{"id":"bgbl1-1959-15-3","kind":"bgbl1","year":1959,"number":15,"date":"1959-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/15#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_15.pdf#page=5","order":3,"title":"Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Anzeigen bei Arbeitskämpfen)","law_date":"1959-04-22T00:00:00Z","page":233,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1959                          233\nSechste Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n(Anzeigen bei Arbeitskämpfen).\nVom 22. April 1959.\nAuf Grund des § 41 Abs. 1 des Gesetzes über             (2) Im Sinne des Absatzes 1 gilt als Beginn des\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung        Streiks oder der Aussperrung der Tag, an dem auf\n(AVA VG) in der Fassung der Bekanntinachung vom         Grund des Arbeitskampfes die Arbeit ganz oder\n3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321) wird nach      teilweise tatsächlich eingestellt wird, als Beendi-\nAnhörung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt         gung des Streiks oder der Aussperrung der Tag der\nfür Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-        allgemeinen Wiederaufnahme der Arbeit.\nrung und des Verwaltungsausschusses des Landes-\narbeitsamtes Saar verordnet:                                                       § 2\nIn allen Fällen eines Streiks oder einer Aussper-\nrung kann eine Sammelmeldung für die von dem\n§ 1\nStreik oder der Aussperrung betroffenen Betriebe\n(1) Der Arbeitgeber hat in den Anzeigen über         von einem Arbeitgeberverband erstattet werden.\nden Beginn und die Beendigung eines Streiks oder        Diese Sammelmeldung befreit, wenn sie den Vor-\neiner Aussperrung dem Arbeitsamt die aus den an-        schriften des § 1 entspricht, die darin aufgeführten\nliegenden Mustern ersichtlichen Angaben zu machen.      Arbeitgeber von der Anzeigepflicht.\nDie Anzeigen sind in zweifacher Ausfertigung so                                    § 3\nrechtzeitig zu erstatten, daß sie an dem auf den Be-\nginn oder die Beendigung dieser Arbeitskämpfe              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nfolgenden Werktag dem Arbeitsamt vorliegen. Ist         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nes dem Arbeitgeber nicht möglich, innerhalb dieser      setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel X§ 9 Abs. 2\nFrist die Anzeige zu erstatten, so hat er den Beginn    des Gesetzes zur Anderung und. Ergänzung des Ge-\ndes Arbeitskampfes innerhalb der Frist des Satzes 2     setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\ndem Arbeitsamt mitzuteilen und die übrigen aus          versicherung vom 23. Dezember 1956 (Bundesge-\ndem anliegenden Muster ersichtlichen Angaben so         setzbl. I S. 1018) auch im Land Berlin.\nrechtzeitig nachzureichen, daß sie dem Arbeitsamt\n§ 4\nam dritten Werktag nach Beginn des Arbeits-\nkampfes vorliegen.                                         Die Verordnung tritt am 1. Mai 1959 in Kraft.\nBonn, den 22. April 1959.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank","234                                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 1 Satz 1)\nNr. de,s Wirtschaftszweiges\n(vom Arbeitsamt auszufüllen)\nAn das\nArbeitsamt\nAnzeige über den Beginn eines Streiks -                                                                   einer Aussperrung 1 )\n1. Name des Betriebes: ........................................................................................................................................................................................ .\n2.    Anschrift des Betriebes: ........................................................................ Straße: .................................................... Tel.-Nr.: ............................... .\n3. Art der überwiegend herr,estcllten, reparierten oder gehandelten Erzeugnisse: ................................................................\n4. Zahl der im Zeitpunkt des Beginns des Streiks -                                                                            der Aussperrung -                              beschäftigten Arbeitnehmer\ndavon Arbeiter: ................................................\nAngcstdlte: ....................................... .\n5. Zahl der regelmäßigen Arbeitstage in der Woche/Doppelwoche:\n6.    