{"id":"bgbl1-1959-2-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":2,"date":"1959-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_2.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Luftverkehrsgesetzes","law_date":"1959-01-10T00:00:00Z","page":9,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["9\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                    Ausgegeben zu Bonn am 10.Januar 1959                                                  Nr. 2\nTag                                                  Inhalt:                                                 Seite\n10. 1. 59  Neufassung des Luftverkehrsgesetzes....................................................              9\nBekanntmachung\nder Neufassung des Luftverkehrsgesetzes (LuitVG).\nVom 10. Januar 1959.\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Än-                    des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom\nderung des Luftverkehrsgesetzes vom 5. Dezember                    11. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 597) und\n1958 (Bundesges,etzbl. I S. 899) wird nachstehend der              des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete\nvom 10. Januar 1959 an geltende Wortlaut des Luft-                 des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts\nverkeh,rsgesetzes vom 1. August 1922 (Reichsge-                    vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710)\nsetzbl. I S. 681) in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 21. August 1936 (Reichs-               bekanntgemacht.\ngesetzbl. I S. 653),\ndes Gesetzes vom 27. September 1938 (Reichsge-                Bonn, den 10. Januar 1959.\nsetzbl. I S. 1246),\ndes Gesetzes vom 26. Januar 1943 (Reichsge-                          Der Bundesminister für Verkehr\nsetzbl. I S. 69),                                                                            Seebohm\nLuftverkehrsgesetz (Luft VG)\nin der Fassung vom 10. Januar 1959.\nInhaltsübersicht\nERSTER ABSCHNITT\nLuftverkehr                                      §§\n1. Unterabschnitt  Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal .......... .                  bis  5\n2. Unterabschnitt  Flugplätze .................................. .                !3 bis 19\n3. Unterabschnitt  Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen ... .               20 bis 24\n4. Unterabschnitt  Ve,r kehrsvorschriften ........................ .             25 bis 27\n5. Unterabschnitt  Enteignung ................................. .                    28\n6. Unterabschnitt  Gemeinsame Bestimmungen ................. .                   29 bis 32\nZWEITER ABSCHNITT\nHaftpflicht\n1. Unterabschnitt  Haftung für Personen und Sachen, die nicht im\nLuftfahrzeug befördert werden . . . . . . . . . . . . . . . . 33 bis 43\n2. Unterabschnitt  Haftung aus dem Beförderungsvertrag . . . . . . . . .         44 bi.s 52\n3. Unterabschnitt  Haftung für militärische Luftfahrzeuge . . . . . . . . .      53 bis 54\n4, Unlernbschnitt  Gemeinsame Bestimmungen für die Haftpflicht.                  55 bis 57\nDRITTER ABSCHNITT\nStraf- und Bußgeldvorschriften                         58 bis 62","•\n10                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nERSTER ABSCHNITT                       ministers für Verkehr in den Geltungsbereich dieses\nGesetzes einfliegen und dort verkehren.\nLuftverkehr\n1. Unterabschnitt                                              § 3\nLuftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal                  (1) Luftfahrzeuge werden in die Luftfahrzeugrolle\nnur eingetragen, wenn sie im ausschließlichen Eigen-\n§ 1\ntum deutscher Staatsangehöriger stehen. Juristische\n(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahr-       Personen und Gesellschaften des Handelsrechts mit\nzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz,    dem Sitz im Inland werden deutschen Staatsange-\ndas Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung      hörigen gleichgestellt, wenn der überwiegende Teil\nvom 23. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 70) und          ihres Vermögens oder Kapitals sowie die tatsäch-\ndurch die zur Durchführung dieser Gesetze erlas-         liche Kontrolle darüber deutschen Staatsangehöri-\nsenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.                gen zusteht und die Mehrheit der Vertretungsbe-\n(2) Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Hubschrauber,       rechtigten oder persönlich haftenden Personen deut-\nLuftschiffe, Segelflugzeuge, Frei- und Fesselballone,    sche Staatsangehörige sind. Die für die Verkehrs~\nDrachen, FlugmodeJle und sonstige für die Benut-         zulassung zuständige Stelle kann im Einzelfall Aus-\nzung des Luftraums bestimmte Geräte.                     nahmen zulassen, wenn besondere Umstände vor-\nliegen.\n§ 2                              (2) Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Vor-\n(1) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren,      aussetzungen nach Absatz 1 nid1t mehr vorliegen.\nwenn sie zum Luftverkehr zugelassen (Verkehrs-\nzulassung) und - soweit es durch Rechtsverord-                                     § 4\nnung vorgeschrieben ist - in das Verzeichnis der\n(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luft-\ndeutschen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) einge-\nfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur\ntragen sind. Ein Luftfahrzeug wird zum Verkehr\nnur zugelassen, wenn                                     erteilt, wenn\n1. der Bewerber das vorgeschriebene Mindest-\n1. das Muster des Luftfahrzeugs zugelassen\nalter besitzt,\nist (Musterzulassung),\n2. der Bewerber seine Tauglichkeit nachge-\n2. der Nachweis der Verkehrssicherheit nach\nwiesen hat,\nder Prüfordnung für Luftfahrtgerät geführt\nist,                                                  3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewer-\nber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein\n3. der Halter des Luftfahrzeugs nach den Vor-\nLuftfahrzeug zu führen oder zu bedienen,\nschriften dieses Gesetzes versichert ist oder\ndurch Hinterlegung von Geld oder Wert-                4. der Bewerber eine Prüfung nach der Prüf-\npapieren Sicherheit geleistet hat und                    ordnung für Luftfahrtpersonal bestanden\n4. die technische Ausrüstung des Luftfahr-                  hat.\nzeugs so gestaltet ist, daß das durch sei-        (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf son-\nnen Betrieb entstehende Geräusch das nach      stiges Luftfahrtpersonal sinngemäß anzuwenden, so-\ndem jeweiligen Stand der Technik unver-        weit seine Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverord-\nmeidbare Maß nicht übersteigt.                 nung nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 erlaubnispflichtig ist.\n(2) Der Musterzulassung nach Absatz 1 Nr. 1 be-          (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Vor-\ndarf auch das sonstige Luftfahrtgerät.                   aussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.\n(3) Auf Fallschirme und Startgeräte sind die Vor-        (4) Bei Ubungs- und Prüfungsflügen in Begleitung\nschriften des Absatzes 1 über die Verkehrszulassung      von Fluglehrern (§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer\nsinngemäß anzuwenden.                                    als diejenigen, die das Luftf.ahrzeug führen oder\n(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die         bedienen. Bei Ubungs- und Prüfungsflügen ohne Be-\nVoraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorlie-         gleitung von Fluglehrern bedürfen Luftfahrer kei-\ngen.                                                     ner Erlaubnis, wenn es sich um Flüge handelt, die\nvon Fluglehrern angeordnet und beaufsichtigt wer-\n(5) Deutsche Luftfahrzeuge haben das Staatszu-        den.\ngehörigkeitszeichen und eine besondere Kennzeich-                                  § 5\nnung zu führen.\n(1) Wer    es unternimmt, Luftfahrer oder Fall-\n(6) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen den Geltungs-       schirmabspringer auszubilden, bedarf unbeschadet\nbereich dieses Gesetzes nur mit Erlaubnis des Bun-       der Vorschrift des Absatzes 3 der Erlaubnis. Die Er-\ndesministers für Verkehr verlassen.                      laubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet\n(7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich       werden.