{"id":"bgbl1-1959-18-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":18,"date":"1959-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung verkehrsteuerrechtlicher Vorschriften","law_date":"1959-05-25T00:00:00Z","page":261,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["261\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                                               Ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1959                                                               Nr. 18\nTag                                                                                         Inhalt:                                              Seite\n25.5.59               Gesetz zur Änderung verkehrsteuerrechtlicher Vorschriften                                                                      261\n20. 5. 59              Neufassung der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            267\n21. 5. 59               Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamten der Bundeswehrverwaltung . .                                          273\n14. 5. 59              Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 26 a des Einkommensteuergesetzes . . . . . . .                                274\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger                                     .. . ............... ........ ...............   275\nIn Teil II Nr. 20, ,rnsge~Jcben am 8. Mai 1959, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ab-\nkommens über Allgemeine Fraqcn des Handels und der Seeschiffahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. -- Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Konsularver-\ntrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. -                                                         Fünfte\nVerordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Bergbaumaschinen, Gleisbaumaschinen usw.).\nIn Teil II Nr. 21, ausne9eben am 12. Mai 1959, ist veröffentlicht: Veröffentlichung der Verordnungen Nr. 3 und 4\nder Europäischen Wirt sdrnftsqcm ein scha ft.\nllal---------------------------\n---------llllllllllllllllll!lilMilllffilllllN,_-'\"'\"\"\"\"':'llll........,IIIElliliiii!ll!l'l!l·9mWm•\nGesetz zur Änderung verkehrsteuerrechtlicher Vorschriften.\nVom 25. Mai 1959.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                       d) Ubernahme von Gegenständen der Ge-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                                     sellschaft zu einer den Wert überstei-\ngenden Gegenleistung.\nABSCHNITT I                                                               Voraussetzung ist, daß die Leistungen ge-\neignet sind, den Wert der Gesellschafts-\nKapitalverkehrsteuern                                                                  rechte zu erhöhen;\",\nArtikel 1                                                       b) erhält die bisherige Nummer 4 die Nummer 5,\nDas Kapitalverkehrsteuergcsetz in der Fassung                                                            c) erhält die bisherige Nummer 5 als neue Num-\nvom 22. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S . .590)                                                              mer 6 die folgende Fassung:\nwird wie folgt geändert:                                                                                          ,.6. die Zuführung von Anlage- oder Betriebs-\nkapital durch eine ausländische Kapital-\n1. In § 2                                                                                                              gesellschaft an ihre inländische Niederlas-\na) wird die Nummer 3 durch di,e folgenden neuen                                                                  sung, auch wenn sie rechtlich selbständig\nNummern 3 und 4 ersetzt:                                                                                 ist; ist die Niederlassung eine Kapital-\nge:s,ellschaft im Sinne des § 5 Abs. 1, so\n„3. freiwillige Leistungen eines Gesellschafters\ngelten die Vorschriften der Nummern 1\nan eine inländische Kapitalgesellschaft,\nbis 5 und des § 3.