{"id":"bgbl1-1959-17-2","kind":"bgbl1","year":1959,"number":17,"date":"1959-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/17#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_17.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen","law_date":"1959-05-06T00:00:00Z","page":247,"pdf_page":3,"num_pages":10,"content":["Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1959                          247\nVerordnung\nüber den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen\nund den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen.\nVom 6. Mai 1959.\nAuf Grund des § 7 Abs. 2, des § 9 Abs. 2 und des      (3) Soldaten der Bundeswehr und Beamte im\n§ 10 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und        Bundesgrenzschutz reichen den Antrag bei ihrem\nEhrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I     nächsten Disziplinarvorgesetzten ein.\nS. 844) - Ordensgesetz - wird mit Zustimmung des\nBundesrates verordnet:\n§ 4\nERSTER ABSCHNITT                                      Inhalt des Antrages\n(1) Der Antrag muß enthalten\nNachweis der Verleihung von Orden\nund Ehrenzeichen                          1. den Familiennamen, den Vorna,men, das\nGeburtsdatum, den Geburtsort und dt.:i\n§ 1                                   Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nAusstellung                               des Antragstellers;\neines urkundlichen Besitznachweises                2. die Bezeichnung der verliehenen Auszeich-\n(1) Als Besitznachweis für Orden und Ehren-                  nung;\nzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden            3. eine Versicherung des Antragstellers,\nsind, gelten auch                                               daß ihm die Auszeichnung ordnungsgemäß\na) Bescheinigungen, die von den in § 5 dieser            verliehen und die Verleihung nicht wider-\nVerordnung genannten Stellen ausgestellt             rufen wurde und daß er die Auszeichnung\nwerden,                                             weder durch Entziehung noch auf Grund\nstrafgerichtlicher Verurteilung verloren\nb) Bescheinigungen, die von den in § 5 dieser            hat;\nVerordnung genannten Stellen vor dem In-\nkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt         4. eine Versicherung des Antragstellers, daß\nworden sind, und                                    die Verleihungsurkunde oder das Besitz-\nzeugnis verlorengegangen ist, daß er nicht\nc) beglaubigte Abschriften von Verleihungs-              im Besitz eines anderweitigen Besitznach-\nurkunden und Besitzzeugnissen.                      weises ist und die Ausstellung eines sol-\n(2) Eine Ersatzurkunde nach § 9 des Ordensgeset-             chen noch nicht an anderer Stelle beantragt\nzes oder eine Bescheinigung nach Absatz 1 Buch-                 hat;\nstabe a wird dem Berechtigten nur auf Antrag aus-            5. die Unterschrift des Antragstellers.\ngestellt.\n(2) Der Antrag soll ferner enthalten\n§ 2\n1. das Datum der Verleihung und die Stelle,\nZuständige Behörden                           die die Auszeichnung verliehen hat;\nFür die Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 9          2. bei Kriegsauszeichnungen die Angabe des\nAbs. 1 des Ordensgesetzes ist, wenn der Berechtigte             Wehrmachts- und des Truppenteils, dem\nseinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt                    der Antragsteller zur Zeit der Verleihung\nnicht im Geltungsbereich dieser Verordnung hat,                 angehörte, und des militärischen Dienst-\nder Bundesminister des Innern oder die von ihm                  grades des Antragstellers zur Zeit der Ver-\nbesUmmte Stelle zuständig.                                      leihung;\n3. bei Treu~ienstehrenzeichen und staatlichen\n§ 3                                   Dienstauszeichnungen Angaben über den\nAntragstellung                             Dienstherrn, die Dienststelle und die\nDienstbezeichnung des AntragsteUers zur\n(1) Der Antrag ist von dem Antragsteller schrift-            Zeit der Verleihung.\nlich in doppelter Ausfertigung auf einem Formblatt\nnach dem Muster der Anlag,e 1 bei der für die Aus-       (3) Schriftliche Unterlagen, aus denen sich die\nstellung der Ersatzurkunde zuständigen Behörde        Tatsache der Verleihung ergibt, sind dem Antrag\neinzureichen. Für jede Auszeichnung ist ein be-       beizufügen (Militärpapiere, Briefe, Zejtungsaus-\nsonderes Formblatt zu verwenden.                      schnitte usw.).                             ·\n(2) Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-         (4) Die für die Entgegennahme des Antrags zu-\nlichen Aufenthalt im Ausland haben, können den        ständige Behörde (§ 3) hat auf die Vollständigkeit\nAntrag auch bei einer amtlichen Vertretung der        des Antrags hinzuwirken. Kommt der Antragsteller\nBundesrepublik Deutschland einreichen; diese leitet   einer Aufforderung, innerhalb einer zu bestimmen-\nden Antrag unverzüglich an den Bundesminister         den angemessenen Frist seine Angaben zu ergänzen,\ndes Innern weiter.                                    