{"id":"bgbl1-1959-17-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":17,"date":"1959-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Kostenstrukturstatistik","law_date":"1959-05-12T00:00:00Z","page":245,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                      Ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 1959                                                                                                   Nr. 17\nTag                                                          Inhalt:                                                                                         Seite\n12.5.59   Gesetz über Kostenstrukturstatistik                                                                                                                   245\n6. 5. 59 Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeidlen und den Nachweis von\nVerwundungen und Beschädigungen....................................................                                                                   247\n13. 5. 59 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Kap!talertragsteuer-Durchführungsverordnung                                                                 257\n14. 5. 59 Bekanntmachung über die Zahl der von den Landtagen der Länder zu wählenden Mitglieder\nder Bundesversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   260\nIn Teil II Nr. 17, ausgegeben am 21. April 1959, sind veröffentlicht: Gesetz zu den Vereinbarungen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und den F,egierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Ver-\neinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Republik Frankreich, des Königreichs Dänemark, des\nKönigreichs Belgien und des Königreichs der Niederlande über gegenseitige Hilfe gemäß Artikel 3 des Nordatlantik-\nVertrages. - Gesetz zu der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung. - Gesetz zu der Fünften\nZusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich der Niederlande über Sozialversicherung. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.\nIn Teil II Nr. 18, ausgegeben am 24. April 1959, sind veröffentlicht: Gesetz zum Ubereinkommen Nr. 105 der Inter-\nnationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit. - Bekanntmachung über\ndas Inkrafttreten der Konvention der Internationalen Uberfischungskonferenz. - Bekanntmachung über den Gel-\ntungsbereich des Ubereinkommens Nr. 63 der Internationalen Arbeitsorganisation über Statistiken der Löhne und\nder Arbeitszeit in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und des verarbeitenden Gewerbes, einschließlich des\nBaugewerbes, sowie in der Landwirtschaft (Inkrafttreten für Chile).\nIn Teil II Nr. 19, ausgegeben am 28. April 1959, sind veröffentlicht: Bekanntmachung :zm dem Kulturabkommen zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nor,dirland. - Neunzehnte\nVerordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für\nKoMe und Stahl. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über den Frei-\nbord der Kauffahrteischiffe (Inkrafttreten für Kuwait). - Gesetz zu dem Internationalen Ubereinkommen zur Verein-\nhe.itlichung der Methoden zur Untersuchung und Beurteilung von Wein.\nGesetz über Kostenstrukturstatistik\n(KoStrukStatG).\nVom 12. Mai 1959.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                                     3. im dritten Erhebungsjahr auf den Großhandel\nschlossen:                                                                             (einschließlich Verlagswesen) sowie das Han-\n§ 1                                                        delsvertreter- und Handelsmaklergewerbe;\nIn der gewerblichen Wirtschaft sowie bei sonsti-                               4. im vierten Erhebungsjahr auf den Einzelhandel\ngen Arbeitsstätten (mit Ausnahme der land- und                                         sowie das Gaststätten- und Beherbergungs-\nforstwirtschaftlichen Arbeitsstätten) werden be-                                       gewerbe.\nginnend mit dem Jahre 1959 (1. Erhebungsjahr)\njährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundes-                                In den folgenden Jahren wiederholen sich die Er-\nstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erstrecken                            hebungen bei den unter den Nummern 1 bis 4 be-\nsich                                                                         zeichneten Bereichen in der gleichen Reihenfolge.\n1. im ersten Erhebungsjahr auf die Industrie\n(einschließlich Elektrizitäts-, Gas- und Wasser-\n§ 2\nversorgung) und das Handwerk;\n2. im zweiten Erhebungsjahr auf das Verkehrs-                                 Der Bundesminister für Wirtschaft kann zum\ngewerbe und die übrigen unter den Nummern 1,                          Zweck einer zeitlichen Anpassung der Kostenstruk-\n3 und 4 nicht genannten Arbeitsstätten;                               turerhebungen an andere statistische Erhebungen","246                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\ndurch Rechtsverordnung die Reihenfolge der Er-               (2) Die Erhebungen werden mit dem Ziel durch-\nhebungen bei den vier in§ 1 bezeichneten Bereichen       geführt, von 5 vom Hundert der Gesamtzahl der\nabändern.                                                Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und son-\n§ 3                            stigen Arbeitsstätten (§ 1) für die einzelnen Wirt-\n(1) Die Kostenstrukturerhebungen nach § 1 er-         schaftszweige repräsentative Gesamtergebnisse zu\nfassen folgende Tatbestände:                             erlangen.\n1. den Wert                                                                 § 6\na) des steuerlichen und wirtschaftlichen          (1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann für\nUmsatzes,                                  den Bereich des Saarlandes zur Gewinnung reprä-\nb) des Warenbestan cl es,                      sentativer Landesergebnisse im Benehmen mit der\nc) der selbst erstellten Anlagen;              Regierung des Saarlandes durch Rechtsverordnungen\n2. den Wert des Wareneingangs;                    den Beginn, die Zeitfol,ge und den Umfang der Er-\nhebungen abweichend von den Vorschriften der§§ 1\n3. die Kosten, untergliedert nach Kostenarten;    und 5 Abs. 2 regeln.\n4. die beschäftigten Personen.                       (2) Absatz 1 gilt für die Dauer von fünf Jahren\n(2) Bei Gruppen von Unternehmen und sonstigen          nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland (§ 9).\nArbeitsstätten, bei denen ihrer Art nach die unter\nAbsatz 1 bezeichneten Tatbestände zur Beurteilung                                   § 7\ndes Kostengefüges nicht ausreichen, werden zusätz-\nlich Posten der Jahresbilanz (Anlagen, Außenstände,         Die Kostenstrukturstatistik wird vom Statistischen\nSchulden) erfragt.                                        Bundesamt durchgeführt.\n(3) Außer den in Absatz 1 und Absatz 2 bezeich-\n§ 8\nneten Tatbeständen werden Angaben zur Kenn-\nzeichnung der Art der Unternehmen und sonstigen             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nArbeitsstätten erhoben, die zu einer zutreffenden         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nBeurteilung der statistischen Zuordnung erforderlich      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nsind.                                                     verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n§ 4                            Dritten Uberleitungsgesetzes.\nDie Angaben zu den in § 3 Abs. 1 und 2 bezeich-\nneten Tatbeständen beziehen sich jeweils auf ein\n§ 9\ndem Erhebungsjahr vorangegangenes Kalenderjahr\noder Geschäftsjahr.                                         Dieses Gesetz gilt im Saarland vom Ende der\nUbergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom\n§ 5                            27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an.\n(1) Die Erteilung der Auskunft durch die Befrag-\nten zu den Erhebung·en nach § 1 ist freiwillig im\nSinne des § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik                               § 10\nfür Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundes-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ngesetzbl. I S. 1314).                                     dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. Mai 1959.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}