\"\nwenn das Entgelt in der Gewährung er-\nhöhter Gesellschaftsrechte besteht (Bei-\n2. § 3 erhält die folgende Fassung:\nspiel: Zuzahlungen bei Umwandlung von\nAktien in Vorzugsaktien);                                                                                        ,,§ 3\n4. die folgenden freiwilligen Leistungen eine,s                                                                Gesellschaf terdar 1ehen\nGes.ellschafters an eine inländische Kapi-\n(1) Der Gesellschaftsteuer unterlie,gt auch die\ntalgesellschaft:\nGewährung von Darlehen an eine inländische\na) Zuschüsse,                                                                          Kapita1gesiellschaft durch einen Gesellschafter,\nb) Verzicht auf Forderungen,                                                           wenn die Darlehns,gewährung eine durch die\nc) Uberlasisung von Gegenständen an die                                               Sachlage gebotene Kapitalzuführung (Beispiele:\nGesellschaft zu einer den Wert nicht                                           Kapitalerhöhung, weitere Einzahlungen, Zubußen)\nerreichenden Gegenleistung,                                                    ersetzt.","262                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(2) Als Darlehen eines Gesellschafters gilt auch               (2) Anschaffungsgeschäfte sind aucr.\ndas Darlehen eines Dritten, wenn ein Gesellschaf-\n1. Geschäfte, die das Einbringen von Wert-\nter dafür Sicherheit leistet. Darlehen, die der\npapieren in eine Kapitalgesellschaft oder\nEhegatte eines Gesellschafters gewährt, gelten\neine andere Personenvereinigung zum\nals Darlehen des Gesellschafters.\nGegenstand haben;\n(3) Der Gewährung von Darlehen steht es\n2. Geschäfte, durch die bei der Ausein-\ngleich, wenn der Gesellschafter gestundete For-\nandersetzung einer Kapitalgesellschaft\nderungen Dritter gegen die Gesellschaft erwirbt\nmit ihren Gesellschaftern, bei der Auf-\noder Forderungen, die ihm selbst gegen die Ge-\nlösung einer anderen Personenvereini-\nsellschaft zustehen, stundet.\ngung oder beim Ausscheiden eines Ge-\n(4) Ausgenommen ist die Gewährung von Dar-                            sellschafters aus einer Personenvereini-\nlehen,                                                                   gung den Gesellschaftern Wertpapiere\n1. wenn sie in Schuldverschreibungen ver-                       aus dem Vermögen der Gesellschaft\nbrieft sind, die unter die Wertpapier-                       überwiesen werden;\nsteuer fallen,                                            3. bedingte oder befristete Anschaffungs-\n2. wenn ihre Hingabe oder Sicherstellung                         geschäfte;\nin öffentlichen Kredit- oder Bürgschafts-\n4. die Versicherung von Wertpapieren ge-\nprogrammen vorgesehen ist oder\ngen Verlosung, wenn der Versicherungs-\n3. wenn sie von einem Gesellschafter im                         fall eintritt.\nRahmen seines Gewerbes zu marktüb-\nlichen Bedingungen gegeben werden.•                · (3) Als Anschaffungsgeschäfte gelten\n1. bei Tauschgeschäften sowohl die Ver-\n3. In § 9 werden                                                            einbarung über die Leistung als auch die\na) im Absatz 1 die Worte „3 vom Hundert\" durch                           Vereinbarung über die Gegenleistung;\ndie Worte „2,5 vom Hundert\",                                     2. bei Kommissionsgeschäften sowohl das\nb) im Absatz 2 die Worte 1,5 vom Hundert\"\n11                                    Geschäft, das der Kommissionär zur\ndurch die Worte „1 vom Hundert\"                                     Ausführung des Kommissionsauftrags\nersetzt.                                                                 