{"id":"bgbl1-1959-12-7","kind":"bgbl1","year":1959,"number":12,"date":"1959-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/12#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-12-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_12.pdf#page=10","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten","law_date":"1959-03-25T00:00:00Z","page":166,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["166                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nVerordnung zur Änderung\nder Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten.\nVom 25. März 1959.\nAuf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamten-              beitszeit, bei Wechselschichten um ein Sechstel\ng,esetzes in der Fassung vom 18. September 1957              der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. 11\n(Bundesg-esetzbl. I S. 1337) verordnet die Bundes-\nregierung:                                               2. § 8 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz erhält folgende\n· Fassung:\n§ 1\n„die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen\nDie Verordnung über die Arbeitsz,eit der Bundes-          hiervon zulassen, wenn besondere Umstände es\nbeamten vom 15. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S.149)          erfordern. 11\nin der Fassung der Verordnung vom 29. Oktober\n1958 (Bundesges,etzbl. I S. 737) wird wie folgt ge-                                 § 2\nändert:\n§ 2 Satz 2 der Verordnung zur Änderung der Ver-\n1. § 1 ,erhält folgende Fassung:                         ordnung über die Arbeitsz,eit der Bundesbeamten\nvom 29. Oktober 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 737) er-\n,,§ 1\nhält folgende Fassung:\nRegelmäßige Arbeitszeit                    „In dem hierzu notwendigen Umfange darf die\n(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Bundes-           tägliche Arbeitsz,eit von 8½ Stunden überschrit-\nbeamten beträgt, sofern nicht in dieser Verord-          ten werden.    11\nnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen                                      § 3\nist, im Durchschnitt 45 Stunden in der Woche.            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nWird der Dienst nicht in Wechselschichten ab-         Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngeleistet, darf die tägliche Arbeitszeit 8½ Stun-     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\nden nicht überschreiten; der zweite und vierte        beamtengesetzes auch im Land Berlin.\nSonnabend im Monat sind dienstfrei. Mit Zu-\nstimmung der obersten Dienstbehörde kann von\n§ 4\nSatz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen\nVerhältnisse es erfordern.                               Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n(2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit\n§ 5\nvermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten\nWochenfeiertag um die darauf entfallende Ar-             Diese Verordnung tritt am 1. April 1959 in Kraft.\nBonn, den 25. März 1959.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}