid) des Iforstellers be-                vom Hundert     vom Umsatzwert\nfunden haben und nach der Einführung des                     35,3  bis       500 000 DM\nTabaksteuerrechts unvcri.indcrt nicht mehr                   23,5  über      500 000 DM bis 1 Million DM\nverwandt Wt)rckn können, zu qcwühren und\n17,6  über      1 Million DM bis 3 Millionen DM\ndafür Pm1schsütl.e fcst~usetzen;\n11,7   über     3 Millionen DM bis 5 Millionen DM\n3. das Verfahren zur Durchführung der Num-\nmern J und 2 zu regeln und den Berechtigten                   5,8  über      5 Millionen DM.\nMeldepflichten aufzuerlegen.                                 (6) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\n§ 16                          Bundesrates die Zurückzahlung der Umstellungs-\nUmslelhmgsbeihilfe                         beihilfe nach Absatz 3 zu begrenzen urid das Ver-\nfahren zu regeln.\n(1) Die Inhaber der im Saarland gelegenen Her-\nstellungsbetriPbe für Zigarefü~n, für Zigarren, für\nRauchtabak 1nd für Kautabak, die diese Erzeug-\n1\nDRITTER ABSCHNITT\nnisse im K·..1lenderjahr 195B für die saarländische\nTabak- und Zündwarenregie hergestellt haben, er-                                        Biersteuer\nhalten wegen der Auflösunq der Regie auf Antrag\neine Umstellunqslwihilfe. Der Antrag kann inner-                                            § 17\nhalb eines Jahres nach dem Ablauf der Ubergangs-                                        StaHelsätze\nzeit gestellt werden. Voraussetwng für die Umstel-\nlungsbeihilfe ist, daß                                               Bei der Bemessung der Biermenge, die nach § 3\nAbs. l des Biersteuergesetzes in der Fassung der\n1. der lTerstellungsbetrieb, rnindestens jedoch           Bekanntmachung vom 14. März 1952 (Bundesge-\ndie für seine technische Fortführung wesent-         setzbl. I S. 149) für die Berechnung der Biersteuer\nliche Einrichtung, und außerdem die für              maßgebend ist, werden in dem beim Ablauf der\nseine:~ wirtschaftliche Fortführung wesent-          Ubergangszeit laufenden Rechnungsjahr die bis zum\nlichen immateriellen Werte an Personen               Ablauf der Ubergangszeit erzeugten Biermengen im\nveräußert werden, die mit Personen, für              Saarland nicht berücksichtigt.\nderen Rechnung der Betrieb ganz oder teil-\nweise geführt worden ist, weder verheira-\n§ 18\ntet noch in auf- oder absteigender Linie\nverwandt oder verschwägert sind, oder                                     Reinheitsgebot\n2. ein Zustand geschaffen worden ist, der eine               Bier, das vor dem Ablauf der Ubergangszeit\nFortführung des Herstellungsbetriebes und            unter Verwendung anderer als der in § 9 Abs. 1\neine Wieder auf anbme der Herstellung der            bis 3 und 9 des Biersteuergesetzes genannten Stoffe\nErzeugnisse dieses Betriebes unmöglich               im Saarland hergestellt war, darf, sofern seine Her-\nmacht.                                               stellung nach den bis dahin im Saarland geltenden\n(2) Die Umstellungsbeihilfe wird nicht gewährt,                Vorschriften zulässig war, noch innerhalb von drei\nwenn der Betrieb ganz oder teilweise für Rechnung                 Monaten nach dem Ablauf der Ubergangszeit in\neiner Person geführt wird, für deren Rechnung ganz                Verkehr gebracht werden.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                           343\nVIERTER ABSCHNITT                                               § 22\nKohlenabgabe                                  Erhebung des Monopolausgleichs bei\nZollbefreiungen\n§ 19                              In Fällen, in denen nach § 6 Einfuhrzoll nicht er-\nDas Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwoh-       hoben wird, werden § 154 Abs. 2, § 161 a Abs. 3 des\nnungsbaus im Kohlenbergbau vom 23. Oktober 1951       Gesetzes über das Branntweinmonopol in der Fas-\n(Bundesgesetzbl. I S. 865) in der geltenden Fassung   sung des Gesetzes zur Änderung von Verbrauch-\nmit den dazu ergangenen Durchführungsbestimmun-       steuergesetzen vom 10. Oktober 1957 (Bundesge-\ngen tritt im Saarland nicht in Kraft.                 setzbl. I S. 1704) und § 63 der Ausführungsbestim-\nmungen (Grundbestimmungen) zum Gesetz über das\nBranntweinmonopol vom 8. April 1922 vom 12. Sep-\ntember 1922 (Zentralblatt für das Deutsche Reich\nS. 707) in der Fassung der Verordnung vom\nFUNFTER ABSCHNITT                    29. August 1941 (Reichsministerialblatt S. 235) nicht\nangewendet.\nSüßstoff\n§ 23\n§ 20\nUnversteuerter Branntwein\nSüßstoff, zu dessen Herstellung oder Einfuhr nicht      (1) Unversteuerter Branntwein ist nach Maß-\neine den Bestimmungen des Süßstoffgesetzes vom        gabe des § 1 des Gesetzes zur Änderung des Ge-\n1. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 111) in der zur setzes über das Branntweinmonopol vom 21. Okto-\nZeit geltenden Fassung entsprechende Erlaubnis        ber 1948 (WiGBl. S. 103) in der Fassung des Ge-\nerteilt worden ist, darf im Saarland noch innerhalb   setzes über die Steuerbefreiung von Branntwein zur\nvon drei Monaten nach dem Ablauf der Ubergangs-       Herstellung von Treibstoff vom 10. August 1949\nzeit abgesetzt oder in den Verkehr gebracht wer-       (WiGBl. S. 248) zu versteuern. Die Steuerschuld\nden, sofern seine Beschaffenheit den im Saarland       entsteht mit dem Ablauf der Ubergangszeit nach\nbis zum Ablauf der Ubergangszeit geltenden Be-        Artikel 3 des Saarvertrages. Steuerschuldner ist\nstimmungen entspricht.                                 der Besitzer des Branntweins. Die Steuer ist binnen\nzweier Wochen nach Bekanntgabe des Steuerbetra-\nges an den Steuerschuldner zu entrichten.\n(2) Ausgenommen ist Branntwein, der nach den\nSECHSTER ABSCHNITT                    bis zum Ablauf der Ubergangszeit geltenden Be-\nBranntweinmonopol                     stimmungen steuerfrei verwendet werden konnte.\n(3) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-\n§ 21                          tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nBundesrates das Verfahren zu regeln.\nAusschluß von Bundesrecht\nmit begrenztem Geltungsbereich\n§ 24\nVon dem im Bundesgebiet geltenden Recht der\nFinanzmonopole werden im Saarland nicht in Kraft                      Lagerung von Branntwein\ngesetzt                                                    Der in § 23 Abs. 1 genannte Branntwein kann,\n1. das Landesgesetz des Landes Baden zur           soweit er dem vollen Steuersatz unterliegt, unter\nÄnderung des Gesetzes über das Branntwein-      Belastung mit der Branntweinsteuer nach den Vor-\nmonopol vom 23. November 1948 (Badisches         schriften des Zweiten Buches der Branntweinver-\nGesetz- und Verordnungsblatt 1949 S. 2).        wertungsordnung vom 12. September 1922 (Zentral-\nblatt für das Deutsche Reich S. 809) mit der Maß-\n2. die Landesverordnung des Landes Rheinland-       gabe gelagert werden, daß die Steuer mit der Ab-\nPfalz über die Änderung des Gesetzes über        fertigung aus dem Lager fällig wird.\ndas Branntweinmonopol vom 28. Januar 1949\n(Gesetz- und Verordnungsblatt der Landes-\nregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 39),                                   § 25\n3. die Verordnung des Finanzministeriums des                        Amtliche Uberwachung\nLandes Württemberg-Hohenzollern über die              {1) Branntwein, der nach dem bis zum Ablauf\nÄnderung des Gesetzes über das Branntwein.       der Ubergangszeit geltenden Recht oder nach § ·23\nmonopol vom 24. November 1948 (Regierungs-       Abs. 1 zu einem ermäßigten Steuersatz oder unter\nblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern      Steuerbefreiung verwendet werden kann, unterliegt\ns. 169).                                         der amtlichen Uberwachung. Der Bundesminister der\nFinanzen ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung\n4. die Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des\nohne Zustimmung des Bundesrates Art, Umfang\nbayerischen Kreises Lindau über die Änderung\nund ·Dauer der amtlichen Uberwachung zu regeln.\ndes Gesetzes über das Branntweinmonopol\nvom 19. April 1949 (Amtsblatt des bayerischen         (2) Die Steuerermäßigung und die Steuerbe-\nKreises Lindau Nr. 16 vom 21. April 1949).        freiung nach Absatz 1 sind bedingt durch die be-","344                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nstimrmrn9smti        Vcrwendtmu des Branntweins          nicht höher sein als die Zahl der nach § 27 Abs. 1\nund die lnnchdltunu der zu ihrer Sicherstellung          und 2 in ihre früheren Rechte eingesetzten Abfin-\nangeordneten J\\llaßnahmen.                              dungsbrennereien, zuzüglich d.er Brennereien, die\nnach dem 19. November 1947, aber vor dem Ab-\n§  26                           lauf der Ubergangszeit neu entstanden und nach\n§ 27 Abs. 3 zur Abfindung zugelassen worden sind.\nZum Ausfuhrpreis bezogener Branntwein\nSofern Brdnntwein, der vom französischen Alko-                                § 30\nholilmt (service <fos alcools) zum Ausfuhrpreis be•\nzogen worden ist, bestimmungswidrig verwendet                            Brennen im Abschnitt\noder nicht innerhalb einer von der zuständigen Zoll-        Für Brennereien und Stoffbesitzer, die im Ab-\nstelle zu b(~stimmenden Frist ausgeführt wird, ist       schnitt brennen (§ 41 des Gesetzes über das Brannt-\nder Unterschi<'d zwischen dem gezahlten Ausfuhr-         weinmonopol in der Fassung des Gesetzes zur Än-\npreis und dmn rcqelmäßiqr~n Verkaufpreis zu ent-         derung des Gesetzes über das Branntweinmonopol\nrichten. Schuldner des Unterschiedsbetrages ist der      vom 18. Mai 1933 - Reichsgesetzbl. I S. 273), beträgt\nBezieher des Branntweins.                                die im laufenden, am 30. September 1963 endenden\nAbschnitt herstellbare Weingeistmenge das Vier-\nfache der jährlichen Erzeugungsmenge.\n§ 27\nBrennereien im Saarland\n§ 31\n(1)  Betriebsfähige Brennereien werden auf An\"\nAb!ieferung von Branntwein\ntrag   von der Oberfinanzdirektion mit Wirkung\nvom    1. Ok (ober 1959 in die Rechte wieder einge-         (1) Im Saarland erzeugter, beim Ablauf der Uber-\nsetzt,  die sie am 19. November 1947 gehabt haben.       gangszeit unverarbeiteter Branntwein ist der Bun-\ndesmonopolverwaltung für Branntwein anzubieten\n(2) Nicht betriebsfähige Brennereien, die bis spä-\nund auf Verlangen zu ein€m angemessenen, von ihr\ntestens zum 30. September 1962 wieder betriebs-\nfestzusetzenden Preis abzuliefern.\nfähig hergerichtet werden, werden auf Antrag von\nder Oberfinanzdirektion mit Beginn des Betriebs-             (2) Branntwein, der nach § 76 des Gesetzes über\njahres in ihre früherem Rechte (Absatz 1) eingesetzt,    das Branntweinmonopol von der Ablieferungspflicht\nin dem sie den Betrieb wiederaufnehmen.                   ausgenommen oder vom französischen Alkoholamt\n(service des alcools) bezogen worden ist, ist nicht\n(3) Betriebsfähige Obstbrennereien, die nach dem\nanbietungspflichtig.\n19. November 1947, aber vor dem Ablauf der Uber·\ngangszeit entstanden und nicht verschlußsicher ein--         (3) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-\ngerichtet sind, können auf Antrag von der Ober-          tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nfinanzdirektion unter den Voraussetzungen des            Bundesrates das Verfahren zu regeln.\n§ 116 der Brenncreiordnung in der Fassung vom\n16. März 1935 (Reichsministerialblatt S. 117), zu-                                 § 32\nletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung\nEinfuhr von Essigsäure\nder Brennereiordnung vom 28. Februar 1959 (Bun-\ndesgesetzbL I S. 7B), schon vor der Festsetzung der          (1) Auf Essigsäure, die im Rahmen der in Ar-\nGrenzzahl (§ 29) zur Abfindung zugelassen werden.        tikel 63 des Saarvertrages vorgesehenen zolltarif-\nDer Antrag kann nur bis zum 30. September 1960           Iichen Kontingente auf Grund des Artikels 63 Abs. 2\ngestellt werden.                                         des Saarvertrages in das Saarland eingeführt wird,\nfinden § 161 Abs. 1 b und § 165 Abs. 3 des Gesetzes\nüber das Branntweinmonopol in der Fassung der\n§  28\nVerordnung zur Änderung der Vorschriften über die\nVeranlagung neu entstandener                Essigsäuresteuer vom 18. September 1940 (Reichs-\nVerschlufibrnnnereien zum Brennrecht           gesetzbl. I S. 1254) keine Anwendung.\nLandwirtschaftliche Verschlußbrennereien und             (2) Soweit im Rahmen der in Absatz 1 genannten\nObstversch lußbrennereien, die nach dem 30. Sep-         Kontingente Essigsäure eingeführt wird, die zu Ge-\ntember 1943 im Saarland errichtet worden sind, sind      nußzwecken geeignet und zu gewerblichen Zwecken\nauf Antrag 9mnäß § 33 des Gesetzes über das              bestimmt ist, findet § 25 entsprechende Anwendung,\nBranntweinmonopol vom 8, April 1922 (Reichsge-\nsetzbl. I S. 405) zum Brennrecht zu veranlagen. Der\n§ 33\nAntrag kann nur bis zum 30. September 1960 gestellt\nwerden.                                                                 