{"id":"bgbl1-1959-10-2","kind":"bgbl1","year":1959,"number":10,"date":"1959-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/10#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_10.pdf#page=32","order":2,"title":"Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1958","law_date":"1959-03-13T00:00:00Z","page":120,"pdf_page":32,"num_pages":30,"content":["120         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung\nder Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.\nVom 13. März 1959.\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung vom 23. September 1958\n(Bundesgesetzbl. I S. 672) wird nachstehend der\nWortlaut der Einkommensteuer-Durchführungsver-\nordnung unter Berücksichtigung der Verordnung zur\nÄnderung einkommensteuerlicher Durchführungs-\nvorschriften vom 12. März 1959 (Bundesgesetzbl. I\nS. 89) bekanntgemacht.\nBonn, den 13. März 1959.\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz el","Nr. 10 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1959                          121\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung\nin der Fassung vom 13. März 1959\n(EStDV 1958).\nZu § 2 Abs. 5 des Gesetzes                                 Es müssen mindestens. die nach der Verordnung\n§                              über landwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juli\n1935 (Reichsgesetzbl. I S. 908) erforderlichen Bücher,\nWirtschaftsjahr\nRegister und Verzeichnisse geführt werden.\nDas Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von\n~wölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weni-            Zu § 2 Abs. 6 des Gesetzes\nger als zwölf Monaten umfassen, wenn\n§ 3\n1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben\n(gestrichen)\noder veräußert wird oder\n2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Ab-\nZu § 3 des Gesetzes\nschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regel-\nmäßigen Abschlüssen auf .einen anderen be-                                    § 4\nstimmten Tag übergeht. Bei Umstellung eines                         Steuerfreie Einnahmen\nWirtschaftsjahrs, das mit dem Kalenderjahr\nübereinstimmt, auf ein vom Kalenderjahr ab-            Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungs-\nweichendes Wirtschaftsjahr und bei Umstellung       verordnung über die Steuerpflicht oder die Steuer-\neines vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-           freiheit von Einnahmen aus nichtselbständiger Ar-\nschaftsjahrs auf ein anderes vom Kalenderjahr       beit sind bei der Veranlagung anzuwenden.\nabweichendes Wirtschaftsjahr gilt dies nur,\nwenn die Umstellung im Einvernehmen mit             Zu § 3 a des Gesetzes\ndem Finanzamt vorgenommen wird.                                                § 5\nBegriffsbestimmungen\n§ 2\n(1) Aufschließungsmaßnahmen sind Maßnahmen,\nWirtschaftsjahr bei land- und Forstwirten           die in sachlichem Zusammenhang mit der Errichtung\n(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig           von Wohnbauten notwendig sind, um diese Bauten\nAbschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am            in verkehrsüblicher Weise nutz.bar zu machen. Da-\n30. Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit             zu gehören insbesondere die Herrichtung der Ver-\nvom 24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses Wirt-         kehrsflächen einschließlich des Erwerbs der hierzu\nschaftsjahr das Wirtschaftsjahr im Sinn des § 2             erforderlichen Grundstücke un·d die Herstellung der\nAbs. 5 Ziff. 1 Satz 1 des Gesetzes.                         Abwässeranlagen und der öffentlidlen Versor-\ngungsleitungen.\n(2) Wirtschaftsjahr im Sinn des § 2 Abs. 5 Ziff. 1\ndes Gesetzes ist bei                                           (2) Gemeinschaftseinrichtungen sind solche Ein-\n1. reiner Weidewirtschaft und reiner Vieh-        richtungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit\nzucht                                          der Errichtung von Wohnbauten stehen und dazu\nbestimmt sind, den Bewohnern dieser Wohnbauten\nder Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April,         zur gemeinsamen Benutzung zu dienen. Dazu ge-\n2. reiner Forstwirtschaft                         hören insbesondere Heizungsanlagen, Wasch- und\nder Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. Sep-       Trockenanlagen, Badeeinrichtungen, Kindergärten\ntember.                                        und Kinderspielplätze, Versammlungsräume, Lese-\nEin Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt            räume und Sammelgaragen.\nauch vor, wenn daneben in geringem Umfang noch                 (3) Festverzinsliche Schuldverschreibungen des\neine andere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung         Bundes oder der Länder sind auch solche Schuld-\nvorhanden ist. Soweit die Oberfinanzdirektionen 1 )         verschreibungen, bei denen das Gläubigerrecht in\nvor dem 1. Januar 1955 ein anderes als die in § 2           ein Schuldbuch des Bundes oder in das Schuldbuch\nAbs. 5 Ziff. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichne-       eines Landes eingetragen ist (Schuldbuchforde-\nten Wirtschaftsjahre festgesetzt haben, wird dieser         rungen).\nZeitraum als Wirtschaftsjahr bestimmt; dies gilt\nnicht für den Weinbau.                                         (4) Namensschuldverschreibungen im Sinn des\n§ 3 a Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes sind die schlichten\n(3) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinn          Namenspapiere, die nicht indossiert werden können\ndes § 2 Abs. 5 Ziff. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land-       (Rektapapiere), dagegen nicht die indossablen Na-\nund Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen            menspapiere (Orderpapiere).\nVerpflichtung oder ohne eine solche Verpflichtung\nBücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen.                (5) Industrieobligationen sind festverzinsliche\nSdluldverschreibungen, die von Unternehmen der\n1\n) Im Land Berlin: Das Landesfinanzamt Berlin.             gewerblichen Wirtschaft ausgegeben werde~~","122                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nZu §§ 4 bis 7 des Gesetzes                                 barung, einem Tarifvertrag oder einer Besoldungs-\nordnung ergeben. Eine auf betrieblicher Ubung\n§ 6\noder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beru-\n· Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung            hende Pensionsverpflichtung gilt nicht als vertrag-\neines Betriebs                       liche Verpflichtung im Sinn des Satzes 1.\n(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so           (2) Eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften\ntritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle         darf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis zur\ndes Betriebsvermögens am Schluß des vorangegan-            Höhe des Betrags mindern, der sich als Unterschied\ngenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im             des Gegenwartswerts am Schluß des WirtschaHs-\nZeitpunkt der Eröffnung öder des Erwerbs des               jahrs und am Schluß des vorangegangenen Wirt-\nBetriebs.                                                  schaftsjahrs ergibt. Der Gegenwartswert ist nach\n(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert,        den anerkannten Regeln der. Versicherungsmathe-\nso tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle      matik zu berechnen. Er ist gleich dem Barwert der\ndes Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschafts-           künftigen Pensionsleistungen (einschließlich der\njahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Auf-           Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung) am\ngabe oder der Veräußerung des Betriebs.                    Schluß des Wirtschaftsjahrs abzüglich des Barwerts\nder in ihrer betragsmäßigen Höhe oder im Ver-\nhältnis zum pensionsfähigen Arbeitslohn gleich-\n§ 7                             bleibenden Jahresbeträge, die nach dem Schluß des\nUnentgeltliche Ubertragung eines Betriebs,          Wirtschaftsjahrs rechnungsmäßig aufzubringen wä-\neines Teilbetriebs oder einzelner Wirtschaftsgüter        ren, um den Barwert der künftigen Pensionsleistun-\ngen vom Zeitpunkt der Pensionszusage bis zum\n(1) Wird ein Betrieb oder ein Teilbetrieb unent-       vertraglich vorgesehenen Eintritt des Versqrgungs-\ngeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des        falls anzusammeln. Die Jahresbeträge sind so zu\nGewinns des bisherigen Betriebsinhabers die Wirt-          bemessen, daß im Zeitpunkt der Pensionszusage\nschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich           der Barwert der Jahresbeträge gleich dem Barwert\nnach den Vorschriften über die Gewinnermittlung            der künftigen Pensionsleistungen ist. Erhöht sich\n· ergeben. Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte           der Versorgungsanspruch nach der Pensionszusage\ngebunden.                                                  durch eine Vertragsänderung, so gilt diese Er-\n(2) Werden einzelne Wirtschaftsgüter unentgelt-       .höhung als neue Pensionszusage. Beendet die aus\nlich übertragen, so gilt für den Erwerber der Betrag       der Pensionszusage berechtigte Person ihre Tätig-\nals Anschaffungskosten, den er für das einzelne            keit für den Steuerpflichtigen vor. dem vertraglich\nWirtschaftsgut im Zeitpunkt des Erwerbs hätte auf-         vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls unter\nwenden müssen.                                             Beibehaltung des Versorgungsanspruchs, so darf\ndie Rückstellung in dem Wirtschaftsjahr, in dem\n(3) Im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei\ndie Tätigkeit endet, den Gewinn bis zur Höhe des\nder Bemessung der Absetzungen für Abnutzung\nBetrags mindern, der sich als Unterschied zwischen\noder Substanzverringerung durch den Rechtsnach-\ndem versicherungsmathematischen Barwert der\nfolger (Absatz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich\nkünftigen Pensionsleistungen am Schluß dieses\nbei Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden\nWirtschaftsjahrs und dem Gegenwartswert am\nWerte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen.\nSchluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs er-\ngibt.\n§ 8                                (3) Ist die am Schluß des Wirtschaftsjahrs 1954\nUberleitungsvorschriit zu § 4 Abs. 3 des Gesetzes        (1953/54) in der Steuerbilanz ausgewiesene Rück-\nin den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen          stellung für eine Pensionsanwartschaft höher als\nder Gegenwartswert (Absatz 2) an diesem Stichtag,\nSind bei der Ermittlung des Gewinns für Wirt-          so sind bei der Berechnung der Gegenwartswerte\nschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1955 geendet           für die folgenden Wirtschaftsjahre die Jahres-\nhaben, wegen Schwankungen im Betriebsvermögen              beträge abweichend von Absatz 2 Satz 4 so zu\nZuschläge oder Abschläge nach § 4 Abs. 3 des Ge-           bemessen, daß am Schluß des Wirtschaftsjahrs 1954\nsetzes in den vor dem 1. Janu~r 1955 geltenden             (1953/54) der Barwert dieser Jahresbeträge gleich\nFassungen vorgenommen worden, so können bei                dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ab-\nder Ermittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre,           züglich der bis zu diesem Stichtag gebildeten Rück-\ndie nach dem 31. Dezember 1954 enden, entspre-             stellung ist.\nchende Abschläge oder Zuschläge vorgenommen\nwerden, soweit sich die Schwankungen im Betriebs-                                     § 10\nvermögen ausgeglichen haben.\nAbsetzung für Abnutzung\nim Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes\n§ g                               Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni\nPensionsrückstellungen                     1948 1 ) zum Betriebsvermögen gehört haben, sind\nim Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemes-\n(1) Eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften       sung der Absetzungen für Abnutzung als Anschaf-\nkann nur für Versorgungsansprüche gebildet wer-            fungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen\nden, die auf einer vertraglichen Pensionsverpflich-\ntung beruhen oder sich aus einer Betriebsverein-           1) Im Land Berlin: 1. April 1949.","Nr. 10 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1959                             123\n1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich            vermögens zulässig, über die ein besonderes Ver-\nbei sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1           zeichnis geführt wird, das die folgenden Angaben\ndes D-Markbilanzgesetzes vorn 21. August 1949       enthält:\n(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten           Tag der Anschaffung oder Herstellung,\nWirtschaftsgebietes S. 279) 1 ), und                   Anschaffungs- oder Herstellungskosten,\n2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-           voraussichtliche Nutzungsdauer,\nvermögens höchstens die Werte, die sich bei           Höhe der jährlichen Absetzung für Abnutzung.\nsinngernößer Anwendung des § 18 des D-Mark-        Steuerpfüchtige, bei denen diese Angaben aus der\nbilanzgesctzPs                                     Buchführung ersichtlich sind, brauchen ein beson-\nergeben würden.                                              deres Verzeichnis im Sinn des Satzes 1 nicht zu\nführen.\n§ 11\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten            Zu § 6 Abs. 2, §§ 1 a, 7 c Abs. 1, §§ 7 e, 10 a,\nin den 1=-ä11cn der §§ 7 c und 7 d Ahs. 2 des Gesetzes       1Od und 34 b des Gesetzes\nin den vor dem l. Januar 1955 ~JeHenden Fassungen                                        § 12\nBei Gebäuden, EiuPnLurnswobnungcn und Schiffen,                        Ordnungsmäßige Buchführung\ndie mit Zuschüssen im Sinn der §§ 7 c und 7 d Abs. 2\n(l) Bei Land- und Forstwirten liegt eine ordnungs-\ndes Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955 gelten-\nmäßige Buchführung im Sinn des\nden Fassungen an~ieschafft oder hergestellt worden\nsind, sind die Anschaffungs- oder Herstellungs-                      § 6    Abs. 2 des Gesetzes,\nkosten vermindert um den Betra~J dieser Zuschüsse                    § 7 a des Gesetzes,\ncJnzusetzen.                                                         § 7 c Abs. 1 des Gesetzes,\n§ 7 e Abs. 2 des Gesetzes,\n§ 11 a\n§ 10 a des Gesetzes,\nWeitere Verfahren der Absetzung                        § 10 d des Gesetzes,\nfür Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen                   § 34 b Abs. 4 Ziff. 3 des Gesetzes,\n( 1) Statt des in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes                § 76,\nbezeichneten Verfahrens kann der Steuerpflichtige                    § 79 und\nandere der kaufmännischen Ulrnng entsprechende                       § 82\nVerfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen-             vor, wenn Bücher geführt vverden, die mindestens\nden Jahresbeträgen anwenden, wenn sich danach                den Anforderungen der Verordnung über landwirt-\nfür das erste Jahr der Nutzung und für die ersten            schaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichs-\ndrei Jahre der Nutzung insgesamt nicht höhere                gesetzbl. I S. 908) entsprechen.\nAbsetzungen für Abnutzung als bei dem in § 7\nAbs. 2 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Verfahren               (2) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn aus\nergeben.                                                     Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit nach\n§ 4 Abs. 3 des Gesetzes ermitteln, gelten Aufzeich-\n(2) Ein Wechsel zwischen dem in § 7 Abs. 2\nnungen, die den Vorschriften der Absätze 3 und 4\nSatz 2 des Gesetzes bezeichneten und einem nach\nentsprechen, als ordnungsmäßige Buchführung im\nAbsatz 1 anwendbaren Verfahren der Absetzung\nSinn des\nfür Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen sowie.\nzwischen mehreren nach Absatz l anwendbaren                          § 6    Abs. 2 des Gesetzes,\nVerfahren ist nicht zulässig.                                        § 7 a des Gesetzes und\n§ 75.\n(3) Bei Anwendung der in Absalz 1 bezeichneten\nVerfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen-                (3) Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben\nden Jahresbeträgen sind die Vorschriften des § 7             müssen einzeln aufgezeichnet und am Schluß des\nAbs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes zu beachten.           Kalenderjahrs zusammenge'rechnet werden. Steuer-\nliche Vorschriften, die eine Zusammenrechnung für\nkürzere Zeiträume anordnen, bleiben unberührt.\n§ 11 b\nDie Vorschriften der §§ 162 und 163 der Reichsab-\nBuchmäfüge Voraussetzungen für die Absetzung             gabenordnung sind zu beachten.\nfür Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen               (4) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, bei\nDie Absetzung für Abnutzung in falienden Jahres-         denen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des\nbeträgen (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes, § 11 a) ist nur bei       Gesetzes oder Abschreibungen nach § 7 a des Ge-\nden beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-                setzes oder nach § 75 vorgenommen werden, sind\nin ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis\n1)  An die Slelle des Gesetzes über die Ei:öffnungsbilanz   aufzunehmen, das den Tag der Anschaffung oder\nin Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung\n(D-Markbilanzgesclz) vom 21. August 1949 (Gesetzblatt    Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungs-\nder Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes       kosten, die Absetzungen für Abnutzung und die\nS. 279) tritt im Land Rheinland-Pfalz das Landesgesetz   Abschrei_bungen zu enthalten hat.\nüber die Erötfnunqsbilanz in Deutscher Mark und die\nKapita lneufostsetzung (D-Markbil,rnzqesctz) vom 6. Sep-                             § 13\ntember 1949 (Gesetz- uncl Verordnungsblall der Lan-\ndesregierung RhRinland-Pfalz Teil I S. 421) und in Ber-                 Begünstigter Personenkreis\nlin das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher          im Sinn der §§ 7 a, 7 e und 10 a des Gesetzes\nMark und die Kapil:alneufestsel.zung (D-Markbilanz-\ngesetz) vom 12. August 1950 (Verordnungsblatt für           (1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes\nGroß-Berlin Teil J S. 329).                              in der Fassung vom 14. August 1957 (Bundesge-","124                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nsetzbl. I S. 1215) können Rechte und Vergünstigun-          (4) Aus Gründen der Rasse, Religion, Nationali-\ngen in Anspruch nehmen                                  tät, Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft\ngegen den Nationalsozialismus verfolgt sind Steuer-\n1. Vertriebene (§ 1 des Bundesvertriebenen-\npflichtige, die nach §§ 1, 4, 149 und 167 des Bundes-\ngesetzes),\ngesetzes zur Entschädigung für Opfer der national-\n2. Heimatvertriebene (§ 2 des Bundesvertrie-    s - :ialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungs-\nbenengesetzes),                              gesetz - BEG -) in der Fassung des Gesetzes vom\n3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 des Bundes-      29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) oder nach\nvertrie benengesetzes),                      den landesrechtlichen Vorschriften Anspruch auf\nEntschädigung haben. Der Nachweis für die Zugehö-\n4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte  rigkeit zu der Personengruppe der Verfolgten ist\nPersonen (§ 4 des Bundesvertriebenenge-      durch Vorlage eines Bescheids oder einer sonstigen\nsetzes),                                     Mitteilung der zuständigen Entschädigungsbehörde\nwenn sie die in §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebenen-     zu erbringen.\ngesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllen.\nDen in den Ziliern 1 bis 4 bezeichneten Personen        Zu § 7 a des Gesetzes\nstehen diejenigen Personengruppen gleich, die                                       § 14\ndurch eine auf Grund des § 14 des Bundesvertrie-                            Bewertungsfreiheit\nbenengesetzes erlassene Rechtsverordnung zur In-                für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter\nanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen\nnach dem Bundes vertri e beneng esetz berechtigt wer-       (1) Das Jahr der Anschaffung ist das Wirtschafts-\nden. Der Nach weis für die Zugehörigkeit zu einer       jahr der Lieferung, das Jahr der Herstellung ist das\nder bezeichneten Personengruppen ist durch Vor-         Wirtschaftsjahr der Fertigstellung.\nlage eines Ausweises im Sinn des § 15 des Bundes-           (2) Sind im Fall des § 7 a des Gesetzes mehrere\nvertriebencngesetzes zu erbringen. Die bisher von       Personen an einem Unternehmen als Mitunterneh-\nden Lindern für die in Satz 1 Ziff. 1 und 2 bezeich-    mer beteiligt und liegen nicht bei allen Mitunter-\nneten Steuerpflichtigen ausgegebenen Ausweise           nehmern die Voraussetzungen des Gesetzes vor,\ngelten weiter, bis sie durch Ausweise im Sinn des       so kann die Bewertungsfreiheit von dem Unterneh-\n§ 15 des Bundcsvertriebenengesetzes ersetzt oder        men nur in Höhe des Hundertsatzes in Anspruch·\ndurch die Bundesregierung außer Kraft gesetzt           genommen werden, mit dem die Mitunternehmer,\nwerden.                                                 die die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen, an\n(2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme        dem Gewinn des Unternehmens beteiligt sind. Die\nvon Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19           Höchstgrenze der Abschreibung für das Unterneh-\ndes Bundesvertriebenengesetzes), so können              men beträgt auch in diesem Fall 100 000 J?eutsche\nMark.\n1. § 7 a des Gesetzes für solche bewegliche\nWirtschaftsgüter, die bis zum Tag des Er-\nZu § 7 b des Gesetzes\nlöschens der Befugnis angeschafft oder her-\n§ 15\ngestellt worden sind,\n2. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrikge-\nErhöhte Absetzungen für   w· ohngebäude\nbäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche        (1) Der Steuerpflichtige kann im Fall des § 7b\nBetriebsgebäude, die bis zum Tag des Er-      des Gesetzes an Stelle der nach § 7 des Gesetzes zu\nlöschens der Befugnis hergestellt worden      bemessenden Absetzungen für Abnutzung im Jahr\nsind, und                                     der Herstellung und in dem darauffolgenden Jahr\n3. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht    bis zu je 10 vorn Hundert, in den darauffolgenden\nentnommenen Gewinn des Veranlagungs-          zehn Jahren bis zu je 3 vom Hundert der Herstel-\nzeitraurns, in dem die Befugnis erloschen     lungskosten absetzen.\nist,                                              (2) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.\nin Anspruch genommen werden. Werden in den                  (3) Die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Ge-\nFällen der Ziffern 1 und 2 die beweglichen Wirt-        setzes sind auch bei der Berechnung des Nutzungs-\nschaftsgüter oder die Fabrikgebäude, Lagerhäuser        werts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus\nund landwirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach      nach der Verordnung über die Bemessung des Nut-\ndem Tag des Erlöschens der Befugnis angeschafft         zungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilien-\noder hergestellt, so können §§ 7 a und 7 e des          haus vorn 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99)\nGesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt aufgewen--     zulässig. Der Absetzungsbetrag ist in voller Höhe\ndeten Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder           von dem um die abzugsfähigen Schuldzinsen ge-\nTeilherstellungskosten angewandt werden. Der Tag        kürzten Grundbetrag abzuziehen. Entsteht hierdurch\nder Anschaffung ist der Tag der Lieferung, der Tag      ein Verlust, so ist dieser mit den Einkünften aus\nder Herstellung ist der Tag der Fertigstellung.         anderen Einkunftsarten auszugleichen.\n(3) Die für die Eintragung eines Vermerks im                                     § 16\nSinn des § 19 des Bundesvertriebenengesetzes zu-\nErhöhte Absetzungen beim Ersterwerb\nständige Behörde hat die Eintragung des Vermerks\nim Sinn des § 7 b Abs. 3 und 4 des Gesetzes\nunverzüglich dem für die Veranlagung des Steuer-\npflichtigen zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-        (1) Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle im Sinn\nabgabenordnung) mitzuteilen.                             des § 10, Kaufeigenheim ist ein Wohngebäude im","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1959                           125\nSinn des § 9 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbauge-             (2) Eine Nachversteuerung ist nicht durchzufüh-\nsetzes (W ()[mun~Jsbau- und Familienheimgesetz)         ren, wenn eine Darlehnsforderung zur Sicherung\nvom 27. Juni 19:;f> (Bundesgcsctzbl. I S. 523).         einer Schuld abgetreten wird. Das gleiche gilt, wenn\n(2) Die Verpflichtung, die Kleinsiedlung oder das    eine Darlehnsforderung im \\Vege der Gesamtrechts-\nKaufeigenheim an natürliche Personen zu Eigen-         nachfolge oder im Rahmen der unentgeltlichen Uber-\ntum zu übertragen (Vorrats- oder Bestellbau), muß       tragung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder\nsich auf die Ubertragung des bürgerlich-rechtlichen     eines Mitunternehmeranteils auf einen anderen\nEigentums oder eines Erbbaurechts beziehen. Sie         übergeht.\nkann auch gegenüber einem anderen als dem Erst-\nerwerber übernommen werden.                             Zu § 7 d des Gesetzes in der Fassung\n(3) Beim Ersterwerb einer Eigentumswohnung           vom 13. November 1957\ngilt Absatz 2 entsprechend. Beim Ersterwerb eines                                 § 21\neigentumsühnliclwn Dauerwohnrechts muß sich die                      Bewertungsfreiheit für Schiffe\nVerpflichtung auf die Bestellung des Dauerwohn-\nrechts beziehen. In den Füllen der Sätze 1 und 2 ist       Bei Anwendung des § 7 d des Gesetzes in der\nVoraussetzung für die Inanspruchnahme des § 7b          Fassung vom 13. November 1957 gilt § 14 Abs. 1\ndes Gesetzes, daß die Wohnung zu mehr als 66 2 /a       entsprechend.\nvom Hundert Wohnzwecken dient.                                                   § 21 a\n(4) Zu den Anschaffungskosten gehören nicht die            UbedeitungsvorschriH zu § 7 d des Gesetzes\nAufwendungen für den ErwPrb des Grund und                       in der Fassung vom 13. November 1957\nBodens.\nDie Bewertungsfreiheit des § 7 d des Gesetzes in\nZu § 7 c des Gesetzes                                   der Fassung vom 13. November 1957 kann für ein\nnach dem 10. Juni 1958 hergestelltes Schiff auf An-\n§ 17\ntrag in Anspruch genommen werden, wenn das\nTilgung in gleichen Jahresbeträgen           Schiff vor dem 11. Juni 1958 bestellt und angezahlt\nEin Darlehen ist in gleichen Jahresbeträgen zu       oder wenn vor diesem Zeitpunkt mit seiner Her-\ntilgen, wenn es jährlich mit gleichen Teilbeträgen,     stellung begonnen worden ist. \\V eitere Voraus-\ndie~ der im Darlehnsvertrag vereinbarten Laufzeit       setzung ist, daß das Schiff vor dem 1. Januar 1961\nentsprechen, zurückzuzahlen ist.                        geliefert oder fertiggestellt worden ist.\n§ 18                         Zu § 7 e des Gesetzes\nVoraussetzungen                                               § 22\n(1) Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Ge-     Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser\nfahr Wolrnungen baut oder bauen läßt.                           und landwirtschaftliche Betriebsgebäude\n(2) Eigenheim ist ein Wohngebäude im Sinn des           (1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte\n§ 9 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Woh-        Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlos-\nnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni          sen, daß sich\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523). Für die Begriffe\n1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e\n„Kaufeigenheim\" und „Kleinsiedlung\" gilt § 16\nAbs. 1.                                                            Abs. 1 Buchstaben a bis c des Gesetzes) die\nmit der Fabrikation zusammenhängenden\n(3) Ein Wiederaufbau von durch Kriegseinwir-\nüblichen Kontor- und Lagerräume oder\nkung ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden liegt\n2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1\nauch vor, wenn ein anderer die Gebäude wieder\nBuchstabe d des Gesetzes) die mit der La-\naufbaut als der Eigentümer im Zeitpunkt der Zer-\nstörung.                                                           gerung zusammenhängenden üblichen Kon-\ntorräume befinden,\n§ 19\nGewinn bei Berechnung                   wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hun-\ndes berücksichtigungsfähigen Gesamtbetrags        dert der Herstellungskosten entfallen.\nder im Wirtschaftsjahr gegebenen Darlehen            (2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Gesetzes\nist auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem\nBei Berechnung des berücksicht.igungsfähigen Ge-\nsamtbetrags der im Wirtschaftsjahr gegebenen Dar-       31. Dezember 1951 hergestelltes Gebäude gleichzei-\ntig mehreren der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes be-\nlehen ist von dem c;ewinn auszugehen, der sich vor\nAbzug des nach § 7 c Abs. 1 des Gesetzes vom Ge-        zeichneten Zwecken djent.\nwinn abzuziehenden Betrans ergibt.                          (3) Dient ein nach dem 31. Dezember 1951 her-\ngestelltes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken\n§ 20\noder Lagerzwecken der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes\nbezeichneten Art und zum Teil Wohnzwecken, so\nNachversteuerung\nist, wenn der Fabrikationszwecken oder Lager-\n(1) Die befreiende Schuldübernahme steht der        zwecken dienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vor-\nRückzahlung des Darlehens an den Darlehnsgeber          liegen der übrigen Voraussetzungen die Bewer-\ngleich. Das gilt nicht, wenn die Darlehnsschuld im      tungsfreiheit des § 7 e des Gesetzes zu gewähren.\nRahmen der Veräußerung eines Gebäudes oder               Uberwiegt der Wohnzwecken dienende Teil, so sind\neiner Eigentumswohnung übernommen wird.                  die erhöhten Absetzungen des § 7 b des Gesetzes","126                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nauch dann zuzubilligen, wenn der Fabrikations-                 (2) Zur Abgeltung des Abzugs der Aufwendun-.\nzwecken oder Lagerzwecken dienende Teil 33 1/a             gen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-\nvom Hundert, bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar           stätte werden für jeden Arbeitstag, an dem der\n1953 hergestellt worden sind, 20 vom Hundert über-         Steuerpflichtige für diese Fahrten ein eigenes Kraft-\nsteigt.                                                    fahrzeug benutzt, die folgenden Pauschbeträge für\n(4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinn des          jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung\n§ 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind        und Arbeitsstätte festgesetzt:\nsolche Waren, die zum Absatz an einen anderen                       1. bei Benutzung eines Kraftwagens 0,50 DM,\nUnternehmer zur Weiterveräußerung - sei es in                       2. bei Benutzung eines Kleinstkraft-\nderselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger                       wagens (drei- oder vierrädriges\nBearbeitung oder Verarbeitung - bestimmt sind.                         Kraftfahrzeug, dessen Motor ei-\n(5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden                   nen Hubraum von nicht mehr als\ngehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen,                         500 Kubikzentimeter hat)           0,36 DM,\nwenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche                     3. bei Benutzung eines Motorrads\nGröße nicht überschreitet.                                             oder Motorrollers                   0,22 DM,\n(6) § 14 gilt entsprechend.                                     4. bei Benutzung eines Fahrrads mit\nMotor                               0,12 DM.\nZu §§ 7 c, 7 d Abs. 2, §§ 71 und 7 g des Gesetzes in        Maßgebend ist die kürzeste benutzbare Straßen-\nder Fassung vom 15. September 1953 und zu §§ 7 c            verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.\nund 7 d Abs. 2 des Gesetzes in der Fassung vom              Ausnahmsweise kann eine andere Straßenverbin-\n17-. Januar 1952                                            dung zugrunde gelegt werden, wenn sie offensicht-\n§ 23                           lich verkehrsgünst.iger ist und von dem Steuer-·\nWeitergeltung von Durchführungsvorschriften            pflichtigen regelmäßig benutzt wird. Die tatsäch-\nlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen\n(1) Auf Zuschüsse und Darlehen, für die die             Wohnung und Arbeitsstätte mit eigenem Kraftfahr-\nSteuervergünstigungen der §§ 7 c, 7 d Abs. 2, §§ 7 f        zeug können nicht an Stelle der Pauschbeträge oder\nund 7 g des Gesetzes in der Fassung vom 15. Sep-            neben den Pauschbeträgen abgezogen werden.\ntember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) in Anspruch\ngenommen worden sind, sind §§ 11 bis 11 e, 11 h und\n§ 27\n12 b bis 12 d der Einkommensteuer-Durchführungs-\nverordnung (EStDV 1953) vom 31. März 1954 (Bun-                                     Absetzung\ndesgesetzbl. I S. 67) anzuwenden.                                  für Abnutzung oder Substanzverringerung\n(2) Auf die Rüdc.zahlung von Darlehen, die vor dem         Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden\n1. Juni 1953 hingegeben worden sind, ist § 11 f der         Wirtschaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 an-\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV              geschafft oder hergestellt. oder die unentgeltlich er-\n1953) vom 31. März 1954 anzuwenden. _                       worben worden sind, sind für die Bemessung der\nAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringe-\n§ 24                           rung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu-\n(gestrichen)\ngrunde zu legen\n1. bei einem Gebäude,\nZu § 9 des Gesetzes                                                a) das vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder\n§ 25                                      hergestellt worden ist, der am 21. Juni 1948\nUberleitungsvorschriit                              maßgebende Einheitswert zuzüglich der\nzu § 9 Ziif. 1 Satz 2 des Gesetzes                        nach dem 20. Juni 1948 aufgewendeten Her-\nstellungskosten;\nDer Steuerpflichtige kann bei Leibrenten, die vor\nb) das unentgeltlich erworben und vor dem\ndem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, an                        21. Juni 1948 hergestellt worden ist, der\nStelle der Anteile, die sich nach § 55 für den Renten-                 am 21. Juni 1948 maßgebende Einheitswert\nberechtigten ergeben, im Kalenderjahr 1955 90 vom\nzuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 auf-\nHundert, im Kalenderjahr 1956 80 vom Hundert,                          gewendeten Herstellungskosten abzüglich\nim Kalenderjahr 1957 70 vom Hundert, im Ka-                            der nach dem 20. Juni 1948 von dem Rechts-\nlenderjahr 1958 60 vom Hundert und im Kalender-                        vorgänger vorgenommenen Absetzungen\njahr 1959 50 vom Hundert des Jahresbetrags der                        für Abnutzung im Sinn des § 7 des Geset-\nRente als Werbungskosten abziehen.                                    zes und der erhöhten Absetzungen im Sinn\ndes § 7 b des Gesetzes;\n§ 26\nc) das unentgeltlich erworben und nach dem\nAufwendungen für Fahrten                               20. Juni 1948 hergestellt worden ist, die\nzwischen Wohnung und Arbeitsstätte                           Anschaffungs- oder Herstellungskosten des\n(1) Hat der Arbeitnehmer aus nicht zwingenden                     Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm\npersönlichen Gründen seinen Wohnsitz an einem                         vorgenommenen Absetzungen , für Abnut-\nOrt, der mehr als 40 km von der Arbeitsstätte ent-                    zung im Sinn des § 7 des Gesetzes und\nfernt liegt, so sind die Aufwendungen nur insoweit                     der erhöhten Absetzungen im Sinn des\nWerbungskosten, als sie durch die Fahrten bis zur                     § 7 b des Gesetzes zuzüglich der vom Er-\nEntfernung von 40 km verursacht werden.                               werber aufgewendeten Herstellungskosten.","Nr. 10 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1959                              127\nIn Reichsmark festgesetzte Einheitswerte sind          (2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranla-\nim Verhältnis von einer Reichsmark gleich          gung zuständigen Finanzamt ·(§ 73 a der Reichsab-\neiner Deutschen Mark umzurechnen. Auf An-          gabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen,\ntrag können für die Bemessung der Absetzun-        in denen, außer im Fall des Todes des Bausparers,\ngen für Abnutzung die im Verhältnis von            vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Vertrags-\neiner Reichsmark gleich einer Deutschen Mark       abschluß\numgerechneten Beträge zugrunde gelegt wer-                   1. bei nach dem 31. Dezember 1954 a bge-\nden, die in dem am 31. Dezember 1947 endenden                   schlossenen Bausparverträgen\nVeranlagungszeitraum als Absetzung für Ab-\nnutzung steuerlich geltend gemacht werden                       a) die Bausparsumme ganz oder zum Teil\nkonnten, soweit diese der normalen Abnut-                          ausgezahlt wird,\nzung entsprechen und nicht auf überhöhten                       b) _geleistete Beiträge ganz oder zum Teil\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten be-                          zurückgezahlt werden oder\nruhen;                                                          c) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder\n2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut,                                 zum Teil beliehen werden;\na) das vor dem 21. Juni 1948 angeschafft, her-               2. bei nach dem 31. Dezember 1958 abge-\ngestellt oder unentgeltlich erworben worden                 schlossenen Bausparverträgen\nist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für\ndie Anschaffung am 31. August 1948 hätte                    a) ei.n Tatbestand der Ziffer 1 vorliegt oder\naufwenden müssen;                                           b) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder\nb) das nach dem 20. Juni 1948 unentgeltlich                        zum Teil abgetreten werden.\nerworben worden ist, der Betrag, den der        In den Fällen, in denen die Bausparsumme ausge-\nSteuerpflichtige für die Anschaffung im         zahlt wird oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag\nZeitpunkt des Erwerbs hätte aufwenden           beliehen werden, entfällt die Anzeigepflicht, wenn\nmüssen.                                         der Bausparer die empf arigenen Beträge unverzüg-\nFür das Land Berlin treten an die Stelle des       lich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet.\n21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949, an die        (3) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veran-\nStelle des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März       lagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsab-\n1949 und an die Stelle des 31. August 1948 der      gabenordnung) die Abtretung und die Beleihung\n31. August 1949.                                    (Absatz 1 Ziff. 3, Absatz 2 Ziff. 1 Buchstabe c und\nZiff. 2) unverzüglich anzuzeigen.