{"id":"bgbl1-1959-13-2","kind":"bgbl1","year":1959,"number":13,"date":"1959-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/13#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_13.pdf#page=19","order":2,"title":"Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes","law_date":"1959-04-01T00:00:00Z","page":187,"pdf_page":19,"num_pages":13,"content":["Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959 187\nBekanntmachung\nder Neufassung des Erbschaitsteuergesetzes.\nVom 1. April 1959.\nAuf Grund des § 37 a Abs. 2 des Erbschaftsteuer-\ngesctzes in der Fassung des Änderungsgesetzes\nvom 24. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 157) wird\nnachstehend der Wortlaut des Erbschaftsteuer-\ngesetzes in der nunmehr geltenden Fassung bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 1. April 1959.\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\n/","188                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nErbschaftsteuergesetz\nin der Fassung vom 1. April 1959\n(ErbStG).\nI. TEIL                                   nen Vertrages unter Lebenden von einem\nDritten mit dem Tode des Erblassers un-\nSteuerpflicht                                 mittelbar gemacht wird.\n1. Gegenstand der Erbschaftsteuer\n(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch\n1. der Dbergang von Vermögen auf eine vom\n§ 1                                    Erblasser angeordnete Stiftung;\nSteuerpflichtige Vorgänge                        2. was jemand infolge Vollziehung einer vom\nErblasser angeordneten Auflage oder in-\n(1) Der Erbschaftsteuer unterliegen                               folge Erfüllung einer· vom Erblasser ge-\n1. der Erwerb von Todes wegen,                               setzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß\neine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;\n2. die Schenkungen unter Lebenden,\n3. die Zweckzuwendungen.                                  3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Ge-\nnehmigung einer Zuwendung des Erblassers\n(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten                 Leistungen an andere Personen angeordnet\ndie Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb                    oder zur Erlangung der Genehmigung frei-\nvon Todes wegen auch für Schenkungen und Zweck-                     willig übernommen werden;\nzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen\n4. was als Abfindung für einen Verzicht auf\nauch für Zweckzuwendungen unter Leb~nden.                           den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder\nfür die Ausschlagung einer Erbschaft oder\neines Vermächtnisses von dritter Seite ge-\n§ 2\nwährt wird;\nErwerb von Todes wegen                           5. was als Entgelt für die Dbertragung der\nAnwartschaft eines Nacherben gewährt\n(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt\nwird.\n1. der Erwerb      durch Erbanfall, durch Ver-\nmächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Ge-       (3)  Das Erlöschen von Leibrenten und anderen\nsetzbuchs) oder auf Grund eines geltend        von dern Leben einer Person abhängigen Lasten gilt\ngemachten Pflichtteilsanspruchs;              nicht als Erwerb von Todes wegen.\n2. der Erwerb durch Schenkung auf den\nTodesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetz-                                § 3\nbuchs) sowie jeder andere Erwerb, auf den\ndie für Vermächtnisse geltenden Vorschrif-                  Schenkungen unter Lebenden\nten des bürgerlichen Rechts Anwendung\nfinden;                                          ( 1) Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt\n3. der Erwerb von Vermögensvorteilen, der                 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen\nauf Grund eines vom Erblasser geschlosse-                Rechts;","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959                          189\n2. jede andere freigebige Zuwendung unter                    zugunsten eines Zweckes, von der die Zu-\nLebenden, soweit der Bedachte durch sie                  wendung oder ein gegenseitiger Vertrag\nauf Kosten des Zuwendenden bereichert                    abhängig gemacht ist,\nwird;                                                 b) eine in einem entgeltlichen Vertrag verein-\n3. was infolge Vollziehung einer von dem                     barte Leistung , rügunsten eines Zweckes,\nSchenker angeordneten Auflage oder in-                   sofern das Entgelt nicht der Umsatzsteuer\nfolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft               unterliegt.\nunter Lebenden beigefügten Bedingung                                      § 5\nohne entsprechende Gegenleistung erlangt\nwird, es sei denn, daß eine einheitliche                    Fortgesetzte Gütergemeinschaft\nZweckzuwendung vorliegt;                          (1) Im Falle der Fortsetzung der ehelichen Güter-\n4. was jemand dadurch erlangt, daß bei Ge-        gemeinschaft (§§ 1483 ff. und 1557 des Bürgerli-\nnehmigung einer Schenkung Leistungen an       chen Gesetzbuchs, Artikel 200 des Einführungsge-\nandere Personen angeordnet oder zur Er-       setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) wird der An-\nlangung der Genehmigung freiwillig über-      teil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut so\nnommen werden;                                behandelt, wie wenn er ausschließlich den anteils-\n5. was als Abfindung für einen Erbverzicht        berechtigten Abkömmlingen angefallen wäre.\n(§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetz-       (2) Im Falle des Todes eines anteilsberechtigten\nbuchs) gewährt wird;                           Abkömmlings gehört dessen Anteil am Gesamtgut\n6. was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rück-        zu seinem Nachlaß. Als Erwerber des Anteils gelten\nsicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor    diejenigen, denen der Anteil nach § 1490 Satz 2 und\nihrem Eintritt herausgibt;                    3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zufällt.\n7. der Ubergang von Vermögen auf Grund\neines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden;                                 §6\n8. was bei Aufhebung einer Stiftung erwor-                          Zugewinngemeinschaft\nben wird.                                         (1) Wird der Güterstand der Zugewinngemein-\n(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 6 ist der Versteue-     schaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) durch\nrung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum           den Tod eines Ehegatten beendet und der Zuge-\nErblasser zugrunde zu legen.                               winn nicht nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-\n(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veran-          setzbuchs ausgeglichen, so gilt beim überlebenden\nschlagt werden können, werden bei der Feststel-            Ehegatten der vierte Teil des Betrags, der ihm,\nlung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berück-         wenn er Alleinerbe wäre, ohne Berücksichtigung\nsichtigt.                                                  von Vermächtnissen, Auflagen und Pflichtteilsan-\n(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht       sprüchen als steuerpflichtiger Erbanfall zufallen\ndadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder         würde, nicht als Erwerb im Sinne des § 2. Bei der\nunter einer Auflage gemacht oder in die Form eines         Berechnung dieses Betrags ist der Freibetrag nach\nlästigen Vertrages gekleidet wird.                         § 16 oder § 17 nicht abzusetzen.\n(5) Ausstattungen, die Abkömmlingen zur Ein-               (2) Wird der Güterstand der Zugewinngemein-\nrichtung eines den Vermögensverhältnissen und             schaft in anderer Weise als durch den Tod eines\nder Lebensstellung der Beteiligten angemessenen            Ehegatten beendet oder wird der Zugewinn nach\nHaushalts gewährt werden, gelten nicht als Schen-           § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus-\nkung, sofern zur Zeit der Zuwendung ein Anlaß              geglichen, so gehört die Ausgleichsforderung\nzur Ausstattung gegeben ist und der Zweck der Zu-           (§ 1378 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht zum\nwendung innerhalb von zwei Jahren erfüllt wird.            