Ubergangsbestimmungen\n§ 29                              Der Bundesminister der Finanzen ist ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nGrenzzahJ\ndesrates für eine Ubergangszeit von einem Jahr\nDer Bundesminister der f-inanzen ist ermächtigt,      Ausnahmen von den Bestimmungen über die Kenn-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-          zeichnung, den Weingeistgehalt und die Bezeichnung\ndesrates d ic Zahl der Brennereien zu bestimmen,         (§ 100 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in\ndi.e im Samland höchstens zur Abfindung zugelas-         der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nsen werdPn kiinnc~n (Grenzzi:lhl) Die Grenzzahl darf     über das Branntweinmonopol vom 21. Mai 1929","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                            345\nReichsgesetzbl. I S. 99 - und in der Fassung, die sich Zündholzfabrik auf Grund ihrer Beteiligungsziffer\naus der Verordnung über die Aufhebung von Bei-         hergestellten Zündwaren entfällt, fließt ausschließ-\nräten vom 13. September 1934 - Reichsgesetzbl. I       lich der Bundesrepublik Deutschland zu.\nS. 830 - ergibt) zuzulassen.\n§ 34                                                     § 38\nAusfuhrvergütung                                        Art der Zündwaren\n(1) Für Bränntwein und Branntweinerzeugnisse,          Zündwaren, die von der saarländischen Zündholz-\ndie aus dem Saarland ausgeführt werden, kann die       fabrik vor dem Ablauf der Ubergangszeit mit einem\nBundesmonopolverwaltung für Branntwein Ausfuhr-        Schachtelinhalt von etwa 50 Hölzern hergestellt wor-\nvergütung auch dann gewähren, wenn der Brannt-         den sind, gelten als Haushaltsware im Sinne des § 31\nwein nach den bis zum Ablauf der Ubergangszeit         Abs. 4 des Zündwarenmonopolgesetzes.\ngeltenden Bestimmungen bezogen und versteuert ist.\n(2) Die Ausfuhrvergütung entspricht dem Betrag,                                 § 39\num den der an das französische Alkoholamt (service                          Preisvergütungen\ndes alcools) für den Branntwein gezahlte Kaufpreis\nzuzüglich der nach bisherigem Recht entrichteten          (1) Für Zündwaren, die sich beim Ablauf der\nSteuer den Ausfuhrpreis (§ 132 Abs. 2 der Brannt-      Ubergangszeit im Handel befinden, werden aus Mit-\nweinverwertungsordnung vom 12. September 1922          teln der Deutschen Zündwaren-Monopolgesellschaft\n- Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 809 - in      zu Lasten des Gewinnanteils des Bundes Preisver-\nder Fassung der Verordnung über Änderung der           gütungen gezahlt, die so zu bemessen sind, daß dem\nAusführungsbestimmungen zum Branntweinmono-            Handel bei einem Kleinverkaufspreis von 5 Deutsche\npolgesetz vom 2. Mai 1938 - Reichsministerialblatt     Pfennig je Schachtel (§ 1 der Verordnung über die\nS. 334) übersteigt.                                    Festsetzung von Preisen für Zündwaren vom\n23. März 1956 - Bundesanzeiger Nr. 63 S. 1 vom\n(3) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-\n29. März 1956) die bisherigen Gewinnspannen ge-\ntigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nwährleistet werden. § 235 Nr. 5 der Reichsabgaben-\nBundesrates das Verfahren zu regeln.\nordnung findet entsprechende Anwendung.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nSIEBENTER ABSCHNITT\nBundesrates das Vergütungsverfahren zu regeln; er\nZündwarenmonopol                      kann dabei Ausschlußfristen für die Antragstellung\nund die Anmeldung der Bestände festsetzen und die\n§ 35                         Vergütung von einem Mindestbestand abhängig\nZugehörigkeit der Unternehmer               machen.\nDie im Saarland bestehende Zündholzfabrik tritt\nzu der deutschen Gruppe der in der Deutschen Zünd-\nwaren-Monopolgesellschaft zusammengeschlossenen                           ACHTER ABSCHNITT\nUnternehmer.\nMineralölsteuer\n§ 36\n§ 40\nBeteiligungsziff er\nOberleitung von Steuerbegünstigungen\n(1) Die Beteiligungsziffer für die saarländische\nZündholzfabrik wird durch Beschluß des Aufsichts--        Mineralöle im unmittelbaren Besitz eines berech-\nrats der Deutschen Zündwaren-Monopolgesellschaft       tigten Verwenders, die zu einem verwendungs-\nfestgesetzt; die Festsetzung bedarf zu ihrer Wirk- bedingten Vorzugssteuersatz versteuert worden sind,\nsamkeit der Genehmigung des Bundesministers der _ dürfen innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der\nFinanzen und des Bundesministers für Wirtschaft.       Ubergangszeit unversteuert nach den früheren Be-\nDie Vorschriften der §§ 19, 21 bis 25 des Zündwaren- stimmungen verwendet werden. Ist dem Verwender\nmonopolgesetzes vom 29. Januar 1930 (Reichs- bis dahin nicht die Erlaubnis zur steuerbegünstigten\ngesetzbl. I S. 11) finden keine Anwendung.             Verwendung nach dem deutschen Mineralölsteuer-\nrecht  erteilt worden,  so ist der dann noch vorhandene\n(2} Der Aufsichtsrat der Deutschen Zündwaren-\nMonopolgesellschaft oder die von ihm beauftragte       Bestand   zu   gestellen.\nPerson oder Stelle ist berechtigt, von der saarländi-\nschen Zündholzfabrik Auskünfte sowie die Vor-\nlegung ihrer Bücher und Schriften zu verlangen, so-\nweit die Ermittlungshandlungen für die Festsetzung                       NEUNTER ABSCHNITT\nder Beteiligungsziffer erforderlich erscheinen.\nErmächtigung zu Ubergangsbestimmungen\n§ 37\n§ 41\nGewinnverteilung\n(1) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-\nDer Gewinn der Deutschen Zündwaren-Monopol-         tigt, für das Saarland zur Vermeidung von Schwierig-\ngesellschaft, der auf die von der saarländischen       keiten bei der Uberleitung für längstens sechs","346                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nMonate nach dem Ablauf der Ubergangszeit durch                           ZWEITER UNTERABSCHNITT\nRechtsverordnung Dbergangsbestimmungen über                                Ubergangsvorschriften\n1. die Steuer- und Monopolaufsicht,\n§ 43\n2. das Verfahren, das bei der Durchführung\nder Verbrauchsteuer- und Monopolbestim-                            Personenkreis\nmungen anzuwenden ist, und                      (1) Auf natürliche Personen, die bei Ablauf der\n3. die Verpackung und Kennzeichnung ver-       Ubergangszeit\nbrauchsteuerbarer Waren                              1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\nenthalt im Saarland haben oder\nzu erlassen, die von den Vorschriften des nach § 1\nAbs. 1 im Saarland in Kraft tretenden Rechts der                  2. weder einen Wohnsitz noch ihren ge-\n'Verbrauchsteuern und Finanzmonopole abweichen.                       wöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben,\naber mit Einkünften im Sinn des § 49\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen                      des Einkommensteuergesetzes, die sie aus-\nnur dann der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie                     schließlich aus diesem Gebiet bezogen\nsich auf die Biersteuer beziehen.                                      haben, der beschränkten Einkommen-\n(3) Der Bundesminister der Finanzen oder die von                    steuerpflicht unterliegen,\nihm bestimmten Stellen können für längstens sechs         ist das im übrigen Bundesgebiet geltende Einkorn\nMonate nach dem Ablauf der Ubergangszeit in ein-          mensteuerrecht nach Maßgabe der §§ 44 bis 64 an-\nzelnen Fällen auch im Verwaltungswege Abweichun-          zuwenden.\ngen von den Bestimmungen des Verbrauchsteuer-                 (2) Natürliche Personen im Sinn des Absatzes 1\nund Monopolrechts über die Steueraufsicht oder das\nZiff. 1, die bis zum 31. Dezember 1960 ihren Wohn-\nVerfahren zulassen, soweit dies für eine reibungs-\nsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im übrigen\nlose Dberleitung erforderlich ist.\nBundesgebiet oder in Berlin (West) nehmen, werden\nfür den Veranlagungszeitraum 1959/60 (§ 44 Abs. 1\nSatz 1) noch im Saarland nach Absatz 1 zur Ein-\nkommensteuer veranlagt.\nVIERTER TEIL                           (3) Natürliche Personen, die bei Ablauf der Uber-\ngangszeit ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen\nBesitz- und Verkehrsteuern                   Aufenthalt im übrigen Bundesgebiet oder in Bellin\n(West) haben und bis zum 31. Dezember 1960 ihren\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saar-\nERSTER ABSCHNITT                      land nehmen, werden für die Veranlagungszeit-\nräume 1959 und 1960 noch im übrigen Bundesgebiet\nEinkommensteuer                       oder in Berlin (West) nach den für diese Gebiete\ngeltenden Vorschriften zur Einkommensteuer ver-\nERSTER UN1'ERABSCHNITT                   anlagt.\nÄnderung des Einkommensteu,ergesetzes\n§ 44\n§ 42                               Erster Veranlagungszeitraum, Wirtschaftsjahr\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung vom              (1) Erster Veranlagungszeitraum ist die Zeit vom\n23. September 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672) -           Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 (Ver-\nEinkommensteuergesetz - wird wie folgt geändert           anlagungszeitraum 1959/60). Die Einkommensteuer\nund ergänzt:                                              für den Veranlagungszeitraum 1959/60 bemißt sich\nnach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige in\n1. In § 3 wird die folgende Ziffer 53 angefügt:           diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.\n,,53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunal-              (2) Mit dem Eingliederungstag beginnt ein neues\nobligationen, die von der Landesbank und        Wirtschaftsjahr.\nGirozentrale Saar vor dem Ablauf der Dber-\ngangszeit ausgegeben worden sind. § 3 a                                      § 45\nAbs. 2 gilt entsprechend.\"\nUmrechnung von Ja.hresbeträgen\n2. In § 3a Abs. 1 Ziff. 3 vorletzter Satz werden die\n(1) Die in den nachstehenden Vorschriften be-\nWorte „in Berlin (West) nach dem 24. Juni 1948\"\nzeichneten Jahresbeträge sind auf den Zeitraum\ndurch die Worte „im Saarland nach dem 19. No-\nvom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960\nvember 1947 und in Berlin (West) nach dem\n24. Juni 1948\" ersetzt.                               umzurechnen, wobei der Monat, in den der Ein-\ngliederungstag fällt, als voller Monat anzusetzen ist:\n3. In § 43 wird der folgende Absatz 5 angefügt:                    1. Vorschriften des Einkommensteuergeset-\n,, (5) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff, 3                 zes\nbis 5 und des Absatzes 2 gelten nicht für Zinsen                   a) die Freibeträge nach§ 3 Ziff. 25 und 51,\naus Anleihen, die im Saarland ausgegeben                           b) die Pauschbeträge für Werbungskosten\nworden sind.\"                                                          nach§ 9 a,","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                            347\nc) die Höchstbeträge für Sonderausgaben                  h) der in § 78 Abs. 2 bezeichnete Betrag\nnach § 10 Abs. 3,                                        von 200 Deutsche Mark;\ncl) der Höchtbetrag von 20 000 Deutsche             3. Vorschriften der Lohnsteuer-Durchfüh-\nMark für den nicht entnommenen Ge-                  rungsverordnung in der für 1959 gelten-\nwinn nach § 10 a Abs. 1,                            den Fassung- Lohnsteuer-Durchführungs-\ne)  die Pauschbeträge für Sonderausgaben                verordnung -\nnach § 10 c und der in dieser Vorschrift             a) der in § 4 Ziff. 5 bezeichnete Betrag\nbezeichnete Betrag von 800 Deutsche                      von 600 Deutsche Mark,\nMark,\nb) der in § 20 Abs. 1 bezeichnete Betrag\nf) die in§ 13 Abs. 3 bezeichneten Beträge,                  von 564 Deutsche Mark,\ng)  der in § 18 Abs. 4 bezeichnete Frei-                 c) der in § 20 a Abs. 1 bezeichnete Betrag\nbetrag von 1200 Deutsche Mark,                           von 636 Deutsche Mark und die Höchst-\nh)  der in § 22 Ziff. 3 bezeichnete Frei-                    beträge für Sonderausgaben nach § 20 a\nbetrug von 500 Deutsche Mark,                            Abs. 4,\ni) der in § 23 Abs. 4 bezeichnete Frei-                 d) die in § 21 bezeichneten Beträge von\nbetrag von 1000 Deutsche Mark,                           564 Deutsche Mark und 636 Deutsche\nk)  die Freibetrüge nach § 32 Abs. 2 und 3,                  Mark,\n1) die in § 33 a Abs. 1 bis 3 bezeichneten              e) die in § 22 Abs. 2 bezeichneten Beträge\nFreibeträge von 900 Deutsche Mark                        von 636 Deutsche Mark und 1272 Deut-\nund der in § 33 a Abs. 1 bezeichnete                     sche Mark,\nBetrag von 480 Deutsche Mark,                         f) die in § 25 Abs. 3 bezeichneten Beträye\nm)   der in § 34 a bezeichnete Betrag von                     von 1200 Deutsche Mark und 2400\n15 000 Deutsche Mark,                                    Deutsche Mark und die in § 25 Abs. 4\nn)  der in § 46 Abs. 1 und 2 bezeichnete                     bezeichneten Beträge von 3000 Deut-\nBetrag von 24 000 Deutsche Mark, der                     sche Mark,\nin § 46 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 und 5                 g) die in § 25 a Abs. 1 bis 3 bezeichneten\nbezeichnete Betrag von 800 Deutsche                      Freibeträge von 900 Deutsche Mark\nMark und die in § 46 Abs. 2 Ziff. 2                      und der in § 25 a Abs. 1 bezeichnete\nbezeichneten Beträge von 16 000 Deut-                    Betrag von 480 Deutsche Mark,\nsche Mark und BOOO Deutsche Mark,                    h) die steuerfreien Pauschbeträge nach\no)  der in § 46 a bezeichnete Betrag von                     § 26 Abs. 1,\n800 Deutsche Mark,                                    i) die in § 26 a bezeichneten Altersfrei-\np)  die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Beträge                  beträge von 360 Deutsche Mark und\nvon 10 000 Deutsche Mark und 2000                        720 Deutsche Mark,\nDeutsche Mark,                                       k) der in § 31 Abs. 3 Ziff. 3 bezeichnete\nq) der in § 50 Abs. 3 bezeichnete Betrag                     Betrag von 600 Deutsche Mark,\nvon 840 Deutsche Mark;                                1) der in § 32 a bezeichnete Betrag von\n15 000 Deutsche Mark,\n2. Vorschriften der Einkommensteuer-Durch-\nm) die Beträge in § 35 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2\nführungsverordnung in der Fassung vom\nZiff. 