{"id":"bgbl1-1959-13-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":13,"date":"1959-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_13.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Altsparergesetzes","law_date":"1959-04-01T00:00:00Z","page":169,"pdf_page":1,"num_pages":18,"content":["169\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                       Ausgegeben zu Bonn am 4. April 1959                                                                                           Nr. 13\nTag                                                     Inhalt:                                                                                         Seite\n1. 4. 59  Neufassung des Altsparergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    169\n1. 4. 59  Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        187\n26.3.59    Gesetz über die gegenseitige Auswirkung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung\nund der Krankenversicherung der Rentner im Saarland und im übrigen Bundesgebiet ein-\nschließlich des Landes Berlin (Auswirkungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 200\n26.3.59    Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Neunten Verordnung zur Durch-\nführung des Feststellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   203\n26.3.59    Dritte Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Fünften Verordnung zur Durch-\nführung des Feststellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   210\n25. 3. 59  Berichtigung zu dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 . . . . . . . . . .                                               223\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 223\nIn Teil II Nr. 6, ausgegeben am 28. Februar 1959, sind veröffentlicht: Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik\nDeutschland zu dem Abkommen vom 19. Juni 1948 über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahr-\nzeugen. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die\nBeförderung im internationalen Luftverkehr im Verhältnis zu Neuseeland, den Cook-Inseln mit Niue, den Tokelau-\nInseln und dem Treuhandgebiet West-Samoa. - Bekanntmachung über die Ausübung der Befugnisse der Euro-\npäischen Kommission für Menschenrechte gemäß Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (Anerkennung der Zuständigkeit der Kommission durch die Regierung des Königreichs Norwegen\nfür weitere zwei Jahre). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Be-\nstrafung des Völkermordes (Inkrafttreten für Ghana). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheber-\nrechtsabkommens. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 2 der Internationalen Ar-\nbeitsorganisation über die Arbeitslosigkeit (Inkrafttreten für Island). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich\ndes Ubereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit. - Bekannt-\nmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 99 der Internationalen Arbeitsorganisation über die\nVerfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft.\nIn Teil II Nr. 7, ausgegeben am 3. März 1959, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 20. Juni 1956\nüber die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des\nUbereinkommens Nr. 10 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Alter für die Zulassung von Kindern zur\nArbeit in der Landwirtschaft. -- Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 11 der Inter-\nnationalen Arbeitsorganisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter. - Bekannt-\nmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 23 der Internati.onalen Arbeitsorganisation über die\nHeimschaffung der Schiffsleute. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 26 der Inter-\nnationalen Arbeitsorganisation über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen.\nBekanntmachung der Neufassung des Altsparergesetzes.\nVom 1. April 1959.\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes                            des Achten Gesetzes zur Änderung des Lasten-\nzur Änderung des Altsparergesetzes (2. ÄndG ASpG)                           ausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 LAG -\nvom 4. Februar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 29) wird                         8. ÄndG LAG) vom 26. Juli 1957 (Bundesge~\nnachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Milde-                            setzbl. I S. 809),\nrung von Härten der Währungsreform (Altsparer-\ngesetz) vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495)                        der Fünften Verordnung zur Durchführung des\nin der Fassung                                                              Altsparergesetzes vom 2. August 1958 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 574) und\nder Zweiten Verordnung zur Durchführung des\nAltsparergesetzes vom 9. Juli 1954 (Bundesge-                            des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Alt-\nsetzbl. I S. 190),                                                       sparergesetzes (2. ÄndG ASpG)                                          ·\ndes Vierten Gesetzes zur Änderung des Lasten-\nausgleichsgesetzes (4. ÄndG LAG) vom 12. Juli                       bekanntgemacht.\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 403),\ndes Gesetzes zur Änderung des Altsparergesetzes\nBonn, den 1. April 1959.\nvom 3. Januar 1956 (Bundesg(~setzbl. I S. 1),\nder Vierten Verordnung zur Durchführung des\nAltsparergesetzes vom 6. Mai 1957 (Bundesge-                                   Der Bundesminister der Finanzen\nsetzbl. I S. 428),                                                                                                   Etz_e 1","170                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nGesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform\n(Altsparergesetz)\nin der Fassung vom 1. April 1959.\nERSTER ABSCHNITT                             5. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträ-\ngen, bei denen eine Prämienreserve zu\nAllgemeine Vorschriften\nbilden ist, es sei denn, daß es sich um Ver-\n§ 1                                      träge handelt, auf die das Rentenaufbesse-\nGrundsatz                                   rungsgesetz in der Fassung vom 15. Fe-\nbruar 1952 (Bundesgesetzbl. I .s. 118) anzu-\n(1) Für Gläubigerverluste, die im Zusammenhang                  wenden ist,\nmit der Neuordnung des Geldwesens im Geltungs-                 6. sonstige privatrechtliche Ansprüche, die der\nbereich dieses Gesetzes an Altsparanlagen (§ 2)                   Kapitalanlage oder der Versorgung dienten\nentstanden sind, wird Entschädigung nach Maßgabe                  und bei Beginn des 1. Januar 1940 sowie\nder folgenden Vorschriften, und zwar, soweit das                  im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen\nGesetz nichts anderes bestimmt, aus Mitteln des                   Mark durch Hypotheken, Grundschulden\nAusgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes)                oder Rentenschulden auf Grundstücken im\ngewährt.                                                          Geltungsbereich dieses Gesetzes gesichert\n(2) Sparanlagen, die Vertriebenen am 1. Januar                  waren.\n1940 zugestanden haben und an denen Vertrei-\n(2) Altsparanlage im Sinne dieses Gesetzes ist\nbungsschäden entstanden sind, werden nach dem\neine Sparanlage nicht, sofern und solange der\nFünften Abschnitt dieses Gesetzes berücksichtigt.\nSchuldner auf Grund der Vorschriften zur Neuord-\nnung des Geldwesens wegen der Verbindlichkeit\n§ 2                           nicht in Anspruch genommen werden kann.\nAltsparanlagen                        (3) Durch Rechtsverordnung können die Anlagen 1\n(1) Altsparanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind     und 2 dieses Gesetzes ergänzt werden.\ndie nachfolgenden Sparanlagen, wenn sie durch die\nVorschriften zur Neuordnung des Geldwesens im                                      § 2a\nGeltungsbereich dies,es Gesetzes im Verhältnis 10 zu 1\noder in einem für den Gläubiger ungünstigeren                         Gleichgestellte Sparanlagen\nVerhältnis auf Deutsche Mark umgestellt oder in\n(1) Den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Spar-\nDeutsche Mark umgewandelt worden sind oder\nanlagen werden Geldeinlagen, für die eine Kündi-\nwerden und soweit sie dem im Zeitpunkt der Ein-\ngungs- oder Anlagefrist vereinbart war, gleichge-\nführung der Deutschen Mark berechtigten Gläubiger\nstellt, wenn für sie Einlagebücher oder entsprechende\nnach Maßgabe der folgenden Vorschriften schon bei\nUrkunden ausgegeben waren, in die Eintragungen\nBeginn des 1. Januar 1940 zugestanden haben:\nüber Einzahlungen und Auszahlungen nur durch das\n1. Spareinlagen im Sinne des § 22 des Ge-        Geldinstitut vorgenommen werden durften.\nsetzes über das Kreditwesen vom 25. Sep-\n(2) Durch Rechtsverordnung können andere Geld-\ntember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955) und\nanlagen, sofern sie der Kapitalanlage oder der Ver-\nPostspareinlagen, ohne Rücksicht darauf, ob\nsorgung dienten, den Sparanlagen im Sinne des\nder Anspruch bei der Umwandlung durch\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 gleichgestellt und dabei be-\nAnrechnung der Kopfbeträge oder Ge-\nsondere Vorschriften über die Voraussetzungen\nschäftsbeträge verbraucht worden ist,\nund die Berechnung des Entschädigungsanspruchs\n2. Bausparguth~ben,                              erlassen werden.\n3. Pfandbriefe, Rentenbriefe und Schiffspfand-\nbriefe sowie die in Anlage 1 dieses Ge-                                   § 2b\nsetzes aufgeführten. Kommunalschuldver-                         Reichsmarkansprüche\nschreibungen und verwandten Schuldver-                       gegen die öffentliche Hand\nschreibungen, ohne Rücksicht darauf, ob im\nEinzeltall an die Stelle der Ausgabe einer       (1) Den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten\nSchuldverschreibung die Eintragung in ein     Sparanlagen werden gleichgestellt\nSchuldbuch getreten ist,                              1. die in § 30 Nr. 1 bis 3 und 5 des All-\n4. die in Anlage 2 dieses Gesetzes aufgeführ-               gemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. No-\nten Industrieobligationen und verwandten                 vember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747)\nSchuldverschreibungen,                                   aufgeführten Kapitalansprüche gegen das","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 195~                          171\nDeutsche Reich einschließlich der Sonder-                             § 4\nvermögen Deutsche Reichsbahn und Deut-\nEntschädigungsberechtigung\nsche Reichspost sowie das ehemalige Land\nPreußen,                                        (1) Entschädigungsberechtigt nach diesem Gesetz\n2. Schuldvcrschreibun~Jl!n der Länder, Ge-      ist eine natürliche Person oder eine Mehrheit sol-\nmeinden und Gemeindeverbände einschließ-     cher Personen, die im Zeitpunkt der Einführung der\nlich der Schuldbuchforderungen.              Deutschen Mark Gläubiger der Altsparanlage war.