{"id":"bgbl1-1959-1-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":1,"date":"1959-01-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Mineralölzoll-Vergütungsordnung 1959 (MZVergO 1959)","law_date":"1958-12-30T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                    Ausgegeben zu Bonn am 8.Januar .f959                                          Nr. 1\nTag                                            Inhalt:                                                Seite\n30. 12.58   Mineralölzoll-Vergütungsordnung 1959 (MZVergO 1959)\n2. 1. 59  Verordnung zur Anpassung von Verbrauchsteuergesetzen und von Durchführungsverord-\nnungen zu Verbrauchsteuergesetzen an den Deutschen Zolltarif 1959 ..................... .      5\n3. 1. 59  Verordnung über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1958 .... .        1\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ......................................... .         8\nIn Teil II Nr. 29, ausgegeben am 24. Dezember 1958, sind veröffentlicht: Zolltarifgesetz. - Bekanntmachung über das\nInkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugo-\nslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung.\nIn Teil II Nr. 30, ausgegeben am 30. Dezember 1958, sind veröffentlicht: Gesetz über die Zweite Vereinbarung zur\nErgänzung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale\nSicherheit und über die Fünfte Zusatzvereinbarung über die Einbeziehung des Landes Berlin in das Allgemeine\nAbkommen nebst Briefen. - Neunzehnte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen\nMarktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des\nObereinkommens Nr. 9 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Stellenvermittlung für Seeleute.\nMineralölzoll-Vergütungsordnung 1959 (MZVergO 1959).\nVom 30. Dezember 1958.\nAuf Grund der Anmerkung 8--g zu Nummer 27.10            sich aus Anschreibungen des Vergütungsberechtig-\ndes Ikutschen Zolltarifs 1959 - Anlage zum Zoll-          ten die Anteile des Gemisches an Mineralölen der\ntarifgesetz vom 23. Dezember 1958 (Bunde,s-               verschiedenen Vergütungssätze eindeutig ergeben.\ngesetzbl. II S. 751) -- wird verordnet:                   Die verschiedenen Vergütungssätze werden auf die\nvergütungsfähige Menge anteilig entsprechend dem\n§ 1                           Verhältnis der Bestandteile im Gemisch angewandt.\nVergütungsberechtigt ist\n1. in den Fällen der Anmerkung 8-a, c und d,                                         § 3\nwer die vergütungsfähigen Erzeugnisse her-             (1) Die vergütungsfähige Menge wird nach· An-\nstellt,\nmerkung 8-b Abs. 4 Satz 2 bemessen, wenn der\n2. im Falle der Anmerkung 8--b, wer eine der           Vergütungsberechtigte der Hersteller des raffinier-\nVoraussetzungen des Absatzes 2 dieser An-           ten Schweröls ist, über eine ordnungsgemäß ge-\nmerkung erfüllt,                                    führte Fabrikationsbuchführung verfügt, die ein-\n3. im Falle der Anmerkung 8-e, wer vergütungs-         wandfrei Aufschluß gibt über die eingesetzten\nfähiges Benzin herstellt oder vertreibt und die     Roh- und Hilfsstoffe, alle Arbeitsvorgänge sowie\nin § 17 vorgeschriebenen Gutscheine vorlegt.        Herkunft und Verbleib der Erzeugnisse und Neben-\nerzeugnisse, und wenn er die Anforderungen nach\n§ 2                            § 7 erfüllt hat.\n(1) Die Vergütung wird nach Anmerkung 8-b                 (2) Zur Feststellung der vergütungsfähigen Menge\nAbs. 3 Satz 2 bemessen, wenn der Vergütungs-              wird von der Menge des verbrauchten Schweröls\nberechtigte selbst Hersteller des vergütungsfähigen       die Menge der in den Anmerkungen 8-a und b\nMineralöls und Schuldner des ZolJs für das ver-           genannten Erdölrückstände und Mineralöle (z. B.\nzollte Erdöl ist oder gewesen ist.                        Bitumen, Paraffingatsch) abgesetzt, die bei der Raffi-\nnation etwa angefallen sind.