3,\n13. Mürz 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 120)\nEinkommensteuer-Durchführungsver-                  n) die in § 35 a Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3 be-\nordnung -                                                     zeichneten Beträge,\na) die in § 56 bezeichneten Beträge von                  o) die in § 40 Abs. 4 bezeichneten Beträge\n3820 Deutsche Mark, von 24 636 Deut-                     von 564 Deutsche Mark, 636 Deutsche\nsche Mark und von 1910 Deutsche                          Mark und 360 Deutsche Mark,\nMark,                                                p) die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Beträge\nb) der in § 62 c Abs. 2 bezeichnete Höchst-\nvon 24 000 Deutsche Mark und 10 000\nbetrag von 20 000 Deutsche Mark,                         Deutsche Mark.\nc) die in Spalte 1 der Dbersicht des § 64       (2) Bei der Umrechnung sich ergebende Pfennig-\nbezeichneten Beträge von 3000 Deut-      beträge bleiben unberücksichtigt.\nsche Mark,\n§ 46\nd) die in den Spalten 3 bis 5 der Ubersicht\nMaßgeblicher Gewinn bei Land- und Forstwirten\ndes § 65 bezeichneten Pauschbeträge,\nBei Land- und Forstwirten werden die Gewinne\ne) der in § 66 bezeichnete Betrag von\nder Wirtschaftsjahre, die in der Zeit vom Eingliede-\n15 000 Deutsche Mark,\nrungstag bis zum 31. Dezember 1959 beginnen, vor-\nf) die in § 70 bezeichneten Beträge vcm     behaltlich des § 13 Abs. 3 des Einkommensteuer-\n800 Deutsche Murk und 1600 Deutsche      gesetzes, in vollem Umfang bei der Ermittlung des\nMark,                                    Einkommens für den Veranlagungszeitraum 1959160\ng) die in § 72 Abs. 2 bezeichneten Beträge   berücksichtigt. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem\nvon 800 Deutsche Mark, 1600 Deutsche     31. Dezember 1959 beginnen, gilt § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des\nMark und 24 000 Deutsche Mark,           Einkommensteuergesetzes.","348                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 47                          mögen Zuschläge oder Abschläge vorgenommen\nZusammenfassung von Wirtschaftsjahren            worden, so können bei der Ermittlung_ des Gewinns\nfür Wirtschaftsjahre, die nach dem Ablauf der\nDie ~m Veranlagungszeitraum 1959/60 endenden         Ubergangszeit · beginnen, entsprechende Abschläge\nWirtschaftsjahre können für die Ermittlung des in       oder Zuschläge vorgenommen werden, soweit sich\ndiesem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen-         die Schwankungen im Betriebsvermögen ausge-\nden Gewinns zusammengefaßt werden. Dabei kön-           glichen haben. Hierbei sind die bis zum Ablauf\nnen Steuervergünstigungen in der gleichen Höhe          der Ubergangszeit vorgenommenen Zuschläge und\nwie bei getrennter Gewinnermittlung für die ein-        Abschläge nach § 1 Abs. 3 auf Deutsche Mark um-\nzelnen Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen            zurechnen.\nwerden; das gilt auch, wenn die Geschäftsjahre nach\n§ 50\n§ 7 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland vom\n30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 372) verbunden              Rückstellung für Pensionsanwartschaften\nwerden.                                                     Die Vorschriften des § 6a des Einkommensteuer-\ngesetzes können bei Pensionsverpflichtungen, die\n§ 48                           vor dem 20. November 1947 entstanden sind, unter\nErmittlung der Einkommensteuer bei Gewerbetrei-         der Annahme einer erst am 20. November 1947 ge-\nbenden mit einem vom Kalenderjahr abweichenden           gebenen Pensionszusage angewendet werden.\nWirtschaftsjahr\n§ 51\n(1) Bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschafts-\nAbsetzung für Abnutzung\njahr vom Kalenderjahr abweicht, bemißt sich, ab-\noder Substanzverringerung\nweichend von §§ 44 und 57, die Einkommensteuer\nfür den Veranlagungszeitraum 1959/60 nach einem             (1) Die Vorschriften des § 7 des Einkommen-\nVomhundertsatz des zu versteuernden Einkom-             steuergesetzes sind erstmals auf Wirtschaftsgüter\nmensbetrags.                                             anzuwenden, die nach dem Ablauf der Ubergangs-\nzeit angeschafft oder hergestellt werden.\n(2) Zur Ermittlung des in den Fällen des Absatzes 1\nanzuwendenden Vomhundertsatzes ist der nach                 (2) Auf Wirtschaftsgüter, die zu einem Betriebs-\n§ 44 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung\nvermögen gehören und bis zum Ablauf der Uber-\nmit § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes       gangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind;\nzu berücksichtigende Gewinn nach dem Verhältnis          sind die Vorschriften des § 7 des Einkommensteuer-\nder gesamten im Wirtschaftsjahr (in den Wirt-            gesetzes in der Fassung vom 13. November 1957\nschaftsjahren) erzielten Umsätze zu den gesamten         (Bundesgesetzbl. I S. 1793) -      Einkommensteuer-\nim Veranlagungszeitraum erzielten Umsätzen um-           gesetz 1957 - anzuwenden. Dabei gilt das Folgende:\nzurechnen. Für den zu versteuernden Einkommens-                  1. Bei Wirtschaftsgütern, die in einer nach\nbetrag, der sich unter Berücksichtigung des umge-                    den Vorschriften des D-Markbilanzgeset-\nrechneten Gewinns für den Veranlagungszeitraum                       zes für das Saarland aufgestellten Eröff-\n1959/60 ergibt, ist die Einkommensteuer aus der                      nungsbilanz mit einem höheren Wert als\nEinkommensteuertabelle (§ 57) zu entnehmen. Der                      dem in Deutsche Mark umgerechneten\ndurchschnittliche Steuersatz,· der diesem Steuerbe-                  Wert der Franken-Schlußbilanz angesetzt\ntrag entspricht, ist maßgeblicher Vomhundertsatz                     worden sind, ist die Absetzung für Ab-\nim Sinn des Absatzes 1. Bei der Umrechnung sind                      nutzung oder Substanzverringerung in\nVeräußerungsgewinne im Sinn des § 16 des Ein-                        gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.\nkommensteu~rgesetzes und die mit diesen Ver-                         Die Absetzungen für Abnutzung sind nach\näußerungsgewinnnen im Zusammenhang stehenden                         dem Wertansatz in der Eröffnungsbilanz\nUmsätze außer Betracht zu lassen, soweit die Ver-                    und der Restnutzungsdauer des Wirt-\näußerungsgewinne steuerfrei oder mit dem ermä-                      schaftsguts zu bemessen;\nßigten Steuersatz des § 34 des Einkommensteuer-                 2. bei anderen als den in Ziffer 1 bezeichne-\ngesetzes zu versteuern sind.                                         ten Wirtschaftsgütern sind die Absetzun-\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,                   gen für Abnutzung nach dem Wertansatz\nwenn im Veranlagungszeitraum 1959/60 ein Verlust                    in der Eröffnungsbilanz und der verblei-\naus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen ist oder                      benden Nutzungsdauer des Wirtschafts-\nwenn der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungs-                   guts zu bemessen. Werden die Absetzun-\nzeitraum das mit dem Kalenderjahr übereinstim-                      gen für Abnutzung in fallenden Jahres-\nmende Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalenderjahr                    beträgen nach einem unveränderlichen\nabweichenden Zeitraum nach § 2 Abs. 5 Ziff. 2 des                   Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert\nEinkommensteuergesetzes umgestellt hat.                             (Restwert) vorgenommen, so bestimmt sich\nder dabei anzuwendende Hundertsatz\nnach der gesamten Nutzungsdauer des\n§ 49\nWirtschaftsguts;\nGewinnzu- und -abschläge wegen Schwankungen                     3. im Fall des § 4 Abs. 3 des Einkommen-\nim Betriebsvermögen                                 steuergesetzes sind die Ziffern 1 und 2\nSind bei der Ermittlung des Gewinns für Wirt-                     sinngemäß anzuwenden.\nschaftsjahre, die vor dem Eingliederungstag ge-             (3) Bei Wirtschaftsgütern, die nicht zu einem Be-\nendet haben, wegen Schwankungen im Betriebsver-          triebsvermögen gehören und die nach dem 19. No-","Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                         349\nvember 1947 und bis zum Ablauf der Dbergangs-             die nach dem 31. Dezember 1955 und bis zum Ab-\nzeit angeschafl L oder hergestellt worden sind, sind     lauf der Dbergangszeit errichtet worden sind, kön-\ndie Absetzungen für Abnutzung nach den in Deut-          nen bis zum Ablauf von zehn Jahren seit Beginn\nsche Mark umgcreclrneten Anschaffungs- oder Her-          des Jahres der Herstellung abweichend von § 7 des\nstellungskosten und der qPsarnten Nutzungsdauer           Einkommensteuergesetzes auf Antrag bis zu je\ndes WirtschaJtsguls zu bemessen.                         3 vom Hundert der nach § 1 Abs. 3 in Deutsche\nMark umgerechneten Herstellungskosten abgesetzt\n(4) Auf Wirtschaflsgül('r, die nicht zu einem Be-\nwerden. Nach Ablauf dieser zehn Jahre bemessen\ntriebsvermögen gd1ören und vor dem 20. Novem-\nsich die Absetzungen für Abnutzung nach dem dann\nber 1947 angcschi:1fft oclf~r hergestellt worden sind\nnoch vorhandenen Restwert und der Restnutzungs-\noder die~ bis zum Ab lau I der Dbergangszeit unent-\ngeltlich erworben worden sind, ist § 27 der Einkom-      dauer des Gebäudes.\nmensteucr-Du rch f ü hrunqs v c rordmmg mit der Maß-\ngabe anzuwenden, daß                                                               § 53\n1. an die StelJe dc)s 21. Juni 1948 jeweils der       Weitergeltung des § 8 der Dritten Verordnung\n20. November 1947, an die Stelle des          über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den\n20. Juni 1948 jeweils der 19. November                             Wohnungsbau\n1947, an die Stelle des 31. August 1948\n§ 8 der Dritten Verordnung über Steuer- und Ge-\nder 20. November 1947 und an die Stelle\nbührenerleichterungen für den Wohnungsbau ist\ndes 31. Dezember 1947 der 31. Dezember\nweiter anzuwenden; für die Umrechnung des über-\n1946 und\ntragungsfähigen      Steuererleichterungsbetrags   in\n2. an die Stelle des am 21. Juni 1948 maß-       Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.\ngebenden Einheitswerts der letzte in\nRcichsma rk f estw~sctzte Einheitswert\ntreten.                                                                             § 54\nSoweit hiernach für die Bemessung der Absetzung           Uberleitungsvorschriften zu § 10 des Einkommen-\nfür Abnutzung oder Substanzverringerung von                                    steuergesetzes\nFrankenwerten auszugehen ist, sind diese in Deut-\n(1) Beiträge und Versicherungsprämien im Sinn\nsche Mark umzurechnen.\ndes § 14 Abs. 1 Ziff. 2 des saarländischen Einkom-\n(5) Für die lJ mrechmmq von Franken werten in         mensteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-\nDeutsche Mark ~Jilt § 1 Abs. J entsprechend.              machung vom 5. März 1958 (Amtsblatt des Saar-\nlandes S. 257) in der Fassung des Zweiten Gesetzes\n§ 52                          zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom\n27. