{"id":"bgbl1-1959-17-3","kind":"bgbl1","year":1959,"number":17,"date":"1959-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/17#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_17.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1959-05-13T00:00:00Z","page":257,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1959                           257\nVerordnung zur Änderung und Ergänzung\nder Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung.\nVom 13. Mai 1959.\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und des               (3) Das Finanzamt hat die Bescheinigung vor\n§ 44 Abs. G des Einkommensteuergesetzes in der                Ablauf ihr,er Geltungsdauer zurückzufordern,\nFassung vom 23. September 1958 (Bundesgesetzbl. I             wenn Tatsachen bekanntwerden, nach denen\nS. 672) und des § 23 a Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe c des         der Gläubiiger vorauSis1ichtlich mit einem Steuer-\nKörperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom                 betrag zur Einkommensteuer zu veranlagen sein\n18. November 1958 (Bundes,gesetzbl. I S. 747) ver-            wird. Im Falle des Widerrufs hat der Gläubiger\nordnet die Bundesregierung mit Zust,immung de:s               dem Finanzamt die Bescheini,gung unverzüglich\nBundesrates:                                                  zurückzugeben.\n§ 1                                 (4) Das nach § 8 Abs. 2 zuständige Finanzamt\nkann dem Schuldner auf Antrag durch Erteilung\nÄnderung\neiner Sammelbescheinigung g•estatten, be,i Gläu-\nder Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung\nbigern, die Arbeitnehmer des Schuldners, jedoch\nDie Verordnung zur Durchführung des Steuer-                nicht l,eitende Angestellte im Sinne des § 4\nabzugs vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)                Abs. 2 Buchstabe c des Betriebsverfassungs-\nKapitalertrngsteuer - Durchführungsverordnung          gesetze.s sind und deren Betieiligung im Nenn-\n(KapStDV) -- ,in der Fassung vom 25. Februar 1956             wert 3000 Deutsche Mark nicht über,steigt, vom\n(Bundesgesetzbl. I S. 95) wird wie folgt g,eändert            Steuerabzug vom Kapitalertrag auch ohne Vor-\nund ergänzt:                                                  lage von Bescheinigungen nach Anlage 1 abzu-\nsehen. Das Finanzamt kann die Erteilung der\n1. In § 1 Abs. 1 werden di•e Worte „in der Fassung\nSammelbescheinigung an Aufla,gen binden, die\nvom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetz:bl. I\ndie steuerliche Erfassung der Kapital,erträge\nS. 441)\" durch die Worte „in der Fassung vom\nsichern sollen.\n23. September 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672)\"\nersetzt.                                                    (5) Der Schuldner und die die Kapitalerträge\nauszahlende Stelle haben in ihren Unterlagen\n2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt g,eändert:                      das Finanzamt, das die BBscheinigung erteilt\na) In Satz 2 werden die Worte ,,§ 19 Abs. 3\"             hat, den Tag der Ausstellung der Bescheinigung\ndurch die Worte ,,§ 19 Abs. 3 Satz 1\" ersetzt.       und die in der Bescheinigung angegebene Steuer-\nb) Satz 2 erhält folgenden Zusatz:                        und Liistennummer zu vermerken. In den Fällen\n,, (§ 9 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes) \".    des Absatzes 4 ist außerdem ersichtlich zu\nc) Satz 3 wird gestrichen.                                machen, daß es sich um eine Sammelbescheini-\ngung handelt.\"\n3. Hinter § 2 a wird folgender § 2 b eingefügt:\n4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,§ 2b\nAbstandnahme vom Steuerabzug                   a) Ziffer 2 erhält folgende Fassung:\n,,2. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2,\n(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43\nAbs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes wird                    a) wenn die ausschüttende Kapitalgesell-\nvom Steuerabzug vom Kapitalertrag abgesehen,                           schaft eine Gesellschaft im Sinne des\nwenn der Gläubiger unbeschränkt einkommen-                             § 19 Abs. 1 Ziff. 1 des Körperschaft-\nsteuerpflichtig ist und dem Schuldner oder der                        steuergesetzes ist,\ndie Kapitalerträge auszahlenden Stelle eine Be-                          25 vom Hundert des Kapitalertrags,\nscheinigung des Finanzamts nach der Anlage vor-                          wenn der Gläubiger die Kapital-\nlegt. In diesem Fall sind die Kapitalerträige dem                        ertragsteuer trägt,\nGläubi,ger ohne Abzug der Kapitalertragsteuer                            33 1/s vom Hundert des tatsächlich\nauszuzahlen.                                                             ausgezahlten Betrags, wenn der\n(2) Das für den Wohnsitz des Gläubigers zu-                           Schuldner die Kapitalertragsteuer\nständige Finanzamt erteilt dem Gläubiger auf                             übernimmt;\nAntrag eine Bescheinigung nach der Anlage, wenn                    b) wenn die ausschüttende Kapitalgesell-\nanzum~hmen ist, daß für den Gläubiger eine                            schaft eine Gesellschaft im Sinne des\nVeranlagung zur Einkommensteuer für die                               § 19 Abs. 1 Ziff. 1 des Körperschaft-\nKalenderjahre, für welche die Bescheinigung                           steuersteuergesetzes ist und zu den\ngelten soll, nicht oder nur auf Antrng durchzu-                       in § 19 Abs. 2 des Körperschaftsteuer-\nführen sein wird oder nicht zur Festsetzung                           gesetzes bezeichneten Steuerpflich-\neiner Steuer führen wird. Die Geltungsdauer                           tigen gehört,\nder Bescheinigung soll drei Jahre nicht über-                            12,5 vom Hundert des Kapital-\nsteigen und am Schluß eines Kalenderjahrs                                ertrags, wenn der Gläubiger die\nenden.                                                                   