nicht nach, so kann der Antrag abgelehnt werden.","248                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 5                                   2. bei Kriegsauszeichnungen des ersten und\nPrüfung des Antrages                                zweiten Weltkrieges von Angehörigen der\nfrüheren Kaiserlichen, Reichs- und Kriegs-\n(1) Di,e für die Ausstellung der Ersatzurkunde zu-                  marine\nständige Behörde leitet eine Ausfertigung des An-                      an die Deutsche Dienststelle (Nummer 1\ntrages\nBuchstabe d Doppelbuchstabe bb);\n1. bei Kriegsauszeichnungen des ersten Welt-               3. bei Kriegsausz,eichnungen des zweiten\nkrieges, die verlfohen worden sind                         Weltkrieg,es\na) an Angehörige der ehern. Kigl. Baye-                    a) von Angehörigen der früheren Wehr-\nrisd1en Armee oder vom Königrnich                           macht (mit Ausnahme der Kriegsmarine),\nBayern                                                      de,s Volkssturms im Einsatz, de,r Waf-\nan das Hauptstaatsarchiv München                           ~en-SS, des Reichs,anbeitsdienstes und\nAbt. II;                                                    der OT\nan das Bundesarchiv, .AJbt. Zentralnach-\nb) an Angehörige des ehern. XIII. (Kgl.                         weissteUe, Kornelimünster, das den An-\nWürttembergischen) Armeekorps und                          trag, soweit er nicht erledigt werden\nder in seinem Bereich aufgestellten                        kann, zur weiteren Prüfung an die Deut-\nKriegsformationen oder vom Königreich                      sche Dienststelle (Nummer 1 Buchstabe d\nWürttemberg                                                Doppelbuchstabe bb) weiterleitet;\nan das Hauptstaatsarchiv Stutt,ga.rt;                  b) von Angehörigen der früheren Polizei\nc) an Ang,ehöri,ge des XIV. (Badischen)                          an die Deutsche Dienststelle (Nummer 1\nArmeekorps und der in seinem Bereich                       Buchstabe d Doppelbuchstabe bb);\naufg,estellten Kriegformationen oder                   c) von Personen, die im zivilen öffentlichen\nvom Großherzogtum Baden                                    Dienst gestanden haben,\nan das Generallandesarchiv Karlsuhe;                       an die Behörden oder ö1Hentlichen Ar-\nd) an Angehörige der ehern. Kgl. Preußi-                        chive, denen die Personalakten des An-\nschen und der ehern. Kgl. Sächsischen                      tragstellers oder einschlä1gige Listen\nArme,e                                                     und Akten über die Verleihung von\naa) die im zweiten W·eltkfli•eg der frühe-                 Orden und Ehrenz,eichen zur Verfügung\nren Wehrmacht (mit Ausnahme der                       stehen;\nKriegsmarine) angehört haben,                 4. bei nichtmilitärischen Auszeichnungen\nan das Bundesarchiv, Abt. Zentral-                a) von Personen, die im öffentlichen Dienst\nnachweisstelle Kornelimünster;                        gestanden haben,\nbb) die im zweiten Weltkrieg der frü-                      an die Behörden oder öffentlichen Ar-\nheren Kriegsmarine angehört haben,                     chive, denen die Personalakten des An-\nan die Deutsche Dienststelle für die                  tragstellers oder einschlägige Listen\nBenachrichtigung der nächsten An-                      ode,r Akten über die Verleihung von\ngehö:dgen von Gef aHenen der ehern.                    Orden und Ehrenze:ichen zur Verfügung\ndeutschen Wehrmacht Berlin-Borsig-                     stehen;\nwalde (Deutsche Dienststelle);                     b) im übrigen an die Behörden oder öffent-\n,e) vom Herzogtum Braunschweig                                   lichen Archive, denen einschlägige\nListen oder Akten über die Verleihung\nan das Niedersächsische Staatsarchiv in\nvon Orden und Ehrenzeichen zur Ver-\nWol:fenbüttel;\nfügung stehen.\nf) von der Freien Hansestadt Bremen\n(2) Der nach § 3 Abs. 3 zuständige Disziplinar-\nan das Staatsarchiv in Bremen;              vougesetzte leitet eine Ausfertigung des Antrages\ng) von der Freien und Hansestadt Hamburg         von Soldaten an den Bundesminister für Verteidi-\ngung, von Beamten im Bundesgrenz,schutz an den\nan den Senat der Freien und Hansestadt\nBundesminister des Innern weiter.\nHamburg - Staatsarchiv - ;\n(3) Sind bei der Stelle, der nach den Absätzen 1\nh) vom Großherzogtum Hessen                      und 2 eine Ausfertigung des Antrages zugeleitet\nan das Hessische Staatsarchiv in Darm-      wurde, Unterlagen übe,r die in dem Antrag bezeich-\nstadt;                                      net,e Auszeichnung nicht vorhanden, ist ihr j,edoch\nbekannt, daß einer anderen in den Absätzen 1 und 2\ni) vom Fürstentum Lippe\ngenannten SteUe solche Unterlaigen zur Verfügung\nan das Staatsarchiv in Detmold;             stehen, so leitet sie die Ausfertigung des Antrag,es\nk) vom Großherzogtum Oldenburg                   an diese Stelle we.fter.