\nZu § 10 des Gesetzes                                          (4) Ein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag\n§ 28                           oder einem Bausparvertrag wird beliehen, wenn der\nUberleitungsvorschrift                  Anspruch zur Sicherung einer Schuld abgetreten\nzu § 10 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 des Gesetzes         oder verpfändet wird. Hierbei ist es unerheblich,\nob die Schuld vor oder nach Abschluß des Vertrags\nFür den Abzug des Anteils von Leibrenten, die           entstanden ist.\nvor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben,\ngilt § 25 entsprechend.                                                               § 30\n§ 29                                N achversteuerung bei Versicherungsverträgen\nAnzeigepflichten                          Wird bei den in § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes\nbei Versicherungsverträgen und Bausparverträgen          bezeichneten Versicherungen gegen Einmalbeitrag\nbei nach dem 31. Dezember 1958 abgeschlossenen\n(1) Das Versicherungsunternehmen hat bei den in        Verträgen vor Ablauf von zehn Jahren, bei vor dem\n§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes bezeichneten Ver-        1. Januar 1959 abgeschlossenen Verträgen vor Ab-\nsicherungen gegen Einmalbeitrag dem für seine             lauf von drei Jahren seit dem Vertragsabschluß\nVeranlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der\nReichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle an-              1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß\nzuzeigen, in denen bei nach dem 31. Dezember 1958                der Schadensfall eingetreten ist oder in der\nabgeschlossenen Verträgen vor Ablauf von zehn                    Rentenversicherung die vertragsmäßige Ren-\nJahren, bei vor dem 1. Januar 1959 abgeschlossenen                tenleistung erbracht wird,\nVerträgen vor Ablauf von drei Jahren seit dem                 2. der Einmalbeitrag zurückgezahlt oder werden\nVertragsabschluß                                              3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ab-\n1. die Versicherungssumme ganz oder zum                  getreten oder beliehen!\nTeil ausgezahlt wird, ohne daß der Scha-\nso ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungs-\ndensfall eingetreten ist oder in der Renten-\nzeitraum durchzuführen, in dem einer dieser Tat-\nversicherung die vertragsmäßige Renten-\nbestände verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die\nleistung erbracht wird,\nSteuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen\n2. der Einrnalbeitrag ganz oder zum Teil zu-      wäre, wenn der Steuerpflichtige den Einrria,.lbeitrag\nrückgezahlt wird oder                          nicht geleistet hätte. Der Unterschiedsbetrag zwi-\n3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag         schen dieser und der festgesetzten Steuer ist als\nganz oder zum Teil abgetreten oder be-         Nachsteuer zu erheben. Bei einer teilweisen Aus-\nliehen werden.                                 zahlung, Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung","128                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(Ziffern 1 bis 3) ist der Einmaibeitrag insoweit als      führungsverordnung (EStDV 1956/57) in der Fassung\nnicht geleistet anzusehen, als einer dieser Tatbe-        vom 26. April 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 306) ver-\nstände verwirklicht ist.                                  wendet hat. Bei Sparverträgen mit festgelegten\nSparraten ist Voraussetzung, daß der Steuerpflich-\n§ 31\ntige mindestens den ersten Sparbetrag vor dem\nNachversteuerung bei Bausparverträgen             1. Januar 1955 eingezahlt hat.\n(1) Eine Nachversteuerung        ist durchzuführen,        (2) §§ 33, 33 a, 35 bis 36 a, 38 Abs. 1 Satz 2 bis 4,\nwenn, außer im Fall des Todes      des Bausparers oder    § 38 a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, §§ 39 bis 42\ndes Eintritts seiner völligen      Erwerbsunfähigkeit,    der Einkommensteuer - Durchführungsverordnung\nvor Ablauf von fünf Jahren         seit dem Vertrags-     (EStDV l.956/57) in der Fassung vom 26. April 1958\nabschluß                                                  in Verbindung mit § 38 Abs. 2 der Einkommen-\n1. bei nach dem 31. Dezember 1954 abgeschlosse-        steuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955) vom\nnen Bausparverträgen                               21. Dezember 1955 sind weiter anzuwenden; wenn\nder Steuerpflichtige Beiträge auf Grund von nach\na) die Bausparsumme ganz oder zum Teil aus-        dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Januar 1959\ngezahlt wird,                         ·\nabgesdllossenen Kapitalansammlungsvertr~gen ge-\nb) geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zu-      leistet hat oder leistet oder wenn der Steuerpflich-\nrückgezahlt w.erden oder                        tige nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Ja-\nc) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum         nuar 1959 Sparbeträge im Sinn der §§ 32 und 34 der\nTeil beliehen werden;                           Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV ,\n1955) vom 21. Dezember 1955 oder der Einkominen-\n2. bei nach dem 31. Dezember 1958 abgeschlosse-\nnen Bausparverträgen                               steuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1956/57) in\nder Fassung vom 26. April 1958 für den steuerbe-\na) ein Tatbestand der Ziffer 1 vorliegt oder       günstigten Erwerb von Wertpapieren nach . § 38\nb) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum         Abs. 1 der bezeichneten Verordnung vom 21. De-\nTeil abgetreten werden.                         zember 1955 oder nach § § 38 und 38 a Abs. 1 der\n§ 30 ist entsprechend anzuwenden.                         bezeichneten Verordnung vom 26. April 1958 ver-\nwendet hat.\n(2) In den Fällen, in denen die Bausparsumme                                      § 44\nausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-                             Uberleitungsvorschrift\nvertrag beliehen werden, ist eine Nachversteuerung         für den Abzug von Beiträgen im Sinn des § 10\nnicht durchzuführen, soweit der Bausparer die emp-         Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuorgesetzes 1957\nfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar             und des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 der Einkommensteuer-\nzum Wohnungsbau verwendet.                                                  gesetze 1955 und 1957\n(3) Im Fall der Abtretung der Ansprüche aus dem            Nach dem 31. Dezember 1958 geleistete Beiträge\nB rnsparvertrag ist die Nachversteuerung auszuset-         im Sinn des § 1O Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes in der\nzen, wenn der Abtretende eine Erklärung des Er-            Fassung vom 13. November 1957 (Bundesgesetzbl. I\nwerbers, die Bausparsumme oder die auf Grund               S. 1793) und im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Ge- -\neiner Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich          setzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bun-\nund unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtre-            desgesetzbl. I S. 441) und des Gesetzes in der Fas-\ntenden oder dessen Angehörige im Sinn des § 10             sung vom 13. November 1957, die nach Artikel 6\ndes Steueranpassungsgesetzes zu verwenden, bei-            Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung steuer-\nbringt.                                                    licher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom\nEinkommen und Ertrag .und des Verfahrensrechts\n§§ 32 bis 42\nvom 18. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 473) weiterhin\n(gestrichen)                         als Sonderausgaben abzugsfähig sind, können zu-\nsammen mit den Sonderausgaben im Sinn ~es § 10\n§ 43                            Abs. 1 Ziff. 2 und 3 des Gesetzes bis zu den in § 10\nUberleitungsvorschrift                    Abs. 3 Ziff. 3 des Gesetzes bezeichneten Höchst-\nzu § 10 Abs. 1 Zifi. 2 Buchstabe d des Einkommen-          beträgen abgezogen werden.\nsteuergesetzes 1953 und zu § 10 Abs. 1 Zlff. 4 der\nEinkommensteuergesetze 1955 und 1957                                   § § 44 a und 44 b\n(1) §§ 21, 23 Satz 3 und 4, §§ 24 bis 28 der Ein-                              (gestrichen)\nkommensteuer-Durchführungsverordnung             (EStDV\n1953) vom 31. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67)          Zu § toa des Gesetzes\nsind weiter anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige                                      § 45\nBeiträge auf Grund eines vor dem 1. Januar 1955\nSteuerbegünstigung\nabgeschlossenen Sparvertrags mit festgelegten\ndes nicht entnommenen Gewinns\nSparraten (§ 20 EStDV 1953) geleistet oder Spar-\nim Fall des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes\nbeträge im Sinn der §§ 18 und 20 der bezeichneten\nVerordnung für den steuerbegünstigten Erwerb von               (1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti-\nWertpapieren nach § 38 Abs. 3 der Einkommen-               gung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist\nsteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955) vom                    1. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Ge-\n21. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 756) oder                     setzes der im Veranlagungszeitraum nicht\nnach § 38 a Abs. 2 der Einkommensteuer-Durch-                         entnommene Gewinn,","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1959                               129\n2. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Ge- land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Ge-\nsetzes der nicht entnommene Gewinn des       werbebetrieben zu berücksichtigen. Gewinne und\nim Veranlagungszeitraum endenden Wirt-       Entnahmen aus den land- und forstwirtschaftlichen\nschaftsjahrs                                 Betrieben, deren Gewinne bei der Anwendung des\nmaßgebend.                                              § 10 a Abs. 1 des Gesetzes nach § 45 Abs. 2 letzter\nSatz außer Betracht geblieben sind, bleiben auch für\n(2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mit-     die Feststellung de,r Mehrentnahmen außer Ansatz.\ninhaber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Be-\n(5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung\ntriebe oder· mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber\ndes Betriebs im ganzen, die Veräußerung von An-\n(Mitinhaber) von land- und forstwirtschaftlichen\nteilen an einem Betrieb sowie die Aufgabe des\nBetrieben und Gewerbebetrieben, so kann die            Betriebs.\nSteuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes\n§ 47\nnur auf die Summe der nicht entnommenen Ge-\nwinne aus allen land- und forstwirtschaftlichen Be-          Steuerbegünstigung des nicht entnommenen\ntrieben und Gewerbebetrieben angewendet werden.            Gewinns im Fall des § 1Oa Abs. 3 des Gesetzes\nVoraussetzung für die Anwendung des § 10 a Abs. 1          (1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti-\ndes Gesetzes ist in diesem Fall, daß alle Gewinne      gung des nicht entnommenen Gewinns für den Ge-\nauf. Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt       winn aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist\nwerden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,         der auf Grund dieser Begünstigung als Sonder-\nwenn der Steuerpflichtige und eine mit ihm zusam-      ausgabe abgezogene Betrag im Steuerbescheid ge-\nmen veranlagte Person Inhaber oder Mitinhaber je       trennt von dem nach § 45 Abs. 3 festzustellenden\neines Betriebs oder mehrerer Betriebe sind. Ge-        Betrag besonders festzustellen. Im übrigen gelten\nwinne aus Land- und Forstwirtschaft, die neben Ge-     die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.\nwinnen aus Gewerbebetrieb erzielt werden, bleiben          (2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind\nauf Antrag bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1         die Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln.\ndes Gesetzes außer Betracht, wenn sie nicht auf        Die Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Be-\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung zu ermitteln         trieb den bei der Veranlagung zu berücksichtigen-\nsind und 3 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.        den Gewinn aus selbständiger Arbeit übersteigen,\n(3) Der nach § 10 a Abs. 1 des Gesetzes als Son-    ist unabhängig von den Entnahmen aus land- und\nderausgabe abgezogene Betrag ist bei der Veran-        forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gewerbebetrie-\nlagung für den Veranlagungszeitraum, für den die       ben zu treffen. Die Vorschriften des § 46 Abs. 1, 2,\nSteuerbegünstigung in. Anspruch genommen wird,         4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.\nzum Zweck der späteren Nachversteuerung im\nSteuerbescheid besonders festzustellen. Wird die       Zu § 10 b des Gesetzes\nSteuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes                                § 48\nfür einen späteren Veranlagungszeitraum erneut in            Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,\nAnspruch genommen, so ist bei der Veranlagung          wissenschaftlicher und der als besonders förderungs-\ndie Summe der bis dahin nach § 10 a Abs. 1 des               würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke\nGesetzes als Sonderausgaben abgezogenen und noch           (1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,\nnicht nachversteuerten Beträge im Steuerbescheid       kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke\nbesonders festzustellen.                               im Sinn des § 10 b des Gesetzes gelten die § § 17\nbis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Ok-\n§ 46                          tober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der Fassung\nNachversteuerung der Mehrentnahmen             der Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der\nEinkommensteuer - Durchführungsverordnung vom\n(1) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45\n16. Oktober 1948 (Gesetzblatt der Verwaltung des\nAbs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nach-\nVereinigten Wirtschaftsgebiet.es S. 139) 1 ) und die\nversteuerten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender\nVerordnung zur Durchführung der § § 17 bis 19 des\nBetrag ist für eine spätere Nachversteuerung im\nSteueranpassungsgese.tzes       (Gemeinnützigkeitsver- .\nSteuerbescheid besonders festzustellen.\nordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I\n(2) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen         s. 1592).\nkommt innerhalb des in § 10 a Abs. 2 Satz 1 des            (2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be-\nGesetzes bezeichneten Zeitraums solange und inso-      zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung\nweit in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und nach    der Bundesregierung, die der Zustimmung des\nAbsatz 1 besonders festgestellter Betrag vorhanden     Bundesrates bedarf, allgemein als besonders för-\nist.                                                   derungswürdig anerkannt worden sein.\n(3j Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind         (3) Zuwendungen für die in den Absät~en 1 und 2\nin den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes die  bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,\nEntnahmen im Veranlagungszeitraum und in den           wenn\nFällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes die Ent-            1. der Empfänger der Zuwendungen eine Kör-\nnahmen im Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungs-                   perschaft des öffentlichen Rechts oder eine\nzeitiaum endet, maßgebend.                                        öffentliche Dienststelle (z. B. Universität,\n(4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Fest-                 Forschungsinstitut) ist und bestätigt, daß\nstellung der Mehrentnahmen die Summe der Ge-           1) Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsblatt für\nwinne und die Summe der Entnahmen aus allen               Berlin 1952 S. 1128.","130                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nder zugewendete Betrag zu einem der in          Zu § 13 des. Gesetzes in der Fassung\nden Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Zwecke       vom 13. November 1957\nverwendet wird, oder                                                        § 52\n2. der Empfänger der Zuwendungen eine in                           Begünstigter Personenkreis\n§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuer-                 im Sinn des § 13 Abs. 4 des Gesetzes\ngesetzes bezeichnete Körperschaft, Per-                  in der Fassung vom 13. November 1957\nsonenvereinigung oder Vermögensmasse               (1) Für die Abgrenzung des begünstigten Per-\nist und bestätigt, daß sie den zugewende-       sonenkreises gilt § 13 Abs. 1 und 3 entsprechend.\nten Betrag nur für ihre satzungsmäßigen             (2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme\nZwecke verwendet.                               von Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19\n(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung             des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung\ndes Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im                vom 14. August 1957 -· Bundesgesetzbl. I S. 1215),\nSinn des § 10 b des Gesetzes als steuerbegünstigt          so kann der Freibetrag letztmals in dem Veran-\nauch anerkennen, wenn die Voraussetzungen des              lagungszeitraum in Anspruch genommen werden,\nAbsatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind.         in dem die Befugnis erloschen ist.\nZu § 17 des Gesetzes\n§ 49                                                       § 53\nFörderung staatspolitischer Zwecke                       Veräußerung wesentlicher Beteiligungen\n(1) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer                (1) Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinn\nZwecke können nur abgezogen werden, wenn sie               des § 17 des Gesetzes sind Aktien, Kuxe, Genuß-\nan eine durch besondere Rechtsverordnung der               scheine, Anteile an einer Gesellschaft mit be-\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates             schränkter Haftung oder ähnliche Beteiligungen\nanerkannte juristische Person gegeben werden, die          und Anwartschaften auf solche Beteiligungen.\nnach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäfts-                (2) Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils\nführung                                                    an einer Kapitalgesellschaft ist auch der Gewinn,\n1. ausschließlich staatspolitische Zwecke ver-     den der Gesellschafter bei der Auflösung der\nfolgt und                                       Kapitalgesellschaft erzielt.\n2. weder eine politische Partei ist noch ihre          (3) Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die\nMittel für die unmittelbare oder mittelbare     vor dem 21. Juni 1948 1 ) erworben worden sind, sind\nUnterstützung oder Förderung politischer         als Anschaffungskosten im Sinn des § 17 Abs. 2 des\nParteien verwendet.                              Gesetzes die endgültigen Höchstwerte zugrunp.e zu\nlegen, mit denen die Anteile in eine steuerliche Er-\nStaatspolitische Zwecke im Sinn dieser Vorschrift\nöffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni\nsind solche, die auf die allgemeine Förderung des\n1948 1 ) hätten eingestellt werden können.\ndemokratischen Staatswesens im Geltungsbereich\ndes Grundgesetzes und in Berlin (West) gerichtet\nsind; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur                                        § 54\nbestimmte Einzelinteressen staatspolitischer Art                                    (gestrichen)\nverfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Be-\nreich beschränkt sind.                                      