{"id":"bgbl1-1959-15-2","kind":"bgbl1","year":1959,"number":15,"date":"1959-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/15#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_15.pdf#page=4","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten","law_date":"1959-04-21T00:00:00Z","page":232,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["232                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nZweite Verordnung zur Änderung\nder Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten.\nVom 21. April 1959.\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 1 und des § 70                 (3) Die Truppenteile und Dienststellen der\nder Wehrdisziplinarordnung vom 15. März 1957                  Luftwaffe und Marine gehören, soweit sie glie-\n(Bundesgesetzbl. I S. 189) in Verbindung mit § 78             derungsmäßig einer Luftwaffengruppe oder dem\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes wird verordnet:               Kommando der Flotte angehören oder einer Luft-\nwaffengruppe oder dem Kommando der Flotte\n§ 1                                zugeteilt oder unterstellt sind, zum Dienstbereich\ndes bei dem Kommando der Luftwaffengruppe\nDie Verordnung über die Errichtung von Truppen-            Nord errichteten Truppendienstgerichts.\ndienst,gerichten vom 29. April 1957 (Bundesgesetzbl. I\nS. 401) in der Fassung der Verordnung zur .Ände-                 (4) Für Soldat,en, die in das Ausland entsandt\nrung der Verordnung über die Errichtung von                   sind, ist das Truppendienstg,ericht am Sitz des\nTruppendienstgerichten vom 24. Juni 1958 (Bundes-             Wehrbereichskommandos IV z,uständig, wenn\nges,etzbl. I S. 418) wird wie folgt geändert:                sich die Zuständigkeit nicht nach Absatz 2 oder 3\nrichtet.\"\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 3 erhält folgende Fassung:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                           ,,§ 3\nb) Als Absatz 2 wird angefügt:                                     Auswärtige Truppendienstkammern\n,, (2) Mit Wirkung vom 1. Juni 1959 wird ein          Die Truppendienstkammern (§ 51 Abs. 1 Satz 2\nTruppendienstgericht am Sitz des Komman-               der Wehrdisz1iplinarordnung), füe ihren Sitz\ndos der Luftwaffengruppe Nord errichtet.\"              außerhalb des Sitzes, des Truppendienstgerichts\nhaben, umfassen im Rahmen der Zuständigkeit\n2. § 2 erhält folgende Fassung:                               ihres Truppendienstgerichts nach § 2\n,,§ 2                                1. bei den Truppendienstgerichten am Sitz der\nZuständigkeitsbereich                           Wehrbereichskommandos I und IV den Be-\nder Truppendienstgerichte                         reich des Wehrbereichskommandos, bei dem\nsie ihr,en Sitz haben, jedoch mit der Maß-\n(1) Der Di,enstbereich des Truppendienstgerichts              gabe, daß die Technischen Schul,en I und II\nam Sitz des Wehrbereichskommandos I erstreckt                    der Luftwaffe zum Bereich der Truppen-\nsich auf den Bereich der Wehrbereichskomman-                     dienstkammer am Sitz des Wehrbereichs-\ndos I bis III, der des Truppendienstgerichts am                  kommandos V gehören,\nSitz des Wehrbereichskommandos IV auf den Be-                 2. bei den Truppendienstgerichten bei den\nreich der Wehrbereichskommandos IV bis VI.                       Korpskommandos des Heeres den Befehls-\nEr umfaßt alle Truppente,ile und Dienststellen\nbereich der Division, bei deren Stab sie\nder Bundeswehr, die ihren Standort innerhalb\nihren Sitz haben,\ndes Zuständigkeitsbereichs haben, soweit für sie\nkeine Zuständigkeit nach Absatz 2 oder 3 be-                 3. bei dem Truppendienstgericht am Sitz des\ngründet ist.                                                     Kommandos der Luftwaffengruppe Nord den\nBefehlsbereich des Kommandos, bei dessen\n(2) Die Truppenteile und Dienstst,ellen des                   Stab sie ihren Sitz haben.\"\nHeeres gehören, soweit sie gliederungsmäßig\neinem Korpskommando des Heeres angehören\noder einem Korpskommando des Heerns zugeteilt                                     § 2\noder unterstellt sind, zum Dienstbereich des bei         Dies,e Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndiesem Korps errichteten Truppendienstgerichts.        kündung in Kraft.\nBonn, den 21. April 1959.\nDer Bundesminister für Verteidigung\nIn Vertretung\nDr. R US t"]}