\nEine Ubertragung der Altsparanlage oder das Er-\n(2) Der Umstellung eines Anspruchs nach den         löschen des Anspruchs aus der Altsparanlage in\nVorschriften zur Neuordnung des Geldwesens im          dem Zeitraum zwischen der Einführung der Deut-\nSinne dieses Gesetzes wird die Ablösung nach den       schen Mark und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nVorschriften im Dritten Teil des Allgemeinen           läßt die Entschädigungsberechtigung nach Satz 1\nKriegsfolgcnw~setzcs qleichqcstellt. Ist ein ablös-    unberührt. Ist der Gläubiger der Altsparanlage in\nbarer Kapitalansprnch im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1    diesem Zeitraum verstorben, bestimmt sich die Per-\nzwischen dem Zeilpunkt der Einführung der Deut-        son des Entschädigungsberechtigten nach den Vor-\nschen Mark und d(!m 1. Januar 1958 veräußert wor-      schriften des bürgerlichen Rechts über den Erwerb\nden, wird vermutet, daß er abqelöst worden ist.        von Todes wegen. War Gläubiger der Altsparanlage\neine in der Zeit zwischen der Einführung der Deut-\n§ 3                          schen Mark und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\naufgelöste Körperschaft, Personenvereinigung oder\nRechtsnachfolge                    Vermögensmasse im Sinne des Absatzes 7, bestimmt\n(1) Ein Wechsel in der Person des Schuldners        sich die Person des Entschädigungsberechtigten\nzwischen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem         nach der Satzung, der Verfassung oder dem Be-\nZeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark            schluß der berufenen Organe dieser Körperschaft,\nschließt die Eigenschaft eines Anspruchs als Alt-      Personenvereinigung oder Vermögensmasse.\nsparanlage aus, soweit nicht in diesem Gesetz             (2) Als entschädigungsberechtigt gilt bei Lebens-\netwas anderes bestimmt ist oder in der in § 13         versicherungsverträgen, aus denen eine Versiche-\nvorgesehenen Rechtsverordnung etwas anderes be-        rungsleistung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses\nstimmt wird.                                           Gesetzes noch nicht erbracht worden ist, derjenige,\nwelcher vor diesem Zeitpunkt die letzte Prämien-\n(2) Ein Wechs<c~l in der Person des Gläubigers\nzahlung entrichtet hat, bei Lebensversicherungs-\nzwischen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem\nverträgen, aus denen eine Versicherungsleistung im\nZeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark\nZeitpunkt des Inkrafttret~ns dieses Gesetzes bereits\nschließt die Eigenschaft eines Anspruchs als Alt-\nerbracht worden ist, der Empfänger der Leistung.\nsparanlage nicht aus, sofern der Wechsel beruht\nauf Erwerb                                             Konnte ein Anspruch aus einem Versicherungsver-\ntrag erst auf Grund des Gesetzes zur Regelung von\n1. von Todes wegen,                             Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen\n2. durch Vercinbanmg einer ehelichen Güter-     vom 5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 474) gel-\ngemeinschaft oder durch Eintritt einer fort- tend gemacht werden, ist entschädigungsberechtigt\ngesetzten Gütergemeinschaft,                 der Anspruchsberechtigte nach dem vorbezeichneten\nGesetz.\n3. durch Auseinandersetzung einer Erbenge-\nmeinschaft, einer ehelichen Gütergemein-        (3) Ist der Entschädigungsberechtigte Kriegsge-\nfangener oder wegen seiner deutschen Volkszuge-\nschaft oder einer fortgesetzten Güterge-\nhörigkeit oder deutschen Staatsangehörigkeit im\nmeinschaft,\nAusland oder in den deutschen unter polnischer\n4. mit Rücksicht auf ein künftiges gesetzliches oder sowjetischer Verwaltung stehenden Gebieten\nErbrecht,                                    interniert oder dort in einem Zwangsarbeitsver-\n5. durch Schenkung unter Ehegatten, unter       hältnis festgehalten oder ist er verschollen, sind\nVerwandten gerader Linie und unter Ge-       folgende Angehörige berechtigt, den Entschädigungs-\nschwistern,                                  anspruch für ihn geltend zu machen:\n6. als Ausstattung (§ 1624 des Bürgerlichen            1. der Ehegatte,\nGesetzbuchs),                                       2. wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist,\n7. aus Einräumung einer Bezugsberechtigung                jeder Abkömmling,\naus einem Lebensversicherungsvertrag.               3. wenn weder ein Ehegatte noch Abkömm-\nlinge vorhanden sind, jeder Elternteil.\n(3) In den Fällen des § 4 Abs. 7 steht ein Wechsel\nin der Person des Gläubigers zwischen dem 1. Ja-          (4) Die Geltendmachung der Entschädigungsan-\nnuar 1940 und dem Zeitpunkt der Einführung der         sprüche von Personen, die nach den Absätzen 1 und\nDeutschen Mark der Anerkennung einer Altspar-          2 entschädigungsberechtigt sind oder nach Absatz 3\nanlage nicht entgegen, wenn der Wechsel auf einer      den Entschädigungsanspruch geltend zu machen be-\nRechtsnachfolge beruht, die durch Satzung, Ve.rfas-    rechtigt sind, aber ihren ständigen Aufenthalt nicht\nsung oder Beschhiß der berufenen Organe einer          im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, bleibt\naufgelösten Körperschaft, Personenvereinigung oder     einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbe-\nVermögensmasse bestimmt war.                           halten.","172                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(5) Eine Entschädigungsberechtigung besteht nicht,        (4) Der Entschädigungsanspruch wird vom 1. Ja-\nwenn die Al lsparanlage im Zeitpunkt der Einfüh-          nuar 1953 ab mit 4 vom Hundert verzinst. Zinses-\nrung der Deutschen Mark für ein im Handelsregister        zinsen werden nicht geschuldet.\neingetragenes Unternehmen eingetragen oder ver-              (5) Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht,\nbucht war oder, soweit es sich um ein Inhaber-            wenn die Summe der Altsparanlagen des im Zeit-\npapier handelt, für eigene Rechnung von einem             punkt der Einführung der Deutschen Mark berech-\nsolchen Unternehmen verwahrt worden ist.                  tigten Gläubigers bei einem Schuldner 50 Reichsmark\n(6) Natürlichen Personen werden Versorgungs-           nicht erreicht; § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.\nkassen gleichgestellt, die im Zeitpunkt der Einfüh-          (6) Der Entschädigungsanspruch ist vom Inkraft-\nrung der Deut.sehen Mark den Sitz im Geltungsbe-          treten dieses Gesetzes ab nach den Vorschriften des\nreich dieses Cesetzes gelrnbt haben. Versorgungs-         bürgerlichen Rechts übertragbar und vererblich.\nkassen sind rechtsfähige oder steuerrechtlich diesen\ngleichgestellte Kassen (Witwen-, Waisen-, Sterbe-,\n§ 6\nKrankem-, Untf:rstützungskassen und sonstige Hilfs-\nkassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit), die                   Verfügungsbeschränkungen\nden Leistunqsernpfängern keinen Rechtsanspruch ge-\n(1) Rechte, die an der Altsparanlage oder an der\nwähren, sofern sie die Voraussetzungen des § 5\numgestellten, umgewandelten oder abgelösten Alt-\nNr. 1 bis 3 cler Vennögensteuer-Durchführungsver-\nsparanlage bestanden haben oder bestehen, und\nordnung vom '1. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 382)\nVerfügungsbeschränkungen, denen der Inhaber in-\nerfüllen.\nsoweit unterworfen war oder ist, setzen sich an dem\n(7) Durch Rechtsverordnung können Körperschaf-         Entschädigungsanspruch nicht fort. Als Verfügungs-\nten, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,           beschränkung gilt auch ein Zurückbehaltungsrecht.\ndie nach Satzung oder sonstiger Verfassung und\nnach ihrer tatsüchlichen Geschäftsführung ausschließ-        (2) Sparanlagen, die zum Zweck der Sicherung\nlich und unrnitlclbar kirchlichen, gemeinnützigen         oder zu treuen Händen übertragen worden sind,\noder mildtätigen ZwE:cken dienen, natürlichen Per-        werden bei Anwendung der §§ 2 bis 5 dem Ver-\nsonen insoweit gleichgestellt werden, als sie im          äußerer oder Treugeber zugerechnet.\nZeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark\nGläubiger aus Altsparanlagen waren, die für den\nZweck der Versor9ung oder Unterstützung natür-                             ZWEITER ABSCHNITT\nlicher Personen qebunden waren. Durch Rechtsver-\nBesondere Vorschriften\nordnung kann bestimmt werden, in welchen Fällen\nfür die einzelnen Sparanlagen\nder Anspruch auf Entschädigung zugunsten einer\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-                                    § 7\nmasse anerkcrnnt wird, die nach ihrer Verfassung,\nSpareinlagen\nZusammensetzung, Zweckbestimmung oder organi-\nsatorischen Stellung und nach Art und Umfang ihrer           (1) Bei Spareinlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) und ihnen\nTätigkeit als Zwecknachfolger einer im Zeitpunkt          nach § 2 a gleichgestellten Geldeinlagen bei Kre-\nder Einführung der Deutschen Mark nicht mehr be-          ditinstituten wird der Nennbetrag der Altsparan-\nstehenden juristischen Person oder Personenverei-         lage durch Vergleich der Spareinlage des Gläubigers_\nnigung im Sinne des Satzes 1 anzusehen ist, wenn          bei demselben Schuldner bei Beginn des 1. Januar\neine solcbe Anerkennung der Billigkeit entspricht.        1940 und im Zeitpunkt der Einführung der Deut-\nschen Mark festgestellt, wobei die durch Anrech-\n§ 5                             nung von Kopf- oder Geschäftsbeträgen verbrauch-\nten Reichsmarkbeträge hinzuzurechnen sind. Der\nEntschädigungsanspruch                    niedrigere von beiden Beträgen ist zugrunde zu\n(1) Der Entschädigungsberechtigte hat nach Maß-        legen.\ngabe dieses Gesetzes einen Rechtsanspruch auf Ent-           (2) Kann der Nachweis der Altsparanlage nur\nschädigung gegen den Ausgleichsfonds, in den Fällen       dem Grunde, nicht aber der Höhe nach erbracht\ndes § 2 b Abs. 1 Nr. 1 gegen den im Sinne des § 35        werden, kann von dem Stand der Spareinlage zu\nAbs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zur           demjenigen dem 1. Januar 1940 nächstgelegenen\nAblösung Verpflichteten. Die Erfüllung dieses An-         späteren Zeitpunkt ausgegangen werden, für den\nspruchs bestimmt sich nach § 18.                          die Höhe der Spareinlage nachgewiesen werden\n(2) Der Entschädigungsanspruch beträgt, soweit         kann. Hierbei ist die Spareinlage nur mit dem bei\ndie Altsparanlage von Reichsmark auf Deutsche             Anwendung der Tabelle nach Anlage 3 sich erge-\nMark umgestellt, in Deutsche Mark umgewandelt             benden Teilbetrag anzusetzen. Satz 1 ist nur anzu-\noder abgelöst worden ist                                  wenden, wenn die Höhe der Spareinlage auf einen\nvor dem 9. Mai 1945 liegenden Zeitpunkt nachge-\nim Verhältnis 100 zu 10    10 v. H. der Altsparanlage,\nwiesen werden kann.\nim Verhältnis 100 zu 6,5   13,5 v. H. der Altsparanlage,\n(3) Ein Entschädigungsanspruch besteht in Ab-\nim Verhältnis 100 zu5      15 v. H. der Altsparanlage.\nweichung von § 5 Abs. 5 auch dann, wenn die\n(3) Bei Berechnung des Entschädigungsanspruchs         Summe der Altsparanlagen des im Zeitpunkt der\nwerden nur volle Reichsmarkbeträge berücksichtigt;        Einführung der Deutschen Mark berechtigten Gläu-\nder Betrag des Entschädigungsanspruchs ist auf 10         bigers bei einem Schuldner 50 Reichsmark nicht er-\nDeutsche Pfennig aufzurunden.                             reicht, aber mindestens 20 Reichsmark betragen hat.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959                            173\n§ 8                                                        § 10\nBausparguthaben                                          Industrieobligationen\nund verwandte Schuldverschreibungen\nBei Bausparguthaben (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) findet § 7\nAbs. 2 entsprechende Anwendung.                               Auf Industrieobligationen und verwandte Schuld-\nverschreibungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 findet\n§ 9                         , § 9 entsprechende Anwendung.