Erwerb im Sinne der §§ 2 und 3. Hat der Ehegatte\nAusstattungen, die über das angegebene Maß hin-            vor Beendigung des Güterstandes der Zugewinnge-\nausgehen, sind insoweit steuerpflichtig.                   meinschaft unentgeltliche Zuwendungen von dem\nanderen Ehegatten erhalten, so ist die hierfür ent-\n§4                            richtete Steuer insoweit zu erstatten, als diese un-\nentgeltlichen Zuwendungen auf die Ausgleichsfor-\nZweckzuwendungen\nderung angerechnet werden (§ 1380 Abs. 1 des Bür-\nAls Zweckzuwendung gilt                                 gerlichen Gesetzbuchs).\n1. bei einer Zuwendung von Todes wegen\n§7\na) eine der Zuwendung beigefügte Auflage zu-\ngunsten eines Zweckes,                                          Vor- und Nacherbschaft\nb) eine Leistung zugunsten eines Zweckes,               (1) Der Vorerbe gilt als Erbe.\nvon der die Zuwendung abhängig gemacht             (2) Beim Eintritt des Falles der Nacherbfolge\nist,                                           haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht,\nsoweit die Bereicherung des Erwerbers durch         den Erwerb als vom Vorerben stammend zu ver-\ndie Anordnung gemindert wird;                       steuern. Auf Antrag ist der Versteuerung das Ver-\n2. bei einer freigebigen Zuwendung unter Le-           hältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu\nbenden                                              legen.\na) eine der Zuwendung beigefügte Auflage zu-            (3) Tritt der Fall der Nacherbfolge nicht durch\ngunsten eines Zweckes oder eine Leistung        den Tod des Vorerben ein, so gilt die Vorerbfolge","190                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nals auflösend bedingter, die Nacherbfolge als auf-               2. in allen anderen Fällen, vorbehaltlich des\nschiebend bedingter Anfall. In diesem Falle ist dem                 Absatzes 3, für den Erbanfall, der in In-\nNacherben die vom Vorerben entrichtete Steuer ab-                   landsvermögen im Sinne des § 77 des\nzüglich desjenigen Steuerbetrages anzurechnen, .                    Bewertungsgesetzes oder in einem Nut-\nwelcher der tatsächlichen Bereicherung des Vorer-                   zungsrecht an einem solchen Vermögen\nben entspricht.                                                     besteht.\n(4) Nachvermächtnisse und beim Tode des Be-               (2) Hatte    der Erblasser einen Wohnsitz oder\nschwerten fölline Vermächtnisse stehen den Nach-          seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem zum In-\nerbschaften gleich.                                       land gehörenden Gebiet, in dem Personen mit\n(5) Wenn bei einem bäuerlichen Anerbengut zu-          Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bun-\nnächst eine ungeteilte Erbengemeinschaft eintritt,        desgebiet als beschränkt vermögensteuerpflichtig\nso gilt als Erwerb für die einzelnen Erben der Erb-       behandelt werden, so tritt die Steuerpflicht nach\nanfall mit der Maßgabe, daß es so angesehen wird,         Absatz 1 Nr. 1 auch dann nicht ein, wenn der Er-\nals wenn die Erbauseinandersetzung zugleich mit           werber Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ge-\ndiesem stattgefunden hätte.                               schäftsleitung oder Sitz im Bundesgebiet hat.\n(3) Bei der Ermittlung des Erbanfalls (Absatz 1\n2. Persönliche Steuerpflicht                 Nr. 1 und 2) bleiben Vermögensgegenstände der in\n§ 8                          § 77 des Bewertungsgesetzes genannten Art außer\n(1) Die Steuerpflicht tritt ein:                       Betracht, die auf ein zum Inland gehörendes Gebiet\naußerhalb des Bundesgebietes entfallen, wenn in\n1. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes\ndiesem Gebiet Personen, die ihren Wohnsitz oder\noder der Erwerber zur Zeit der Entstehung\ngewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben,\nder Steuerschuld (§ 14) ein Inländer ist,\nals beschränkt vermögensteuerpflichtig behandelt\nvorbehaltUch der Absätze 2 und 3, für den\nwerden.\ngesamten Erbanfall. Als Inländer gelten\na) natürliche Personen, die im Inland              (4) Ist im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ein Teil des\neinen Wohnsitz oder ihren gewöhn-          Vermögens der inländischen Besteuerung auf\nlichen Aufenthalt haben. Dazu rechnen      Grund von Staatsverträgen entzogen, so ist die\nnicht Personen, die weder einen Wohn-      Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der dem\nsitz noch ihren gewöhnlichen Aufent-       ganzen Erwerb entspricht.\nhalt im Bundesgebiet, aber einen\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen\nAufenthalt in einem zum Inland ge-                                    § 8a\nhörenden Gebiet außerhalb des Bun-                          Persönliche Steuerpflicht\ndesgebietes haben, wenn in diesem Ge-                     im Verhältnis zum Saarland\nbiet Personen, die ihren Wohnsitz oder\ngewöhnlichen Aufenthalt im Bundesge-          (1) Bis zum Ende der Ubergangszeit nach Arti-\nbiet haben, als beschränkt vermögen-       kel 3 des Vertrages. zwischen der Bundesrepublik\nsteuerpflichtig behandelt werden;          Deutschland und der Französischen Republik zur\nRegelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956\nb) Beamte des Bundes oder eines Landes,\n(Bundesgesetzbl. II S. 1587) tritt die Steuerpflicht\n· die im Ausland ihren dienstlichen\nein,\nWohnsitz haben, deren Ehefrauen, so-\nfern sie nicht von dem Ehemann                    1. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes\ndauernd getrennt leben, und die min-                  einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen\nderjährigen Kinder eines solchen Be-                  Aufenthalt im Saarland hat, nur für den\namten, wenn sie zu seinem Haushalt                   Erbanfall, der aus Vermögensgegenständen\ngehören. Wahlkonsuln gelten nicht als                 der in § 77 des Bewertungsgesetzes ge-\nBeamte im Sinne dieser Vorschrift;                    nannten Art oder in einem Nutzungsrecht\ndaran besteht, soweit die Vermögensge-\nc) Körperschaften, Personenvereinigungen\ngenstände sich im übrigen Geltungsbereich\nund Vermögensmassen, die ihre Ge-\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West)\nschäftsleitung oder ihren Sitz im In-\nbefinden. Dies gilt auch darin, wenn der Er-\nland haben. Dazu rechnen nicht solche\nwerber Wohnsitz, gewöhnlichen Aufent-\nKörperschaften, Personenvereinigungen\nhalt, Geschäftsleitung oder Sitz im übrigen\nund Vermögensmassen, die weder ihre\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder in\nGeschäftsleitung noch ihren Sitz im\nBerlin (West) hat;\nBundesgebiet, aber ihre Geschäftslei-\ntung oder ihren Sitz in einem zum In-             2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes\nland gehörenden Gebiet außerhalb des                  einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen\nBundesgebietes haben, wenn in diesem                  Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-\nGebiet Körperscha.ften, Personenverei-                gesetzes außerhalb des Saarlandes oder\nnigungen und Vermögensmassen, die                     in Berlin (West) hat, für den gesamten Erb-\nihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz                 anfall mit Ausnahme der Vermögensgegen-\nim Bundesgebiet haben, als beschränkt                 stände der in § 77 des Bewertungsgesetzes\nvermögensteuerpflichtig behandelt wer-                genannten Art, die auf das Saarland ent-\nden;                                                  fallen.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959                            191\n(2) Wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes we-        (4) Die Oberfinanzdirektion ist ermächtigt, die\nder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen              auf das Auslandsvermögen entfallende deutsche\nAufenthalt im Saarland, im übrigen Geltungsbe-           Erbschaftsteuer in einem Pauschbetrag festzusetzen,\nreich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hat,       wenn die Anwendung des Absatzes 1 besonders\nrichtet sich die Steuerpflicht nach dem Wohnsitz,        schwierig ist.