mit einem Dritten abschließt (Ausfüh-\nrungsgeschäft) als auch das Abwicklungs-\n4. In § 12 wird der folgende Absatz 3 angefügt:                             geschäft zwischen dem Kommissionär\nund seinem Kommittenten;\n\"(3) Als Schuldverschreibungen gelten auch im\nInland ausgestellte Schuldscheine, wenn sie über                      3. bei Geschäften für gemeinschaftliche\nTeile eines Gesamtdarlehens ausgestellt sind.\"                           Rechnung die Abrechnung zwischen den\nBeteiligten.\n5. In § 13 wird dem Absatz 1 die folgende Num-\nmer 3 angefügt:                                                                         § 19\n„3. gegen                                                                           Wertpapiere\na) inländische öffentlich-rechtliche Kredit-               (1) Als Wertpapiere gelten\nanstalten,                                                  1. Schuldverschreibungen (§ 12).\nb) inländische Hypothekenbanken und Schiffs-                    2. Dividendenwerte.\npfandbriefbanken,\nc) Wohnungsunternehmen, die als gemein-                    (2) Als Dividendenwerte gelten Aktien, Kuxe\nnützig oder als Organe der staatlichen              und andere Anteile an inländischen und auslän-\nWohnungspolitik anerkannt sind,                     dischen Kapitalgesellschaften, Zertifikate über\nShares, Aktienanteile, Genußscheine (einschließ-\nd) die Industriekreditbank Aktiengesellschaft,\nlich der Zwischenscheine über diese Werte).\ne) inländische Eisenbahngesellschaften.\"\n(3) Den Dividendenwerten stehen Bezugsrechte\n6. § 15 erhält die folgende Fassung:                             auf Dividendenwerte gleich.\n.. § 15\nSteuersatz                                                      § 20\nDie Steuer beträgt 2,5 vom Hundert. Sie wird                                     Gesd1äftsarten\nfür jedes Wertpapier besonders berechnet.\"\n(1) Händlergeschäfte       sind Anschaffungsge-\n7. §§ 18 bis 34 werden durch die folgenden §§ 18                 schäfte, bei denen alle Vertragsteilnehmer Händ-\nbis 25 ersetzt:                                               ler sind.\n.. § 18                               (2) Kundengeschäfte sind Anschaffungsgeschäf-\nAnschaffungsgeschäfte                        te, bei denen nur ein Vertragsteil inländischer\nHändler ist.\n(1) Anschaffungsgeschäfte           sind entgeltliche\nVerträge, die auf den Erwerb des Eigentums an                    (3) Privatgeschäfte sind alle übrigen Anschaf-\nWertpapieren gerichtet sind.                                 fungsgeschäfte.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1959                             263\n§ 21                                  2. wenn ein Preis nicht vereinbart ist,\nHändler                                       von dem mittleren Börsen- oder Markt-\npreis, der für das Wertpapi,er am Tag\nHändlier sind                                                      des Geschäftsabschlusses gilt;\n1. die Deutsche Bundesbank,                               3. wenn es sowohl an einl3r Preisvereinba-\n2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau,                       rung als auch an einem Börsen- oder\n3. der Umschu1dungsverband Deutscher Ge-                     Marktpreis fehlt,\nmeiden,                                                      nach dem Wert des Wertpapiers;\n4. Kreditinstitute, auf die die Vorschriften              4. wenn einem Vertragsteil ein Wahlrecht\ndes Gesetz,es über das Kreditwes,en An-                  oder die Befugnis, innerhalb gewisser\nwendung finden, sowiie ve.rgle,ichbare a.us-              Grenzen den Umfang der Leistung zu be-\nländisd1e Kreditinstitute,                                stimmen, zugestanden worden ist,\nnach dem höchstmöglichen Wert des\n5. Kursmakler im Sinne des § 30 des Börnen-\nGeg ens t an d e,s.\n1\nge,setzes, an der Börse zugelassene M.ak-\nler sowie v,ergleichbare ausländische\nMakler.                                                                        § 24\nSteuersatz\n§ 22\n(1) Die Steuer beträgt\nAusnahmen von der Besteuerung\n1. bei Anschaffungsgeschäft.en über Schuld-\nVon der Besteuerung ausgenommen s>ind                             verschreibungen des Bundes, eines Lan-\n1. Händlergeschäfte mit Ausnahme der Ge-                       des, einer inländischen Gemeinde, eines\nschäft,e über Anteile an Ges,ellschaften mit                Gemeindeverbandes, eines Zweckverban-\nbeschränkter Haftung,                                       des, des Umschuldungsverbandes Deut-\nscher Gemeinden, der inländischen öffent-\n2. Geschäfte, die die Zuteilung von Wert-\nlich-rechtlichen Kreditanstalten, der in-\npapieren an den ~rsten Erwerber zum                         ländischen Hypothekenbanken, der in-\nGegenstand haben,\nländischen Schiffspf andbriefbanken, der\n3. die Annahme von Schuldverschreibungen                       inländischen Eisenbahngesellschaften, der\ndes Bundes, eines Landes, einer Gemein-                     Wohnungsunternehmen, die als geme,ln-\nde, eines Gemeindeverbandes oder eines                      nütz.ig oder als Organe der staatlichen\nZweckverbandes, wenn die Schuldver-                         Wohnungispolitik anerkannt sind, und\nschreibungen zur Entrichtung öffentlicher                   der Industriekreditbank Aktiengesell-\nAbgaben an Zahlungs Statt hingegeben                        schaft\nwerden,                                                                                  vom Tausend,\n4. Anschaffungsgeschäfte über Schatzanwei-                  2. bei Anschaffungsgeschäften über andere\nsungen des Bundes oder eines Landes,                        Schuldv·erschreibungen und über Divi-\nwenn die Schatzanweisungen spätestens                       dendenwerte\nbinnen vie.r Jahren seit dem Tag des Ge-                                             2,5 vom Tausend.\nschäftsabschlusses fällig werden,                   (2) Die Steue,r ermäßigt sich bei Anschaffungs-\n5. Tauschgeschäfte    über Wertpapiere der         geschäften, di e im Ausland abgeschlos1s,en wer-\n1\ngleichen Gattung, wenn der A:ustausch Zug       den, auf die Hälfte, wenn nur der eine Vertrags-\num Zug ohne andere Ge,genleistung ge-           t,eil Inländer ist.\n,schieht. Dies gilt auch, wenn die ausge-           (3) Die Steuer ist bei Anschaffungsgeschäften\ntauschten Wertpapiere verschiedene Zins-        über Anteile an Gesellschaften mit beschränkter\nzahlungstage haben und der Unterschieds-        Haftung und be,i Privatgeschäften über andere\nbetrag der Zinsen durch Zuzahlung aus-          Wertpapiere a:uf 10 Pf,ennig nach oben abzu-\ngeg liehen wird.                                runden.\n§ 25\n§ 23\nSteuerschuldner\nSteuermaßstab                           Steuerschuldnm sind bei Kundeng,eschäften die\nDiie Steruer wird berechnet:                          Händler, be,i Privatgeschäften die Vertragsteile\nals Gesamtschuldner.\"\n1. r,ege,lmäßig\nvon dem verninbarten Prnis. Kosten, die   8. § 37 erhält die folgende Fassung:\ndurch den Abschluß des Geschäfts ent-                                      ,,§ 37\nstehen, und Stückzinsen, soweH sie bei\nGeschäften über Schuldverschreibungen                     Pauschalierung und Ablösung\nbesonders berechnet werden, sind dem             (1) Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann\nPrnis nicht hinzuzurechnen. Bei Stell-       das Finanzamt von der genauen Ermittlung des\ngeschäften wird das Stellgeld dem Kauf-      Steuerbetrages absiehen und die Steue:r in einem\npreis hin~ugerechnet;                        Pauschbetrag fostsetz,en.","264                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(2) Di,e Wertpapiersteuer für den Erwerb ver-            neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen. Dabei\nzinslicher Forderungs,.rechte gegen einen aus:län-            dürfen Unstimmigkeiten de1s Wortliauts beseitigt\ndischen Schuldner sowie für den Erwerb von Ge-                und die in der Durchführungsverordnung vorg,e-\nseilschaftsr,echten an oiner ausländischen Kapital-          sehenen Vordruckmuster geände,rt werden.