Zu § 22 des Gesetzes\n(2) Die Empfängerin der Zuwendungen muß be-                                          § 55\nstätigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und                     Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten\nihre übrigen Mittel nur für staatspolitische Zwecke                            in besonderen Fällen       '\n(Absatz 1), nicht aber für die unmittelbare oder                (1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgen-\nmittelbare Unterstützung oder Förderung politischer         den Fällen auf Grund der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a\nParteien verwendet.                                         des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu er.mitteln:\n§ 50                                     1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955\nzu laufen begonnen haben. Dabei ist das\nUberleitungsvorschriit zum Spendenabzug                          vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebens-\n(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli                     jahr des Rentenberechtigten maßgebend;\n1951 1) als besonders förderungswürdig anerkannt                    2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Le-\nworden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht-                        benszeit einer anderen Person als des Ren-\nerhalten.                                                               tenberechtigten abhängt. Dabei ist das bei\n(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen                           Beginn der Rente, im Fall der Ziffer 1 das\nvor dem 1. Juli 1951 1 ) als steuerbegünstigt aner-                     vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebens-\nkannt worden sind, bleiben die Anerkennungen auf-                       jahr dieser Person maßgebend;\nrechterhalten.                                                       3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Le-\nbenszeit mehrerer Personen ab.hängt. Da-\nZu § 12 des Gesetzes                                                    bei ist das bei Beginn der Rente, im Fall\n§ 51                                       der Ziffer 1 das vor dem 1. Januar 1955\nvollendete Lebensjahr der ältesten Person\n( gestrichen)\nmaßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem\n1) Im Land Berlin: 22. August 1951.                         1) Im Land Berlin: 1. April 1949.","Nr. 10 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1959                             131\nTod des zuerst Sterbenden erlischt, und das                Zu § 25 des Gesetzes\nLebensjahr der jüngsten Person, wenn das                                              § 56\nRentenrecht mit dem Tod des zuletzt Ster-                                   Steuererklärungspflicht\nbenden erlischt.\n(2) Der Ertrag aus Leibrenkn, die auf eine be-                         (1)  Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Ausnahme\nstimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibren-                        der in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Per-\nten), ist nach der Lebenserwartung unter Berück-                         sonen haben eine jährliche Steuererklärung über\nsichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln.                       das im abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungs-\nDer Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle                      zeitraum) bezogene Einkommen in den folgenden\nzu entnehmen. Absatz 1 ist Pntsprechend anzu-                            Fällen abzugeben:\nwenden.\n1. Ehegatten, bei denen in dem Kalenderjahr\nDer Ertraqsanteil Ist der        (Veranlagungszeitraum), für das die Steuer-\nBeschränk nn(J                            Tabelle in § 22 Ziff. 1        erklärung abzugeben ist, die Voraussetzungen\nder Laulzejt der Rente                       Buchstabe a des Gesetzes\nDer\nanf ... Jahre\nErtragsanteil\nzu entnehmen, wenn der           des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben,\nab Bc11inn des Renten-                    Rc,nl.cnbcrechtigte zu Beginn\nbeträgt,\nhezuqs                            t!Ps Rentenbezugs (vor dem         a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus\nvorbehaltlich\n(ab!. Jarnrnr 1955,                         1. Januar 1955, falls die\nder Spalte 3,\nfalls die !{eule vor\n• • . V. H.\nRente vor diesem Zeit-             nichtselbständiger Arbeit, von denen ein\ndicsr•m Zeitpunkt zu                       punkt zu laufen begonnen\nlaufen begonnen hat)                        hat) das ... te Lebensjahr           Steuerabzug vorgenommen worden ist, be-\nvollendet hatte               zogen hat und\n2                                                aa) die Summe der Einkünfte beider Ehe-\ngatten 3 820 Deutsche Mark oder mehr\n1                   0                    entfällt\n2                   2                        99                           betragen hat oder\n3                   4                        90                      bb) die getrennte Veranlagung nach § 26 a\n4                   6                        85                            des Gesetzes gewählt wird;\n5                   7                        83\n6                   9                        80                   b) wenn mindestens einer der Ehegatten Ein-\n7                  11                        77                      künfte aus nichtselbständiger Arbeit, von\n8                  12                        75\n9                  14                        73                      denen ein Steuerabzug vorgenommen wor-\n10                  15                        72                      den ist, bezogen hat und\n11                  16                        70                      aa) die Einkünfte beider Ehegatten zusam-\n12                  18                        68\n13                  19                        67                           men mehr als 24 636 Deutsche Mark be-\n14                 21                         65                           tragen haben oder\n15                  22                        64                      bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 des\n16                 23                         63\n17                  24                        62                           Gesetzes in Betracht kommt;\n18                  25                        61\n19                 26                         59               2. andere unbeschränkt steuerpflichtige Personen,\n20                  27                         58                   a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte\n21                   28                        57\n22                 29                         56                      1 910 Deutsche Mark oder mehr betragen\n23                  30                         55                      hat und darin keine Einkünfte aus nicht-\n24                  31                         54                      selbständiger Arbeit, von denen ein Steuer-\n25                  32                         53\n26                  33                                                 abzug vorgenommen worden ist, enthalten\n52\n27                  34                         51                      sind;\n28                  35                         50\n29                  36                                              b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte\n48\n30                  37                         47                      Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,\n31                  38                         46                      von denen ein Steuerabzug vorgenommen\n32                  39                         45                      worden ist, enthalten sind und\n33                  40                         44\n34                  41                         43                      aa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr\n35-36                 42                         41                            als 24 636 Deutsche Mark betragen hat\n37-38                 44                         39                           oder\n39                  45                         38\n40-41                  46                         36                      bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 des\n42-43                 47                         35                           Gesetzes in Betracht kommt.\n44-45                 49                       . 32\n46-47                 51                         29             Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn\n48-50                 52                         27             eine Veranlagung nach § 46 a Satz 2 des Gesetzes\n51-53                 54                         24\n54-55                 55                         22             beantragt wird (§ 72 Abs. 1). Die Pflicht zur Abc\n56--58                56                         21             gabe der Steuererklärung entfällt, wenn nach\n59-61                 57                         19             Durc~1schnittsätzen zu ermittelnde Einkünfte aus\n62-64                 58                         17             Land- und Forstwirtschaft bezogen worden sind und\n65-68                 59                         15\n69-72                 60                         13\ndie übrigen Einkünfte nicht mehr als 600 Deutsche\n73-76                 61                         11             Mark betragen haben.\n77-81                 62                          9\n82-86                  63                          6               (2) Zu den Einkünften, die der Steuerpflichtige\nin seiner Steuererklärung anzugeben hat, gehören\nmehr als 86               Der Ertrnnsanteil ist immer der           auch die mit seinen Einkünften zusammenzurech-\nTc1belle in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a\ndr'S    Ges<'lzes Zll entnehmen.          nenden Einkünfte der Kinder, die mit ihm nach § 27\ndes Gesetzes zusammen veranlagt werden.","132                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(3) Beschränkt Steuerpflichtige und die in § 1        Reichsabgabenordnung verpflichtet, eine Erklärung\nAbs. 3 des Gesetzes bezeichneten Personen haben           zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Be-\neine jährliche Steuererklärung über ihre im abge-         teiligten abzugeben.\nlaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) be-\n§ 59\nzogenen inländischen Einkünfte im Sinn des § 49\ndes Gesetzes abzugeben, soweit für diese die Ein-              Erklärung bei gesonderter Gewinnfeststellung\nkommensteuer nicht durch den Steuerabzug als ab-              Ist im Fall des § 6 der Verordnung über die Zu-\ngegolten gilt (§ 50 Abs. 4 des Gesetzes).                 ständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Januar\n(4) Die jährlichen Steuererklärungen sind spä-         1944 (Reichsgesetzbl. I S. 11) der Gewinn au's dem\ntestens an dem von den obersten Finanzbehörden            gewerblichen Betrieb gesondert festzustellen, so\nder Länder mit Zustimmung des Bundesministers            ist der Unternehmer verpflichtet, eine besondere\nder Finanzen bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Im           Erklärung über den Gewinn aus dem gewerblichen\nFall des § 2 Abs. 5 Ziff. 1 des Gesetzes ist die Er-      Betrieb an das Betriebsfinanzamt (§ 72 Ziff. 2 der\nklärung bis zum Schluß des dritten Kalendermonats,       Reichsabgabenordnung) abzugeben.\nder auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt, das\nim Veranlagungszeitraum begonnen hat, abzugeben,\n§ 60\nfrühestens aber bis zu dem in Satz 1 bezeichneten\nZeitpunkt. Das Recht des Finanzamts, schon vor                             Form der Erklärung\ndiesem Zeitpunkt Angaben zu verlangen, die für               (1) Für die Erklärung (§§ 56 bis 59) sind die\ndie Besteuerung von Bedeutung sind, bleibt un-           amtlichen Vordrucke zu verwenden. Sie müssen\nberührt.                                                  vom Steuerpflichtigen, in den Fällen einer gemein-\n(5) Personen, die nach den Absätzen 1 oder 3          samen Erklärung der Ehegatten (§ 57 Satz 2, § 57 a)\nnicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet      von den Ehegatten eigenhändig unterschrieben\nsind, haben eine solche abzugeben, wenn das Finanz-       sein.\n·amt sie dazu auffordert. Die Aufforderung kann               (2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5\nauch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.           des Gesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine\nAbschrift der Vermögensübersicht (Bilanz), die auf\n§ 57                           dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, beizu-\nfügen. Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen\nSteuererklärungspßicht                  der doppelten Buchführung entsprechen, ist eine\nim Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten          Verlust- und Gewinnrechnung und außerdem auf\nnach § 26 a des Gesetzes                 Verlangen des Finanzamts eine Hauptabschlußüber-\nSind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen         sicht beizufügen.\ndes § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56            (3) Enthält die Vermögensübersicht (Bilanz) An-\nzur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so         sätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschrif-\nhat jeder Ehegatte eine Steuererklärung abzugeben,        ten nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder\nwenn einer der Ehegatten die getrennte Veran-             Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den\nlagung (§ 26 a des Gesetzes) wählt. Uber die Son-        steuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuer-\nderausgaben mit Ausnahme des Abzugs für den               pflichtige kann auch eine den steuerlichen Vor-\nsteuerbegünstigten nicht entnommenen Gewinn und           schriften entsprechende Vermögensübersicht (Steuer-\ndes Verlustabzugs sowie über die außergewöhn-             bilanz) beifügen.\nlichen Belastungen sollen die Ehegatten eine ge-\nmeinsame Erklärung abgeben.                                  (4) liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder\nPrüfungsberichte vor, so sind sie der Erklärung\nbeizufügen.\n§ 57 a\n(5) Hat eine natürliche Person, eine Personen-\nSteuererklärungspflicht                 gesellschaft oder eine juristische Person, die ge-\nIm Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten            schäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der\nnach § 26 b des Gesetzes                 Anfertigung der Erklärung oder der Anlagen (Ab-\nsätze 2 bis 4) mitgewirkt, so sind ihr Name und\nSind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen\nihre Anschrift in der Erklärung anzugeben.\ndes § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56\nzur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so\nhaben die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklä-         Zu §§ 26 a und 26 b des Gesetzes\nrung abzugeben, wenn keiner der Ehegatten die\n§ 61\ngetrennte Veranlagung (§ 26 a des Gesetzes) wählt.\nAntrag\nauf anderweitige Verteilung der Sonderausgaben\n§ 58                             und der außergewöhnlichen Belastungen im Fall\nErklärung                                        des § 26 a des Gesetzes\nbei einheitlicher und gesonderter Feststellung          Der Antrag auf anderweitige Verteilung der\nder Besteuerungsgrundlagen                 Sonderausgaben und der als außergewöhnliche Be-\nDie zur Geschäftsführung oder Vertretung einer        lastungen vom Einkommen abzuziehenden Beträge\nGesellschaft oder Gemeinschaft berechtigten Per-          (§ 26 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes) kann nur von\nsonen sind in den Fällen des § 215 Abs. 2 bis 4 der       beiden Ehegatten gemeinsam gestellt werden. Kann","Nr. 10 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1959                                 133\nder Antrag nicht q<imeinsarn gestellt werden, weil          räume geltend machen, in denen die Ehegatten zu-\neiner der Uhegattcn dazu aus zwingenden Gründen             sammen veranlagt worden sind. Der Verlustabzug\nnicht in der Lag<~ ist, so kann das Finanzamt den           kann in diesem Fall nur für Verluste geltend ge-\nAntrag des and(!n!n Ehegatten als genügend an-              macht werden, die in einem dem getrennt veran-\nsehen.                                                      lagten Ehegatten gehörenden Betrieb entstanden\nsind.                               ·\n§§ 62 bis      mb\n(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe~\n( ges t r ich cn)                     gatten (§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpflich-\ntige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes\nauch für Verluste derjenigen Veranlagungszeit-\n§ G2 c\nräume geltend machen, in denen die Ehegatten\nAnwendung der §§ 1 a, 7 e und 10 a des Gesetzes           getrennt veranlagt worden sind.\nbei der Veranlagung von Ehegatten\n(1) Im   Fall clPr getrennten Veranlagung von                                       § 62 e\nEhegatten (§ 26 a des Gesetzes) ist Voraussetzung                                  (gestrichen)\nfür die Anwendung der §§ 7 a, 7 e und 10 a des\nZu § 32 des Gesetzes\nGesetzes, daß derjenige Ehegatte, der diese Steuer-\n§ 63\nbegünstigungen in Anspruch nimmt, zu dem durch\ndiese Vorschriften begünstigten Personenkreis ge-                        Abzug von Kinderfreibeträgen ,\nhört. Die Steuerbegünstigung des nicht entnomme-                   bei getrennter Veranlagung der Ehegatten\nnen Gewinns kann in diesem Fall jeder der Ehe-                               nach § 26 a des Gesetzes\ngatten, der die in § 10 a des Gesetzes bezeichneten\nVoraussetzungen erfüllt, bis zum l1öchstbetrag von             Werden Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes ge-\n20 000 Deutsche Mark geltend machen. Dbersteigen            trennt veranlagt, so sind die Kinderfreibeträge\nbei dem getrennt veranlagten Ehegatten oder sei-             (§ 32 Abs. 2 des Gesetzes) insgesamt in der Höhe\nrwn1 Cesamtrechtsnachfolqer die Entnahmen die               abzuziehen, in der sie bei einer Zusammenveran-\nSurmne der bei der Veranlagung zu berücksichtigen-          lagung der Ehegatten zu berücksichtigen wären. Das\nden Gewinne, so ist bei ihm nach § 10 a Abs. 2 des          gilt auch, wenn der Kinderfreibetrag für ein Kind\nGesetzes eine Nachverst(~uerung durchzuführen.              nur einem Ehegatten zusteht oder zu gewähren ist;\nDie Nachversteuerung kommt innerhalb des in                 in diesem Fall ist der Kinderfreibetrag anzusetzen,\n§ 10 a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Zeit-        der sich für dieses Kind nach der Geburtenfolge\nraums so lange und insoweit in Betracht, als ein            aller Kinder der Ehegatten, für die die Vorausset-\nnach § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 besonders fest-            zungen für den Abzug von Kinderfreibeträgen vor-\ngestellter Betrag vorhanden ist. l:lierbei ist auch der     liegen, ergibt. Die Summe der den Ehegatten ge-\nbesonders festgestellte Betrag für Veranlagungs-            meinsam zustehenden oder zu gewährenden Kin-\nzeiträume, in denen die Ehegatten zusammen ver-             derfreibeträge ist bei der Veranlagung jedes Ehe-\nanlagt worden sind, zu berücksichtigen, soweit er           gatten zur Hälfte abzuziehen.\nauf nicht entnommene Gewinne aus einem dem ge-\ntrennt veranlagten Ehegatten gehörenden Betrieb             Zu § 32 a des Gesetzes\nentfällt.\n§ 63 a\n(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-\ngatten (§ 26 b des Gesetzes) ~renügt es für die An-                           Verwitwete Personen\nwendung der §§ 7 a, 7 e und 10 a des Gesetzes,\n§ 32 a Abs. 3 des Gesetzes ist nicht auf solche\nwenn einer der beiden Ehegatten zu dem durch die\nPersonen anzuwenden, die\nbezeichneten Vorschriften begünstigten Personen-\nkreis gehört. Die Steuerbegünstigung des nicht                  1. für den Veranlagungszeitraum nach § 26 Abs. L\nentnommenen Gewinns kann in diesem Fall nur                        des Gesetzes zwischen getrennter Veranlagung\nunter den Voraussntzun~J(m des § 45 Abs. 2 und nur                 und Zusammenveranlagung wählen können\nbis zum Höchstbetrag von insgesamt 20 000 Deut-                    oder\nsche Mark in Anspruch genommen werden. Die                     2. nach dem Tode ihres Ehegatten mindestens\nNachvcrsteuerunq von Mehrentnahmen nach § 10 a                     vier Monate im Veranlagungszeitraum ent-\nAbs. 2 des Gesetzes ist in dies(~rn Fall auch insoweit             weder wiederverheiratet oder nach der Wieder-\ndurchzuführen, als bei einem Ehegatten ein nach                    verht~iratung geschieden waren.