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 715) -\nErhöhte Absetzungen für Wohngebäude               Einkommensteuergesetz (Saar) - , die auf Grund\n(1) Die Vorschriften des § 7b des Einkommen-          von bis zum Ablauf der Dbergangszeit abgeschlos-\nsteuergesetzes sind crslmals auf im Saarland bele-       senen Verträgen geleistet werden, können unter der\n9ene Gebäude und Gebüudf!tcile anzuwenden, die           Voraussetzung des § 10 Abs. 1 vorletzter und letz-\nnach dem Ablaut der Ubergangszeit errichtet wer-         ter Satz des Einkommensteuergesetzes im Rahmen\nden. Bei Gebäuden und Gebäudeteilen im Sinn des          der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 Ziff. 3 des Ein-\nSatzes 1, mit deren Herstellung vor dem Eingliede-       kommensteuergesetzes in Verbindung mit § 45\nrungstag begonnen worden ist, ist für die Anwen-         Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe c dieses Gesetzes weiterhin\ndung des § 7b des Einkommensteuergesetzes Vor-           als Sonderausgaben abgezogen werden; bei Ver-\naussetzung, daß der Steuerpflichtige Steuererleichte-    sicherungen gegen Einmalbeitrag, die bis zum Ab-\nrungen nach den §§ 1 bis 9 der Dritten Verordnung        lauf der Dbergangszeit abgeschlossen worden sind,\nüber Steuer- und Gebührenerleichterungen für den         ist § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes\nWohnungsbau vom 6. März 1958 (Amtsblatt des              nicht anzuwenden.\nSaarlandes S. 607) nicht in Anspruch genommen hat.           (2) Beiträge an Bausparkassen im Sinn des § 14\nHat der Steuerpflichtige die bezeichneten Steuer-        Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes (Saar),\nerleichterungen in Anspruch genommen, so steht           § 20 der saarländischen Verordnung zur Durchfüh-\ndies der Anwendung des § 7b des Einkommen-               rung des Einkommensteuergesetzes in der Fassung\n•Steuergesetzes nicht entgegen, wenn auf seinen An-       der Bekanntmachung vom 1. August 1958 (Amts-\ntrag die in Anspruch genommenen Steuererleichte-         blatt des Saarlandes S. 971) - Einkommensteuer-\nnmgen dadurch rückgängig gemacht werden, daß             Durchführungsverordnung (Saar) - , die auf Grund\nder in Deutsche Mark umqerechnete Betrag der ge-         von bis zum Ablauf der Dbergangszeit abgeschlos-\nwährten Steuererleichterungen der Einkommen-             senen Verträgen geleistet werden, können nach\nsteuer hinzugerechnet wird, die sich für den Ver-        Maßgabe dieser Vorschriften unter der Vorausset-\nanlagungszeitranm ergibt, für den § 7b des Einkom-       zung des § 10 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz des\nmensteuergesetzes erstmals in Anspruch genommen          Einkommensteuergesetzes im Rahmen der Höchst-\nwird. Für die Umrechnung der gewährten Steuer-           beträge nach § 10 Abs. 3 Ziff ..3 des Einkommen-\nerleichterungen in Deutsch<:: Mark gilt § 1 Abs. 3        steuergesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 1\nentsprechend.                                            Ziff. 1 Buchstabe c dieses Gesetzes weiterhin\n(2) Bei im Saarland belegenen Gebäuden und Ge-         als Sonderausgaben abgezogen werden; bei Beiträ-\nbäudeteilen, bei denen die Voraussetzungen des            gen, die auf Grund von bis zum Ablauf der Dber-\n§ 7b des Einkommensteuergesetzes vorliegen und            gangszeit abgeschlossenen Verträgen geleistet wor-","350                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nden sind, ist § l O Abs. 2 Ziff. 2 des Einkommen-                                       § 56\nsteuergesetzes nicht anzuwenden.\nNutzungswert de:r Wohnung im Sinn des§ 21\n(3) Beiträge c1uf Gnmd von bis zum Ablauf der                      Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes\nUbergangswit abqcschlossencm Sparverträgen mit                (1) Bei der Ermittlung des Nutzungswerts der\nfestg(~!e~JLen Sparraten im Sinn des § 14 Abs. 1           Wohnung nach § 21 Abs. 2 des Einkommensteuer-\nZiff. 5 des Einkornmensteuerqc_:sr•lzes (Sactr), § 24 der  gesetzes ist, falls          Eingliederungstag nicht auf\nEinkommcnstm1c r-Du rch lüh nmr;sverordnung (Sc1ar)        den Ersten des Monats fällt, der Zeitraum vom Ein-\nkönnen nach Maßgabe dieser Vorschriften unter der          gliederungstag bis zum Ende des Monats, in den\nVornussetzung des § 10 Abs. 1 letzter und vorletz-         der Eingliederungstag fällt, nicht zu berücksichtigen.\nter Salz des Einkommensteuerqesetzes im Rahmen             Der Abzug von Werbungskosten, die in diesem\nder Höchstbetrög(! nach § l O Abs.:~ ZiJf. 3 des Ein-      Zeitraum aufgewendet worden sind, bleibt unbe-\nkomrnensteucrgesS(~izes in Vc:t·bind1mg mit § 45           rührt.\nAbs. 1 Zi ff. 1 Buchs labe c diesc\\s G(?setzes weiterhin      (2) Der Grundbetrag für den Nutzungswert der\nals Sonderausgaben abgezo~Jen werden; Voraus-              Wohnung im eir;enen Einfamilienhaus einschließlich\nsetzung ist, daß mindestens die erste Einzahlung bis       der zugehörigen sonstigen Räume und Gärten er-\nzum Ablauf der Ubcr~1annszc•it geleistet worden ist.       höht. sich um je ein Zwölftel für jeden nach dem\nEingliederungstag liegenden vollen Kalendermonat\n(4) Bei Beiträgen, die auf Grund von bis zum Ab-\ndes Kalenderjahrs 1959, für den die Verordnung\nlauf der Ubergangszcit abgeschlossenen Sparver-\nüber die Bemessung des Nutzungswerts der Woh-\nträgen im Sinn des § 14 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkom-\nnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar\nmensteuergesetzes (Saar), §§ 23 und 24 der Ein-\n1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99) anzuwend~n ist.\nkommensteuer-Durchführungsveron.lnung (Saar) ge-\nleistet worden sind, sind für die Rückgängigmachung\nder Steuervergünstigung und für die Anzeigepflich- ·                                    § 57\nten der Kredilinstil.ute die §§ 25 und 26 der Einkom-         Einkommensteuertabelle für den Veranlagungs-\nmensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) weiter-                                 zeit.raum 1959/60\nhin anzuwenden. Soweit sich die Nachsteuerschuld\nDie Einkommensteuertabelle (Anlage zu § 32 a\nauf Veranlagungszeiträume bezieht, die bis zum\ndes Einkommensteuergesetzes) und die Einkom-\nAblauf der Uberganuszeit enden, ist sie auf Deut-\nmensteuertabelle (Anhang zu § 63 b der Einkom-\nsche Mark trn1zu:2chnen; § 1 Abs. 3 findet entspre-\nmensteuer-Durchführungsverordnung) sind bei der\nchend Anwendung.\nVeranlagung nach § 44 auf den Zeitraum vom\nEingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 um-\nzurechnen. Dabei ist der Monat, in den der Ein-\ngliederungstag fällt, als voller Monat anzusetzen.\n§ 55                            Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\ndie sich hiernach ergebenden Einkommensteuer-\nVerlustabzug\nta L ell en bekanntzumachen.\n(1) Die Vorschriften des § 10 d des Einkommen-\nsteuer,gesetzes sind vorbehaltlich des § 51 Abs. 5                                      § 58\ndes D-Markbilanzgesetzes für das Saarland mit der\nMaßgabe anzuwenden, daß nur Verluste aus Ver-                          Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit\nanlagungszeiträumen berücksichtigt werden, die                Entfallen bei der Verteilung nach § 34 Abs. 3\nnach dem Ablauf der Ubergangszeit beginnen.                 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes die Einkünfte\naus der mehrjährigen Tätigkeit ganz oder zum Teil\n(2) Steuerpflichtige, auf die die Vorschriften des      auf Veranlagungszeiträume, die bis zum Ablauf der\nD-Markbilanzgesetzes für das Saarland keine An-             Ubergangszeit enden, so bemißt sich die Einkommen-\nwendung finden, können die noch nicht ausge-                steuer für diesen Teil der Einkünfte nach dem durch-\nglichenen und noch nicht abgezogenen Verluste aus           schnittlichen Steuersatz, der sich nach der Einkom-\nVeranlagungszeiträumen, die vor dem Bingliede-              mensteuertabelle ergibt, wenn der zu versteuernde\nrungstag geendet haben, innerhalb des durch § 10 d          Einkommensbetrag um die gesamten Einkünfte aus\ndes Einkommensteuergesetzes gegebenen zeitlichen            der mehrjährigen Tätigkeit sowie um die nach § 34\nRahmens insoweit als Sonderausgaben abziehen, als           Abs. 1 und 4, § 34 b des Einkommensteuergesetzes zu\nsie durch die Inanspruchnahme des Teils I des Ge- besteuernden außerordentlichen Einkünfte gekürzt\nsetzes über steuerliche Maßnahmen im Saarland               wird. Der anzuwendende Steuersatz darf jedoch nicht\n(StMG) vom 12. Juni 1957 (Amtsblatt des Saarlan-            weniger als 15 und nicht mehr als 40 vom Hundert\ndes S. 905) entstanden sind. Für die Umrechnung             betragen.\nder Verluste in Deutsche Mc1rk gilt § 1 Abs. 3 ent-\nsprechend. Im Fall des § 4 Abs. 3 des Einkommen-                                         § 59\nsteuergesetzE~s ist Voraussetzung für die Anwen-\ndung der Sätze 1 und 2, daß der Steuerpflichtige für        Entrichtung und Anrechnung von Vorauszahlungen\ndie Bemessung der Absetzung für Abnutzung von                  (1) Die nach § 42 des Einkommensteuergesetzes\nWirtschaftsgütern, die bis zum Ablauf der Uber-             (Saar), § 57 der Einkommensteuer-Durchführungs-\ngangszeit angeschüflt oder hergestellt worden sind,         verordnung (Saar) in Franken festgesetzten Voraus-\nnur die bei Anwendung des § 51 Abs. 2 Ziff. 2 und 3         zahlungen sind, umgerechnet in Deutsche Mark nach\nin Betracht kommenden Werte zugrunde legt.                  § 1 Abs. 3, an den in § 35 Abs. 1 des Einkommen-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                             351\nsteuergesetzes bezeichneten Fälligkeitstagen weiter   nen Arbeitslohn nach der in Absatz 1 Satz 3 be-\nzu entrichten. Die erste hiernach in Deutsche Mark    zeichneten Lohnsteuertabelle entfällt, übersteigt.\nzu leistende Vorauszahlung wird jedoch frühestens\nzwei Wochen nach dem Eingliederungstag fällig.                                   § 61\n(2) Auf die Einkommensteuerschuld für den Ver-        Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung\nanlagungszeitraum 1959/60 (§ 44) werden nur die          bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\nentrichteten Vorauszahlungen angerechnet, die in          bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und\ndiesem Veranlagungszcitraum fällig geworden sind.                             Forstwirte\n(1) Die Vorschriften der §§ 76 bis 78 der Einkom-\n§ 60                         mensteuer-Durchführungsverordnung sind erstmals\nauf die Wirtschaftsgüter und auf die Um- und Aus-\nSteuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)\nbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgüt,ern anzu-\n(1) Erster Erhebungszeitraum für die Lohnsteuer     wenden, die nach dem Ablauf der Ubergangszeit\nist die Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. De-     angeschafft oder hergestellt werden.\nzember 1960 (Erhebungszeitraum 1959/G0). Die Lohn-\n(2) Auf die Wirtschaftsgüter und auf die Um- und\nsteuer für den Erhebungszeitraum 1959/60 bemißt\nAusbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgüt,ern, die\nsich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer in\nbis zum Ablauf der Ubergangszeit angeschafft oder\ndiesem Erhebungszeitraum bezogen hat zuzüglich\nhergestellt worden sind, sind die § § 17 a bis i 7 c der\ndes Arbeitslohns, der als in diesem Erhebungszeit-\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar)\nraum bezogen gilt (Absatz 4). Die Lohnsteuertabelle\nmit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Ab-\nfür diesen Erhebungszeitraum ist auf der Grund-\nschreibungen nach den in Deutsche Mark umgerech-\nlage der in § 57 bezcichnetc~n Einkommensteuer-\nneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu be-\ntabelle unter Bildung von Steuerklassen vom Bun-\nmessen sind; für die Umrechnung gilt § 1 Abs. 3\ndesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung\nentsprechend.\nmit Zustimmung des Bundesrates aufzustellen.\n§ 62\n(2) Die Gemeindebehörden haben für den Er-\nhebungszeitraum 1959/60 Lohnsteuerkarten auszu-            Bewertungsfreiheit für Abwasserbehandlungs-\nschreiben. § 38 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes                    und Luftreinigungsanlagen\ngilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Kalen-        (1) Die Vorschriften der §§ 79 und 82 der Ein-\nderjahrs der Erhebungszeitraum 1959/60 tritt. Für      kommensteuer-Durchführungsverordnung sind erst-\ndie Anwendung des § 39 Abs. 2 des Einkommen-           mals auf die Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach\nsteuergesetzes sowie des § 7 Abs. 10 und des § 18 a    dem Ablauf der Ubergangszeit angeschafft oder her-\nAbs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung im       gestellt werden.\nErhebungszeitraum 1959/60 tritt an die Stelle des\nBeginns des Kalenderjahrs der Eingliederungstag.          (2) Auf Wirtschaftsgüter, die bis zum Ablauf der\nUbergangszeit angeschafft oder hergest,ellt worden\n(3) In den Fällen des § 40 des Einkommensteuer-     sind, ist § 17 d der Einkommensteuer-Durchführungs-\ngesetzes ist im Erhebungszeitraum 1959/60 von den      verordnung (Saar) mit der Maßgabe weiter anzu-\nnach Maßgabe des § 45 dieses Gesetzes umg erech-\n1\nwenden, daß die Abschreibungen nach den in Deut-\nneten Jahresbeträgen auszugehen. Auf der Lohn-\nsche Mark umgerechneten Anschaffungs- oder Her-\nsteuerkarte ist als steuerfreier Jahresbetrag (§ 27    stellungskosten zu bemessen sind; für die Umrech-\nAbs. 1 derLohnsteuer-Durchführungsverordnung) die      nung gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.