\ndem gewöhnlichen Aufenthalt, der Geschäftsleitung\noder dem Sitz des Erwerbers. Absatz 1 Nr. 1 und 2                        3. Berechnung der Steuer\ngilt entsprechend. Hat auch der Erwerber zur Zeit                                      § 10\nder Entstehung der Steuerschuld weder einen\nWohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt,                                   Steuerklassen\nseine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Saar-            (1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Er-\nland, im übrigen Geltungsbereich des Grundge-            werbers zum Erblasser werden die folgenden fünf\nsetzes oder in Berlin (West), so tritt die Steuer-       Steuerklassen unterschieden:\npflicht nur für den Erbanfall ein, der aus Ver-\nmögensgegenständen der in § 77 des Bewertungs-                                    Steuerklasse\ngesetzes genannten Art oder in einem Nutzungs-                   1. Der Ehegatte, wenn er nicht nach § 16 von\nrecht daran besteht, soweit sich die Vermögensge-                    der Steuer befreit ist,\ngenstände im Geltungsbereich des Grundgesetzes\n2. die Kinder. Als solche gelten\naußerhalb des Saarlandes oder in Berlin (West) be-\nfinden.                                                              a) die ehelichen Kinder,\nb) die an Kindes Statt angenommenen\n§ 9                                          Personen und sonstige Personen, denen\ndie rechtliche Stellung ehelicher Kinder\nAnrechnunq ausländischer Erbschaftsteuer                         zukommt,\n(1) Gehört in den f'ällE~n des § 8 Abs. 1 Nr. 1 zu                c) die unehelichen Kinder beim Erwerb\ndem steuerpflichtigen Erwerb Auslandsvermögen,                           von der Mutter, beim Erwerb vom Va-\nso ist auf Antrag die dafür rechtskräftig festgesetzte                   ter nur, wenn er die Vaterschaft aner-\nausländische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erb-                       kannt hat,\nschaftsteuer insoweit anzurechnen, als das Aus-                      d) die Stiefkinder.\nlandsvermögen auch der dcmtschen Erbschaftsteuer\nunterliegt. Der auf das Auslandsvermögen entfal-                                 Steuerklasse II\nlende Teil der deutschen Erbschaftsteuer ist in der              Die Abkömmlinge der in der Steuerklasse I\nWeise zu ermitteln, daß die deutsche Erbschaft-                  Nummer 2 Genannten, jedoch die Abkömm-\nsteuer in dem Verhültnis des Wertes des steuer-                  linge der an Kindes Statt angenommenen Per-\npflichtigen Auslandsvermögens zum Werte des ge-                  sonen nur dann, wenn sich die Wirkungen der\nsamten steuerpflichtigen Erwerbs (vor Abzug des                  Annahme an Kindes Statt auch auf die Ab-\nFreibetrags nach § 16 oder § 17) aufgeteilt wird. Die            kömmlinge erstrecken.\nrechtskräftig festgesetzte ausländische Erbschaft-\nsteuer kann nur bis zur Höhe dieses Teils ange-                                 Steuerklasse III\nrechnet werden. Entfällt das Auslandsvermögen auf                1. Die Eltern, Großeltern und weiteren Vor-\nmehrere ausländische Staaten, so sind die Höchst-                   eltern,\nbeträge der anrechenbaren ausländischen Erbschaft-\n2. die Stiefeltern,\nsteuer für jeden einzelnen ausländischen Staat ge-\nsondert zu berechnen.                                           3. die voll- und halbbürtigen Geschwister.\n(2) Als   Auslandsvermögen im Sinne des Ab-                                  S t e u e r k 1 a s s e IV\nsatzes 1 gelten,                                                 1. Die Schwiegerkinder,\n1. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes              2. die Schwiegereltern,\nInländer war:                                         3. die Abkömmlinge ersten Grades von Ge-\nalle Vermögensgegenstände der in § 77                     schwistern.\ndes Bewertungsgesetzes genannten Art,\ndie auf einen ausländischen Staat entfallen,                          Steuerklasse V\nsowie alle Nutzungsrechte an diesen Ver-              Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwen-\nmögensgegenstän den,                                  dungen.\n2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes         (2) Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 8 gilt als Schen-\nkein Inländer war:                            ker der zuletzt Berechtigte; in den Fällen des § 2\nalle Vermögensgegenstände mit Ausnahme        Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 7 ist der Besteue-\ndes Inlandsvermögens im Sinne des § 77        rung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der\ndes Bewertungsgesetzes sowie alle Nut-        Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem\nzungsrechte an diesen Vermögensgegen-         Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern\nständen.                                      die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie\noder bestimmter Familien gemacht ist.\n(3) Absatz 1 ist nicht im Verhältnis zu einem\nausländischen Staat, mit dem ein Abkommen zur              (3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetz-\nVermeidung der Doppelbesteuerung besteht, anzu-          buchs und soweit der überlebende Ehegatte an die\nwenden.                                                 Verfügung gebunden ist, sind die mit dem verstor-","192                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nbenen Ehegatten näher verwandten Erben und Ver-                        nicht übersteigt, im Wege der Erbfolge oder des\nmächtnisnehmer als seine Erben anzusehen, soweit                       Ubergabevertrages (vorweggenommene Erbfolge)\nsein Vermögen beim Tode des überlebenden Ehe-                          geschlossen auf eine Person der Steuerklasse III\ngatten noch vorhanden ist.                                             oder IV über, weil der eigentliche Erbe durch\nKriegsereignisse oder deren Folgen weggefallen ist,\n§ 11                                 so wird für diesen Erwerb nur die Steuer nach\nSteuersätze                                 Steuerklasse I erhoben. Ubersteigt der Einheits-\nwert den Betrag von 30 000 Deutsche Mark, aber\n(1) Die Erbschaftsteuer beträgt bei Erwerben                        nicht den Betrag von 80 000 Deutsche Mark, so gilt\n--------~--- -·--------- -----------------------~ --\nSatz 1 mit der Maßgabe, daß die Steuer nach Steuer-\nin der Steuerklasse\nbis einschließlich                                                     klasse II erhoben wird. Die Steuervergünstigung\nII         III    IV      V    kommt in Fortfall, wenn ein Betrieb, dem diese\nDeutsche Mark\nvom Hundert\nSteuervergünstigung gewährt worden ist, innerhalb\nvon fünfzehn Jahren nach Eintritt des Erbfalls oder\n10 000             2               4          6       8      14\n20 000             2,5                                            nach Abschluß des Ubergabevertrages veräußert\n5          7,5    10      16\nwird.\n30 000             3               6           9     12      18\n40 000             3,5             7         10,5    14     20                             § 12\n50 000             4               8         12      16     22                     Zuwendung der Steuer\n100 000             4,5             9         13,5    18     24\n150 000                                                               (1) Hat der Erblasser die Entrichtung der von\n5             10          15     20      26\ndem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen\n200 000             5,5           11          16,5   22      28\nauferlegt, so sind die Steuern, soweit nicht die Vor-\n300 000             6             12          18     24      30\nschriften des § 19 Platz greifen, so zu berechnen,\n400 000             6,5           13          19,5   26      32\n500 000                                                            wie wenn die Auflage nicht erfolgt wäre.\n7             14          21      28     34\n600 000             7,5           15          22,5    30     36       (2) Hat der Schenker die Entrichtung der vom\n700 000             8             16          24      32     38    Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernom-\n800 000             8,5           17          25,5    34     40    men oder einer anderen Person auferlegt, so gilt\n900 000             9             18          27     36      42    als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusam-\n1000000                9,5           19          28,5   38      44    menrechnung der Zuwendung mit der aus ihr er-\n2 000 000             10             20          30     40      46    rechneten Steuer ergibt.