{"id":"bgbl1-1959-24-2","kind":"bgbl1","year":1959,"number":24,"date":"1959-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/24#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_24.pdf#page=20","order":2,"title":"Gesetz zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland","law_date":"1959-06-30T00:00:00Z","page":332,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["332                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil l\nGesetz\nzur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland\nVom 30. Juni 1959.\nDer Bundesteig    hc1t  das  folgende Gesetz   be-        Dienstbehörde, solange dem Beamten noch\nschlossen:                                                   nicht ein seiner neuen Besoldungsgruppe ent-\nsprechender Aufgabenbereich übertragen wor-\n§ 1                                den ist, ob er seine bisherige Amtsbezeichnung\nDas für Beamle und Versorgungsempfänger des               behält oder eine seinem Aufgabenbereich ent-\nBundes im übrigen Bundesgebiet g,eltende Beamten-            sprechende Amtsbezeichnung der Bundesbesol-\nrecht wird im Saarland eingeführt. Für Beamte und            dungsordnungen führt.\nVersorgungsempfänger, deren Rechtsverhältnisse            2. Die Beamten behalten für die neue Besol-\nsich nach § 13 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über die         dungsgruppe das Besoldungsdi•enstalter, das\nEingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956           für ihre bisherige Besoldungsgruppe nach dem\n(Bundesgesetzb1. I S. 1011) bestimmen, gilt es mit           für sie am Tage vor dem Inkrafttret,en dieses\nden Maßgaben der §§ 2 bis 10.                                Gesetzes geltenden Recht maßgebend war.\n3. Bleibt das nach den Nummern 1 und 2 maß-\ngebende neue Grundgehalt einschließlich Stel-\n§ 2\nlenzulagen hinter dem am Tage vor dem\n(1) Nehmen eingeführte Vorschriften auf den               Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden\nZeitpunkt ihres Inkrafttretens Bezug, tritt an seine         Grundgehalt einschließlich Stellen- und Aus-\nStelle der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-           gleichszulagen bei Anwendung des § 7- zurück,\nsetzes; dies gilt nicht für § 184 Abs. 1 des Bundes-         so erhalten die Beamten eine ruhe,gehaltfähig,e\nbeamtengesetzes                                              Ausgleichszulag,e in Höhe des Unterschiedes,\n(2) Melde- und Antragsfristen in eingeführten             soweit dieser nicht durch Erhöhung des Grund-\nVorschriften laufen vom Inkrafttreten dieses Ge-             gehalts einschließlich Stellenzulagen infolge\nsetzes an für die Dauer ihrer ursprünglichen Lauf-           von Beförderungen ausgeglichen wird.\nzeit; wurden entsprechende Fristen nach bisherigem\nRecht versüumt, so hat es dabei sein Bewenden.                                   § 5\n(1) Kapitel II des Bundesbesoldungsgesetzes ist\nnicht anzuwenden. Für die Neufestsetzung der Be-\n§ 3\nzüge der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes\nDen nach § 178 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes       vorhandenen Versorgungsempfänger gilt folgendes:\nzu Beamten auf Probe ernannten Beamten werden\n1. Neues Grundgehalt ist der Betrag, der sich\nZeit,en als außerplanmäßiger oder planmäßiger Be-\nbei Anwendung des § 7 aus dem Grund-\namter auf die Frist nach § 9 Abs. 2 des Bundes-\ngehalt einschließlich ruhegehaltfähiger Zu-\nbeamtengeselzes angerechnet.\nlagen ergibt, das am Tage vor dem Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes der Berechnung der\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde\n§ 4\nzu legen war.