{"id":"bgbl1-1959-15-4","kind":"bgbl1","year":1959,"number":15,"date":"1959-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/15#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_15.pdf#page=8","order":4,"title":"Prüfungsordnung für Krankenschwestern (Krankenpfleger) und Kinderkrankenschwestern","law_date":"1959-04-22T00:00:00Z","page":236,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["236                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nPrüfungsordnung\nfür Krankenschwestern (Krankenpfleger) und Kinderkrankenschwestern.\nVom 22. April 1959.\nAuf Grund dc·s § 14 clC's C(!Sc'lzes über die Aus-        praktischen Tätigkeit bei der Leitung der Kranken-\nübung des Berufs der Krc.rnkl·nschwester, des Kran-          pflege- oder Kinderkrankenpflegeschule einreichen.\nkenpflegers und der Kinderkrankenschwester (Kran-\nkEmpflegegesctz) vom 15. Juli 1957 (Bundesgesetz-                                       § 5\nblatt I S. 716) wird mit Zustimmung des Bundesrates\n(1) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung sind\nverordnet:\nbeizufügen\n1. eine Geburtsurkunde,\n§ 1\n2. ein selbstverfaßter und eigenhändig ge-\nFür clit) Ablegung dur Prüfungen nach §§ 13,                         schriebener Lebenslauf,\n17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 des Krankenpflege-\n3. eine von der Leitung der Krankenpflege-\ngesetws sind die Vorschriften dieser Prüfungsord-\noder Kinderkrankenpflegeschule zu ertei-\nnung rmißgebPnd.\nlende Bescheinigung über die Teilnahme an\neinem Lehrgang in der Kranken- oder\n§ 2                                       Kinderkrankenpflege mit einer Beurteilung\n(1) Bei jc•cl(~r K1d11kc•npflc'gP- uncl Kinderkranken-              der körperlichen, geistigen und charakter-\npflegeschu]e d. f'ir1 IJr(ilungsc1usschuß zu bilden.                   lichen Eignung des Prüflings für den Kran-\nkenpflege- oder Kinderkrankenpflegeberuf,\n(2) Der PrCitrmqsc1usschuß lH!Sleht aus\n4. ein polizeiliches oder entsprechendes amt-\n1. eirwm Mc!clizinallwarnten der zuständigen                    liches Führungszeugnis, wenn die Prüfung\nVerwc1ltLrngs1whijrde als Vorsitzenden,                      nicht unmittelbar im Anschluß an den Lehr-\n2. dem ch~r Leitung clPr Krankenpflege- oder                    gang oder die praktische Tätigkeit abgelegt\nKinderkrankcnpll<'q(:schule angehörenden                     wird.\nArzt und cinc!m dn dPr Schule unterrichten-          (2) Wird die Prüfung nach Ableistung der prak-\nden weitc~rPn J\\rzt odc!r, wenn der Leitung       tischen Tätigkeit abgelegt, so hat der Prüfling\nder Schule kein Arzt crngehört, zwei an der        außerdem eine Bescheinigung der Leitung der Kran-\nSchule urÜ(!rricht(!tHh~n Arzten,                  kenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschule oder\n3. der Oberin oder Jpitenden Schwester (Pfle-         der ausbildenden Anstalt (§ 6 Satz 2 in Verbindung\nger) und der Unterrichtsschwester (dem             mit § 12 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes) nach\nUnterrichtspfleger) der Krankenpflege- oder        dem Muster der Anla,ge 1 be-izubringen. Haben sich\nKinderk rank cn pflcgeschule.                     Anhaltspunkte ergeben, daß dem Prüfling infolge\neines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche\nDem Prüfungsausschuß können weite.re Lehrkräfte\nseiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder\nder Krankenpflc~JC\\·· oder Kinderkrankenpflege-\nwegen einer Sucht die für die Ausübung des Berufs\nschule angehören.\nerforderliche Eignung fehlt, so ist dies in der Be-\n(3) Die Mitgliocler des Prüfungsausschusses wer-          scheinigung zu vermerken.\nden von der zuständigen Verwaltungsbehörde                      (3) Beantragt der 'Prüfling die Zulassung zur Prü-\nwiderrufl.i eh bestellt. Für den Vorsitzenden und die        fung nach Teilnahme an einem nach § 9 Abs. 2 und 3\nMitglieder des Prüfungsausschusses sind Stellver-            des Krankenpflegegesetzes verkürzten Lehrgang\ntreter zu beste] 1en.                                        oder auf Grund des § 17 Abs. 2 ode,r Abs. 3 Satz 2\ndes Krankenpflegegesetzes ohne vorausgegangene\n§ 3                             Teilnahme an einem Lehrgang, so hat er nachzu-\n(1) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß              weisen, daß die in diesen Vorschriften bezeichneten\nderjenigen Krankenpflege- oder Kinderkranken-                Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung\npflegeschule abzul0gcn, in der der Lehrgang be-              vorliegen.