\nan das Niedm,sächsische Staatsarchiv in        (4) Die Weiterleitung einer Ausf.ertirgung des An-\nOldenburig;                                 trages entfällt, wenn feststeht, daß d:i,e Vorausset-\nzungen für die Ausstellung einer Ersatzurkunde,\n1) vom Fürstentum Schaumburg-Lippe              einer Bescheinigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buch-\nan das Niedersächsische Staatsarchiv        stabe a oder einer Zweitausfertigung nicht vor-\nin Hannover;                                liegen.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1959                            249\n(S} Kommt die Weiterleitung einer Ausfertigung      banden oder nicht zu ermitteln, so gibt sie die Aus-\ndes Antrages nicht in Betracht, so ist nach § 8 Abs. 2 fertigung des Antrages an die für die Ausstellung\noder nach § 9 zu verfahren.                            der Ersatzurkunde zuständige Behörde ab.\n(2) Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde\n§ 6                          zuständige Behörde fordert den Antragstel1er auf,\nZweitausfertigung                   die ordnungsgemäße Verleihung der Auszeichnung\nin anderer Weise nachzuweisen. Sie kann ihm\nDie in § 5 genannten Stellen erledigen den Antrag   hierzu eine Frist setzen, die mindestens sechs\ndurch Ausstellung einer Zweitausfertigung der Ver-     Monate betragen muß.\nleihungsurkunde oder des Besitzzeugnisses, wenn\ndie Voraussetzungen hierfür gegeben sind und             (3) Der Nachweis der Verleihung kann geführt\nkeine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich er-       werden\ngibt, daß die Verleihung der Auszeichnung wider-              1. durch Erklärung von zwei glaubwürdige!\\\nrufen oder durch Ent2)iehung oder auf Grund straf-               Personen, die Tatsachen angeben, aus\ngerichtlicher Verurteilung ein Verlust der Auszeich-             denen sich die ordnungsgemäße Verleihung\nnung eingetreten ist. Di,e für die Ausstellung der               der Auszeichnung ergibt oder zweifelsfrei\nErsatzurkunde zuständige Behörde und, in den Fäl-                schließen läßt, zur Niederschrift vor der für\nlen des § 3 Abs. 3 die Stelle, bei der der Antrag                die Ausstellung der Ersatzurkunde zustän-\neingereicht wurde, ist von der Ausstellung der                   digen oder der von ihr ersucf!ten Behörde.\nZweitausfertigung zu unterrichten.                               Dabei können die Behörden verlangen, daß\n- die Richtigkeit der Angaben an Eides Statt\n§ 7                                    versichert wird;\nBescheinigung                            2. durch eidesstattliche Versicherung einer\nPerson, die auf Grund ihrer früheren dienst-\n(1) Ist aus den vorhandenen Unterlagen die Ver-               lichen Stellung von der ordnungsgemäßen\nleihung der Auszeichnung ersichtlich, ohne daß                   Verleihung der Auszeichnung Kenntnis\nj,edoch eine Zweitausfertigung (§ 6) ausgestellt wer-            hat, zur Niederschrift eines Notars oder\nden kann, so stellt die zuständige Stelle (§ 5) dem              der für die Ausstellung der Ersatzurkunde\nAntragsteller eine Bescheinigung nach dem Muster                 zuständigen Behörde.\nder Anlage 2 aus. Dies gilt nicht, wenn Tatsachen\nbekannt sind, aus denen sich ergibt, daß die Ver-         (4) Der Nachweis der V•erleihung kann femer\ngeführt werden             ·\nleihung der Auszeichnung widerrufen oder durch\nEntziehung oder auf Grund strafgerichtlicher Ver-             1. durch Vorlage von Veröffentlichungen, aus\nurteilung ein Verlust der Auszeichnung eingetreten               denen sich die ordnungsgemäße Verleihung\nist. Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zu-               der Auszeichnung an den Antragsteller\nständige Behörde und, in den Fällen des § 3 Abs. 3               ergibt oder zweifelsfrei schließen läßt;\n· der Disziplinarvorgesetzte, sind in beiden Fällen zu          2. bei Auszeichnungen, deren Verleihung\nbenachrichtigen.                                                 nach den Stiftungsbestimmungen lediglich\n(2) Bei der Ubersendung der Bescheinigung ist                 an das Vorliegen bestimmter Tatsachen ge-\nder Antragsteller darauf hinzuweisen, daß die Be-                knüpft war, durch den Beweis dieser Tat-\nscheinigung als vollgültig-er Nachweis für den recht-            sachen;\nmäßigen Besitz der darin aufgeführten Orden und               3. durch Vorlage der dienstlichen Benach-\nEhrenzeichen gilt und eine förmliche Ersatzurkunde               richtigung des Antragstellers von der Ver-\nnur auf besonder,en Antrag ausgestellt wird.                     leihung der Auszeichnung;\n(3) Ergibt sich aus den Unterlagen der Stelle, an          4. durch Vorlage von Tagesbefehlen von\ndie eine Ausfertigung des Antrages weitergeleitet                Kommandobehörden oder Truppenteilen, in\nwurde (§ 5 Abs. 1, 2 und 3), daß die in dem Antrag               denen die Verleihung der Auszeichnung an\nbez•eichnete Auszeichnung dem Antragsteller nicht                den Antragsteller erwähnt ist;\nverliehen oder daß die Verleihung widerrufen                  5. durch Vorlage anderer, den in Nummern 1\nwurde oder daß er die Auszeichnung durch Ent-                    bis 4 genannten ähnlichen Unterlagen, aus\nziehung oder auf Grund strafgerichtlicher Verurtei-              denen sich die ordnungsgemäße Verleihung\nlung verloren hat, so benachrichtigt diese Stelle                der Auszeichnung an den Antragsteller er-\nhiervon den Antragsteller (Anlage 3) und teilt der               gibt oder zweifelsfrei schließen läßt.