{"id":"bgbl1-1959-12-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":12,"date":"1959-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes","law_date":"1959-03-24T00:00:00Z","page":157,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["157\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                    Ausgegeben zu Bonn am 26. März 1959                                                                               Nr. 12\nTag                                             Inhalt:                                                                                  Seite\n24.3.59   Gesetz zur Änderung des Erbscbaftsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   157\n25.3.59   Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West)                                           160\n25.3.59   Drittes Gesetz zur Änderung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes . . . . . . . .                                    161\n23.3,59   Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        162\n19.3.59   Elfte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes zugleich Dreizehnte Ver-\nordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     163\n19.3.59   Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   165\n25.3.59   Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten . . . . . . .                                       166\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    167\nGesetz\nzur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes.\nVom 24. März 1959.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 trags, der ihm, wenn er Alleinerbe wäre, ohne\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          Berücksichtigung von Vermächtnissen, Auf-\nlagen und Pflichtteilsansprüchen als steuer-\nArtikel 1                                pflichtiger Erbanfall zufallen würde, nicht als\nErwerb im Sinne des § 2. Bei der Berechnung\nDas Erbschaftsteuergesetz in der Fassung vom                 dieses Betrags ist der Freibetrag nach § 17 a\n30. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 764), des Ge-\noder § 17 b nicht abzusetzen.\nsetzes zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes\nvom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 20), des                   (2) Wird der Güterstand der Zugewinnge-\n§ 369 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August               meinschaft in anderer Weise als durch den Tod\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446), des § 49 des Bundes-           eines Ehegatten beendet oder wird der Zuge-\nvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesge-                winn nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-\nsetzbl. I S. 201), des Gesetzes zur .Änderung des               setzbuchs ausgeglichen, so gehört die Aus-\nErbschaftsteuergesetzes vom 23. Juli 1953 (Bundes-              gleichsforderung (§ 1378 des Bürgerlichen Ge-\ngesetzbl. I S. 687), des Gesetzes zur Neuordnung                setzbuchs) nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 2-\nvon Steuern vom 16. Dezember 1954 (Bundesge-                    und 3. Hat der Ehegatte vor Beendigung des\nsetzbl. I S. 373) und des Gesetzes zur Änderung                 Güterstandes der Zugewinngemeinschaft unent-\nsteuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957                geltliche Zuwendungen von dem anderen Ehe-\n(Bundesgesetzbl. I S. 848) wird wie folgt geändert:             gatten erhalten, so ist die hierfür entrichtete\nSteuer insoweit zu erstatten, als diese unent-\n1. In § 2 wird im Absatz 1 die Nummer 2 ge-                    geltlichen Zuwendungen auf die Ausgleichsfor-\nstrichen.                                                   derung angerechnet werden (§ 1380 Abs. 1 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs).\"\n2. In § 3 wird im Absatz 1 die Nummer 8 ge-\nstrichen.                                               4. § 6 wird gestrichen.\n3. Hinter § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:              5. In § 8 wird Absatz 4 gestrichen.\n,,§ Sa\n6. Hinter § 8 a wird folgender § 8 b eingefügt:\nZ ugewinngemeinsdiaft\n,,§ 8 b\n(1) Wird der Güterstand der Zugewinnge-\nmeinschaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)                                                  Anrechnung\ndurch den Tod eines Ehegatten beendet und                                       ausländischer Erbschaftsteuer\nder Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 des Bür-                   (1) Gehört in den Fällen des § 8 Abs. 1 Ziff. I\ngerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, so gilt beim            zu dem steuerpflichtigen Erwerb Auslandsver-\nüberlebenden Ehegatten der vierte Teil des Be-              mögen, so ist auf Antrag die dafür rechtskräftig","158                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nfestgesetzte ausländische Erbschaftsteuer auf die  10. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:\ndeutsche Erbschaftsteuer insoweit anzurechnen,         a) in Nummer 6 werden\nals das Auslandsvermögen auch der deutschen\naa) das Wort „Grundstücke\" durch die Worte\nErbschaftsteuer unterliegt. Der auf das Aus-\n,,Grundbesitz oder Teile von Grundbe-\nlandsvermögen entfallende Teil der deutschen\nsitz\" ersetzt,\nErbschaftsteuer ist in der Weise zu ermitteln,\ndaß die deutsche Erbschaftsteuer in dem Ver-                bb) in Buchstabe b die Worte „und der\nhältnis des Wertes des steuerpflichtigen Aus-                     Volksbildung\" durch die Worte „oder\nlandsvermögens zum Werte des gesamten                             der Volksbildung\" ersetzt,\nsteuerpflichtigen Erwerbs (vor Abzug der Frei-              cc) in Buchstabe d die Worte „oder in dem\nbetrüge nach § 17 a oder § 17 b) aufgeteilt wird.                 Verzeichnis national wertvollen Kultur-\nDie rechtskräftig festgesetzte ausländische Erb-                  gutes oder national wertvoller Archive\nschaftsteuer kann nur bis zur Höhe dieses Teils                   nach dem Gesetz zum Schutz deutschen\nangerechnet werden. Entfällt das Auslandsver-                     Kulturgutes gegen Abwanderung vom\nmögen auf mehrere ausländische Staaten, so                        6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 501)\nsind die Höchstbeträge der anrechenbaren aus-                     eingetragen sein\" angefügt;\nländischen Erbschaftsteuer für jeden einzelnen         b) in Nummer 6 a werden\nausländischen Staat gesondert zu berechnen.\naa) im ersten Satz das Wort „Grundstücke\"\n(2) Als Auslandsvermögen im Sinne des Ab-                      durch die Worte „Grundbesitz oder\nsatzes 1 gelten,                                                  Teile von Grundbesitz\" ersetzt,\n1. wenn der Erblasser zur Zeit seines                bb) im zweiten Satz die Worte „die Grund-\nTodes Inländer war:                                     stücke\" durch die Worte „der Grundbe-\nalle Vermögensgegenstände der in § 77                   sitz oder die Teile des Grundbesitzes\"\ndes Bewertungsgesetzes genannten Art,                   ersetzt;\ndie auf einen ausländischen Staat ent-       c) Nummer 10 a erhält die folgende Fassung:\nfallen, sowie alle Nutzungsrechte an              „ 10 a. Ansprüche auf Ausgleichsleistungen\ndiesen Vermögensgegenständen,                              nach dem Lastenausgleichsgesetz, An-\n2. wenn der Erblasser zur Zeit seines                         sprüche nach dem Allgemeinen Kriegs-\nTodes kein Inländer war:                                   folgengesetz vom 5. November 1957\nalle Vermögensgegenstände mit Aus-                          (Bundesgesetzbl. I S. 1747) sowie An-\nnahme des Inlandsvermögens im Sinne                        sprüche auf Leistungen nach dem Ge-\ndes § 77 des Bewertungsgesetzes sowie                      setz über die Abgeltung von Besat-\nalle Nutzungsrechte an diesen Ver-                         zungsschäden vom 1. Dezember 1955\nmögensgegenständen.                                         (Bundesgesetzbl. I S. 734) in der je-\nweils geltenden Fassung;\";\n(3) Absatz 1 ist nicht im Verhältnis zu einem       d) hinter der Nummer 10 a wird die folgende\nausländischen Staat, mit dem ein Abkommen                  neue Nummer 10 b eingefügt:\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung be-\n,, 10 b. Ansprüche auf Entschädigungsleistun-\nsteht, anzuwenden.\ngen nach dem Bundesgesetz zur Ent-\n(4) Die Oberfinanzdirektion ist ermächtigt,                       schädigung für Opfer der national-\ndie auf das Auslandsvermögen entfallende deut-                       sozialistischen Verfolgung in der Fas-\nsche Erbschaftsteuer in einem Pauschbetrag fest-                     sung vom 29. Juni 1956 (Bundesge-\nzusetzen, wenn die Anwendung des Absatzes 1                          setzbl. I S. 559) in der jeweils gelten-\nbesonders schwierig ist.\"                                            den Fassung;\";\ne) Nummer 16 a wird gestrichen.\n7-. In § 9 Abs. 2 erhält der erste Halbsatz die fol-\ngende Fassung:                                     11. § 20 erhält die folgende Fassung:\n„Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 9 gilt als Schenker                                   ,,§ 20\nder zuletzt Berechtigte;\".                                 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens\n8. § 16 wird gestrichen.                                      (1) Fällt Personen der Steuerklasse I oder II\nVermögen an, das in den letzten 5 Jahren vor\n9. § 17 a wird wie folgt geändert und ergänzt:             dem Anfall bereits von Personen der gleichen\nIn Absatz 1 werden                                     Steuerklassen erworben worden ist und für das\nnach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben\na) in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma               war, so bleibt der auf dieses Vermögen entfal-\nersetzt und das Wort „oder\" angefügt,              lende Steuerbetrag zur Hälfte unerhoben. Un-\nb) hinter der Nummer 3 die folgende Nummer 4           ter den gleichen Voraussetzungen bleibt der\nangefügt:                                          Steuerbetrag zu einem Viertel unerhoben, wenn\nA. Kinder des Erblassers oder Abkömm-             der frühere Steuerfall in der Zeit zwischen den\nlinge dieser Personen, die vom Erblas-         letzten fünf und zehn Jahren vor dem Anfall\nser zu Nacherben des auf den Ehegatten         eingetreten ist.