\nendet wurde.                                                    (4) Im Falle der Wiederholungsprüfung hat der\nPrüfling außerdem nachzuweisen, daß er weitere\n(2) In den Fällen des § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2       sechs Monate an dem Lehrgang einer Kranken-\ndes Krankenpfle,gegesPtzes ist die Prüfung vor dem           pflege- oder Kinderkrankenpflegeschule teilgenom-\nPrüfungsausschuß der dem Wohnsitz des Prüflings              men hat, soweit in § 14 Abs. 2 nichts anderes be-\nnächstgelegenen Krcrnkenpflege- oder Kinderkran-\nstimmt ist.\nkenpflegeschulc abzulegen. Der Vorsitzende des\nPrüfungsausschusses kann Ausnahmen zulassen.                    (5) Die für die Zulassung zur Prüfung geforder-\nten Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. Der\nVorsitzende de,s Prüfungsausschusses kann Aus-\n§ 4                             nahmen zulassen.\n§ 6\nDer Prüfling hat das Gesuch um Zulassung zur\nPrüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsaus-                    (1) Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet\nschusses zu richten. Er soll das Gesuch acht Wochen          der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit in\nvor Beendigung des jeweiligen Lehrgangs oder der             Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1959                              237\n(2) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen,                                      § 10\nwenn                                                            (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses\n1. der Prüfling die vorgeschriebenen Unter-       leitet die Prüfung und verteilt die Prüfungsgegen-\nlagen nicht oder nicht vollständig ein-       stände nach Maßgabe der in Absatz 4 enthaltenen\ngereicht hat,                                 Bestimmungen unter die Prüfer.\n2. ein Grund für die Versagung der Erlaubnis          (2) Die Prüfung besteht aus einem theoretisc:b.en\nnach § 3 des Krankenpflegegesetzes vor-       und einem praktischen Teil und ist an einem Tage\nliegt,                                        oder an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen\n3. der Prüfling die Wiederholungsprüfung          durchzuführen.\nnic:b.t bestanden hat oder\n(3) Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf die\n4. der Prüfling die Zulassung zur Wieder-         in § 11 Abs. 1 und 2 des Krankenpflegegesetzes be-\nholungsprüfung nicht rechtzeitig beantragt    zeichneten Lehrfächer, die praktische Prüfung auf\nhat.                                          die in § 11 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Krankenpflege-\n(3) Die Zulassung zur Prüfung ist zu widerrufen,       gesetzes bezeichneten Lehrfächer.\nwenn die Voraussetzungen für die Zulassung irriger-            (4) Die Prüfungen in den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5\nweise als gegeben angenommen worden oder wenn              und 8 des Krankenpflegegesetzes bezeichneten Lehr-\nnachträglich Tatsachen eingetreten sind, die die           fächern sind von Ärzten, in dem in Nummer 1 be-\nVersagung nach§ 3 des Krankenpflegegesetzes recht-\nzeichneten Lehrfach von der Oberin oder leitenden\nfertigen würden.                                           Schwester (Pfleger) oder Unterric:b.tsschwester (dem\n(4) Die Entscheidung nach Absatz 2 Nr. 2 und Ab-        Unterrichtspfleger) abzuhalten. Bei den in § 11\nsatz 3 trifft die zuständige Verwaltungsbehörde.           Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Krankenpflegegesetzes be-\nzeichneten Lehrfäc:b.ern werden die Prüflinge in dem\ntheoretischen Teil von Arzten, in dem praktisc:b.en\n§ 7                           Teil von der Oberin oder leitenden Schwester\n(1) Die Prüfungsgebühren betragen 25 Deutsche           (Pfleger) und der Unterrichtsschwester (dem Unter-\nMark. Sie sind vor der Prüfung an die Kasse der            richtspfleger) geprüft. Die Prüfung in dem in § 11\nzuständi,gen Verwaltungsbehörde zu entrichten. Bei          Abs. 2 des Krankenpfle·gegesetzes bezeic:b.neten\nWiederholung der Prüfung werden die gleichen Ge-           Lehrfach kann von einem Arzt, von der Oberin oder\nbühren nochmals erhoben.                                    leitenden Schwester, von der Unterrichtsschwester\noder den Lehrkräften abgehalten werden, die den\n(2) vVer spätestens zwei Tage vor dem Beginn           Unterric:b.t in diesem Fach erteilt haben (§ 2 Abs. 2\nder Prüfung zurücktritt, erhält die entrichtete Prü-       Satz 2).