{"id":"bgbl1-1959-19-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":19,"date":"1959-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Mühlengesetzes","law_date":"1959-06-02T00:00:00Z","page":277,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["277\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                         Ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 1959                                                        Nr. 19\nTag                                               Inhalt:                                                             Seite\n2.6.59      Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Mühlengesetzes                                                        277\n27. 5. 59    Verordnung über die Einführung von Vorschrifüm des Güterkraftverkehrsrechts im Saarland                     279\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger    .. . .... .. .. . . .. .. .. . ... .. .. .... . ... .... ...   280\nGesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Mühlengesetzes.\nVom 2. Juni 1959.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                           4. die Absicht der Stillegung bis zum\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                         31. Juli 1959 der vom Bundesminister\nbestimmten Stelle gemeldet wird und\nArtikel 1                                            die Herstellung der in § 2 Abs. 1 ge-\nnannten Erzeugnisse bis zum 31. Ja-\nDas Gesetz über die Errichtung, Inbetriebnahme,                             nuar 1960 eingestellt ist,\nVerlegung, Erweiterung und Finanzierung der Still-\nlegung von Mühlen (Mühlengesetz) vom 27. Juni                             5. a) die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeug-\n1957 (BundesgesetzbL I S. 664) wird wie folgt ge-                                    nisse, soweit sich nicht aus Absatz 3\nändert und ergänzt:                                                                  etwas anderes ergibt, in der Mühle\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                      nicht mehr hergestellt werden\nkönnen,\na) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Ernäh-\nrung\" die Worte „oder für technische Zwecke\"                           b) die Stillegung für 30 Jahre durch\neingefügt,                                                                   Grundbucheintragung sichergestellt\nist,\nb) in Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort\n,,Stunden\" das Wort „ständig\" eingefügt.                          6. für die Stillegung die Zahlung eines\nPauschalbetrages vereinbart ist, der bei\n2. § 7 erhält folgende neue Fa.ssung:\nMühlen, die ausschließlich Backschrot\n,,§ 7                                            hergestellt haben (Backschrotmühlen),\nStillegung und Abgabe                                      auf Grund der in einem bestimmten\nZeitraum verarbeiteten Getreidemen-\n(1) Die freiwillige Stillegung von Mühlen                               gen, bei den übrigen Mühlen auf Grund\nkann durch öffentliche Mittel mit der Maßgabe                               der Tagesleistung und des in einem\ngefördert werden, daß bei Mühlen, die die in § 2                            bestimmten Zeitraum erreichten Aus-\nAbs. 1 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von                               nutzungsgrades errechnet ist,\nBackschrot hergestellt haben, nicht mehr als zehn-\ntausend Tonnen Tagesleistung stillgele-gt werden.                      7. der Inhaber der Mühle sich seinen von der\nVoraussetzung für die Verwendung öffentlicher                               Stillegung betroffenen Arbeitnehmern\nMittel ist, daß im Einzelfall                                               gegenüber für den Fall des Abschlusses\neiner Vereinbarung nach Nummer 6 ver-\n1. die Stillegung die Versorgung der Be-\npflichtet hat, Abfindungen inso\\\\ eit zu\nvölkenmg mit den in § 2 Abs. 1 genann-\nzahlen, wie dies zur Milderung be-\nten Erzeugnissen im bisherigen Absatz-\nsonderer Härten erforderlich erscheint;\ngebiet der Mühle nicht gefährdet,\ndabei sind insbesondere die Dauer der\n2. die Tagesleistung der Mühle eine Tonne                         Betriebszugehörigkeit der Arbeitneh-\nübersteigt,                                                    mer, ihr Alter, die Arbeitsmarktlage\n3. am 5. Juli 1957 die Mühle in Betrieb                           und die Gefährdung oder Schmälerung\nwar oder die Bedingungen des § 1                               einer zu erwartenden Sicherung für die\nAbs. 2 Nr. 3 Buchstabe a oder b oder                           Fälle der vorzeitigen Minderung der\ndes § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt                         Erwerbsfähigkeit, des Alters und des\nwaren,                                                         Todes zu berücksichtigen.","278                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(2) Ubersteigt die Tagesleistung der nach Ab-           (6) Die Bestimmungen für Backschrotmühlen\nsatz 1 zur Stillegung gemeldeten Mühlen, bei            (Absatz 1 Nr. 6 und Absatz 5) gelten auch für\ndenen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor-           diejenigen. Vorrichtungen anderer Mühlen, mit\nliegen, zehntausend Tonnen Tagesleistung, so            denen nur Backschrot hergestellt worden ist.