{"id":"bgbl1-1959-18-2","kind":"bgbl1","year":1959,"number":18,"date":"1959-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/18#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_18.pdf#page=7","order":2,"title":"Neufassung der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1959-05-20T00:00:00Z","page":267,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 18 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1959                            267\nArtikel 7                           ber 1935 tritt für das Gebiet der Insel Helgoland am\nDieses C(•sdz qilt nidil im Sil,Hlc.md.                  1. Januar 1960 in Kraft.\nArtikel ß                                                  Artikel 9\nDie~ nach Jnk raf tirclcn dic~sr's Cesetzes geltende        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nFassung des Wechselste1wruc'sdzes vom 2. Septcm-           dung in Kraft.\nD;:is vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Mai 1959.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDr~r Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nBekanntmachung\nder Neufassung der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung.\nVom 20. Mai 1959.\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung vom 23. September 1958\n(Bundesgesetzbl. I S. 672) wird nachstehend der\nWortlaut der Verordnung zur Durchführung des\nSteuerabzugs vom Kapitalertrag - Kapitalertrag-\nsteuer-Durchführungsverordnung -         unter Berück-\nsichtigung der Verordnung zur Änderung und Er-\ngünzung der Kapi.talertragsteuer-Durchführungsver-\nordnung vom 13. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 257)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 20. Mai 1959.\nDer Bundesminister der Finanzen\nE tz e 1","268                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)\n- KapitaJertragsteuer-Durchführungsverordnung (KapStDV) -\nin der Fassung vom 20. Mai 1959.\nI. Steuerabzugspflichl:ige Kapitalerträge          an deren Stelle gewährt werden. Zu den besonderen\nEntgelten oder Vorteilen gehören z. B. Gewährung\n§ 1                           von Freianteil,en, Genußscheinen, Sachleistungen,\nAbzugspfüchtige Kapitalerträge               Bonus und ähnliches. Bestehen die Kapitalerträge\nnicht in Geld, so sind sie mit den üblichen Mittel-\n(1) Die inländischen Kapitalerträge, die in § 43\npreisen des Verbrauchsorts anzusetzen (§ 8 Abs. 2\nAbs. 1 und 2 des Einkornrnensteuer,gesetze,s in der\nde1s Hinkommensteuergesetzes).\nFassung vorn 23. September 1958 (Bundesgesetzbl. I\nS. 672) -- Einkommensteuerge,s,etz -          bezeichnet      (5) Kapitalerträge sind als inländische anzu,sehen,\nsind, unterliegen dem Steuerabzug vom Kapital-            wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder\nertrag (Kapital,ertragsteuer).                            Sitz im Inland hat.\n(2) Zu den Kapitalerträgen, die in § 43 Abs. 1           (6) De,r Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,\nZiff. 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichnet sind,      wenn die Kapita1erträge beim Gläubiger zu den\nQ'ehören auch Zinsen aus Teilschuldverschreibungen,       Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Ge-\nbei denen neben der festen Verzinsung ein Recht           werbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus\nauf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanlei-        Vermietung und Verpachtung gehören.\nhen) oder eine Zusatzverzi.nsung, die sich nach der\nHöhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners\nrichtet (Gewinnobligationen), eingeräumt ist, soweit\nII. Befreiung von der Kapitalertragsteuer\nsie nicht unter § 43 Abs. 1 Ziff. 3 oder Ziff. 5 des\nEinkommensteuergesetzes fallen.                                                        § 2\nBefreiungen\nBeispiel für Zusatzverzinsung:\nDie Anleihebedingungen einer Aktiengesellschaft ent-      (1) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen,\nhalten folgende Bestimmungen:                                   1. wenn Gläubiger und Schuldner der Kapital-\nDie Teilschuldverschreibungen sind vom 1. Januar 1953              erträge im Zeitpunkt des Zufließens die\nan mit jährlich 6 vom Hundert zu verzinsen. Wenn                   gleiche Person sind,\nauf die Aktien des Unternehmens ein Gewinnanteil\n(Dividende) von mehr als 10 vom Hundert verteilt                2. wenn einer unbeschränkt steuerpflichtigen\nwird, erhöht sich die Verzinsung der Teilschuldver-                Kapitalgesellschaft, einem unbeschränkt\nschreibungen für das betreffende Geschäftsjahr um                  steuerpflichtigen Versicherungsverein auf\n½ vom Hundert für jedes Mehrprozent Gewinnanteil                   Gegenseitigkeit oder einem Betrieb einer\n(Dividende).                                                       