\nfungsgebühr mit Ausnahme eines Anteils für säch-\nliche Kosten und Verwaltungskosten zurück. Anteile                                      § 11\nfür Mitglieder des Prüfungsaussc:b.usses, die nic:b.t\nJeder Prüfer gibt über die Kenntnisse und Fähig-\nan der Prüfung teilgenommen haben, verfallen der\nkeiten jedes einzelnen Prüflings eine Gesamt-\nStaatskasse. Das gleiche gilt für den Fall, daß ein\nbeurteilung unter Verwendung der Noten „sehr\nPrüfungsaussc:b.uß aus weniger Personen besteht,\ngut\" (1), ,.gut\" (2), ,.befriedigend\" (3), ,.ausreichend\"\nals in § 2 Abs. 2 vorgesehen ist.\n(4), ,.mangelhaft\" (5). ,.ungenügend\" (6) ab.\n§ 8                                                      § 12\nVor der Prüfung hat der Prüfling für zwei Tage              Der Vorsitzende ermittelt unter Verwendung der\ndie selbständige Pflege eines Kranken einschließlich       in § 11 vorgeschriebenen Noten und unter Berück-\neiner Nachtwache zu übernehmen. Diese Aufgabe              sichtigung der Bewährung des Prüflings während\nist unter Aufsicht des für den Kranken verantwort-         der Ausbildung das Gesamtergebnis der Prüfung.\nlichen Arztes auszuführen. Es ist darauf zu amten,\ndaß dem Prüfling die zur Erholung erforderliche                                        § 13\nZeit bleibt, insbesondere muß im Anschluß an die\nNachtwache eine Erholungszeit von mindestens acht              Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamt-\nStunden gewährt werden. Dber die Pflege hat der            ergebnis mindestens mit der Note „ausreichend\"\nPrüfling einen kurzen schriftlichen Bericht bei der        bewertet worden ist.\nPrüfung vorzulegen.                                                                    § 14\n§ 9                              (1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden,\nso darf er sie einmal wiederholen.\n(1) Der Vorsitzende setzt im Benehmen mit der\nKrankenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschule den              (2) Der PrüfHng kann nur i.nnerhalb eines Jahres\nTag der Prüfung fest und fordert den Prüfling              nach dem Tage der nichtbestandenen Prüfung und\nsc:b.riftlich auf, sich spätestens zwei Wochen vor der      nach weiterer sechsmonatiger Teilnahme an dem\n. Prüfung bei der Leitung der Schule zu melden, um           Lehrgang einer Krankenpflege- oder Kinderkranken-\ndie Pflege eines Kranken einschließlich einer Nacht-       pflegeschule die Zulassung zur Wiederholungs-\nwache zu übernehmen.                                       prüfung beantragen; die zuständige Verwaltungs-\nbehörde kann diese Frist aus zwingenden Gründen\n(2) Zu einer Prüfung sollen nicht mehr als fünf-        verlängern. Von der Teilnahme an dem Lehrgang\nzehn Prüflinge geladen werden.                              sind Prüflinge befreit, die auf Grund des § 17 Abs. 2","238                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\noder Abs. 3 Satz 2 des Krankenpflegegesetzes ohne       behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der\nvorangegangene Teilnahme an einem Lehrgang zur          Anlage 2 aus. Die Urkunde ist mit Geltung vom\nPrüfung zugelassen worden sind.                         Tage der Beendigung der praktischen Tätigkeit aus-\n(3) Die Prüfung kann nur vor demselben Prü-           zustellen. Wurde die Prüfung nach Ableistung der\nfungsausschuß wiederholt werden. Ausnahmen kön-         praktischen Tätigkeit abgelegt, so ist die 'Jrkunde\nnen durch die zuständige Verwaltungsbehörde, in         mit Geltung vom Tage der Ablegung der Prüfung\nderen Bereich die Prüfung wiederholt werden soll,       auszustellen.\nzugelassen werden. Die beteiligten Prüfungsaus-            (2) Liegen die Voraussetzungen zur Erteilung der\nschüsse sind vorher zu hören.                           Erlaubnis nach § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 des\nKrankenpflegegesetzes vor, so stellt die zuständige\n§ 15                           Verwaltungsbehörde die Erlaubnisurkunde nach\ndem Muster der Anlage 3 mit Geltung vom Tage\nDie Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der\nder Ablegung der Prüfung aus.\nPrüfling ohne genügenden Entschuldigungsgrund\nder Prüfung fernbleibt oder von ihr zurücktritt. Die       (3) Die eingereichten Nachweise sind dem Prüf-\nEntscheidung trifft der Vorsitzende.                    ling zurückzugeben.