{"id":"bgbl1-1959-15-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":15,"date":"1959-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung","law_date":"1959-04-25T00:00:00Z","page":230,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["230                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nGesetz über die Wahl des Bundespräsidenten\ndurch die Bundesversammlung.\nVom 25. April 1959.\nDer Bundestag     hat  das   folgende   Gesetz  be-   nannt sind, so gehen die Sitze in der Reihenfolge\nschlossen:                                              der nächsten Höchstzahlen auf die anderen Listen\nüber.\nERSTER ABSCHNITT\n(4) Der Präsident des Landtages fordert die Ge-\nDie Bundesversammlung                      wählten auf, binnen zwei Tagen schriftlich zu er-\n§ 1\nklären, ob sie die Wahl annehmen. Die Gewählten\nerwerben die Mitgliedschaft in der Bundesversamm-\nDer Präsident des Bundestages bestimmt Ort und        lung mit dem Eingang der schriftlichen Annahme-\nZeit des Zusammentrittes der Bundesversammlung.         erklärung bei dem Präsidenten des Landtages. Gibt\nder Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist\n§ 2                            keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als zu diesem\n(1) Die Bundesregierung stellt rechtzeitig fest,     Zeitpunkt angenommen.\nwieviel Mitglieder die einzelnen Landtage zur Bun-         (5) Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an oder\ndesversammlung zu wählen haben. Dabei sind die          scheidet ein Mitglied aus, so tritt der nächste nicht\ngesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages im Zeit-     gewählte Bewerber der gleichen Vorschlagsliste ein.\npunkt der Beschlußfassung der Bundesregierung und       Ist die Vorschlagsliste erschöpft, so geht der Sitz\ndas Verhältnis der letzten amtlichen Bevölkerungs-      auf die Liste über, auf die die nächste Höchstzahl\nzahlen der Länder zugrunde zu legen. Die Bundes-        entfällt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger\nregierung macht die Zahl der von den einzelnen          eintritt, trifft der Präsident des Landtages. Absatz 4\nLandtagen zu wählenden Mitglieder im Bundesge-          gilt entsprechend.\nsetzblatt bekannt.                                         (6) Der Präsident des Landtages übermittelt das\n(2) Die Landtage haben die Wahl unverzüglich         Ergebnis der Wahl dem Präsidenten des Bundes-\nvorzunehmen. Besteht am Tage der Bekanntmachung         tages.\nnach Absatz ·1 Satz 3 kein Landtag oder hat ein                                     § 5\nLandtag vor Ablauf seiner Wahlperiode die Wahl\nnicht mehr vorgenommen, so wählt der neue Land-            Jedes Mitglied des Landtages und jeder in eine\ntag die Mitglieder. Kann der neue Landtag die           Vorschlagsliste aufgenommene Bewerber kann bin-\nWahl nicht mehr rechtzeitig vornehmen, so tritt an      nen zwei Tagen nach Verkündung des Wahlergeb-\nnisse,s beim Präsidenten des Landtages Einspruch\nseine Stelle der Ausschuß, der verfassungsgemäß\ndie Rechte des Landtages gegenüber der Regierung        gegen die Gültigkeit der Wahl erheben. Uber den\nEinspruch entscheidet der Landtag unverzüglich,\nbis zum Zusammentritt des neuen Landtages wahr-\nspätestens jedoch eine Woche vor dem Zusammen-\nnimmt, oder ein vom Landtage für die Wahl der\nMitglieder der Bundesversammlung gebildeter Aus-        tritt der Bundesversammlung. Ergeht bis dahin\nschuß. Kommt eine rechtzeitige Wahl nicht zu-           keine Entscheidung, so entscheidet die Bundesver-\nstande, so bleiben die auf das Land entfallenden        sammlung. Der Präsident des Bundestages bereitet\ndie Entscheidung der Bundesversammlung vor.\nSitze unbesetzt.\n§ 3\n§ 6\nZur Bundesversammlung is.t wählbar, wer zum\nWird die Wahl nach § 2 Abs. 2 Satz 3 von einem\nBundestage wählbar ist.\nLandtagsausschuß vorgenommen, so gelten §§ 4 und\n§ 4                            5 entsprechend.