{"id":"bgbl1-1959-13-3","kind":"bgbl1","year":1959,"number":13,"date":"1959-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/13#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_13.pdf#page=32","order":3,"title":"Gesetz über die gegenseitige Auswirkung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung und der Krankenversicherung der Rentner im Saarland und im übrigen Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin (Auswirkungsgesetz)","law_date":"1959-03-26T00:00:00Z","page":200,"pdf_page":32,"num_pages":3,"content":["200                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nGesetz über die gegenseitige Auswirkung des Rechts\nder gesetzlichen Rentenversicherung und der Krankenversicherung der Rentner\nim Saarland und ill! übrigen Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin\n(Auswirkungsgesetz).\nVom 26. März 1959.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-            (2) Ist nach § 1 ein Versicherungsträger im Saar-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                 land zuständig, so ist für die Berechnung nach Ar-\ntikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-\n§ 1                         regelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundes-\n(1) Hat ein Versicherter der gesetzlichen Renten-   gesetzbl. I S. 45), Artikel 2 § 41 des Angestellten-\nversicherungen Beiträge an einen Versicherungs-        versicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Fe-\nträger im Saarland und im übrigen Geltungsbereich      bruar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) und nach Ar-\ndieses Gesetzes oder in einc!m dieser Gebiete ent-     tikel 2 § 11 des Knappschaftsrentenversicherungs-\nrichtet, so verbleibt es für die Zuständigkeit des      Neuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957 (Bundes-\nVersicherungsträgers zur Feststellung und Gewäh-       gesetzbl. I S. 533) das vor dem 1. Januar 1957 im\nrung der Leistungen aus den gesetzlichen Renten-       Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Saarland gel-\nversicherungen bei den Vorschriften, die im Zeit-      tende Recht anzuwenden, wenn der Versicherte am\npunkt der Antragstellung in diesen Gebieten gelten.     1. Januar 1957 seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort)\nnicht im Saarland hatte. Der Versicherungsträger\n(2) Verlegt bis zum Ende der Ubergangszeit nach\ndes Saarlandes kann für diese Berechnung den für\nArtikel 3 des Saurvertrages vom 27. Oktober 1956\nden letzten Wohnsitz (Aufenthaltsort) im Geltungs-\n(Bundesgesetzbl. II S. 1587) eine Person, die wegen\nbereich dieses Gesetzes ohne Saarland zuständigen\neines nach dem 31. Dezember 1956 eingetretenen\nVersicherungsträger der gesetzlichen Rentenversi-\nVersicherungsfalles einen Antrag auf Leistungen\ncherung um Amtshilfe ersuchen.\naus den gesetzlichen Rentenversicherungen gestellt\nhat, zwischen der Antragstellung und dem Bescheid          (3) Ist nach § 1 ein Versicherungsträger im Gel-\nüber die Feststellung oder die Gewährung der Lei-       tungsbereich dieses Gesetzes ohne Saarland zu-\nstungen ihren Wohnsitz oder in Ermangelung des-         ständig, so sind, soweit vom 20. November 1947\nsen ihren Aufenthaltsort vom Saarland in den            an Versicherungszeiten im Saarland zurückgelegt\nübrigen Gel tungsbcreich dieses Gesetzes oder um-       sind, für die Ermittlung der für den Versicherten\ngekehrt, so wird der Versicherungsträger des Zu-        maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage das Ge-\nzugsgebietes für die Feststellung und Gewährung         setz Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenver-\nder Leistungen zuständig.                               sicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom\n(3) Für die Feststellung und Gew ührung eines       13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), das\nAltersruhegeldes nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes      Gesetz Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenver-\nNr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenversiche-      sicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom\nrungs-Neuregelungsgcsetzcs im Saarland vom             13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) und\n13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), nach  das Gesetz Nr. 635 zur Einführung des Reichsknapp-\nArtikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung     schaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenversi-\ndes Angcstell tenversicherungs-N euregelungsgeset-      cherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom\nzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des        18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099)\nSaarlandes S. 789) und nach Artikel 4 § 9 des Ge-      anzuwenden.\nsetzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknapp-\n(4) Soweit im übrigen die Berechnung der Lei-\nschaftsgesetzes und des Knappschaftsversicherungs-\nstung es erfordert, ist für die Umrechnung von\nNeuregelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni\nFranken in Deutsche Mark oder von Deutschen Mark\n1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099) bleibt der\nin Franken § 5 Abs. 1 Satz 1 der Dritten Verord-\nVersicherungsträger des Saarlandes zuständig. Das\nnung über die Erhöhung der Unterhaltsansprüche\ngleiche gilt für die Feststellung und Gewährung\nund sonstigen Beträge in gerichtlichen Angelegen-\nvon Leistungen aus der hüttenknappschaftlichen\nheiten vom 7. März 1951 (Amtsblatt des Saarlandes\nPensionsversicherung des Saarlandes.\nS. 441) in der zur Zeit des Inkrafttretens dieses\nGesetzes geltenden Fassung entsprechend anzu-\n§ 2\nwenden.\n(1) Für die Feststellung und Gewährung der Lei-\nstungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen                                § 3\nist das Recht, das für den nach § 1 zuständigen\nVersicherungsträger maßgebend ist, anzuwenden,             Versicherungszeiten, die im Saarland und im\nsoweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes     übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes zurück-\nbestimmt ist.                                           gelegt worden sind, stehen einander gleich.","Nr. 13 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959                          201\n§ 4                                       der für den Wohnsitz (Aufenthaltsort) des\nRentners zuständige Rentenversicherungs-\n(1) Verlegt während der Ubergangszeit nach Ar-\ntikel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956                      träger verpflichtet.\n(Bundesgesetzbl. II S. 1587) ein Rentner der gesetz-         (2) Die in Absatz 1 genannten Personen können\nlichen Rentenversicherungen seinen Wohnsitz (Auf-         bei der Meldung nach § 317 Abs. 5 die Mitglied-\nenthaltsort) vom Saarland in den übrigen Geltungs-        schaft bei der Krankenkasse im Geltungsbereich\nbereich dieses Gesetzes oder umgekehrt, so über-          dieses Gesetzes ohne Saarland beantragen, der sie\nnimmt der für clen neuen Wohnsitz (Aufenthaltsort)        während der letzten fünf Jahre vor Stellung des\nzuständige Versicherungsträger die Weitergewäh-           Rentenantrages mindestens zweiundfünfzig Wochen\nrung der Rente vom Ersten des auf den Zuzug fol-          angehört haben. Dies gilt für rentenberechtigte\ngenden Monats. § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.               Hinterbliebene nur dann, wenn der Versicherte\ndiese Voraussetzung erfüllt hat.\n(2) Der Versicherungstr~iger im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes ohne Saarland hat den in Deutscher           (3) Erfüllt ein in Absatz 1 genannter Rentner die\nMark festgestellten oder umgestellten Rentenbetrag        Voraussetzungen des § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nicht,\nauszuzahlen. Soweit die Rente noch nicht umgestellt       so kann er die Versicherung bei der für seinen\nist, sind für die von ihm vorzunehmende Umstel-           Wohnort zuständigen Allgemeinen Ortskranken-\nlung die im Saarland geltendem Vorschriften anzu-         kasse oder, wo eine solche nicht besteht, bei der\nwenden.                                                   Landkrankenkasse fortsetzen; Absatz 1 Nr. 3 gilt\nentsprechend. Er hat diesen Willen der Kranken-\n(3) Der Versicherungsträger im Saarland hat den        kasse innerhalb von sechs Monaten nach Zuzug an-\nin Deutscher Mark festgestellten oder umgestellten        zuzeigen. Artikel 2 § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes\nRentenbetrag nach den im Saarland geltenden Vor-          über Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni\nschriften in Franken zuzüglich der Ubergangszulage        1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500) gilt entsprechend.\nnach dem Gesetz Nr. 605 über die Gewährung einer\n(4) Erfüllt ein in Absatz 1 genannter Antragsteller\nUbergangszulage zu Leistun~Jen aus der Sozialver-\nder bis zur Antragstellung bei einem Träger der\nsicherung, der Kriegsopferversorgung und zu an-\ngesetzlichen Krankenversicherung im Saarland ver-\nderen sozialen Leistungen vom 22. November 1957\nsichert war oder sich am Tage der Antragstellung\n(Amtsblatt des Saarlandes 1958 S. 74) in der jeweils\nnach § 313 weiterversichern konnte, die Voraus-\ngeltenden Fassung auszuzahlen. Soweit die Rente\nsetzungen des § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nicht, so\nnoch nicht umgestellt ist, sind für die von ihm vor-\ngilt Absatz 3 entsprechend.                   ·\nzunehmende Umstellung die im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes ohne Saarland geltenden Vorschrif-           (5) Hat ein in Absatz 1 genannter Rentenbezieher\nten anzuwenden.                                           eine Sterbegeldzusatzversicherung nach § 14 der\nVerordnung über die Durchführung der Kranken-\n§ 5                             versicherung der Rentner im Saarland vom 29. Okto-\n(1) Verlegt eine Person, die eine Rente aus der        ber 1946 (Amtsblatt des Saarlandes S. 241) in der\nRentenversichenmg der Arbc~itcr oder der Ange-            Fassung des Gesetzes Nr. 112 vom 30. Juni 1949\nstellten bezieht oder beantragt hat, ihren Wohnsitz       (Amtsblatt des Saarlandes S. 721) abgeschlossen, so\n(Aufenthaltsort) vom Saarland in den übrigen Gel-        kann er sie auf Antrag bei dem nunmehr zuständi-\ntungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Zweite Buch      gen Träger der Krankenversicherung nach den für\nder Reichsversicherungsorclnunq rn it folgender Maß-      diese geltenden Bestimmungen vom Ersten des auf\ngabe anzuwenden:                                          den Zuzug folgenden Monats an weiterführen. Die\nSterbegeldzusatzversicherung richtet sich nach dem\n1. Als Antragstellung im Sinne des § 165           am 1. Juni 1952 maßgebenden Betrag; § 2 Abs. 4\nAbs. 1 Nr. 3 und 4 gilt die Antragstellung      findet sinngemäß Anwendung.\nbei dem Rentenversicherungsträger im\nSaarland.                                                                  § 6\n2. § 234 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz findet         (1) Verlegt eine Person, die eine Rente aus der\nnur insoweit Anwendung, als es sich um          Rentenversicherung der Arbeiter oder der Ange-\neine Krankenkasse im Geltungsbereich            stellten bezieht oder beantragt hat, ihren Wohnsitz\ndieses Gesetzes ohne ~;;-w rJ und handelt.      (Aufenthaltsort) aus dem Geltungsbereich dieses\n3. Für Milg lieder der Eisenhahnbelriebskran-      Gesetzes ohne Saarland in das Saarland, so sind die\nkenkasse Saarbrücken wird die Bundes-           im Saarland geltenden Vorschriften über die Kran-\nbabnbetriebsk ranken k asse zuständig.          kenversicherung der Rentner vom Ersten des auf\nden Zuzug folgenden Monats anzuwenden. Als An-\n4. Die Mitgliedschaft (§ 306 Abs. 2) beginnt       trag im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung über\nmit dem Ersten des aul den Zuzug folgen-        die Durchführung der Krankenversicherung der\nden Monats.\nRentner irn Saarland gilt der Rentenantrag bei dem\n5. § 317 Abs. 5 gilt für Ren lner entsprechend.    Rentenversicherungsträger im Geltungsbereich die-\n6. Bleibt für die Festsl.ellung und Gewäh-         ses Gesetzes ohne Saarland.\nrung der Leistungen aus den gesetzlichen            (2) Hat ein in Absatz 1 genannter Rentenbezieher\nRentenversicherungen ein Renlenversiche-        eine Sterbegeldzusatzversicherung nach Artikel 2\nrungsträger im Saarland zuständig, so ist        § l O des Gesetzes über Krankenversicherung der\nzur Zahlung der Beitrüue nach § 381 Abs. 2      Rentner vom 12. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500)\noder der in § 381 Abs. 4 genannten Beträge       weitergeführt, so findet § 3 des Ge,setzes Nr. 332","202                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nüber weitere Anderungen in der Krankenversiche-                                  § 9\nrung der Rentner im Saarland vom 13. Juni 1952\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 694) unter Zugrunde-        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nlegung der im üh rigen Geltungsbereich dieses Ge-      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nsetzes zurückgclerJtcn Beilragszciten in der Sterbe-   (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ngeldzusatzversichcrung Anwendung.\n§ 10\n§ 7\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n1957 in Kraft, §§ 5 und 6 treten am Ersten des auf\nEine gegenseitige Erstattung der Leistungen          die Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nzwischen den Trägern der gesetzlichen Rentenver-\nsicherungen im Scwrland und im übrigen Ge1tungs-          (2) Ist eine Leistung, auf die die Vorschriften\nbereich dieses Gesetzes findet nicht statt.            dieses Gesetzes anzuwenden sind, vor dessen Ver-\nkündung bindend oder rechtskräftig festgestellt\nworden, so ist sie, sofern es für den Berechtigten\n§ 8\ngünstiger ist, auf Antrag nach Maßgabe dieses Ge-\nAbweichende Regelungen in zwischenstaatlichen        setzes neu festzustellen, falls der Antrag bis zum\nAbkommen bleiben unberührt.                            31. März 1960 gestellt wird.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. März 1959.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}