inländischen Körperschaft des öffentlichen\nRechts Kapitalerträge aus Aktien, Kuxen\n(3) Zu   den Gewinnobligationen gehören rnicht                     oder Anteilen einer unbeschränkt steuer-\nsolche Teilschuldverschreibungen, bei denen der                        pflichtigen Kapitalgesellschaft zufließen\nZinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleich-                     und der Gläubiger nachweislich seit Beginn\nzeitig e,ine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des                     des Wirtschaftsjahrs, in dem ihm der Ka-\nUnternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur                        pitalertrag zufüeßt, ununterbrochen an dem\nHöhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt wor-                      Grund- oder Stammkapital der Kapital-\nden ist.                                                               ges,ellschaft mindestens z:u einem Viertel\nBeispiel:                                                              unmittelbar beteiligt ist (§ 9 Abs. 1 und 2\ndes Körpe.rschaftsteuer,gesetzes). Der Steuer-\nDie Generalversammlung einer Aktiengesellschaft hat                 abzug darf hier j,edoch nur bei den Kapital-\nden Zinsfuß, der nach den Anleihebedingungen 6 vom                  erträgen unterblefüen, die aus Anteilen\nHundert beträgt, für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis\nherrühren, .die dem Gläubiger nachweislich\n31. Dezember 1961 auf 4 vom Hundert mit folgender\nEinschränkung herabgesetzt:                                         ununterbrochen seit Beginn des nach Satz 1\nmaßgebenden Wirtschaftsjahrs gehört ha-\nWenn auf die Aktien des Unternehmens in einem Ge-                   ben.\nschäftsjahr ein Gewinnanteil (Dividende) von mehr\nals 8 vom Hundert verteilt wird, erhöht sich der Zins-    (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 2 gelten\nfuß der Teilschuldverschreibungen um ½ vom Hundert     entsprechend bei Kap'italerträg,en, die dem Bund,\nfür jedes Mehrprozent Gewinnanteil (Dividende) bis     den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden\nzum Höchstbetrag von 6 vom Hundert.                    aus Beteiligungen an unbeschränkt steuerpflichtigen\nKapitalge,seUschaften zufließen. Von den auf diese\n(4) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträg,e sind        Beteiligungen entfallenden Kapitalerträgen ist in-\nauch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben          dessen der Steuerabzug vom Kapitalertrag insoweit\nden in Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder         vorzunehmen, als diese Kapitalerträge bei den","Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1959                                  269\nausschütt,endcn KapitalrJesellschaften berücksichti-       stabe c des Betriebsverfassungsges,etzes sind und\ngungsLihige Aus.,;d1ültu1t~Jt:1J im Sinne des§ 19 Abs. 3   deren Beteiligung im Nennwert 3000 Deut.sehe Mark\nSatz 1 des Kiiqwrschc1 ILs! cumgesetzes sind (§ 9          nicht übersteigt, vom Steuerabzug vom Kapital-\nAbs. 4 des Körpcrschaftstouergesetz,es).                   ertrag auch ohne Vorlage von Bescheinigungen nach\nder Anlage abzusehen. Das Finanzamt kann die Er-\n§ 2a                           teilung der Sammelbescheinigung an Auflagen\nbinden, die die steuerliche Erfassung der Kapital-\nUherganasrege!ung                      erträge sichern sollen.\nfür die KapHaledr,urp,tener im Sinne\ndes § 9 Ah;:;. 4 Satz 2 de;~ Kürpersd:w.Hsteuergesetzes       (5) Der Schuldner und die die Kapitalerträge aus-\nzalüende Stelle haben in ihren Unterlagen das\n(1) Für Kapitc1lerträg·e, die bei Ller ausschüttenden  Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, den\nKapitalgesellschaft C,ewinnausschüttungen für Wirt-        Tag der Ausstellung der Bescheinigung und di,e in\nschaftsjahre darstellen, die vor dem 1. Januar 1955        der Bescheinigung angegebene Steuer- und Listen-\nenden, ist die Kapitalertraqsteuc, im Sinne des § 2        nummer zu vermerken. In den Fällen des Absatzes 4\nAbs. 2 Satz 2 nicht zu erheben.                            