\ndieses Gesetzes ordnungsgemäß eingetragen und               (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen\nzugelassen sind, dürfen, soweit dies nicht durch ein     die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche\nzwischen ihrem Heimatstaat und der Bundesrepu-           Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann\nblik Deutschland abgeschlossenes Abkommen all-           oder der Bewerber oder seine Ausbilder persönlich\ngemein gestattet ist, nur mit Erlaubnis des Bundes-      ungeeignet sind; ergeben sich später solche Tat-","Nr. 2 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1959                             11\nsachen, so ist die Erlaubnis zu widerrufen. Die Er-        (5) Wenn durch die Vorarbeiten Schäden verur-\nlaubnis kann außerdem widerrufen werden, wenn            sacht werden, hat der Antragsteller unverzüglich\nsie länger als ein Jahr nicht ausgenutzt worden ist.    nach Eintritt des jeweiligen ·Schadens volle Entschä-\n(3) Die praktische Ausbildung darf nur von Per-      digung in Geld zu leisten oder auf Verlangen des\nsonen vorgenommen werden, die eine Lehrberech-          Geschädigten den früheren Zustand wiederherzu-\ntigung nach der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal       stellen. Uber Art und Höhe der Entschädigung ent-\nbesitzen (Fluglehrer).                                  scheiden im Streitfalle die ordentlichen Gerichte.\n§ 8\n2. Unterabschnitt\n(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränk-\nFlugplätze\ntem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt,\n§ 6                          bestehende nur geändert werden, wenn der Plan\nnach § 10 vorher festgestellt ist.\n(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segel-\nfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt            (2) Bei Änderungen oder Erweiterungen von un-\noder betrieben werden. Die Genehmigung kann mit         wesentlicher Bedeutung kann eine Planfeststellung\nAuflagen verbunden und befristet werden.                unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung\nliegen insbesondere vor, wenn Rechte anderer nicht\n(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist insbeson-     beeinflußt werden oder wenn der Kreis der Betei-\ndere zu prüfen, ob die geplante Maßnahme die Er-        ligten bekannt ist oder ohne ein förmliches Aus-\nfordernisse der Ra·umordnung, der Landesplanung         legungsverfahren ermittelt werden kann und mit\nund des Städtebaus angemessen berücksichtigt. Ist       den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen ge-\ndas in Aussicht genommene Celände ungeeignet            troffen werden.\noder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß die\n§ 9\nöffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird,\nist die Genehmigung zu versa.gen. Ergeben sich spä-        (1) Die Planfeststellung ersetzt alle nach anderen\nter soJche Tatsachen, so kann die Genehmigung           Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-recht-\nwiderrufen werden.                                      lichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse\nund Zustimmungen. Durch sie werden alle öffent-\n(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem\nlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Unter-\nallgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu\nnehmer und den durch den Plan Betroffenen rechts-\nversagen, wenn durch die Anlegung und den Be-\ngestaltend geregelt. Unberührt bleiben die Zustän-\ntrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen\ndigkeit des Bundesministers für Verkehr nach § 9\nInteressen in unangemessener Weise beeinträchtigt\nwerden.                                                 Abs. 4 des Gesetzes über die Bundesanstalt für\nFlugsicherung und die Zuständigkeit der für die\n(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu än-     Baugenehmigungen zuständigen Behörden.\nde,rn, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststel-\n(2) Im Planfeststellungsbeschluß sind dem Unter-\nlungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine\nnehmer die Errichtung und Unterhaltung der An-\nÄnderung der Genehmigung ist auch erforderlich,\nlagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl\nwenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes\noder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten\nwesentlich erweitert oder gelindert werden soll.\nGrundstücke gegen Gefahren oder Nachteile not-\nwendig sind.\n§ 7\n(3) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, so sind\n(1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antrag-         Beseitigungs- und Änderungsansprüche gegenüber\nsteller die zur Vorbereitung seines Antrags (§ 6) er-   festgestellten Anlagen ausgeschlossen.\nforderlichen Vorarbeiten gestatten, wenn eine Prü-\nfung ergeben hat, daß die Voraussetzungen für die          (4) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jah-\nErteilung der Genehmigung voraussichtlich vorlie-       ren nach Rechtskraft durchgeführt, so können die\ngen.                                                    vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer ver-\nlangen, daß der Unternehmer ihre Grundstücke und\n(2) Die Dauer der Erlaubnis soll zwei Jahre nicht    Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteig-\nüberschreiten. Diese Erlaubnis gibt keinen Anspruch     nung zulässig ist. Kommt keine Einigung zustande,\nauf Erteilung der Genehmigung nach § 6.                 so können sie die Durchführung des Enteignungs-\n(3) Die Beauftragten der Genehmigungsbehörde         verfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen.\nkönnen Grundstücke, die für die Genehmigung in          Im übrigen gilt § 28.\nBetracht kommen, auch ohne Zustimmung des Be- ·\n§ 10\nrechtigten betreten, diese Grundstücke vermessen\nund sonstige Vorarbeiten vornehmen, die für die            (1) Planfeststellungsbehörde ist die von der Lan-\nendgültige Entscheidung über die Eignung des Ge-        desregierung bestimmte Behörde. Sie stellt den\nländes notwendig sind. Zum Betreten von Wohnun-         Plan fest und trifft die Entscheidung nach § 8 Abs. 2.\ngen sind sie nicht berechtigt.                             (2) Die Pläne sind der von der Landesregierung\n(4) Die Genehmigungsbehörde kann die Vorarbei-       bestimmten Behörde zur Stellungnahme vorzulegen.\nten von Auflagen abhängig machen. Ist durch die Diese hat alle beteiligten Behörden des Bundes, der\nVorarbeiten ein erheblicher Schaden zu erwarten,        Länder, der Gemeinden und die übrigen Beteiligten\nhat die Genehmigungsbehörde Sicherheitsleistung zu hören und ihre Stellungnahme der Planfeststel-\ndurch den Antragsteller anzuordnen.                     lungsbehörde zuzuleiten.","12                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(3) Die Pläne mit Beilagen sind in den Gemein-                 start- und Nebenlandeflächen in einer Ent-\nden, die durch da.s Bauvorhaben betroffen werden,                 fernung von 8,5 Kilometer vom Startbahn-\nzwei Wochen zur Einsicht auszulegen; Zeit und Ort                 bezugspunkt.\nder Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen,             (2) Nach Genehmigung eines Flughafens darf die\num jedermann, dessen Belange durch den Bau und          für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige\nden Betrieb des Flugplatzes berührt werden, Ge-         Behörde die Errichtung von Bauwerken im Umkreis\nlegenheit zur Äußerung zu geben.                        von 1,5 Kilometer Halbmesser um den Flughafen-\n(4) Einwendungen gegen den Plan sind bei der          bezugspunkt sowie auf den Start- und Landeflächen\nvon der Landesregierung bestimmten Behörde oder         und den Sicherheitsflächen nur mit Zustimmung\nbei der von ihr bezeichneten Stelle spätestens in-      der Luftfahrtbehörden genehmigen.\nnerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der                (3) In der weiteren Umgebung~ eines Flughafens\nAuslegung schriftlich zu erheben.                       ist die Zustimmung der Luftfahrtbehörden erforder-\n(5) Nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 sind         lich, wenn die Bauwerke folgende Begrenzung über-\ndie Einwendungen gegen den Plan von der durch           schreiten sollen:\ndie Landesreg:erung bestimmten Behörde mit allen               1. außerhalb der Anflugsektoren\nBeteiligten zu erörtern. Soweit eine Einigung nicht               a) im Umkreis von 4 Kilometer Halbmes-\nzustande kommt, wird über die Einwendungen in                         ser um den Flughafenbezugspunkt eine\nder Planfeststellung entschieden.                                     