\nKapitel I Abschnitt V des Bundesbesoldungs-\n2. Liegt der Berechnung des Versorgungs-\ngesetzes ist nicht anzuwenden. Für die besoldungs-\nbezuges ein Grundgehalt nicht zugrunde,\nrechtliche Uberieitung der Beamten, di,e am Tage\nso ist ein Versorgungsbezug zu gewähren,\nvor dem Inkrafttreten und am Tage des Inkraft-\nder sich bei Anwendung des § 7 aus dem\ntretens dieses Gesetzes im Amt waren, gilt fol-\nam Tage vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\ngendes:\nsetzes zustehenden Versorgungsbezug er-\n1. Neue Besoldungsgruppe ist diejenige der Bun-               gibt.\ndesbesoldungsordnung A oder B, die in ihrer             3. An die Stelle der bisherigen Tarifklassen\nBuchstaben- und Zahlenbezeichnung mit der\ndes Wohnungszuschlages treten die ent-\nnach der Vierten Verordnung zur Angleichung\nsprechenden Tarifklassen des Ortszuschla-\nder Dienst- und Versorgungsbezüge der in§ 13\nges nach Anlage II des Bundesbesoldungs-\nAbs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über die Einglie-\ngesetzes.\nderung des Saarlandes bezeichneten Beamten\nund Versorgungsempfänger des Bundes vom             (2) Personen, die Ansprüche der in Absatz 1\n9. September 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 649)      bezeichneten Art nach dem Inkrafttreten dieses\nmaß-gebenden      Besoldungsgruppe     überein-   Gesetzes erwerben, aber vom Inkrafttreten dieses\nstimmt. Ist die bisherige Amtsbezeichnung         Gesetzes an weder zu dem Personenkreis des§ 1 des\neines Beamten für d1e neue Besoldungsgruppe       Bundesbesoldungsgesetzes gehört noch als Beamte\nnicht vor9esehen, so bestimmt die oberste         auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gestanden","Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959                            333\nhaben     oder nebenbei beschäftigt worden sind,                                   § 10\nstehen den beini lnkrnfttreLen dieses Gesetzes vor-\nDie Dauer des Erholungsurlaubs richtet sich für\nhandenen Versor~J nngscrn pUingern g 1cich.              das Urlaubsjahr 1959 nach bisherigem Recht.\n§ (j                                                    § 11\nBleibt der einem Bcarnt.cu auf Widerruf im Vor-          Das nach § 1 Satz 1 eingeführte Recht gilt mit den\nbereitungsdienst nach       dcrn Inkrafttreten dieses    Maßgaben der §§ 2, 5, 7- und 8 auch für die bei\n(~esetzes    zusteb(!!Hlc   Unterhaltszuschuß    (ohne  Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versor-\nKil1dcrzuschlag) liinl('r dc'ni ihm am Tdge vor dem      gungsempfänger, deren Bezüge der Bund nach§ 2 des\nIn\\:rafttreten dieses Ccs(!tzes zustehenden Unter-       Gesetzes zur Dberleitung von Lasten und Deckungs-\nhaltszuschuß (ohne FamiliP1u:ulagen) bei Anwendung       mitteln des Saarlandes auf den Bund\ndes§ 7 zurück, so uhült dPr lfoamte eine Ausgleichs-     Uber]eitungsgesetz) vom 30. Juni 1959 (Bundes-\nzulnge in Höbe clt!s Unterschiedes.                      gesetzbl. I S. 335) zu tragen hat. § 5 Abs. 1 Nr. 2 gilt\nentsprechend für laufende Unterstützungen für\n§ 7                          dienstunfähige Arbeiter und Angestellte ehemaliger\nHeeres- und Marinebetriebe und der ehemaligen\nAn die Stelle eines auf Prunken lautenden Betra-      Reichsdruckerei nach den dafür ergangenen Be-\nges nach bisherigem Recht tritt in den durch dieses      stimmungen.\nGesetz bezeichneten Fällen ein Betrag in Deutscher\nMark, der zum Anfrrngsgrundqehalt der Besoldungs-                                  § 12\ngruppe A 1 des Bundesbesoldungsgesetzes im glei-\nchen Verhältnis steht wie der Betrag des bisherigen         Bleiben Dienst- oder Versorgungsbezüge nach\nRechts zum Anfangsgruncl~Jehalt der Besoldungs-          diesem Gesetz in ihrem wirtschaftlichen Wert\ngruppe A 1 des saarländischen Besoldungsgesetzes.        