\n§ 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter\nBetrag für Veran1a~Jtrngszeiträume, in denen die\nEhegatten getrPnnt veranlagt , worden sind, vor-                                      § 63 b\nhanden ist.                                                                  Einkommensteuertabelle\n§ G2 d                                       zu § 32 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes\nAnwendung des § 10 d des Gesetzes                     In den Fällen des § 32 a Abs. 2 und 3 des Ge-\nbei der Veranlagung von Ehegatten                 setzes ergibt sich die zu veranlagende Einkommen-\nsteuer, vorbehaltlich der §§ 34, 34 b und 34 c des\n(1) Im Fall der ~jdrennten Veranlagung von Ehe-\nGesetzes, aus der als Anhang beigefügten Ein-\n9atten (§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflich-          kommensteuertabelle 1 ).\ntiqe den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes\nauch für Verluste der jeniqcn Veranlagungszeit-             1) Hier nicht abgedruckt (s. Bnndesgesetzbl. 1959 I S. 98 ff.).","134                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nZu § 33 des Gesetzes                                                                        Zu § 34 a des Gesetzes\n§ 64                                                                            § 66\nAußergewöhnliche Belastungen                                                                    Steuerfreiheit\nDie zumutbare Eigenbelastung beträgt bei Steuer-                                               bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn\npflichtigen                                                                                    Bei der Feststellung, ob der Arbeitslohn 15 000\nDeutsche Mark nicht übersteigt, sind die steuer-\nwenn sie                              freien Bezüge und die gesetzlichen oder tariflichen\nkeinen Kinderfre.ibetrag                  Kinder-\nfrelbeträge\nZuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit\nerhalten                                           nicht· zu berücksichtigen.\nmit einem                                                1    erhalten für\nEinkommen, das um\ndie nach§ 32 Abs. 3                   und zu den\nZiff. 2 des Gesetzes                  1. Ehegatten im\nund um die nach                        Sinn des§ 26                                    Zu § 34 b des Gesetzes\nAbs. 1 des\n§ 33 a des Gesetzes\nin der Fassung vom            und         Gesetzes oder                                                               § 67\n15. September 1953         nicht zu 2. verwitweten\n(Bundesgesctzbl. I         den in       Personen, auf die\nein\nErm.itÜung der Einkünfte\ns. 1355)            Spillle 3     § 32 a Abs. 3                             drei\nzu qewährcnden           bezeich-      Ziff. 1 des Ge-         Kind              oder            aus den einzelnen Holznutzungsarten\nncten        sctzes anzuwen-         oder\nFreibeträge ver-\nden ist, oder           zwei\nmehr     bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieben\nmindert ist, von           Per-                                                Kinder,\nSOnfin 3. Personen, die             Kinder,\nqe-        den Preibetrag                                     (1) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie-\nhören,       n11ch § 32 Abs. 3                               ben, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind,\nZiff. 1 Buch-\nstabf, a des Ge-                                kann zur Abgeltung der Betriebsausgaben auf An-\nsetzes erhalten,\nDM                          gehörPn,                                            trag ein Pauschsatz von 40 vom Hundert der Ein-\n----                    -~  ---·-                                 ----             ---\n1                   2                  3                 -4              5    nahmen aus den einzelnen Holznutzungsarten ab-\ngezogen werden. Voraussetzung für den Abzug des\nhöchstens 3 000             1     6                  5                3                     Pauschsatzes ist, daß\nmehr als 3 000                    7                  6                4                2            1. -die forstwirtschaftlich genutzte Fläche 100\nvom Hundert dieses Betrags. Im Fall der getrennten                                                     Hektar nicht übersteigt,\nVeranlagung von Ehegatten nach § 26 a des Ge-                                                       2. eine ordnungsmäßige Buchführung nicht\nsetzes ist von der Summe der Einkommen beider                                                          vorhanden ist und\nEhegatten auszugehen.                                                                               3. ein Bestandsvergleich für das stehende\nHolz nicht vorgenommen wird.\nZu § 33 a des Gesetzes                                                                         (2) Der Pauschsatz zur . Abgeltung der Betriebs-\n§  65                                               ausgaben beträgt 20 vom Hundert, soweit das Holz\nauf dem Stamm verkauft wird.\nPauschbeträge für körperbeschädigte Personen\nKörperbeschädigte Personen, denen auf Grund                                                                        § 68\ngesetzlicher Vorschriften Beschädigtenversorgung\nBetriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz\nzusteht, erhalten auf Antrag wegen der Aufwen-\ndungen, die unmittelbar mit der Körperbeschädi-                                                (1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten\ngung zusu.mmenhängen, die folgenden Pausch-                                                 oder das Betriebswerk, das der erstmaligen Fest-\nbeträge, wenn sie nicht höhere Aufwendungen                                                 setzung des Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist,\nnachweisen:                                                                                 muß vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 spätestens\nauf den Anfang des drittletzten Wirtschaftsjahrs\nErwerbs-       Alle Steuerpflichtigen           aufgestellt worden sein, das dem Wirtschaftsjahr\ntätiqe\nBei einer MinrlPrung           Arbeit-                                      vorangegangen ist, in dem die nach § 34 b des Ge-\nder Erwerhsfähiqkeit um           nehmer          einen                einen\neinen    zusätzlichen             Pausch-   setzes zu begünstigenden Holznutzungen angefallen\nGruppe                                   zusätzlichen      Pausch-           bet.rag für   sind. Der Zeitraum von zehn Wirtschaftsjahren,\nPausch-     betrag für              außer-\nvom           vom        betraq für      Sonder-              gewöhn-     für den der Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt\nHundert       Hundert     Werbungs- ausgaben                       liehe\nkosten          von             Belastung    mit dem Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das\nvon                                von     Betriebsgutachten oder Betriebswerk aufgestellt\n---           -           ---       --     ---\nDM            DM ~-~-~\nDM\n1                   2\n--··             ,---···\nworden ist.\n3             4                    5\n(2) Liegt der Zeitpunkt, auf den das Betriebsgut-\n1       25 bis ausschl. 35                   72            72                  216\n2\nachten oder Betriebswerk nach Absatz 1 Satz 1 auf-\n35 bis ausschl. 45                   96            96                  288\n3       45 bis ausschl. 55                 120           120                   360     zustellen ist, vor dem 1. Januar 1955, so genügt es,\n4       55 bis ausschl. 65                 144           144                   432     wenn das Betriebsgutachten oder Betriebswerk auf\n5       65 bis ausschl. 75                 168           168                   504     den 1. Januar 1955 aufgestellt worden ist.\n6       75 bis ausschl. 85                 192           192                   576\n7       85 bis ausschl. 95                 216           216                   648        (3) Liegt ein Betriebsgutachten oder Betriebs-\n8       95 bis einschl. l 00               240           240                   720     werk vor, das am 1. Januar 1955 nicht älter als zehn\n9       Blinde und be~\nsonders pflege-\nJahre ist, so kann dieses Betriebsgutachten oder Be-\nbedürftige Kör-                                                                triebswerk der Festsetzung des Nutzungssatzes zu-\nper beschädigte                    720           720                 2 160     grunde gelegt werden. Der hiernach festgesetzte\nNutzungssatz ist letztmals für das zehnte Wirt-\nDie Summe der in Spalte 3 der Ubersicht und in                                              schaftsjahr maßgebend, das nach dem Zeitpunkt der\n§ 9 a Ziff. 1 des Gesetzes bezeichneten Pauschbe-                                          Aufstellung des Betriebsgutachtens oder Betriebs-\nträge darf nicht höher sein als der Arbeitslohn.                                            werks endet.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1959                           135\n(4) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie-          genannten Art, soweit sie zu den Einkünften\nben genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder                 aus selbständiger Arbeit gehören;\nBetriebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs           4. Einkünfte aus der Veräußerung von\naufgestellt wird, in dem die nach § 34 b des Ge-\nsetzes zu begünstigenden Holznutzungen angefallen              a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermö-\nsind. Der ;z:eitraum von zehn Jahren, für den der                   gen eines Betriebs gehören, wenn die Wirt-\nNutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit -dem                        schaftsgüter in einem ausländischen Staat\nWirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgut-                 belegen sind,\nachten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.               b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die\nAbsatz 2 gilt entsprechend.                                         Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in\n. einem ausländischen Staat hat;\n(5) Ein Betriebsgutachten im Sinn des § 34 b\nAbs. 4 Ziff. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt,         5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19\nwenn die Anerkennung von einer Behörde oder                    des Gesetzes), die in einem ausländischen\neiner Körperschaft des öffentlichen Rechts des Lan-            Staat ausgeübt oder verwertet wird oder\ndes, in dem der forstwirtschaftliche Betrieb belegen           worden ist, und Einkünfte, die von ausländi-\nist, ausgesprochen wird. Die Länder bestimmen,                 schen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf\nwelche Behörden oder Körperschaften des öffent-                ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhält-\nlichen Rechts diese Anerkennung auszusprechen                  nis gewährt werden. Einkünfte, die von inlän-\nhaben.                                                         dischen öff entlicheri Kassen einschließlich der\nKassen der Deutschen Bundesbahn und der\nZu § 34 c des Gesetzes                                         Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein\n§ 68a                                gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis\ngewährt werden, gelten auch ·dann als inlän-\nAusländische Einkommensteuer\ndische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in einem\nEine ausländische Einkommensteuer kann nur                  ausländischen Staat ausgeübt wird oder worden\nangerechnet werden, wenn sie in einem ausländi-                ist;\nschen Staat nach Vorschriften erhoben wird, die für\n6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Ge-\ndas ganze Staatsgebiet gelten. Eine ausländische\nsetzes), wenn der Schuldner Wohnsitz, Ge-\nSteuer entspricht nicht der deutschen Einkommen-\nschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen\nsteuer, wenn sie\nStaat hat oder das Kapitalvermögen durch aus-\n1. nach den Gesetzen einer Provinz, eines Landes            ländischen Grundbesitz gesichert ist;\noder einer anderen Gebietskörperschaft des\nausländischen Staates oder                           1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\n(§ 21 des Gesetzes), soweit das unbewegliche\n2. durch eine Gemeinde oder einen Gemeindever-\nVermögen oder die Sachinbegriffe in einem\nband dieses Staates\nausländischen Staat belegen oder die Rechte\nerhoben wird.                                                   zur Nutzung in einem ausländischen Staat\nüberlassen worden sind;\n§ 68b\n8. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 des Ge-\nAusländische Einkünfte                         setzes, wenn\nAusländische Einkünfte im Sinn des § 34 c des                a) der zur Leistung der wiederkehrenden Be-\nGesetzes sind                                                        züge Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftslei-\ntung oder Sitz in einem ausländischen Staat\n1: Einkünfte aus einer in einem ausländischen\nhat,\nStaat betriebenen Land- und Forstwirtschaft\n(§§ 13 und 14 des Gesetzes) und Einkünfte der            b) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten\nin den Ziffern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit               Wirtschaftsgüter in einem ausländischen\nsie zu den Einkünften aus Land- und Forst-                    Staat belegen sind,\nwirtschaft gehören;                                      c) bei Einkünften aus Leistungen der zur Ver-\ngütung der Leistung Verpflichtete Wohn-\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16\nsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem\ndes Gesetzes), die durch eine in einem auslän-\nausländischen S~aat hat.\ndischen Staat belegene Betriebstätte oder durch\neinen in einem ausländischen Staat tätigen\nständigen Vertreter erzielt werden, und Ein-\n§ 68c\nkünfte der in den Ziffern 4, 6 und 7 genannten\nArt, soweit sie zu den Einkünften aus Ge-             Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten\nwerbebetrieb gehören, sowie Einkünfte aus            Die für die Einkünfte aus einem ausländischen\ndem Betrieb von Handelsschiffen im interna-       Staat festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer\ntionalen Verkehr, soweit die Einkünfte auf        ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurech-\nBeförderungen zwischen ausländischen Häfen        nen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen\noder vom Ausland in das Inland entfallen;         Staat entfällt. Stammen die Einkünfte aus mehreren\n3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 des      ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge\nGesetzes), die in einem ausländischen Staat       der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden\nausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,     einzelnen ausländischen Staat gesondert zu be-\nund Einkünfte der in den Ziffern 4, 6 und 1       rechnen.","136                                 Bundesgese~zblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 68d                            seitigt, so sind die auf diese Einkünfte entfallenden\nNachweis über die Höhe                      ausländischen Steuern vom Einkommen nach den\nder ausländischen Einkünfte und Steuern             Vorschriften des § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Ge-\nsetzes und der §§ 68 b bis 68 e anzurechnen. Es\nDer Steuerpflichtige hat den Nachweis über die\nkönnen nur die festgesetzten und gezahlten aus-\nHöhe der ausländischen Einkünfte und über die\nländischen Steuern vom Einkommen angerechnet\nFestsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern\nwerden, auf die sich das Abkommen mit diesem\ndurch Vorlage entsprechender Urkunden (z. B\nStaat bezieht.\nSteuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu füh-\nren. Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache              (3) § 68 f ist entsprechend anzuwenden auf aus-\nabgefaßt, so kann eine beglaubigte Ubersetzung in          ländische Steuern vom Einkommen, die in einem\ndie deutsche Sprache verlangt werden.                      Staat erhoben werden, mit dem ein Abkommen zur\nVermeidung der Doppelbesteuerung besteht, wenn\nsich das Abkommen auf diese ausländischen Steuern\n§ 68e\nnicht bezieht.\nNachträgliche Festsetzung\noder Änderung ausländischer Steuern               Zu § 35 des Gesetzes\n(1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte                                   § 69\nSteuerbescheid ist zu ändern (Berichtigungsveran-\nAbweichende Vorauszahlungstermine\nlagung), wenn eine ausländische Steuer, die auf die\nin diesem Veranlagungszeitraum bezogenen aus-                  Die Oberfinanzdirektionen 1 ) können für Steuer-\nländischen Einkünfte entfällt, nach Erteilung dieses       pflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und\nSteuerbescheids, aber vor Ablauf der Verjährungs-          Forstwirtschaft haben, die Vorauszahlungstermine\nfrist erstmalig fcst~Jesetzt, nachträglich erhöht oder     abweichend von § 35 Abs. 1 des Gesetzes bestim-\nerstattet wird und sich dadurch eine höhere oder          men. Das gleiche gilt für Steuerpflichtige, die über-\nniedrigere Veranlagung rechtfertigt.                       wiegend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit be-\nziehen, wenn der Steuerabzug vom Arbeitslohn\n{2) Wird eine ausländische Steuer, die nach § 34 c\nnicht vorgenommen wird und der Arbeitgeber zur\ndes Gesetzes auf die Einkommensteuer für einen\nVornahme des Steuerabzugs nicht verpflichtet ist.\nVeranlagungszeitraum anzurechnen ist, nuch der\nAbgabe der Steuererklärung für diesen Veranla-\ngungszeitraum, aber vor Ablauf der Verjährungs-            Zu § 46 des Gesetzes\nfrist erstattet, so hat der Steuerpflichtige dies dem                                 § 69a\nzuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.                    Veranlagung im Fall des § 46 Abs. 2 ZiH. 2\n(3) Rechtsmittel gegen Steuerbescheide, die nach                               des Gesetzes\nAbsatz 1 geändert worden sind, können nur darauf               Einkünfte aus mehr als einem Dienstverhältnis\ngestützt werden, daß die ausländische Steuer nicht         sind im Einkommen enthalten, wenn\noder nicht zutreffend angerechnet worden sei.                  1. im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a oder\nb des Gesetzes der Arbeitnehmer gleichzeitig\n§ 68 f                                   aus mehreren Dienstverhältnissen oder\nAbzug ausländischer Steuern                      2. im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a des\nvom Gesamtbetrag der Einkünfte                         Gesetzes jeder Ehegatte\nUnbeschränkt Steuerpflichtige, die mit ihren aus-       Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen\nländischen Einkünften in einem ausländischen Sta-at        hat.\nzu einer Steuer vom Einkommen herangezogen                                             § 70\nwerden, die nicht der deutschen Einkommensteuer\nentspricht, können diese ausländische Steuer in                   Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen\nHöhe des nachweislich gezahlten Betrags vom Ge-                Betragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4\nsamtbetrag der Einkünfte abziehen, soweit diese            des Gesetzes die Einkünfte, von denen der Steuer-\nSteuer auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Ein-     abzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden\nkommensteuer unterliegen.                                  ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, aber\nnicht mehr als 1600 Deutsche Mark, so ist vom Ein-\nkommen der Betrag abzuziehen, um den die be-\n§ 68g\nzeichneten Einkünfte insgesamt niedriger als 1600\nBerücksichtigung ausländischer Steuern           Deutsche Mark sind.