{"id":"bgbl1-1959-12-6","kind":"bgbl1","year":1959,"number":12,"date":"1959-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/12#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-12-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_12.pdf#page=9","order":6,"title":"Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes","law_date":"1959-03-19T00:00:00Z","page":165,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 12 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1959                             165\nZwölfte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes\n(12. FeststellungsDV).\nVom 19. März 1959.\nAuf Grund des § 6 Abs. 3 und des § 43 Abs. 1 Nr. 1         (3) Kann der Umfang der im Zeitpunkt der Uber-\nund Nr. 2 a in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Fest-        führung in öffentliches Eigentum im Eigentum des\nstellungsgesetzes in der Fassung des Achten Ge-            Geschädigten oder seines Erblassers befindlichen\nsetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes           Wirtschaftsgüter nicht bewiesen oder glaubhaft ge-\nvom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809) verord-       macht werden, ist für die Schadensberechnung bei\nnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-            Betriebsvermögen ein Betrieb mit einer Arbeits-\ndesrates:                                                  kraft und bei land- und forstwirtschaftlichem Ver-\nmögen insgesamt eine Fläche von 8 Hektar zugrunde\n§ 1                              zu legen. Weinbaubetriebe sind mit 0,25 ha, gärt-\nGleichstellung                         nerische Betriebe mit 0,5 ha anzusetzen; mit den\nbeteiligungsähnlicher Rechtsverhältnisse            gleichen Hektarzahlen sind innerhalb der in Satz 1\nmit Beteiligungen                        festgelegten Flächengrenze weinbaumäßig und gärt-\nIn Vertreibungsgebieten, in denen im Zeitpunkt          nerisch genutzte Flächen zu berücksichtigen, die Teil\nder Vertreibung das Privateigentum beschränkt war,         eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind.\ngelten Verluste von Beteiligungen am wirtsdlaft-                                    § 3\nlichen Ertrag der in öffentliches Eigentum überführ-\nten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaft-              Zusammenfassung der Schadensberechnung\nlichen Vermögens und des Betriebsvermögens als                Sind bei der Uberführung in öffentliches Eigentum\nVerluste von Anteilen a.n diesen Wirtschaftsgütern,        Wirtschaftsgüter im Eigentum des unmittelbar Ge-\nsofern die unmittelbar Geschädigten oder deren Erb-        schädigten oder seines Erblassers verblieben, die\nlasser im Zeitpunkt der Uberführung der Wirt-              im Zeitpunkt der Uberführung in öffentliches Eigen-\nschaftsgüter in öffentliches Eigentum Eigentümer           tum mit den überführten Wirtschaftsgütern eine\nderselben waren.                                           wirtschaftliche Einheit bildeten, so sind diese in die\n§ 2\nSchadensberechnung nach § 2 einzubeziehen; einzu-\nbeziehen sind auch die nach diesem Zeitpunkt von\nSchadensberechnung                        ihm erworbenen Wirtschaftsgüter, die zum land-\n(1) Bei der Berechnung des Schadens durch Ver-          und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Be-\nlust einer Beteiligung am wirtschaftlichen Ertrag ist      triebsvermögen gehören oder zusammen mit den\nvon dem Wert auszugehen, der sich nach § 12 des            in öffentliches Eigentum überführten ·wirtschafts-\nFeststellungsgesetzes für die Wirtschaftsgüter er-         gütern hierzu gehört hätten.\ngibt, die im Zeitpunkt der Uberführung in öffent-\n§ 4\nliches Eigentum im Eigentum des unmittelbar\nGeschädigten oder seines Erblassers standen.                                Anwendung in Berlin\n(2) Der Schadensberechnung nach Absatz 1 ist bei            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nBetriebsvermögen höchstens ein Betrieb mit 5 Ar-           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nbeitskräften zugrunde zu legen, bei land- und forst-       setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Feststel-\nwirtschaftlichem Vermögen insgesamt höchstens              lungsgesetzes und § 15 des Achten Gesetzes zur\neine Fläche von 25 Hektar, jedoch                          Änderung des Lastenausgleichsgesetzes auch im\nLand Berlin.\nim Gebiet                höchstens eine Fläche von\n§ 5\nDnjepropetrowsk                  28 Hektar\nNichtanwendung im Saarland\nKamenez-Podolsk                  32 Hektar\nKaukasus                         28 Hektar               Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nNikolajew                        28 Hektar                                     § 6\nRostow                           28 Hektar\nInkrafttreten\nSaporoshje                       30 Hektar\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nStalino                          28 Hektar           kündung in Kraft; sie ist mit Wirkung vom Inkraft-\nWolga                            34 Hektar           treten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) ab an-\nWolhynien                        11 Hektar.          zuwenden.\nBonn, den 19. März 1959.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz e 1"]}