{"id":"bgbl1-1959-24-10","kind":"bgbl1","year":1959,"number":24,"date":"1959-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/24#page=86","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-24-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_24.pdf#page=86","order":10,"title":"Gesetz zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes","law_date":"1959-06-30T00:00:00Z","page":398,"pdf_page":86,"num_pages":1,"content":["398                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Beförderungsteuergesetzes.\nVom 30: Juni 1959.\nDer Bund~stag hat das folgende Gesetz beschlos-      3. In § 11 Abs. 2 Nr. 1 wird folgender Buchstabe e\nsen:                                                       angefügt:\nArtikel 1                            „e) Tieren und Geräten von Schaustellern und\nsonstigem Scha:usteUergut,\".\nDas Beförderungsteuergesetz in der Fassung vom\n13. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 366) in der         4. In § 11 Abs. 2 Nr. 1 treten an die Stelle der Worte\nPassung des Gesetzes zur Änderung des Beförde.:.           „ vorausgesetzt, daß jeweils bei einer Fahrt nur\nrungsteuergesetzes voin 30. Juni 1958 (Bundesge-           entweder die zu Buchstabe a, b, c oder d ge-\naetzbl. I S. 421) wird wie folgt geändert:                 nannten Güter befördert werden\" die Worte „ vor-\nausgesetzt, daß jeweils bei einer Fahrt nur die\n1. In .§ 10 Abs. 5 erhält die Nummer 1 die folgende        zu Buchstaben a bis e genannten Güter befördert\nFassung:                                                werden\".\n„ 1. auf 6 vom Hundert des Beförderungspreises\nfür Personenbeförderungen mit Straßenbah-                             Artikel 2\nnen und den die,sen nach ihrer Bau- und Be-        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1'\ntriebsweise ähnlichen Bahnen, soweit diese      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nBeförderungen nicht von der Steuer befreit      1952 (B~ndesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsind, sowie für Personenbeförderungen mit\nSeilschwebebahnen und Sesselliften;\".                                 Artike,l 3\n2. In § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort          Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland .\n• Frischfischen\" durch die Worte „Fischen, Gar-\nnelen (auch ohne Panzer) und Miesmuscheln,\nArtikel 4\nfrisch, gekühlt oder gefroren; Garnelen dürfen\ngekocht, jedoch nicht. weiter zubereitet sein,\"         Dieses Gesetz tritt mit dem .Beginn des auf seine\nersetzt.                                             Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Juni 1959.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäff er\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nFür den Bundesminist~r für Verkehr\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}