\n§ 19\n§ 16\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nUber die Prüfung eines jeden Prüflings wird eine      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nNiederschrift aufgenommen, in der die Namen der         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\nPrüfer, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage, die       über die Ausübung des Berufs der Kranken-\neinzelnen Beurteilungen sowie das Gesamtergebnis        schwester, des Krankenpflegers und der Kinder-\nanzugeben sind. Die Niederschrift ist von den Prü-      krankenschwester (Krankenpflegegesetz) vom 15. Juli\nfern zu unterzeichnen.                                  1957 (Bundesgesetzbl. I S. 716) auch im Land Berlin.\n§ 17\n(1) Uber die bestandene Prüfung und die hierbei                               § 20\nerzielte Note erhält der Prüfling ein Zeugnis, das\nBeträge in Deutscher Mark, die in dieser Ver-\nvon dem Prüfungsvorsitzenden ausgefertigt wird.\nordnung erwähnt werden, sind im Saarland bis zum\n(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so teilt der     Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3 des Saar-\nPrüfungsvorsitzende dies dem Prüfling schriftlich       vertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II\nmit.                                                    S. 1587) in entsprechender Anwendung des § 5\n(3) Die eingereichten Unterlagen sind bei be-         Abs. 1 Satz 1 der Dritten Verordnung über die Er-\nstandener Prüfung und bei nicht bestandener Wie-        höhung der Unterhaltsansprüche und sonstigen Be-\nderholungsprüfung dem Prüfling zurückzugeben.           träge in gerichtlichen Angelegenheiten vom 7. März\n1951 (Amtsblatt des Saarlandes S.441) umzurechnen.\n§ 18\n§ 21\n(1) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung\nder Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Krankenpflege-           Diese Vernrdnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ngesetzes vor, so stellt die zuständige Verwaltungs-     kündung in Kraft.\nBonn, den 22. April 1959.\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. Anders","Nr. 15 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1959                                                                                                                 239\nAnlage 1\n(zu § 5 Abs. 2)\n(Muster 1)\nBescheinigung\nüber die Ableistung der praktischen Tätigkeit\nFrau/ Fräulein\nHerrn\ngeboren am              ...................................................................... 19 ..... ,...... in .......\nwird hiermit besdJ.einigt, daß sie/ er an der unten bezeidJ.neten KrankenpflegesdJ.ule / Kinderkrankenpflege-\nsdJ.ule / Anstalt vom                                          ....................................... bis                 ............... ...... ........................ als Praktikantin/ Praktikant\nordnungsgemäß tätig gewesen ist und an_ mindestens 50 UnterridJ.tsstunden teilgenommen hat.\nBemerkungen:\n.... , den                        ........ ............ 19 .......... ..\n(Bezeichnung der Krankenpflegeschule, der Kinderkrankenpllegeschule\noder Anstalt)\n(Unterschrift(en] der Leitung)\nAnlage 2\n(zu§ 18 Abs. 1)\n(Muster 2)\nAusweis\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\nKrankenschwester/ Krankenpfleger/ Kinderkrankenschwester\nFrau/ Fräulein\nHerr\ngeboren am.                                                                             ....... 19.......... in ..... .\nhat am .......                            ........................ 19 ..... .            die Prüfung vor dem PrüfungssausdJ.uß der staatlich anerkannten\nKrankenpflegesdJ.ule / KinderkrankenpflegesdJ.ule an der ....                                                                                                                           ........ Krankenanstalt\nin ................ ..                                                    ............. mit dem Urteil\nbestanden und die vorgesdJ.riebene praktisdJ.e Tätigkeit abgeleistet.\nSie/ Er erhält hierdurdJ. nadJ. dreijähriger Ausbildung auf Grund des Gesetzes über die Ausübung des\nBerufs der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der KinderkrankensdJ.wester (Krankenpflegegesetz)\nvom 15. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 716) die Erlaubnis, die Krankenpflege/ Kinderkrankenpflege unter\nder BerufsbezeidJ.nung\nKranken~chwester /Krankenpfleger/ KinderkrankensdJ.wester\nmit Geltung vom .....                                                                                       auszuüben.\n........ , den .......... ..                     .......... 19\n(Siegel)\n(Unterschrift)"]}