{"id":"bgbl1-1959-16-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":16,"date":"1959-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_16.pdf#page=1","order":1,"title":"Spar-Prämiengesetz","law_date":"1959-05-05T00:00:00Z","page":241,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["241\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                       Ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 1959                                          Nr. 16\nTag                                               Inhalt:                                             Seite\n5.5.59     Spar-Prämiengesetz                                                                           241\n23. 4. 59   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 52 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes      244\nIn Teil II Nr. 16, ausgegeben am 18. April 1959, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ab-\nkommens über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von\nWerbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende\nEinfuhr privater Straßenfahrzeuge. - Bekanntmachung über die Berichtigung des französischen Textes des Inter-\nnationalen Schiffssicherheitsvertrages London 1948. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzüberein-\nkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prak-\ntiken. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur Verhütung der\nVerschmutzung der See durch 01, 1954 (Inkrafttreten für Finnland). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nVierten Zusatzabkommens vom 1. November 1957 zum Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Ab-\nkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppel-\nbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern.\nGesetz über die Gewährung von Prämien für Sparleistungen\n(Spar-Prämiengesetz).\nVom 5. Mai 1959.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                           Rechts oder Unternehmen mit Sitz und\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                    Geschäftsleitung im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes und im Saarland aus-\n§ 1                                           gegeben werden,\nVoraussetzung für die Prämienbegünstigung                         b) der von Kapitalanlagegesellschaften im\n(1) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Per-                        Sinne des Gesetzes über Kapitalanlage-\nsonen (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes)                            gesellschaften vom 16. April 1957 (Bu.n-\nkönnen für Sparbeiträge, die auf fünf Jahre fest-                          desgesetzbl. I S. 378) ausgegebenen\ngelegt werden und nicht nach dem W ohnu.ngsbau-                           Anteilscheine an einem Sonderver-\nPrämiengesetz begünstigt sind, eine Prämie erhal-                         mögen.\nten.\n(3) Voraussetzung für die Gewährung einer Prä-\n(2) Als Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 1              mie ist, daß\ngelten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der\nBundesregierung, die der Zustimmung des Bundes-                     1. die Sparbeiträge weder unmittelbar noch\nrates bedarf,                                                          mittelbar im Zusammenhang mit der Auf-\nnahme eines Kredits stehen,\n1. Beiträge auf Grund von allgemeinen Spar-\nverträgen, die mit einem Kreditinstitut ab-             2. vor Ablauf der Festlegungsfrist Spar-\ngeschlossen worden sind,                                   beiträge nicht zurückgezahlt und Ansprüche\n2. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit                    aus dem Vertrag weder abgetreten noch\nlaufenden und der Höhe nach gleichblei-                    beliehen werden. Die vorzeitige Rückzah-\nbenden Sparraten (Sparverträge mit fest-                   lung, Abtretung oder Beleihung ist jedoch\ngelegten Sparraten), die mit einem Kredit-                 unschäälich, wenn der Prämiensp·arer nach\ninstitut abgeschlossen worden sind,                        dem Vertragsabschluß stirbt oder völlig\nerwerbsunfähig wird. Heiratet der Prämien-\n3. Aufwendungen für den Ersterwerb                             sparer nach dem Vertragsabschluß, so ist\na) von Wertpapieren, die von Bund, Län-                    die Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung\ndern und Gemeinden oder von ande-                       nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Be-\nren Körperschaften des öffentlichen                     ginn der Festlegungsfrist unschädlich.","242                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(4) Eine Prämie wird nur gewährt, wenn die auf       frist kann unter den Voraussetzungen der §§ 86\nGrund eines Vertrags geleisteten Sparbeiträge min-       und 87 der Reichsabgabenordnung Nachsicht ge-\ndestens 60 Deutsche Mark betragen; bei Sparver-          währt werden.