\n(1) Der Landtag wählt die auf das Land entfallen-                                § 7\nden Mitglieder nach Vorschlagslisten. Bei der Wahl         Arükel 46, 47, 48 Abs. 2 des Grundgesetzes finden\nsind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des          auf die Mitglieder der Bundesversammlung ent-\nLandtages entsprechend anzuwenden.                      sprechende Anwendung. Die Mitglieder sind an Auf-\n(2) Jeder Abgeordnete hat eine Stimme.               träge und Weisungen nicht gebunden.\n(3) Die Sitze werden, wenn mehrere Vorschlags-\nlisten vorliegen, den Listen nach der Zahl der ihnen                       ZWEITER ABSCHNITT\nzugefallenen Stimmen im Höchstzahlverfahren\nd'Hondt zugeteilt. Uber die Zuteilung des letzten                    Wahl des Bundespräsidenten\nSitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das\n§ 8\nvom Präsidenten des Landtages zu ziehende Los.\nDie Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge          Der Präsident des Bundestages leitet die Sitzun-\nihrer Namen auf den Vorschlagslisten zugewiesen.        gen und Geschäfte der Bundesversammlung. Auf\nEntfallen auf eine Liste mehr Sitze, als Bewerber be-   ihren Geschäftsgang findet die Geschäftsordnung","Nr. 15 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1959                         231\ndes Bundestages sinngemäße Anwendung, sofern                                      § 10\nsich nicht die Bundesversammlung eine eigene Ge-         Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem\nschäftsordnung gibt.                                  Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, jedoch nicht\n§ 9                          vor Eingang der Annahmeerklärung beim Präsiden-\nten des Bundestages.\n(1) Wahlvorschläge für di~ Wahl des Bundesprä-\n§ 11\nsidenten kann jedes Mitglied der Bundesversamm-\nlung beim Präsidenten des Bundestages schriftlich        Der Präsident des Bundestages veranlaßt die\neinreichen. Für den zweiten und dritten Wahlgang      Eidesleistung des Bundespräsidenten.\nkönnen neue Wahlvorschläge eingebracht werden.\nDie Wahlvorschläge dürfen nur die zur Bezeichnung\nDRITTER ABSCHNITT\ndes Vorgeschlagenen erforderlichen Angaben ent-\nhalten; die schriftliche Zustimmungserklärung des                        Schl ußvorschriften\nVorgeschlagenen ist beizufügen.\n§ 12\n(2) Der Sitzungsvorstand prüft, ob die Wahlvor-\nDie Mitglieder der Bundesversammlung erhalten\nschläge den gesetzlichen Voraussetzungen entspre-\neine Entschädigung, deren Höhe der Präsident des\nchen. Uber die Zurückweisung eines Wahlvorschla-\nBundestages in sinngemäßer Anwendung der für\nges entscheidet die Bundesversammlung.\ndie Mitglieder des Bundestages geltenden Bestim-\n(3) Gewählt wird mit verdeckten amtlichen Stimm-   mungen festsetzt.\nzetteln. Stimmzettel, die auf andere als in den zu-                               § 13\ngelassenen Wahlvorschlägen benannte Personen\nlauten, sind ungültig.                                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(4) Der Präsident des Bundestages teilt dem Ge-     (Bunde.sge,setzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nwählten die Wahl mit und fordert ihn auf, ihm\nbinnen zwei Tagen zu erklären, ob er die Wahl                                     § 14\nannimmt. Gibt der Gewählte innerhalb dieser Frist\nkeine Erklärung ab, so gilt die Wahl als abgelehnt.      Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Zweite Teil des\n(5) Der Präsident des Bundestages erklärt die      Wahlgesetzes zum zweiten Bundestag und zur Bun-\nBundesversammlung für beendet, nachdem der Ge-        desversammlung vom 8. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I\nwählte die Wahl angenommen hat.                       S. 470) außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. April 1959.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}