{"id":"bgbl1-1959-12-2","kind":"bgbl1","year":1959,"number":12,"date":"1959-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/12#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_12.pdf#page=4","order":2,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West)","law_date":"1959-03-25T00:00:00Z","page":160,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["160                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nFünftes Gesetz zur Änderung\ndes Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West).\nVom 25. März 1959.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                       1. zum Anlagevermögen einer in Berlin\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   (West) belegenen Betriebstätte gehören\nund,\nArtikel 1                                      2. soweit sie zum beweglichen Anlage-\nDas Gesetz zur Förderung der Wirtschaft von                           vermögen gehören, mindestens drei\nBerlin (West) in der Fassung vom 9. September                            Jahre nach ihrer Anschaffung oder\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 621) und in der Fassung                       Herstellung in einer in Berlin (West)\nder Änderungsgesetze vom 15. April 1953 (Bundesge-                       belegenen Betriebstätte verbleiben und,\nsetzbl. I S. 117), vom 19. Dezember 1954 (Bundes-                        soweit sie zum unbeweglichen Anlage-\ngesetzbl. I S. 439), vom 24. Dezember 1955 (Bundes-                      vermögen gehören, in Berlin (West)\ngesetzbl. I S. 849) und vom 27. April 1957 (Bundes-                      errichtet werden.\ngesetzbl. I S. 400) wird wie folgt geändert:                      (3) Die erhöhten Absetzungen können bereits\n1. Der in § 1 des Gesetzes festgesetzte Betrag von            für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder\neinhundert Millionen Deutsche Mark wird um                 für Teilherstellungskosten im Wirtschaftsjahr der\nvierhundert Millionen Deutsche Mark auf fünf-              Anzahlung oder Teilherstellung und den beiden\nhundert Millionen Deutsche Mark erhöht.                    folgenden Wirtschaftsjahren geltend gemacht\nwerden. Die Summe der erhöhten Absetzungen\n2. § 14 erhält die folgende Fassung:                          auf ein Wirtschaftsgut darf jedoch in diesem Fall\n,,§ 14\nnicht höher sein als die Summe der erhöhten\nAbsetzungen, die nach Absatz 1 im Wirtschafts-\n(1)  Steuerpflichtige, die den Gewinn auf               jahr der Anschaffung oder Herstellung und in\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln,               den beiden folgenden Wirtschaftsjahren zulässig\nkönnen bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des               gewesen wären.\nAnlagevermögens, bei denen die in Absatz 2                     (4) Auf Gebäude, die zu mehr als 66 2/3 vorn\nbezeichneten Voraussetzungen vorliegen und die             Hundert Wohnzwecken dienen, ist Absatz 1\nnach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Ja-              nicht anzuwenden.\"\nnuar 1962 angeschafft oder hergestellt worden\nsind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder           3. In § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird die Jahreszahl\nHerstellung und den beiden folgenden Wirt-                 ,, 1959\" jeweils durch die Jahreszahl „ 1964\" er-\nschaftsjahren an Stelle der nach § 7 des Ein-              setzt.\nkommensteuergesetzes zu bemessenden Abset-\nzungen für Abnutzung erhöhte Absetzungen bis                                    Artikel 2\nzur Höhe von insgesamt 75 vom Hundert der                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten vorneh-           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nmen. Von dem Wirtschaftsjahr ab, in dem er-             1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor-\ngenommen werden können, spätestens vom drit-\nten auf das Wirtschaftsjahr der Anschaffung                                     Artikel 3\noder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahr ab,             Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nbemessen sich die Absetzungen für Abnutzung\nnach dem Restwert und der Restnutzungsdauer;\nsie sind in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.                                Artikel 4\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nAbsatzes 1 ist, daß die Wirtschaftsgüter                dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. März 1959.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}