\"\nge1sellschaft (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3) kann von\ndem ausländischen Schuldner oder der aus,Jändi-\nArtikel 2\nschein Kapitaligesellschaft auf Antrag für eine be-\nstimmte Reihe von Wertpapieren gl,eicher Gat-                § 21 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über Kapital-\ntung durch Zahlung eines Ablösungsbetrag,es im            anlagegesellschaftien vom 16. April 1957 (Bundes~\nvoraus entrichtet we.rden. Der Ablösung:sbetrag           gesetzbl. I S. 378) erhält die folgende Fassung:\ni1st nach dem Verhältnis des Aufkommens an                ,,Bei sonstigen Anschaffungsgeschäftien über Anteil-\nKapitalverkehrsteuern im letzt€n vorangegang·e-           scheine beträgt die Börsenumsatzsteuer zwei vom\nnen Rechnungsjahr auf die Länder aufzuteilen.\"            Taus,end.\"\n9. Der folgende neu1e § 38 wird angefügt:\nABSCHNITT II\n,,§ 38\nErmächtigungen                                                Wechselsteuer\n(1) Die Bundesregierung wiird ermächtigt, mit                                    Artikel 3\nZustimmung des Bundesrates Vorschriften durch\nDa·s Wechselsteuerg•esetz vom 2. September 1935\nRechtsv,erordnungen zu erlassen über\n(Reichsge1setzbl. I S. 1127) in der am Tage vor Ver-\n1. die nähere Besümmung der in diesem             kündung dieses Gesetzes geltenden Fassung wird\nGesetz verwendeten Begriffe,                  wi,e folgt geändert:\n2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie\nden Umfang der Ausnahmen von der Be-           1. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Reichsbankschecks\"\nsteuerung und der Steuerermäßigungen,              durch die Worte „Schecks deir Deutschen Bundes-\nsoweit die,s zur Wahrung der Gleich-              bank\" er,setzt.\nmäßigkeiit der Best,euerung und zur Be-\nseitigung von Unbilligkeiten in Härte-         2. In § 7 Abs. 3 erhält der Satz 1 die folgende Fas-\nfällen erfordeirlich ist,                         sung:\n3. die Gleichstellunn überstaatlicher und             ,,Zur Berechnung der Steuer kann der Bundes-\nzwischenstaatlicher Einrichtung-en mit           minister der Finanzen durch Rechtsverordnung,\ndem Bund, wenn der Bund an der über-              die nicht der Zustimmung de,s Bundesrates be-\noder zwischenstaatlichen Einrichtung be-          darf, für die in anderer als de,r Währung der\nteiligt ist,                                       Bundesrepublik Deutschland ausgedrückten Wech-\n4. die Förmlichk,eiten, von denen die                selsummen Mittelwerte fesbsietzen.\"\nSteuerbefrniungen und Steue.rermäßigun-\ngen abhängig zu machen sind,                  3. In § 8 erhält der Absatz 1 die folgende Fassung:\n5. die Zuständigkeit der Finanzämter und                  ,, (1) Die Steuer beträgt 15 Pfennig für j,e 100\nden Umfang der Besteuerungsgrundlagen,           Deutsche Mark oder einen Bruchteil dieses Be-\n6. die Umrechnung ausländischer Währun-              trags.\"\ngen,                                           4. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „wenn er auf\n7. das Besteuerungsverfahren, insbe,son-             Deutsche Mark lautet\" gestrichen.\ndere die Berechnung der Steuer, die Er-\nteilung von Unbcdcnklichkeitsbe•sche,ini-      5. § 14 wird gestnichen.\ngungen sowie die von den Steuerpflich-\ntigen zu erfüUenden Pflichten und die         6. Der fol,gende neue § 14 wird angefügt:\nBeistandspflicht Dritter,                                                    ,,§ 14\n8. Art und Zeit der Steuerentrichtung,\nErmächtigungen\n9. die steuerfrei,e Einfuhr und den Umtausch\nausländische1r Wertpapiere,                            (1) Die Bundesregierung wird ermächtdgt, mit\n10. das Abrechnungsverfahren,                         Zustimmung des Bund•esrates Vorschriften durch\nR echtsverordnungen zu erlas,sen über\n1\n11. Gestaltung, Herstellung, V,erkauf, Ver-\nwendung, Umtausch und Ersatz von                             1. die nähere Bestimmung der in dies,em\nBörsenumsatzsteuermarken,                                      Ges.etz verwendeten Begriffe,\n12. Prüfungen zur Durchführung dieses Ge-                        2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowi,e\nsetzes,                                                         den Umfang der Ausnahmen von der\nBesteuerung und der Steuerermäßigun-\n13. die Erstattung der Steuer.