\nbei Doppelbesteuerungsabkommen\n§ 71\n(1) Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung\nVeranlagung\nder Doppelbesteuerung eine Anrechnung auslän-\ndischer Steuern auf die Einkommensteuer vorgese-\nauf Antrag nach § 46 Abs. 2   zm. 4  und 5\ndes Gesetzes\nhen ist, sind § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes\nund §§ 68 c bis 68 e entsprechend anzuwenden.                  (1) Sind Ehegatten, bei denen im Veranlagungs-\nzeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des\n(2) Wird bei Einkünften aus einem ausländischen\nGesetzes vorgelegen haben, nach § 56 Abs. 1 Ziff. 1\nStaat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der\nBuchstabe b oder Abs. 5 nicht zur Abgabe einer\nDoppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften\ndieses Abkommens die Doppelbesteuerung nicht be-          1)  Im Land Berlin: Das Landesfinanzamt Berlin.","Nr. 10 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1959                            137\nSteuererklärung verpflichtet, so kann der Antrag        ken der Literatur und der Tonkunst, vom 19. Juni\nauf getrennte Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 4       1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) und des Gesetzes, be-\ndes Gesetzes nur bis zum Ablauf der Steuererklä-        treffend das Urheberrecht an Werken der bilden-\nrungsfrist gestellt werden.                              den Künste und der Photographie, vom 9. Januar\n1907 (Reichsgesetzbl. S. 7} - beide Gesetze in der\n(2) In äen Fällen des § 46 Abs. 2 Ziff. 5 des Ge-\nderzeit geltenden Fassung - geschützt sind.\nsetzes kann der Antrag auf Veranlagung nur bis\nzum Ablauf der Slcuercrklänmgsfrist gestellt                (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinn des § 50 a\nwerden.                                                  Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die\nnach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes vom\nZu § 46 a des Gesetzes                                   11. Januar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 11), des Patent-·\n§ 72\ngesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 615,623), des Gebrauchsmustergesetzes\nVeranlagung                       in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I\nauf Antrag nach § 46 a Satz 2 des Gesetzes        S. 615, 637) und des Warenzeichengesetzes in der\n(1) Der Antrag auf Veranlagung zur Einbezie-         Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 615,\nhung von Einkünften im Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3      643) geschützt sind.\nbis 5 des Gesetzes kann nur bis zum Ablauf der\n§ 73b\nSteuererklärungsfrist gestellt werden.\nBemessungsgrundlage für den Steuerabzug\n(2) Sind im Fall des Absatzes 1 in dem Einkom-\nim Sinn des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes\nmen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von\nde1rnn ein Steuerabzug vorgenommen worden ist,              Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der\nenthalten und betragen die Einkünfte, von denen          Einnahmen. Abzüge (z. B. für Betriebsausgaben,\nder Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenom-          Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern)\nmen worden ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche          sind nicht zulässig.\nMark, aber nicht mehr als 1 600 Deutsche Mark, so\nist § 70 entsprechend anzuwenden. Das gilt nicht,                                   § 73c\nwenn das Einkommen 24 000 Deutsche Mark über-                             Zeitpunkt des Zufließens\nsteigt.                                                        im Sinn des § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes\nDie Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütun-\nZu § 50 des Gesetzes\ngen im Sinn des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes fließen\n§ 73\ndem Gläubiger zu\nSondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige         1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gut-\n(1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist ein wirt-           schrift:\nschaftlicher Zusammenhang mit inländischen Ein-                 bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;\nkünften im Sinn des § 50 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes\nauch dann gegeben, wenn Darlehen zur Förderung               2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung we-\ndes inländischen Wohnungsbaues im Sinn des § 7 c                gen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des\ndes Gesetzes gegeben werden.                                    Schuldners:\nbei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;\n(2) Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in\n§ 10 a Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Per-        3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:\nsonenkreis gehören und ihre frühere Erwerbsgrund-                bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der\nlage verloren haben, können § 10 a des Gesetzes an-            Vorschüsse.\nwenden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang\nzwischen den in dieser Vorschrift bezeichneten Son-                                § 73d\nderausgaben und inländischen Einkünften besteht                       Aufzeichnungen, Steueraufsicht\nund der Gewinn auf Grund im Inland ordnungsmä-\nßig geführter. Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5         (1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen\ndes Gesetzes ermittelt wird.                             oder der Vergütungen im Sinn des § 50 a Abs. 4 des\nGesetzes (Schuldner} hat besondere Aufzeichnungen\n(3) Die Bücher werden im Inland im Sinn des § 50      zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen ersicht-\nAbs. 1 des Gesetzes geführt, wenn sie im Geltungs-       lich sein:\nbereich des Gesetzes geführt werden.\n1. Name und Wohnung des beschränkt steuer-\npflichtigen Gläubigers (Steuerschuldners),\nZu § 50 a des Gesetzes\n2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder\n§ 73a\nder Vergütungen in Deutscher Mark,\nBegriffsbestimmungen                             3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen\n(1) Inländisch im Sinn des § 50 a Abs. 1 des Ge-                 oder die Vergütungen dem Steuerschuldner\n_setzes sind solche Unternehmen, die ihre Geschäfts-                 zugeflossen sind,\nleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Ge-               4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der\nsetzes haben.                                                       einbehaltenen Steuer.\n(2) Urheberrechte im Sinn des § 50 a Abs. 4 Buch-        {2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Ein-\nstabe b des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe       kommensteuer (Körperschaftsteuer) und bei örtli-\ndes Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Wer-        chen Prüfungen (Betriebsprüfungen usw.), die bei","138                                Bundesgesetzblatt, Ja!1rgang 1959, Teil I\ndem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu            angemeldet hat (§ 73 e) oder wenn er vor dem\nprüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten         Finanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Finanz-\nund abgeführt worden sind.                               amts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer\nschriftlich anerkannt hat.\n§ 73e\nAbführung und Anmeldung                                              § 73h\nder Aufskhtsratsteuer und der Steuer                                 Besonderheiten\nvon Vergütungen im Sinn des§ 50a Abs. 4                  im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen\ndes Gesetzes (§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes)\nErgibt sich aus einem Abkommen zur Vermeidung\nDer Schuldner hat die innerhalb eines Kalender-       der Doppelbesteuerung, daß unter bestimmten Vor-\nviert(~ljahrs einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder       aussetzungen Aufsichtsratsvergütungen oder Ver-\ndie Steuer von Vergütungen im Sinn des § 50 a            gütungen im Sinn des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes\nAbs. 4 des Gesetzes unter der Bezeichnung „Steuer-       nicht oder nur nach einem vom Gesetz abweichen-\nabzug von Aufsichtsratsvergütungen\" oder „Steuer-        den niedrigeren Steuersatz besteuert werden kön-\nabzug von Vergütungen im Sinn des § 50 a Abs. 4          nen, so darf der Schuldner den Steuerabzug nur\ndes Einkommensteuergesetzes\" jeweils bis zum 10.         unterlassen oder nach dem niedrigeren Steuersatz\ndes dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an          vornehmen, wenn das nach § 73 e zuständige\ndas für seine Besteuerung nach dem Einkommen             Finanzamt bescheinigt, daß die Voraussetzungen .\nzuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen; ist       für die Nichterhebung der Abzugsteuer oder die\nder Schuldner keine Körperschdft und stimmen Be-         Erhebung der Abzugsteuer nach dem niedrigeren\ntriebs- und \\!Vobnsitzfinanzamt nicht überein, so ist    Steuersatz vorliegen. Die Bescheinigung des Finanz-\ndie einbehaltene Steuer an das Betriebsfin·anzamt        amts ist als Beleg zu den Aufzeichnungen im Sinn\nabzuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der           des § 73 d aufzubewahren.\nSchuldner dem nach Satz 1 zuständigen Finanzamt\neine Anmeldung über die Höhe der Aufsichtsrats-                                    § 73'i\nvergütungen oder der Vergütungen im Sinn des\n§ 50 u. Abs. 4 des Gesetzes und die Höhe des Steu_er-            Abgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes\nab7'.ugs zu übersenden. Die Anmeldung muß vom               Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für die\nSchuldner oder von einem zu seiner Vertretung Be-        in § 50 a Abs. 1 und 4 des Gesetzes bezeichneten\nrechtigten unterschrieben sein.                          Einkünfte gilt durch den Steuerabzug als abgegol-\nten, wenn die Einkünfte nicht Betriebseinnahmen\neines inländischen Betriebs sind.\n§ 73 f\nSteuerabzug                         Zu § 51 des Gesetzes\nin den Fällen des § 50 a Abs. 6 des Gesetzes\n§ 74\nDer Schuldner der Vergütungen für die Nutzung\noder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten                          Rücklage für Preissteigerung\nim Sinn des § 50 a Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes           (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nbraucht den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn          ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ge-\ner diese Vergütungen auf Grund eines Uberein-            setzes ermitteln, können für die Roh-, Hilfs- und\nkommens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen        Betriebstoffe, halbfertigen Erzeugnisse, fertigen Er-\nGläubiger (Steuerschuldner), sondern an die Gesell-      zeugnisse und Waren, die vertretbare Wirtschafts-\nschaft für musikalische Aufführungs- und mechani-        güter sind und deren Börsen- oder Marktpreis\ni;che Vervielfältigungsrechte (Gema) oder an einen        (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß des Wirt-\nanderen Rechtsträger abführt und die obersten Fi-        schaftsjahrs gegenüber dem Börsen- oder Markt-\nnanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bun-          preis (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß des vor-\ndesministers der Finanzen einwilligen, daß dieser        angegangenen Wirtschaftsjahrs um mehr als\nandere Rechtsträger an die Stelle des Schuldners         10 vom Hundert gestiegen ist, im Wirtschaftsjahr\ntritt. In diesem Fall hat. die Gema oder der andere       der Preissteigerung eine den steuerlichen Gewinn\nRechtsträger den Steuerabzug vorzunehmen; § 50 a          mindernde Rücklage für Preissteigerung nach Maß-\nAbs. 5 des Gesetzes sowie § § 73 d und 73 e gelten       gabe der Absätze 2 bis 4 bilden.\nentsprechend.\n(2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteige-\n§ 73g                            rung ist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den\nder Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-\nHaftungsbescheid                       preis) der Wirtschaftsgüter im Sinn des Absatzes 1\n(1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehal-       am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs\nten oder abgeführt, so hat das Finanzamt von dem          zuzüglich 10 vom Hundert dieses Preises niedriger\nSchuldner, in den Fällen des § 73 f von dem dort          ist als der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-\nbezeichneten Rechtsträger, oder von dem Steuer-          fungspreis) dieser Wirtschaftsgüter a.m Schluß des\nschuldner die Steuer durch Haftungsbescheid anzu-         Wirtschaftsjahrs.\nfordern.                                                     (3) Die Rücklage darf den steuerlichen Gewinn\n(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den        nur bis zur Höhe des Betrags mindern, der sich bei\nSchuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die        Anwendung des nach Absatz 2 berechneten Vom-\neinbehaltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig           hundertsatzes auf die am Schluß des Wirtschaftsjahrs","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1959                        139\nin der Steuerbildnz ausgewiesern~n und nach § 6            (2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nAbs. 1 Ziff. 2 Satz 1 des Gesetzes mit den Anschaf-     für die Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen\nfungs- oder Herstellungskosten bewerteten Wirt-         werden, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum\nschaftsgüler im Sinn des Absatzes 1 ergibt. Ist ein     31. Dezember 1961 angeschafft oder hergestellt wer-\nWirtschaftsgut im Sinn des Absatzes 1 am Schluß         den. Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen\ndes Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz niedriger      nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind die Ab-\nals mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten       setzungen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in\n· bewertet worden, so darf die Rücklage den steuer-       gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.\nlichen Gewinn bis zur Höhe des Betrags mindern,\n(3) Eine   Krankenanstalt dient in besonderem\nder sich bei Anwendung des nach Absatz 2 berech-\nMaße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn die\nneten Vomhundertsatzes auf den in der Steuer-\nVoraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der Ver-\nbilanz ausgewiesenen niedrigeren Wert ergibt. Liegt\nordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des\ndieser Wert unter dem Börsen- oder Markt.preis\nSteueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsver-\n(Wiederbeschaffungspreis) am Schluß des Wirt-\nordnung) vom 24. Dezember 19.53 (Bundesgesetzbl. I\nschaftsjahrs, so kann eine Rücklage nicht gebildet\nS. 1592) erfüllt sind.\nwerden.\n(4) Für Wirtschaftsgüter, die sich am Schluß des        (4) Hat   der Steuerpflichtige keine Konzession\nWirtschaftsjahrs im Zustand der Be- oder Ver-           zum Betrieb der Krankenanstalt, so ist Absatz 1\narbeitung befinden und für die ein Börsen- oder         nicht anzuwenden, es sei denn, daß die Kranken-\nMarktpreis (Wiederbeschaffungspreis) nicht vor-          unstalt in einem Gebiet betrieben wird, in dem die\nhanden ist, sind die A bsä.tze 1 bis 3 mit der Maß-      Konzession nicht erforderlich ist.\ngabe anzuwenden, daß die Preissteigerung nach               (5) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.\ndem Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-\npreis) des nächsten Wirtschaftsguts zu berechnen\nist, in das das im Zustand der Be- oder Verarbei-                                   § 76\ntung befindliche Wirtschaftsgut eingeht und für das\nBegünstigung der Anschaffung oder HersteHung\nein Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-\nbestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\npreis) vorliegt.\nbestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-\n(5) Die Rücklage für Preissteigerung ist späte-      wirte, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger\nstens bis zum Ende des auf die Bildung folgenden                          Buchführung ermitteln\nsechsten Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzu-\nlösen. Bei Eintritt wesentlicher Preissenkungen, die        (1) Land- und Forstwirte, die den Gewinn auf\nauf die Preissteigerungen im Sinn des Absatzes 1         Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln,\nfolgen, kann eine Auflösung zu einem früheren            können von den Aufwendungen für die in den An-\nZeitpunkt bestimmt werden.                               lagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten\nbeweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter\n§  75                         und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-\nschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Ansc;:haffung\nBewertungsfreiheit\noder Herstellung und in dem folgenden Wirtschafts-\nfür abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlage-        jahr neben den nach § 7 des Gesetzes von den An-\nvermögens privater Krankenanstalten            schaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen-\n(1) Steuerpflichtige, die eine im besonderen Maße    den Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen\nder minderbemittelten Bevölkerung dienende pri-          vornehmen, und zwar\nvate Krankenanstalt betreiben und die den Gewinn\naus dem Betrieb dieser Anstalt auf Grund ordnungs-              1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nmäßiger Buchführung ermitteln, können von den                      bis Zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\nAufwendungen für abnutzbare Wirtschaftsgüt~r des                2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und\nAnlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder                       bei Um- und Ausbauten an unbeweglichen\nHerstellung und in dem folgenden Jahr neben den                    Wirtschaftsgütern\nnach § 7 des Gesetzes von den Anschaffungs- oder\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\nHerstellungskosten zu bemessenden Absetzungen\nfür Abnutzung Abschreibungen vornehmen, und              der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den\nzwar                                                     folgenden Jahren bemessen sich die Absetzungen\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des        für Abnutzung nach dem Restwert und der Rest-\nAnlagevermögens                              nutzungsdauer.\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,      (2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\n2. bei unbeweulichen Wirtschaftsgütern des       die Wirtsdiaftsgüter und für die Um- und Ausbau-\nAnlagevermögens                              ten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern vorgenom-\nmen werden, die in der Zeit vom Beginn des vVirt-\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert    schaftsjahrs 1954/55 bis zum Ende des Wirtschafts-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höch-         jahrs 1960/61 angeschafft oder hergestellt werden.\nstens jedoch für alle in Betrncht kommenden Wirt-        Bei Wirtschaftsgütern und bei Um- und Ausbauten,\nschaftsgüter bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich.      für die Abschreibungen nach Absatz 1 vorgenom-\nIn den folgenden Jahren bemessen sich die Ab-            men werden, sind die Absetzungen für Abnutzung\nsetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und            nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jahresbeträgen\nder Restnutzungsdauer.                                   vorzunehmen. Dabei ist für die unbeweglichen","140                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nWirtschaftsgüter und für die Um- und Ausbauten                   (4) § 14 Abs. 1 und § 76 Abs. 5 gelten ent-\nan unbeweglichen Wirtschaftsgütern von einer höch-            sprechend.