ist außerdem ers:ichtlich zu machen, daß es sich um\n(2) Die Kapitalerträge, die bei der ausschüttenden      eine Sammelbescheinigung handelt.\nKapitalgesellschaft Gowinnausscbüttung,en für ihr\nvom Kalenderjahr abweichondes Wirtschaftsjahr\n1954/1955 darstellen, unterlü!gc:n der Kapitalertrag-                III. Berechnung des Steuerabzugs\nsteuer im Sinne des § 2 Abs. 2 Siltz 2 nur mit dem\n§ 3\nTeil, der bei der ausschüt!c!nden Kapitalgesellschaft\ndem Vorhältnis der auf das Kalenderjahr 1955 ent-                              Höhe des Steuerabzugs\nfallenden Umsälze des Wirtschaflsjahrs 1954/1955              (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt\nzu den gesarnten in diesem Wirtsdii.lftsjahr erzielten\nUmsätzen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 de:-:; l<t)rperschaftsteuer-          1. in den FäHen des § 43 Abs. 1 Zliff. 1 und 2\nge,se,tzes) entspricht.                                               des Einkommensteuerge,setzes, vorbehalt-\nlich der Ziffer 2,\n(3) Gewinnausschüttungen gellen als für das Wirt-\n25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn\n.c;chaftsja hr vorgenommen, au! dr!Slil'll Gewinn sich\nder Gläubiger die Kapitalertragsteuer\nder Gewinnverleilungsbeschluß bezieht.\nträgt,\n33 1 /a vom Hundert des tatsächlich aus-\n§ 2b                                          gezahlten Betrags, wenn der Schuldner\nAbstandnahme vom Steuerabzug                                die Kapitalertragsteuer übernimmt;\n(1) Bei Kapil.alertrügen im Sinne des § 43 Abs. 1              2. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2,\nZiff. 1 des Einkommcnsteuer,geseLzes wird vom                         a) wenn die ausschüttende Kapitalgesell-\nSteuerabzug vom Kapitalertrag abgesehen, wenn                             schaft eine Gesellschaft im Sinne des\nder Gläubiger unbeschränkt einkommensteuerpnich-                           § 19 Abs. 1 Ziff. 1 des Körperschaft-\ntig ist und dem Schuldner oder der die Kapital-                           steuergesetzes ist,\nerträge auszahlenden Stelle eine Bescheinigung\n25 vom Hundert des Kapitalertrags,\ndes Finanzamts nach der Anlag~ vorlegt. In diesem\nwenn der Gläubig·er die Kapital-\nFall s•ind die Kapitalerträge dem Gläubiger ohne\nertragsteuer trägt,\nAbzug der Kapitalertrngsteuer auszuzahlen.\n33 1 /a vom Hundert des tatisächlich aus-\n(2) Das für den Wohnsitz des Gläubigers zu-                                 gezahlten Betrags, wenn der Schuld-\nständige Finanzamt erteilt dem Gläubige.r auf An-                              ner die Kapital,ertragsteuer über-\ntrag eine Bescheinigung nach der Anlage, wenn anzu-                           nimmt;\nnehmen ist, daß für den Gläubiger eine Veranlagung\nzur Einkommensteuer für die Kalenderjahre, für                        b) wenn die ausschüttende Kapitalg·esell-\nwelche die Bescheinigung gellen soll, nicht oder nur                      schaft eine Gesellschaft im Sinne des\nauf Antra,g durchzuführen sein wird oder nicht zur                         § 19 Abs. 1 Ziff. 1 des Körpe,rschaft-\nFestsetzung einer Steuer führen wird. Die Geltungs-                       steuergesetzes ist und zu den in § 19\ndauer der Be,schcinigung soll drei Jahre nicht über-                      Abs. 2 des Körperschaft.st euerg,es,etzes\n1\nsteigen und am Schluß eines Kalenderjahrs enden.                          bezeichneten Steuerpflichtigen gehört,\n(3) Das Finanzamt hat die Bescheinigung. vor                                12,5 vom Hundert des Kapital,ertrngs,\nAblauf ihrer Geltungsdauer zurückzufordern, wenn                               wenn der Gläubiger die Kaprital-\nTalsachen bekanntwerden, nach denen der Gläubi-                                ertragsteuer trägt,\nger voraussichtlich mit einem Steuerbetrag zur Ein-                            14,285 vom Hundert de•s tatsächlich\nkommensteuer zu veranla,g·en sein wird. Im Falle                               ausgezahlten      Betrags,   wenn     der\ndes Widerrrufs hat der Gläubiger dem Finanzamt                                 Schuldner     die    Kapitalertragsteuer\ndie Besche,inigung unverzüglich zurückzugeben.                                 