Beginn der J\\rbeitscinstcnung (erster Tag):\n(Tag, Monat, Jahr)\n7. Zahl der beteiligten Arbeitnehmer insgesamt 3):\ndavon Arbeiter: .............................................. .\nAngestellte: ....................................... .\n8. Falls nicht der ganze Dclrieb betroffen wird:\nBetriebsabteilung oder Arbeitnehmergruppe, zu der die streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer\ngehören: ........................................................................................................... .\n9. lm fcdle einer Aussperrung:\nDie Ansspcrrnng ist eine Abwehrmußnahme gegenüber dem mit Anzeige vom .............................................................. ..\ngemeldeten Streik.                            Ja - nein\n.................................................... , den ........................................................ 19 ............\n(Unterschrift)\n1) Nichlzulreffoncles bille sl.rcicben.\nDie Anzeiqe isl bl~i dem Arbeil.sumt einzureichen, in dessen Bezirk der Betrieb oder der betroffene Betriebsteil liegt.\nWird ein Slreik mi l einer Aussperrung beantwortet, so ist eine besondere Anzeige über die Aussperrung einzureichen, In der\nunlcr Nummer g auf die J\\nzciuc über den Beginn eines Streiks Bezug zu nehmen ist.\nBei AusdclmunrJ des Streiks oder cler Aussperrung auf weitere Betriebe oder Betriebsteile desselben Arbeitgebers ist eine neue\nAnzeir1e einzureichen.\nII) In Nurnmr'r 4 ist. die Z.ilhl der J\\rbcilnchmer unzugeben, die in dem Betrieb oder Betriebsteil beschäftigt sind, der im Bezirk des\nArbcilsumlcs (](deqcn ist, dem die Anzeige erslallet wird.\n1) In Nnmrner 7 ist nicl1L nufzunc!hmen die Zahl der Arbeitnehmer, die wegen betrieblicher Einschränkungen infolge eines Teilstreiks\nnicht bcsch;i!Liql werden kün1w11 und deshalb entlassen, aber nicht zu Kampfzwecken ausgesperrt wurden.","Nr. 15 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1959                                                                                        235\nAnlage 2\n(zu § 1 Abs. 1 Satz 1)\nNr. des Wirtschaftszweiges\n(vom Arbeitsamt auszufüllen]\nAn das\nArbeitsamt\nBezug : Anzeige über den Beginn des Streiks -                              der Aussperrung -                    vom\n(Tag, Monat, Jahr)\nAnzeige über die Beendigung eines Streiks -                                   einer Aussperrung •1\n1. Name des Betriebes: .............. .\n2. Anschrift des Betriebes: .                                                    Straße: ..                                                   Tel.-Nr.: .....\n3. Art der überwiegend hergestellten, reparierten oder gehandelten Erzeugnisse:\n4. Zahl der Arbeitnehmer insgesamt: ......... .\ndavon Arbeiter: ........ .\nAngestellte: .............. .\n5. Zahl der Arbeitstage in der Woche: .................... .\n6. Beginn der Arbeitseinstellung (erster Tag): ..\nITaq, Monat, Jahr)\n7. Beendigung der Arbeitseinstellung (letzter Tag): .......... .\n(Tag, Monat, Jahr)\n8. Zahl der beteiligten Arbeitnehmer\na) verlorene Arbeitstage (zu errechnen als Summe der an den                                                           von Arbeitern: ...\neinzelnen Tagen streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer\ninsgesamt): .............................................. .                                                            Angeste!l ter'l:\nb) Zahl der Arbeitstage, an denen infolge des Streiks oder der Aussperrung\nnicht gearbeitet wurde: ..................................... .\nc) durchschnittliche Zahl der beteiligten Arbeitnehmer (8 a geteilt durch 8 b):\ndavon Arbeiter:\nAngestellte:\n9. Falls nicht der ganze Betrieb betroffen war:\nBetriebsabteilung oder Arbeitnehmergruppe, zu der die streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer\ngehörten:\n.................................. , den ............................................... 19 .............. .\n(Unterschrift)\n•) Nichtzutreffendes bitte streichen.\nDie Anzeige ist bei dem Arbeitsamt einzureichen, in dessen Bezirk der Betrieb oder der betroffene Betriebsteil liegt. Falls\nder Streik mit einer Aussperrung beantwortet wurde, so ist bei gleichzeitiger Beendigung des Streiks und der Aussperrung nur\neine Anzeige einzureichen.\nBei teilweiser Beendigung des Streiks oder der Aussperrung ist eine Bcendigungsanzeige einzureichen.\n'"]}