Höhe von 25 Meter; für Flughäfen, die\n(6) Werden öffentliche Interessen berührt, für                     den Klassen A bis D des Anhangs 14\ndie die Zuständigkeit von Bundesbehörden oder                         des Abkommens über die Internationale\nvon Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig                         Zivilluftfahrt entsprechen, beträgt die\nwerden, gegeben ist, und kommt eine Verständi-                        Höhe 15 Meter (Höhen bezogen auf\ngung zwischen der Planfeststellungsbehörde und                        den Flughafenbezugspunkt),\nden genannten Behörden nicht zustande, so hat die                 b) im Umkreis von 4 Kilometer bis 6 Kilo-\nPlanfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem                          meter Halbmesser um den Flughafen-\nBundesminister für Verkehr zu entscheiden.                            bezugspunkt die Verbindungslinie, die\nvon 45 Meter Höhe bis 100 Meter Höhe\n(7) Die Feststellung des Plans und die Entschei-\ndungen über die Einwendungen sind zu begründen                        (Höhen bezogen auf den Flughafen-\nbezugspunkt) ansteigt;\nund den am Verfahren Beteiligten mit Rechtsmittel-\nbelehrung zuzustellen.                                         2. innerhalb der Anflugsektoren\na) von dem Ende der Sicherheitsflächen\n§ 11                                         bis zu einem Umkreis um den Start-\nDie Vorschriften des § 26 der Gewerbeordnung                        bahnbezugspunkt von 10 Kilometer\ngelten für Flughäfen entsprechend. Dies gilt auch                     Halbmesser bei Hauptstart- und Haupt-\ndann, wenn der Flughafen nicht gewerblichen, son-                     landeflächen und von 8,5 Kilometer bei\ndern öffentlichen Zwecken dient.                                      Nebenstart- und Nebenlandeflächen die\nVerbindungslinie, die von O Meter\n§ 12                                         Höhe an diesem Ende bis 100 Meter\nHöhe (Höhen bezogen auf den Startbah1;1-\n(1) Bei Genehmigung eines Flughafens ist für                        bezugspunkt der betreffenden Start-\nden Ausbau ein Plan festzulegen. Dieser ist maß-                      und Landefläche) ansteigt,\ngebend für den Bereich, in dem die in Absatz 2 und\n3 bezeichneten Baubeschränkungen gelten (Bau-                     b) im Umkreis von 10 Kilometer bis 15\nschutzbereich). Der Plan muß enthalten                                Kilometer Halbmesser um den Start-\nbahnbezugspunkt bei Hauptstart- und\n1. die Start- und Landebahnen einschließlich                   Hauptlandeflächen die Höhe von 100\nder sie umgebenden Schutzstreifen (Start-                   Meter (Höhe bezogen auf den Start-\nund Landeflächen),\nbahnbezugspunkt der betreffenden Start-\n2. die Sicherheitsflächen, die an den Enden                    und Landefläche).\nder Start- und Landeflächen nicht länger         (4) Zur Wah~ung der Sicherheit der Luftfahrt und\nals je 1000 Meter und seitlich der Start-\nzum Schutz der Allgemeinheit können die Luftfahrt-\nund Landeflächen bis zum Beginn der An-       behörden ihre Zustimmung nach Absatz 2 · und 3\nflugsektoren je 350 Meter breit sein sollen,  davon abhängig machen, daß die Baugenehmigung\n3. der Flughafenbezugspunkt, der in der          unter Auflagen erteilt wird.\nMitte des Systems der Start- und Lande-\nflächen liegen soll,                                                     § 13\n4. die Startbahnbezugspunkte, die je in der         Sofern Baubeschränkungen im Bauschutzbereich\nMitte der Start- und Landeflächen liegen      infolge besonderer örtlicher Verhältnisse oder des\nsollen,                                       Verwendungszwecks des Flughafens in bestimmten\n5. die Anflugsektoren, die sich beiderseits      Geländeteilen für die Sicherheit der Luftfahrt nicht\nder Außenkanten der Sicherheitsflächen        in dem nach § 12 festgelegten Umfang notwendig\nan deren Enden mit einem Offnungswinkel       sind, können die Luftfahrtbehörden für diese Ge-\nvon je 15 Grad anschließen; sie enden bei     ländeteile Bauhöhen festlegen, bis zu welchen Bau-\nHauptstart- und Hauptlandeflächen in einer    werke ohne ihre Zustimmung genehmigt werden\nEntfernung von 15 Kilometer, bei Neben-       können.","Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1959                            13\n§ 14                         Berechtigten, soweit sie der zuständigen Behörde\n(1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für . bekannt oder aus dem Grundbuch ersichtlich sind,\ndie Erteilung einer Baugenehmigung zuständige         bekanntzugeben oder in ortsüblicher Weise öffent-\nBehörde die Errichtung von Bauwerken, die eine         lieh bekanntzumachen.\nHöhe von 100 Meter über der Erdoberfläche über-                                   § 19\nschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehör-\nden genehmigen; § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.             (1) Entstehen durch Maßnahmen auf Grund der\nVorschriften der §§ 12, 14 bis 17 dem Eigentümer\n(2) Das gleiche gilt für Anlagen von mehr als      oder einem anderen Berechtigten Vermögensnach-\n30 Meter Höhe auf natürlichen oder künstlichen         teile, so ist hierfür eine angemessene Entschädigung\nBodenerhebungen, sofern die Bodenerhebungen            in Geld zu leisten. Hierbei ist die entzogene Nut-\nmehr als 100 Meter aus der umgebenden Landschaft       zung, die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache\nherausragen; in einem Umkreis von 10 Kilometer         unter gerechter Abwägung der Interessen der All-\num den Flughafenbezugspunkt gilt dabei als Höhe        gemeinheit und der Beteiligten zu berücksichtigen.\nder umgebenden Landschaft die Höhe des Flug-           Für Vermögensnachteile, die nicht im unmittelbaren\nhafen bezugspunk ts.                                   Zusammenhang mit der Beeinträchtigung stehen, ist\n§ 15                         den in Satz 1 bezeichneten Personen eine Entschä-\n(1) §§ 12 bis 14 gelten sinngemäß für Bäume,        digung    zu  zahlen,  wenn  und  soweit dies zur Ab-\nFreileitungen, Masten, Dämme sowie für andere          wendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten ge-\nAnlagen und Geräte. § 12 Abs. 2 ist auf Gruben,        boten erscheint.\nAnlagen der Kanalisation und ähnliche Bodenver-            (2) Unterläßt der Berechtigte eine Änderung der\ntiefungen sinngemäß anzuwenden.                        Nutzung, die ihm zuzumuten ist, so mindert sich\n(2) Die Errichtung der in Absatz 1 genannten        seine Entschädigung um den Wert der Vermögens-\nLuftfahrthindernisse bedarf der Genehmigung. Falls      vorteile, die ihm bei Ausübung der geänderten\ndie Genehmigung von einer anderen als der Bau-          Nutzung erwachsen wären.\ngenehmigungsbehörde erteilt wird, bedarf diese der         (3) Werden Bauwerke und sonstige Luftfahrt-\nZustimmung der Luftfahrtbehörde. Ist eine andere        hindernisse (§ 15), deren entschädigungslose Ent-\nGenehmigungsbehörde nicht vorgesehen, so ist die        fernung oder Umgestaltung nach dem jeweils gel-\nGenehmigung der Luftfahrtbehörde erforderlich.          tenden Recht gefordert werden kann, auf Grund\nvon Maßnahmen nach § 16 ganz oder teilweise ent-\n§ 16                          fernt oder umgestaltet, so ist eine Entschädigung\n(1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten ha-     nur zu leisten, wenn es aus Gründen der Billigkeit\nben auf Verlangen der Luftfahrtbehörden zu dul-         geboten ist. Sind sie befristet zugelassen und ist\nden, daß Bauwerke und andere Luftfahrthindernisse       die Frist noch nicht abgelaufen, so ist eine Ent-\n(§ 15), welche die nach §§ 12 bis 15 zulässige Höhe     schädigung nach dem Verhältnis der restlichen\nüberragen, auf diese Höhe abgetragen werden. Im         Frist zu der gesamten Frist zu leisten.\nFalle des § 15 Abs. 1 Satz 2 erstreckt sich die Ver-       (4) Dinglich Berechtigte, die nicht zum Gebrauch\npflichtung zur Duldung auf die Beseitigung der Ver-     oder zur Nutzung der Sache berechtigt sind, sind\ntiefungen. Ist die Abtragung oder Beseitigung der       nach Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum\nLuftfahrthindernisse im Einzelfall nicht durchführ-     Bürgerlichen Gesetzbuch auf die Entschädigung des\nbar, so sind die erforderlichen Sicherungsmaßnah-       Eigentümers angewiesen.\nmen für die Luftfahrt zu dulden.                  ·\n(5) Die Entschädigung ist in den Fällen des § 12\n(2) Das Recht des Eigentümers oder eines ande-      von dem Flughafenunternehmer, in den Fällen des\nren Berechtigten und eine nach anderen Vorschrif-       § 17 von dem Unternehmer des Flugplatzes zu zah-\nten bestehende Verpflichtung, diese Maßnahmen           len. Soweit die bezeichneten Maßnahmen Grund-\nauf eigene Kosten selbst durchzuführen, bleiben un-     stücke oder andere Sachen außerhalb der Bauschutz-\nberührt.                                                