\nder für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständi-\ngen Behörde und, in den Fällen des § 3 Abs. 3 der                                 § 9\nSteUe, bei der der Antrag eingereicht wurde, mit,\ndaß der Antragsteller nicht Inhaber der Auszeich-                       Verwundetenabzeichen\nnung ist. Der Antrag ist damit erledigt.                               des zweiten Weltkrfeges\n(1) Sind bei der Stelle, an die eine Ausfertigung\n§ 8                          des Antrages weiterg,eleitet wurde (§ 5 Abs. 1, 2\nund 3} Unterlagen über die Verleihung des Ver-\nNadlweis der Verleihung                 wundetenabzeichens des zweiten Weltkrieges nicht\ndurch den Antragsteller                vorhanden oder nicht zu ermitteln, so gibt Slie die\n(1) Sind bei der Stelle, an die eine Ausfertigung   Ausfertigung des Antrages an die für die Ausstel-\ndes Antrages weitergeleitet wurde (§ 5 Abs. 1, 2       lung der Ersatzurkunde zuständige Behörde, in den\nund 3), Unterlagen über die Verleihung nicht vor-      Fällen des § 3 Abs. 3 an den Bundesminister für","250                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nVerteidigung oder den Bundesminist,er des Innern            (2) Der Berechtigungsausweis wird ausgestellt,\nab. Sie vermerkt auf der Ausfertigung des Antrages               1. wenn das Verwundetenabzeichen des zwei-\ndie durch Kriegseinwirkungen verursachten Ver-                      ten Weltkrieges nicht verliehen wurde;\nwundungen und Beschädigungen des Antragstellers,\ndie aus ihrien Unterlagen ersichtlich sind.                      2. wenn das Besitzzeugnis verlorengegangen\nist, der Antragst,eller auch nicht im Besitz\n(2) Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zu-                einer in § 10 Abs. 1 des Ordensgesetz,es\nständige Behörde, in den Fällen des § 3 Abs. 3 der                  oder in § 1 Abs. 1 Buchstabe b dieser Ver-\nBundesminister für Verteidigung oder der Bundes-                    ordnung als Besitznachweis anerkannten\nminister des Innern, gibt dem AntragsteUer eine                     Urkunde ist und ihm eine Bescheinigung\nkusfertigung seines Antragc~s mit den Vermerken                     nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a dieser Verord-\nnach Absatz 1 Satz 2 zurück, teilt ihm mit, daß Un-                 nung nicht ausg,estellt werden konnte;\nterlagen über die Verleihung des Verwundetenab-\nzeichens des zweiten Weltkrieges an ihn nicht zu                 3. wenn die Verleihung zwar urkundlich\nermitteln sind und we:ist ihn auf die Möglichkeit,                  nachgewiesen werden kann, der Antrag-\neinen Berechtigungsausweis nach dem zweiten Ab-                     steller aber nach der letzten Verleihung\nschnitt dieser Verordnung zu erlangen, hin. Sein                    wenigstens eine weitere Verwundung oder\nAntrag ist damit erledigt.                                          Beschädigung erlitten hat oder eine Ände-\nrung der dauernden Verwundungsfolgen\neingetreten ist, die ihn ber,echtigt, eine\n§ 10                                     höhere als die verliehene Stufe des Ver-\nAussteHung der Ersatzurkunde                            wundetenabzeichens des zweiten Weltkrie-\nges zu tragen.\nHält die für die Ausstellung der Ersatzurkunde\nzuständige Behörde den Nachweis der ordnungs-            In anderen Fällen und an Hinterbliebene wird ein\ngemäßen Verleihung für erbracht und sind keine           Berechtigungsausweis nicht ausgestellt.\nTatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, daß die\nVerleihung der Auszeichnung widerrufen oder durch\nEntziehung oder auf Grund strafgerichtlicher Ver-                                   § 14\nurteilung ein Verlust der Auszeichnung eingetre-                               Zuständigkeit\nten ist, so stellt sie eine Ersatzurkunde nach dem\nMuster der Anlage 4 aus.                                    Zuständig für die Ausstellung von BerechHgungs-\nausweisen sind die von den Landesregierungen be-\nstimmten Behörden.\n§ 11\nVersagung der Ersatzurkunde                                             § 15\nLiegen die Voraussetzungen für die Ausstellung                                 Verfahren\neiner Ersatzurkunde nach § 10 nicht vor, so ist der\nAntrag abzulehnen. Wegen mangelnden Nachwei-                (1) Das Verfahren für die Ausstellung von Be-\nses der ordnungsgemäßen Verleihung kann der An-          rechtigungsausweisen richtet sich nach J.em Gesetz\ntrag erst abgelehnt werden, wenn dem Antragstel-         über das Verwaltungsv,erfahren der Kriegsopferver-\nler nach § 8 Abs. 2 Satz 2 eine Frist gesetzt wurde      sorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202)\nund diese abgel,aufen ist.                               und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen,\nsoweit in dieser Verordnung nichts anderes be-\n§ 12\nstimmt ist.