{"id":"bgbl1-1959-20-2","kind":"bgbl1","year":1959,"number":20,"date":"1959-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_20.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung des Mühlengesetzes","law_date":"1959-06-09T00:00:00Z","page":282,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["282                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung des Mühlengesetzes.\nVom 9. Juni 1959.\nAuf Grund des Artik,els 2 des Gesetzes zur Än-\nderung und Ergänzung des Mühlienges,etzes vom\n2. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 277) wird nach-\nstehend das Gesetz über die Errichtung, Inbetrieb-\nnahme, Verlegung, Erweiterung und Finanzierung\nder Stillegung von Mühlen (Mühlengesetz) in der\nnunmehr geltenden Fassung bekanntgegeben.\nBonn, den 9. Juni 1959.\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nLübke\nGesetz über die Errichtung, Inbetriebnahme, Verlegung, Erweiterung\nund Finanzierung der Stillegung von Mühlen\n(Mühlengesetz)\nin der Fassung vom 9. Juni 1959.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             Backschrot, Grieß oder Dunst für die menschliche\nrates das folgende Gesetz beschloss,en:                     Ernährung oder für technische Zwecke hergestellt\nwird.\n§ 1                                (2) Eine Erweiterung der Tagesleistung ist jede\nÄnderung in den Vorrichtungen, die unmittelbar\nGrundsätze                           der Herstellung der in Absatz 1 genannten Erzeug-\n(1) Die Errichtung einer Mühle, die Aufnahme,            nisse dienen, wenn die Anderung geeignet ist, die\nWiederaufnahme und Verlogung des Betriebf~S                 erreichbare Höchstleistung zu erhöhen. Die H,öchst-\neiner Mühle sowie die Erweiterung ihrer Tag,eslei-          le'istung wird an der Getreidemenge gemessen, die\nstung (§ 2 Abs. 2 Satz 2) sind nach Maßgabe dieses           während einer ununterbrochenen Betriebsdauer\nGesetzes genehmigungspf1i chtig.                            von 24 Stunden ständig verarbeitet werden kann\n(Tagesleistung).\n(2) Keiner Genehmigung bedürfen\n1. di,e Errichtung. einer Mühle, di,e Aufnahme,                                 § 3\nWiedernufnahme und Verlegung des Be-                                  Genehmigungen\ntriebes einer Mühle, wenn ihre Tageslei-\nstung eine Tonne nicht übersteigt;                   (1) Die Errichtung einer Mühle, di e Aufnahme,\n1\nWiederaufnahme und Verlegung des Betriebes\n2. die Erweiterung der Tagesleistung des Be-         einer Mühle sowie die Erweit€rung ihr,er Tages-\ntriebes einer Mühle auf eine Tagesleistung        leistung sind zu genehmigen, wenn der Antrag-\nbis zu einer Tonne;\nsteller vor dem 1. April 1957 zum Zwecke einer\n3. die Wiederaufnahme des Betriebes einer            nach Maßgabe dieses Gesetzes genehmigungspflich-\nMühle, wenn der Betrieb                           tigen Handlung bauliche oder technische Maßnah-\na) bis zu dr,ei Monaten die in § 2 Abs. 1        men begonnen oder vertragliche Verpflichtungen\ngenannten Erzeugnisse nicht hergest,ellt     zum Bezug von Baubestandteilen oder Vorrichtun-\n(geruht) hat,                                 gen, die der Herstellung der in § 2 Abs. 1 genann-\nb) über drei Monate g·eruht hat und dies         ten Erzeugnisse dienen können, übernommen hat.\nregelmäfög in jedem Jahr geschieht.           Der Antrag auf Genehmigung kann nur binnen\nzwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\ng,est,ellt werden.