\nübergegangenen Vermögens eingesetzt               (2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf\nworden sind.\"                                  das begünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer","Nr. 12 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1959                         159\nfür den Gesamterwerb in dem Verhältnis auf-                           ten dieses Gesetzes ergebenden Rechts-\nzuteilen, in dem der Wert des begünstigten                            folgen, soweit dies zur Wahrung der\nVermögens zu dem Wert des steuerpflichtigen                           Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder\nGesamtenverbs steht. Dabei ist der Wert des                           zur Beseitigung von Unbilligkeiten in\nbegünstigten Vermögens um den früher ge-                              Härtefällen erforderlich ist;\nwährten Freibetrag zu kürzen.\"\n3. die in § 15 Abs. 7 vorgesehene Rechts-\n12. § 22 wird wie fol~Jt geändert und ergänzt:                            verordnung zu erlassen.\na) in Absatz 2 werden hinter den Worten „für                  (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nGrundvermögen\" das Wort „und\" durch ein                mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und\nKomma ersetzt und hinter den Worten „für               der zu diesem Gesetz erlassenen Durchfüh-\nBetriebsgrundstücke\" die ·w orte „ und für             rungsverordnung in der jeweils geltenden Fas-\nGewerbeberechtigungen\" eingefügt,                      sung mit neuem Datum unter neuer Uberschrift\nb) in Absatz 6 werden hinter den Worten „mit                und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-\nAusnahme der Bewertung der Betriebs-                   machen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-\ngrundstücke\" die Worte „und der Gewerbe-               lauts zu beseitigen. 11\nberechtigungen\" eingefügt,\nc) in Absutz 7 werden die Worte „Grund-                                       Artikel 2\nstücke und\" durch die Worte „Grundbesitz,            Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Erb-\nTeile von Grundbesitz und\" ersetzt.\nschaftsteuergesetzes vom 30. Juni 1951 (Bundesge-\n13. Der IV. Teil erhält statt der Uberschrift „ Uber-      setzbl. I S. 759) wird aufgehoben.\ngangs- und Schlußvorschriften die Uberschrift\n11\n,,Ermächtigungs- und Schlußvorschriften      11\n•\nArtikel 3\n14. Hinter der Uberschrift des IV. Teils wird fol-\ngender § 37 a eingefügt:                                  Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Er-\nwerbe Anwendung, für welche die Steuerschuld\n,,§ 37 a                       nach dem 30. Juni 1958 entstanden ist oder entsteht.\nErmächtigungen\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit\nZustimmung des Bundesrates                                                    Artikel 4\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nRechtsverordnungen zu erlassen, so-         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nweit dies zur Wahrung der Gleich-           1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nmäßigkeit bei der Besteuerung, zur          Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem\nBeseitigung von Unbilligkeiten in           Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen wer-\nHärtefällen oder zur Vereinfachung           den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\ndes Besteuerungsverfahrens erforder-        Uber lei tungsgesetzes.\nlich ist, und zwar über\na) die Abgrenzung der Steuerpflicht,\nArtikel 5\nb) die _Feststellung und die Bewertung\ndes Erwerbs von Todes wegen, der           Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nSchenkungen unter Lebenden und\nder Zweckzuwendungen,\nc) die Veranlagung, die Anwendung                                  Artikel 6\nder Tarifvorschriften und die Steuer-      Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nentrichtung,                            dung in Kraft.\nd) die Anmelde- und Erklärungspflicht\nder Steuerpflichtigen,\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\ne) die Anzeigepflichten der Behörden,\nBeamten, Notare, Versicherungsun-\nBonn, den 24. März 1959.\nternehmen und der geschäftsmäßi-\ngen Verwahrer und Verwalter\nfremden Vermögens,                                      Der Bundespräsident\nTheodor Heuss\nf) die Bekanntgabe der Steuerbe-\nscheide bei Vorhandensein mehre-\nrer Erwerber;                              Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\n2. Vorschriften durch Rechtsverordnung\nzu erlassen über die sich aus der Auf-            Der Bundesminister der Finanzen\nhebung oder Änderung v:on Vorschrif-                                  Etzel"]}