\n4 000 000             11             21          32     42      48\n§ 13\n6 000 000             12             22          34     44      51\n8 000 000             13             23          36      46     54              Berücksichtigung früherer Erwerbe\n10 000 000             14             24          38      48     57       (1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von der-\ndarüber               15             25          40     50      60    selben Person anfallende Vermögensvorteile wer-\n(2) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich                   den in der Weise zusammengerechnet, daß dem\nbei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der                           letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem\nSteuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb                      früheren Wert zugerechnet werden und von der\ndie letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstie-                      Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen\ngen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er                           wird, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des\na) bei einem Steu(~rsatz bis zu 30 vom Hun-                    letzten zu erheben gewesen wäre.\ndert aus der Hülfte,                                           (2) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte\nb) bei einem Steuersatz über 30 bis zu 50                      Steuer darf nicht mehr betragen als 60 vom Hun-\nvom Hundert aus drei Vierteln,                             dert dieses Erwerbes.\nc) bei einem Steuersatz über 50 vom Hun-\ndert aus neun Zehnteln                                            4. Steuerschuld und Steuerschuldner\ndes die Wertgrenze übersteigenden Erwerbes ge-                                                   § 14\ndeckt werden kann.\nEntstehung der Steuerschuld\n(3) Als Erwerb im Sinne der Absätze 1 und 2\ngilt, unbeschadet der Vorschrift des § 8 Abs. 4, die                      (1) Die Steuerschuld entsteht\nBereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht                                  1. bei Erwerben von Todes wegen\nsteuerfrei bleibt.                                                               mit dem Tode des Erblassers, jedoch\n(4) Ist infolue von Kriegsereignissen oder deren                              a) für den Erwerb des unter einer auf-\nFolgen eine Person der Steuerklasse I weggefallen                                   schiebenden Bedingung, unter einer Be-\nund dadurch ein Erwerb in Steuerklasse II oder IV                                   tagung oder Befristung Bedachten mit\nNummer 1 verursacht worden, so wird die Steuer                                       dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedin-\nnach Steuerklasse I erhoben, wenn der Erwerber                                       gung oder des Ereignisses,\nim Verhältnis zur weggefallenen Person in die                                    b) für den Erwerb eines geltend ge-\nSteuerklasse I einzureihen uewesen wäre.                                             machten Pflichtteilsanspruchs mit dem\n(5) Geht ein mit cirn)r zur Bewirtschaftung geeig-                                Zeitpunkt der Geltendmachung,\nneten Hofstelle versehener landwirtschaftlicher,                                 c) im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 1 mit dem\nforstwirtschaftlicher, gärtnerischer oder Weinbau-                                   Zeitpunkt der Genehmigung der Stif-\nBetrieb, dessen Einheitswert 30 000 Deutsche Mark                                    tung,","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959                           193\nd) in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 mit          (6) Versicherungsunternehmen, die vor Berichti-\ndem Zeitpunkt der Vollziehung der           gung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen\nAuflage oder der Erfüllung der Bedin-       zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente\ngunrJ,                                      in das Ausland zahlen oder ausländischen Berech-\ne) in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 mit       tigten zur Verfügung stellen, haften in Höhe des\ndem Zeitpunkt der Genehmigung,              ausgeantworteten Betrages für die Steuer. Das\nf) in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 4 mit      gleiche gilt für Personen, in deren Gewahrsam sich\ndem Zeitpunkt des Verzichts oder der        Vermögen des Erblassers befindet, soweit sie das\nAusscblagung,                               Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Berichti-\ngung oder Sicherstellung der Steuer in das Ausland\ng) im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 5 mit dem        bringen oder ausländischen Berechtigten zur Ver-\nZeitpunkt der Ubertragung der Anwart-\nfügung stellen.\nschaft,\nh) für den Erwerb des Nacherben mit dem            (7) Ob und inwieweit die Finanzämter in Fällen\nZeitpunkt des Eintritts der Nacherb-        des Absatzes 6 Erleichterung gewähren können,\nfolge;                                      wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung\nmit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.\n2. bei Schenkungen unter Lebenden\nmit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zu-\nwendung;                                                  5. Befreiungen und Ermäßigungen\n3. bei Zweckzuwendungen                                                       § 16\nmit dem Zeitpunkt des Eintritts der Ver-\npflichtung des Beschwerten.                                   Steuerbefreiung des Ehegatten\n(2) Im Falle der Aussetzung der Versteuerung               (1) Soweit der Erwerb des Ehegatten des Erblas-\nnach § 31 gilt die Steuerschuld für den Erwerb des         sers 250 000 Deutsche Mark nicht übersteigt, bleibt\nmit dem Nutzungsrecht belasteten Vermögens als             er steuerfrei, wenn im Zeitpunkt der Entstehung\nmit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Nutzungs-             der Steuerschuld leben\nrechts entstanden.                                                 1. Kinder des Ehegatten aus seiner Ehe mit\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a                 dem Erblasser oder\nkann das Finanzamt vor Entstehung der Steuer-                      2. Personen, denen im Verhältnis zum Erb-\nschuld Sicherheitsleistung aus dem Nachlaß verlan-                    lasser und zum überlebenden Ehegatten\ngen.                                                                  die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zu-\n§ 15                                     kam, oder\nSteuerschuldner                             3. Abkömmlinge der unter Nummer 1 oder 2\n(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer                    fallenden Personen, jedoch Abkömmlinge\nSchenkung auch der Schenker und bei einer Zweck-                      von Personen, die von dem Ehegatten und\nzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung                        dem Erblasser gemeinsam an Kindes Statt\nBeschwerte.                                                            angenommen waren, nur dann, wenn sich\ndie Annahme an Kindes Statt auf die Ab-\n(2) Im Falle des § 5 sind die Abkömmlinge im                       kömmlinge erstreckte, oder\nVerhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der\nüberlebende Ehegatte für den gesamten Steuerbe-                    4. Kinder des Erblassers oder Abkömmlinge\ntrag Steuerschuldner.                                                  dieser Personen, die vom Erblasser zu\nNacherben des auf den Ehegatten überge-\n(3) Neben den in den Absätzen 1 und 2 Genann-                       gangenen Vermögens eingesetzt worden\nten haftet der Nachlaß sowie jeder Erbe in Höhe                       sind.\ndes Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen für\ndie Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamt-             (2) Die Steuerfreiheit des Absatzes 1 tritt auch\nschuldner.                                                 ein, wenn Kinder oder Abkömmlinge (Absatz 1) in-\nnerhalb von 302 Tagen seit der Entstehung der\n(4) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft\nSteuerschuld lebend geboren werden.\nveranlaßte Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft\nzu entrichten.                                                 (3) Steuerfreiheit nach den Absätzen 1 und 2\n(5) Haben Erben, gesetzliche Vertreter, Bevoll-        tritt nicht ein in den Fällen, in denen sich die Be-\nmächtigte der Erben, Erbschaftsbesitzer (§ 2018 des        steuerung auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 2 auf das\nBürger! ichen Gesetzbuchs), Testamentsvollstrecker,        dort genannte Vermögen beschränkt.\nNachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter den Nachlaß               (4) Neben dem Steuerfreibetrag nach den Ab-\noder Teile desselben vor der Berichtigung oder            sätzen 1 und 2 wird der Freibetrag nach § 17\nSicherstellung der Steuer anderen ausgeantwortet,         Abs. 1 Nr. 1 nicht gewährt.\nso haften diese in Höhe des aus der Erbschaft\nEmpfangenen pers(inlich für clie Steuer, es sei denn,         (5) Die Steuerfreiheit des Absatzes 1 tritt auch\ndaß sie zur Zeit der Ausantwortung in gutem Glau-          für den überlebenden Ehegatten ein, wenn Kinder\nben sind. Sie sind nicht in gutem Glauben, wenn            im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zwar\nihnen bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit           nicht mehr leben, aber im letzten Weltkrieg infolge\nunbekannt ist, daß die Slcrwr weder entrichtet noch        von unmittelbaren Kriegseinwirkungen verstorben\nsichergestellt ist.                                        sind.","194                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 17                                   Vermögen, Grundvermögen oder Betriebs-\nFreibeträge und Besteuerungsgrenzen                     vermögen gehören, für Zahlungsmittel,\nfür Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;\n(1) Steuerfrei bleibt\n1. für Personen der Steuerklasse I der Er-             2. Kunstgegenstände und Sammlungen, die\nwerb, soweit er 30 000 Deutsche Mark nicht             nicht zu einem Betriebsvermögen gehören,\nübersteigt,                                            beim Erwerb durch Personen der Steuer-\nklasse I, II oder III, und zwar\n2. für Personen der Steuerklasse II der Er-\nwerb, soweit er 20 000 Deutsche Mark nicht             a) Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf\nübersteigt.                                                den Wert, wenn sie von deutschen\nKünstlern geschaffen sind, die noch\nUb~rsteigt der Wert des Erwerbes den Freibetrag,\nleben oder seit nicht mehr als fünfzehn\nso 1s~ nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig,\nJahren verstorben sind,\nsoweit sich nicht eine Befreiung aus § 18 ergibt.\nb) die übrigen Kunstgegenstände und\n(2) Steuerfrei bleibt                                             Sammlungen, wenn ihr gemeiner Wert\n1. für Personen der Steuerklasse III oder IV                  insgesamt 20 000 Deutsche Mark nicht\nein Erwerb von nicht mehr als 3000                         übersteigt;\nDeutsche Mark,\n3. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz,\n2. für Personen der Steuerklasse V ein Er-\nKunstgegenstände, Kunstsammlungen, wis-\nwerb von nicht mehr als 1000 Deutsche\nMark.                                                  senschaftliche Sammlungen, Bibliotheken\nund Archive, wenn folgende Voraus-\nUbersteigt der Wert des Erwerbes die Besteue-                    setzungen erfüllt sind:\nr~ngsgrenze, so ist der ganze Erwerb steuerpflich-\na) Die Erhaltung der Gegenstände muß\ntig, soweit sich nicht eine Befreiung aus § 18 oder\nwegen ihrer Bedeutung für Kunst, Ge-\n§ 20 ergibt. Die Steuer wird jedoch nur insoweit\nerhoben, als sie aus der Hälfte des die Besteue-                     schichte oder Wissenschaft im öffent-\nlichen Interesse liegen.\nrungsgrenze übersteigenden Betrages gedeckt wer-\nden kann.                                                        b) Die Gegenstände müssen in einem den\nVerhältnissen entsprechenden Umfang\n(3) An die Stelle des Freibetrages nach Absatz 1                  den Zwecken der Forschung oder der\nund der Besteuerungsgrenze nach Absatz 2 Nr. 1                       Volksbildung nutzbar gemacht werden.\ntritt in den Fällen, in denen sich die Besteuerung\nauf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 2 auf das dort ge-                  c) Der Steuerpflichtige muß bereit sein,\nnannte Vermögen beschränkt, eine Besteuerungs-                       die Gegenstände den geltenden Be-\ngrenze von 1000 Deutsche Mark. Die Sätze 2 und 3                     stimmungen der Denkmalspflege zu\nunterstellen.\ndes Absatzes 2 gelten entsprechend.\nd) Die Gegenstände müssen sich seit min-\ndestens zwanzig Jahren im Besitz der\n§ 18                                       Familie befinden oder in dem Ver-\nSonstige Steuerbefreiungen                             zeichnis national wertvollen Kultur-\ngutes oder national wertvoller Archive\n(1) Steuerfrei bleiben außerdem                                   nach dem Gesetz zum Schutz deutschen\n1. a) Hausrat (einschließlich Wäsche und                    Kulturgutes gegen Abwanderung vom\nKleidungsstücke) beim Erwerb durch                     6. August 1955 (Bundesgesetzbl.I S. 501)\nPersonen                                               eingetragen sein.\nder Steuerklasse I oder II,                        e) Die jährlichen Kosten müssen in der\nRegel die erzielten Einnahmen über-\nsoweit der Wert 20 000 Deutsche                     steigen.\nMark nicht übersteigt,\nDie Steuerbefreiung tritt außer Kraft,\nder übrigen Steuerklassen,                         wenn die Gegenstände innerhalb von zehn\nsoweit der Wert 5000 Deutsche Mark              Jahren nach dem Erbfall veräußert wer-\nnicht übersteigt,                               den;\nb) andere bewegliche körperliche Gegen-            4. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz,\nstände, die nicht nach Nummer 5 oder               der für Zwecke der Volkswohlfahrt der\n6 befreit sind, beim Erwerb durch                  Allgemeinheit zur Benutzung zugänglich\nPersonen                                           gemacht ist und dessen Erhaltung im\nder Steuerklasse I oder II,                        öffentlichen Interesse liegt, wenn die\njährlichen Kosten in der Regel die erziel-\nsoweit der Wert 5000 Deutsche Mark              ten Einnahmen übersteigen. Die Steuer-\nnicht übersteigt,                               befreiung tritt außer Kraft, wenn der\nder Steuerklasse III oder IV,                      Grundbesitz oder die Teile des Grund-\nsoweit der Wert 2000 Deutsche Mark              besitzes innerhalb von zehn Jahren nach\nnicht übersteigt.                               dem Erbfall veräußert werden;\nDie Befreiung gilt nicht für Gegenstände,          5. ein Erwerb nach § 1969 des Bürgerlichen\ndie zum land- und forstwirtschaftlichen               Gesetzbuchs;","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959                         195\n6. die Befreiung eines Steuerpflichtigen der                  nach dem 21. Juni 1948 durchgeführte\nSteuerklassen I und II von einer Schuld                    Veräußerung eines auslaufenden Hofes\ngegenüber dem Erblasser, soweit durch                      oder eines wüsten Hof es an einen Ver-\nden Anfall lediglich die Beseitigung einer                 triebenen oder Sowjetzonenflüchtling\nUberschuldung erreicht wird;                               erworben hat,\n7. die Befreiung von einer Schuld gegenüber               b) eines auslaufenden Hofes oder eines\ndem Erblasser, sofern die Schuld durch                     wüsten Hofes, wenn er von dem Erben\nGewährung von Mitteln zum Zweck des                        (Beschenkten) innerhalb von zwölf\nangemessenen Unterhalts oder zur Aus-                      Monaten nach erlangter Kenntnis von\nbildung des Bedachten begründet worden                     dem Anfall oder während der Dauer\nist oder der Erblasser die Befreiung mit                   eines Pachtverhältnisses gemäß Buch-\nRücksicht auf die Notlage des Schuldners                   stabe c an einen Vertriebenen oder\nangeordnet hat und diese auch durch die                    Sowjetzonenflüchtling veräußert wird,\nZuwendung nicht beseitigt wird. Die                    c) eines auslaufenden Hofes oder eines\nSteuerbefreiung entfällt, soweit die Steuer                wüsten Hofes, der von dem Erblasser\naus der Hälfte einer neben der erlassenen                  (Schenker) auf die Dauer von minde-\nSchuld dem Bedachten anfallenden Zu-                       stens zwölf Jahren an einen Vertde-\nwendung gedeckt werden kann;                               benen oder Sowjetzonenflüchtling ver-\npachtet worden ist, zur Hälfte des auf\n8. ein Erwerb, der Eltern, Stiefeltern oder\ndieses Vermögen entfallenden Steuer-\nGroßeltern des Erblassers anfällt, sofern\nbetrages; der restliche Steuerbetrag\nder Erwerb zusammen mit dem sonstigen\nwird bis zur Beendigung des Pachtver-\nVermögen des Erwerbers 20 000 Deut.sehe\nhältnisses gestundet. Das gleiche gilt,\nMark nicht übersteigt und der Erwerber\nwenn die Verpachtung durch den Erben\ninfolge körperlicher oder geistiger Ge-\n(Beschenkten) innerhalb von zwölf Mo-\nbrechen und unter Berücksichtigung seiner\nnaten nach erlangter Kenntnis von\nbisherigen Lebensstellung als erwerbs-\ndem Anfall erfolgt. Diese Steuerver-\nunfähig anzusehen ist oder durch die\ngünstigungen entfallen rückwirkend,\nFührung eines gemeinsamen Hausstands\nwenn das Pachtverhältnis vor Ablauf\nmit erwerbsunfähigen oder in der Aus-\nvon zwölf Jahren nach der Ubergabe\nbildung zu einem Lebensberuf begriffenen\nerlischt.