\nPfandbriefe                                                    § 10a\nund verwandte Schuldverschreibungen\nSondervorschriften für Reichsmarkansprüche\n(1) Pfandbriefe und verwandte Schuldverschrei-                          gegen die öffentliche Hand\nbungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 sind bei Vor-\nliegen der sonstigen Voraussetzungen Altsparanla-              (1) Beruht der Entschädigungsanspruch auf einer\ngen, wenn der Pfandbrief oder die verwandte                Sparanlage nach § 2 b Abs. 1 Nr. 1, gilt § 9 Abs. 1,\nSchuldverschreibung vor dem 1. Januar 1940 ausge-          Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 sinngemäß mit der Maß-\ngabe, daß an S'lelle der Anerkennung des Rechts\ngeben oder zwischen dem Beginn des 1. Januar 1940\nund dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen             im Wertpapierbereinigungsverfahren die Feststel-\nMark im Umtausch für eine vor dem 1. Januar 1940           lung des Rechts auf Ablösung im Sinne des § 35\nausgegebene Schuldverschreibung von dem Schuld-            Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes tritt.\nner dem Gläubiger ausgehändigt worden ist. Durch           War eine solche Sparanlage im Zeitpunkt der Ein-\nRechtsverordnung kann für Wertpapierarten, die             führung der Deutschen Mark als Einzelschuldbuch-\nnach dem Beginn des 1. Januar 1940 aufgelegt und           forderung eingetragen, wird vermutet, daß sie dem\nausschließlich oder überwiegend für Umtausch-              Berechtigten schon am 1. Januar 1940 zugestanden\nzwecke verwandt worden sind, bestimmt werden,             hat. Ist die Einzelschuldbuchforderung zwischen dem\ndaß ein solcher Umtausch vermutet wird.                   Beginn des 1. Januar 1940 und dem 8. Mai 1945 in\ndas Schuldbuch eingetragen worden, wird vermutet,\n(2) Entschädigungsberechtigt ist nur derjenige, für    daß sie mit dem Gegenwert einer fällig gewordenen\nwelchen                                                    Sparanlage im Sinne des § 2 b Abs. 1 Nr. 1 begrün-\n1. eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausge-        det worden ist, die dem Berechtigten bereits am\nstellt worden ist oder                         1. Januar 1940 zugestanden hat.\n2. das Recht im Wertpapierbereinigungsver-            (2) Auf Sparanlagen im Sinne des § 2 b Abs. 1\nfahren rechtskräftig anerkannt worden ist      Nr. 2 findet § 9 entsprechende Anwendung.\noder\n3. die Schuldverschreibung im Zeitpunkt der                                    § 11\nEinführung der Deutschen Mark festge-                 Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen\nschrieben war oder\n(1) Bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsver-\n4. der in der Schuldverschreibung verbriefte      trägen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) ist zur Berechnung der\nAnspruch im Zeitpunkt der Einführung der       Höhe der Altsparanlage von der bei Beginn des\nDeutschen Mark in einem Schuldbuch ein-        1. Januar '1940 gebildeten Prämienreserve auszuge-\ngetragen war.                                  hen; als Prämienreserve gilt der aus der Reichs-\nDurch Rechtsverordnung kann eine Entschädigungs-           markversicherungssumme im Zeitpunkt der Einfüh-\nberechtigung auch anerkannt werden, wenn eine              rung der Deutschen Mark nach Anlage 4 dieses\nLieferbarkeitsbescheinigung nicht ausgestellt zu           Gesetzes ermittelte Betrag. Der Reichsmarkversiche-\nwerden brauchte oder die Wertpapierart nicht Ge-           rungssumme im Zeitpunkt der Einführung der Deut-\ngenstand des Wertpapierbereinigungsverfahrens              schen Mark wird ein in diesem Zeitpunkt fälliger,\nwar oder wenn das Wertpapier dem Gläubiger nach            aber noch nicht ausgezahlter Anspruch aus dem Ver-\ndem 1. Januar 1945 infolge der Kriegs- und Nach-          sicherungsvertrag gleichgestellt.\nkriegsverhältnisse abhanden gekommen ist.                      (2) Der Entschädigungsanspruch besteht auch\n(3) Hat eine Schuldverschreibung einem Gläu-           dann, wenn der Versicherungsvertrag von einem\nbiger am 1. Januar 1945 zugestanden, wird vermu-          Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers im Rah-\ntet, daß sie ihm schon bei Beginn des 1. Januar 1940      men eines Gesamtvertrages zur Versorgung der\nzugestanden hat. Diese Vermutung gilt nicht, wenn         Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, sofern die\nfür die über den Entschädigungsanspruch entschei-          Prämien grundsätzlich der Lohnsteuer unterlagen;\ndende Stelle erkennbar ist, daß die Schuldverschrei-       durch Rechtsverordnung kann über die Berechnung\nbung dem Gläubiger bei Beginn des 1. Januar 1940           einer solchen Altsparanlage Näheres bestimmt\nnoch nicht zugestanden hat.                                werden.\n(4) Zugunsten desjenigen, für den eine Liefer-                                      § 12\nbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist, wird                 Sonstige durch Grundpfandrechte gesicherte\nvermutet, daß ihm die Schuldverschreibung schon                            privatrechtliche Ansprüche\nam 1. Januar 1945 zugestanden hat. Diese Vermu-\ntung gilt nicht, wenn sich aus den Unterlagen, die              (1) Durch Grundpfandrechte gesicherte privat-\nder über den Entschädigungsanspruch entscheidenden         rechtliche Ansprüche im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6\nStelle zugänglich sind, Umstände ergeben, die Zwei-        sind Altsparanlagen, wenn derjenige, welcher im\nfel an der Verfügungsberechtigung des Gläubigers           Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark\nam 1. Januar 194.5 rechtfertigen.                          Gläubiger des Anspruchs war, im Falle des § 3","174                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nAbs. 2 und 3 ein R0,chtsvorgänger, den Anspruch                3. Zahlungen von Kapital, die auf Ansprüchen\nund das Crnndpländrecht vor dem 1. Januar 1940                    aus einer Unfallversicherung oder auf\nerworben hatte. War eine zu dem Erwerb des                        Schadenersatzpflicht wegen Verletzung des\nGrundpfand rechts erforderliche Eintragung vor dem                Lebens, des Körpers oder der Gesundheit\n1. Januar 1940 in einer öffentlichen oder öffentlich              beruhten,\nbeglaubigten Urkunde bewilligt worden, gilt dieser\n4. Zahlungen aus Kapitalabfindung auf Grund\nErwerb auch dann als vor diesem Zeitpunkt einge-\nvon Erbansprüchen oder für Pensions- oder\ntreten, W()nn die Eintragung erst nach diesem Zeit-\nRentenleistungen.\npunkt erfolgt ist. Wur die Entstehung des Anspruchs\nvon einer Leistung des Gläubigers abhängig, wird\nvermutet, daß die Leistung vor Stellung des An-                           DRITTER ABSCHNITT\ntrags auf Eintragung bewirkt worden ist. Im Falle\ndes rechtsgeschäftlichen Erwerbs des Anspruchs gilt                            Verfahren\nals Zeitpunkt des Erwerbs derjenige Zeitpunkt, zu                                 § 14\nwelchem nach den Vorschriften des bürgerlichen\nRechts das Grundpfandrecht auf den Erwerber über-              Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs\ngegangen ist.                                              (1) Die Bearbeitung des Entschä_digungsanspruchs\n(2) Der Eigenschaft des Anspruchs als Altsparan-     obliegt dem Institut. Institut ist\nlage steht es nicht entgegen, wenn zwischen dem                1. bei Spareinlagen im Sinne des § 22 des\nBeginn des 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der                   Gesetzes über das Kreditwesen sowie\nEinführung der Deutschen Mark ein Wechsel in der                  anderen nach § 2 a gleichgestellten Geld-\nPerson des Schuldners eingetreten ist.                            einlagen dasjenige Institut, welches das\nReichsmarkkonto geführt hat, bei Postspar-\n§ 13                                    einlagen das von der Deutschen Bundes-\npost bestimmte Postsparkassenamt,\nUmwandlung einer Sparanlage\nin eine andere Sparanlage                       2. bei Bausparguthaben das Schuldnerinstitut,\n(1) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, in                3. bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1\nwelchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen                  Nr. 3 und 4 sowie des § 2 b Abs. 1 Nr. 2\nals Altsparanlage auch eine im Zeitpunkt der Ein-                 dasjenige Kreditinstitut, welches als An-\nführung der Deutschen Mark bestehende Sparan-                     meldestelle im Wertpapierbereinigungs-\nlage (§§ 2, 2 a, 2 b) anerkannt wird, die dadurch be-             verfahren tätig geworden ist oder die\ngründet worden ist, daß eine bei Beginn des 1. Ja-                Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt hat,\nnuar 1940 bestehende oder höchstens 3 Monate vor                  in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4\ndiesem Zeitpunkt beendete andere Sparanlage um-                   das Schuldnerinstitut,\ngewandelt worden ist. Sofern diese andere Sparan-                 bei Sparanlagen im Sinne des § 2 b Abs. 1\nlage ein privatrechtlicher Anspruch im Sinne des § 2              Nr. 1 diejenige Stelle, bei der die abzu-\nAbs. 1 Nr. 6 war, muß dieser Anspruch am 1. Januar                lösenden Ansprüche nach § 42 Abs. 1 des\n1940 oder im Zeitpunkt der Beendigung der Spar-                   Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ange-\nanlage vor dem 1. Januar 1940 auf einem Grund-                    meldet worden sind,\nstück im Währungsgebiet der Reichsmark gesichert\ngewesen sein. Zur Vermeidung von Härten kann                   4. bei Ansprüchen aus Lebensversicherungs-\ndie Umwandlung in besonderen Fällen auch dann                     verträgen das Schuldnerinstitut,\nanerkannt werden, wenn eine Sparanlage vor Be-                 5. bei durch Grundpfandrechte gesicherten\nendigung einer vorausgehenden Sparanlage begrün-                  privatrechtlichen Ansprüchen die nach den\ndet worden ist.                                                   Durchführungsvorschriften zu § 139 des\n(2) In der nach Absatz 1 vorgesehenen Rechtsver-               Lastenausgleichsgesetzes beauftragte Stelle\nordnung können, soweit dies zur Vermeidung von                    oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist,\nHärten erforderlich ist, einer bei Beginn des 1. Ja-              diejenige Stelle, welche mit der Verwal-\nnuar 1940 bestehenden Sparanlage gleichgestellt                   tung der Umstellungsgrundschuld (§ 1 des\nwerden                                                            Gesetzes zur Sicherung von Forderungen\nfür den Lastenausgleich vom 2. September\n1. am 1. Januar 1940 im Eigentum des Gläu-\n1948 - Gesetz- und Verordnungsblatt des\nbigers oder im Fall des § 3 Abs. 2 und 3\nWirtschaftsrates des Vereinigten Wirt-\neines Rechtsvorgängers stehende Vermö-\nschaftsgebietes S. 87) beauftragt war.\ngenswerte oder Erlöse aus deren Veräuße-\nrung oder auf Grund eines Gesetzes, einer     Im Falle des § 42 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegs-\nanderen Vorschrift oder eines Versiche-       folgengesetze,s ist zuständig für die Bearbeitung des\nrungsvertrags gewährte Zahlungen für den      Entschädigungsanspruchs die Bundesschuldenver-\nVerlust oder die Beschädigung solcher Ver-    waltung.\nmögenswerte,                                     (2) Stellt das nach Absatz 1 zuständige Institut\n2. Schuldverschreibungen, soweit sie in den      oder die Bundesschuldenverwaltung auf Grund\nAnlagen 1 und 2 dieses Gesetzes nicht auf-    ihnen vorliegender Unterlagen fest, daß die Vor-\ngeführt sind und sofern sie von Schuldnern,   aussetzungen für die Anerkennung des Entschädi-\ndie ihren Sitz im Währungsgebiet der          gungsanspruchs nach Grund und Höhe gegeben\nReichsmark hatten, ausgegeben worden sind,    sind, wird die Entschädigung ohne Antrag gewährt.","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 195~:                         175\n(3) liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2          (9) Obliegt die Bearbeitung des Entschädigungs-\nnicht vor, wird die Enlschädigung auf Antrag ge-        anspruchs auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 3 der\nwährt. Der Antrug ist von dem Entschädigungs-           Bundesschuldenverwaltung, gelten die Absätze 2\nberechtigten (§ 4) auf amtlichem Formblatt bei dem      und 3 nicht.