übernimmt;\n(4) Das nach § 8 Abs. 2 zuständige Finanzamt                   3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziiff. 3 bis 5\nkann dem Schuldner auf Antrag durch Erteilung                         des Einkommensteuergesetzes\neiner Sammelbescheinigung gestatten, bei Gläubi-                         30 vom Hundert des Kapitalertr,ags, wenn\ngern, die Arbeitnehmer des Schuldners, jedoch nicht                      der Gläubiger die Kapitalertr:aigsteuer\nleitende Angestellte im Sinne des § 4 Abs. 2 Buch-                       trägt,","270                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n42,85 vom Hundert des tatsächlich aus-      Feststellung des Gewinnanteils des stillen Gesell-\ngezahlten Betrags, wenn der Schuldner       schafters. Die Kapitalertragsteuer ist jedoch späte-\ndie Kapitalertragsteuer übernimmt.          stens 6 Monate nach Schluß des Kalender- oder\n(2) Dem Steuembzug unterliegen die vollen Ka-         W'irtschaftsjah1.1s, für das der Kapitalertrag ausge-\npitalerträge. Betriebsausgaben, Werbungskosten,          schüttet oder gutgeschrieben werden soll, abzuführen.\nSonderausgaben und Steuern dürfen nicht abgezogen\nwerden.                                                                             § 7\n§ 4                                         Stundung der Kapitalerträge\nAbrundung                            (1) Haben Gläubiger und Schuldner vor dem Zu-\nfließen ausdrücklich Stundung des Kapitalertrngs\n(1) Der Steuerbetrag ist auf den nächsten durch\nvereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur\nfünf Deutsche Pfennig teilbaren Betrng nach unten\nabzurunden.                                              Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug\nerst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.\n(2) Die Abrundung ist bei der Endsumme vor-\n(2) Als Stundung im Sinne des Absatzes 1 gilt es\nzunehmen, d. h. nach Zusammenrechnung aller\nnicht, wenn der Kapitalertrag dem Gläubiger gut-\nSteuerbeträge, die ein Schuldner zum gleichen Zeit-\npunkt abzuführen hat.                                    geschrieben oder der nicht ausgezahlte Kapitalertrag\nals Erhöhung der Einlage oder als Darlehen anzu-\nsehen ist.\nIV. Vornahme des Steuerabzugs\nV. Abführung der Kapitalertragsteuer\n§ 5\n§ 8\nEinbehaltung, Haftung\nZeitpunkt der Abführung, Zuständigkeit\n(1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat den\nSteuerabzug vom Kapitalertrag für Rechnung des              (1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat die ein-\nGläubigers vorzunehmen. Er haftet für die Einbe-         behaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung\nhaltung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer           „Kapitalertragsteuer\" binnen eine,s Monats nach\nneben dem Gläubiger.                                     dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und\nzwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforde-\n(2) Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird in An-       rung des Kapitalertrags (z. B. die Einlösung der\nspruch genommen,                                         Gewinnanteilscheine) unterläßt.\n1. wenn die Kapitalerträge nicht vorschrifts-\n(2) Die Kapitalertragsteuer ist an das Finanzamt\nmäßig gekürzt worden sind,\n(Finanzkasse) abzuführen, das für die Be,steuerung\n2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuld-       des Schuldners der Kapitalerträge nach dem Ein-\nner die einbehaltene Kapitalertragsteuer       kommen zuständig ist.\nnicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und\ndas dem Finanzamt nicht unverzüglich mit-                                 § 9\nteilt oder                                                  Kapitalertragsteueranmeldung\n3. wenn die die Kapitalerträg,e auszahlende\n(1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat inner-\nStelle die Kapitale,rträge zu Unrecht ohne\nAbzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt       halb der in § 8 Abs. 1 festgesetzten Frist dem Fi-\nhat.                                           nanzamt e,ine Anmeldung einzureichen.