\nForm von Bescheiden                        (2) Bei der Aufklärung des Sachverhalts beteiligt\ndie zuständige Behörde (§ 14) soweit erforderlich\nAblehnende Bescheide nach § 11 und Mitteilungen       die Deutsche Dienststelle (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nnach § 9 Abs. 2 sind schriftlich zu erteilen, zu be-     stabe d Doppelbuchstabe bb) und die Krankenbuch-\ngründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung ziu ver-        lager bei den Versorgungsämtern BerHn, Kass,el\nsehen und zuzustellen.\nund München.\n§ 16\nZWEITER ABSCHNITT\nAntrag\nNachweis von Verwundungen\nund Beschädigungen                          (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Berechti-\ngungsausweises ist schriftlich bei der nach § 14 zu-\n§ 13                          ständigen Behörde einzureichen.\nBe rech tigungsa usweis                     (2) Soldaten der Bundeswehr und Beamte im Bun-\n(1) Wer durch Kriegseinwirkungen verletzt wurde,       desgrenzschutz reichen den Antrag bei ihrem näch-\nkann auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Mu-           sten Disziplinarvorgesetzten ein. Diese Stellen ver-\nster der Anlage 5 (Berechtigungsausweis) erhalten,        merken auf dem Antrag die durch Kriegseinwir-\nwenn er Verwundungen oder Beschädigungen nach-            kungen verursachten Verwundungen up.d Beschädi-\nweist, die ihn nach § 7 Abs. 1 des Ordensgesetzes         gungen des Antragstellers, die aus ihren Unterlagen\nberechtigen, das Verwundetenabzeichen des zwei-           ersichtlich sind, und leiten den Antrng unverzüglich\nten Weltkrieges zu tragen.                                an die nach § 14 zuständige Behörde weiter.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1959                           251\n§ 17                                                    § 18\nInhalt des Antrages                                          Nachweis\n(1) Der Antrag muß enthalten                                 von Verwundungen und Beschädigungen\ndurch den Antragsteller\n1. den Familiennamen, den Vornamen, das\nGeburtsdatum und den Wohnsitz oder den          V,erwundungen oder Beschädigungen kann der\ngewöhnlichen Aufenthalt des Antragstel-       Antragsteller der zuständigen Behörde (§ 14) ge-\nlers;                                         genüber nachweisen durch\n2. die Angabe, für welche Stufe des Verwun-          1. Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen oder\ndetenabzeichens des zweiten Weltkrieges            von Lazarett- oder Krankenhauspapieren deut-\nder Berechtigungsausweis beantragt wird;            scher oder ausländischer Stellen, aus denen\nsich Ursache, Anzahl, Art, Umfang und dau-\n3. e,ine Versicherung des AntragstelLers, daß            ernde Folgen von Verwundungen oder Be-\ner einen Antrag auf Ausstellung eines Be-           schädigungen des Antragstellers ergeben oder\nrechtigungsausweises nicht schon bei e iner\n1\nmit hinreichender Sicherheit schließen lassen;\nanderen nach § 14 zuständigen Behörde ge-\nstellt hat;                                      2. Erklärung von zwei glaubwürdigen Personen,\ndie Tatsachen angeben, aus denen sich Ver-\n4. ,eine Versicherung des Antragstellers, daß           wundungen oder Beschädigungen des Antrag-\nihm das Verwundetenabzeichen des zwei-              stellers ergeben oder mit hinreichender Sicher-\nten Weltkrieges nicht verliehen wurde               heit schließen lassen, zur Niederschrift vor der\noder einen Hinweis auf die seinem Antrag            nach § 14 zuständigen oder von ihr ersuchten\nbeigefügte Abschrift de:s Besitznachweises          Behörde. Dabei können die Behörden verlan-\noder Berechtigungsausweises für das Ver-            gen, daß die Richtigkeit der Angaben an Eides\nwundetenabzeichen des zweiten Weltkrie-             Statt versichert wird;\ng,es bzw. der Mitteilung nach § 9 Abs. 2 die-    3. eidesstattliche Versicherung eine.r Person, die\nser Verordnung;\nauf Grund ihrer früher,en dienstlichen Stellung\n5. die Unterschriift des Antragstellers.                von Verwundungen oder Beschädigungen des\nAntrngsteUers Kenntnis hat, zur Niederschrift\n(2) Der Antrag soll enthalten\neines Notars oder der nach § 14 zuständigen\n1. die Anzahl der insgesamt erlittenen Ver-             Behörde;\nwundung,en oder Beschädigung,en; dabei           4. den Nachweis der ordnungsgemäßen Verlei-\ngelten mehrere gleichzeitig erlittene Ver-          hung des Verwundetenabzeichens des zweiten\nwundungen als eine Verwundung;                      Weltkrieges an den Antrngst eUer nach den in\n1\n2. Angaben über Ort und Zeitpunkt der Ver-              § 8 Abs. 4 Nr. 1, 3, 4 und 5 dieser Verordnung\nwundungen oder Beschädigungen;                      für den Nachweis der ordnungsgemäßen Ver-\n3. die Art der erlittenen Verwundungen oder             1,eihung sonstig·er Orden und Ehrenzeichen ge-\nBeschädigungen und die dauernden Folgen;            troffenen Bestimmungen.