\nnach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Institut, im Falle\ndes Absatzes 1 Satz 3 bei der Bundesschuldenver-                                  § 16\nwaltung zu stellen. Stand die Altsparanlage im                 Verfahren vor den Ausgleichsbe.hörden\nZeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark einer\nMehrheit von natürlichen Personen zu, kann der            Für das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden\nAntrag von jedem Mitberechtiglen mit Wirkung            gelten §§ 330 bis 342 des Lastenausgleichsgesetzes\nfür alle Mitberechtiglen gestellt werden.               entsprechend.'\n(4) Der Anlrng nach Absatz 3 kann nur bis zu                                  § 16 a\ndem Zeitpunkt gestellt werden, welcher für die\neinzelnen Grnppen von Sparanlagen durch Rechts-                    Verfahren bei der Entscheidung\nverordnung bestimmt wird. Nach diesem Zeitpunkt                  durch die Bundesschuldenverwaltung\nkann der Antrag nicht mehr gestellt werden, es sei        Im Falle des § 15 Abs. 1 Satz 2 kann gegen den\ndenn, daß die rechtzeitige Stellung des Antrags        Bescheid der Bundesschuldenverwaltung binnen\nnachweisbar ohne Verschulden unterblieben ist und      eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch mit dem\nunverzüglich nachgeholt wird.                          Ziel einer nochmaligen Prüfung eingelegt werden.\nIm übrigen gelten §§ 338 bis 342 des Lastenaus-\n§ 15                          gleichsgesetzes entsprechend.\nBescheid\n§ 17\n(1) Erscheint der Entschädigungsanspruch nach\nGrund und Höhe zweifolsf rei, entscheidet das nach                 W eitere Verfahrensvorschriften\n§ 14 Abs. 1 Satz 2 zuständige Institut endgültig. Im      Durch Rechtsverordnung können zur Beschleuni-\nFalle dc~s § 14 Abs. 1 Satz 3 entscheidet die Bundes-  gung und Vereinfachung der Bearbeitung der\nschuldenverwaltung.                                    Entschädigungsansprüche, zur Regelung des Zusam-\n(2) Hält das Institut die Voraussetzung des Ab-     menwirkens zwischen den Instituten und den Aus-\nsatzes 1 nicht für gegeben, entscheidet es mit der     gleichsbehörden sowie zur Berücksichtigung der für\nMaßgabe, daß der Antragsteller und der Vertreter       die einzelnen Formen der Sparanlagen geltenden\nder Interessen des Ausgleichsfonds gegen den Be-       Besonderheiten zusätzliche Vorschriften über das\nscheid binnen 3 Monaten nach Bekanntgabe schrift-      Verfahren erlassen werden.\nlich gegenüber dem Institut oder der Ausgleichs-\nbehörde die Entscheidung der Ausgleichsbehörde\n§ 18\nanrufen können. Die Bekanntgabe hat gegen Emp-\nfangsbesU:i.tigung zu erfolgen. Der Bescheid gilt als                  En tschädigun gsgu tschrift\nanerkannt, wenn nicht innerhalb der in Satz 1\n(1) Ist der Entschädigungsanspruch durch endgül-\ngenannten Frist die Entscheidung der Ausgleichs-\ntigen, anerkannten oder rechtskräftigen Bescheid\nbehörde angerufen worden ist. Eine Abschrift des\nfestgestellt, wird durch das nach § 14 Abs. 1 Satz 2\nBescheides ist in den Pällen des § 18 Abs. 1 Satz 3    zuständige Institut, im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 3\nan den Schuldner, in den Fällen des § 18 Abs. 1\ndurch die Bundesschuldenverwaltung erfüllungshal-\nSatz 4 an die Bundesschuldenverwaltung zu über-        ber eine Entschädigungsgutschrift erteilt. Durch die\nsenden, die im weiteren Verfahren zur Stellung-        Entschädigungsgutschrift wird ein schuldrechtlicher\nnahme berechtigt sind.                                 Anspruch des Entschädigungsberechtigten auf Zah-\n(3) Sieht sich das Institut aus tatsächlichen oder  lung des gutgeschriebenen Betrages gegen das-\nrechtlichen Gründen außerstande, selbst einen Be-       jenige Institut begründet, das die Entschädigungs-\nscheid zu erteilen, kann es den Antrag zur Ent-        gutschrift erteilt hat. In den Fällen des § 2 Abs. 1\nscheidung an das Ausgleichsamt abgeben.                Nr. 3 und 4 sowie des § 2 b Abs. 1 Nr. 2 richtet sjch\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch dann, wenn      der Anspruch gegen den Schuldner der Altspar-\nein Antrag nicht gestellt worden ist.                  anlage; durch Rechtsverordnung wird ein Institut\nals Schuldner aus der Entschädigungsgutschrift be-\n(5) Der Bescheid ergeht gegenüber dem Ent-\nstimmt, sofern der Schuldner kein Institut ist. In\nschädigungsberechtigten (§ 4).\nden Fällen des § 2 b Abs. 1 Nr. 1 richtet sich der\n(6) Der Bescheid kann auch Teile des geltend        Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift gegen\ngemachten Anspruchs betreffen.                         den im Sinne des § 35 Abs. 2 des Allgemeinen\n(7) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über        Kriegsfolgengesetzes zur Ablösung Verpflichteten.\ndie Zuständigkeit der Vertreter der Interessen des     Der Erwerb eines Anspruchs aus einer Entschädi-\nAusgleichsfonds und über die Zuständigkeit der         gungsgutschrift durch den ersten Erwerber unter-\nAusgleichsbehörden bestimmt.                           liegt auch dann nicht der Wertpapiersteuer, wenn\n(8) Ein Bescheid über den Anspruch aus einer        der Anspruch in einer Schuldverschreibung vprhrir,r\nAltsparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4     wird.\nkann unter dem Vorbehalt der Anerkennung der              (2) In den Fällen des § 14 Abs. 3 letzter Satz wird\nAltsparanlage im Wertpapierbereinigungsverfahren       die Entschädigungsgutschrift zugunsten der Mehr-\nerteilt werden.                                        heit von natürlichen Personen erteilt; die Befugnis,","176                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nden Anspruch aus der Altsparanlage geltend zu               1. Januar 1953 an mit 4 vom Hundert und vom 1. Ja-\nmachen, bezieht sich auch auf den Anspruch aus der          nuar 1954 an, in den Fällen des § 2b Abs. 1 Nr. 2\nEntschädigungsgutschrift.                                   vom 1. Januar 1959 an mit 4,5 vom Hundert ver-\n(3) In den foällen des § 4 Abs. 3 ist derjenige,       zinst. Zinseszinsen werden nicht geschuldet.\nwelcher berechtigt ist, den Entschä.digungsanspruch             (2) Bei Sparanlagen im Sinne des § 2 b Abs. 1\ngeltend zu machen, auch berechtigt, für den Ent-            Nr. 2 stellt der jeweilige Schuldner dem Ausgleichs-\nschädigungsbercchti gten über die Entschädigungs-           fonds zur Verzinsung und Tilgung der Deckungs-\ngutschrift zu verfügen, es sei denn, daß ein ent-           forderungen, unbeschadet der für die Zeit vom 1. Ja-\ngegenstehender Wille des Entschädigungsberechtig-           nuar 1953 an nachzuzahlenden Zinsen und Tilgungs-\nten bekannt ist.                                            beträge, jährlich mindestens diejenigen Beträge zur\n(4) Der Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift       Verfügung, die dem vom Ausgleichsfonds nach§ 323\nwird vom 1. Januar 1953 ab mit 4 vom Hundert ver-           Abs. 7 des Lastenausgleichsgesetzes bereitgestellten\nzinst. Die Zinsen werden, soweit nicht durch Rechts-        Betrag unter Berücksichtigung der Höhe der Dek-\nverordnung nach Absatz 8 etwas anderes bestimmt            kungsforderungen entsprechen.\nwird, mit der Maßgabe gutgeschrieben, daß Zinses-              (3) Die Deckungsforderungen erlöschen mit Wir-\nzinsen nicht geschuldet werden.                             kung vom Zeitpunkt ihres Entstehens insoweit, als\n(5) Die Ansprüche aus Entschädigungsgutschriften       festgestellt wird, daß die Entschädigungsgutschriften\nwerden, unbeschadet der Regelung in Absatz 6, in           auf Grund unrichtiger, auf vorsätzlichem oder grob\ndem Umfange zur Auszahlung freigegeben und                  fahrlässigem Verhalten der Bevollmächtigten der\ndamit fällig, in dem Mittel zur Einlösung der               Institute beruhender Bescheide erteilt worden sind.\nDeckungsfordcrun9en (§ 19) aus dem Ausgleichs-              Steht die Deckungsforderung nicht demjenigen In-\nfonds bereitgestellt· werden. Der Entschädigungs-           stitut zu, das den Bescheid erteilt hat, findet Satz 1\nberechtigte kann die ,i\\uszuhlung nicht vor Fällig-         keine Anwendung; das Institut, welches den Be-\nkeit der Altsparanlage verlangen.                           scheid erteilt hat, ist unter den Voraussetzungen des\nSatzes 1 dem Ausgleichsfonds zum Schadenersatz\n(6) Bei Sparanlagen im Sinne des § 2 b Abs. 1 Nr. 1     verpflichtet. Die Deckungsforderungen erlöschen in-\nwerden von dem zur Ablösung Verpflichteten                  soweit, als der Entschädigungsberechtigte auf den\n(Absatz 1 Satz 4) die Ansprüche aus den Entschä-            Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift verzich-\ndigungsgutschriften vom 1. April 1960 ab bis                tet, mit Wirkung vom Zeitpunkt des Verzichts.\nspätestens zum 31. Dezember 1979 durch Gruppen-\nauslosung in dem Verhältnis getilgt, in dem vom                (4) Werden Verbindlichkeiten aus Entschädigungs-\nAusgleichsfonds nach § 323 Abs. 7 des Lastenaus-            gutschriften von einem anderen Institut übernom-\ngleichsgesetzes Beträge zur Tilgung der Deckungs-           men, gehen die Deckungsforderungen insoweit auf\nforderungen (§ 19) bereitgestellt werden.                   das übernehmende Institut über.\n(5) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über\n(7) Die noch nicht freigegebenen Ansprüche aus\ndie Ausgestaltung und die Einlösung der Deckungs-\nEntschädigungsgutschriften bleiben bei der Berech-\nforderungen sowie über die Bilanzierung der Dek-\nnung der für dje Geldinstitute vorgeschriebenen\nkungsforderungen und der Verbindlichkeiten aus\nMindestreserven außer Betracht.\nEntschädigungsgutschriften bestimmt.\n(8) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über\n(6) Hat ein Institut einen Bescheid auf Grund\ndie Ausgestaltung und über die Freigabe des durch\ndie Entschädigungsgutschrift begründeten Ans.pruchs        eines     Entschädigungsanspruchs      aus einer   Sparan-\nlage     im Sinne  des  § 2 b Abs. 1 Nr. 1 erteilt, hat es\nsowie darüber bestimmt, unter welchen Voraus-\ngegenüber dem zur Ablösung Verpflichteten inso-\nsetzungen die Verbindlichkeit aus der Entschädi-\nweit Schadenersatz zu leisten, als festgestellt wird,\ngungsgutschrift von einem anderen Institut oder\ndaß die Entschädigungsgutschrift auf Grund eines\nunmittelbar vom Sondervermögen Ausgleichsfonds\nunrichtigen, auf vorsätzlichem oder grob fahrlässi-\nübernommen werden kann; hierbei kann für Grup-\ngem      Verhalten  der  Bevollmächtigten    des  Instituts\npen von Altsparanlagen die laufende Auszahlung ·\nder Zinsen vorgeschrieben werden.                          beruhenden     Bescheids    erteilt worden ist.\n(9) Zinsen aus festverzinslichen Schuldverschrei-                                    § 20\nbungen, die zur Erfüllung der Entschädigungsan-\nsprüche ausgegeben worden sind, unterliegen nicht                              Haftungsvorschriften\nden Steuern vom Einkommen und Ertrag.                           (1) Das Institut ist verpflichtet, die Deckungsfor-\nderungen und die ihm auf Grund dieser Forderun-\n§ 19                            gen zufließenden Mittel in dem Umfange, in dem\nVerbindlichkeiten aus Entschädigungsgutschriften\nDeckungsforderungen,                     bestehen, ausschließlich zur Befriedigung dieser\nSchadenersatzpflicht der Institute            Verbindlichkeiten zu verwenden. Die Deckungsfor-\n(1) Zugunsten derjenigen Institute, welche Schuld-      derungen sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 in-\nner aus den Entschädigungsgutschriften sind, ent-           soweit nicht abtretbar, als ihnen Verbindlichkeiten\nstehen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, der        aus Entschädigungsgutschriften gegenüberstehen.\n§§ 2 a und 2 b Abs. 1 Nr. 2 in Höhe ihrer Verbind-             (2) Wird über das Vermögen des Instituts das\nlichkeiten aus Entschädigungsgutschriften mit deren         Konkursverfahren eröffnet, treten hinsichtlich der\nErteilung Deckungsforderungen gegen den Aus-                durch die Entschädigungsgutschriften begründeten\ngleichsfonds. Die Deckungsforderungen werden vom            Verbindlichkeiten die mit der Konkurseröffnung","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959                          177\nverbundenen Rechtsfolgen nicht ein. Der Konkurs-                          VIERTER ABSCHNITT\nverwalter hat die Deckungsforderungen zu verwal-\nten und nach Weisung des Präsidenten des Bun-                            Sonstige Vorschriften\ndeisausgleichsilmts auf ein anderes Institut zu\n§ 22\nübertragen, das zur Ubernahme der durch die\nEntschädigungsgutschriften begründeten Verbind-                           Gebühren und Kosten\nlichkeiten bereit ist; mit der Ubertragung gehen die\nVerbindlichkeiten auf dieses Institut über. Ist kein       (1) Das Verfahren bei den Instituten ist gebühren-\nInstitut zur Ubernahme der Verbindlichkeiten be-        frei; Kosten des Verfahrens dürfen dem Entschä-\nreit, hat das Sondervermögen Ausgleichsfonds die        digungsberechtigten, soweit nicht in § 23 etwas an-\nVerbindlichkeiten zu übenwhmen; mit der Uber-           deres bestimmt ist, nicht auferlegt werden. Die\nnahmecrklärung gegenüber dE~m Konkursverwalter          Kosten einer Vertretung trägt der Entschädigungs-\ngehen die Verbindlichkeiten auf den Ausgleichs-         berechtigte.\nfonds über und erlöschen die Deckungsforderungen.          (2) Für die Gebühren und Kosten des Verfahrens\nDer Konkursverwalter hat den Schuldübergang nach        vor den Ausgleichsbehörden gilt § 334 des Lasten-\nden Sätzen 2 und 3 den Gläubigern mitzuteilen.          ausgleichsgesetzes.\n(3) Wird über das Vermögen des Instituts das\nVergleichsverfahren eröffnet, sind die Gläubiger                                  § 23\nder durch die Entschädigungsqutschriften begründe-                         Verwaltungskosten\nten Verbindlichkeiten nicht Vergleichsgläubiger.\n(1) Für die Kosten der Durchführung dieses     Ge-\nWird das Unternehmen vom Vergleichsschuldner\nsetzes gilt § 351 des Lastenausgleichsgesetzes    ent-\nnicht fortgeführt, so gelten die Vorschriften des Ab-\nsprechend.\nsatzes 2 Satz 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe,\ndaß an die Stelle des Konkursverwalters der Ver-           (2) Die Institute erhalten vom Bund einen      Un-\ngleichsschuldner tritt.                                 kostenbeitrag für jeden von ihnen erteilten        Be-\nscheid. Der Unkostenbeitrag beträgt\n(4) Wird düs Institut aus anderen Gründen auf-\ngelöst, gelten die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2   1. bei Spareinlagen und Post-\nspareinlagen\nbis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die\nStelle des Konkursverwalters die Liquidatoren (Ab-             für jeden Bescheid oder\nwickler) treten.                                               Teilbescheid nach § 15\nAbs. 1                      0,75 Deutsche Mark\n(5) Soweit nach näherer Maßgabe der in § 18\nAbs. 8 vorgesehenen Rechtsverordnung über den                  für jeden Bescheid oder\nTeilbescheid nach § 15\nAnspruch aus der Entschädigungsgutschrift Schuld-\nAbs. 2                      1,25 Deutsche Mark\nverschreibungen oder Schuldurkunden ausgegeben\nwerden, für die nach den Vorschriften des Hypothe-      2. bei Ansprüchen aus Le-\nkenbankgesetzes oder nach entsprechenden Vor-               bensversicherungsverträ-\nschriften in anderen Gesetzen oder nach vertrag-            gen und Bausparguthaben\nlichen Vereinbarungen eine Deckung unterhalten                 für jeden Bescheid oder\nwerden muß, treten an die Stelle der Absätze 1 bis             Teilbescheid nach § 15\n4 die entsprechenden Vorschriften dieser Gesetze               Abs. 1                      1,25 Deutsche Mark\noder die vertraglichen Vereinbarungen; die Dek-                für jeden Bescheid oder\nkungsforderungen sind geeignet, zum Nennwert als               Teil bescheid nach § 15\nDeckung verwandt zu werden.                                    Abs. 2                      1,75 Deutsche Mark\n3. bei Wertpapieren\n§ 21                                 für jeden Bescheid oder\nUberwachung der Institute                        Teilbescheid nach § 15\nAbs. 1 oder 2               1,00 Deutsche Mark,\n(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ist              bezieht sich ein Bescheid auf meh-\nberechtigt, den bei der Durchführung dieses Ge-                rere Wertpapierarten, fällt der\nsetzes beteiligten Instituten Weisungen zu erteilen            Unkostenbeitrag für jede Wert-\nund die Durchführung durch Beauftragte zu über-                papierart an, der Beitrag beträgt\nwachen.                                                        jedoch höchstens 10 Deutsche Mark\n(2) Die Erfüllung der den Instituten durch dieses           für einen Bescheid\nGesetz übertragenen Aufgaben ist nach Richtlinien,      4. bei privatrechtlichen, durch\ndie der Präsident des Bundesausgleichsamts im Be-           Grundpfandrechte       gesi-\nnehmen mit den für die Institute jeweils zuständi-           cherten Ansprüchen für\ngen Aufsichtsbehörden erläßt, zu prüfen. Ist eine           jeden Bescheid nach § 15\nPrüfung des Jahresabschlusses für ein Institut vor-          Abs. 1 oder 2                 3,00 Deutsche Mark.\ngeschrieben, hat der Abschlußprüfer die Prüfung im\nZusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlus-        Der Unkostenbeitrag ist je zur Hälfte in den Rech-\nses vorzunehmen. Ist für ein Institut eine Prüfung      nungsjahren 1954 und 1955 zu leisten.\ndes Jahresabschlusses nicht vorgeschrieben, be-             (3) Die Institute erhalten einen Unkostenbeitrag\nstimmt der Präsident des Bundesausgleichsamts den       nach Absatz 2 nicht für Bescheide, die eine Altspar-\nPrüfer.                                                 anlage von weniger als 50 Reichsmark betreffen.","178                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(4) Die rn it der Durchführung dieses Gesetzes be-    einbarung zwischen dem Rückerstattungspflichtigen\nauftragtc~n Institute erhallen vom Bund einen an-         und dem Rückerstattungsberechtigten getroffen wor-\ngemessenen Beitrag zu den ihnen aus der Durchfüh-         den ist, sofern die Vereinbarung nach Form und\nrunq einer nach § 21 veranlaßten Prüfung entstan-         Inhalt zweifelsfrei ist und den Grundsätzen des\ndenen Kosten.                                             Rückerstattungsrechts entspricht.\n(5) Soweit in Erfüllung der Entschädigungsan-            (5) Ein Entschädigungsanspruch nach diesem Ge-\nsprüche Schuldverschreibungen ausgegeben werden,          setz ist ausgeschlossen, wenn dem Rückerstattungs-\nsind die Schuldnerinstitute (§ 19 Abs. 1) berechtigt,     berechtigten ein unter das Bundesrückerstattungs-\neinma.li9 zur Abgeltung der ihnen entstehenden Un-        gesetz vorn 19. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 734)\nkosten zu Lasten der Berechtigten einen Unkosten-         fall end er rückerstattungsrechtlicher Schadenersatz-\nbeitrag von 0,5 vom Hundert des Nennbetrags der           anspruch wegen der Entziehung einer Sparanlage\nSchuldverschreibungen einzubehalten.                      zusteht, für die dem Berechtigten ohne die Entzie-\nhung Entschädigung nach diesem Gesetz zu gewäh-\n(6) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über\ndie Durchführung der Absätze 2 bis 5 bestimmt             ren sein würde.\nwerden; dabei kann bestimmt werden, daß auch In-\n§ 25\nstitute oder mit Aufgaben eines Kreditinstituts be-\ntraute Stellen, die einen Bescheid nicht erteilt, aber      Ausschließung von den Entschädigungsleistungen\nbei der Bearbeitung d:r:s Entschädigungsanspruchs            (1) Von Entschädigungsleistungen nach diesem\nmitgewirkt haben, die Ccbühren nach Absatz 2 ganz         Gesetz wird, unbeschadet einer strafrechtlichen Ver-\noder teilweise erhalten.                                  folgung, ausgeschlossen, wer in eigener oder frem-\nder Sache wissentlich oder grob fahrlässig falsche\n§ 24                           Angaben über Umstände gemacht, veranlaßt oder\nRückerstattungsfälle                  zugelassen oder zum Zweck der Täuschung Tat-\nsachen verschwiegen, entstellt oder vorgespie,gelt\n(1) Ist nach den Vorschriften über die Rückerstat-     hat, die für die Entschädigung nach diesem Gesetz\ntung feststellbarer Vermögensgegenstände rechts-          von Bedeutung waren.\nkräftig entschieden oder durch einen einer rechts-           (2) Uber die Ausschließung von der Gewährung\nkräftigen Entscheidung gleichgestellten Vergleich         von Entschädigungsleistungen im Sinne des Ab-\nvereinbart, daß eine Altsparanlage einem Rücker-          satzes 1 entscheidet auf Antrag des Instituts oder\nstattungsberechtigten zusteht, steht der Entschädi-       des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds,\ngungsanspruch nach diesem Gesetz dem Rückerstat-          im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 3 der Bundesschulden-\ntungsberechtigten zu. Das gleiche gilt, wenn an die       verwaltung der Leiter des Landesausgleichsamts\nStelle dE~r Rückerstattung einer Sparanlage (§ 2          nach Anhörung des Beschwerdeausschusses. Die\nAbs. 1 Nr. 1 bis 6, §§ 2 a, 2 b), die dem Rückerstat-     Entscheidung ist zu begründen; sie kann von den\ntungs berechtigten oder seinem Rechtsvorgänger im         Beteiligten nach §§ 338 ff. des Lastenausgleichsge-\nSinne des § 3 Abs. 2 und 3 nach dem 29. Januar 1933       setz,es angefochten werden. Die Anfechtung hat\nentzogen worden ist, eine Ersatzleistung getreten         keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung\nist. Die entzogene Sparanlage gilt als Altsparanlage,     kann auch nach Zuerkennung oder Erfüllung des\nes sei denn, daß der Rückerstattungsberechtigte die       Entschädigungsanspruchs erfolgen. Gewährte Lei-\nSparanlage nach dem 31. Dezember 1939 begründet           stungen sind zurückzuerstatten.\nhat.\n{2) Hat der Rückcrstattungspflichtige vor dem                                    § 26\n1. April 1959 dem Rückerstattungsberechtigten eine\nErsatzleistung für die Altsparerentschädigung ge-                              Strafvorschrift\nwährt, geht der Entschädigungsanspruch insoweit              Für Angestellte der mit der Durchführung dieses\nauf den Rückerstattungspflichtigen über.                  Gesetzes betrauten Institute sind die Vorschriften\nder Verordnung gegen Bestechung und Geheimnis-\n(3) Ist über einen geltend gemachten Rückerstat-\nverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung vom\ntungsanspruch noch nicht rechtskräftig entschieden,\n22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) entsprechend\nist auch der Rückerstattungsberechtigte zur Antrag-\nanzuwenden mit der Maßgabe, daß durch Rechts-\nstellung nach diesem Gesetz berechtigt. Ist ein sol-\nverordnung bestimmt wird, wer zu verpflichten ist,\ncher Antrag oder ein entsprechender Antrag nach\nwer die Verpflichtung vorzunehmen hat und in wel-\n§ 60 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes\ncher Form die Verpflichtung erfolgt.