Kapitalertragsteuer trägt,","258                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n14,285 vom Hundert des tatsächlich             der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle\nausgezahlten Betrags, wenn der                 die Bescheinigung nach der Anlage erst in\nSchuldner die Kapitalertragsteuer              einem Zeitpunkt vorgelegt hat, in dem der\nübernimmt;\".                                   Schuldner die Kapitalertragsteuer bereits ab-\nb) Ziffer 4 wird gestrichen.                                   geführt hatte\" angefügt.\n5. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                         b) In Absatz 2 wird im ersten Satz die Bezeich-\nnung ,, § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6\" durch die\n,, (2) Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird in\nBezeichnung ,,§ 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5\"\nAnspruch genommen,\nersetzt.\n1. wenn die Kapitalerträge nicht vor-\nschriftsmäßig gekürzt worden sind,                                  § 2\n2. wenn der Gläubiger weiß, daß der                           Anwendungszeitraum\nSchuldner di·e einbehaltene Kapital-\nDie Vorschriften des § 1 Nr. 2 und 4 Buch-\nertragsteuer nicht vorschriftsmäßig ab-\nstabe a sind erstmals auf Gewinnanteile anzuwen-\ngeführt hat und das dem Finanzamt\nden, die be1i der ausschüttenden Kapitalgesellschaft\nnicht unverzüglich mitteilt oder\nberücksichtigungsfähige Ausschüttungen im Sinne\n3. wenn die die Kapitalerträge auszah-       des § 19 Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuer-\nlende St•elle die Kapitalerträge zu       gesetzes für Wirtschaftsjahre sind, die im Kalender-\nUnrecht ohne Abzug der Kapital-           jahr 1958 enden.§ 2 a Abs. 3 der KapitaJ.ertragsteuer-\nertrngsteuer ausgezahlt hat.\"             Durchführungsverordnung findet Anwendung. Die\n6. In § 8 Abs. 1 werden die Worte „einer Woche\"           Vorschriften des § 1 Nr. 4 Buchstabe b und Nr. 9\ndurch die Worte „eines Monats\" ersetzt.                gelten erstmals für Kapitalerträge, die dem Gläu-\nbiger nach dem 30. Juni 1957 zufließen. Die anderen\n7. In § 9 Abs. 3 werden die Worte „einer Woche\"\nVorschriften des § 1 sind erstmals auf Kapitalerträge\ndurch di,e Worte „eines Monats\" und die Worte\nanzuwenden, die dem Gläubiger nach dem lnkraft-\n,,des § 2\" durch die Worte „der §§ 2, 2b\" er-\ntret,en dieser Verordnung zufließen. Die Vorschriften\nsetzt.\ndes durch § 1 Nr. 3 eingefügten § 2 b Abs. 1 gelten\n8. Es wird folgender § 9 a angefügt:                      jedoch erstmals für Kapitalerträg·e, die dem Gläu-\nbiger nach dem 31. Mai 1959 zufließen.\n,,§ 9a\nMitteilung an das Finanzamt\n§ 3\nIst bei einem Gläubiger auf Grund des § 2 b\nGeltung im land Berlin\nAbs. 1 und 2 der Steuerabzug unterblieben,\nso hat der Schuldner, oder, wenn der Schuldner            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndie Kapitalerträge nicht selbst auszahlt, die die      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nKapital,erträge auszahlende Stelle dem Finanz-         blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des Ge-\namt die Höhe der Kapitalerträge, den Namen             setzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf\nund die Anschrift des Gläubigers der Kapital-          dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Er-\nerträge, den Zahlungstag, die Zeit, für welche         trag und des Verfahrensrechts vom 18. Juli 1958\ndie Kapitalerträge gezahlt sind, und die nach          (Bundesgesetzbl. I S. 473) auch im Land Berlin.\n§ 2 b Abs. 5 Satz 1 zu vermerkenden Angaben\ninnerhalb von drei Monaten. nach der Auszah-                                     § 4\nlung der Kapitalerträge mitzuteilen.\"\nNichtanwendung im Saarland\n9. In § 11 Abs. 2 wi:rd in dem Klammerzusatz das\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nWort „Buchprüfung\" durch das Wort „Betriebs-\nprüfung\" ersetzt.\n§ 5\n10. § 13 wird wie fol,gt geändert:\na) In Absatz 1 werden hint,er dem Wort „be-\nInkrafttreten\nstand\" die Worte ,, , oder wenn der Gläubiger       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nim Fall des § 2 b Abs. 1 dem Schuldner oder       kündung in Kraft.\nBonn, den 13. Mai 1959.\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1959                                                                                                                                        259\nAnlage\n(zu § 1 Nr. 3)\nFinanzamt\nSteuer-Nr.\nListen-Nr.                                                                            .. .................................................. , den ........................................................ 19.......... ..\nBescheinigung\ngemäß § 2 b Abs. 2 der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung\nHerrn\nFrau .......... .                                     ................................................................................ geb.am ...................................................................... ..\n(Vor- und Zuname)\nFrl.\nBeruf ............................................................................................... , wohnhaft in ........................................................................................\n(Ort, Straße, Hausnummer)\nwird hiermit bescheinigt, daß von den ihm (ihr) zufließenden Kapitalerträgen im Sinne des § 43\nAbs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes nach § 2 b Abs. 1 der Kapitalertragsteuer-Durch-\nführungsverordnung der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht vorzunehmen ist.\nDiese Bescheinigung gilt für Kapitalerträge, die bis zum 31. Dezember 19 ................ zufließen.\nWiderruf bleibt vorbehalten.\nIm Auftrag\n(Dienstsiegel)\nIn Vertretung"]}