\ngen, soweit di,ers zur Wahrung der Gleich-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-                           mäß:i.gkeit der Best,euerung und zur Be-\nmächtigt, den Wortlaut dicsos Gesetz.es unid der                           seitigung von UnbilLigkeiten in Härte-\nzu diesem Gesetz e.rlassenen Durchführungsver-                             fällen erforderlich ist,\nordnung in der jeweils geltenden Fassung mit                            3. die Zuständigkeit der Finanzämter und\nneuem Datum, unter neuer Uberschrift und in                                den Umfang der Besteuerungsgrundlage,","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1959                               265\n4. die Umrechnung fremder Währungen, so-              5. für eine Versicherung, durch die Ansprüche\nweit nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Mittel-               auf Kapital-, Ren~en- oder sonstige Leistun-\nwerte festgesetzt werden,                               gen im Falle des Erlebens, der Krankheit,\n5. das Besteuerungsverfahren, insbesondere\nder Berufs- ojer Erwerbsunfähigkeit, des\ndie Berechnung der Steuer sowie die                     Alters, des Todes oder in besonderen Not-\nvon den Steuerpflichtigen zu erfüllenden                fällen begründet werden. Dies gilt nicht für\nPflichten und die Beistandspflicht Dritter,             die Unfallversicherung, die Haftpflichtver-\nsicherung und sonstige Sachversicherungen;\n6.- Art und Zeit der Steuerentrichtung,                     Nummer 3 bleibt unberührt;\n7. Gestaltung, Herstellung, Verkauf, Ver-             6. für eine Versicherung bei einer Lohnaus-\nwendung, Umtausch und Ersatz von                        gleichskasse, die von Tarifvertragsparteien\nWechselsteuermarken,                                    errichtet worden ist, um Arbeitnehmer bei\n8. die Erstattung der Steuer.                               Arbeitsausfällen zu unterstützen;\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-               7. für      eine Vereinbarung im Sinne des § 2\nmächUgt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der                      Abs. 1, soweit si.e die Gewährung von Rechts-\nzu diesem Gesetz erlassenen Durchführungs-                          schutz oder von Unterstützungen bei Streik,\nbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung                      Aussperrung oder Maßregelung du•rch einen\nmit neuem Datum, unter neuer Uberschrift und                       Berufsverband zum Gegenstand hat;\nin neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und\n8. für eine Versicherung, die von einem der\ndabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseiti-\nnachstehend bezeichneten Versicherungs-\ngen.\"\nnehmer genommen wird:\na) bei der Bundesrepublik Deutschland be-\nglaubigte diplomatische     Vertretungen\nABSCHNITT III                                       außerdeutscher Staaten,\nVersicherungsteuer                                  b) Mitglieder der unter Buchstabe a bezeich-\nneten diplomatischen Vertretungen und\nPersonen, die zum Geschäftspersonal die-\nArtikel 4\nser Vertretungen gehören und der inlän-\nDas Versicherungsteuergesetz vom 9. Juli 1937                          dischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,\n(Reichsgesetzbl. I S. 793) in der am Tage vor Ver-                     c) in der Bundesrepublik Deutschland zuge-\nkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung wird                            