\nAbkömmlingen an der Ausübung einer\nErwerbstätigkeit gehindert ist. Ubersteigt         13. Vermögen, das Eltern, Großeltern oder\nder Wert des Erwerbes zusammen mit                     entferntere Voreltern ihren Abkömmlin-\ndem sonstigen Vermögen des Erwerbers                   gen durch Schenkung oder Ubergabever-\nden Betrag von 20 000 Deutsche Mark, so                trag zugewandt hatten und das an diese\nwird die Steuer nur insoweit erhoben, als              Personen zurückfällt;\nsie aus der Hälfte des die Wert.grenze\n14. der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch;\nübersteigenden Betrages gedeckt werden\nkann;                                              15. Zuwendungen unter Lebenden zum Zweck\ndes angemessenen Unterhalts oder zur\n9. Ansprüche auf Ausgleichsleistungen nach\nAusbildung des Bedachten;\ndem Lastenausgleichsgesetz, Ansprüche\nnach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz            16. Ruhegehalte und ähnliche Zuwendungen,\nvom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I                die ohne rechtliche Verpflichtung früheren\nS. 1747) sowie Ansprüche auf Leistungen                oder jetzigen Angestellten oder Bedien-\nnach dem Gesetz über die Abgeltung von                 steten gewährt werden, sowie Zuwendun-\nBesatzungsschäden vom 1. Dezember 1955                 gen an Pensions- oder Unterstützungs-\n(Bundesgesetzbl. I S. 734) in der jeweils             kassen des eigenen Betriebes;\ngeltenden Fassung;                                 17. die üblichen Gelegenheitsgeschenke;\n10. Ansprüche auf Entschädigungsleistungen             18. Anfälle an den Bund, ein Land oder eine\nnach dem Bundesgesetz zur Entschädigung                inländische Gemeinde (Gemeindeverband)\nfur Opfer der nationalsozialistischen Ver-              sowie solche Anfälle, die ausschließlich\nfolgung in der Fassung vom 29. Juni 1956               Zwecken. des Bundes, eines Landes oder\n(Bundesgesetzbl. I S. 559) in der jeweils             einer inländischen Gemeinde (Gemeinde-\ngeltenden Fassung;                                     verband) dienen;\n11. ein Erwerb, der Personen anfällt, die dem          19. Zuwendungen\nErblasser in Erwartung einer letztwilligen\na) an inländische Religionsgesellschaften\nZuwendung unentgeltlich oder gegen un-                      des öffentlichen Rechts oder an inlän-\nzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt                  dische jüdische KuHusgemeinden,\ngewährt haben, soweit das Zugewendete\nals angemessenes Entgelt anzusehen ist;                b) an inländische Körperschaften, Per-\nsonenvereinigungen und Vermögens-\n12. ein Erwerb                                                  massen, die nach der Satzung, Stiftung\na) von Vermögen, das aus Erlösen stammt,                   oder sonstigen Verfassung und nach\ndie der Erblasser (Schenker) für eine                  ihrer tatsächlichen Geschäftsführung","196                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nm1s!;c!11 i cßlich und unmittelbar kirch-     an das Finanzamt abgeführt wird. Soweit eine\nlichen, (JC:nwinniilLigcn oder mildtäti-      Erbschaftsteuerversicherung abgeschlossen ist und\ngen Zwc!ckcn di(!rwn;                         beim Tode des Versicherungsnehmers sein gesamter\nNachlaß dem überlebenden Ehegatten nach § 16\n20. Zuwcndunqcn,           die ausschließlich kirch-\nAbs. 1, 2 und 5 steuerfrei zufällt, ist die Vergünsti-\nl ich<m, qt'nwinnützigt!n oder mildtätigen\ngungsvorschrift des Absatzes 1 im Erbfall des\nZwecken gewidmet sind, sofern die Ver-\nüberlebenden Ehegatten anzuwenden, wenn die\nwe.~ndunq LU dem bestimmten Zweck ge-\nVersicherungssumme bis zum Tode des überleben-\nsichert ):;1;\nden Ehegatten beim Versicherungsunternehmen\n21. Zuwendungen an politische Parteien;                stehenbleibt und binnen zwei Monaten nach seinem\nTode an das Finanzamt abgeführt wird.\n22. Zuwendungen, die der Pflege des An-\ndPnkens oder dem Seelenheil des Zu-                   (3) Die Vergünstigung wird nicht dadurch aus-\nwendenden oder seiner Angehörigen                 geschlossen, daß der Versicherungsnehmer in dem\ndienen.                                           Lebensversicherungsvertrag oder in einer Verfügung\nvon Todes wegen eine Person benennt, an die das\n(2) Steuerbegünstigt gemäß Nummer 12 ist nur              Finanzamt den nach Bezahlung der Erbschaftsteuer\neine Veräußerung oder Verpachtung eines aus-                  und nach Ablösung der Lastenausgleichsabgaben\nlaufenden Hofes oder eines wüsten Hofes an einen              etwa verbleibenden Betrag der Versicherungssumme\nVertriebenen oder Sowjelzorn~nflüchtling gemäß                abführen soll.\n§§ 42, 44 und 45 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 des\nBundesvertriebencngesetzes in der Fassung vom                    (4) Reicht die Versicherungssumme zur Bezahlung\n14. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1215, 1330).            der Erbschaftsteuer und zur Ablösung der Lasten-\nDer Veräußerung an einen Vertriebenen oder                    ausgleichsabgaben nicht aus und hat der Versiche-\nSowjetzonenflüchtling steht gleich die Veräußerung            rungsnehmer weder im Versicherungsvertrag noch\nan ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im                 in einer Verfügung von Todes wegen eine Bestim-\nSinne der Siedlungs- und Bodenreformgesetzgebung              mung darüber getroffen, in welcher Weise die\ngemäß § 47 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes.             Steuer- und Abgabenschulden der einzelnen Er-\nwerber aus der Versicherungssumme gedeckt werden\n(3) Angemessen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 15              sollen, so ist die Versicherungssumme zunächst zur\nist eine den Vermögensverhältnissen und der                   Deckung der Erbschaftsteuer zu verwenden. Dabei\nLebensstellung des Bedachten entsprechende Zu-                ist sie auf die Erwerber der Steuerklassen I und II\nwendung. Eine dieses Maß übersteigende Zuwen-                 im Verhältnis derjenigen Steuerbeträge zu ver-\ndung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.                    teilen, die sich ohne Berücksichtigung der Ver-\n(4) Jede Befreiungsvorschrift ist für sich anzu-           sicherungssumme ergeben. Ein alsdann verbleiben-\nwenden.                                                       der Betrag ist nach denselben Grundsätzen auf die\nErwerber der Steuerklassen III bis V zu verteilen.\nDer nach Deckung der Erbschaftsteuer verbleibende\n§ 19                          Betrag ist zur Ablösung der Lastenausgleichsab-\ngaben zu verwenden und zunächst auf die Erwerber\nErbschaftsteuer-\nder Steuerklassen I und II und sodann auf die\nund Lastenausgleichsversicherung\nübrigen Erwerber im Verhältnis ihrer Erwerbe zu\n(1) Wenn in einem Lebensversicherungsvertrag               verteilen. Kommen mehrere Lastenausgleichsab-\nbestimmt ist, daß die Versicherungssumme zur Be-              gaben oder mehrere Ablösungsarten in Betracht, so\nzahlung der Erbschaftsteuer und zur Ablösung von              bestimmt das Finanzamt nach Anhörung der Erben\nLastenausgleichsabgaben oder zu einem der beiden              die Verwendung der Beträge.