bereiche der §§ 12 und 17 betreffen, ist die Ent-\n§ 17                          schäd1gung, wenn es sich um Maßnahmen der Flug-\nBei der Genehmigung von Landeplätzen und             sicherung handelt, vom Bund zu zahlen, im übrigen\nSegelfluggeländen können die Luftfahrtbehörden          von den Ländern.\nbestimmen, daß die zur Erteilung einer Baugeneh-           (6) Im übrigen sind die Vorschriften des § 13\nmigung zuständige Behörde die Errichtung von            Abs. 2, der §§ 14, 15, 17 bis 25, 31 und 32 des\nBauwerken im Umkreis von 1,5 Kilometer Halb-            Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bun\"'.'\nmesser um den dem Flughafenbezugspunkt entspre-         desgesetzbl. I S. 899) sinngemäß anzuwenden.\nchenden Punkt nur mit Zustimmung der Luftfahrt-\nbehörden genehmigen darf (beschränkter Bauschutz-                           3. Unterabschnitt\nbereich). Auf den beschränkten Bauschutzbereich\nsind § 12 Abs. 4, §§ 13, 15 und 16 sinngemäß anzu-        Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen\nwenden.                                                                            § 20\n§ 18\n(1) Unternehmen, die Personen oder Sachen durch\nDer Umfang des Bauschutzbereichs ist den Eigen-      Luftfahrzeuge gewerbsmäßig       befördern (Luftfahrt-\ntümern von Grundstücken im Bauschutzbereich und         unternehmen), bedürfen der       Genehmigung. Einer\nden anderen zum Gebrauch oder zur Nutzung die-          Genehmigung bedarf auch die      gewerbsmäßige Ver-\nser Grundstücke Berechtigten sowie den dinglich         wendung von Luftfahrzeugen       für sonstige Zwecke.","14                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nDie Genehmigung kann mit Auflagen verbunden                                     § 24\nund befristet werden. Der Genehmigungspflicht un-\n(1) Offentliche Veranstaltungen von Wettbewer-\nterliegt auch die Beförderung von Personen und\nben oder Schauvorstellungen, an denen Luftf ahr-\nSachen durch Luftfahrzeuge, wenn als Entgelt nur\nzeuge oder FaUschirmabspringer beteiligt sind (Luft-\ndie Selbstkosten des Flugs vereinbart sind; aus-\nfahrtveranstaltungen), bedürfen der Genehmigung.\ngenommen hiervon ist die Beförderung von Per-\nDie Genehmigung kann mit Auflagen verbunden\nsonen in Luftfahrzeugen, die für höchstens 4 Per-\nsonen zugelassen sind.                                 und befristet werden.\n(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tat-\n(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tat-      sachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffent-\nsachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffent-      liche Sicherheit oder Ordnung durch die· Veranstal-\nliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden         tung gefährdet werden kann.\nkann, insbesondere wenn der Antragsteller oder\ndie für die Leitung des Unternehmens verantwort-\nlichen Personen nicht zuverlcissig sind; ergeben sich                     4. Unterabschnitt\nspäter solche Tatsachen, so 1st die Genehmigung zu                     Verkehrsvorschriften\nwiderrufen. Die Genehmigung kann versagt wer-\nden, wenn Luftfahrzeuge verwendet werden sollen,                                §  25\ndie nicht in der deutschen Luftfahrzeugrolle ein-         (1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie\ngetragen sind.                                         genehmigten Flugplätze nur starten und landen,\n§ 21                          wenn der Grundstückseige·ntümer oder sonst Be-\nrechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine\n(1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sa-\nErlaubnis erteilt hat. Dies gilt nicht für die Landung\nchen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf be-\nvon Freiballonen. Die Erlaubnis kann als Dauer-\nstimmten Linien öffentlich und regelmäßig beför-\nerlaubnis oder als Einzelerlaubnis erteilt, mit Auf-\ndern (Fluglinienverkehr), bedürfen außer der Ge-\nlagen verbunden oder befristet werden.\nnehmigung nach § 20 für jede Fluglinie einer be-\nsonderen Genehmigung. Sie erstreckt sich auf die          (2) Der Zustimmung und Erlaubnis nach Absatz 1\nFlugpläne, Flugpreise und Beförderungsbedingun-        bedarf es nicht, wenn die Landung aus Gründen\ngen. Auf ihre Erteilung und ihren Widerruf ist § 20    der Sicherheit erforderlich ist. In diesem Fall und\nsinngemäß anzuwenden. Die Genehmigung kann             bei der Landung von Freiballonen ist die Besatzung\naußerdem versagt werden, wenn durch den bean-          des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten\ntragten Fluglinienverkehr öffentliche Interessen be-   über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luft-\neinträchtigt werden.                                   fahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft\nzu geben. Nach Erteilung der Auskunft darf der\n(2) Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienverkehr     Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des\nbetreiben, sind verpflichtet, den Betrieb ordnungs-    Luftfahrzeugs nicht verhindern.\nmäßig einzurichten, aufzunehmen und während der\n(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den\nDauer der Genehmigung aufrechtzuerhalten. Die\nStart oder die Landung entstandenen Schadens nach\nGenehmigungsbehörde kann die Unternehmen auf           den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 be-\nihren Antrag von dieser Verpflichtung befreien,\nanspruchen.\nwenn ihnen die Weiterführung des Betriebs nicht\nmehr zugemutet werden kann. Die Genehmigung               (4) Auf die Landung von Fallschirmabspringern\nsind Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 sinn-\nerlischt, wenn die Unternehmen von der Verpflich-\ntung zur Aufrechterhaltung des Betriebs im ganzen      gemäß anzuwenden.\ndauernd befreit werden.                                                         § 26\n(3) Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienverkehr        (1) Bestimmte Lufträume können vorübergehend\nbetreiben, haben auf Verlangen der Deutschen Bun-      oder dauernd für den Luftverkehr gesperrt werden\ndespost mit jedem planmäßigen Flug Postsendungen       (Luftsperrgebiete).\ngegen angemessene Vergütung zu befördern, welche          (2) In bestimmten Lufträumen kann der Durch-\ndie im Weltpostvertrag festgelegten Vergütungs-        flug von Luftfahrzeugen besonderen Beschränkungen\nhöchstsätze nicht übersteigen darf.                    unterworfen werden (Gebiete mit Flugbeschränkun-\ngen).\n§ 22                                                    § 27\nIm gew~rblichen Luftverkehr, der nicht Fluglinien-     (1) In Luftfahrzeugen dürfen Waffen, Munition,\nverkehr ist (Gelegenheitsverkehr), kann die Ge-        Sprengstoffe, Giftgase, Kernbrennstoffe oder andere\nnehmigungsbehörde Bedingungen· und Auflagen            radioaktive Stoffe und sonstige durch Rechtsver-\nfestsetzen oder Beförderungen untersagen, soweit       ordnung bestimmte gefährliche Güter sowie Funk-\ndurch diesen Luftverkehr die öffentlichen Verkehrs-    gerät nur mit behördlicher Erlaubnis mitgeführt\ninteressen nachhaltig beeinträchtigt werden.           werden. Die für die Beförderung von Kernbrenn-\nstoffen oder anderen radioaktiven Stoffen gelten-\nden Vorschriften bleiben unberührt.\n§ 23\n(2) Von einem Luftfahrzeug aus dürfen Lichtbild-\nDie gewerbsmäßige Beförderung von Personen          aufnahmen außerhalb des Fluglinienverkehrs nur\noder Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten         mit behördlicher Erlaubnis gefertigt werden. Licht-\ndes Inlands kann deutschen Luftfahrtunternehmen        bilder, die außerhalb des Fluglinienverkehrs von\nvorbehalten werden.                                    einem Luftfahrzeug aus gefertigt werden, sowie da-","Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1959                           15\nnach hergestellte Zeichnungen oder Abbildungen,          Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berück-\ndürfen nur mit behördlicher Erlaubnis in Verkehr         sichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung\ngebracht werden.                                         erforderlich ist. Das in § 8 vorgesehene Planfest-\n(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und 2 kann all-      stellungsverfahren entfällt, wenn militärische Flug-\ngemein oder im Einzelfall erteilt werden; sie kann       plätze angelegt oder geändert werden sollen. Von\nmit Auflagen verbunden und befristet werden.             