lassene konsularische Vertretungen außer-\nwie folgt geändert:                                                       deutscher Staaten, wenn der Leiter der\nVertretung Ang,ehöri,ger des Entsende-\nl. In § 3 Abs. 2 wird der folgende Satz angefügt:                         staat:es ist und außerhalb seines Amtes\nin der Bundesrepublik Deutschland keine\n.Das gleiche gilt, wenn eine Verrechnung zwi-                          Erwerbstätigkeit ausübt,\nschen Prämie und Gewinnanteil nicht möglich ist\nund di•e Gutschriftanzeige über den Gewinnanteil                    d) in der Bundesrepublik Deutschland zuge-\ndem Versicherungsnehmer mit der Prärnienrech-                          lassene Konsularvertreter (Generalkon-\nnung vorgelegt wird.•                                                  suln, Konsuln, Viz,ekonsuln, Konsular-\nagenten) und Personen, die zum Ge-\nschäftspersonal dieser Konsularvertreter\n2. § 4 erhält die folgende Fassung:                                       gehören, wenn sie Angehörige des Ent-\n.,§ 4                                        sendestaates sind und außerhalb ihres\nAmtes in der Bundesrepublik Deutsch-\nAusnahmen von der Besteuerung                               land keine Erwerbstätigkeit ausüben.\nVon der Besteuerung ausgenommen ist die                          Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn\nZahlung des Versicherungsentgelts                                   Gegenseitigkeit gewährt wird;\nl. für eine Rückversicherung;\n9. für eine Versicherung von Vieh, wenn die\n2. für eine Versicherung, die bei Vereinigun-                    Versicherungsumme 7500 Deutsche Mark\ngen öffentHch-rechtlicher Körperschaften ge-                  nicht übersteigt. Hat ein Versicherungsneh-\nnommen wird, um Aufwendungen der öffent-                      mer bei demselben Versicherer mehrere\n1,ich-rechtlichen Körperschaften für Ruhe-                    Viehversicherungen abgeschlossen, so gilt\ngehalt und Hint.erbliebenenversorgung ihrer                   die Ausnahme von der Besteuerung nur,\nMitglieder auszugleichen;                                     wenn die versicherten Beträge zusammen\ndie Freigrenze nicht übersteigen.\"\n3. für eine Unfallversicherung nach der Reichs-\nversicherungsordnung, soweit sie nicht auf\n§§ 843, 1029, 1198 beruht;                        3. In § 5 erhält der Absatz 5 die folgende Fassung:\n4. für eine Versicherung nach dem Gesetz über               ,, (5) In ausländischer Währung ausgedrückte\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversi-            Beträge werden nach den für die Wechselsteuer\ncherung;                                             geltenden Vorschriften umgerechnet.•","266                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n4. In § 6 erhält der Absatz 1 di,e folgende Fassung:               (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nmächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der\n,, (1)  Die Steuc~r beträgt 5 vom Hundert des              zu diesem Gesetz erlaStsenen Durchführungs-\nVcrsicherungscnt9r:lts; dies gilt nicht für die in            bestimmungen in der jewe.ils geHenden Fassung\nAbsatz 2 hezPidrneten Versicherungen.\"                        mit neuem Datum, unter neuer Uberschrift und in\nneuer Paragraphenfolge bekanntzumachen. Dabei\n5. § 10 erhält die folgende Fassung:                             düden Unstimmigkeiten des Wortlauts besefügt\nund die in den Durchführungisbestimmungen vor-\nII§ 10                            geisehenen Vordruckmuster geändert werden.\"\nErstattung der Steuer\n(1) Wird das Versicherungsentgelt ganz oder\nzum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung                                  ABSCHNITT IV\nvorzeitig aufhört oder das Versicherungsent,gelt                           Schlußbestimmungen\noder die Ver sieb erungsum:me herabgesetzt wor-\nden ist, so wird die Steuer auf Antrng insoweit                                   Artikel 5\nerstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Um-\nstände nicht zu erheben gewesen wäre.                        