{"id":"bgbl1-1959-21-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":21,"date":"1959-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_21.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1959-06-03T00:00:00Z","page":289,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["289\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                     Ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1959                                          Nr. 21\nTag                                                Inhalt:                                           Seite\n3.6.59   Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung                                           289\nIn Teil II Nr. 22, ausg•cgeben am 30. Mai 1959, sind veröffentlicht: Gesetz über die Ausfuhrzolliste. - Gesetz zu\ndem Siebenten Protokoll vom 19. Februar 1957 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handels-\n,a,bkommen (.Bundesrepublik Deutschland und Osterreich). -- Gesetz zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland\nüber eine Devisenhilfe an Großbritannien (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages). - Bekanntmachung zu dem Kul-\nturabkommen zwischen der Bundesr,epublik Deutschland und der Republik Chile. - Fünfte Verordnung zur Ände-\nrung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein. - Erste Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum\nDeutschen Zo11tarif 1959. -- fü~kanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen zur V•ereinheit-\nHchung des Scheckrechts (Inkrafttreten für Osterreich). - Verordnung über die Form und Führung der Oltage-\nbücher. - Verordnung zur Änderung der vereinfachten Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (vBO), der Eisen-\nbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (BOS) und der vereinfachten Eisenbahn-Bau- und Betriebs-\nordnung für Schmalspurbahnen (vBOS). - Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Abkommens über gegen-\nseitige Anerkennun~r der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Norwegen. - Bekanntmachung über den Geltungs-\nbereich des Internationalen Schiffssicherheitsvertrages London 1948 (Inkrafttreten für Kuwait). - Bekanntmachung\nüber die Kündigung des Haa,ger Abkommens zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete\nder Eheschließung und. des IIac1ger Abkommens zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige durch Schwe-\nden. --- Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesr,epublik Deutschland und dem\nKönigreich Belgien über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich\nder Abkommen über den Internationalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und\nEntwicklung.\nIn Teil II Nr. 23, ausuegeben am 6. Juni 1959, s1ind veröffentlicht: Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 20. Dezem-\nber 195'7 über die Errichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gehiet ider Kernener,gie. - Gesetz zu dem Dberein-\nkommen vom 20. Dezember 1957 über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung\nBestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC).                    _\nIn Teil II Nr. 24, ausgegeben am 20. Juni 1959, sind veröffentlicht: Verordnung über die Gewährung von Vorrechten\nund Befreiungen an das internationale Büro für das gesetzliche Meßwesen. - Verordnung über das Verfahren vor\nden Seemannsämtern, das Seefahrtbuch, die Musterrolle und die Musterung (Seemannsamtsverordnung).\nVerordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung.\nVom 3. Juni 1959.\nAuf Grund des § 4 Abs. 2, des § 9 Abs. 3, des § 10          1. In § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nAbs. 2, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 1, des § 23\nAbs. 3 und 4, der §§ 24, 26 Abs. 1 und 3, des § 69                 „Den Verlauf der Zollbinnenlinie bestimmt die\nAbs. 2 und der §§ 70 und 109 des Zollgesetzes                     Oberfinanzdirektion durch Rechtsverordnung.\"\nvom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der\nFassung des Gesetzes zur Änderung des Zoll-                    2. § 5 erhält folgende Fassung:\ngesetzes und der Verbrauchsteuer,gesetze vom                                       „Zu § 9 Abs. 1\n23. Mai 1952 (Bundesgese-tzbl. I S. 317), des Dritten\n§ 5\nZolländerungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundes-\nZollstraßen\ngesetzbl. I S. 735) und des Vierten Zolländerungs-\nDie Zollstraßen werden von der Oberfinanz.\ngesetzes vom 10. September 1957 (Bundesgesetzbl. I\ndirektion im Bundesanzeiger bekanntgegeben.\nS. 1331) wird verordnet:\nSie werden mit Ausnahme der Seezollstraßen\nund der Fernleitungen als solche durch Tafeln\n§                                     gekennzeichnet.