\n§ 6\n(2) Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem\nHandelsgewerbe als sHller Gesellschafter ist die\nZeitpunkt des Steuerabzugs                 Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen.\n(1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat den             (3) Die Anmeldung ist binnen eines Monats nach\nSteuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem         dem Zufließen der Kapitalerträge auch dann ein-\ndie Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.              zurnichen, wenn auf Grund der § § 2, 2 b ein Steuer-\n(2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Ka-         abzug nicht vorzunehmen ist. Der Grund für die\npitalerträge, deren Ausschüttung von einer Körper-       Nichtabführung ist anzugeben.\nschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger an           (4) Die Anmeldung ist mit der Versicherung zu\ndem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluß als Tag der       versehen, daß die Angaben vollständig und richtig\nAuszahlung bestimmt worden ist. Ist die Ausschüt-        sind. Die Anmeldung ist von dem Schuldner der\ntung nur festgesetzt, ohne daß über den Zeitpunkt        Kapitalerträge oder einer P,erson, die zu sie iner Ver-\n1\nder Auszahlung ein Beschluß gefaßt worden ist, so        tretung berechtigt ist, zu unterschreiben. Vordrucke\ngilt als Zeitpunkt des Zufließ,ens der Tag nach der      zu Anmeldungen werden auf Antrag vom Finanzamt\nBeschlußfassung.                                         kostenlos geliefert.\n(3) Ist bei Einkünften aus der Beteiligung an                                   § 9a\neinem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in\ndem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der                         Mitteilung an das Finanzamt\nAusschüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt          Ist bei einem Gläubiger auf Grund des § 2 b\nals Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags der      Abs. 1 und 2 der Steuerabzug unterblieben, so hat\nTag nach der Aufstellung der Bilanz mit der              der Schuldner, oder, wenn der Schuldner die Kapital-\nGewinn- und Verlustrechnung oder einer sonsti,gen        erträge nicht selbst auszahlt, di,e die Kapitalerträge","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1959                             271\nauszahlende St,cne dem Finanzamt die Höhe der                VII. Erstattung der Kapitalertragsteuer\nKapitalerträge, den Namen und di,e Anschrift des\n§ 13\nGläubigers der Kapitalerträge, den Zahlungstag,\ndie Zeit, für welche die Kapitalerträge gezahlt sind,                          Erstattung\nund die nach § 2 b Abs. 5 Satz 1 zu v,ermerkenden         (1) Di,e Kap.italertragsteu,er wird von dem Finanz-\nAngaben innerhalb von drei Monat.en nach der           amt, an das sie abgeführt worden iist, dem Schuld-\nAuszahlung der Kapitalerträge mitzuteilen.             ner auf Antrag erstattet, wenn sie einbehalten und\nabgeführt worden ist, obwohl eine Verpflichtung\nhierzu nicht bestand, oder wenn der Gläubiig,er im\n§ 10                          Fall des § 2 b Abs. 1 dem Schuldner oder der die\nKapilalertragsteuerbescheinigung            Kapital,erträge auszahlenden Stelle die Beiseheini-\ngung nach der Anlag•e enst in einem Zeitpunkt vor-\n(1) Der Schuldner der Kapitalerträge ist verpflich- gel,egt hat, in dem der Schuldner di,e Kapitalertrag-\ntet, dem Glänbiger •eine Bescheinigung über die        steuer bereits abgeführt hatte.\nHöhe der Kapitalerträge, de1s Steuerbetrags, über\n(2) Ist der Gläubiger eine natürl:ich,e Person, die\nden Zahlungstag rund über die Zeit, für welche die\nim Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertriag1S im\nKapitalerträge gezahlt sind, zu ert,e,ilen und hierin\nInland weder einen Wohnsitz noch ihren g,ewöhn-\ndas Finanzamt (Finanzkasse), an das der Steuer-\nlichen Aufenthalt hat, oder eine Körperschaft, Per-\nbetrag abgeführt ist, anzugeben.