\noder nach § 60 des Allgemeinen Kriegsfolgenge-\nsetzes gcsteJlt, wird die Entscheidung über die Ent-\nschädigungsanträge des Rückerstattungspflichtigen                                   § 27\nund des Rückcrstattungsbcrechtigten bis zur rechts-             Sondervorschriften für Berlin (West) und für\nkräftigen Entscheidung über den Rückerstattungs-          den Nachweis von Spareinlagen zum 1. Januar 1940\nanspruch ausgesetzt.\n(1) Soweit die in Berlin (West) geltenden Vor-\n(4) Durch Rechtsverordnunq kann Näheres über           schriften zur Neuordnung des Geldwesens von den\ndas Verfahren sowie über die Entschädigungsberech-        im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten-\ntigung in den Fällen bestimmt werden, in denen            den Bestimmungen abweichen, können für Berlin\nan Sbelle einer in Absatz 1 bezeichneten rechts-          (West) die Vorschriften des § 7 Abs. 2, des Dritten\nkräftigen Entscheidung oder eines einer solchen           Abschnittes und des § 23 Abs. 2 durch Rechtsverord-\nEntscheidung gleichgestellten Vergleichs eine Ver-        nung entsprechend geändert oder ergänzt werden.","Nr. 13 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959                                             179\nDer Antrag auf Entschtidigung (§ 14 Abs. 3) kann bei                                      SECHSTER ABSCHNITT\nEntschädigungsansprüchen, deren Bearbeitung der                                            Schl ußvo rschrif ten\nin Berlin (West) belegenen Niederlassung eines\nGeldinstituts obliegt, vom 1. April 1956 ab gestellt                                                  § 30\nwerden.                                                                           Änderung des Umstellungsgesetzes\n(2) Durch Rechtsverordnung kann die Anerken-                           § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 16 Abs. 2 des Um-\nnung von Spareinlagen bei nüch der 35. Durchfüh-                       stellungsgesetzes werden aufgehoben. Bezugna~men\nrungsverordnung zum Umstellungsgesetz aus den                           auf diese Vorschriften in anderen Vorschriften sind\nVertrnibungsgebieten verlarJerten Geldinstituten so-                    gegenstandslos.\nwie von Spareinlagen oder Bausparguthaben bei\n§ 31\nden Instituten im Geltungsbereich dieses Gesetzes,\nderen Unterlagen in erheblichem Umfang durch                                         Erlaß von Rechtsverordnungen\nKriegseinwirkung verlorengegangen sind, als Alt-                          (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechts-\nsparanlage auch dann zugelassen werden, wenn der                        verordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zu-\nNachweis, daß die Spareinlage oder das Bauspar-                        stimmung des Bundesrates.\nguthaben schon bei Beginn des 1. Januar 1940 be-                          (2) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsver-\nstanden hat, dem Grunde nach nicht geführt werden                       ordnungen nach § 18 Abs. 8 kann auf den Präsiden-\nkann; dies gilt auch, wenn eine Spareinlage oder\nten des Bundesausgleichsamts, der insoweit nicht\nein Bausparguthaben am 1. Januar 1940 bei einem\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, weiter\nsolchen Institut oder einem Institut mit Sitz in\nübertragen werden.\neinem Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nGesetzes bestanden hat und später in eine andere                                                      §  32\nSparanlage umgewandelt worden ist.\nAnwendung des Gesetzes in Berlin (West)\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs.1\nund des§ 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nFUNFTER ABSCHNITT                                    vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in\nBerlin (West). Rechtsverordnung,en, die auf Grund\nÄnderung von Lastenausgleichsgesetzen                             der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen\nerlassen werden, gelten in Berlin (West) nach § 14\n§  28\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.\nDie Vorschrift ist überholt.\n§ 33 *)\nInkrafttreten\n§ 29\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1953\nDie Vorschrift ist überholt.                           in Kraft.\nAnlage 1 umstehend\n•) Die Vorschrift betrifft das Inkrnlll reten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 14. Juli 1953. Der Zeitpunkt des lnkrafttretens\nder späteren Änderunqen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.","180                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)\nKommunalobligationen und verwandte Schuldverschreibungen\nSchuldverschreibungen 1), die von den nachstehend aufgeführten Schuldnern ausgegeben worden sind:\nBadische Kommunale Landesbank -                 Girozentrale -,              Hypothekenbank in Hamburg, Hamburg\nMannheim\nKur- und Neumärkische Ritterschaftliche Darlehns-Kasse,\nBayerische Gemeindebank                (Girozentrale).     Offentliche       Berlin\nBankanstalt, München\nLandesbank der Provinz Westfalen,\nBayerische Handelsbank (Bodenkreditanstalt), München                         jetzt: Landesbank für Westfalen (Girozentrale), Münster/\nBayerische Hypotheken- und Wechsel-Bank, München                             Westfalen\nBayerische Landesbodenkreditanstalt, München                                 Landesbank und Girozentrale Schleswig-Holstein, Kiel\n(früher: Bayer. Landeskulturrentenanstalt)                                   Landeskreditkasse zu Kassel, Kassel\nBayerische Vereinsbank, München                                              Mecklenburgische Hypotheken- und Wechselbank Schwe-\nBraunschweig-Hannoversche Hypothekenbank, Braun-                             rin, Sitz für die Geschäftstätigkeit Lübeck\nschweig (Verwaltungssitz in Hannover)                                        Nassauische Landesbank, Wiesbaden\nBraunschweigische Staatsbank, Braunschweig                                   Niedersächsische Landesbank -           Girozentrale - ,\nCalenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim'scher                             Hannover\nritterschaftlicher Kreditverein, Hannover                                   Pfälzische Hypothekenbank, Ludwigshafen/Rh.\nDeutsche Bau- und Bodenbank Aktiengesellschaft, Berlin                       Preußische Landespfandbriefanstalt, Berlin,\nDeutsche Centralbodenkredit-Aktiengesellschaft, Berlin                       jetzt: Deutsche Pfandbriefanstalt, Berlin\nDeutsche Genossenschaft-Hypothekenbank Aktiengesell-                         Rheinische Girozentrale und Provinzialbank, Düsseldorf\nschaft, Berlin\nRheinische Hypothekenbank, Mannheim\nDeutsche Girozentrale -           Deutsche Kommunalbank-,\nBerlin                                                                      Rheinisch-Westfälische Boden-Credit-Bank, Köln\nDeutsche Hypothekenbank (Actien-Gesellschaft), Berlin                       Sächsische Bodencreditanstalt, Berlin (früher Dresden)\nDeutsche Hypothekenbank, Bremen (früher in Meiningen/                        Schleswig-Holsteinische Landschaft, Kiel\nWeimar)                                                                      Staatliche Kreditanstalt Oldenburg-Bremen, Bremen\nDeutsche Industriebank, Berlin                                               (früher: Staatliche Kreditanstalt Oldenburg [Staatsbank],\nOldenburg)\nDeutsche Landesbankenzentrale A. G., Berlin\nSüddeutsche Bodencreditbank, München\nDeutsche Landesrentenbank, Berlin\nThüringische Landes-Hypothekenbank Aktiengesellschaft,\nDeutsche Rentenbank, Berlin                                                  Weimar, Sitz für die Geschäftstätigkeit Hagen\nDeutsche Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche\nUmschuldungsverband deutscher Gemeinden, Berlin\nZentralbank), Berlin\nDeutsche Wohnstätlen-Hypothekenbank Aktiengesell-                            Vereinsbank in Nürnberg, Nürnberg\nschaft, Berlin                                                              Westdeutsche Bodenkreditanstalt, Köln\nFrankfurter Hypothekenbank, Frankfurt (Main)                                Württembergische Hypothekenbank, Stuttgart\nHamburgische Landesbank -              Girozentrale -, Hamburg              Zentrale für Bodenkulturkredit (Körperschaft des öffent-\nHessische Landesbank -            Girozentrale -, Darmstadt                 lichen Rechts), Berlin\nl) ausschließl1ch Pfandbriefe, Rcnlcnbricfe und Schiffspfandbriefe, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht der Aufzählung in der Anlage bedürfen.","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959                               181\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 1 Nr. 4)\nIndustrieobligationen und verwandte Schuldverschreibungen\nSchulclverschreibuugen, die von den nachstehend aufgeführten Schuldnern ausgegeben worden sind:\nAachener Straßcnba Im- und Energ ieversorgungs-Akt.Ges.      Bayerische Elektricitäts-Lieferungs-Gesellschaft Aktien-\nAachen (früher: Aachener Kleinbahn-Gesellschaft AG.,         gesellschaft, Bayreuth\nvordem Aachener und Burtscheider Pferdeeisenbahn-Ge-         Bayerische Motoren-Werke AG., München\nsellschafl)\nBayerische Syenit- und Marmor-Industrie, Augsburg-\nAccumulatorcn-Pabrik Aklieng(!scllschaft, Hagen (früher\nNordendorf AG., Nordendorf\nBerlin)\nBayerische Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft,\nAktien-Brauerei Ohligs, Solingen-Ohligs\nMünchen\nAktienbrauerei Zum !fasen, Augsburg\nBayernwerk Aktiengesellschaft, München\nAktiengesellschaft für Gas und Elektrizität, Berlin (früher\nBeamten-Wohnungsverein zu Berlin eingetragene Genos-\nBreslau)\nsenschaft mit beschränkter Haftpflicht\nAktiengesellscha[t für Industrieverwaltung, München\nBergbau-Aktiengesellschaft Ewald-König Ludwig,\n(früher: Eisenlrnhn-Rentenbank Frankfurt/Main, zuletzt\nHerten i. W.\nMünchen)\nBergbau-Aktiengesellschaft Lothringen, Bochum-Gerthe\nAktiengesellschaft für Lederfabrikation i. L., München\n(Firma gelöscht)                                              Bergedorf-Geesthachter Eisenbahn Aktiengesellschaft,\nAktiengesellschaft für Licht- und Kraft~ersorgung,           Hamburg-Bergedorf\nMünchen                                                       Bergische Elektrizitäts-Versorgungs-G.m.b.H., Wuppertal-\nAktiengesellschaft Lokalbahn Lam-Kötzting, Lam                Barmen\nBcrgmann-Elektricitäts-Werke Aktiengesellschaft, Berlin\nAktiengesellschaft Porzellanfabrik Weiden\nGebr. Bauseher, Weiden (jetzt: Porzellanfabrik Lorenz         Berliner Kraft- und Licht (Bewag)-AktiengeseHschaft,\nHutschenreuther A.G., Selb i. B.)                             Berlin\nAllgäuer Alpenmilch Aktiengesellschaft, München               Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Berlin\nAllgemeine Electrizitäts-Gesellschaft, Berlin                 Bergwerksgesellschaft Hibernia Aktiengesellschaft, Herne\nAllgemeine Kapitalanlage Aktiengesellschaft, Mettingen        Brandenburgische Elektricitäts-, Gas- und Wasserwerke\n(früher Berlin), Verw.Sitz Düsseldorf                         AG., Hannover\nAllgemeine Lokalbahn- und Kraftwerke-Aktiengesell-            Brauerei Beckmann AG., Solingen\nschaft, Hannover (früher Berlin)\nBrauerei Cluß, Heilbronn a. N.\nAlpenvereinssektion Ingolstadt e. V., Ingolstadt\nBrauerei Isenbeck A.-G., Hamm i. W.\nAmperwerke Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, München\nBraunkohle-Benzin Aktiengesellschaft, Berlin\nAnnweiler Email- u. Metallwerke vorm. Franz Ulrich\nSöhne AG., Annweiler/Pfalz                                    Braunkohlen-Industrie-Aktiengesellschaft „Zukunft\"\nWeisweiler Krs. Aachen, in Eschweiler\nArado Flugzeugwerke G.m.b.H. i. L., Köln\nBraunkohlen- u. Brikettwerke Roddergrube Aktiengesell-\nAschaffenburger Zellstoffwerke Aktiengesellschaft,            schaft, Brühl Bez. Köln\nAschaffenburg (Verwaltung in Redenfelden Post\nRaubling/Obb.)                                               