\n4. Angaben über die näheren Umstände, die\nzu der j,eweiligen Verwundung oder Be-\nschädigung führten;                                                        § 19\n5. Angaben über Lazarett- oder Krankenhaus-             Ausstellung eines Berechtigungsausweises\naufenthalt,e im Zusammenhang mit der je-         (1) Der Berechtigungsausweis (§ 13) ist von der\nweiligen Verwundung oder Beschädigung;        zuständigen Behörde (§ 14) für die Stufe auszustel-\n6. Angaben über die Verlefäung des V,erwun-       len, in der der Antragsteller nach § 7 Abs. 1 des\ndet,enabzeichens des ersten oder zweiten      Ordensges-etzes ber,echHgt ist, das Ve,rwundeten-\nWeltkrieges;                                  abzeichen des zweit,en Weltkrieges zu trag,en.\n7. bei Verwundeten oder Beschädigten, die            (2) Liegen die Vorauss,etzungen für die Ausstel-\nVersorgung nach dem Bundesversor,gungs-       lung des BerechHgungsausweises nicht vor, so ist\ngesetz erhalten oder die zu irgendeinem       der Antrag abzulehnen.\nZeitpunkt einen Antrag auf Versor,gung\ngestellt haben, die Angabe des V,ersor-\ngungsamtes, bei dem die Akten geführt                                    § 20\nwerden oder geführt wurden, und das Ak-                           Entscheidungen\ntenzeichen dieses Versorgungsamtes;                    der nach § 14 zuständigen Behörden\n8. bei früheren Wehrmachtsangehörigen An-            Soweit 'in den Ausführungsbestimmungen zur Ver-\ngaben über den w,ehrmachts- und Truppen-      ordnung ü:ber di,e Stiftung eines Verwundetenabzei-\nteil, dem der Antragsteller zur Zeit der je-  chens vom 1. September 1939 (Reichsg,es,etzbl. I\nwefügen Verwundung oder Beschädigung          S. 1577) Entscheidungen über die Verleihung des\nangehört hat; bei früheren Angehörigen        Verwundetenabz,eichens durch andere als die ver-\nmilitärähnlicher Organisationen Angaben       1,eihungsberechtigten SteUen vorgesehen sind, tre-\nüber die Dienststellen, denen der Antrag-     ten an deren Stelle Entscheidungen der nach § 14\nsteller zur Zeit der jeweiligen V,erwun-      zuständigen Behörden über di,e Ausstellung von Be-\ndung oder Beschädig·ung angehört hat.         rechtigungsausweisen.","252                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nDRITTER ABSCHNITT                        (2) Die in Absatz 1 genannten Beträge in Deut-\nGemeinsame Bestimmungen                    scher Mark sind im Saarland bis zum Ende der\nUbergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages\n§ 21                          vom 27. Oktober 1956 (Bundes,gesetzbl. II S. 1587)\nEinziehung                        in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1\nder Dritten Verordnung über die Erhöhung der Un-\n(1) Bescheinigungen nach § 1 Abs. 1, Ersatzurkun-   terhaltsansprüche und sonstigen Beträge in gericht-\nden nach § 10 und Berechtigungsausweise nach § 19      lichen Angelegenheiten vom 7. März 1951 (Amtsblatt\ndieser Verordnung sind einzuziehen, wenn sich          des Saarlandes S. 441) umzurechnen.\nnachträglich herausstellt, daß die Voraussietzungen\nfür ihre Ausstellung nicht vorgelegen haben.\n(2) Die Einziehung erfolgt im Wege des Verwal-                               § 23\ntungszwangsverfahrens.                                                   Geltung in Berlin\n§ 22\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des DriUen Uber-\nleitungsgesetze,s vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nGebühren                         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 18 des Ordensge-\n(1) Die Bundesbehörden erheben für die Ausstel-     setzes auch im Land Berlin.\nlung von Bescheinigungen nach § 1 Abs. 1 Buch-\nstabe a Gebühren. Die Gebühr beträgt für jede Ur-                               § 24\nkmnde entsprechend dem Arbeitsaufwand minde-\nstens 5 Deutsche Mark und höchstens 10 Deutsche                             Inkrafttreten\nMark. Sie kann auf Antrag aus BilUgkeitsgründen           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nerlassen werden.                                       kündung in Kraft.\nBonn, den 6. Mai 1959.\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nvon Lex","Nr. 17 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1959                                                                                                                                              253\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs.                  lJ\nAnlrn~J auf Ausstellung eines urkundlichen Besitznachweises 1 )\n(~Jemäß §§ 9 und 10 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen\nvom 26. Juli 1957 - Bundesgesetzbl. I S. 844)\nIch, ......... .\n(Nüme)                                                                                      (Vornamen, Rufnamen unterstreichen)\ngeboren am                                                                          in ................... .\nBeruf: ..... .\nwohnhaft (jetzige Anschrift):\n(Straße)\nbeantrage die Ausstellung eines Besitznachweises für die folgende mir vor dem 8. Mai 1945 verliehene\nAuszeichnung:\na) Auszeichnung {genaue Bezeichnung) ................................................. .\nb) verliehen am ..... .                     ........................................ durch 2)                .•...•.............................................•.......•...•.•...........•....................................•.....••••\nc) meine damalige Dienstbezeichnung; Dienstgrad 3 )                                              .