\nSumme der im Erhebungszeitraum 1959/60 insgesamt\nzu berücksichtigenden Beträge zu vermerken.\n§ 63\n(4) Fällt der Eingliederungstag nicht auf den Tag,\nan dem der für den Arbeitnehmer übliche Lohn-          Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter\nzahlungszeitraum beginnt, so gilt als erster Lohn-     des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau\nzahlungszeitraum die Zeit vom Eingliederungstag          Die Vorschriften des § 81 der Einkommensteuer-\nbis zum Ende des üblichen Lohnzahlungszeitraums;       Durchführungsverordnung sind mit der Maßgabe\nArbeitslohn, der auf diese Zeit entfällt, gilt als in  anzuwenden, daß auf die danach zulässigen Ab-\ndieser Zeit bezogen. Der Arbeitgeber hat die Lohn-     schreibungen die nach § 17 e der Einkommensteuer-\nsteuer von diesem Arbeitslohn in entsprechender        Durchführungsverordnung (Saar) in Anspruch ge-\nAnwendung der Vorschriften des § 32 Abs. 3 der         nommenen, in Deutsche Mark umg,erechneten Ab-\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung zu berechnen;       schreibungen anzurechnen sind; für die Umrechnung\neinbehaltene Steuerabzugsbeträge in Franken, die       gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.\nauf diesen Arbeitslohn entfallen, werden auf die\nnach diesem Gesetz einzubehaltenden Steuerabzugs-\n§ 64\nbeträge angerechnet. Für die Umrechnung der\nFrankenbeträge gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.                     Steuerfreiheit von Familienzulagen\n(5) Für den Erhebungszeitraum 1959/60 wird ein        Nachzahlungen von Familienzulagen im Sinn des\nLohnsteuer-Jahresausgleich nach Maßgabe der Vor-       § 5 Ziff. 9 des Einkommensteuergesetzes (Saar) für\nschriften des § 42 des Einkommensteuergesetzes         vor dem Eingliederungstag liegende Zeiträume so-\ndurchgeführt, wenn die im Laufe dieses Erhebungs-      wie Zahlungen von Familienzulagen zur Abwick-\nzeitraums einbehaltene Lohnsteuer die Lohnsteuer,      lung der Kasse für Familienzulagen des Saarlandes\ndie auf den in diesem Erhebungszeitraum bezoge-        sind steuerfrei.","352                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 65                                                      § 66\nErmäfügung der veranlagten Einkommensteuer                                  Ermäßigung\nund der Lohnsteuer                               der veranlagten Einkommensteuer\nbei Vorliegen einer Betriebstätte\n(1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen\nBei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraussetzun-\nPersonen, die vom Ablauf der Ubergangszeit bis\ngen des § 65 zu erfüllen, eine oder mehrere Be-\nzum 30. Juni 1960 ununterbrochen im Saarland ihren\ntriebstätten eines Gewerbebetriebs bei Ablauf der\nausschließlichen Wohnsitz gehabt haben, ermäßigt        Ubergangszeit im Saarland unterhalten, in denen\nsich die veranlagte Einkommensteuer für den Ver-        während des jeweiligen Veranlagungszeitraums im\nanlagungszeitraum 1959/60 um 15 vom Hundert. Die        Durchschnitt regelmäßig insgesamt mindestens\nveranlagte Einkommensteuer ermäßigt sich für den ' 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind, ermäßigt\nVeranlagungszeitraum 1961 um 10 vom Hundert,            sich die veranlagte Einkommensteuer, soweit sie\nwenn der Steuerpflichtige vom Ablauf der Uber-          auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus diesen Be-\ngangszeit bis zum 30. Juni 1961 ununterbrochen im       triebstätten entfällt, für den Veranlagungszeitraum\nSaarland seinen ausschließlichen Wohnsitz gehabt        1959/60 um 15 vom Hundert und für den Ver-\nhat. Stirbt der Steuerpflichtige im Veranlagungszeit-   anlagungszeitraum 1961 um 10 vom Hundert. Der\nraum vor dem 30. Juni, so tritt an die Stelle dieses    Steuerpflichtige hat die Einkünfte aus den Betrieb-\nZeitpunkts der Todestag.                                stätten im Saarland gesondert nachzuweisen. Ist der\nSteuerpflichtige Mitunternehmer im Sinn des § 15\n(2) Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung         Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes, so genügt es,\nnach §§ 26, 26 b des Einkommensteuergesetzes, so        wenn die im Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von\nwird ihnen die Sleuerermäßigung auch dann ge-           Arbeitnehmern insgesamt in den im Saarland unter-\nwährt, wenn nur bei einem der Ehegatten die Vor-        haltenen Betriebstätten des Unternehmens, an dem\naussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.                  der Steuerpflichtige beteiligt ist, beschäfügt worden\nist. Unterhält ein Steuerpflichtiger Betriebstätten\n(3) Bei Arbeitnehmern, die bei Ablauf der Uber-      mehrerer Gewerbebetriebe im Saarland, so wird die\ngangszeit ihren ausschließlichen Wohnsitz im Saar- Ec:1äßigung nur insoweit gewährt, als in den Be-\nland haben, ermäßigt sich, vorbehaltlich einer          triebstätten deis einzelnen Gewerbebetriebs die im\nanderen Behandlung beim Lohnsteuer-Jahresaus-           Sqtz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern\ngleich oder bei der Veranlagung zur Einkommen-          beschäftigt worden ist.\nsteuer, die Lohnsteuer\n§ 67\n1. für den Arbeitslohn für Lohnzahlungszeit-\nräume, die im Erhebungszeitraum 1959/60               Behandlung von Organgesellschaften\nenden, und für sonstige, insbesondere ein-      Besteht zwischen einer Organgesellschaft mit Sitz\nmalige Bezüge, die dem Arbeitnehmer im       und Geschäftsleitung im Saarland und dem beherr-\nErhebungszeitraum 1959/60 zufließen, um      schenden Einzelunternehmen, dessen Inhaber nicht\n15 vom Hundert,                              zu den in § 65 Abs. 1 bezeichneten Personen gehört,\n2. für den Arbeitslohn für Lohnzahlungszeit-    ein steuerrechtlich anerkannter Ergebnisabführungs-\nräume, die im Erhebungszeitraum 1961         vertrag,   so ist § 66 Satz  1 auch auf den dem beherr-\nschenden    Unternehmen     zuzurechnenden   Gewinn der\nenden, und für sonstige, insbesondere\nOrgangesellschaft anzuwenden, wenn von der Or-\neinmalige Bezüge, die dem Arbeitnehmer\ngangesellschaft während des jeweiligen Veranla-\nim Erhebungszeitraum 1961 zufließen, um\ngungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig insge-\n10 vom Hundert.                              samt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt wor-\nden sind. Satz 1 gilt auch für beherrschende Perso-\nBei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben\nnenunternehmen, soweit deren Inhaber nicht zu den\nund die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind,\nin § 65 Abs. 1 bezeichneten Personen gehören.\ngenügt es für die Anwendung des Satzes 1, wenn\neiner der Ehegatten an dem dort bezeichneten Zeit-\npunkt seinen ausschließlichen Wohnsitz im Saar-                                     § 68\nland hat. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,                    Berechnung der Ermäßigung\nwenn im Zeitpunkt des Zufließens des Arbeitslohns                  der veranlagten Einkommensteuer\nweder der Arbeitnehmer noch sein Ehegatte den               (1) Sind in dem Einkommen neben den Einkünf-\nausschließlichen Wohnsitz im Saarland hat.              ten aus dem Saarland noch andere Einkünfte ent-\nhalten, so ist die Einkommensteuer für die Berech-\n(4) Der Bundesminister der Finanzen wird er-        nung der Ermäßigung bei Steuerpflichtigen im Sinn\nmächtigt, zur Berechnung der nach den Vorschriften       des § 66 im Verhältnis der für die Ermäßigung zu\nder Absätze 1 bis 3 zu ermäßigenden Einkommen-          berücksichUgenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb\nsteuer und. Lohnsteuer aus den Einkommensteuer-         aus dem Saarland zum Gesamtbetrag der Einkünfte\ntabellen und den Lohnsteuertabellen abgeleitete         aufzuteilen. Dabei sind die Summe der Einkünfte\nTabellen aufzustellen und bekanntzumachen; bei          aus dem Saarland oder die zu berücksichtigenden\nder Aufs'·ellung der Einkommensteuertabellen und        Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Saarland\nder Jahreslohnsteuertabellen sich ergebende Pfen-       und der Gesamtbetrag der Einkünfte auf volle hun-\nnigbeträge bleiben unberücksichtigt.                     dert Deutsche Mark nach unten abzurunden.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                           353\n(2) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-                                  § 70\nden, daß Einkünfte, bei denen die Einkommensteuer\nPersönliche Befreiungen\ndurch den Steuerabzug als abgegolten gilt, im Fall\ndes Absatzes 1 unberücksichtigt bleiben, Frei-            Von der Körperschaftsteuer sind befreit\nbeträge, Verlustabzüge, nicht entnommene Gewinne,         1. di,e Monopolverwaltungen des Saarlandes,\nabzuziehende ausländische Einkommensteuer von             2. die Saarländische Rediskontbank, soweit sie\nden Einkünften abgezogen werden, mit denen sie                Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt,\nwirtschal'tlich zusammenhängen oder auf die sie sich\n3. die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr\nbeziehen, nachzuvcrsteuernde Mehrentnahmen die-\nGeschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto er-\nsen hinzugerechnet werden. Desgleichen kann durch             streckt.\nRechlsverordntm9 bestimmt werden, daß in den Fäl-                                 § 71\nlen der §§ 34 und 34 b des Einkommensteuergesetzes\nclic dußerordentlid1en Einkünfte und die darauf             Erster Veranlagungszeitramn, \\Virtschaftsjahr,\nenlfc1 llc~ndc Einkomnwnstcuer von der Aufteilung              Zusammenfassung von Wirtschaftsjahren\nndd1 Absatz 1 ü usgenommcn oder für die Berech-            (1) Erster Veranlagungszeitraum ist die Zeit vom\nn 1:1rJ der Ermäßigtmg ncH:h den Grundsätzen des        ßingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 (Ver-\nAhsa tzes 1 gesondert berücksichti.qt werden. Ferner    anlagungszeitraum 1959/60). Die Körperschaftst euer\n1\nkömwn durch Rechtsverordnung Bestimmungen dar-          für den Veranlagungzeitraum 1959/60 bemißt sich\nüber qctroffen werden, wie in den Fällen der §§ 66      nach dem Einkommen, das die Steuerpflichtige in\nund b7 die Abc:Jrc!nz1rng und Ermittlung der im Saar-   diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.\nlancl erzielten Gewinne vorzunehmen sind.\n(2) Mit dem Eingliederungstag beginnt ein neues\nWirtschaftsjahr.\n(3) Die im Veranlagungszeitraum 1959/60 enden-\nden Wirtschaftsjahre können für die Ermittlung des\nZWEITER ABSCHNITT\nin diesem Veranlagungszeitraum zu berücksichti-\nKörperschafts teuer                 genden Gewinns zusammengefaßt werden. Dabei\nkönnen Steuervergünstigungen in der gleichen Höhe\n§ 69                         wie bei getrennter Gewinnermittlung für die ein-\nzelnen Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen\nPersonenkreis\nwerden. Das gilt auch, wenn die Geschäftsjahre nach\n{l) Auf Körperschaften, Personenvereinigungen        § 7 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland ver-\nund Vermögensmassen, die bei Ablauf der Uber-           bunden werden.\ngan9szeit                                                                          § 72\n1. ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im    Anwendung von Vorschriften des Ersten Abschnitts\nSaarland haben oder                            Die Vorschriften des Ersten Abschnitts sind- für\n2. weder ihre Geschäftsleitung noch ihren      Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-\nSitz im Saarland haben, aber mit Ein-       mögensmassen entsprechend anzuwenden.\nkünften im Sinn des § 49 des Einkom-\nmensteuergesetzes, die sie ausschließlich                              § 73\naus diesem Gebiet bezogen haben, der be-\nSchachtelgesellschaften\nschränkten Körperschaftsteuerpflicht unter-\nliegen,                                        Bei Anwendung des § 9 Abs. 1 des Körperschaft-\nsteuergesetzes in der Fassung vom 18. November\nist das im übrigen Bundesgebiet geltende Körper-\n1958 {Bundesgesetibl. I S. 747) -        Körperschaft-\nschaftsteuerrccht nach Maßgabe der §§ 70 bis 78\nanzuwenden.                                             steuergesetz -     bleibt § 23 b Abs. 1 des Körper-\nschaftsteuergesetzes außer Betracht.\n(2) Körperschaften, Personenvereinigungen und\nVermögensmassen im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1,                                    § 74\ndie bis zum 3l. Dezember 1960 ihre Geschäftsleitung\nNichtabzugsfähige Ausgaben\noder ihren Sitz in das übrige Bundesgebiet oder\nnach Berlin (West) verlegen, werden für den Ver-           Bei der Ermittlung des Einkommens sind die\nanla~Jungszeitraum 1959/60 (§ 71 Abs. 1 Satz 1) noch    Wiederaufbauabgabe und die Gemeinschaftshilfe-\nim Saarland nach Absatz 1 zur Körperschaftsteuer        abgabe nicht abzugsfähig.