\nträgen mit festgelegten Sparraten ist die Summe\nder während eines Kalenderjahres vertragsgemäß             (3) Das Kreditinstitut (Absatz 2) leitet den Antrag\nentrichteten Einzahlungen maßgebend.                    dem nach Absatz 4 zuständigen Finanzamt zu; da-\nbei hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen\nfür die Gewährung der Prämie vorliegen.\n§ 2\n(4) Uber den Antrag entscheidet das zuständige\nHöhe der Prämie\nFinanzamt. Zuständiges Finanzamt ist\n(1) Die Prämie beträgt 20 vom Hundert der im                1. bei Personen, die nicht zur Einkommen-\nKalenderjahr geleisteten Sparbeiträge. Sie beträgt\nsteuer veranlagt werden: .\njedoch für aJle im Kalenderjahr geleisteten Spar-\nbeiträge höchstens 120 Deutsche Mark, bei Ehegatten,               das Finanzamt, in dessen Bezirk diese Per-\ndie während des ganzen Kalenderjahres verheiratet                  sonen am 20. September des Jahres, in dem\nwaren und nicht dauernd getrennt gelebt haben, zu-                 die Sparbeiträge geleistet worden sind,\nsammen höchstens 240 Deutsche Mark. Hat der Prä-                   ihren Wohnsitz oder - in Ermangelung\nmienspar,er oder haben die Ehegatten mindestens                    eines Wohnsitzes im Geltungsbereich die-\ndrei Kinder (§ 32 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommen-                    ses Gesetzes - ihren gewöhnlichen Auf-\nsteuergesetzes), die in dem Kalenderjahr, in dem                   enthalt gehabt haben;\ndie Sparbeiträge geleistet worden sind, das 18. Le-             2. bei Personen, die zur Einkommensteuer\nbensjahr noch nicht vollendet hatten, so erhöhen                   veranlagt werden:\nsich die Höchstbeträge der Prämien um 1-20 Deutsche                das für die Einkommensbesteuerung zu-\nMark. Für die Feststellung des Hö'Chstbetrags sind                 ständige Finanzamt.\ndie Sparbeiträge des Prämiensparers und seiner\nKinder (§ 32 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuer-            (5) Wird dem Antrag auf Gewährung der Prämie\ngesetzes), die in dem Kalenderjahr, in dem die Spar-     entsprochen, so teilt das Finanzamt dem Kredit-\nbeiträge g,eleistet worden sind, das 18. Lebensjahr      institut die Höhe der Prämie mit. Das Kreditinstitut\nnoch nicht vollendet hatten, zusammenzurechnen.          schreibt die Prämie dem Prämiensparer gesondert\ngut. Das Kreditinstitut verzinst die gutgeschriebene\n(2) Ehegatten im Sinne des Absatzes 1 werden          Prämie vom Beginn des Kalenderjahres an, das dem\ngleichgestellt                                           Kalenderjahr folgt, in dem die Sparbeiträge gelei-\n1. verwitwete Personen, die im Zeitpunkt         stet worden sind. Dabei ist der Zinsfuß für Spar-\ndes Todes ihres Ehegatten von diesem          einlagen mit einer Laufzeit von zwölf Monaten und\nnicht dauernd getrennt gelebt haben, wenn     mehr zugrunde zu legen. Die gutgeschriebene Prä-\nihnen für den Veranlagungszeitraum ein        mie darf einschließlich der auf sie gutgebrachten\nKinderfreibetrag für ein Kind oder mehrere    Zinsen und Zinseszinsen dem Prämiensparer vor-\nKinder zusteht, das Kind oder die Kinder      behaltlich der in § 4 Abs. 2 getroffenen Regelung\naus der Ehe mit dem Verstorbenen hervor-      nicht vor Ablauf der Festlegungsfrist ausgezahlt\ngegangen sind und das Kind oder die Kin-      und nicht als Sparbeitrag verwendet werden.\nder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet\nhaben;                                           (6) Der Antrag auf Gewährung der Prämie kann\nganz oder zum Teil nur aus Gründen abgelehnt\n2. alleinstehende Personen, wenn b.ei ihnen      werden, die sich aus diesem Gesetz ergeben. Wird\nmindestens ein Kinderfreibetrag vom Ein-      der Antrag abgelehnt, so kann der Prämiensparer\nkommen abgezogen wird und das Kind            bis zum Ablauf der Festlegungsfrist beantragen, daß\noder die Kinder das 18. Lebensjahr noch       das Finanzamt über den Antrag auf Gewährung der\nnicht vollendet haben;                        Prämie durch schriftlichen, begründeten Bescheid\n3. alleinstehende  Personen, wenn sie min-       entscheidet. Der Bescheid soll auch die Berechnungs-\ndestens vier Monate vor dem Beginn des        grundlage und eine Rechtsmittelbelehrung enthal-\nKalenderjahres, in dem die Sparbeiträge       ten. Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung\nnach diesem Gesetz geleistet werden, das      über das Berufungsverfahren sind entsprechend an-\n50. Lebensjahr vollendet haben.               zuwenden.