\nZwecke zu verwenden und nach dem Tode des\n(5) Dbersteigt die Versicherungssumme die aus\nVersicherungsnehmers an das Finanzamt abzufüh-\nihr zu tilgenden Steuerbeträge und Ablösungs-\nren ist, so ist die Versicherungssumme bei Fest-\nbeträge, so findet die Steuervergünstigung des Ab-\nstellung des steuerpflichtigen Erwerbes von Todes\nsatzes 1 auf den Unterschiedsbetrag keine Anwen-\nwegen der Angehörigen der Steuerklasse I oder II\ndung. Der Unterschiedsbetrag ist dem Erwerb des\ninsoweit unberücksichtigt zu lassen, als sie zur\nnach Absatz 3 Berechtigten oder, wenn ein solcher\nTilgung ihrer Erbschaftsteuerschuld oder zur Ab-\nnicht benannt ist, dem Erwerb der Erben hinzuzu-\nlösung der auf sie entfallenden Lastenausgleichs-\nrechnen.\nabgaben des Versicherungsnehmers dient.\n(6) Bei Angehörigen der Steuerklassen III bis V\n(2) Die Vergünstigung tritt nur ein, wenn die\ngilt als steuerpflichtiger Erwerb der Betrag, der sich\nVersicherungssumme binnen zwei Monaten nach\nbei einer Zusammenrechnung des erbschaftsteuer-\ndem Tode des Versicherungsnehmers an das Finanz-\nlichen Erwerbes mit der aus ihm berechneten und\namt abgeführt wird. Wird die Versicherungssumme\naus der Versicherungssumme getilgten Steuer und\nschon vor dem Tode des Versicherungsnehmers\ndem entrichteten Ablösungsbetrag ergibt.\nfällig, so tritt die Vergünstigung auch insoweit ein,\nals die Versicherungssumme zur Bezahlung der                     (7) Bei Versäumung der Fristen des Absatzes 2\nErbschaftsteuer und zur Ablösung von Lastenaus-               kann Nachsicht gemäß §§ 86 und 87 der Reichsab-\ngleichsabgaben bei dem Versicherungsunternehmen               gabenordnung gewährt werden, wenn weder die\nbis zum Tode des Versicherungsnehmers stehen-                 Steuerpflichtigen noch das Versicherungsunterneh-\nbleibt und innerhalb der in Satz 1 genannten Frist            men ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959                            197\n§ 20                              (3) Gehört zum Erwerb nur ein Teil einer der in\nMitgliederbeiträge                    Absatz 2 bezeichneten wirtschaftlichen Einheiten, so\n\"'ist der darauf entfallende Teilbetrag des Einheits-\nBeiträge an Personenvereinigungen, die nicht         wertes maßgebend. Der Teilbetrag ist nach den\nlediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck      Grundsätzen des Zweiten Teils des Bewertungs-\nhaben, sind steuerfrei, soweit die von einem Mit-       gesetzes und der dazu ergangenen Vorschriften zu\nglied in einem Kalenderjahr der Vereinigung             ermitteln.\ngeleisteten Beiträge 500 Deutsche Mark nicht über-\nsteigen. Auf Beiträge an Personenvereinigungen,             (4) Wenn für eine wirtschaftliche Einheit der in\ndie ausschließlich kirchliche, mildtätige oder gemein-  Absatz 2 bezeichneten Art oder einen Teil davon\nnützige Zwecke verfolgen, sowie an politische            (Absatz 3) ein Einheitswert nicht festgestellt ist\nParteien finden die Vorschriften des § 18 Abs. 1        oder bis zur Entstehung der Steuerschuld die Vor-\nNr. 19 und 21 Anwendung.                                aussetzungen für eine Wertfortschreibung erfüllt\nsind, ist der Wert im Zeitpunkt der Entstehung der\nSteuerschuld maßgebend. Dieser ist für die Zwecke\n§ 21\nder Erbschaftsteuer nach den Grundsätzen des\nMehrfacher Erwerb desselben Vermögens             Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes und der dazu\n(1) Fällt Personen der Steuerklasse I oder II        ergangenen Vorschriften besonders festzustellen\nVermögen an, das in den letzten fünf Jahren vor         (Stichtag bewertung).\ndem Anfall bereits von Personen der gleichen                (5) Grundbesitz außerhalb des Bundesgebietes\nSteuerklassen erworben worden ist und für das           und von West-Berlin ist mit dem gemeinen Wert\nnach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war,          anzusetzen.\nso bleibt der auf dieses Vermögen entfallende               (6) Für den Bestand und die Bewertung von Be-\nSteuerbetrag zur Hälfte unerhoben. Unter den            triebsvermögen mit Ausnahme der Bewertung der\ngleichen Voraussetzungen bleibt der Steuerbetrag        Betriebsgrundstücke und der Gewerbeberechtigun-\nzu einem Viertel unerhoben, wenn der frühere            gen (Absatz 2) sind die Verhältnisse zur Zeit der\nSteuerfall in der Zeit zwischen den letzten fünf        Entstehung der Steuerschuld maßgebend. Die Vor-\nund zehn Jahren vor dem Anfall eingetreten ist.\nschriften der § § 54 bis 58, 62, 65 und 66 Abs. 1\n(2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das    und 4 Satz 1 des Bewertungsgesetzes sind anzu-\nbegünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für       wenden. Zum Betriebsvermögen gehörende Wert-\nden Gesamterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen,         papiere, Anteile und Genußscheine von Kapital-\nin dem der Wert des begünstigten Vermögens zu           gesellschaften sind nach § 13 des Bewertungsgeset-\ndem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs            zes zu bewerten.\nsteht. Dabei ist der Wert des begünstigten Ver-             (7) Grundstücke und bewegliche Gegenstände,\nmögens um den früher gewährten Freibetrag zu            deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst,\nkürzen.\nGeschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Inter-\nesse liegt, sind mit 40 vom Hundert des Werts\nanzusetzen, wenn die jährlichen Kosten in der\nRegel die erzielten Einnahmen übersteigen.\nII. TEIL\nWertermittlung                                                    § 24\n§ 22\nsteuerpflichtiger Erwerb\nBewertungsstichtag                         (1) Als Erwerb gilt, soweit nichts anderes vor-\ngeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an\nFür die Wertermittlung ist, soweit in diesem          den Erwerber. Bei der Zweckzuwendung tritt an\nGesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt       die Stelle des Anfalls die Verpflichtung des Be-\nder Entstehung der Steuerschuld maßgebend.              schwerten.\n(2) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von\n§ 23                          Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und\nBewertung                         Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten als\nnicht erloschen.\n(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in\nden Absätzen 2 bis 7 etwas Besonderes vorgeschrie-          (3) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört\nben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des     nicht zu seinem Nachlaß.\nBewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvor-               (4) Von dem Erwerb sind insbesondere abzu-\nschriften).                                             ziehen\n(2) Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen,            1. die Kosten der Bestattung des Erblassers\nfür Grundvermögen, für Betriebsgrundstücke und                     einschließlich der Kosten der landesüb-\nfür Gewerbeberechtigungen ist der Einheitswert                     lichen kirchlichen und bürg erlichen Leichen-\n1\nmaßgebend, der nach dem Zweiten Teil des Bewer-                    feierlichkeiten und der Kosten eines an-\ntungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften)                   gemessenen Grabdenkmals;\nauf den Zeitpunkt festgestellt ist, der der Entste-             2. die im Faille der Todeserklärung des Erb-\nhung der Steuerschuld vorangegangen ist oder mit                   lassers dern Nachlaß zur Last fallenden\nihr zusammenfällt.                                                 Kosten des Verfahrens;","198                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n3. die Kosten der Eröffnung einer Verfügung      Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung\ndes Erblassers von Todes wegen, die          das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser un-\ngerichtlichen und außergerichtlichen Kosten   zweifelhaft ergibt. Das gleiche gilt, wenn eine\nder Regelung des Nachlasses, die Kosten       Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwen-\nder gerichtlichen Sicherung des Nachlasses,   dung gerichtlich oder notariell beurkundet ist.\neiner Nachlaßpflegschaft, des Aufgebots\nder Nachlaßglüubiger und der Inventar-\n§ 27\nerrichtung;\n4. die Kosten eines für den Nachlaß oder                            Steuererklärung\nwegen des Erwerbes geführten Rechts-            (1) Das Finanzamt kann von den zur Anmeldung\nstreits.                                      