\n§ 2\n(2) Die Wiedernufnahme des Betriebes        einer\nBegriffsbestinunungen                      Mühle ist ferner zu genehmigen, wenn er\n(1) Mühlen im Sinne dieses Gesetzes sind ge-                      1. nicht länger als ein Jahr geruht hat und\nwerbliche Betriebe, in denen aus Roggen, Weizen,                       die Mühlenanlage in betriebsfähigem Zu-\nSpelz (Dinkel, Fesen), Emer oder Einkorn Mehl,                         stand erhalten geblieben ist,","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1959                           283\n2. wegen baulicher oder maschineller Ver-       Voraussetzung für die Verwendung           öffentlicher\nänderungen nicht länger als ein Jahr ge-     Mittel ist, daß im Einzelfall\nruht hat,\n1. die Stillegung die Versorgung der Bevöl-\n3. infolge eines durch höhere Gewalt verur-                kerung mit den in § 2 Abs. 1 genannten\nsachten Schadens nicht länger als zwei                  Erzeugnissen im bisherigen Absatzgebiet\nJahre geruht hat.                                       der Mühle nicht gefährdet,\n(3) Im übrigen sind die Errichtung einer Mühle,              2. die Tagesleistung der Mühle eine Tonne\ndie Aufnahme, Wiederaufnahme und Verlegung                        übersteigt,\ndes Betriebes einer Mühle sowie die Erweiterung                3. am 5. Juli 1957 die Mühle in Betrieb war\nseiner Tagesleistung nur zu genehmigen, wenn und                  oder die Bedingungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3\ninsoweit die Versor,gung der Bevölkerung mit• den                 Buchstabe a oder b oder des § 3 Abs. 2\nin § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen ohne die                     Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt waren,\nGenehmigung im voraussichtlichen Absatzgebiet\nder Mühle gefährdet sein würde.                                4. die Absicht der Stillegung bis zum 31. Juli\n1959 der vom Bundesminister bestimmten\n(4) Die Vorschrift des § 69 des Bundesvertriebe-                Stelle ,gemeldet wird und die Herstellung\nnengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957                     der in § 2 Abs. 1 genannten Erz.eugnisse\n(Bundesgeselzbl. I S. 1215) findet entsprechende An-              bis zum 31. Januar 1960 eingestellt ist,\nwendung.\n5. a) die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeug-\nnisse, soweit sich nicht aus Absatz 3\n§ 4                                         etwas anderes ergibt, in der Mühle\nnicht mehr hergestellt werden können,\nZuständigkeit                                b) die StiUegung für 30 Jahre durch\nUber den Antrag auf Genehmigung entscheidet                         Grundbuche,intragung sichergestellt ist,\nder Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft                6. für die Stillegung die Zahlung eines Pau-\nund Forsten (Bundesminister) im Einvernehmen mit                   schalbetrages vereinbart ist, der bei Müh-\ndem Bundesminister für Wirtschaft und im Beneh-                    len, die· ausschli,eßlich Backschrot herge-\nmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden                    stellt haben (Backschrotmühlen), auf Grund\nfür Ernährung und Landwirtschaft.                                  der in einem bestimmten Zeitraum verar-\nbeiteten Getreidemengen, bei den übrigen\nMühlen auf Grund der Tagesleistung und\n§ 5                                     des in einem bestimmten Zeitraum er-\nr1eichten Ausnutzungsgrades errechnet ist,\nBefristung der Genehmigung\n7. der Inhaber der Mühle sich seinen von\nBei Erteilung einer Genehmigung ist eine ange-\nder StiUe,gung betroffenen Arbeitnehmern\nmessene Frist für die Ausführung der genehmigten\nge,genüber für den Fall des Abschlusses\nMaßnahme festzusetzen. Wird diese während der\neiner Vereinbarung nach Nummer 6 ver-\nFrist nicht ausgeführt, so erlischt die Genehmi,gung.\npflichtet hat, Abfindungen insoweit zu\nFristverlängerung kann bevvilligt werden, wenn der\nzahlen, wie dies zur Milderung besonderer\nInhaber der Genehmigung durch außergewöhnliche\nHärten erforderlich erscheint; dabei sind\nGründe gehindert war, die Frist einzuhalten.\ninsbesondere di,e Dauer der Betriebszuge-\nhörigkeit der Arbeitnehmer, ihr Alter, die\nArbeitsmarktlage und die Gefährdung\n§ 6                                     oder Schmälerung einer zu erwartende_n\nSicherung der gesetzlichen Bestimmungen                      Sicherung für die FäHe der vorzeitige,n\nMinderung der Erwerbsfähi,gkeit, des Al-\nWird ohne eine nach Maßgabe dieses Gesetzes\nters und des Todes zu berücksichtigen.