{"id":"bgbl1-1959-11-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":11,"date":"1959-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung von Vorschriften der Kindergeldgesetze","law_date":"1959-03-16T00:00:00Z","page":153,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["153\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                         Ausgegeben zu Bonn am 19. März 1959                                                                                                                  Nr. 11\nTag                                                                             Inhalt:                                                                                          Seite\n16.3.59      Zweites Gesetz zur Änderung von Vorschriften der Kindergeldgesetze                                                                                                     153\n11. 3. 59    Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   155\nIn Teil II Nr. 4, ausgegeben am 13. Februar 1959, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 10. April 1957\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den Luftverkehr. -\nVierte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Kohlenzoll). - Bekanntmachung zu der Vereinba-\nrung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko über die\ngegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Zucker-\nabkommens (Inkrafttreten für Irland). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund über den Luftverkehr.\nIn Teil II Nr. 5, ausgegeben am 26. Februar 1959, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich des\nAbkommens über deutsche Auslandsschulden (Inkrafttreten für Argentinien und Thailand). - Erste Verordnung zur\nÄnderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Malzzoll). - Dritte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959\n(Waren der Listen A 1 und A 2 des Anhangs IV zum Euratom-Vertrag usw.). - Bekanntmachung über das Vierte\nVerlängerungsprotokoll zum Protokoll von 1954 über die nach Ablauf des Deutschen Kreditabkommens von 1952 ver-\nbleibenden kurzfristigen deutschen Schulden.\nZweites Gesetz\nzur Änderung von Vorschriften der Kindergeldgesetze.\nVom 16. März 1959.\nDer Bundestag hat mit Zuslimmung des Bundes-                                                       Absatz 2 Nr. 7 findet keine Anwendung, wenn\nrates das folgcnd0 Gesetz hesd1los~:en:                                                               der Kinderzuschuß aus den gesetzlichen Ren-\ntenversicherungen 90 vom Hundert des Kinder-\nArtikel J                                                                   geldes nach § 4 Abs. 1 nicht erreicht; in diesen\nFällen wird Kindergeld nur in Höhe des Unter-\nÄnderung des Kintlerr:1rc::Mgeseh:e~,\nschiedsbetrages zwischen dem Kinderzuschuß und\nDas Kindcrueld9csetz vom 13. November 1954                                                         dem Kindergeld nach § 4 Abs. 1 gewährt.\"\n(Bundesgesetzhl. I S. 333), zuletzt gedndPrt durch\ndas Gesetz zur Andc,runcr und Ergi:inz1!mJ von Vor-                                                   l\\.hsatz 3 wird Absatz 4.\nschriften der Kind(:rgcldgi::s(:!ze vom Tl. Ju]i 1957                                           3. In § 4 Abs. 1 wird die Zahl „30\" durch die Zahl\n(Bunclcsuesetzbl. I S. 1061), wird wie folgt geändert:\n,, 40\" ersetzt.\n1. In § 3 Abs. 2 Nr. 7 wird d(~r nach dem Wort\n,,Rentenversicherungen\" folgende Salzteil ge-                                                4. In § 11 wird\nstrichen.                                                                                          a) in Absatz 1 Satz 3 die Zahl „4800\" durch die\nZe1h! ,,6000\",\n2. In § 3 wird folg(mdcr neuer Absatz 3 eingefügt:\n,, (3) Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe b fin-                                               b) in Absatz 2 Satz 3 die Zahl „ 10\" durch die\ndet keine Anwendung während der Zeit, für die                                                            Zahl „12\"\ndem Arheitnchmer im Falle der Arbc~itsunfähig-                                                     ersetzt.\nkc~it gegen seinen Arbeitgeber (Dienstherrn) we-\nder ein Anspruch auf Kinderzuschlag noch auf                                                                                            Artikel 2\nKrankenbczüqe, die mindestens den allgemeinen\nÄndern:ng des Kind.e1'.'g-eM;:mpassungsgesetzes\ntariflid1cn Bcsi.innnungen des Buncles oder der\nLündcr enI5pfcchcn, noch auf Zw;chuß zu den                                                      Das Kindcrgeldanpassungsg2setz vom 7. Januar\nLeistungen aus der gesctzlicbc,n Kranken- oder                                               195:j (Bunciesgesetzbl. 1 S. lt), zuierzt geändert\nUnfallversicherung nach dem Ce::;.etz zur Ver-                                               durch das Gesetz zur Anderung und ErgJ.nzung von\nlJC!