den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum\ndarf nur abgewichen werden, soweit dies zur Er-\nfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig\n5. Unterabschnitt\nist. Hinsichtlich der Ausnahmebefugnisse der Polizei\nEnteignung                      bleiben auch §§ 6 bis 10 unberührt.\n§ 28                           (2) Die im Bereich der Bundeswehr zur Ausfüh-\n(1) Für Zwecke       der Zivilluftfahrt ist die Ent- rung dieses Cesetzes und der zu seiner Durchfüh-\neignung zulässig.                                        rung erlassenen Vorschriften notwendigen Verwal-\n(2) Für die Durchführung der Enteignung gelten       tungsakte erläßt der Bundesminister für Verteidi-\nbis zum Inkrafttreten eines Bundesenteignungs-           gung. Das gleiche gilt für Verwaltungsakte, die für\ngesetzes die Vorschriften des § 2 und des Zweiten        die Genehmigung und den Betrieb von Flugplätzen\nund Dritten Teils sowie der §§ 67, 68, 71, 73 und 74     für Zwecke der Stationierungsstreitkräfte erforder-\ndes Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957        lich sind. Bei militärischen Flugplätzen treten an die\n(Bundesgesetzbl. I S. 134) sinngemäß mit folgender      Stelle der in §§ 12, 13 und 15 bis 19 genannten\nMaßgabe:                                                 Luftfahrtbehörden die Behörden der Bundeswehr-\n1. Im unmittelbaren Zusammenhang mit einer      verwaltung.\nEnteignung für Zwecke der Luftfahrt ist         (3) Bei der Anlegung und wesentlichen .Änderung\nauch die Enteignung zur Gewährung einer      militärischer Flugplätze auf Gelände, das nicht durch\nEntschädigung in Land zulässig.              Maßnahmen auf Grund des Landbeschaffungsgeset-\n2. Abweichend von § 11 Abs. 1 des genannten     zes beschafft zu werden braucht, sind die Erforder-\nGesetzes stellt den Antrag auf Einleitung    nisse der Raumordnung, insbesondere des zivilen\ndes Enteignungsverfahrens derjenige, der     Luftverkehrs, nach Anhörung der Regierungen der\ndie Enteignung zu seinen Gunsten erstrebt.   Länder, die von der Anlegung oder Änderung be-\n3. Stellt ein anderer als der Bund den Antrag   troffen werden, angemessen zu berücksichtigen. Der\nauf Einleitung des Enteignungsverfahrens,    Bundesminister für Verteidigung kann von der Stel-\nso gelten die Vorschriften des genannten     lungnahme dieser Länder nur im Einvernehmen mit\nGesetzes, die den Bund erwähnen, statt für   dem Bundesminister für Verkehr abweichen; er\nden Bund für den Antragsteller.              unterrichtet die Regierungen der betroffenen Länder\n4. Der nach §§ 8 bis 10 festgestellte Plan      von seiner Entscheidung. Wird Gelände für die An-\nist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu     legung und wesentliche Anderung militärischer\nlegen und für die Enteignungsbehörde bin-    Flugplätze nach den Vorschriften des Landbeschaf-\ndend.                                        fungsgesetzes beschafft, findet allein das Anhörungs-\nverfahren nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungs-\n6. Unterabschnitt                  gesetzes statt; hierbei sind insbesondere die Er-\nGemeinsame Bestimmungen                   fordernisse des zivilen Luftverkehrs angemessen zu\nberücksichtigen.\n§ 29\n(1) Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit                                 § 31\ndes Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicher-         Die Zuständigkeit für die Durchführung der sich\n·heit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht)    aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben wird, so-\nist Aufgabe der Luftfahrtbehörden. Sie können in        weit in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen\nAusübung der Luftaufsicht Verfügungen erlassen.         eine Regelung nicht getroffen ist, durch besonderes\n(2) Die Luftfahrtbehörden können diese Aufgaben      Gesetz neu geregelt.\nauf andere Stellen übertragen oder sich anderer\n§ 32\ngeeigneter Personen als Hilfsorgane für bestimmte\nFälle bei der Wahrnehmung der Luftaufsicht be-              (1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zu-\ndienen.                                                 stimmung des Bundesrates die zur Durchführung\n(3) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat       dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen\nwährend des Flugs oder bei Start und Landung die        über\ngeeigneten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der                   1. das Verhalten im Luftraum und am Boden,\nSicherheit und Ordnung an Bord zu treffen. Alle                     insbesondere Flugvorbereitungen, Verhal-\nan Bord befindlichen Personen haben den hierzu                      ten bei Start und Landung, die Benutzung\nnotwendigen Anordnungen Folge zu leisten.                           von Flughäfen sowie die Vermeidung\nübermäßiger Geräusche durch Luftf ahr-\n§ 30                                    zeuge in der Luft und am Boden,\n(1) Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz und                2. die Anforderungen an den Bau, die Aus-\ndie Polizei dürfen von den Vorschriften des Ersten                  rüstung und den Betrieb der Luftfahr-\nAbschnitts dieses Gesetzes - ausgenommen §§ 12,                     zeuge und des sonstigen Luftfahrtgeräts\n13 und 15 bis 19 -- und den zu seiner Durchführung                  sowie. die Eintragung und Kennzeichnung\nerlassenen Vorschriften abweichen, soweit dies zur                  der Luftfahrzeuge,","16                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n3. die Einteilung, die Größe, die Lage, die     setzes notwendigen Rechtsverordnungen über die\nBeschaffenheit, die Ausstattung und den      Bekämpfung der Verbreitung übertragbarer Krank-\nBetrieb von Flugplätzen sowie die Ver-       heiten durch die Luftfahrt.\nhinderung von Störungen der Flugsiche-          (3) Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zu-\nrungseinrichtungen,                          stimmung des Bundesrates, wenn sie der Durch-\n4. den Kreis der Personen, die einer Erlaub-    führung von Richtlinien und Empfehlungen der\nnis nach diesem Gesetz bedürfen, ein-        Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)\nschließlich der Ausbilder und die Anforde-   dienen. Das gleiche gilt für den Erlaß der Bau-,\nrungen an die Befähigung und Eignung         Prüf- und Betriebsvorschriften für Luftfahrtgerät,\ndieser Personen, sowie das Verfahren zur     die von dem in § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das\nErlangung der Erlaubnisse und Berech-        Luftfahrt-Bundesamt vom 30. November 1954 (Bun-\ntigungen und deren Entziehung oder Be-       desgesetzbl. I S. 354) vorgesehenen Ausschuß dem\nschränkung,                  ·               Bundesminister für Verkehr zum Erlaß vorgeschla-\n5. die Ausbildung von Luftfahrern und Fall-     gen werden. Der Bundesminister für Verkehr kann\nschirmabspringern und den Betrieb von        das Recht, die zur Durchführung der Bau-, Prüf- und\nFliegerschulen,                              Betriebsvorschriften notwendigen technischen Einzel-\n6. die Meldung von Luftunfällen und Stö-        heiten zu regeln, auf nachgeordnete Stellen weiter-\nrungen des Luftverkehrs, deren fachliche     übertragen.\nUntersuchung sowie den Such- und Ret-           (4) Der Bundesminister für das Post- und Fern-\ntungsdienst für Luftfahrzeuge,               meldewesen kann im Einvernehmen mit dem Bun-\n1. die Abgrenzung des Begriffs „gefährliche     desminister für Verkehr durch Rechtsverordnung,\nGüter\" und das Mitführen gefährlicher        die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nGüter an Bord von Luftfahrzeugen,            Bestimmungen über den Erwerb von Flugfunk-\n8. die im .Rahmen der Luftaufsicht erforder-    zeugnissen erlassen.\nlichen Maßnahmen und deren Durchfüh-            (5) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit\nrung,                                        Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung\n9. die Voraussetzungen und das Verfahren        dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Rechts-\nfür die Sperrung und Beschränkung von        verordnungen notwendigen allgemeinen Verwal-\nLufträumen, für die Erteilung der in die-    tungsvorschriften.