\nerforderliche Gcnehmi,gung eine Mühle errichtet\noder der Betrieb einer Mühle aufgenommen, wie-              (2) Ubersteigt die Tagesleistung der nach Ab-\nderaufgenommen, verlegt oder seine Tagesleistung        satz 1 zur Stillegung gemeldeten Mühlen, bei denen\nerweitert, so hat dk~ nach Landesrecht zuständige       die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, zehn-\nBehörde die Stillegung oder die Beseitigung der         tausend Tonnen Tagesleistung, so sind vorab Ver-\nnicht genehmigten Vorrichtunqen anzuordnen und          einbarungen nach Absatz 1 Nr. 6 mit denjenigen\ndie Durchführung der Anordnung zu überwachen.           Mühleninhabern zu schließen, die ihre Stillegungs-\nabsicht bis zum 31. Dezember 1957 g1emeldet und\ndie Herstellung der in § 2 Abs. 1 genannten Erzeug-\n§ 7\nnisse bis zum 30. Juni 1958 eingestellt haben. Bei\nAbschluß weiterer Vereinbarungen haben Mühlen\nSUHegung und Abgabe                     mit höherem Ausnutzungsgrad den Vorrang vor\n(1) Die freiwillige Stillegung von Mühlen kann      Mühlen mit niedrigerem Ausnutzungsgrad.\ndurch öffentliche Mittel mit der Maßgabe ge-                (3) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 5\nfördert werden, daß bei MLihlen, die die in § 2         Buchstabe a ist abzusehen, soweit es sich um Vor-\nAbs. 1 ,genannten Erzeugnisse) mit Ausnahme von         richtungen zur Herstellung von Futterschrot han~\nBackschrot hergr~stcllt haben, nicht mehr als zehn-     delt, und wenn der Inhaber der Mühle sich bei der\ntausend Tonnen Tagesleistung stillgelegt werden.        Vereinbarung des Pauschalbetrages verpflichtet, den","284                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nPauschalbetrag für den Fall zurückzuzahlen, daß          worden ist, festgesetzt werden; sie darf frühestens\ndiese Vorrichtungen zur Herstellung der in § 2           ab 1. Januar 1960 und längstens bis zum 31. Dezem-\nAbs. 1 genannten Erzeugnisse während der in Ab-          ber 1974 erhoben werden.\nsatz 1 Nr. 5 Buchstabe b genannten Frist verwendet            (9) Wird die Abgabe nicht rechtz,eitig gezahlt,\nwerden.\nso sind vom Fälligkeitstage ab Säumniszuschläge\n(4) Neben dem vereinbarten Pauschalbetrag sind      nach Maßgabe der Vorschriften des Steuersäumnis-\ndie Beträge zu ver~Jüten, die dc~r Inhaber einer         gesetzes vom 24. Dezember 1934 (Re.ichsgesetzbl. I\nMühle auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 1         S. 1271) in der jeweils gülti+gen Fassung zu zahlen.\nNr. 7 zu zahlen verpflichtet ist. Ferner können neben       (10) Uberschüsse aus der Abgabe sinJ für Zwecke\ndem vereinbarten Pauschalbetrag ganz oder teil-          der Förderung der Mühlenwirtschaft zu ve.rwenden.\nweise die Betrüge ver~Jütet werden, die der Inhaber      Ubei die Art und Weise ihI1er Verwendung ent-\nder Mühle aufzuwenden oder zurückzustellen hat,          sche,idet der Bundesminister im Einvernehmen mit\num Abfindungen an Arbeitnehmer zu zahlen oder            dem Bundesminister der Finanzen.\nVersorgungsansprüche zu erfüllen, sowe,it er hierzu\nauf Grund gesetzlicher Bestimmungen, eines Tarif-           {11) Die Einkommensteuer für den Gewinn aus\nvertrages, einer vor dem 1. Januar 1957 abgeschlos-      der Zahlung des Pauschalbetrages im Sinne des\nsenen Betriebsver,einbarnng, einer vor dies,em Zeit-     Absatzes 1 Nr. 6 soll auf Antrag im Rahmen des\npunkt gegebenen arbeitsvertrnglichen Zusage oder          § 34 des Einkommensteuergesetzes auf höchstens\nkraft betrieblicher Ubung verpflichtet ist.              die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatz,es be-\nmessen werden, der sich ohne Inanspruchnahme der\n(5) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-     Vergünstigungen des § 34 Abs. 1 des Einkommen-\nvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen           steuergesetzes bei der Veranlagung des Einkom-\nund für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates        mens ePgeben würde.