\"\nDie Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz\n(Allgemeine Zollordnung) vom 21. März 1939 (Reichs-            3. In§ 7\nministerialblatt S. 313) in der zur Zeit geltenden                a) erhalten die    Absätze      und 2 folgende\nFassung werden wie folgt geändert und ergänzt:                        Fassung:","290                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n\"(1) Dem Zollstraßenzwang unterliegt                          Deutschen Reichspost)\" durch „Bundes-,\nnicht die Beförderung der von der Ge-                             Landes- oder Gemeindebehörde (insbe-\nstellung befreitem ausfuhrzollbaren oder                          sondere der Deutschen Bundesbahn und\nausfuhrverbotencn Waren. Weitere Aus-                             der Deutschen Bundespost)\",\nnahmen sind in einzelnen Sonder-Zoll-\ndd) in Nummer 9 die Worte „handelsübliche\nordnungen zugelassen.\nausfuhrzollbare     Versandumschließun-\n(2) In einzelnen Fällen kann die Grenz-                       gen\" durch „ausfuhrzollbare Umschlie-\nzollstelle die Beförderung von Wa,ren vom                         ßungen\",\nZollstraßenzwang befreien. Sie stellt dar-\nüber Bescheinigungen aus. Uber die Be-                c) erhalten die Absätze 3 bis 6 folgende Fassung:\nscheinigungen führt sie Anschreibungen.\",\n,, (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2\nb) wird in Absatz 3 das Wort „Zollgrenzschutz\"               kann das Hauptzollamt im einzelnen Fall vor-\ndurch „Grenzaufsichtsdienst\" ersetzt.                 schreiben, daß die Waren vor der Einfuhr oder\nAusfuhr der zuständigen Stelle des Grenzauf-\n4.  § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                          sichtsdienstes schriftlich oder mündlich anzu-\n,, (3) Die    Oberfinanzdirektion kann durch             melden sind. Für einzelne Personen oder Be-\nRechtsverordnung weitere Zollandungsplätze                   triebe kann es die Befreiung entziehen oder\nbestimmen und Teile anderer Häfen als See-                   einschränken.\nzollhäfen von den Zollandungsplätzen aus-                       (4) Die Gestellung des nicht nach Absatz 2\nschließen. Sie kann für Orte, an denen mehrere               Nr. 8 von der Gestellung befreiten Fundguts,\noder ausgedehnte Zollandungsplätze vorhan-                   das in den Geschäftsräumen oder Beförderungs-\nden sind, bestimmen, daß Schiffe zu bestimmten               mitteln einer Bundes-, Landes- oder Gemeinde-\nZeiten, insbesondere bei Nacht, nur an be-                    behörde gefunden wird, regelt die Oberfinanz-\nstimmten Zollandungsplätzen oder an bestimm-                 direktion im Benehmen mit den Behörden.\nten Teilen eines Zollandungsplatzes anlegen                      (5) Für den Verkehr zwischen den Bewoh-\ndürfen.\"\nnern der sich gegenüberliegenden Zollgrenzbe-\nzirke oder Grenzbezirke diesseits und jenseits\n5. Hinter § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:                   der Zollgrenze (kleiner Grenzverkehr) kann die\nOberfinanzdirektion durch Rechtsverordnung\n„Zu § 11 Abs. 1                       weitere Befreiungen von der Gestellung zu-\n§ 8a                             lassen.\nBefreiung vom\n(6) Weitere Befreiungen von der Gestellung\nZollflughafenzwang\nwerden in Sonder-Zollordnungen zugelassen.\"\nAusnahmen vom Zollflughafenzwang werden\nin der Luftverkehrs-Zollordnung zugelassen.\"\n8. Hinter § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:\n6. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                               „Zu § 14 Abs. 3\n\"(2) In einzelnen Fällen kann die Grenzzoll-                                       § 16 a\nstelle die Ein- oder Ausfuhr von Waren vorn                  Ausnahmen vom\nV er kehrsver bot für Schiffe\nZollstundenzwang befreien. Sie stellt über die\nBefreiung Bescheinigungen aus, sofern es sich                   Ausnahmen vom Verkehrsverbot werden in\nnicht nur um geringe Verspätungen handelt.                   einzelnen Sonder-Zollordnungen zugelassen.\"\nUber die Bescheinigungen führt sie Anschrei-\nbungen.\"                                                  9. § 28 erhält folgende Fassung:\n7. In § 11                                                       „Zu § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24 und 26 Abs. 1 und 3\n§ 28\na) erhält Absatz 2 Nr. 1 folgende Fassung:                   Zollgrenz-Ordnung\n„ 1. Waren, die nach § 69 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5             Die Oberfinanzdirektion wird ermächtigt, die\nHalbsatz 2, Nr. 6 und 20, § 70 Abs. 1           Anordnungen nach § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und\nNr. 4 des Zollgesetzes zollfrei sind, und       § 26 Abs. 1 und 3 des Zollgesetzes durch Rechts-\nausfuhrverbotene    nichtausfuhrzollbare        verordnung nach Maßgabe der §§ 29 bis 33 zu\nWaren der in § 70 Abs. 1 Nr. 4 des Zoll-        erlassen.