\nsem Gesetz vorgesehenen Genehmigun-\ngen, Zulassungen und Erlaubnisse sowie\nfür Befreiungen hiervon,\n10. die Verpflichtung zur Mitführung von                        ZWEITER ABSCHNITT\nUrkunden (Bordpapiere) in Luftfahrzeugen\nund deren Inhalt,\nHaftpflicht\n11. die Voraussetzungen und das Verfahren\nzur Erlangung der gewerblichen Auf-                             1. Unterabschnitt\nnahmeerlaubnis und der Einzelaufnahme-              Haftung für Personen und Samen, die\nerlaubnis für Luftbilder, über die Voraus-         nicht im Luftfahrzeug befördert werden\nsetzungen und das Verfahren zur Freigabe\nvon Luftbildern sowie die besonderen                                  § 33\nSicherheitsmaßnahmen für das Luftbild-\nwesen,                                          (1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch\nUnfall jemand getötet, sein Körper oder seine Ge-\n12. die im Zusammenhang mit den in diesem        sundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist·\nGesetz begründeten Versicherungs- oder       der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den\nHinterlegungspflichten erforderlichen Maß-   Schaden zu ersetzen. Für die Haftung aus dem Be-\nnahmen,                                      förderungsvertrag sowie für die Haftung des Halters\n13. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für       militärischer Luftfahrzeuge gelten die besonderen\nVerwaltungsakte und Prüftätigkeiten im       Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu\nBereich der Luftfahrtverwaltung und der      Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen gegen-\nanerkannten Prüfstellen.                     über nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vor-\nRechtsverordnungen nach Nummern 3, 5 und 13 wer-        schriften.\nden im Einvernehmen mit dem ~undesminister der             (2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen\nFinanzen, Rechtsverordnungen nach Nummer 11 im          und Willen des Halters, so ist er an Stelle des\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Vertei-         Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Da-\ndigung erlassen. Red).tsverordnungen nach Num-          neben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens\nmer 9, soweit sie die Genehmigung von Flugpreisen       verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs\nbetreffen, und nach Nummer 13 werden im Einver-         durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft er-        jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des\nlassen; die Bestimmungen des allgemeinen Preis-         Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm das Luftfahr-\nrechts bleiben unberührt.                               zeug vom Halter überlassen worden, so ist der\n(2) Der Bundesminister des Innern und der Bun-       Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die\ndesminister für Verkehr erlassen mit Zustimmung         Haftung des Benutzers nach den allgemeinen ge-\ndes Bundesrates die zur Durchführung dieses Ge-         setzlichen Vorschriften bleibt unberührt.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1959                           17\n§ 34                            (3) Ist eine Jahresrente an Stelle eines Kapital-\nbetrags zu gewähren, so darf der Kapitalwert der\nHat bei der Entstehung des Schadens ein Ver-\nschulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des   Rente die Höchstbeträge nach Absatz 1 und 2 nicht\nBürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer        übersteigen.\nSache steht das Verschulden desjenigen, der die            (4) Dbersteigen die Entschädigungen, die mehre-\ntatsächliche Gewalt darüber ausübt, dem Verschul-       ren auf Grund desselben Ereignisses zustehen, die\nden des Verletzten gleich.                              Höchstbeträge nach Absatz 1 und 2, so verringern\nsich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhält-\n§ 35                         nis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag\nsteht.\n(1) Bei  Tötung umfaßt der Schadensersatz die\n§ 38\nKosten versuchter Heilung sowie den Vermögens-\nnachteil, den der Getötete dadurch erlitten hat, daß       (1) Der Schadensersatz für Aufhebung oder Min-\nwährend der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit auf-       derung der Erwerbsfähigkeit, für Erschwerung des\ngehoben oder gemindert oder sein Fortkommen er-         Fortkommens oder für Vermehrung der Bedürfnisse\nschwert oder seine Bedürfnisse vermehrt waren.          des Verletzten und der nach § 35 Abs. 2 einem Drit-\nAußerdem sind die Kosten der Bestattung dem zu          ten zu gewährende Schadenseirsatz ist für die Zu-\nersetzen, der sie zu tragen verpflichtet ist            kunft durch Geldrente zu leisten.\n(2) Stand der Getötete zur Zeit des Unfalls zu          (2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetz-\neinem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen       buchs und § 708 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung gelten\ner diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflich-    entsprechend. Für die dem Verletzten zu entrich-\ntig war oder werden konnte, und ist dem Dritten         tende Geldrente gilt entsprechend§ 850 b Abs. 1 Nr. 1\ninfolge der Tötung das Recht auf Unterhalt ent-         und für die dem Dritten zu entrichtende Geldrente\nzogen, so hat der Ersatzpflichtige ihm so weit Scha-    § 850 b Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung.\ndensersatz zu leisten, wie der Getötete während der\n(3) Bei Verurteilung zu einer Geldrente kann der\nmutmaßlichen Dauer seines LebEms zur Gewährung\nBerechtigte noch nachträglich Sicherheitsleistung\ndes Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die\nErsatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur  oder Erhöhung einer solchen verlangen, wenn sich\ndie Vermögensverhältnisse des Verpflichteten er-\nZeit des Unfalls erzeugt, aber noch nicht geboren\nwar.                                                    heblich verschlechtert haben. Diese Bestimmung\ngilt bei Schuldtiteln des § 794 Nr. 1 und 5 der Zivil-\n§ 36                         prozeßordnung entsprechend.\nBei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit\numfaßt der Schadensersatz die Heilungskosten so-                                  § 39\nwie den Vermögensnachteil, den der Verletzte da-\ndurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise        (1) Die Schadensersatzansprüche nach §§ 33 bis 38\nverjähren in zwei Jahren, nachdem der Ersatz-\noder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben\nberechtigte von dem Schaden und der Person des\noder gemindert oder sein Fortkommen erschwert\nist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind.               Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, ohne Rück-\nsicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren vom\nUnfall an.\n§ 37\n(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und\n(1) Der Ersatzpflichtige haftet für jeden Unfall\ndem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den\na) bei Luftfahrzeugen unter eintausend Kilo-     Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis\ngramm Fluggewicht bis zu einhunderttau-       ein Teil die Fortsetzung der Verhandlungen ver-\nsend Deutsche Mark,                           weigert.\nb) bei Luftfahrzeugen mit einem Fluggewicht\n(3) Im übrigen richtet sich die Verjährung nach\nvon mehr als eintausend und weniger als\nden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\nzweitausendfünfhundert Kilogramm bis zu\neinh undertf ünfundsie bzigtausend Deutsche\nMark,                                                                  § 40\nc) bei größeren Luftfahrzeugen bis zu siebzig      Der Ersatzberechtigte verliert die Rechte, die ihm\nDeutsche Mark für jedes Kilogramm des         nach diesem Gesetz zustehen, wenn er nicht spä-\nFluggewichts, jedoch höchstens bis zu fünf-   testens drei Monate, nachdem er von dem Schaden\nhundertfünfzigtausend Deutsche Mark.          und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis er-\nFluggewicht ist das bei der Zulassung des Luft-         halten hat, diesem den Unfall anzeigt. Der Rechts-\nfahrzeugs festgesetzte höchstzulässige Fluggewicht.     verlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge\neines Umstands unterblieben ist, den der Ersatz-\n(2) Ein Drittel der nach Absatz 1 errechneten        berechtigte nicht zu vertreten hat, oder wenn der\nSumme dient für den Ersatz von Sachschäden, zwei        Ersatzpflichtige innerhalb der Frist auf andere Weise\nDrittel dienen für den Ersatz von Personenschäden.      von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.