\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen,\n(12) Die Körperschaftsteuer für den Gewinn aus\n1. wie die Tagesleistung von Mühlen festzu-     der Zahlung des Pauschalbetrages beträgt 19 vom\nsteHen ist,                                  Hundert des Einkommens.\n2. von welchem Grundbetrag je Tonne Tages-         {13) Bei der Ermittlung der Gewinne im Sinne\nleistung bei anderen Mühlen als Back-        der vorstiehenden Absätze 11 und 12 sind Vermö-\nschrotmühlen und von welchem Betrag je       gensminderungen abzuziehen, di+e in unmittelbarem\nTonne des in einem zu besNmmenden            wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Stillegung\nZeitraum verarbeiteten Getreides für Back-   stehen. Solche Vermä+gensminderungen können, so-\nschrotmühlen bei der Errechnung des Pau-     weit die Vergünstigungen der Absätze 11 und 12\nschalbetrages (Absatz 1 Nr. 6) auszugehen    in Anspruch genommen worden sind, in späteren\nist und                                      Wirtschaftsjahren nicht abgezog,en werden. Für die\n3. inwieweit außer der Tagesleistung der in     berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen ist § 19\neinem zu bestimmenden Zeitraum erreichte     Abs. 3 Satz 2 Ziff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes\nAusnutzungsgrad zu berücksichtigen ist.      entsprechend anzuwenden.\n(14) Von den nach Absatz 1 Nr. 6 und Absatz 4\nDer Grundbetrag ist dem durchschnittlichen betriebs-\nfür die Stillegung gezahlten Beträgen ist die Um-\nwirtschaftlichen Wert von Vorrichtungen, die un-\nsatzsteuer in Höhe von 1 vom Hundert zu entrichten.\nmittelbar für die Herstellung der in § 2 Abs. 1 g,e-\nnannten Erzeugnisse bestimmt sind, im Zeitpunkt\ndes Inkrafttretens der Verordnung anzupassen.                                      §.8\n(6) Die Bestimmungen für Backschrotmühlen                                  Meldepflicht\n(Absatz 1 Nr. 6 und Absatz 5) g'elten auch für die-         (1) Der unmittelbare Besitzer einer zur Zeit des\njenigen Vorrichtungen anderer Mühlen, mit denen          lnkrafttr,etens dies,es Ge.s,etzes bestehenden Mühle\n·nur Backschrot hergestellt worden ist.\nist verpflichtet, die in dem Betrieb am Tage des\n(7) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Hin-     lnkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Vorrich-\nvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen           tungen, di,e der Herstellung der in § 2 Abs. 1 ge-\nund für Wirtschaft mit Zustiimmung des Bundesrates       nannten Erzeugnisse dienen können, und die Tages-\ndurch Rechtsverordnung anzuordnen, daß zum               l1eistung zu melden.\nZwecke der Rückzahlung und Verzinsung der für                (2) Der Bundesminister bestimmt durch Rechts-\ndie St.iHegung aufgewendeten Mittel einschHeßlich         verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nder Verwaltungskosten eine Abgabe von den Müh-           Form der Meldung, die Meldefrist und die Stelle,\nlen mit Ausnahme der Mühlen mit einer Tages-              an die die Meldung zu erstatten ist.\nle,istung bis zu einer Tonne erhoben wird. Der\nBundesminister der Finanzen übernimmt im Namen              (3) Der Besitz,er einer Mühle ist verpflichtet,\ndes Bundes für die Finanzierung der Förderung der        Prüfungen des Betriebes durch den Bundesminister\nStillegung aus vorhandenen 'Bürgschafts,ermächti-         oder seine Beauftragten daraufhin zu dulden, ob\ngungen eine s,elbstschuldnerische Bürgschaft bis zum     die nach Absatz 1 erstatteten Meldungen richtig und\nBetruge von 140 Millionen Deutsche Mark.                 ob Ändeirung-en im Sinne des § 2 Abs. 2 ohne die\nerforderliche Genehmigung vorgenommen worden\n(8) Die Abgabe darf auf höchstens 2,20 Deutsche     sind. Er ist insbesonder,e verpflichtet, den Prüfern\nMark je Tonne Getreide, das für die Herstellung          die Anla,gen zugänglich zu machen, die für die Prü-\nder in § 2 Abs, 1 genannten Erzeugnisse verwendet        fung benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereit-","Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1959                              285\nzustellen sowie die Unterlc.1gen vorzule,gen, die zur    heimnisse nicht verwerten. Soweit sie nicht Beamte\nErfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das          sind, sind sie auf gewissenhafte Erfüllung ihrer\nGrundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird        ObHegenheiten nach § 1 der Verordnung gegen Be-\ninsoweit eingeschränkt.                                  