••..............................•..........................••.....................................................•.............•••\nd) bei Kriegsauszeichnungen: Wehrmachtteil 4 )                                   ........................................................................................................................................................\nTruppenteil 5)                     ...............................................................................................................................................................\nKriegsschauplatz\ne) bei Kriegsauszeichnungen des ersten Weltkrieges: Ich habe im zweiten Weltkr,ieg dem Heer -                                                                                                                                     der\nKriegsmarine ---- der Luftwaffe - der Waffen-SS - dem RAD - nicht angehört. 6 )\nf) bei Treudienstehrenzeichen und staatlichen Dienstauszeichnungen:\nDienstherr ...... .\nDienststelle\ng) die Auszeichnung ist mir für ........................................................................................................ verliehen worden.\n(Anlaß, der zur Verleihung führte)\nDie oben angegebene Auszeichnung ist mir ordnungsgemäß verliehen worden. Die Verleihung ist nicht\nwiderrufen worden und ich habe die Auszeichnung auch nicht durch Entziehung oder strafgerichtliche\nVerurteilung verloren.\nDie Verleihungsurkunde -            das Besitzzeugnis ist verlorengegangen.\nIch bin nicht im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde oder\ndes Besitzzeugnisses, einer Militärdienstzeitbescheinigung, eines Soldbuches, eines Wehrpasses oder eines\nanderen Militärpapiers, worin die Verleihung der oben genannten Auszeichnung ordnungsgemäß mit\nBeglaubigungsvermerk eingetragen ist. Ferner bin ich auch nicht im Besitz einer Bescheinigung eines öffent-\nlichen Archivs oder einer amtlichen Stelle über die Verleihung der Ausz~ichnung. Ich habe die Ausstellung\neines Besitznachweises bei keiner anderen Stelle beantragt.\nDiesem Antrag sind als Nachweis für die Verleihung der Auszeichnung folgende -                                                                                                       auf besonderer Liste\nverzeichnete - 6 ) Schriftstücke beigefügt.\nIch versichere hiermit die Richtigkeit der vorstehenden Angaben.\nEs ist mir bekannt, daß für die Ausstellung eines Besitznachweises eine Gebühr erhoben wird .\n.............. ,den .......................... .\n(Unterschrift des Antragstellers)\n1) In Maschinen- oder Blockschrift auszufüllen.\n2) Dienststelle (bei Kriegsauszeichnungen Division oder Kommandobehörde), die die Verleihung ausgesprochen und die Besitz-\nurkunde ausgefertigt hat.\n3) Mit Angabe des Wehrverhältnisses, z.B. akt., d.R., z.V., Kr.O.\n4) Ob Heer, K-riegsmarine, Luftwaffe, Waffen-SS, auch Zugehörigkeit zu einer Organisation, z.B. RAD, OT, Pol., Volkssturm.\n6) Bei Krfegsauszeichnungen des ersten Weltkrieges: ob bayerischer, preußischer, sächsischer oder württembergischer Truppenteil,\nRgt., Komp., Batt. oder Eskadr.\n6) Nichtzutreffendes streichen.","254                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(Rückseite der Anlage 1)\n........................................................... ,den ............................................................... .\n(f'Lir die Ausst<,JJunq der Ersatzurkunde\nzusliindiqe Behörde)\nAn das\nmit der Bitte, die AngiJbcn „u überprüfen, und, wenn möglich, eine Bescheinigung nach § 1 Abs. 1 Buch-\nslabc a der Verordnun~J über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von\nVerwundungc!n und Besdüicligunuen vom 6. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. l S. 247) auszustellen und dem Antrag-\nsteller unmittelbar zu übersenden.\n(Dienstsiegel)\n(Unterschrift)\n(Behörde -   Archiv)\nAn\n(Behörde, bei der der Antraq einqereicht wurde)\nDem Antragsteller wurde am                                       ................................ eine Bescheinigung über die Verleihung der\numstehend genannten Auszeichnung                      eine Zweitausfertigung - ausgestellt und unmittelbar übersandt.\n(Dienstsiegel)\n(Unterschrift)\n(Behörde -   Archiv)\nAn\n(Für die AussteJiung der Ersal:rnrkunde zuständige Behörde)\n- von der Behörde ein:rntraqen, bei der der Antrag eingereicht wird -\nUnterlagen über die Verleihung der umstehend genannten Auszeichnung an den Antragsteller sind hier\nnicht vorhanden.\n(Dienstsiegel)\n(Unterschrift)\n(Behörde -   Archiv)\nAn\n(Für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde)\nNachrichtlich\nan den\nHerrn Bundesminister für Verteidi9ung -                   den Herrn Bundesminister des Innern\nAus den Unterlagen ergibt sich, daß der Antragsteller nicht im Besitz der umstehend genannten Aus-\nzeichnung ist.\n(Dienstsiegel)\n(Unterschrift)","Nr. 17 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1959                                                                                                                                              255\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 1)\n(Behörde)\nAz.: .................... .