Braunschweig-Schöninger Eisenbahn-Aktiengesellschaft,\nBraunschweig\nAschinger Aktien-Gesellschaft, Berlin\nC. & A. Brenninkmeyer G.m.b.H., Düsseldorf\nBadenwerk Aktiengesellschaft, Karlsruhe\n(früher: Badische Landeselektrizitätsversorgung A.G.)        Brohltal-Eisenbahn-Gesellschaft A.G., Brohl/Rhein\nBamag-Meguin Aktiengesellschaft, Berlin                      Brown, Boveri & Cie AG, Mannheim\nBamberger Kalikofabrik Aktiengesellschaft, Bamberg           F. Bruckmann Kommanditgesellschaft, München\nBank für Brau-Industrie, Berlin                              Bürgerliches Brauhaus Ingolstadt Aktiengesellschaft,\nIngolstadt\nBasalt Aktiengesellschaft, Linz/Rhein\nBurbach-Kaliwerke AG, Kassel\nBaumwollspinnerei Eilermark, Gronau/\\Vestf.\nButz bach-Licher Eisenbahn-Aktiengesellschaft, Butzbach\nBayerische Aktiengesellschaft für chemische und land-\nwirtschaftlich-chemische Fabrikate, Heufeld/Obb. (jetzt:      .,Cab\" Grundstücksgesellschaft mit beschränkter Haftung,\nSüd-Chemie AG., München)                                     Mettingen/Westf. (früher Berlin), Verw.Sitz Düsseldorf","182                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nCasino- und Musik~Jcscllschaft, Worms                         Essener Steinkohlenbergwerke Aktiengesellschaft, Essen\nChemische vVcrke Ussener Steinkohle Aktiengesellschaft,       Export- und Lagerhaus-Gesellschaft, Hamburg\nEssen\nFahlberg-List Aktiengesellschaft Chemische Fabriken,\nConcordi ü Berg bau-Ak ti en-C:esellschaft, Oberhausen/Rhld.  Hamburg (früher: Sacharin-Fabrik AG. vorm. Fahlberg-\nConcordia Spinnerei und Weberei, Wassenberg Bez.              List)\nAachen (früher Marklissa)                                     I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft, Frankfurt (Main)\nCon tinen la 1-G ummi-W er ke Aktiengesellschaft, Hannover    Feldmühle Papier- und Zellstoffwerke Aktiengesellschaft,\nCrusauer Kupfer- und Messingwerke G.m.b.H., Kupfer-           Hillegossen Kreis Bielefeld (früher Stettin-Odermünde)\nmühle bei Flensburg                                           Felten & Guilleaume Carlswerk Aktiengesellschaft,\nDaimler-Benz Aktiengesellschaft, Stuttgart-Untertürkheim      Köln-Mülheim\nDanziger Werft Aktiengesellschaft i. L., Hamburg (früher      Heinrich Franck Söhne GmbH (jetzt: Franck & Kathreiner\nDanzig)                                                       GmbH) Ludwigsburg\nDeutsch-Atlantische Telegraphengesellschaft, Berlin           Frankfurter Aufbau Aktiengesellschaft, Frankfurt (Main)\n(früher: Franken-Allee Aktiengesellschaft in Frankfurt/\nDeutsche Ansiedlungsgesellschaft, Berlin                      Main)\nDeutsche Conlinental-C:as-Gesellschaft, Düsseldorf (früher    Freudenbe,rg & Co., Weinheim a. d. Bergstraße (früher\nDessau)                                                       Frankfurt a. M.)\nDeutsche Eisenbahn-ßetriebs-C:esellschaft Actiengesell-       Fürstlich Fürstenbergische Kammer, Donaueschingen\nschaft, Bodenwerder (Verwaltung in Duingen/Alfeldj\nFürst von Isenburg-Birstein, Birstein über Wächtersbach\n(früher Berlin)\nC:agfah Gemeinnützige Aktien-Gesellschaft für Angestell-\nDeutsche Eisenwerke Aktiengesellschaft, Mülheim/Ruhr\nten-Heimstätten, Berlin\nDeutsche Erdöl-Aktiengesellschaft, Hamburg (früher\nGasanstalt-Betriebsgesellschaft m. b. H., Berlin\nBerlin)\nGas- und Elektrizitäts-Werke Achim Aktien-Gesellschaft,\nDeutsche Cold- und Silber-Scheideanstalt vorm. Roessler,\nAchim (Hann.)\nFrankfurt/Main\nGelsenberg Benzin Aktiengesellschaft, Gelsenkirchen\nDeutsche Ost-Afrika-Linie, Hamburg\nGelsenkirchener Bergwerks-Aktiengesellschaft, Essen\nDeutsche Shell-Aktiengesellschaft, Hamburg (früher:\nRhenania-Ossag Mineralölwerke Aktiengesellschaft,             Gemeinnütziger Bauverein „Reiherstieg\" e.G.m.b.H.,\nHamburg)                                                      Hamburg-Wilhelmsburg\nDeutsche Solvay-Werke Aktiengesellschaft, Solingen-           Gesellschaft für Gasindustrie, München (jetzt: Aktien-\nOhligs (früher Bernburg)                                      gesellschaft für Licht- und Kraftversorgung, München)\nDeutsche Telephonwerke und Kabelindustrie Aktien-             Gesellschaft Harmonie, Rheydt\ngesellschaft, Berlin\nGesellschaft für Industriewerte m.b.H., Berlin (früher:\nDeutsches Museum, München                                     Bank für Industriewerte Aktiengesellschaft, Berlin)\nDinglerwerke Aktiengesellschaft, Zweibrücken                  Gesellschaft „Verein\", Krefeld\nDörentruper Sand- und Thonwerke GmbH, Dörentrup/              Gewerkschaft Augustus I, Essen\nLippe\nGewerkschaft Carl-Alexander, Baesweiler\nDortmunder Stadtwerke Aktiengesellschaft, Dortmund-\nHörde                                                         Gewerkschaft ver. Constantin der Große, Bochum\nDürener Metallwerke Aktien-Gesellschaft, Düren                Gewerkschaft General Blumenthal, Recklinghausen\nEisenbahn-Bank, Frankfurt (Main)                              Gewerkschaft Wilhelmine Mevissen in Bergheim\nPost Oestrum\nEisen- und Hüttenwerke Aktiengesellschaft, Köln\nGiesecke & Devrient Aktiengesellschaft, München\nEisenwerk-Gesellschaft Maximilianshütte, Sulzbach-            (früher Leipzig)\nRosenberg Hütte\nGlotterwerk AG., Süddeutsche Elektrizitätsgesellschaft i. L.,\nElektrici täts- Lieferungs-Gesellschaft, Hannover (früher     Freiburg i. Br.\nBerlin)\nTh. C:oldschmidt A.C:., Essen-Ruhr\nElektricitätswerk Unterelbe Aktiengesellschaft, Hamburg\nC:ritzner-Kayser A.-G., Karlsruhe-Durlach\nElektrizitätswerk Westerwald A.G., Höhn/Westerw.\nGroßkraftwerk Franken AC:., Nürnberg\nElektrofinanz Aktiengesellschaft, Berlin\nGroßkraftwerk Mannheim Aktiengesellschaft, Mannheim\nElektrowerke Aktiengesellschaft, Berlin\nGutehoffnungshütte Aktienverein für Bergbau und\nElmshorn-Barmstedt-Oldesloer Eisenbahn AG., Elmshorn          Hüttenbetrieb, Nürnberg, Gemeinsam mit der Gute-\nEmschergenossenschaft, Essen                                  hoffnungshütte Oberhausen Aktiengesellschaft,\nOberhausen\nEnergieversorgung Ostbayern, Aktiengesellschaft,\nRegensburg                                                    Johannes Haag Zentralheizungen Aktiengesellschaft,\nBerlin\nEnergie-Versorgung Schwaben A.G., Stuttgart\nHackethal-Draht- und Kabel-Werke Aktiengesellschaft,\nEngelhardt-ßrauerei Aktiengesellschaft, Berlin\nHannover\nEschweiler Bergwerks-Verein, Kohlscheid ·Krs. Aachen\nHamburg-Amerikanische Paketfahrt-Aktiengesellschaft,\nEssener IJergwerks-Vf!H)in König Wilhelm, Essen               Hamburg","Nr. 13 -  Tag der Ausg,1be: Bonn, den 4. April 1959                                183\nHamburger Hafen und Lagerhaus-Aktiengesellschaft,           Krupp Treibstoffwerk G.m.b.H., Essen\nHamburg\nKunst im Druck Obpacher Aktiengesellschaft, München\nHamburger Hochbahn Aktiengesellschaft, Hamburg              (früher: Lithographisch-artistische Anstalt vorm. Gebr.\nHamburger Hof Aktiengesellschaft, Hamburg                   Obpacher AG., München)\nKurfürsten-Bräu A.-G., Bonn (früher: Bürgerliches Brau-\nHamburgische Electriciti:its-Werke Aktiengesellschaft,\nHamburg                                                     haus Bonn)\nHeinrich Lanz Aktiengesellschaft, Mannheim\nHandelsgesellschaft für Grundbesitz, Berlin\nLech-Elektrizitätswerke Aktiengesellschaft, Augsburg\nHannoversche Maschinenbau-Aktien-Gesellschaft vormals\nGeorg Egestorff (Hanomag), Hannover-Linden                  Lemgoer Schützengesellschaft e. V., Lemgo (Lippe)\nHarpener Bergbau-Aktien-Gesellschaft, Dortmund              Liegnitz-Rawitscher Eisenbahn-Gesellschaft, Berlin\nHartmann & Braun Aktiengesellschaft, Frankfurt/Main         Lithographisch-artistische Anstalt vorm. Gebr. Obpacher\n„Heag\" Hannoversche Eisengießerei und Maschinenfabrik       AG., München (jetzt: Kunst im Druck Obpacher Aktien-\nAktiengesellschaft, Anderten bei Hannover                   gesellschaft, München)\nErnst Heinkel A.G., Stuttgart                               C. Lorenz Aktiengesellschaft, Stuttgart (früher Berlin)\nHenschel Flugzeug-Werke A.G., Kassel (jetzt: Schöne-        Main-Kraftwerke Aktiengesell,schaft, Frnnkfurt (Ma-in)-\nfelder Industriegelände Aktiengesellschaft, Kassel)         Höchst\nHenschel & Sohn G.m.b.H., Kassel                            Mainzer Aktien-Bierbrauerei, Mainz\nHerder & Co. G.m.h.H., Freiburg i. Br.                      Mannesmannröhren-Werke, Düsseldorf\nHerrenmühle vorm. C. Genz A.-G., Heidelberg                 Mansfeld Aktiengesellschaft für Bergbau- und Hütten-\nbetrieb, Hannover (früher Eisleben)\nHessische Elektrizitäts A.-G., Darmstadt\nMarienanstalt, Stuttgart\nCornelius Heyl A.G., Worms\nMaschinenfabrik Augsburg-Nürnberg Aktiengesellschaft,\nHochofenwerk Lübeck A.G., Lübeck-Herrenwyk                  Augsburg\nHochseefischerei Carl Kämpf, Bremerhaven-F.                 Maschinenfabrik Eßlingen, Eßlingen a. N.\nHoesch Aktiengesellschaft, Dortmund\nMaschinenfabrik Moenus Aktiengesellschaft, Frankfurt\nHoffmann u. Engelmann A.G., Neustadt/Edt.                   am Main\nHolzindustrie Cor<dingen Aktiengesellschaft, Cordingen      Mauser-Werke Aktiengesellschaft, Oberndorf-Neckar\nPost Walsrode (Hann.)                                       Mechanische Baumwoll-Spinnerei und Weberei, Augsburg\nHowaldtswerke Aktiengesellschaft, Hamburg                   Mechanische Weberei zu Linden, Hannover-Linden\nHubertus-Braunkohlen Aktiengesellschaft i. A.,              Metallge:sellschaft AktiengeseUschaft, Frankfurt/Ma,in\nBrüggen/Erft\nMetzeler Gummiwerke Aktiengesellschaft, München\nHüttenwerke Siegerland Aktiengesellschaft, Siegen\nMIAG Mühlenbau und Industrie GmbH., Hannover\nHydrierwerke Pölitz AG., Frankfurt am Main (früher\nPölitz bei Stettin)                                         Mitteldeutsche Stahlwerke G.m.b.H., Berlin\nIlseder Hütte, Peine                                        Mix & Genest Aktiengesellschaft, Stuttgart-Zuff enhausen\n(früher Berlin)\nIndustriewerke Karlsruhe Aktiengesellschaft, Karl,sruhe\nMülheimer Bergwerks-Verein, Mülheim-Ruhr (Verwal•\nKahlgrund-Eisenbahn-AG., Schöllkrippen/Ufr.                 tungs1sitz Essen)\nKali-Chemie Aktiengesellschaft, Sehnde (Hann.) (früher      Museums-Gesellschaft, Stuttgart\nBerlin)\nNationale Automobil-Gesellschaft Aktiengesellschaft,\nRudolf Karstadt Aktiengesellschaft, Hamburg\nBerlin\nKatholischer Leseverein e. V., Koblenz\nNatronzellstoff- und Papierfabriken A.G., Mannheim-\nKathreiner Gmbrl (jetzt: Franck und Kathreiner GmbH),       Waldhof (früher Berlin)\nLudwigsburg\nNeckar-Aktiengesellschaft, Stuttgart\nKaufhaus Kortum A.-G., Bochum\nN eckarwer ke Elektrizi tätsversorgungs-A.G., Eßlingen\nKerkerbachbahn-Aktiengesellschaft,     Kerkerbach,     Post (früher: Neckarwerke A.G.)\nRunkel/Lahn\nNiederrheinische Bergwerks-Aktien-Gesellschaft,\nKlein, Schanzlin & Becker A.G., Frankenthal/Pf.             