\nveranlagt.\n(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und                                   § 75\nVermögensmassen, die bei Ablauf der Ubergangs-              Körperschaftsteuertarif für personenbezogene\nzeit ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im           Kapitalgesellschaften für den VeranlagungszeHraum\nübrigen Bundesgebiet oder in fü~rlin (West) haben                                1959/60\nund bis zum 31. Dezember 19GO ihre Geschäfts-              Bei Kapitalgesellschaften im_ Sinn des § 19 Abs. 1\nleitung oder ihren Sitz in das Suarland verlegen,       Ziff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes sind die in\nwerden für die Veranlagungszeitrüume 1959 und           dieser Vorschrift und die in § 19 Abs. 2 Ziff. 2 des\n19GO noch im übrigen Bundesuebiet oder in Berlin        Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Einkom-\n(West) nach den für diese Gebiete geltenden Vor-        mensstufen auf den Zeitraum vom Eingliederungs-\nschriften zur KörperschaftstE~uer veranlagt.            tag bis zum 31. Dezember 1960 umzurechnen, wobei","354                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nder Monat, in den der Eingliederungstag fällt, als                                § 78\nvoller Monat anzusetzen ist.                            LandwirtschaflJiche Nutzungs- und Verwertungs-\ngenossenschaften\n§ 76\nAuf landwirtschaftliche Genossenschaften, die am\nEingliederungstag im Saarland ihre Geschäftsleitung\nKörperschaftsteuertarif für personenbezogene\noder ihren Sitz haben, ist § 4 Abs. 1 Ziff. 4 de~\nKapitalgesellschaften mit einem vom Kalenderjahr        saarländischen Körperschaftsteuergesetzes in der\nabweichenden WirtschaHsjahr                 Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1958\n(1) Bei Kapitalgesellschaften im Sinn des § 19       (Amtsblatt des Saarlandes S. 273), bis zum Veran-\nAbs. 1 Ziff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes, deren    lagungszeitraum 1961 anzuwenden.\nWirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, bemißt\nsich, abweichend von §§ 71 und 75, die Körper-\nschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60\nDRITTER ABSCHNITT\nnach einem nach Absatz 2 zu ermittelnden Vomhun-\ndertsatz des zu versteuernden Einkommensbetrags.                            Gewerbesteuer\n(2) Zur Ermittlung des nach Absatz 1 anzuwen-\ndenden Vomhundertsatzes ist der zu versteuernde                                   § 79\nEinkommensbetrag nach dem Verhältnis der gesam-                         Erhebungszeitraum 1959\nten im Wirtschaftsjahr (in den Wirtschaftsjahren)          Be,i Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im\nerzielten Umsätze zu den gesamten im Veranla-\nSaarland befindet, endet die Steuerpflicht für Be-\ngungszeitraum erzielten Umsätzen umzurechnen.\ntriebstätten, die im Geltungsbereich des Grundge-\nDer für den umgerechneten Einkommensbetrag aus\nsetzes außerhalb des Saarlandes liegen (§ 2 Abs. 5\n~ 75 sich ergebende durchschnittliche Steuersatz ist\nSatz 2 und § 36 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes\nauf den zu versteuernden Einkommensbetrag anzu-\nin der Fassung vom 18. November 1958 [Bundes-\nwenden.\nges•etzbl. I S. 754] - Gewerbesteuergesetz -) mit\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,       dem Ablauf der Ubergangszeit. Bei der Umrech-\nwenn die Steuerpflichtige in diesem Veranlagungs-       nung des Gewerbeertrags nach § 1O Abs. 3 des Ge-\nzeitraum das mit dem Kalenderjahr übereinstim-          werbesteuergesetzes und bei der Berechnung der\nmende Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalenderjahr        Steuermeßbeträge nach § 11 Abs. 5 und § 13 Abs. 4\nabweichenden Zeitraum nach § 5 Abs. 2 Satz 3 des        des Gewerbesteuergesetzes bleibt der Monat, in\nKörperschaftsteuergesetzes umgestellt hat.              den der Eingliederungstag fällt, außer Betracht.\n§ 80\n§ 77\nErhebungszeitraum 1959/60\nErmäßigung der veranlagten Körperschaftsteuer\n(1) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen           (1) Befindet sich bei Ablauf der Ubergangszeit\nund Vermögensmassen, die vom Ablauf der Uber-           die Geschäftsleitung eines Unternel~mens oder bei\ngangszeit bis zum 30. Juni 1960 ununterbrochen ihre     einem Wandergewerbebetrieb der Mittelpunkt der\nGeschäftsleitung und ihren Sitz im Saarland gehabt      gewerblichen Tätigkeit im Saarland, so umfaßt der\nhaben, ermäßigt sich die veranlagte Körperschaft-       erste · Erhebungszeitraum für die Gewerbesteuer\nsteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 um          nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital\n15 vom Hundert. Die veranlagte Körperschaft-            den Zeitraum vom Eingliederungstag bis zum\nsteuer für den Veranlagungszeitraum 1961 ermäßigt       31. Dezember 1960 (Erhebungszeitraum 1959/60).\nsich um 10 vom Hundert, wenn die Steuerpflichtige       Der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag, der\nvom Ablauf der Ubergangszeit bis zum 30. Juni           sich nach § 11 Abs. 1 bis 4 des Gewerbesteuerge-\n1961 ununterbrochen ihre Geschäftsleitung und           setzes ergibt, und der Steuermeßbetrag nach dem\nihren Sitz im Saarland gehabt hat. Endet die Steuer-    Gewerbekapital, der sich nach § 13 Abs. 1 und 2\npflicht vor dem 1. Juli 1960 oder vor dem 1. Juli       des Gewerbesteuergesetzes ergibt, erhöhen sich um\n1961, so gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe,      je ein Zwölftel für den Monat, in den der Eingliede-\ndaß an die Stelle des 30. Juni der Zeitpunkt tritt,     rungstag fällt, und jeden weiteren angefangenen\nin dem die Steuerpflicht endet.                         oder vollen Monat des Kalenderjahrs 1959.\n(2) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraus-        (2) Der maßgebende Gewerbeertrag ist, vorbe-\nsetzungen des Absatzes 1 zu erfüllen, eine oder         haltlich des Absatzes 3, nach § 10 Abs. 1 und 2 des\nmehrere Betriebstätten eines Gewerbebetriebs bei        Gewerbesteuergesetzes zu ermitteln und nach § 10\nAblauf der Ubergangszeit im Saarland unterhalten,       Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes auf einen Jah-\nin denen während des jeweiligen Veranlagungs-           resbetrag umzurechnen, wenn der für die Ermitt-\nzeitraums im Durchschnitt regelmäfög insgesamt          lung maßgebende Zeitraum mehr oder weniger als\nmindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden           zwölf Monate beträgt.\nsind, und in den FäLlen, in denen zwischen einer           (3) Umfassen bei einem Unternehmen, dessen\nOrgange.sellschaft mit Sit,z und Geschäftsleitung im    Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, die in\nSaarland und dem beherrschenden Unternehmen mit         den Erhebungszeiträumen 1959 und 1959/60 enden-\nSitz und Geschäftsleitung im übrigen Geltungs-          den Wirtschaftsjahre zusammen einen Zeitraum von\nbereich dieses Gesetzes ein steuerrechtlich aner-       vierundzwanzig Monaten und ergibt sich für jeden\nkannter Ergebnisabführungsvertrag besteht, gelten       der Erhebungszeiträume 1959 und 1959/60 ein Ge-\ndie Vorschriften der §§ 66 bis 68 entsprechend.         v erbeertrag, so ist der Steuermeßbetrag nach dem","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                          355\nGcwerbeerlrng abweichend von Absatz 2 wie folgt           Für die Umrechnung der Fehlbeträge in Deutsche\nf cstzusctzen:                                            Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.\n1. Die Gc~werbeertrüge der Wirtschaftsjahre\neinschließlich der Gewerbeerträge von                                      § 82\nBetriebstütten im Sinn des § 79 sind zu-\nsammenzurechnen. Dabei sind die Ge-                               Steuerbefreiungen\nwerbeerträge dr'.r im Erhebungszeitraum            (1) Von der Gewerbesteuer sind befreit\n1959 c~ndenden Wirtschaftsjc1hre, soweit               1. die Monopolverwaltungen des Saarlandes,\nsie in Franken f~rmittelt sind, nach § 1\n2. die Saarländische Rediskontbank, soweit\nAbs. 3 in Deutsche Mark umzurechnen.\nsie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art er-\n2. BL~i nc1türlichen Personen und bei Gesell-                füllt,\nschaften im Sinn des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 des\n3. die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich\nGewerbesteuergesetzes sind die Steuer-\nihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und\nmeßzahlen des § 11 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 des\nLotto erstreckt.\nGewerbesteuergesetzes auf die Hälfte der\nSumme der Gewerbeerträge (Ziffer 1) an-            (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist erstmals\nzuwenden und der sich ergebende Steuer-        anzuwenden\nmeßbetrag zu verdoppeln. Bei anderen                   1. bei der Gewerbesteuer nach dem Ge-\nUnternehmen sind die Steuermeßzahlen                      werbeertrag und dem Gewerbekapital für\ndes § 11 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 4 des Ge-                  den Erhebungszeitraum 1959/60,\nwerbesteuergesetzes auf die Summe der                  2. bei der Lohnsummensteuer für die Lohn-\nGewerbeerträge (Ziffer 1) anzuwenden.                     summe des Monats, in den der Eingliede-\n3. Der Steuermeßbetrag für den Erhebungs-                    rungstag fällt.\nzeitraum 1959/60 in der durch Absatz 1\n_Satz 2 bestimmten Höhe ergibt sich durch                                  § 83\nAbzug des Steuermeßbetrags für den Er-\nhebungszeitraum 1959 von der Summe der\nEntrichtung und Anrechnung von Vorauszahlungen\nSteuermeßbeträge für die Erhebungszeit-            (1) Die nach § 22 des saarländischen Gewerbe-\nräume 1959 und 1959/60 (Ziffer 2). Dabei       steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nist der für den Erhebungszeitraum 1959 in      vom 5. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 277)\nFranken      festgesetzte    Steuermeßbetrag   in Pranken festgesetzten Vorauszahlungen sind, um-\nnach § 1 Abs. 3 in Deutsche~ Mark umzu-        gerechnet in Deutsche Mark nach § 1 Abs. 3, an\nrechnen und mil dem für Belriebstätten        den in § 19 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes be-\nim Sinn des § 79 fostgesetzten Steuermeß-      zeichneten Fälligkeitstagen weiter zu entrichten. Die\nbetrag für den Erhebungszeitraum 1959          erste danach in Deutscher Mark zu leistende Vor-\nzusammE'nzurechnen.                            auszahlung wird jedoch frühestens zwei Wochen\n(4) Hat die Steuerpf1icht nicht wlihrend des gan-      nach dem Eingliederungstag fällig.\nzen Erhebungszeitraums (Absatz 1 Satz 1) bestan-              (2) Auf die Gewerbesteuerschuld für den Erhe-\nden, so ermäßigen sich die Stcuermeßbeträge nach          bungszeitraum 1959/60 (§ 80) werden die entrich-\ndem Gewerbeertrag (Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3           teten Vorauszahlungen angerechnet, die in diesem\nZiff. 3) und dem Gewerbekapital auf soviel Zwölftel,      Erhebungszeitraum fällig geworden sind.\nwie die Steuerpflicht volle oder angefongene Kalen-\ndermonate im Erhebungszei !:raum bestanden hat.\n§ 81                                            VIERTER ABSCHNITT\nGewerbeverlust                            Gesetz über Steuererleichterungen bei der\n(1) Die Vorschrift des § 10a des Gewerbesteuerge-        Umwandlung von Kapitalgesellschaiten und\nsetzes ist vorbehaitlich des § 51 Abs. 5 des D-Mark-                 bergrechtlichen Gewerkschaften\nbilanzgesetzes für das Saarland mit der Maßgabe                        (Umwandlungs-Steuergesetz)\nanzuwenden, daß nur Gewerbeverluste aus Erhe-\n§ 84\nbungszeiträumen berücksichtigt werden, die nach\ndem Ablauf der Ubergangszeit beginnc~n.                                         Umwandlung\n(2) Unter der in § 55 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten          (1) Das Umwandlungs-Steuergesetz vom 11. Ok-\nVoraussetzung können Steuerpflichtige, auf die die        tober 1957 (Bundesgesetzbl. l S. 1713) gilt für Um-\nVorschriften des D-Markbilanzgesetzes für das              wandlungen von Kapitalgesellschaften und berg-\nSaarland keine Anwendung finden, die noch nicht           rechtlichen Gewerkschaften, die bei Ablauf der\nberücksichtigten Pehlbelrii~je aus Erhebungszeit-         Ubergangszeit ihren Sitz im Saarland haben, wenn\nräumen, die vor dem Eingliederungstag geendet              die Umwandlung in der Zeit vom Eingliederungstag\nhaben, innerhaib des durch § 10 a des Gewerbe-            bis zum 31. Dezember 1961 beschlossen wird. Dabei\nsteuergesetzes gegebenen ZC'.itlichen Rahmens inso-        ist § 4 Abs. 2 des Umwandlungs-Steuergesetzes für\nweit berücksichtigen, als sie durch die Inanspruch-       Gesellschafter der übernehmenden Personengesell-\nnahme des Teils I des Gesetzes über steuerliche           schaft (Alleingesellschafter, Hauptgesellschafter),\nMaßnahmen im Saarland (SLMC) vom 12. Juni 1957             die bei Ablauf der Ubergangszeit ihren Sitz, einen\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 905) entstanden sind.       Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im","356                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nSaarland haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß               bau-Prämiengesetzes ist für die Gewährung von\nan Stelle des 21. Juni 1948 der Eingliederungstag             Wohnungsbauprämien für den im Satz 1 bezeichne-\ntritt.                                                        ten Zeitraum das Finanzamt im Saarland, in dessen\n(2) Wird einer Un1wandlung irn Sinn des Absat-            Bezirk der Prämienberechtigte am 1. April 1959\nzes 1 die auf dem Eingl iedc:runq~;tag aufzustellende         seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines in-\nEröJ                   dPr unHJC'.Vvcrndelten l(apitalgesell- ländischen Wohnsitzes -          seinen gewöhnlichen\nsdrnft zu~;rnnde               so ist der durch die Um-        Aufenthalt gehabt hat.\nwandlung enlsletl(!IHfo Cewinn mit Ausnahme des\n(3) Die Aufbringung der für die Auszahlung der\nin § 5 Abs. 2 und 3 de~~; IJmwandlungs-Steuergesel-\nPrämien erforderlichen Mittel wird durch beson-\nzes be,wiCl1actcm G(~winns nur insoweit steuerpflich··\nderes Gesetz geregelt.\ntiq, c!ls cler zum mnt! idwn Umrechnun9skurs am\nEing!               a~J in Deutsdw Mark umqerechnete\nWert, mit dem die Wirtschaftsgüter der umgewan-\ndelten Kc1pil.alqescllschaft (lwrurnchtlichen Gewerk-\nSECHSTER ABSCHNITT\nschaft.) in dc1 s!eucitlid1en Franken-Schlußbilanz\nausgewiesen sind, höher ist als der Wert, mit dem                              Bergmannsprämien\ndie Antc~ile an dc)r nmr1ewandelten Kapitalgesell-\nschaft in einer nacb den Vorschriften des D-Mark-\n§ 86\nbilanzuesetzes für das Saarland aufgestellten steuer-\nlichen Eröffnungsbilanz m1gesctzt wurden oder,                                     Inkrafttreten\nwenn die Anleile a.m Ein/Jliederungstag nicht zu                 Mit dem Ablauf der Ubergangszeit treten im\neinem Betriebsvermögen gehörten, höchstens hätten             Saarland in Kraft\nangesetzt werden können. Satz 1 ist auf Gesellschaf-\n1. das Gesetz über Bergmannsprämien vom\nter (Gewerken) der umgewandelten Kapitalgesell-\n20. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 927),\nschaft (bergrcchtlichen Cewerkschaft). die bei Ablauf\nder Ubergangszeit ihren Sitz, eine1~ Wohnsitz oder               2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich                     über Bergmannsprämien (Berg PD V) vom 25. Juni\ndieses Gesetzes außerhalb des Saarlandes haben,                      1957 (Bundesgesetzbl. I S. 656)\nsinngemäß anzuwenden.                                         mit der Maßgabe, daß die Bergmannsprämie für\njede volle Schicht gewährt wird, die nach Ablauf\nder Ubergangszeit verfahren wird.\nFUNFTER ABSCHNITT\nWohnungsbau-Prämien\nSIEBENTER ABSCHNITT\n§ 85                                                 Umsatzsteuer\nInkrafttreten, Ubergangsvorschriften                                         § 87\n(1) Mit dem Ablauf der Ubergangszeit treten im                             Ubergangsvorschriften\nSaarland in Kraft\n(1) Die Vorschriften des deutschen Umsatzsteuer-\n1. das Gesetz über die Gewährung von Prä-             rechts finden auf Umsätze Anwendung, die nach Ab-\nmien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-               lauf der Ubergangszeit bewirkt werden. Für Liefe-\nPrämiengcsetz) in der Fassung des Ge-              rungen und sonstige Leistungen gilt dies ohne\nsetzes vom 24. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I        Rücksicht darauf, wann das Entgelt vereinbart oder\nS. 539) mit Ausnahme seines § 7,                   vereinnahmt worden ist. Der Unternehmer kann bei\nLieferungen und sonstigen Leistungen von dem\n2. die   Verordnung zur Durchführung des              Besteuerungsmaßstab (Entgelt) solche Beträge ab-\nWohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV)                setzen, die bei ihm bereits den Besteuerungsmaß-\nvom 8. September 1955 (Bundesgesetzbl. I           stab für die Besteuerung nach den im Saarland bis\nS. 585).\nzum Ablauf der Ubergangszeit geltenden Rechten\n(2) Wohnungsbauprämien werden erstmals für                 (Absatz 2) gebildet haben.\ndie Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezem-                (2) Die Vorschriften des im Saarland geltenden\nber 1960 gewährt. Für die Gewährung von Woh-                  Mehrwertsteuerrechts, Dienstleistungssteuerrechts\nnungsbauprämien für diesen Zeitraum gilt § 3                  und Umsatzsteuerrechts finden auf Umsätze Anwen-\nAbs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes mit der                dung, die bis zum Ablauf der Obergangszeit be-\nMaßgabe, daß der dort bezeichnete Betrag von                  wirkt worden sind. Für Lieferungen und sonstige\n400 Deutsche Mark auf diesen Zeitraum umzurech-               Leistungen gilt dies ohne Rücksicht darauf, wann\nnen ist, wobei der Monat, in den der Eingliederungs-          das Entgelt vereinbart oder vereinnahmt worden\ntag fällt, als voller Monat anzusetzen ist. Für die           ist. Ist das Entgelt für Lieferungen und sonstige\nAnwendung der §§ 3, 4 und 5 des Wohnungsbau-                  Leistungen nach Ablauf der Ubergangszeit verein-\nPrämiengesctzes für den im Satz 1 bezeichneten Zeit-          nahmt worden, so ermäßigt sich die Steuer im Falle\nraum tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der im             der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auf\nSatz 1 bezeidmete Zeitraum. Zuständiges Finanzamt             den Betrag, der nach deutschem Umsatzsteuerrecht\nin den Fällen des § 4 Abs. 5 Ziff. 1 des Wohnungs-            festzusetzen wäre, wenn dieser niedriger ist.",". Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                            351\nACHTER ABSCHNITT                      ermittelnden Einheitswerte sind auf den Beginn des\nBeförderungs teuer                   Eingliederungslages mit einer Deutschen Mark für\nsechzig Franken umzurechnen. Dabei ist von den\n§ 88                         nicht abgerundeten Einheitswerten in Franken aus-\nÄnderung des Beförderungsteuergesetzes 1955          zur;ehen. Die umqerechneten Werte werden auf volle\nAb 1. Januar lOGO erhül t. in § 11 Abs. 2 des ne-     100 Deutsche Mark nach unten abgerundet und\nförderungs1.euergesetzes in der Fassung vom             gelten als Einheitswerte im Sinn des Bewertungs-\n13. Juni 1955 (Bundcsgese!.zbl. I S. 3GG) und des      gesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I\nGesetzes zur Änderung des BdörcknmgsLeucrgeset-          S. l 035), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-\nzes vom 30. Juni 1958 (Bundesgc~setzbl. I S. 421) die   setzes zur Anderung vermögensteuerrechtlicher Vor-\nNummer 3 die folgende~ Fassung:                         schriften vom 24. Juli 1958 (Bundesgcsetzbl. I S. 538).\n„3. bei Beförderungen                                       (2} Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die in Franken\nermittelten oder noch zu ermittelnden Einheitswerte\na) unmittelbar zwischen Berlin (West) und dem\nder Gewerbeberechtigungen mit Ausnahme der Apo-\nBundesgebiet,\nthekenrechte, deren Einheitswerte seit dem 20. No-\nb) unmittelbar zwischen dem Zorn~nrandgebiet        vember 1947 auf der Grundlage ihres Franken-\noder den Frachthilfegebieten und dem übri-     umsatzes fortgeschrieben worden sind. Diese Ein-\ngen Geltungsbereich des Grundgesetzes,         heitswerte sind nach dem amtlichen Umrechnungs-\nc) innerhalb des Zoncnrand~Jebietes oder der        kurs vom Eingliederungstag auf Deutsche Mark um-\nFrachthilfegebiete                             zustellen.\nauf 50 vom I Iundert der Steuer                              § 91\nnach Absatz 1 Nr. 2 BuclE,tahe b.         Fortschreibungen und Nacbieststellungen\nVoraussetzung ist, daß die Beförderungen mit           (1) Die Einheitswerte für Grundbesitz und Ge-\nKraflfahrzeugen ausgeführt werden, die in den       werbeberechtigungen werden auf den Beginn des\nbezeichneten Gebieten ihrc:n Standort haben.        Eingliederungstages nach Maßgabe des § 225 a Abs. 1\nDer Bundesminister der Finc1nzcn bestimmt im        der Reichsabgabenordnung fortgeschrie,ben. Für\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Ver-        die Prüfung, ob die Wertgrenzen für eine Wert-\nkehr durch Rechtsverordnung, von welchen wei-      fortschreibung überschritten werden, ist von den\nteren Voraussetzungen die Steuerermäßigung          Werten auszugehen, die sich bei einer Umrechnung\nabhängt, insbesondere welche örtlichen Bezie-       nach § 90 ergeben würden.\nhungen zwischen dem Unternehmer und den be-\n(2) Der Fortschreibungsbescheid wird auf Antrag,\nzeichneten Gebieten bestehen müssen, inwieweit\nerforderlichenfalls auch von Amts wegen erlassen.\neine direkte Beförderung von oder zu bestimm-\nDer Antrag kann bis zum 31. Dezember 1960 oder\nten Standorten zwischen diesen Gebieten und\nbis zum Ablauf eines Monats, seitdem der bisherige\ndem übrigen Bundesgebiet erforderlich ist und\nFeststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist, ge-\ninwieweit und in welcher Form ein besonderer\nstellt werden.\nBuchnachweis für die Beförderungen zu fordern\nist. Der Bundesminister der Finanzen bestimmt           (3) Für wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes\nferner durch Rechtsverordnung, welche Gebiete       und für Gewerbeberechtigungen, für die ein Einheits-\nals Zonenrandgebiet und als Frachthilfegebiete      wert festzustellen ist, wird nach dem Stand vom Be-\nanzusehen sind.\"                                    ginn des Eingliederungstages der Einheitswert nach-\nträglich festgestellt, wenn in der Zeit vom 1. Januar\n1959 bis zum Ablauf des Tages, der dem Eingliede-\nNEUNTER ABSCHNITT                      rungstag vorangeht, die Voraussetzungen für eine\nNachfeststellung nach § 23 des Bewertungsgesetzes\nKraftfahrzeugsteuer\neintreten.\n§ 89                                                    § 92\nUberleHung                             Wertverhältnisse bei Grundbesitz im Saarland\nDas für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer           Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen\nim Saarland zuständige Finanzamt kann bestimmen,         der Einheitswerte für Grundbesitz (§§ 22 und 23 des\ndaß für die Da:uer von höchstens 30 Tagen, vom Ein-      Bewertungsgesetzes) sind der tatsächliche Zustand\ngliederungstag ab gerechnet, die Kraftfahrzeugsteuer     des Grundbesitzes (Bestand, bauliche Verhältnisse\ntageweise zu entrichten ist. Die Steuer beträgt in       usw.) im Fortschreibungszeitpunkt oder im Nachfest-\ndiesem Fall für jeden Kalendertag ein Hundertstel        stellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse im letz-\nder für ein Vierteljahr zu entrichtenden Steuer ein-     ten Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.\nschließlich des Aufgeldes.\n§ 93\nZEHNTER ABSCHNITT\nHauptfest.steUung der Einheitswerte\nfür das Betriebsvermögen im Saarland\nBewertung                            (1) Für gewerbliche Betriebe im Saarland werden\nauf den Beginn des 1. Januar 1960 allgemein Ein-\n§ 90\nheitswerte festgestellt. Für den Bestand und die Be-\nUmrechnung der Einheitswerte                wertung sind dabei die Verhältnisse vom Beginn des\n(1) Die für die wirtschaftlichen Einheiten des        Eingliederungstages zugrunde zu legen. Für den Be-\nGrundbesitzes in Franken ermittelten oder noch zu        stand von w·ertpapieren, Aktien und Anteilen an","358                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nKapitalgesellschaften sind die Verhältnisse vom Be-               3. Dritten Verordnung über Steuer- und Ge-\nginn des Eingliederungstages, für ihre Bewertung                     bührenerleichterungen für den Wohnungs-\njedoch die Verlüiltnisse vom 31. Dezember 1959                       bau vom 6. März 1958 (Amtsblatt des Saar-\nmaßgebend.                                                           landes S. 607)\n(2) Ist in der Zeit vom Ber1inn des Eingliederungs-    für neugeschaffene und vor dem Eingliederungstag\ntages bis zum Beginn des 1. Januar l 960 ein Wirt-        bezugsfertige Wohngebäude oder Gebäudeteile ge-\nschaftsgut aus einem saarländischen gewerblichen          währt worden sind oder noch gewährt werden, blei-\nBetrieb dem übrigen Vermögen des Betriebsinhabers         ben bis zum Ablauf des Steuererleichterungszeit-\nzugeführt worden, so wird das Wirtschaftsgut bei          raums bestehen.\nder Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1960 so be-              (2) Die Vorschriften der §§ 10 bis 15 der in Ab-\nhandelt, als ob es noch zu dem saarländischen ge-         satz 1 genannten Verordnungen sind weiterhin\nwerblichen Betrieb gehören würde.                       · anzuwenden.