\"\ngesetzes genannten Art,\"\n10. In § 29 werden ersetzt\nb) werden in Absatz 2 ersetzt:\na) die Bezugnahme „Zu § 23 Absatz 2 Ziffer 1\"\naa) in Nummer 3 der Hinweis „Absatz 1\ndurch „Zu § 23 Abs. 3 Nr. 1 \",\nZiffer 25\" durch „Abs. 1 Nr. 25\",\nb) in den Absätzen 1 und 4 jeweils die ·worte\nbb) in Nummer 7 das Wort „Reichsmark\"                         ,,Der Oberfinanzpräsident\" durch „Die Ober-\ndurch die Worte „Deutsche Mark\",                     finanzdirektion\" und der Hinweis ,, § 23 Ab-\ncc) in Nummer 8 die Worte „Reichs-, Staats-                 satz 2 Ziffer 1\" durch ,,§ 23 Abs. 3 Nr. 1 \",\noder Gemeindebehörde (insbesondere              c) in Absatz 2 das Wort „Zollgrenzschutz\"\nder Deutschen Reichsbahn und der                     durch „Grenzaufsichtsdienst\",","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1959                         291\nd) in Absatz 4 Nr. 2 das Wort „Reichspost\"                 (3) Die Zollbefreiung wird unter den in Ab-\ndurch „Bundespost\".                                 satz 1 genannten Voraussetzungen auch ge-\nwährt für aus dem freien Verkehr des Zoll-\n11. In § 30 werden ersetzt.                                  gebiets stammende Umschließungen und andere\nVerpackungsmittel, die der Ausfuhr von Zoll-\na) die Bezugnahme „Zu § 23 Absatz 2 Ziffer 2\"           gut gedient haben.·\ndurch „Zu § 23 Abs. 3 Nr. 2\",\n(4) Bestandteile und Zubehörstücke, mit denen\nb) in Absatz 1 der Hinweis ,,§ 23 Absatz 2\nZiffer 1\" durch ,, § 23 Abs. 3 Nr. 1 \".             die Waren bei einer Verwendung, die nach\nAbsatz 2 die Zollbefreiung als Rückwaren nicht\nausschließt, versehen worden sind, sind so zu\n12. In § 31 werden ersetzt                                   verzollen, wie wenn sie als selbständige Waren\na) die Bezugnahme „Zu § 23 Absatz 2 Ziffer 3            eingingen.\nund 5\" durch „Zu § 23 Abs. 3 Nr. 3 und 5\",             (5) Für Wa.ren, bei deren Ausfuhr aus dem\nb) in Satz 1 die Worte „des Oberfinanzpräsi-             freien Verkehr des Zollgebiets Zoll vergütet\ndenten\" durch „der Oberfinanzdirektion\".            oder erlassen worden ist, wird der Einfuhrzoll\nnur insoweit nicht erhoben, als er den vergüte-\n13. In § 32 werden ernetzt                                   ten oder erlassenen Zoll übersteigt.\na) die Bezugnahme „Zu § 23 Absatz 2 Ziffer 7\"              (6) Von    der Zollbefreiung werden ausge-\ndurch „Zu § 23 Abs. 3 Nr. 7\",                        schlossen Waren, die zum Absatz im Zoll-\nb) in Absatz 1 Satz 1 der Hinweis ,, § 23 Ab-            gebiet bestimmt waren und nur zur Erlangung\nsatz 2 Ziffer 7\" durch ,,§ 23 Abs. 3 Nr. 7\"          von Vorteilen vorübergehend in das Zollaus-\nund in Satz 3 die Worte „der Oberfinanz-             land, einen Zollausschluß oder eine Freizone\npräsident die Reichspostdirektion\" durch             gesandt oder gebracht worden sind.\n,,die Oberfinanzdirektion die Oberpostdirek-\ntion\".\n§ 141\n14. In § 137 Abs. 1 werden in Satz 2 vor dem Wort            2. Zollabfertigung\n„Verpackungsmittel\" die Worte „Paletten und                 (1) Der Zollbeteiligte hat der Zollstelle eine\nauf\" eingefügt.                                          Rückwarenerklärung nach vorgeschriebenem\nMuster abzugeben. Dazu hat er die Belege\n15. §§ 140 und 141 erhalten folgende Fassung:                (z.B. Ausfuhrpapiere, Schriftwechsel, Kassen-\nbelege usw.) vorzulegen, die beweisen\n„Zu § 69 Abs. 1 Nr. 39 und 40\n§ 140                                  1. die Nämlichkeit der Waren, soweit sie\nRückwaren                                                           nicht auf andere Weise (z.B. durch\n1. Allgemeines                                                      Fabrikzeichen oder dgl.) festgestellt\n(1) Die Zollbefreiung nach § 69 Abs. 1 Nr. 39                    werden kann,\nund 40 des Zollgesetzes wird gewährt für\n2. die Herkunft der Waren aus         dem\nWaren, die, ohne daß sie verwendet worden\n. freien Verkehr des Zollgebiets,\nsind, innerhalb von zwei Jahren an denjenigen\nzurückgehen, von dem oder in dess,en Auftrag                    3. den Wiedereingang der Waren für\nsie in das Zollausland, einen Zollausschluß oder                    denjenigen, von dem oder in dessen\neine Freizone gesandt oder g·ebracht worden                         Auftrag sie in das Zollausland, einen\nsind. In besonderen Ausnahmefällen kann die                         Zollausschluß oder eine Freizone ge-\nZollbefreiung auch nach Ablauf von zwei Jahren                      sandt oder gebracht worden sind,\ngewährt werden.                                                 