wesentlich hinter den bisherigen Bezügen zurück,\nso sind zur Vermeidung von Härten nach Richt-\nlinien, die die Bundesregierung erläßt, widerrufliche\n§ 8                           Zulagen zu gewähren.\n(1) Andern sich die Grundlagen, die für die Be-\nmessung der in den §§ 4 bis 6 genannten Bezüge                                     § 13\nmaßgebend sind, nach dem Inkrafttreten dieses               (1) Kapitel III des Bundesbesoldungsgesetzes gilt\nGesetzes mit Wirkung für einen Zeitpunkt vor dem         mit Ausnahme des § 56 Abs. 2 auch im Saarland.\nInkrafttreten dieses Gesetzes, so ist bei Anwendung\nder §§ 4 bis 6 von den geänderten Grundlagen aus-           (2) Für das Saarland wird einheitlich die Orts-\nzugehen.                                                 klasse S festgelegt.\n(2) Soweit sich nach § 1 Satz 1 die Grundlagen für                               § 14\ndie Bemessung der Versorgungsbezüge mit dem\nDie §§ 189 und 191 des Bundesbeamtengesetzes\nInkrafttreten dieses Gesetzes ändern, gilt Absatz 1\ng,elten auch im Saarland.\nentsprechend. Bleibt der hiernach sich ergebende\nUmstellungbetrag hinter dem Betrag zurück, der                                      § 15\nsich ergeben hätte, wenn von den entsprechenden\nBemessungsgrundlagen nach bisherigem Recht aus-             (1) Für die unter Artikel 131 des Grundg,esetzes\ngegangen worden wäre, so wird eine Zulage in             fallenden Personen wird das im übrigen Bundesge-\nHöhe des Unterschiedsbetrages gewährt. Mit dem           biet geltende Recht mit folgenden Maßgaben im\n31. August 1960 entfällt die Zulage insoweit, als sie    Saarland eingeführt:\nauf einem höheren Ruhegehaltssatz als 75 vom                    1. Inhaber eines Unterbringungsscheins nach\nHundert beruht.                                                    dem saarländischen Gesetz zur Regelung\n(3) Die nach bisherigem Recht gezahlten oder                    von Dienstverhältnissen nehmen auch an\nangewiesenen Bezüge der in den §§ 4 bis 6 genann-                  der Unterbringung nach dem Gesetz zur\nten Art sowie die Lohn- und Familienzulage gelten                  Regelung der Rechtsverhältnisse der unter\nals Bezüge nach diesem Gesetz. Werden Bezüge                       Artikel 131 des Grundgesetzes faHenden\nauch noch für einen späteren Zeitraum nach dem                     Personen (Bundesgesetz) teil; Entsprechen-\nInkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem                      des gilt für Personen, die einen Bescheid\nRecht gel,eistet, so gelten diese Zahlungen als Ab-                erhalten haben, daß sie auf den Pflicht-\nscblugszahlungen auf die nach diesem Gesetz zu                     anteil nach dem saarländischen Gesetz an-\ngewährenden Bezüge.                                                 rechenbar sind.\n2. Soweit Personen auf Grund des saarlän-\n§ 9                                     dischen Gesetzes Versorgungsbezüge für\ndie Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Ge-\nFür die in der Verordnung über die Nebentätig-                  setzes erhalten haben, erhalten sie Ver-\nkeit der Beamten in der Fassung vom 26. August                     sorgungsbezüge nach Maßgabe des Bun-\n1953 (Bundesocsctzbl. I S. 1034) vorgesehenen Ver-                 desgesetzes. Die Versorgungsbezüge sind\ngli.tungen und Pausdwlaufwandsentschädigungen,                     nach § 5 Abs. 1 und § 7 neu festzusetzen;\nfür die ein Jahreshöchstbetrag festgesetzt ist, ver-               § 8 gilt entsprechend, auch soweit Versor-\nbleibt es für die Dcrner des laufenden Rechnungs-                  gungsbezüge nach dem Bundesgesetz nicht\njciltres bei den Sötzcn des bi:-;herigen Rechts.                   