\n(3) Ist in der Zeit vom Beginn des Eingliederungs-\ntages bis zum Beginn des 1. Januar 1960 ein Wirt-                                    § 98\nschaftsgut aus dem übrigen Vermögen des Steuer-                                Vorauszahlungen\npflichtigen einem ihm gehörenden saarländischen\ngewerblichen Betrieb zugeführt worden, so wird das           (1) Auf die Jahressteuerschuld, die sich auf Grund\nWirtschaftsgut bei der Vermögensteuer-Hauptver-           der Hauptveranlagung 1960 ergibt, haben die\nanlagung 1960 so behandelt, als ob es noch zum            Steuerpflichtigen im Saarland erstmals am 10. Fe-\nübrigen Vermögen gehören würde.                           bruar 1960 Vorauszahlungen zu leisten. Das zustän-\ndige saarländische Finanzamt hat die Vorauszahlun-\n§ 94                           gen der voraussichtlichen Höhe der künftigen Jah-\nLastenausgleichsansprüche                  ressteuerschuld anzupassen. Ist dem Steuerpflichti-\ngen bis ·zu einem der im § 16 des Vermögensteuer-\nAnsprüche auf Leistungen aus einer saarländischen\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nEinrichtung, die dem im § 68 Ziff. 4 a des Bewertungs-\n10. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 137) bezeichne-\ngesetzes genannten Lastenausgleich entspricht, ge-\nten Fälligkeitstag die Höhe der Vorauszahlungen\nhören nicht zum sonstigen Vermögen.\nnoch nicht bekanntgegeben, so hat er an dem Fällig-\nkeitstag eine Vorauszahlung in Höhe der zuletzt\nfestgesetzten Jahressteuerschuld in Franken, umge-\nELFTER ABSCHNITT\nrechnet in Deutsche Mark nach § 1 Abs. 3, zu ent-\nVermögensteuer                         richten.\n§ 95                              (2) Für Steuerpflichtige, die bisher sowohl im\nSteuerbefreiung                       Saarland als auch im übrigen Bundesgebiet oder in\nBerlin (West) zur Vermögensteuer herangezogen\nDie Saarländische Rediskontbank ist von der Ver-        worden sind, hat das zuständige Finanzamt die Vor-\nmögensteuer befreit, soweit sie Aufgaben staats-          auszahlungen der Jahressteuerschuld anzupassen,\nwirtschaftlicher Art erfüllt.                             die sich unter Berücksichtigung des sowohl im Saar-\nland als auch im Bundesgebiet und in Berlin (West)\n§ 96                           belegenen steuerpflichtigen Vermögens bei der\nSteuervergünstigung für Aktien und Anteile           Hauptveranlagung 1960 voraussichtlich ergeben\n(1) Das Gesamtvermögen von Steuerpflichtigen,          wird. Absatz 1 bleibt unberührt.\ndie im Saarland zur Vermögensteuer veranlagt wer-\nden, ist in der Weise zu ermitteln, daß von dem\nWert, der auf Aktien und Anteile an saarländi-\nschen Kapitalgesellschaften entfällt, nur die Hälfte                       ZWOLFTER ABSCHNITT\nangesetzt wird.\nGrundsteuer\n(2) Die Steuervergünstigung des Absatzes 1 gilt\nbis zu der nächsten nach dem Kalenderjahr 1960                                      § 99\ndurchzuführenden Hauptveranlagung der Ver-\nmögensteuer.                                                                  Erhebungszeitraum\n§ 97                              Erhebungszeitraum für die Grundsteuer ist im\nSteuererleichterungen für den Wiederaufbau           Saarland das Kalenderjahr. In allen Fällen, in denen\nund Wohnungsbau                        es auf den Beg inn oder das Ende eines Rechnungs-\n1\njahres ankommt, tritt an die Stelle des Rechnungs-\n(1) Die Steuererleichterungen, die im Saarland\njahres das Kalenderjahr, in das der Beginn des\nauf Grund der\nRechnungsjahres fällt.\n1. Verordnung über Steuer- und Gebühren-\nerleichterungen für den Wohnungsbau vom\n§ 100\n29. Dezember 1953 (Amtsblatt des Saar-\nlandes 1954 S. 8),                                   Neuveranlagung und Nacbveranlagung des\n2. Zw·eiten Verordnung über Steuer- und Ge-                     Steuermeßbetrages im Saarland\nbührenerleichterungen für den Wohnungs-            (1) Neuveranlagungen      und Nachveranlagungen\nbau vom 12. November 1954 (Amtsblatt des       der Steuermeßbeträge werden auf den 1. Januar\nSaarlandes S. 1367) und                        1960 durchgeführt. Dabei werden zugrunde gelegt","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                         359\n1. der auf den Beginn des 1. Januar 1960                                   § 102\nfortgeschriebene    oder     nachfestgestellte\nArbeiterwohnstätten\nEinheitswert,\nGrundsteuerbeihilfen, die im Saarland gewährt\n2. soweit auf den 1. Januar 1960 eine Fort-       worden sind, werden vom Rechnungsjahr 1960 an\nschrcilmng oder Nachfeststellung des Ein-      für den Reist des Beihilfezeitraums vom Bund über-\nheitswerts nicht €~rfolgt, der auf den Be-     nommen.\nginn des Eingliederungstages fortgeschrie-\nbene oder nachfestgestellte Einheitswert,\n§ 103\n3. soweit auch auf den Eingliederungstag eine\nFortschreibung oder Nachfeststellung des                Uberleitungsvorschriften zu § 33 des\nEinheitswerts nicht erfolgt, der nach § 90                      Grundsteuergesetzes\nauf den Eingliederungstag von Franken in          Im Saarland finden k~ine Anwendung\nDeutsche Mark umgerechnete Einheitswert.\n1. die Vorschriften des § 33 Abs. 1 bis 3 sowie\n(2) Der nach Absatz 1 neuveranlagte oder nach-              Abs. 5 des Grundsteuergesetzes und\nveranlagte Steuermeßbetrag gilt vom Kalenderjahr            2. die Vorschriften der §§ 58 bis 60 der Grund-\n1960 an. Der letzte vor dem Eingliederungstag v•er-            steuer-Durchführungsverordnung.\nanlagte Steuermeßbetrag tritt mit Ablauf des Kalen-\nderjahres 1959 außer Kraft.\nDREIZEHNTER ABSCHNITT\n§ 101\nErbschaftsteuer\nSteuererleichterungen für den\n\\,Viederaufbau und Wohnungsbau\n§ 104\n(1) Die Steuererleichterungen, die im Saarland\nEntstehung der Steuerschuld\nauf Grund der\nFür den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer-\n1. Verordnung über Sleuer- und Gebühren-\nschuld ist § 14 des Erbschaftsteuergesetzes in der\nerleichterunqen im Zuge des Wiederauf-\nFassung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 187)\nbaus vom 15. November 1949 (Amtsblatt\nauch dann maßgebend, wenn der Erblasser im Saar-\ndes Saarlandes S. 1 lß0),\nland vor dem Eingliederungstag verstorben ist, es\n2. Verordnung über Steuer- und Gebühren-          sei denn, daß die Steuerschuld nach dem saarlän-\nerleichterungen für den Wohnungsbau            dischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vom\nvom 29. Dezember 1953 (Amtsblatt des           6. Juli 1950 (Amtsblatt des Saarlandes S. 991) oder\nSaarlandes 1954 S. 8),                         nach dem saarländischen Erbschaft- und Schenkung-\n3. Zweiten Verordnung über Steuer- und Ge-        steuergesetz vom 12. Juni 1957 (Amtsblatt des Saar-\nbührenerleichterungen für den Wohnungs-        landes S. 905) vor dem Eingliederungstag entstan-\nbau vom 12. November 1954 (Amtsblatt des       den ist.\nSaarlandes S. 1367) und\n§ 105\n4. Dritten Verordnung über Steuer- und Ge-\nbührenerleichterungen für den Wohnungs-             Berücksichtigung von früheren Erwerben und\nbau vom 6. März 1958 (Amtsblatt des Saar-                        Steuerfestsetzungen\nlandes S. 607)                                    (1) Kommt es für einen Steuerfall auf frühere\nfür neugeschaffene und vor dem Eingliederungstage        Erwe:ribe an, so sind diese auch dann zu berück-\nbezugsfertige Wohngebäude oder Gebäudeteile ge-          sichtigen, wenn sie nach einem der saarländischen\nwährt worden sind oder noch gewährt werden, blei-        Erbschaft- und Schenkungsteuergesetze abgewickelt\nben bis zum Ablauf des Stcuererleichterungszeit-         worden sind. Bei einer Zusammenrechnung nach\nraums bestehen.                                          § 13 des Erbschaftsteuergesetzes sind die früheren\nErwerbe mit dem Wert anzusetzen, der sich er-\n(2) Die Vorschriften des § 10 der im Absatz 1         geben hätte, wenn zum Zeitpunkt der Entstehung\nNr. 1 und § 16 der im Absatz 1 Nm. 2 bis 4 genann-       der Steuerschuld die Vorschriften des § 23 des Erb-\nten Verordnungen sind weiterhin anzuwenden.              schaftsteuergesetzes angewendet worden wären.\nDer Wert des in Franken ermittelten Erwerbs ist\n(3) Für neugeschaffene und nach dem Beginn des\nEingliederungstages bezugsfertig gewordene Woh-          nach dem amtlichen Umrechnungskurs vom Einglie-\nderungstag auf Deutsche Mark umzustellen.\nnungen bleibt die Gewährung einer Grundsteuer-\nvergünstigung entsprechend den Grundsätzen des              (2) Kommt es für einen Steuerfall auf eine frü-\nZweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956            here Steuerveranlagung an, so ist diese Steuerver-\n(Bundesgesetzbl. I S. 523) in der Fassung des Arti-      anlagung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie\nkels 2 des Gesetzes zur Änderung des Ersten und          nach einem der saarländischen Erbschaft- und\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 26. Sep-             Schenkungsteuergesetze durchgeführt worden ist.\ntember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1393) einer Rege-      Die in Franken festgestellten Steuerbeträge sind\nlung durch Gesetz d(!S Bundes oder des Saarlandes        dabei nach dem amtlichen Umrechnungskurs vom\nvorbehalten.                                             Eingliederungstag auf Deutsche Mark umzustellen.","360                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nVIERZEHNTER ABSCHNITT                     Stelle der Gemeinschaftshilfeabgabe nach dem Ge-\nsetz über die Erhebung einer Gemeinschaftshilfe-\nLastenausgleichsabgaben\nabgabe vom 29. Januar 1952 (Amtsblatt des Saar-\n§ 106                          landes S. 237) in der Fassung des Gesetzes Nr. 450\nzur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 27. Ja-\nUberleilung                        nuar 1955 (Amtsblatt des Saarlandes S. 209) treten\n(1) Die Bezugnahmen in § 25 Abs. 2, §§ 51, 78        wird. Die Vorauszahlungen sind auf diese Steuer\nAbs. 2 Nr. 9 und § 178 des Lastenausgleichsgesetzes     anzurechnen. Die Vorauszahlungen sind viertel-\nin der geltenden Fassung auf den Geltungsbereich        jährlich höchstens mit 2 vom Tausend des im Saar-\ndes Grundgesetzes und in § 10 der Zweiundzwan-          land zuletzt in Franken ermittelten und im Verhält-\nzigsten Durchführungsverordnung über Ausgleichs-        nis von 100 Franken zu einer Deutschen Mark auf\nabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom             Deutsche Mark umgerechneten Gesamtvermögens\n19. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 526) auf den        oder Inlandsvermögens (§§ 73 und 77 des Bewer-\nGeHungsbereich der Verordnung umfassen auch das         tungsgesetzes) zu bemessen. Es kann bestimmt\nSaarland. In den übrigen Fällen umfassen Bezug-         werden, daß die Steuerpflichtigen die Vorauszah-\nnahmen im Zweiten Teil des Lastenausgleichsgeset-       lungen selbst zu berechnen haben.\nzes auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes              (2) Das Gesetz über die Erhebung einer Gemein-\nnicht das Saarland.                                     schaftshilfeabgabe vom 29. Januar 1952 (Amtsblatt\n(2) Von den Vorschriften des Zweiten Teils des       des Saarlandes S. 237) in der Fassung des Gesetzes\nLastenausgleichsgesetzes in der geltenden Fassung       Nr. 450 zur Anderung steuerlicher Vorschriften vom\nund den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen            27. Januar 1955 (Amtsblatt des Saarlandes S. 209)\ngelten im Saarland nur:                                 tritt mit dem Ablauf der Ubergangszeit außer Kraft.\n1. die Vorschriften über die Behandlung der      Die Vorschriften des im Satz 1 genannten Gesetzes\nVermögensabgabe und der Kreditgewinn-         bleiben jedoch maßgebend, soweit Beträge an Ge-\nabgabe im Konkurs · (§§ 63 und 180 des        meinschaftshilfeabgabe noch nachzuerheben sind.\nLastenausgleichsgesetzes),\n2. die Vorschriften über den Zeitwert der\nVermögensabgabe (§ 77 des Lastenaus-                             FUNFTER TEIL\ngleichsgesetzes, Elfte Durchführungsver-\nordnung über Ausgleichsabgaben nach                          Schlußvorschriften\ndem Lastenausgleichsgesetz vom 11. Au-\ngust 1954 - Bundesgesetzbl. I S. 258),                                § 108\n3. die Vorschriften über die Abzugsfähigkeit                    Geltung im land Berlin\nder Ausgleichsabgaben (§§ 207, 209, 211          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nund 212 des Lastenausgleichsgesetzes).        und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\n§ 107                          Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nErmächtigung zu Ubergangsbesfünmungen,             dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nWegfall der Gemeinschaftshilfeabgabe            Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                                 § 109\nanzuordnen, daß für die Zeit bis zum Inkrafttreten\nInkrafttreten\neines Gesetzes, das die Entschädigungsseite des\nLastenausgleichs im Saarland regelt, Vorauszahlun-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ngen auf eine Steuer erhoben werden, die an die          dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Juni 1959.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz el"]}