Die nachstehenden Vorschriften werden auf ge-\nhoben:\n(2) Die Steum wird nicht. erstattet\n1. Artikel VI des Anhangs zum Gesetz Nr. 64 der\n1. bei Erstattung von Prämienreserven,                Militänegierung Deutschland -        Amerikani-\n2. wenn die Prämienrückgewähr ausdrück-               sches KontroHgebiet - zur vorlärufige:n Neu-\nlich versichert war.\"                              ordnung der Steuergesetzgebung vom 20. Juni\n1948 (Amtsblatt der Militärregierung Deutsch-\nland - AmePikanisches Kontrollgebiet - Aus-\n6. § 12 wird gestrichen.\ngabe K S. 10) und Artikel VI des Anhangs zum\nGesetz Nr. 64 der Militärregierung Deutschland\n7. Der folgende neue § 12 wird angefügt:                           - Britische1s Kontrollgebiet - zur vorläufigen\n,,§ 12                              Neuordnung der Steuerge1setzg,ebung vom\n20. Juni 1948 (Amtsblatt der Militärregi,erung\nErmächtigungen                            Deutschland -      Britisches Kontrollg,eMet -\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit                  s. 889),\nZustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen                2. Artikel III des Landesgesetzes zur vorläufigen\nzu erlassen über                                                Neuordnung von Steuern vom 24. September\n1. di,e nähere Bestimmung de,r in diesem              1948 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt\nGesetz verwendeten Begriffe,                       s. 142),\n2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie          3. Artikel II der Landesverordnung über Körper-\nden Umfang der Ausnahmen von der                   schaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Wechsel-\nBesteuerung und der S teuerermäßigun-              steuer und Bestandsaufnahme vom 27. Sep-\ngen, soweit dies zur Wahrung derGleiich-           tember 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt der\nmäßigkeit der Besteuerung und zur Be-              Landesregierung Rheinland-Pfalz I S. 370),\nseitigung von Unbiilligkeiten in Härte-\nfällen erforderlich ist,                        4. Artikel III des Steuerreformgesetzes vom\n26. Juni 1948 (Regierungsblatt für das Land\n3. die Zuständigkeit der Finanzämter und              Württemberg-Hohenzollern S. 65),\nden Urnf ang der Besteuerungsgrundlage,\n5. das   Gesetz über die Wiedererhebung der\n4. das Besteuerungsverfahr en, insbesondere\n1\nKapitalverkehrsteueir und der Wechselisteuer\ndie Berechnung der Steuer sowiie die\nvom 21. Juli 1949 (Verordnungsblatt für Groß-\nvon den Steuerpflichtigen zu erfüllenden\nBerlin I S. 219),\nPflichten und die Beistandspflicht Dritter,\n5. Art und Zeit der Steuerentrichtung,             6. § 1 des Gesetzes über Aufnahme rund Verwal-\ntung von Schulden de1s Landes He1ssen vom\n6. die Steuerberechnung      bei Einrechnung          4. Juli 1949 (Gesetz- und Verordnung sbJ,att für\n1\nder Steuer in das Versicherungsentg,elt,           das Land Hessen S. 93), soweit er die W,ed1Js el-\n1\n1. die Steuerberechnung nach der Versiche-            steuer betrifft.\nmngsleistung,\n8. die Festsetziling der Steuer in besonde-                             Artikel 6\nren Fällen in Pauschbeträgen. Dies gilt\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe de,s § 12 Abs. 1\ninsbesondere dann, wenn die Feststel-\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs ge-  1\nlung der Steuerbeträge mi.t Schwierig-\nsetzes vom 4. Januar 1952 (Bunde1sgesetzbl. I S. 1)\nkeiten und Kosten verbunden wäre, die\nauch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\nzur Höhe der Steuer in keinem angeme,s-\nGrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im\ns-enen Verhältnis stehen würden,\nLand Berlin nach § 14 des Dritten Uberl eitungsge-\n1\n9. die Erstiattung der Steue,r.                  setzes."]}