zustehen. § 12 gilt auch hier; für die unter","334                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 63 des Bundesgesetzes fallenden Per-         günstigere Regelungen im Sinne dies § 63 Abs. 3\nsonen werden die erforderlichen Richt-          des Bundesgesetzes enthält.\nlinien von dem Ländern erlassen.\n(3) Artikel VIII des Zweiten Gesetzes zur Ände-\n3.  Ober Antrü{Je, durch die vor Inkrafttreten     rung des Gesetzes zur Regelung de:r Rechtsverhält-\ndieses Cr!setzes Rechte nach dem saarlän-      nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetze,s fal-\ndisd1en Gesetz 9eltend gemacht worden          lenden Personen vom 11. Septembe r 1957 (Bundes-\n1\nsind, wird für Zei trüume bis zum Inkraft-     gesetzbl. I S. 1275) wird aufgehoben. Personen, die\ntreten noch nach bisheriigem Recht ent-       vor Inkrafttreten des Artikels VIII Rechte nach dem\nschieden; Nummern 1 und 2 gelten auch           saarländischen Gesetz zur Regelung von Dienstver-\nhier.                                          hältni:,sen geltend gemacht hatten und für die nach\n4. Soweit Personen bis zum Inkrafttreten          Artikel VIII Abs. 4 das Bunde sg·esetz galt, können\n1\ndieses Gesetzes einem Dienstherrn auf die      zur Vermeidung von Härten auf einen bis zum\nPflichtant,eile für die Unterbringung an-      31. Dez,ember 1959 zu stellenden Antrag entspre-\nrechenbar waren, bleiben sie bei ihm auch      chend Absatz 1 Nr. 3 behandelt werden.\nweiter anrechenbar.\nö. Die Pflichtanteile der §§ 12 und 13 des                                  § 16\nBundes~Jesetzes müssen bei Dienstherren           Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Beamte\nim Saarland mindestens 12 vom Hundert          und Versorgungsempfänger des Saarlandes, die\nerreichen.                                     nach Inkrafttreten dieses Gesetz.es auf Grund eines\n6. Für Personen, die erstmals Rechte nach         Ge·setzes Beamte oder Versorgungsempfänger des\ndem Bundesgesetz geltend machen kön-           Bundes werden, durch RechtsV1erordnung eine die-\nnen, findet § 2 Abs. 2 entsprechende An-       sem Ges,etz entsprechende Regelung zu treffen.\nwendung.\n§ . 17\n7. Bis zum 31. Dezembe,r 1959 trägt das Saar-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nland auch die in seinem Gebiet anfallen-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nden Ausgaben, die nach dem Bundesgesetz\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nvom Bund getrauen werden. Die damit zu-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nsammenhängenden Einnahmen stehen bis\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nzum 31. Dezember 1959 dem Saarland zu.\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nFür den Obergang der Ausgaben und Ein-\nnahmen auf den Bund gilt § 7 Abs. 1 bis 3                                § 18\ndes Fünften Oberleitungsgesetzes.                 Dieses Gesetz tritt im Zeitpunkt des Ablaufs der\n(2) Das saarländische Gesetz zur Regelung von          Obergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages\nDienstverhältnissen wird auf9ehoben, soweit es             vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587)\nnll.cht für das Saarland ergänzende Vorschriften oder      in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Juni 1959.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer"]}