Verpflichteten innerhalb einer von ihm zu be-\n(5)  Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher     stimmenden Frist die Abgabe einer Erklärung\nBeziehung zu nichtsteuerbaren Teilen des Erwerbes        verlangen. Die Frist muß mindestens einen Monat\nstehen, sind nicht abzuziehen. Beschränkt sich die       betragen.\nBesteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände               (2)  Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum\n(§ 8 Abs. 1, 2 und 4). so sind nur die in einer          Nachlaß gehörenden Gegenstände und die sonstigen\nwirtschaftlichen Beziehung zu diesem Teil des Er-        für die Feststellung des Gegenstands und des\nwerbes stehenden Schulden und Lasten abzugs-             Wertes des Erwerbes erforderlichen Angaben zu\nfähig.                                                   enthalten.\n(6) Verbindlichkeiten aus Pfüchtteilsrechten kön-\nnen nur insoweit abgezo~en · werden, als der                             2. Steuerfestsetzung\nAnspruch auf den Pflichtteil geltend gemacht wird.\n§ 28\n(7) Die Erbschaftsteuer wird unbeschadet der Be-\nstimmungen des § 19 nicht abgezogen.                                    Vorläufige Festsetzung\n(8) Ist eine Zuwendung unter einer Auflage ge-           Auf Grund der Steuererklärung ist der ihr ent-\nmacht, die in Geld veranschlagt werden kann, so          sprechende Betrag der Steuer als vorläufige Zah-\nist die Zuwendung nur insoweit steuerpflichtig,          lung zu entrichten. Das Finanzamt setzt die\nals sie den Wert der Leistung des Beschwerten            vorläufige Zahlung fest; sie ist biFmen einem\nübersteigt, es sei denn, daß die Leistung dem            Monat nach der Zustellung des Steuerbescheids\nZweck der Zuwendung dieJJ.t.                             fällig.\n§ 29\n§ 25                                              Abrundung\nAbzug wegen unentgeltlich geleisteter Dienste            Für die Berechnung der Steuer nach § 11 und bei\nHat der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebens-      der Anwendung der §§ 16, 17 und 18 Abs. 1 Nr. 8\njahrs im Haushalt oder im Betrieb des Erblassers         wird der Erwerb auf volle 100 Deutsche Mark nach\nohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine          unten abgerundet.\nfremde Arbeitskraft erspart, so wird auf Antrag ein\n§ 30\nder Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag\nvon dem Anfall abgezogen.                                                  Rentenbesteuerung\nSteuern, die von dem Kapitalwert von Renten\noder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder\nIII. TEIL                       Leistungen zu entrichten sind, können nach Wahl\ndes Steuerpflichtigen statt vom Kapitalwert jährlich\nVeranlagung und Erhebung\nim voraus von dem Jahreswert entrichtet werden.\nDie Steuer wird in diesem Falle nach dem Hundert-\n1. Anmelde- und Erklärungspflicht              satz erhoben, der sich nach § 11 für den gesamten\n§ 26                         Kapitalbetrag ergibt.\nAnmeldung des Erwerbes                                            § 31\n(1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Er-                   Aussetzung der Versteuerung\nwerb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung             (1) Beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzung\nvom Beschwerten binnen einer Frist von drei              einem anderen als dem Steuerpflichtigen zusteht,\nMonaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall           kann der Pflichtige verlangen, daß die Versteuerung\noder von dem Eintritt der Verpflichtung dem Finanz-      bis zum Erlöschen des Nutzungsrechts ausgesetzt\namt anzumelden.\nbleibt. Auf Verlangen des Finanzamts hat der\n(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein     Steuerpflichtige für die Steuer Sicherheit zu leisten.\nRechtsgeschäft unter Lebenden, so ist zur Anmel-             (2) Geht in dem Falle des Absatzes 1 das mit\ndung auch derjenige verpflichtet, aus dessen Ver-        dem Nutzungsrecht belastete Vermögen vor dem\nmögen der Erwerb stammt.                                Erlöschen des Nutzungsrechts durch Erbfolge auf\n(3) Einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn der        einen anderen über, so wird die Steuer für diesen\nErwerb auf einer ,·'ln einem deutschen Gericht oder      Ubergang nicht erhoben, vielmehr tritt die gleiche\neinem deutschen Notar eröffneten Verfügung von           Behandlung ein, wie wenn derjenige, dem das Ver-","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959                          199\nmögen zur Zeit des Erlöschens gehört, das Vermögen                 a) die Abgrenzung der Steuerpflicht,\nunmittelbar von dem ursprünglichen Erblasser er-                   b) die Feststellung und die Bewertung des\nworben hätte.                                                          Erwerbs von Todes wegen, der Schen-\n§ 32                                       kungen unter Lebenden und der Zweck-\nPauschversteuerung                                  zuwendungen,\nc) die Veranlagung, die Anwendung der\nDie Oberfinanzdirektion ist ermächtigt, auf An-\nTarifvorschriften und die Steuerent-\ntrag der Steuerpflichtigen von der genauen Ermitt-\nrichtung,\nlung des steuerpflichti9en Vermö9ens und der Vor-\nlegung eines Verzeichnisses ganz oder zum Teil                     d) die Anmelde- und Erklärungspflicht der\nabzusehen und einen Pauschbetrag für die Steuer                        Steuerpflichtigen,\nanzunehmen, auch die Pauschversteuerung in                         e) die Anzeigepflichten der Behörden, Be-\nsolchen Fällen, in denen die V crsteuerung andern-                     amten,    Notare,    Versicherungsunter-\nfalls noch ausgesetzt sein müßle, zu gestatten.                        nehmen und der geschäftsmäßigen\nVerwahrer und Verwalter fremden\n§ 33                                       Vermögens,\nf) die Bekanntgabe der Steuerbescheide\nBerichtigung der Veranlagung\nbei Vorhandensein mehrerer Erwerber;\nSind bei der Erteilung des Steuerbescheids ab-\n2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu\nzugsfähige Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt\nerlassen über die sich aus der Aufhebung\nworden, weil sie dem Steuerpflichtigen unbekannt\noder Anderung von Vorschriften dieses\nwaren, so kann der Steuerpflichtige bis zum Ablauf\nGesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit\nvon fünf Jahren seit der Veranlagung Berichtigung\ndies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der\ndes Steuerbescheids beantragen.\nBesteuerung oder zur Beseitigung von Un-\nbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist;\n3. Erstattung                             3. die in § 15 Abs. 7 vorgesehene Rechtsver-\n§ 34                                    ordnung zu erlassen.\nDie Steuer ist zu erstatten,                              (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\n1. soweit ein Geschenk wegen eines Rückforde-          mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu\nrungsrechts hat herausgegeben werden müs-          diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord-\nsen;                                               nung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\nDatum unter neuer Uberschrift und in neuer Para-\n2. wenn die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1\ngraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-\nSatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abge-\nmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nwendet worden ist.\n§ 36\nErbschaftsteuer auf Grund älterer Vorschriften\nIV. TEIL\nErbschaftsteuer auf Grund der Landesgesetz-\nErmächtigungs- und Schlußvorschriften              gebung aus der Zeit vor dem 1. September 1919 ist\nnicht mehr zu erheben.\n§ 35\n§ 37\nErmächtigungen\nInkrafttreten\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit\nZustimmung des Bundesrates                                  (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechts-       findet auf Erwerbe Anwendung, für welche die\nverordnungen zu erlassen, soweit dies zur      Steuerschuld nach dem 30. Juni 1958 entstanden ist\nWahrung der Gleichmäßigkeit bei der Be-        oder entsteht.\nsteuerung, zur Beseitigung von Unl- 'llig-        (2) Mehrere Erwerbe werden nach § 13 nur zu-\nkeiten in Härtefällen oder zur Verein-         sammengerechnet, wenn die Steuerschuld für sämt-\nfachung des Besteuerungsverfahrens erfor-      liche Erwerbe nach dem 31. Dezember 1948 ent-\nderlich ist, und zwar über                     standen ist oder entsteht."]}