\nsind vorab Vereinbarungen nach Absatz 1 Nr. 6               (7) Der Bundesminister wird ermächtigt, im\nmit denjenigen Mühleninhabern zu schließen,             Einvernehmen mit den Bundesministern der Fi-\ndie ihre Stillegungsabsicht bis zum 31. Dezember        nanzen und für Wirtschaft mit Zustimmung des\n1957 gemeldet und die Herstellung der in § 2           Bundesrates durch Rechtsverordnung anzuordnen,\nAbs. 1 genannten Erzeugnisse bis zum 30. Juni           daß zum Zwecke der Rückzahlung und Verzin-\n1958 eingestellt haben. Bei Abschluß weiterer           sung der für die Stillegung aufgewendeten Mittel\nVereinbarungen haben Mühlen mit höherem\neinschließlich der Verwaltungskosten eine Ab-\nAusnutzungsgrad den Vorrang vor Mühlen mit              gabe von den Mühlen mit Ausnahme der Mühlen\nniedrigerem Ausnutzungsgrad.                            mit einer Tagesleistung bis zu einer Tonne er-\n(3) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 5       hoben wird. Der Bundesminister der Finanzen\nBuchstabe a ist abzusehen, soweit es sich um            übernimmt im Namen des Bundes für die Finan-\nVorrichtungen zur Herstellung von Futterschrot          zierung der Förderung der Stillegung aus vor-\nhandelt, und wenn der Inhaber der Mühle sich            handenen Bürgschaftsermächtigungen eine selbst-\nbei der Vereinbarung des Pauschalbetrages ver-          schuldnerische Bürgschaft bis zum Betrage von\npflichtet, den Pauschalbetrag für den Fall zurück-      140 Millionen Deutsche Mark.\nzuzahlen, daß diese Vorrichtungen zur Herstel-               (8) Die Abgabe darf auf höchstens 2,20 Deut-\nlung der in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse            sche Mark je Tonne Getreide, das für die Her-\nwährend der in Abs,atz 1 Nr. 5 Buchstabe b ge-          stellung der in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse\nnannten Frist verwendet werden.                         verwendet worden ist, festgesetzt werden; sie\ndarf frühestens ab 1. Januar 1960 und längstens\n(4) Neben dem vereinbarten Pauschall;Jetrag         bis zum 31. Dezember 1974 erhoben werden.\nsind die Beträge zu vergüten, die der Inhaber\neiner Mühle auf Grund einer Vereinbarung nach                (9) Wird die Abgabe nicht rechtzeitig gezahlt,\nAbsatz 1 Nr. 7 zu zahlen verpflichtet ist. Ferner       so sind vom Fälligkeitstage ab Säumniszuschläge\nkönnen neben dem vereinbarten Pauschalbetrag            nach Maßgabe der Vorschriften des Steuersäum-\nganz oder teilweise die Beträge vergütet werden,        nisgesetzes vom 24. Dezember 1934 (Reichsge-\ndie der Inhaber der Mühle aufzuwenden oder              setzbl. I S. 1271) in der jeweils gültigen Fasspng\nzurückzustellen hat, um Abfindungen an Arbeit-          zu zahlen.\nnehmer zu zahlen oder Versorgungsansprüche zu              (10) Uberschüsse aus der Abgabe sind für\nerfüllen, soweit er hierzu auf Grund gesetzlicher       Zwecke der Förderung der Mühlenwirtschaft zu\nBestimmungen, eines Tarifvertrages, einer vor           verwenden. Uber die Art und Weise ihrer Ver-\ndem 1. Januar 1957 abgeschlossenen Betriebsver-         wendung entscheidet der Bundesminister im Ein-\neinbarung, einer vor diesem Zeitpunkt gegebenen         vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.\narbeitsvertraglichen Zusage oder kraft betrieb-            (11) Die Einkommensteuer für den Gewinn aus\nlicher Ubung verpflichtet ist.                          der Zahlung des Pauschalbetrages im Sinne des\n(5) Der Bundesminister wird ermächtigt, im          Absatzes 1 Nr. 6 soll auf Antrag im Rahmen des\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Fi-            § 34 des Einkommensteuergesetzes auf höchstens\nnanzen und für Wirtschaft mit Zustimmung des            die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes\nBundesrates durch Rechtsverordnung zu bestim-           bemessen werden, der sich ohne Inanspruchnahme\nmen,                                                    der Vergünstigungen des § 34 Abs. 1 des Ein-\nkommensteuergesetzes bei der Veranlagung des\n1. wie die Tagesleistung von Mühlen fest-\nEinkommens ergeben würde.\nzustellen ist,\n(12) Die Körperschaftsteuer für den Gewinn\n2. von welchem Grundbetrag je Tonne             aus der Zahlung des Pauschalbetrages beträgt\nTagesleistung bei anderen Mühlen als         19 vom Hundert des Einkommens.\nBackschrotmühlen und von . welchem\nBetrag je Tonne des in einem zu be-             (13) Bei der Ermittlung der Gewinne im Sinne\nstimmenden Zeitraum verarbeiteten            der vorstehenden Absätze 11 und 12 sind Ver-\nGetreides für Backschrotmühlen bei der       mögensminderungen abzuziehen, die in unmit-\nErrechnung des Pauschalbetrnges (Ab-         telbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit\nsatz 1 Nr. 6) auszugehen ist und             der Stille,gung stehen. Solche Vermögensminde-\nrungen können, soweit die Vergünstigungen der\n3. inwieweit außer der Tagesleistung de.r       Absätze 11 und 12 in Anspruch genommen wor-\nin einem zu bestimmenden Zeitraum            den sind, in späteren· Wirtschaftsjahren nicht\nerreichte Ausnutzungsgrad zu berück-        abgezogen werden. Für die berücksichtigungs-\nsichtigen ist.                               fähigen Ausschüttungen ist § 19 Abs. 3 Satz 2\nDer Grundbetrag ist dem durchschnittlichen              Ziff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes entspre-\nbetriebswirtschaftlichen Wert von Vorrichtungen,        chend anzuwenden.\ndie unmittelbar für die Herstellung der in § 2             (14) Von den nach Absatz 1 Nr. 6 und Absatz 4\nAbs. 1 genannten Erzeugnisse bestimmt sind, im          für die Stillegung gezahlten Beträgen ist die\nZeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung an-         Umsatzsteuer in Höhe von 1 vom Hundert zu\nzupassen.                                               entrichten.\""]}