\n§ 4\n§ 3\nOberweisung von Prämien und Zinsen\nGewährung und Gutschrift der Prämie\n(1) Das Kreditinstitut fordert frühestens sechs\n(1) Die Prämie wird dem Prämiensparer auf An-\nMonate vor und spätestens innerhalb einer Aus-\ntrag nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die          schlußfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Fest-\nSparbeiträge geleistet worden sind, gewährt.             legungsfrist den Prämienbetrag sowie Zinsen und\n(2) Der Antrag ist spätestens zu dem Zeitpunkt        Zinseszinsen vom Finanzamt (§ 3 Abs. 4) an. Dabei\nzu stellen, an dem die allgemeine Frist für die Ab-      hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für\ngabe der Einkommensteuererklärung für das be-            die Gewährung der Prämie noch vorliegen. Wird\ntreffende Kalenderjahr endet. Der Antrag ist an das      eine solche Bestätigung abgegeben, so überweist\nKreditinstitut zu richt(~n, an das die Sparbeiträge      das Finanzamt den angeforderten Prämienbetrag\ngeleistet worden sind. Bei Versäumung der Antrags-       sowie Zinsen und Zinseszinsen dem Kredi tinsti tut.","Nr. 16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1959                                243\n(2) In den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 vorletzter                                § 7\nund letzter Satz, in denen die vorzeitige Rück-\nzahlung, Abtretung oder Beleihung unschädlich ist,                Steuerliche Behandlung der Prämie\nkönnen der Prämienbetrag sowie die Zinsen und               Die Prämie gehört nicht zu den Einkünften im\nZinseszinsen bereits vor Ablauf der Festlegungs-         Sinne des Einkommensteuergesetzes.\nfrist angefordert und ausgezahlt werden.\n(3) Lehnt das Finanzamt die Uberweisung des\nPrämienbetrages ganz oder zum Teil ab, so hat es                                   § 8\ndem Kreditinstitut und dem Prämiensparer einen                            Anwendungsbereich\nschriftlichen, ·begründeten Bescheid zu erteilen. § 3\nAbs. 6 vorletzter und letzter Satz sind entsprechend        Dieses Gesetz gilt für Sparbeiträge, die auf Grund\nanzuwenden.                                              von Verträgen geleistet werden, die nach dem Tag\nder Verkündung dieses Gesetzes und vor dem\n§ 5\n1. Januar 1964 abgeschlossen worden sind. Bei Spar-\nRückgängigmachung von Gutsdiriften              verträgen mit festgelegten Sparraten (§ 1 Abs. 2\nNr. 2) tritt an die Stelle des 1. Januar 1964 der\nDas Kreditinstitut hat Gutschriften nach § 3 rück-\n1. Januar 1963. Die Bundesregierung wird ermäch-\ngängig zu machen,\ntigt, durch eine Rechtsverordnung, die der Zustim-\n1. wenn nach seiner Kenntnis die Voraussetzun-        mung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, unter\ngen für die Gewährung der Prämie während           welchen Voraussetzungen Aufwendungen, die vor\nder Laufzeit der Festlegungsfrist entfallen sind   dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistet worden\noder                                               sind, als Sparbeiträge im Sinne dieses Gesetzes be-\n2. soweit das Finanzamt nach § 4 Abs. 3 die           handelt werden können.\nUberweisung des Prämienbetrages ganz oder\nzum Teil ablehnt.\n§ 9\n§ 6\nAnwendung im Land Berlin\nErmächtigungen\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nDie Bundesregierung wird ermäditigt, mit Zu-          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nstimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nGesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n1. über die Gewährung der Prämie in den Fällen,       erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nin denen Sparbeiträge vor Ablauf der Fest-         des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nlegungsfrist zum Teil zurückgezahlt oder An-\nsprüche aus dem Vertrag zum Teil abgetreten\noder beliehen werden,                                                        § 10\n2. über die Abgrenzung des Begriffs Aufwendun-\ngen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3,                               Anwendung im Saarland\n3. über die Höhe der Prämie bei Sparverträgen            Dieses Gesetz gilt im Saarland vom Ende der\nmit festgelegten Sparraten, wenn sich während      Ubergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom\nder Laufzeit des Vertrages der für die Höhe        27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an.\nder Prämie im ersten Kalenderjahr der Lauf-\nzeit maßgebliche Familienstand ändert,\n4. über das Verfahren nach §§ 3, 4 und 5,                                      § 11\n5. über die Rückforderung von Prämien, die zu                             Inkrafttreten\nUnrecht gewährt worden sind,\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n6. über Anzeigepflichten.                             dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. Mai 1959.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtze l"]}