4. den Zeitpunkt des Versendens oder\n(2) Eine Verwendung schließt jedoch die Zoll-                    Verbringens,\nbefreiung nicht aus\n5. den Grund für die Rückkehr der Waren,\n1. bei Waren, die zum vorübergehenden\nGebrauch in das Zollausland, einen                  6. die Höhe des bei der Ausfuhr ver-\nZollausschluß oder eine Freizone ge-                    güteten oder erlassenen Zollbetrages.\nsandt oder gebracht worden sind,                (2) Der Zollantrag kann in der Rückwaren-\n2. bei anderen Waren, wenn sich erst bei        erklärung gestellt werden, wenn keine Ver-\nder Verwendung herausgestellt hat,           zollung vorzunehmen ist. Die Rückwarenerklä-\ndaß sie für ihren Verwendungszweck           rung wird dadurch zur Zollanmeldung.\nnicht geeignet sind.\n(3) Wenn der Zollbeteiligte einen Nämlich.:.\nWenn die Rücknahme die Durchführung eines                keitsschein vorlegt (§ 229), beschränkt ~ie Zoll-\nneuen Ausfuhrgeschäftes ermöglicht, kann die             stelle die Nämlichkeitsprüfung auf die Prüfung\nOberfinanzdirektion darüber hinaus die Zoll-             der Nämlichkeitszeichen.\nbefreiung auch für gebrauchte Waren gewähren,\nsofern ihr die zollfreie Wiedereinfuhr volkswirt-           (4) Die Zollstelle kann bei Sendungen mit\nschaftlich unbedenklich erscheint; hierbei kann          einem Warenwert bis zu 5000 Deutsche Mark\nvon der Einhaltung der in Absatz 1 genannten             bei vertrauenswürdigen Gewerbetreibenden auf\nFrist abgesehen werden.                                  die Vorlage der Belege verzichten.","292                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(5) Die Zollstelle kann auf die Rückwaren-                      19. § 149 erhält folgende Fassung:\nerklärung verzichten\n„Zu § 70 Abs. 1 Nr. 1\n1. für Sendungen mit einem Warenwert\n§ 149\nbis zu 200 Deutsche Mark,                                  Befreiung vom\n2. für Sendungen, die an den Absender                          Ausfuhrzoll\nzurückgehen, ohne aus dem Gewahr-                              Die Veredelung ist dem Hauptzollamt anzu-\nsam einer Zoll-, Post- oder Eisenbahn-                      zeigen. Das Hauptzollamt trifft die notwendi-\nverwaltung gelangt zu sein,                                 gen Uberwachungsmaßnahmen.\"\n3. für Umschließungen und andere Ver-                      20. In § 219 Abs. 4 wird der Hinweis ,,§ 149 Ab-\npackungsmittel und für Waren, die bei                       satz 1 Ziffer 5\" ersetzt durch ,,§ 70 Abs. 1 Nr. 6\nder Ausfuhr als solche gedient haben,                       des Zollgesetzes\".\nwenn der Nachweis der Rückwareneigenschaft\nin anderer Weise erbracht wird. Die Zollstelle                                                       § 2\nkann in diesen Fällen die innere Zollbeschau                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\neinschränken.                                                       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des\n(6) Für den kleinen Grenzverkehr kann das\nGesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der\nHauptzollamt, für Fahrzeuge und Tiere als Be-\nVerbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-\nförderungsmittel im grenzüberschreitenden Ver-\ngesetzbl. I S. 317), Artikel 6 des Dritten Zollände-\nkehr kann die Zollstelle Erleichterungen zu-\nrungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundesgesetz-\nlassen.\nblatt I S. 735) und Artikel 6 des Vierten Zollände-\n16. § 142 wird gestrichen.                                                rungsgesetzes vom 10. September 1957 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1331) auch im Land Berlin.\n17. Das Muster „G\" zu § 141 Abs. 2, die Anweisung\nfür die Aufstellung der Rückwarenerklärung                                                            § 3\nund das Muster „H\" zu § 142 Abs. 1 werden                             Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\ngestrichen.\n§ 4\n18. In der Uberschrift zu § 143 wird die Nummer                              Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer\n,,4\" durch die Nummer „3\" ersetzt.                                 Verkündung in Kraft.\nBonn, den 3. Juni 1959.\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtze 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLauf c n der Bezug nur durch die Post. - Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüglid:t Zustellgebühr.\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlid:ten Betrages auf Postsd:teckkonto .Bundesgesetzblatt\"\nKöln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}