\nBeträge, die danach für den Ersatz von Sachschäden\nvorgesehen, aber nicht in Anspruch genommen wor-\n§ 41\nden sind, können für Personenschäden in Anspruch\ngenommen werden. Die Höchstsumme des Schadens-              (1) Wird ein Schaden durch mehrere Luftfahr-\nersatzes für jede verletzte Person beträgt fünfund-     zeuge verursacht und sind die Luftfahrzeughalter\nfünfzigtausend Deutsche Mark.                           einem Dritten kraft Gesetzes zum Schadensersatz","18                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nverpflichtet, so hängt im Verhältnis der Halter unter-   Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung\neinander Pflicht und Umfang des Ersatzes von den        des Schadens getroffen haben oder daß sie diese\nUmständen, insbesondere davon ab, wie weit der          Maßnahmen nicht treffen konnten.\nSchaden überwiegend von dem einen oder dem\nanderen verursacht worden ist. Dasselbe gilt, wenn                               § 46\nder Schaden einem der Halter entstanden ist, bei\nder Haftpflicht, die einen anderen von ihnen trifft.       (1) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer\nbeförderten Person haftet der Luftfrachtführer für\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn neben dem       jede Person bis zu einem Betrage von fünfund-\nHalter ein anderer für den Schaden verantwort-           dreißigtausend Deutsche Mark. Dies gilt auch für\nlich ist.                                                den Kapitalwert einer als Entschädigung festgesetz-\n§ 42                          ten Rente.\nUnberührt bleiben die bundesrechtlichen Vor-             (2) Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung\nschriften, wonach für den beim Betrieb eines Luft-       einer beförderten Sache haftet der Luftfrachtführer\nfahrzeugs entstehenden Schaden der Halter oder           bis zu einem Betrag von siebzig Deutsche Mark für\nBenutzer (§ 33 Abs. 2) in weiterem Umfang oder der       das Kilogramm. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn\nFührer oder ein anderer haftet.                          der Absender bei der Aufgabe des Stücks einen\nLieferwert angegeben und den vereinbarten Zu-\n§ 43                          schlag entrichtet hat. In diesem Falle hat der Luft-\nfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Liefer-\n(1) Zur Sicherung der in diesem Unterabschnitt\nwerts Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, daß\ngenannten Schadensersatzforderungen ist der Halter\nder angegebene Lieferwert höher ist als der tat-\ndes Luftfahrzeugs verpflichtet, in einer durch Rechts-\nsächlich entstandene Schaden.\nverordnung zu bestimmenden Höhe eine Haftpflicht-\nversicherung abzuschließen oder durch Hinterleguug          (3) Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegen-\nvon Geld oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten.        stände, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich\nDies gilt nicht, wenn der Bund Halter ist.               führt, ist auf einen Höchstbetrag von eintausend-\nvierhundert Deutsche Mark gegenüber jedem Flug-\n(2) Ist die Sicherheit durch Befriedigung von Scha-   gast beschränkt.\ndensersatzforderungen verringert oder erschöpft,\n§ 47\nso ist sie innerhalb eines Monats nach Aufforderung\nwieder auf den ursprünglichen Betrag zu bringen.            Auf die Haftung des Luftfrachtführers für Schäden\n(3) Die Rückgabe der Sicherheit kann erst ver-        an beförderten Personen oder Sachen finden im\nlangt werden, wenn das Unternehmen aufgegeben            übrigen §§ 34 bis 36, 38 bis 40 Anwendung.\nworden ist und seitdem vier Monate verstrichen\nsind. Der Anspruch beschränkt sich auf den Rest                                   § 48\nnach Deckung der Schadensersatzforderungen. Schon           (1) Der Anspruch auf Schadensersatz kann gegen\nvor Ablauf der Frist kann die Rückgabe verlangt          den Luftfrachtführer nur auf Grund der Bestimmun-\nwerden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß keine           gen dieses Unterabschnitts geltend gemacht werden.\nSchadensersatzforderungen bestehen.                      Ist jedoch der Schaden von dem Luftfrachtführer\noder einem seiner Leute in Ausführung ihrer Ver-\nrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei-\n2. Unterabschnitt                    geführt worden, so bleibt die Haftung nach den\nallgemeinen gesetzlichen Vorschriften unberührt;\nHaftung aus dem Beförderungsvertrag               die Haftungsbeschränkungen dieses Ges,etzes gelten\n§ 44\nin diesem Falle nicht.\n(1) Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahr-            (2) Unberührt bleiben ferner die gesetzlichen\nzeugs oder beim Ein- und Aussteigen getötet, kör-        Vorschriften, wonach der Führer des Luftfahrzeugs\nperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt,   oder andere Personen für den Schaden haften.\nso ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den Schaden\nzu ersetzen. Das gleiche gilt für den Schaden, der                                § 49\nan Sachen entsteht, die der Fluggast an sich trägt          (1) Luftfahrtunternehmen dürfen die Haftung auf\noder mit sich führt.                                     Grund der §§ 44 bis 48 im voraus durch Verein-\n(2) Der Luftfrachtführer haftet ferner für den        barung weder ausschließen noch beschränken. Das\nSchaden, der an Frachtgütern und aufgegebenem            gleiche gilt für sonstige Luftfahrzeughalter, die je-\nReisegepäck während der Luftbeförderung entsteht.        mand gegen Entg~lt oder im Zusammenhang mit\nDie Luftbeförderung umfaßt den Zeitraum, in dem          ihrem Beruf oder Gewerbe im Luftfahrzeug be-\nsich die Güter oder das Reisegepäck auf einem            fördern.\nFlughafen, an Bord eines Luftfahrzeugs oder - bei           (2) Eine Vereinbarung, die der Vorschrift in Ab-\nLandung außerhalb eines Flughafens - sonst in            satz 1 zuwider abgeschlossen wird, ist nichtig; dies\nder Obhut des Luftfrachtführers befinden.                hat nicht die Nichtigkeit des sonstigen Vertrags-\ninhalts zur Folge.\n§  45                                                   § 50\nDie Ersatzpflicht des Luftfrachtführers nach § 44        Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die\ntritt nicht ein, wenn er beweist, daß er und seine       Fluggäste gegen Unfälle (§ 44) zu versichern. Die","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1959                            19\nMindesthöhe der Versicherungssumme beträgt für         beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der\nden Fall des Todes oder der dauernden Erwerbs-         Länder und den versorgungsrechtlichen Vorschrif-\nunfähigkeit fünfunddreißigtausend Deutsche Mark.       ten für die Bundeswehr.\nSoweit aus der Unfallversicherung geleistet wird,\n§ 56\nerlischt der Anspruch auf Schadensersatz.\n(1) Für Klagen, die auf Grund dieses Abschnitts\n§ 51                         erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in\ndessen Bezirk der Unfall eingetreten ist.\nIst der Schaden bei einer zwischenstaatlichen Luft-\nbeförderung im Sinne des Ersten Abkommens zur            (2) Für Klagen, die auf Grund des § 44 erhoben\nVereinheitlichung des Luftprivatrechts vom 12. Ok-     werden, ist außerdem das Gericht des Bestimmungs-\ntober 1929 (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 1039) entstan-  orts zuständig.\nden, so gilt dieses Abkommen und das zu seiner                                    § 57\nDurchführung ergangene Gesetz vom 15. Dezember           Die Vorschriften des ersten und dritten Unter-\n1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1079).                      abschnitts dieses Abschnitts sind auf den Betrieb\nvon Fallschirmen, die zu Dbungs- und Vorführungs-\n§ 52                         zwecken sowie zum Abwurf von Sachen verwendet\nWerden Sendungen, die bei der Bundespost auf-       werden, sinngemäß anzuwenden.\ngegeben werden, im Luftfahrzeug befördert, so be-\nstimmt sich die Haftung ausschließlich nach den                        DRITTER ABSCHNITT\npostrech tlichen Vorschriften.\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n3. Unterabschnitt                                              § 58\nHaftung für militärische Luftfahrzeuge             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n§ 53                                 1. den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 29) er-\n(1) Für Schäden der in § 33 genannten Art, die                 lassenen Verfügungen zuwiderhandelt,\ndurch militärische Luftfahrzeuge verursacht werden,            2. es unternimmt, ohne die Erlaubnis nach\nhaftet der Halter nach den Vorschriften des ersten                § 5 Abs. 1 Luftfahrer oder Fallschirm-\nUnterabschnitts dieses Abschnitts, jedoch ist § 37                abspringer auszubilden,\nnicht anzuwenden.                                             