stechung und Gehe,imnisverrat nichtbeamteter Per-\nsonen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichs9e-\n§ 9                           setzbl. I S. 351) zu v,erpflichten.\nGebühren\n§ 12\nZur Deck.ung der Verwaltungskosten, die durch\ndie Bearbeitung von Anträgen nach § 1 Abs. 1 dieses                        Ordnungswidrigkeiten\nGesetzes entstehon, wenkn von den Antragstellern             (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den\nGebühren nach Maßgubc einer Gebührenordnung              Vorschriften dieses Gesetzes vorsätzHch oder fahr-\nerhoben, die der Bundesminister im Einvernehmen          lässig\nmit dem Bunclesminist,cr der Finanzen und mit Zu-                 1. ohne Genehmigung eine Mühle errichtet,\nstimmung des ßunclc~srales durch Rechtsverordnung                    den Betrieb einer Mühle aufnimmt, wieder-\nerläßt. In dieser GebühHmordnung sollen Vorschrif-                   aufnimmt, verlegt oder ihrn Tagesleistung\nten über den Erlaß oder die Ermäßigung der Gebühr                    erweitert,\nfür Antragsteller, die Vertriebene oder Sowjetzonen-\n2. Meldungen nach § 8 Abs. 1 und 2 nicht,\nflüchtlinge im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesv,er-\nnicht rechtzeitig, unrichtig ode•r unvollstän-\ntriebenengesetzes sind, getroffen werden.\ndig erstattet,\n3. die Durchführung von Prüfungen nach § 8\n§ 10\nAbs. 3 hrindert.\nDurchführung des Gesetzes\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn s~e vor-\n(1) Der Bundesminister kann die Durchführung           sätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu\ndieses Gesetzes dem Vorstand der Mühlenstelle             zehntausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig\nübertragen. In diesem Falle ist er Verwaltungsbe-         begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu zwei-\nhörde im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ord-            tausend Deutsche Mark g eahndet werden.\n1\nnungswidrigkeiten; er nimmt auch die Befugnisse\nder obersten Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 66\nAbs. 2 dieses Gesetz.es wahr.                                                         § 13\n(2) § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 sowi,e § 6 des Getreide-                        Geltungsbereich\ngesetzes in der Fassung vom 24. November 1951                 (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\n(Bundesgesetzbl. I S. 900) finden im Rahmen dieses       Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nGesetzes keine Anwendung.                                nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Ber-\n1'in. Rechtsverordnungen, die auf Grund diHses Ge-\n§ 11                           setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nVerschwiegenheitspflicht\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nDie mit der Durchführung dieses Gesetzes Beauf-\ntragten sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berächt-\nerstattung und der Anz·eige von Gesetzw,idrigkeiten,                                  § 14\nverpflichtet, über Einrichtungs- und Geschäftsv,er-\nhältnisse sowie Geschäfts- und Betriebs,geheimnisse,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\ndie durch ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nzu ihrnr Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu          dung in Kraft und mit Ausnahme der §§ 1, 10, 11\nbewahren; sie dürfen Geschäfts- und Betriebsge-          und 13 am 31. Dezember 1963 auße,r Kraft."]}