Neukirchen Krs. Moers\nKlöckner-Werke Aktiengesellschaft, Duisburg                 Niederschlesische Bergbau-A.G., Essen-Bredeney\n(früher Waldenburg)\nKoblenzer Elektrizitätswerk und Verkehrs-AG., Koblenz\nNorddeutsche Affinerie, Hamburg\nKohlensäure-Industrie Aktiengesellschaft, Berlin\n(früher: Bank für Industrie und Verwaltung Aktiengesell-    Norddeutscher Lloyd, Bremen\nschaft, Berlin)                                             Norddeutsche Portlandcementfabrik Misburg Aktien-\nKolbermoor Union AG., Kolbermoor/Obb.                       gesellschaft, Hannover\nKommunales Elektrizitätswerk Mark Aktien-Gesell.schaft,     Nord westdeutsche Kr af twer ke Aktiengesellschaft,\nHagen                                                       Hamburg\nFriedrich Krupp, Essen                                      NSU Vereinigte Fahrzeugwerke AG., Neckarsulm","184                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nOberhütten Vereinigte Oberschlesische Hüttenwerke            Siegen-Solinger-Cußstahl-Aktien-Verein, Solingen\nAktiengese!lschaft, Düsseldorf (früher Glciwitz)              (Firma ge10scht)\nOberrheinische Eisenbahn-Gesellschaft AG., Mannheim           Siemens-Schuckerlwerke Aktiengesellschaft, Berlin\nObersteiner ßauuenossenschaft für den Landkreis Birken-       Siemens & Halske Aktiengesellschaft, Berlin\nfeld e.G.m.b.H., Idar-Oberstein                               Siemens & Halske Aktiengesellschaft - Siemens-\nObersteiner Bürger Kasino e. V., Idar-Oberstein               Schnckertwerke Aktiengesellschaft, Berlin\nOelhandel- und Transport-Aktiengesellschaft, Hamburg          SILESlA Verein chemischer Fabriken, Frankfurt (Mai1t)\n(früher: Olfabrik Groß-Gerau-Bremen, Hamburg)                 (früher Saarau, Krs. Schweidnitz)\nPapier- und Tapetenfabrik Bammental A.-G., Bammental/         Spinnerei und Zwirnerei Ramie AG., Emmendingen\nBaden                                                        (früher: Erste Deutsche Ramie-Gesellschaft, Emmendiniren)\nPfalzbrauerei A.G., Neustadt/Hd!.                             Städtische Lagerbier-Brauerei, Hannover\nPhrix-Werke Aktiengesellschaft, Hamburg                       Steinkohlenbergwerk Friedrich Heinrich Aktiengesell-\nschaft, Kamp-Lintfort Krs. Moers\nPorzellanfabrik Lorenz Hutschenreuther A.G., Selb i. B.\nSteinkohlen-Elektrizität Aktiengesellschaft, Essen\nPorzellanfabrik Weiden Gebr. Bauseher AG., Weiden\nSt. Kamillushaus G.m.b.H., Essen-Heidhausen\n(jetzt: Porzellanfabrik Lorenz Hutschenreuther A.G.,\nSelb i. B.)                                                   Hugo Stinnes Gesellschaft mit beschränkter Haftung,\nPreußische Bergwerks- und Hütten-Aktiengesellschaft,          Mülheim-Ruhr\nBerlin                                                        Tegernsee-Bahn-Aktiengesellschaft, Tegernsee/Obb.\nRabbethge & Giesecke Aktiengesellschaft, Einbeck             (früher: Eisenbahn-Aktiengesellschaft Schaftlach-Gmund-\nTegernsee)\nRegentalbahn Aktiengesellschaft, Viechtach\nThüringische Zellwolle Aktiengese!lschaft, Gronau/Westf.\nReichswerke Aktiengesellschaft für Berg- und Hütten-         (früher Schwarza)\nbetriebe, Berlin\n· August Thyssen-Hütte Aktiengesellschaft, Duisburg-\nRheinisc.b.e Aktiengesellschaft für Braunkohlenbergbau        Hamborn\nund Brikettfabrikation, Köln\nThyssen & Co. Aktiengesellschaft, Mülheim-Ruhr\nRheinische Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, Mannheim\nTuchfabrik Lörrach A.G., Lörrach\nRheinische Stahlwerke, Essen\nUberlandwerk Jagstkreis Aktiengesellschaft, Ellwangen\nRheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesell-       (Jagst)\nschaft, Essen                                                Uberlandwerk Oberfranken Aktien~esellschaft, Bamberg\nRhein-Main-Donau Aktiengesellschaft, München\nUberlandwerk Rhön GmbH, Mellrichstadt\nRheinmetall-Borsig Aktiengesellschaft, Berlin                Gebr. Ueckermann, Brauerei Felsenkeller, Herford\nRhein-Sieg Eisenbahn-AG., Beuel/Rhein                        Ulmer Brauerei-Gesellschaft, Ulm/Donau\n(früher: Brölthaler Eisenbahn A.G.)\nUnion Rheinische Braunkohlen Kraftstoff Aktiengesell-\nRizzaheim Krankenhaus, Mädchenhospiz und Alters-\nschaft, Wesseling Bez. Köln\nheim e. V., Koblenz\nUniversum-Film Aktiengesellschaft, Berlin (jetzt: Aktien-\nRuhrchemie Aktiengesellschaft, Oberhausen-Holten\ngesellschaft für Filmverwaltung i. L., Düsseldorf)\nRuhrgas Aktiengesellschaft, Essen                            Vaterländischer Bauverein e.G.m.b.H., Berlin\nRuhrverband, Essen\nVerband des Einzelhandels e. V., Oberhausen/Rhld.\nRuhrwohnungsbau Aktiengesellschaft, Dortmund                 (jetzt: Vereinigte Kaufmannschaft e. V., Oberhausen/Rhld.)\nSachsenwerk, Licht- und Kraft-Aktiengesellschaft,            Verein für Zellstoff-Industrie Aktiengesellschaft,\nMünchen                                                      (jetzt: Zellstoffabrik Waldhof, Mannheim)\nSalzmann & Comp., Kassel                                     Vereinigte Deutsche Metallwerke Aktiengesellschaft,\nSchering A.G., Berlin                                        Frankfurt (Main)\nF. Schichau A.G., Bremerhaven (früher Elbing)                Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen Aktiengesell-\nschaft, Dortmund\nSchieferwerke Ausdauer AG., Siegen (früher Probstzella)\nVereinigte Gaswerke Aktiengesellschaft, München\nA. Schilling Aktiengesellschaft, Celle                       (früher: Vereinigte Gaswerke Augsburg)\nSchlesische Aktiengesellschaft für Bergbau und Zink-         Vereinigte Industrie-Unternehmungen Aktiengesellschaft,\nhüttenbetrieb, Braunschweig (früher Beuthen 0/S.)            Berlin\nSchlesische Dampfer-Companie-Berliner Lloyd Aktien-          Vereinigte Kaufmannschaft e. V., Oberhausen/Rhld.\ngesellschaft, Hamburg\nVereinigte Kunstanstalten Aktiengesellschaft, Kaufbeuren\nSchleswig-Holsteinische Stromversorgungs-A.G.,\nVereinigte Speyerer Ziegelwerke A.G., Mannheim\nRendsburg\n(Verwaltung Speyer/Rh.)\nSchluchseewerk Aktiengesellschaft, Freiburg i. Br.\nVereinigte Stahlwerke Aktiengesellschaft, Düsseldorf\nSchüle-Hohenlohe A.G., Plüderhausen/Württ.\nVereinigte Zellstoff- und Papierfabriken Kostheim-Ober-\nServais-Werke A.G., Witterschlick b. Bonn                    leschen A.G. (jetzt: Zellsto:fabrik Waldhof, Mannheim)\nSiedlungsverband Ruhrkohlenbezirk in Essen                   Vorwohler Portland-Cement-Fabrik AG., Hannover","Nr. 13 -        Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959                             185\nWaggonfabrik !\\ k Li (!ll ~J<!sc 11sd1il11, Rctslatt                        Wolldeckenfabrik Weil der Stadt AG., Weil der Stadt\nWa~rnonfabrik Ucnli11gc11 A.C., Krcfold-lfordin~icn                         Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft, Stuttgart\nWasserwirlsdwlt in1 Rhcinisch-Wr:stfüli!;c:hcn Jnduslrie-                   Württembergische Gesellschaft für Elektrizitätswerke\ngebict (Ruhrkohlc:11i>czirk) C.m.h.l I., Essen                              A.G., Eßlingen a. N.\nC:irl Weber & Co., Crnbl 1, Onlinql1d11scn                                  \\Nuppertaler Stadtwerke AG., Wuppertal (vormals:\nWi I Jn(!rsdorfcr ! loch l><tu-A k I i('IHJC.'i(d l~;c:hd l 1, Berlin       Elektrische Straßenbahn Barmen-Elberfeld)\nWinlcrshall-A k tir:n\\J<'scd lscl1c111, Ccll<! {friihc~r Berlin)            Zellstoffabrik Waldhof, Mannheim\nWohn l1r1 usgcscl l.c;cl1,ll I i\\ u l\\crc' I' 1111zrc~1cn tcn,;lrnßc        Zuckerfabrik zu Nörten Gesellschaft m. b. Haftung,\nAk ticngcsellscha 11, M (i nclwn                                            N örten-Harden berg\nAnlage 3\n(zu § 7 Abs. 2)\nBerechnung der Höhe der Altsparanlage\nbei nach dem 1. Januar 1940 nachgewiesenen Spareinlagen\nZeitpunkt, auf den die         Hundertsatz, mit dem\nSpareinlage            die nachgewiesene Spar-\nnachgewiesen ist          einlage anzusetzen ist\nbis 31. Dezember 1940                 75      V, H,\nbis 31. Dezember 1941                 60      V, H,\nbis 31. Dezember 1942                 40      v.H.\nbis 31. Dezember 1943                 33 1 /3 v.H.\nbis 31. DczPmber 1944                 25      v.H.\nbis   ß. Mai          1945           20      v.H.","186                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nAnlage 4\n(zu § 11 Abs. 1)\nTabelJe für die Ermittlung der Höhe der Altsparanlage\naus Lebensversicherungsverträgen\nA. Als Prämienrcserve zum 1. Jdnu,u 1940 gelten für je DO RM Versicherungssumme im Zeitpunkt der Umstellung\nfolgende Bcträ~Je:\nI. Versicherungen, die bis zum Zeitpunkt der Umstellung prämienpflichtig waren\nKalenderjahr                           Kalenderjahr des Ablaufs der vereinbarten Prämienzahlung\ndes           1948       1950     1952       1954      1957     1960     1965     1973     1981       1989\nVersicherungs-         bis        bis      bis        bis       bis      bis      bis      bis      bis       und\nbeginns          1949       1951     1953       1956      1959     1964     1972     1980     1988      später\n1\nRM         RM       RM        RM        RM        RM      RM        RM       RM        RM\n1924 und    früh er     66         60       54         48        42       37       32       27       23         20\n1925 und    1926        60         54        48        4.3       38       33       28       24       20         17\n1927 und    1928        54         48       43         38        34       29       25       21        17        15\n1929 und    1930        48         42       38         34        30       25       22        18       15        13\n1931 und    1932        42         37       34         30        27       22       19        15       13        11\n1933 und    1934        36         32       29         26        23        19      16       13        11         9\n1935                    31         27       24         21        19        16      13       11         9         7\n1936                    25         22        19        17        15        13      11         9        7         5\n1937                     18        16        14        12        11        10       9         7        5         4\n1938                     12        10         9         8         7         7       6         5        3         3\n1939                      6         5         5          4        4         4       3         3        2         2\nII. Versichernn~Jen, die vor dem Zeitpunkt der Umstellung prämienfrei geworden sind\nKalenderjahr des Ablaufs der Versicherung, spätestens das Jahr, in dem der Versicherte\nKalenderjahr\ndas rechnungsmäßige 85. Lebensjahr vollendet\ndes\nVersicherungs-        1948       1950     1952       1954      1957     1960     1965     1973     1981       1989\nbeginns            bis        bis      bis        bis       bis      bis      bis      bis      bis       und\n1949       1951     1953       1956      1959     1964     1972     1980     1988      später\nRM        RM        RM        RM        RM        RM      RM        RM       RM        RM\n1939 und früher         66         62       58         54        50       46       42       38       34         30\nB. 1. Bei der Bemessung der RM-Versicherungssumrne bleiben Versicherungsleistungen und Zusatzleistungen auf\nRisikobasis, insbesondere Unfallzusatzversicherungen, Invaliditätszusatzversicherungen und Familienrentenzu-\nsatzversicherungen außer Betracht.\nIst die Versicherungssumme im Erlebensfall höher als im Todesfall, ist die Tabelle auf die höhere Versiche-\nrungssumme anzuwenden.\nBei Rentenversicherun9en, auf die das Rentenaufbesserungsgesetz in der Fassung vom 15. Februar 1952 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 118) nicht anzuwenden ist, ist die Versicherungssumme mit dem zehnfachen Betrag der im Zeit-\npunkt der Umstellung versicherten RM-Jahresrente anzusetzen.\n2. Der Versicherungsbeginn ist der Beginn des Zeitabschnitts, für den vereinbarungsgemäß die erste Prämie zu\nentrichten war. Die Zeit einer Rückdatierung des Versicherungsbeginns oder eine Rückverlegung des tech-\nnischen Beginns der Versicherung ist als Zeit der Prämienzahlung anzurechnen.\n3. War im Zeitpunkt der Umstellung ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag fällig, aber noch nicht ausge-\nzahlt, ergibt sich die Höhe der Altsparanlage aus Tabelle I, wobei als Kalenderjahr des Ablaufs der Prämien-\nzahlung die Jahre 1948/49 gelten.\n4. Bei noch nicht ausgezahlten Ansprüchen aus Versicherungsverträgen gegen Einmalprämie ist Tabelle II anzu-\nwenden."]}