(;c,;erung der wirtschaftlichen Sicherung der                                            Vorschriften der Kindergeldges2tze vom 27. Juli\nArbeiter jm Krnnkheitsfalle vom 26 . Juni 1957                                               1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1061), wird ·vvie folgt\n(Bundesgesetzbl. I S. 649) zusteht.                                                          geändert:","154                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                       Vorschriften der Kindergeldgesetze vom 27. Juli\n,, (1) Für die Höhe des Kindergeldes gilt § 4        1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1061), wird jeweils das\nAbs. 1 des Kindergeldgesetzes.\"                          Wort „dreißig\" durch das Wort „vierzig\" ersetzt.\n2. § 6 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n,,2. die Kinderzulage aus der gesetzlichen Un-                                   Artikel 5\nfallversicherung oder der Kinderzuschuß aus            Änderung des Bundesversorgungsgesetzes\nden gesetzlichen Rentenversicherungen für\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung\ndas dritte und jedes weitere Kind bis zur\nvom 6. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 469) unter\nHöhe des Kindergeldes nach dem Kinder-\nBerücksichtigung des         Anderungsgesetzes vom\ngeldgesetz. Wird für dasselbe Kind ein Fa-\n1. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 661) und des Ge-\nmilienzuschlag gewährt, so gilt nur der die-\nsetzes zur Änderung und Ergänzung von Vorschrif-\nsen Zuschlag übersteigende Teil dieses Be-\nten der Kindergeldgesetze vom 27. Juli 1957 (Bun-\ntrages nicht als eigene Mittel oder als Ein-\ndesgesetzbl. I S. 1061) wird wie folgt geändert:\nkommen.\"\n1. In § 34 a Abs. 1 werden die Worte II von mo-\n3. § 11 wird wie folgt geändert:                                 natlich 30 Deutschen Mark\" ersetzt durch die\na) In Satz 1 werden hinter den Worten „gesetz-               Worte „in Höhe des Kindergeldes nach dem\nlichen Rcntcnversichcnmgcn\" und in Satz 2              Kindergeldgesetz\".\nhinter den Worten „gesetzlichen Unfallver-\n2. In § 41 a Abs. 1 werden die Worte „von mo-\nsicherun~J\" folgende Worte eingefügt:\nnatlich 30 Deutschen Mark\" ersetzt durch die\n,, , soweit sie für das dritte und jedes wei-         Worte „in Höhe des Kindergeldes nach dem\ntere Kind das Kindergeld nach dem Kinder-              Kindergeldgesetz\".\n11\ngeldgesetz nicht übersteigen,     •\nb) In Satz 1 werden die, Worte ,, , soweit sie\nArtikel 6\n30 Deutsche fv1ark monatlich für das dritte\nund jedes weitere Kind nicht übersteigen\"                          Geltung im Land Berlin\nund in Salz 2 die Worte „ unter der glei-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nchen Voraus~;etzung\" gestrichen.                   des Dritten      berleittmcrna:e:;et:;;\\es vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch irri Land Berlin.\nArtikel 3\nArtikel 7\nJinderung de~ Ki:ndergeMergänzungsgeselzes\nGeltung im Saarland\nDa.s Kindergcldcrgänzungsqesetz vom 23. Dezem-\nber 1955 (ßunc1c~;gesetzbl. I S. B41), zuletzt geändert         Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\ndurch das Gcsf:tz zur Anderung und Ergänzung von\nVorschriften der Kindergeldgesetze vom 27. Juli\n1957 (ßundesgesctzbl. I S. 1061), wird wie folgt ge-                                 Artikel 8\nändert:                                                                            Inkra.Htrele:n\n1. § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                   Dieses Gesetz tritt am 1. März 1959 in Kraft.\n11 § 3 Abs. 3 und 4 des Kindergeldgesetzes ist\nentsprechend anzuwenden.\"\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nBonn, den 16. März 1959.\na) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n,,3. für alle übrigen Personen die Familien-\nDer Bundespräsident\nausgleichskasse des nordwestdeutschen\nTheodor Heuss\nBaugewerbes in Hannover.\"\nb) In Absatz 2 werden die Worte am Satzende                 Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\n„eines Trägers nach Absatz 1 Nr. 3\" durch                            Ludwig Erhard\ndie Worte „des Trägers nach Absatz 1 Nr. 3\"\nersetzt.\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nArtikel 4                                                  Blank\nÄnderung des Unfal1zulagenge§etzes\nIn § 6 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über Zulagen                   Der Bundesminister der Finanzen\nund Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfall-                                      Etzel\nversicherung und zur Uberleitung des Unfallver-\nsicherungsrechtes im Lande Berlin vom 29. April                     Der Bundesminister für Familien-\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 253), zuletzt geändert                            und Jugendfragen\ndurch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung von                                Dr. Wuermeling"]}