\nden ................................ ,. .............. .\nBescheinigung\n(gemäß § 1 Abs. l Buchstabe a der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und\nEhrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen\nvom 6. Mai 1959 - Bundesgesetzbl. I S. 247)\nHerrn/Frau/Fräulein\ngeboren am .............. ............................ ... ....................                ,. ........................................................ \"....................... wird hiermit bescheinigt, daß\nihm/ihr nach den hier vorliegenden Unterlagen die nachstehend aufgeführten Orden und Ehrenzeichen\nverliehen worden sind:\nLfd. Nr.:                                  Auszeichnung:                                                            -~.Y~_l_i_~_~en i:lm: _ -~~-                                                   Bemerkungen: ....--\nGebühren: DM ....... .\n(Dienstsieqel)\n(Unterschrift)\nAnlage 3\n(zu § 7 Abs. 3)\n(Behörde)\nAz.: ............... .\n.. .............................................................. , den ............................................... ..\nHerrn/Frau/Fräulein\nBetrifft: Urkundlicher Besitznachweis nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen\nvom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844).\nBezug:                 Ihr an\ngerichteter Antrag vom\nAus den hier vorhandenen Unterlagen ergibt sich, daß Ihnen\nnicht verliehen wurde.\nam ..................................................................... .\nzwar verliehen, aber durch Verfügung vom .................................................................................................................................................... ..\ndes .............                               .................................................................................................... entzogen wurde.\ndie erfolgte Verleihung jedoch am.......                                            .. ............................................................. durch ........................................................................................\ndes ........... .                                                        .................................................................... ....... widerrufen wurde.\nzwar verliehen wurde, Sie diese aber am ........................................................................................................................................................................\ndurch Urteil des                                                                                                     .................................... vom ........................................................................................\nAz.: .......... ..                                                                                                           .. .......................... verloren haben .\n....................................... wurde mitgeteilt, daß Sie nach den hier\nvorhandenen Unterlagen nicht im Besitze\n............................ sind.\n(Dienstsiegel)\n(Unterschrift)","256                                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nAnlage 4\n(zu§ 10)\n(Behiirde)\nAz.: .................... .                                                                                                                                                                             .... , den ............................................. .\nErsatzurkunde\n(g~mäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen\nvom 26. Juli 1957 - Bundesgesetzbl. I S. 844)\nHerrn/Frau/Fr ä ul ein\ngeboren am ...                                          . .......................................................................................................... wird hiermit bescheinigt, daß\ner/sie die Verleihung der nachstehend aufgeführten Orden und Ehrenzeichen nachgewiesen hat.\nLfd. Nr_.:_ _ _ _ _ _ _ _Ayszeichnun_g_:_ _ _ _ .____                                                                   v_erliehen_a_m_:_ _ _ _ _ _ _B_e_m_e_rk_u_n__g_e_n_:__\nGebühren: DM ............................... .\n(Dienstsiegel)\n(Unterschrift)\nAnlage 5\n(zu § 13 Abs. 1)\n(Ausstellendes Versorgun9s amt) ·\nBerechtigungsausweis\nnach § 19 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen\nund den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959\n(Bundesgesetzbl. I S. 247)\nHerrn/Frau/Fräulein ................................ .\ngeboren am ......................................................................... ......................................................... .............. .......           ................... wird bescheinigt, daß\ner/sie Verletzungen durch Kriegseinwirkungen nachgewiesen hat, die ihn/sie auf Grund von § 7 Abs. 1\ndes Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) berechtigen,\ndas Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges in ....................................................................................................... zu tragen .\n................................................................ , den ................................................\n(Dienstsiegel)\n(Unterschrift)"]}