3.  ohne die nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 4 er-\n(2) War der Getötete oder Verletzte kraft Ge-                  forderliche Genehmigung einen Flugplatz\nsetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in                 anlegt, wesentlich erweitert, ändert oder\ndessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet, .so hat               betreibt,\nder Halter des militärischen Luftfahrzeugs dem                4.  Luftfahrthindernisse, die nach § 15 Abs. 2\nDritten auch für die entgehenden Dienste durch Ent-               der Genehmigung bedürfen, ohne Ge-\nrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten.                       nehmigung errichtet,\n(3) Bei Verletzung des Körpers oder der Gesund-            5.  ohne die nach § 20 Abs. 1 erforderliche\nheit kann der Verletzte auch wegen des Schadens,                  Genehmigung Luftfahrtunternehmen be-\nder nicht Vermögensschaderi ist, eine billige Ent-                treibt oder Luftfahrzeuge verwendet,\nschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch ist                 6. ohne die nach § 21 erforderliche Genehmi-\nnicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über,              gung Fluglinienverkehr betreibt,\nes sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder              7.  entgegen den nach § 22' vorgeschriebenen\ndaß er rechtshängig ist.                                          Bedingungen und Auflagen oder ausge-\n§ 54                                    sprochenen Untersagungen Gelegenheits-\nverkehr betreibt,\nErleidet eine Person oder eine Sache bei der Be-\n8.  ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Luft-\nförderung in einem militärischen Luftfahrzeug durch\nfahrtveranstaltungen durchführt,\nUnfall einen Schaden der in § 44 bezeichneten Art,\nso ist der Halter des Luftfahrzeugs zum Schadens-             9.  sich der Pflicht zur Auskunfterteilung nach\nersatz verpflichtet. Diese Haftung darf im voraus                 § 25 Abs. 2 entzieht,\ndurch Vereinbarung weder ausgeschlossen noch be-             10.  einer auf Grund des § 32 erlassenen\nschränkt werden. §§ 46 bis 48 sind anzuwenden.                    Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, wenn die\nRechtsvorschrift · ausdrücklich auf diese\nBußgeldvorschrif t verweist,\n4. Unterabschnitt                          1 l. den schriftlichen Auflagen einer Erlaubnis\nGemeinsame Bestimmungen für die Haftpflicht                       nach § 5 Abs. 1 oder einer Genehmigung\nnach § 6 Abs. 1, § 20 Abs. 1, §§ 21, 22, 24\n§ 55                                     Abs. 1 oder § 27 Abs. 3 zuwiderhandelt,\nUnberührt bleiben die Bestimmungen der Reichs-                  wenn darin ausdrücklich auf die Bußgeld-\nversicherungsordnung über die Unfallversicherung                  bestimmungen dieses Gesetzes hingewie-\nvon Personen, die im Betrieb des Luftfahrzeug-                    sen war,\nhalters beschäftigt sind. Das gleiche gilt für die           12.  ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 und 7 in\nsonstigen Vorschriften über Unfallschäden nach den                den Geltungsbereich dieses Gesetzes· ein-","20                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\noder aus dem Geltungsbereich dieses Ge-                             5. ohne Erlaubnis Sachen, deren Mitführung\nsetzes ausfliegt,                                                       nach § 27 Abs. 1 erlaubnispflichtig ist, an\n13. einer vor dem Inkrafttreten dieses Ge-                                   Bord eines Luftfahrzeugs mitführt,\nsetzes erlassenen Rechtsvorschrift zur                      wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit\nWahrung der öffentlichen Sicherheit oder                    Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\nOrdnung bei dem Verkehr und Betrieb\nvon Luftfahrzeugen zuwiderhandelt.                             (2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 genann-\nten Handlungen begeht, wird mit Gefängnis bis zu\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\ndrei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.\nbuße geahndet werden. Der Höchstbetrag ist bei\neiner vorsätzlichen Zuwiderhandlung\n§ 61\nin den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4, 9 bis 13\nfünftausend Deutsche Mark,                   (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis\nin den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 5 bis 8                               der zuständigen Behörde\nzehntausend Deutsche Mark.                         1. außerhalb des Fluglinienverkehrs von\n(3) Bei einer fahrlässigen Zuwiderhandlung ist                                     einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildauf-\nder Höchstbetrag der Geldbuße die Hälfte des für                                      nahme fertigt oder\ndie vorsätzliche Zuwiderhandlung angedrohten                                      2. ein Lichtbild, das außerhalb des Fluglinien-\nHöchstbetrags.                                                                        verkehrs von einem Luftfahrzeug aus ge-\n§ 59                                                  fertigt ist, oder eine danach hergestellte\nZeichnung oder Abbildung in Verkehr\n(1) Wer die Sicherheit des Luftverkehrs dadurch                                    bringt.\nbeeinträchtigt, daß er in grob verkehrswidriger und\nrücksichtsloser Weise einer im Rahmen der Luft-                              (2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch der\naufsicht erlassenen Verfügung (§ 29) oder einer auf                       Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße\nGrund des § 32 erlassenen Rechtsvorschrift zuwider-                       bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\nhandelt und dadurch eine Gemeingefahr (§ 315 Abs. 3\n(3) Die Einziehung des Bildgeräts sowie der\ndes Strafgesetzbuchs) herbeiführt, wird mit Gefäng-\nLichtbilder, Zeichnungen und Abbildungen ist nach\nnis bestraft.\n§§ 17 bis 26 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\n(2) Wer die Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,                       keiten zulässig. Gehören die Gegenstände nicht dem\nwird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit                            Täter oder Teilnehmer, so können sie außer in den\nGeldstrafe bestraft.                                                      Fällen des § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\n§ 60                                      keiten auch eingezogen werden, wenn der Schutz\n(1) Wer vorsätzlich                                                    der Allgemeinheit es erfordert. § 23 des Gesetzes\n1. ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luft-                    über Ordnungswidrigkeiten gilt für den Eigentümer\nverkehr zugelassen ist, oder als Halter                      sinngemäß.\neinem Dritten das Führen eines solchen\n§ 62\nLuftfahrzeugs gestattet,\n2. ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach                         (1) Wer vorsätzlich als Führer eines Luftfahrzeugs\n§ 4 Abs. 1 führt oder bedient oder als Halter                den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Ge-\neines Luftfahrzeugs die Führung oder das                      biete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird\nBedienen Dritten, denen diese Erlaubnis                       mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geld-\nnicht erteilt ist, gestattet,                                strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern\n3. praktische Flugausbildung ohne eine Lehr-                      die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwe-\nberechtigung nach § 5 Abs. 3 erteilt,                         rerer Strafe bedroht ist.\n4. als Führer eines Luftfahrzeugs auß.erhalb                         (2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 genannten\nvon Flugplätzen unbefugt startet oder lan-                    Handlungen begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei\ndet (§ 25 Abs. 1),                                            Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - V c r lag :· ßund.-;sanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. - Bez ur; s preis : vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.\nEin z e 1 stücke je u11gcfangcnc 24 Sei l.cn DM 0,40 r,;eqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausuabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10."]}