\nsonenvereinigung oder Vermögens:mass,e, dte im\n(2) Diese Verpflichtung des Schuldners entfällt,    Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im In-\nwenn die Kapitalerträge für seine Rechnung durch       land weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz\neine Bank oder sonstige Kreditanstalt gezahlt wer-     hat, so wird die Kapitalertragsteuer auf Antrrag des\nd('n und wenn ühcr die Zahlung eine Bestätigung        Gläubigers durch das Finanzamt, an das si,e abge-\nerteilt wird.                                          führt worden ist, insoweit erstattet, als sie auf die\nin § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Einkommensteuer-\nges,etzes bezeichnet,en Kapitalerträge entfällt. Da1s\ngilt nicht, soweit dies,e Kapitalerträge beim Gläubi-\nVI. Ubcnvadnmg des Steuerabzugs                ,ger nach § 49 des Einkommensteuergesetz,es, § § 2\nund 6 des Körperschaftsteuerg,es,etzies der beschränk-\n§ 11\nten Steuerpflicht unt,erlieg,en.\nUberwachung\n(1) Das Finanwmt überwacht die rechtzeitig,e und                   VIII. Schlußbestimmungen\nvollständige Abführung de,r Kapitalertragsteuer an                                § 14\nHand der Kapitalertrngsteuerliste.\nAnwendungszeitraum\n(2) Bei der Veranlagung der Einkommenst,euer,          (1) Die vorstehende Fassung dies.er ~e1rordnung\nKörperschaftsteuer und Vermögensteuer und bei          gilt, vorbehaltlich des Absatzes 2, erstmals für Ka-\nallen örtlichen Prüfungen (Betr·iebsprüfung, Nach-     pitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 16. Mai\nschau, Lohnsteuer-Außenprüfung usw.), die bei dem       1959 zufließen.\nSchuldner vorgenommen werden, ist auch zu prü-            (2) Ddie Vorschriften des § 2 Abs. 2 und des § 3\nfon, ob die Kapitalertragsteuer ordnungsmäßig ein-     Abs. 1 Ziff. 2 sind erstmals auf Gewinnante1iLe an-\nbehalten und abgeführt worden ist.                     zuwenden, die bei der a:ussdiüUenden Kapitalgesell-\nschaft berücksichUgungsfäMge .Alusschütbung,en im\nSinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuer-\n§ 12\ng,esetzes für Wirtschaftsjahre S'ind, die im Kal,ender-\nNachforderung, Haftungsbescheid              jahr 1958 enden. § 2 a Abs. 3 findet Anwendung. Die\nübrigen Vorschriften des § 3 Abs. 1 sowie die Vor-\n(1) Ist die  Kapitalertragsteuer nicht ordnungs-\nschriften des § 13 Abs. 2 in der Fassung dieser Ver-\nmäßig ber,echnet oder abg,eführt, so hat das Finanz-\nordnung gelten erstmals für Kapitalerträge, dte dem\namt von dem Schuldner oder von dem Gläubiger\nGläubiger nach dem 30. Juni 1957 zufließen. Die\n(§ 5 Abs. 2) den fehlenden Betrag durch Haftungs-\nVorschriften des § 2 b Abs. 1 gelten erstmal'S für\nbescheid anzufordern.\nKapitalerträge, di,e dem Gläubiger nach de:m 31. Mai\n(2) Der Zustellung des Haftung'Sbescheids an den     1959 zufließen.\nSchuldner bedarf es nicht, wenn er die einbehalt,ene      (3) Di,e vorstehende Fassung dieser Verordnung\nKapital,ertragsleuer richtig angemeldet hat (§ 9)      tritt nach Maßgabe der Vorschriften in den Ab·\noder wenn er vor dem Finanzamt oder dem Prü-            sätzen 1 und 2 an die SteHe der Verordnung zur\nfungsbeamten des Finanzamts seine Verpflichtung        Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag\nzur Zahlung der Kapitalertragsteuer schriftlich an-    in der Fassung vom 25. Februar 1956 (Bundeisge•\nerkannt hat.                                            setzbl. I S. 95).","272                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nAnlage\n(zu§2b)\nFinanzamt .................... ..                             ............................................... ,den ........ . .. .............................. 19 ........... .\nSteuer-Nr.\nListen-Nr.\nBes eh einigung\ngemäß § 2 b Abs. 2 der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung\nHerrn\nFrau ...................... .                                      .. ........................... geb. am ...................................................................... ..\n(Vor- und Zuname: ·\nFrl.\nBeruf .............................. .                               wohnhaft in ....\n(Ort, S:ralle, Hausnummer)\nwird hiermit bescheinigt, daß von den ihm (ihr) zufließenden Kapitalertr;igen im Sinne des § 43\nAbs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes nach § 2 b Abs. 1 der Kapitalertragsteuer-Durch-\nführungsverordnung der Steuerabzug vom Kapilalertrag nicht vorzunehmen ist.\nDiese Bescheinigung gilt für Kapitalerträge, die bis zum 31. Dezember 19................ zufließen.\nWiderruf bleibt vorbehalten.\nIm Auftrag\n(Dienstsiegel)\nIn Vertretung"]}