\ni;tens 30jährigen Nutzungsdauer auszugehen.                                              § 78\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 dürfen ins-         Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung\ngesamt 50 vom Hundert des Gewinns aus Land- und               bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\nFors~wirtschaft nicht übersteigen, der sich vor Be-           bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-\nrücksichtigung der Abschreibungen ergibt.                     wirte, deren Gewinn nach Durchschnittsätzen zu\n(4) Die beweglichen und unbeweglichen Wirt-                                     ermitteln ist\nschaftsgüter und die Um- und Ausbauten an unbe-                  (1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach der\nweglichen Wirtschaftsgütern, für die Abschreibun-             Verordnung über die Aufstellung von Durchschnitt-\ngen nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind in                 sätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land-\nein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis              und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 - VOL -\naufzunehmen, das den Tag der Anschaffung oder                (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nHerstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungs-             schaftsgebietes S. 95) 1 ) zu ermitteln ist, können vor-\nkosten, die Absetzungen für Abnutzung und die                behaltlich des Absatzes 2 bei Anschaffung oder Her-\nAbschreibungen zu enthalten hat.                              stellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Ver-\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 sind bei            ordnung bezeichneten beweglichen und unbeweg-\nder Berechnung der in § 161 Abs. 1 Ziff. 1 Buch-             lichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an\nstabe e der Reichsabgabenordnung bezeichneten                unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr\nGrenze nicht zu berücksichtigen.                             der Anschaffung oder Herstellung\n(6) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.                                1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern\n25 vom Hundert,\n§ 77                                      2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und\nBegünstigung der Anschaffung oder Herstellung                            bei Um- und Ausbauten an unbeweglichen\nbestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme                             Wirtschaftsgütern\nbestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-                           15 vom Hundert\nwirte, die den Gewinn nicht auf Grund ordnungs-\nmäßiger Buchführung ermitteln\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten von\ndem nach der bezeichneten Verordnung ermittelten\n(1) Land- und Forstwirte, die nicht zur Buchfüh-        Gewinn abziehen. Der Abzug nach Satz 1 darf\nrung verpflichtet sind und Bücher nicht oder nicht           insgesamt 1 000 Deutsche Mark nicht übersteigen\nordnungsmäßig führen und deren Gewinn nicht nach             und nicht zu einem Verlust aus Land- und Forst-\nder Verordnung über die Aufstellung von Durch-               wirtschaft führen.\nschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus\n(2) Bei Land- und Forstwirten, deren Einkommen-\nLand- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949- VOL-\nsteuer nach § 10 der in Absatz 1 bezeichneten Ver-\n(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nordnung für mehrere Jahre festgesetzt wird, sind\nschaftsgebietes S. 95) 1 ) ermittelt wird, können bei\ndie Aufwendungen für die Anschaffung oder Her-\nAnschaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1\nstellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser\nund 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweg-\nVerordnung bezeichneten beweglichen und unbe-\nlichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und\nweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten\nUm- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-\nan unbeweglichen Wirtschaftsgütern in der Weise\ngütern im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder\nzu berücksichtigen, daß die Einkommensteuer für\nHerstellung\ndas Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern               Anschaffung oder Herstellung endet, um 10 vom\nbis zur Höhe von insgesamt 25 vom Hundert,      Hundert dieser Aufwendungen, höchstens um\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und         200 Deutsche Mark ermäßigt wird.\nbei Um- und Ausbauten an unbeweglichen              (3) Der Abzug nach Absatz 1 oder die Ermäßi-\nWirtschaftsgütern                                gung nach Absatz 2 kann für die Wirtschaftsgüter\nbis zur Höhe von insgesamt 15 vom Hundert        vorgenommen werden, die in der Zeit vom Beginn\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge-             des Wirtschaftsjahrs 1954/55 bis zum Ende des\nwinn abziehen.                                               Wirtschaftsjahrs 1960/61 angeschafft oder hergestellt\nwerden.\n(2) Der Abzug nach Absatz 1 kann für die be-\nweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und                 (4) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend. Im Fall des Ab-\nfür die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-              satzes 1 gilt auch § 76 Abs. 5 entsprechend.\nschaftsgütern vorgenommen werden, die in der Zeit\nvom Beginn des Wirtschaftsjahrs 1954/55 bis zum                                          § 79\nEnde des Wirtschaftsjahrs 1960/61 angeschafft oder            Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,\nhergestellt werden.                                          Beseitigung oder Verringerung von Schädigungen\n(3) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf                               durch Abwässer\n50 vom Hundert des Gewinns aus Land- und Forst-                  (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nwirtschaft nicht übersteigen, der sich vor Abzug             ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\ndieses Betrags ergibt.                                       § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren\n1)  Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1952 S. 1131.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1959                          141\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei· denen      bei Zuschüssen in Anspruch genommen werden, die\ndie Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im       in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezem-\nWirtschaftsjahr cler Anschaffung oder Herstellung      ber 1960 gegeben werden. Bei Wirtschaftsgütern,\nund in dem folgPnden Wirtschaftsjahr neben den         für die Abschreibungen nach Absatz 1 oder Ab-\nnach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen       satz 3 vorgenommen werden, sind die Absetzungen\nfür Abnutzung Abschreibungen vornehmen, und             für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen\nzwar                                                   Jahresbeträgen vorzunehmen.\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-       (6) Bei Wirtschaftsgütern, die mit Zuschüssen im\nlagevermögens                                Sinn des Absatzes 3 angeschafft oder hergestellt\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,   worden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstel-\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des      lungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu-\nAnlagevermögens                               schüsse anzusetzen.\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert                              § 80\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den      Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter\nfolgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich. die Ab-         des Umlauisvermögens ausländischer Herkunft\nsetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nder Restnutzungsdauer. § 14 Abs. 1 gilt entspre-\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ge-\nchend.\nsetz-es ermitteln, können die in der Anlage 3 oder\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-          in der Anlage 4 zu dieser Verordnung bezeichneten\nsatzes 1 ist, daß                                      Wirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens statt mit\n1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und aus-     dem sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes er-\nschließlich dazu dienen, Schädigungen durch  gebenden \\,Vert mit einem niedrigeren Wert an-\nAbwässer zu verhindern, zu beseitigen        setzen, und zwar\noder zu verringern,                                 1. die in der Anlage 3 bezeichneten Wirt-\n2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-              schaftsgüter mit einem Wert, der bis zu\nschaftsgüter im öffentlichen Interesse er-             20 vom Hundert,\nforder lieh ist und                                 2. die in der Anlage 4 bezeichneten Wirt-\n3. die für die Wasserwirtschaft zuständige                schaftsgüter mit einem Wert, der bei dem\noberste Landesbehörde oder die von ihr                 Mehrbestand an diesen Wirtschaftsgütern\nbestimmte, Stelle das Vorliegen der Vor-               bis zu 30 vom Hundert und bei dem übri-\naussetzungen der Ziffern 1 und 2 be-                   gen Bestand bis zu 20 vom Hundert\nscheinigt.                                   unter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren\n(3) Steuerpflichtige, d1e den Gewinn auf Grund       Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis)\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder       des Bilanzstichtags liegt.\n§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Hingabe\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\neines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffung\noder Herstellung von abnutzbaren Wirtschafts-          satzes 1 ist, daß\ngütern des Anlagevermögens im Sinn des Ab-                    1. das \\Virtschaftsgut im Ausland erzeugt\nsatzes 2 unter den Voraussetzungen des Absatzes 4                oder hergestellt worden ist,\nbei d.em durch den Zuschuß erworbenen Wirt-                   2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung\nschaftsgut im Wirtschaftsjahr der Hingabe und                    nicht bearbeitet oder verarbeitet worden\nin dem folgenden Wirtschaftsjahr neben den nach                  ist,\n§ 7 des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für\n3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut\nAbnutzung Abschreibungen bis zur Höhe von ins-                   nicht vertraglich das mit der Einlagerung\ngesamt 50 vom Hundert des Zuschusses vornehmen.                  verbundene Preisrisiko übernommen hat\nAbsatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.\nund\n(4) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-                 4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag\nsatzes 3 ist, daß                                                im Geltungsbereich des Gesetzes oder im\n1. der Steuerpflichtige den Zuschuß zum                   Saarland befunden· hat; im Fall der In-\nZweck der Mitbenutzung der in Absatz 2                 anspruchnahme des Bewertungsabschlags\nbezeichneten Wirtschaftsgüter gibt und                 nach Absatz 1 Ziff. 1 genügt es auch, wenn\n2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich                  sich das Wirtschaftsgut zwar am Bilanz-\nund unmittelbar zur Anschaffung oder Her-              stichtag noch nicht in den bezeichneten\nstellung dieser Wirtschaftsgüter verwendet             Gebieten befunden hat, jedoch nachweis-\nund diese Verwendung und. das Vorliegen                lich zur Einfuhr in diese Gebiete bestimmt\neiner Bescheinigung im Sinn des Ab-                    gewesen ist. Der Nachweis gilt als erbracht,\nsatzes 2 Ziff. 3 dem Steuerpflichtigen be-             wenn sich das Wirtschaftsgut spätestens\nstätigt.                                               neun Monate nach dem Bilanzstichtag im\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können                    Geltungsbereich des Gesetzes oder im\nbei Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen wer-                  Saarland befindet.\nden, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum        Ob eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinn\n31. Dezember 1960 angeschafft oder hergestellt         der Ziffer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der\nwerden. Die Abschreibungen nach Absatz 3 können        Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuerge-","142                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nsetz. Die narh § 22 oder nach § 29 Abs. 1 Ziff. 4 in       (2) Voraussetzung für· die Anwendung des Ab-\nVerbindung mit § 30 der Durchführungsbestimmun-         satzes 1 ist,\ngen zum Umsatzsteuergesetz besonders zugelas-                   1. daß die Wirtschaftsgüter\nsenen Bearbeitungen und Verarbeitungen schließen\ndie Anwendung des Absatzes 1 nicht aus, es sei                      a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-,\ndenn, daß durch die Bearbeitung oder die Verar-                         Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erz-\nbeitung ein Wirtschaftsgut entsteht, das nicht in                       bergbaues\nder Anlage 3 oder in der Anlage 4 aufgeführt ist.                       aa) für die Errichtung von neuen För-\nderschachtanlagen, auch in der\n(3) Mehrbestand im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2\nForm von Anschlußschachtanlagen,\nist die mengenmäßige Erhöhung der Bestände an\nden in der Anlage 4 bezeichneten Wirtschaftsgütern                      bb) für die Errichtung von neuen\nam Schluß des Wirtschaftsjahrs (Bilanzstichtag)                              Schächten in Verbindung mit Auf-\ngegenüber den Beständen an den in der Anlage 4                               schlußarbeiten unter Tage,\nbezeichneten Wirtschaftsgütern am Schluß des                            cc) für die Zusammenfassung von meh-\nersten nach dem 30. September 1955 endenden Wirt-                            reren Förderschachtanlagen zu ei-\nschaftsjahrs (Vergleichsstichtag), die nach Abzug                            ner einheitlichen Förderschachtan-\netwaiger bei diesen Wirtschaftsgütern eingetretener                          lage oder\nmengenmäßiger Bestandsminderungen verbleibt.                            dd) für den Wiederaufschluß stilliegen-\nDie mengenmäßigen Bestandsänderungen am Bi-                                  der Grubenfelder und Feldesteile,\nlanzstichtag gegenüber dem Vergleichsstichtag sind\ndabei für Wirtschaftsgüter nicht gleicher Art und                   b) im Tagebaubetrieb      des Braunkohlen-\nGüte getrennt zu ermitteln. Der Abzug der Be-                           und Erzbergbaues für die Erschließung\nstandsminderungen ist in der Weise durchzuführen,                       neuer Tagebaue und beim Ubergang\ndaß bei den Bestandserhöhungen die Mengen ab.:.                         zum Tieftagebau für die Freilegung und\nzusetzen sind, die dem Wert der Bestandsminde-                          Gewinnung der Lagerstätte\nrungen entsprechen; dabc~i sind die Wirtschaftsgüter                angeschafft oder hergestellt werden,\nmit dem Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-\nfungspreis) am Bilanzstichtag zu bewerten. Bei der              2. daß mit der Durchführung der in Ziffer\nErmittlung des Mehrbestands im Sinn des Satzes 1                    bezeichneten Vorhaben vor dem 1. Januar\nsind nur Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen, die                    1961 begonnen und\nsich im Geltungsbereich des Gesetzes oder im Saar-              3. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vor-\nland befunden haben.                                                haben von der obersten Landesbehörde\n(4) Der Wertansatz nach Absatz 1 Ziff. 2 ist nur                  oder der von ihr bestimmten Stelle im\nin Wirtschaftsjahren zulässig, die vor dem 1. Ja-                   Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nnuar 1962 enden.                                                     Wirtschaft bescheinigt worden ist.\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\n. § 81\nnur in Anspruch genommen werden\nBewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter                1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buch-\ndes An1agevermögens im Kohlen- und Erzbergbau                       stabe a\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund                   bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ge-                        gens unter Tage und bei den in der An-\nsetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirt-                      lage 5 zu dieser Verordnung bezeichneten\nschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die                    Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens\nin den Absätzen 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzun-                  über Tage,\ngen vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buch-\noder Herstellung und den vier folgenden Wirt-\nschaftsjahren neben den nach § 7 des Gesetzes zu                    stabe b\nbemessenden Absetzungen für Abnutzung Ab-                           bei den in der Anlage 6 zu dieser Ver-\nschreibungen vornehmen, und zwar                                    ordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern\ndes beweglichen Anlagevermögens,\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\nlagevermögens                                 die nach dem 31. Dezember 1955 ganz oder zum\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,    Teil angeschafft oder hergestellt werden. Sie kön-\nnen nur für den Teil ·der Anschaffungs- oder Her-\n2. bei unbeweglichen \"Wirtschaftsgütern des      stellungskosten in Anspruch genommen werden,\nAnlagevermögens                               der nach dem 31. Dezember 1951 entstanden ist.\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert     Bei Wirtschaftsgütern, für die von der Abschrei-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den       bungsfreiheit nach § 36 des Gesetzes über die In-\nfolgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-       vestitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft Ge-\nsetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und           brauch gemacht worden ist, sind Abschreibungen\nder Restnutzungsdauer. § 14 Abs. 1 gilt entspre-        nach Absatz 1 nur insoweit zulässig, als sie zusam-\nchend. Bei Wirtschuftsgütern, für die Abschreibun-      men mit den Abschreibungen nach § 36 des Ge-\ngen nach Satz 1 in Anspruch genommen werden,            setzes über die Investitionshilfe der gewerblichen\nsind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des         Wirtschaft die in Absatz 1 Ziff. 1 und 2 bezeichneten\nGesetzes in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.        Vomhundertsätze nicht übersteigen.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1959                          143\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können                  3. die oberste Landesbehörde oder die von\nnicht mehr in Anspruch genommen werden für                         ihr bestimmte Stelle das Vorliegen der\nWirtschaftsgüter, die                                              Voraussetzungen der Ziffern 1. und 2 be-\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buch-               scheinigt.\nstabe a Doppelbuchstaben aa und dd für           (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\ndie Errichtung von neuen Förderschachtan-    bei Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen\nlagen, jedoch nicht in der Form von An-      werden, die in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum\nschlußschachtanlagen, nach dem 31. De-        31. Dezember 1960 angeschafft oder hergestellt wer-\nzember 1970 und                               den. Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen\n2. in den übrigen Fällen nach dem 31. Dezem-     nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind die Ab-\nber 1965                                      setzungen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in\nangeschafft oder hergestellt werden. Bei· Wirt-         gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen ..\nschaftsgütern, die nach den in den Ziffern 1 und 2         (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nbezeichneten Stichtagen angeschafft oder hergestellt    nicht in Anspruch genommen werden für Wirt-\nwerden, können die Abschreibungen von den vor           schaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von\ndiesen Stichtagen aufgewendeten Anzahlungen auf         Betrieben oder Betriebstätten angeschafft oder her-\nAnschaffungskosten oder Teilherstellungskosten          gestellt werden.\nvorgenommen werden.                                                              § 82 a\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für                         Erhöhte Absetzungen\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teil-                 von Herstellungskosten für Anlagen\nherstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-                 und Einrichtungen bei Wohngebäuden\nlung oder Teilherstellung und den vier folgenden           (1) Der Steuerpflichtige kann neben den Abset-\nWirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.          zungen für Abnutzung für das Gebäude von den\nDie Summe der Abschreibungen auf ein Wirtschafts-       Herstellungskosten, die für den Einbau der in der\ngut darf jedoch in diesem Fall nicht höher sein als     Anlage 7 zu dieser Verordnung bezeichneten An-\ndie Summe der Abschreibungen, die nach Absatz 1         lagen und Einrichtungen bei einem nicht zu einem\nim Wirtscbaftsjahr der Anschaffung oder Herstel-        fü~triebsvermögen gehörenden Gebäude aufgewen-\nlung und den vier folgende~ Wirtschaftsjahren zu-       det worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 1 Satz l\nlässig gewesen wären.                                   und 2 des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen\n(6) Bei den in Absatz 2 Ziff. l Buchstabe b be-      für Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den\nzeichneten Vorhaben können die nach dem 31. De-         folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 vom Hun-\nzember 1955 und vor dem 1. Januar 1966 aufge-           dert absetzen. Nach Ablauf dieser zehn Jahre be-\nwendeten Kosten für -den Vorabraum bis zu 50 vom        messen sich die Absetzungen für Abnutzung für\nHundert als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben        den dann noch vorhandenen Restwert nach der\nbehandelt werden.                                       Restnutzungsdauer des Gebäudes. Voraussetzung\nfür die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen\n§ 82                          ist, daß\nBewertungsfreiheit für Anlagen                     1. das Gebäude vor dem 21. Juni 1948 her-\nzur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung                    gestellt worden ist und\nder Verunreinigung der luit                       2. die Grundfläche der Wohnzwecken dienen-\nden Räume des Gebäudes mehr als die\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nHälfte der gesamten Nutzfläche beträgt.\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\n§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren         (2) Für die Anwendung des Absatzes 1. bei der\nbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-          Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im\ngens, bei denen die Voraussetzungen des Ab-             eigenen Einfamilienhaus gilt § 15 Abs. 3 entspre-\nsatzes 2 vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaf-     chend.\nfung oder Herstellung und dem folgenden Wirt-              (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer\nschaftsjahr neben den nach § 7 des Gesetz0s zu          Personen, so sind die in Absatz 1 Satz 1 bezeich-\nbemessenden Absetzungen für Abnutzung bis zu            neten Herstellungskosten von allen Eigentümern\ninsgesamt 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder         mit einem einheitlichen Vomhundertsatz abzusetzen.\nHerstellungskosten abschreiben. In den folgenden           (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf HerstelJungs-\nWirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen         kosten für den Einbau von Anlagen und Einrich-\nfür Abnutzung nach dem Restwert und der Rest-           tungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\nnutzungsdauer. § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.           i957 und vor dem 1. Januar 1963 fertiggestellt\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-          werden.\nsatzes 1 ist, daß                                          (5) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.\n1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und aus-\nschließlich dazu dienen, die Verunreini-      Zu § 52 des Gesetzes\ngung der Luft zu verhindern, zu beseitigen                              § 83\noder zu verringern,                                    Weitergeltung des § 33 a des Gesetzes\n2. die Anschaffung oder Herstellung der                  in der Fassung vom 15. September 1953\nWirtschaftsgüter im öffentlichen Interesse       (1) Die Voraussetzungen für die Gewährung ei~\nerforderlich ist und                          nes Freibetrags nach § 33 a Abs. 1 des Gesetzes in","144                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nder Fassung vom 15. September 1953 (Bundes-                   (5) Die Vorschriften des § 80, die Anlage 1 Ziff. 5\ngesetzbl. I S. 1355) sind bei einem Steuerpflichtigen     und 7 sowie die Anlage 2 Abschnitt A Ziff. 3 sind\nin dem Kalenderjahr eingetreten, in dem er als            erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach\nunbeschränkt Steuerpflichtiger erstmals zu den in         dem 31. Dezember 1958 enden.\ndieser Vorschrift bezPichneten Personengruppen                (6) Die Vorschriften der·§§ 73 a bis 73 i sind erst-\ngehört hat.                                               mals auf Vergütungen anzuwenden, die den Auf-\n(2) In den Füllen, in denen § 33 a Abs. 1 und 2        sichtsratsmitgliedern oder Gläubigern nach dem\nund § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes       31. Dezember 1958 zufließen.\nin der Fassung vom 15. September 1953 auch weiter-            (7) Die Vorschriften des § 9 sind erstmals auf\nhin gelten, ist § 51 a der Einkommensteuer-Durch-         Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni\nführungsverordnung (ESl.DV 1953) vom 31. März             1959 enden.\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67) weiter anzuwenden.\n(8) Die Vorschriften der §§ 43 und 44 sind erst-\nmals für den Veranlagungszeitraum 1959 anzuwen-\nden; die Vorschriften der §§ 32 bis 43 der Ein-\nkommensteuer-Durchführungsverordnung             (EStDV\nSchl u ßvorschr1 ften\n1956/57) in der Fassung vom 26. April 1958 (Bundes-\n§ 84                           gesetzbl. 1958 I S. 306) sind letztmals für den Ver-\nanlagungszeitraum 1958 anzuwenden.\nGeltungsbereich\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung                                    § 85\nist vmbehaltlicb der Regelung in den Absätzen 2                         Anwendung im Land Berlin\nbis 8 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1958              Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt\nanzuwenden.                                            ·   nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n(2) Die Vorschriften des § 68 b Ziff. 2 und Ziff. 4     4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\nBuchstabe b sind erstmals für den Veranlagungs-            dung mit Artikel 15 des Gesetzes zur Änderung\nzeitraum 1957 anzuwenden.                                  steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steu-\nern vom Einkommen und Ertrag und des Verfah-\n(3) Die Vorschriften der § § 11 a und 11 b sowie        rensrechts vom 18. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I\nAnlage 5 Ziff. 3 sind erstmals auf Wirtschaftsgüter        S. 473) auch im Land Berlin.\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1957 an-\ngeschafft oder hergestellt worden sind.                                             § 86\nNichtanwendung im Saarland\n(4) Die Vorschriften des § 49 sind erstmals auf\nAusgaben anzuwenden, die nach dem 23. Juni 1958              Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt\ngeleistet worden sind.                                    nicht im Saarland.","Nr. 10 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1959                                                 145\nAnlage 1\n(Zu §§ 76 bis 78)\nV erzeidrnis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens\nim Sinn des § 76 Abs. 1 Ziff. 1, des § 77 Abs. 1 Ziff. 1\nund des § 78 Abs. 1 und 2\n1. Ackerschlepper (auch Geräteträger) und Einachsschlepper, Einbau- und\nAnhängemascb.inen und Anhängegeräte\n2. Mit Aufbaumotoren versehene Maschinen und Geräte zur Bodenbearbeitung\nund Pflanzenpflege\n3. Schlepper und Motorseilwinden und die zugehörigen Arbeitsmaschinen und\n-geräte für Obst-, Garten- und Weinbau und Forstwirtschaft, Motorseil-\nwinden auch für Landwirtschaft\n4. Mähdrescher (einschl. Zusatzgeräte}, Zusatzgeräte zu Dreschmaschinen für\nden Erntehofdrusch, Feldhäcksler, Sammelpressen und Vielfachgeräte zur ·\nHeuwerbung\n5. Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Bekämpfung von Schädlingen\nund Frostschäden\n6. Pflanz- und L~gemaschinen\n7. Vorrats- und Sammelerntemaschinen für Hackfrüchte, Hopfen und Gemüse\n8. Maschinen zur Verteilung von Stall- und Handelsdünger\n9. Gummibereifte Wagen und Triebachsanhänger\n10. Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung\n11. Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung einschließlich Dämpfer und\nErd topfpressen\n12. Keltern, Pressen und Filtriergeräte\n13. Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschenabfüllung 1m Obst- und Weinbau\n14. Gär- und Lagertanks\n15. Transportable Motorsägen mit Vergasermotor\n16. Kulturzäune in der Forstwirtschaft\n17. Fördereinrichtungen (mechanische und · pneumatische)                     einschließlich der\nerforderlichen baulichen Anlagen\n18. Siloanlagen für Futter\n19. T10cknungsanlagen und -einrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnissa\n20. Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstandanlagen\n21. Kühlanlagen zur Erhaltung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen\n22. Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh- und Räummaschinen und\nbewegliche Pumpen\n23. Maschinelle Einrichtungen zu Gülle- und Jaucheanlagen\n24. Entrappungsmaschinen\n25. Gewächshäuser und Frühbeetanlagen ein-\nschließlich Heizungs- und Belichtungsein-\nrichtungen\n26. Getreidesilos im Zusammenhang mit der\nHaltung von Mähdreschern\nwenn sie Betriebs-\n27. Gärfutterbehälter                                              vorrichtungen sind 1)\n28. Dungstätten, Jauchegruben,             Gülleanlagen\nund Mistsilos\n29. Schattenhallen, Uberwinterungsräume und\nVorkeimräume\n30. Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrleitungen und ähnliche Anlagen)\n31. Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art nach ausschließlich land- und\nforstwirtschaftlichen Zwecken dienen können\n1) Vgl. aud!. Anlage 2 Absd!.nitt C Bud!.staben a bis c und Absd!.nitt D Zlfl. 1 Buchstaben a und b.","146                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nAnlage 2\n(Zu § § 76 bis 78)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgebäude und Um- und Ausbauten an Wirtschafts-\ngebäuden im Sinn des § 76 Abs. 1 Ziff. 2, des § 77 Abs. 1 Ziff. 2\nund des§ 78 Abs. 1 und 2\nA. Baumaßnahmen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung\n1. Trennung der Reagenten von den Nichtreagenten bei der Tuberkulose- und\nBrucellosebckämpfung\na) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen\nb) Umbau von Einraumställen zu Mehrraumställen\nc) Einbau von Jungviehlaufställen in vorhandene Gebäude (z. B. in Scheunen)\n2. Verbesserung der Stallgebäude\na) Einbau größerer Fenster\nb) Einbau von üblichen Lüftungsvorrichtungen\nc) Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände, Decken und Fußböden\n3. Neubau von Ställen\nB. Baumaßnahmen im Rahmen der Technisie,rung und Rationalisierung\nder Innenwirtschaft\n1. Verstärkung der Decken in Wirtschaftsgebäuden zu Lagerzwecken\n2. Neubau, Anbau und Einbau von Melkständen und Milchkammeranlagen\n3. Einbau von Trocknungs-, Kühl- und Gefrieranlagen\n4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinenschuppen, Schleppergaragen und\nTreibstofflagern\n5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen\nC. Baumaßnahmen zur Verminderung der Lagerungsverluste\nlandwirtschaftlicher Erzeugnisse\nErrichtung von\n11) Getreidesilos oder Schüttböden im Zusam-1\nmenhang mit der Haltung von Mähdreschern\nwenn sie nicht Betriebs-\nb) Gärfutterbehältern\nvorrichtungen sind 1 )\nc) Dungstätten, Jauchegruben, Gülleanlagen und\nMistsilos\nd) Düngerschuppen\ne) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst und Kartoffeln einschließlich\nSortier- und Verpackungsr~umen\nD. Sonstige Baumaßnahmen\n1. Errichtung von\na) Schattenhallen, Uberwinterungsräumen und             }\nVorkeimräumen                                          wenn sie nicht Betriebs-\nb) Gewächsh.äusern einschließlich Heizungs-               vorrichtungen sind 1)\nund Belichtungseinrichtungen\nc) Waldarbeiter- und Geräteschutzhütten\nd) Weinberghütten\n2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen Abfüllanlage im Obst- und\nWeinbau\n3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelterschuppen\n1)  Vgl. auch Anlage 1 Ziff. 25 bis 29.","Nr. 10 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1959                           147\nAnlage 3\n(Zu § 80 Abs. 1 Ziff. 1)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter im Sinn des § 80 Abs. 1 Ziff. 1\n1. Eiproduk1e\n2. Ilaare, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen; Meerschwämme\nJ. Tlülsenfrüchte, Reis\n4. Trockenfrüchte, Schalenfrüchte, Gewürze, konservierte Südfrüchte und Säfte\naus Südfrüchten\n5. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate\nG. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette sowie Olsaaten und Olfrüchte,\nOlknchcn, Olkuchenmehle und Extraktionsschrote; Fettsäuren, Rohglyzerin\n7. Rohdrogen, ätherische Ole\n3. Wachse, Paraffine\n~). Rohtalrnk\n10. !\\sbest\n11. Pfürnzliche Gerbstoffe\n12. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige Lackrohstoffe; Kasein\n13. Kautschuk, Balata und Guttapercha\n14. ! läute und Felle (auch für Pelzwerk)\n15. Roh- und Schnittholz, Naturkork, Zellstoff, Linters (nicht spinnbar)\n16. Muschelschalen, Steinnüsse, Naturhorn\n17. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge), andere Tierhaare, Baum-\nwolle und Abfälle dieser Wirtschaftsgüter\n18. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne, Manila, Hartfasern und son-\nstige pflanzliche Spinnstoffe (einschließlich Kokosfasern), Werg und ver•\nspinnbare Abfälle dieser Wirtschaftsgüter\n19. Polsterfasern (Kapok, Palmfaser [Crin d'Afrique], Polsterhede, Polsterwerg\nund Abfälle dieser Wirtschaftsgüter), pflanzliche Bürstenrohstoffe und\nFlechtrohstoffe (auch Stuhlrohr)\n20. Seidengarne, Seidenkammzüge\n21. Hadern und Lumpen\n22. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial einschließlich Alkali- und\nErdalkalimetalle, Metalle der seltenen Erden, Quecksilber, metallhaltige\nVorstoffe und Erze zur Herstellung von Ferrolegierungen, feuerfesten Er-\nzeugnissen und chemischen Verbindungen; Silicium, Selen und seine Vor-\nstoffe; Silber, Platin und deren Vorstoffe\n23. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe zum Zerschlagen)\n24. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmucksteine, roh oder einfach gesägt,\ngespalten oder angeschliffen, Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen,\nPerlen\n25. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten einschließlich Saatgut von\nGemüsehülsenfrüchten\n26. Fleischextrakte\n27. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Tapioka-(Cassava-, Manioka-)mehl\n28. Sintermagnesit","148                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nAnlage 4\n(Zu § 80 Abs. 1 Ziff. 2)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter im Sinn des § 80 Abs. 1 Ziff. 2\n1. 1lülsl)nfriichte, Reis\n2. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette sowie Olsaaten und Olfrüchte,\nOlkuchcn und Extraktionsschrote; Fettsäuren, Rohglyzerin\n3. Asbesl, Climmer, Industriediamanten\n4. Harze, Cummen, Terpentinöle und sonstige natürliche Lackrohstoffe\n5. Naturkcrntschuk\n6. Ifoute und Felle (nicht für Pelzwerk)\n7. Roh- und Schnittholz, Zellstoff\nB. Textile Rohstoffe (Wolle [auch gewaschene Wolle und Kammzüge], andere\nTierhaar<:!, Baumwolle, Jute, Hanf, Flachs, Sisal und Manila)\n9. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial; Platin\n10. Eisenerze, Abbrände; metallhaltige Vorstoffe und Erze zur Herstellung von\nFerrolegierungen, feuerfesten Erzeugnissen und chemischen Verbindungen;\nrerronickel; Eisen- und Stahlschrott\n11. llartgriQßweizen (durum) und Qualitätsweizen, lndustriegerste, Industrie-\nhafer und Industriemais\n12. Kaolin\nU. Schwefelkies\n14. Bormineral\n15. Rohphosphat\nHi. Zeitungsdruckpapier\nAnlage 5\n(Zu § 81 Abs. 3 Ziff. 1)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage\nim Sinn des § 81 Abs. 3 Ziff. 1\nDi(: Bewerlungsfreiheit des § 81 kann im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-,\nPechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des Anlage-\nvermögens über Tage in Anspruch genommen werden, die zu den folgenden,\nmit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang stehen-\nden, der Förderung, Seilfahrt und Wetterführung sowie der Aufbereitung des\nMinerals dienenden Anlagen und Einrichtungen gehören:\n1. hirdernn lagen und -einrichtungen einschließlich Sehachthalle, Hängebank,\nWagenumlauf und Verladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge- und\nc;rubenholzwirtschaft\n2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft\n3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Grubenlampenwirtschaft, des Gruben-\nrellung~wcsens und der Ersten Hilfe\n4. SiE!berei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsanlagen; im Erzbergbau alle\nder Aufbereitung dienendE~n Anlagen sowie die Anlagen zum Rösten von\nEisc:ne:rwn, wenn clie Anlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören","Nr. 10 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1959                            149\nAnlage 6\n(Zu § 81 Abs. 3 Ziff. 2)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens\nim Sinn des § 81 Abs. 3 Ziff. 2\nDie Bewertungsfreiheit des § 81 kann_ im Tagebaubetrieb des Braunkohlen-\nund Erzbergbaues für die folgenden Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlage-\nvermögens in Anspruch genommen werden:\n1. Grubenaufschluß\n2. Wirtschaftsgüter, die der Entwässerung der Lagerstätte dienen\n3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Verkippung der Abraummassen\nsowie der Förderung und Bewegung des Minerals dienen, soweit sie wegen\nihrer besonderen, die Ablagerungs- und Größenverhältnisse des Tagebau-\nbetriebs berücksichtigenden Konstruktion nur für diesen Tagebaubetrieb\noder ,rnschließend für andere begünstigte Tagebaubetriebe verwendet werden\n4. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanlagen im Erzbergbau gehören,\nwenn die Aufbereitungsanlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören\nAnlage 7\n(Zu § 82 a)\nVerzeichnis\nder Anlagen und Einrichtungen im Sinn des § 82 a Abs. 1\n1. Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in der Wohnung\n2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasserzapfstelle und Spülbecken,\nAnschlußmöglichkeit für Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüftbare Speise-\nkammer oder entlüftbarer Speiseschrank\n3. neuzeitliche sanitäre Anlagen\n4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche je Wohnung sowie\nWaschbecken\n5. Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwertiges Heizgerät\n6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steckdosen"]}