\n(2) Sind vergütunr1sfähige Mineralöle, für die ver-\nschiedene Vergütungssätze in Betracht kommen,                (3) Bei der Feststellung der vergütungsfähigen\nnach der Herstellung miteinander vennischt worden,        Menge werden auch die dem Vorverarbeiter er-\nso wird die Vergütung nach einem anderen Sc1tze als       wachsenen Verluste berücksichtigt, wenn ihre Höhe\n12,50 Deutsche Mark für 100 kg nur gewährt, wenn          zollamtlich bescheinigt ist.","2                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 4                            oder Dauer ausgeschlossen werden, wenn gegen ihn\nBei vergütungsfähigen Schmiermitteln wird die            wegen schuldhafter Verletzung der Uberwachungs-\nvergütungsfähige Menge bei einem Anteil an                 bestimmungen ein Sicherungsgeld (§ 203 der Reichs-\nSchwerölen im Schmiermittel                                abgabenordnung) festgesetzt worden ist und er\ninnerhalb von zwei Jahren seit der Rechtskraft\nvon mehr als 10 v.H. bis 20 v.H.           auf 15 v.H.,  der Festsetzung die Uberwachungsbestimmungen\nvon mehr als 20 v. H. bis 30 v. H.         auf 25 v.H.,  wiederum schuldhaft verletzt. Uber den Ausschluß\nvon mehr als 30 v. H. bis 40 v. H.         auf 35 v.H.,  entscheidet die Oberfinanzdirektion.\nvon mehr als 40 v. H. bis 50 v. H.         auf 45v.H.,\nvon mehr als 50 v. H. bis 60 v. H.         auf 55v.H.,\nvon mehr als 60 v. H. bis 70 v. H.         auf 65 v.H.,                            § 7\nvon mehr als 70 v. H. bis 80 v. H.         auf 75 v.H.,\n(1) Wer die Bemessung der vergütungsfählgen\nvon mehr als 80 v. H. bis 90 v. H.         auf 85 v.H.\nMenge nach§ 3 in Anspruch nehmen-will, zeigt dies\nder Menge des Schmiermittels festgesetzt. Uber-            der für den Betrieb zuständigen Zollstelle an. Die\nsteigt der Schwerölgehalt 90 vo~_Hundert, so ist die       Anzeige ist schriftlich in zwei Stücken zu erstatten.\nvergütungsfähige Menge gleich dem Schwerölanteil.          Jedem Stück sind beizufügen\n1. eine verständliche und erschöpfende Dar-\n§ 5                                      stellung des Herstellungsganges der raffi-\nnierten Schweröle, aus der sich Art und\n(1) Eine Vergütung nach Anmerkung 8-d wird\nMenge der eingesetzten Ausgangsstoffe\ngewährt\nsowie Art und Menge der Erzeugnisse und\n1. bei der Ausfuhr von Waren der Nummern                      Nebenerzeugnisse ergeben,\n27.10 - B, 27.16, Salben und Olen aus Num-\nmer 30.03 - D, Waren der Nummern 32.06,                 2. eine eingehende Darstellung der Fabrika-\n32.08 bis 32.11, 32.13, Fetten, Olen, Poma-                tionsbuchführung (§ 3 Abs. 1).\nden und Salben aus Nummer 33.06, Waren              (2) Der Vergütungsberechtigte hat jede beabsich-\nder Nummern 34.02 - B, 34.03 - A - 1, 34.04      tigte Änderung der nach Absatz 1 dargestellten Ver-\n- B, 34.05, 34.06, flüssigen Brennstoffen für    hältnisse der Zollstelle schriftlich in zwei Stücken\nFeuerzeuge und Feueranzünder aus Num-            anzuzeigen. Er führt ein Belegheft nach Weisung\nmer 36.08 - B, Waren der Nummern 38.11,          des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes.\n38.12, 38.14, 38.18, 38.19 - B - 11, 17 und 22\nund Transformatoren der Nummer 85.01 - B\ndes Zolltarifs,                                                            § 8\n2. bei der Ausfuhr anderer Waren, wenn der             Wer die Vergütung nach Anmerkung 8-c in An-\nHersteller nachweist, daß infolge der Zoll-      spruch nehmen will, meldet sich bei der für den\nbelastung des verbrauchten Mineralöls die        Betrieb zuständigen Zollstelle an. Die Anmeldung\nerzielbaren Ausfuhrerlöse die Selbstkosten       ist schriftlich in zwei Stücken einzureichen. § 7 gilt\ndes Herstellers zuzüglich eines angemesse-       entsprechend.\nnen Gewinns nicht erreichen.\n§ 9\n(2) Die Vergütung wird für je 100 kg der ver-\ngütungsfähigen Menge festgesetzt                              (1) Wer die Vergütung nach § 5 in Anspruch neh-\nmen will, beantragt beim zuständigen Hauptzollamt\n1. im Falle des Absatzes 1 Nr. l,\ndie Zulassung zum Vergütungsverfahren. Der An-\na) soweit vergütungsfähige Mineralöle ver-       trag ist sduiftlich in zwei Stücken einzureichen.\nbraucht worden sind, auf 12,59 Deutsche      Jedem der beiden Stücke ist eine Betriebserklärung\nMark,                                        mit den folgenden Angaben beizufügen:\nb) im übrigen in Höhe des Zollsatzes, der\nbei der Verzollung der eingeführten                 1. Art und Lage des Betriebes,\nMineralöle angewendet worden ist,                   2. Art der Erzeugnisse, für die die Vergütung\nhöchstens auf 12,90 Deutsche Mark,                     beansprucht werden soll (handelsübliche\n2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 auf den Be-                  Benennung unter Angabe der Nummer des\ntrag, der erforderlich ist, um die Selbst-                 Zolltarifs),\nkosten so weit zu senken, daß die erziel-               3. Art und Menge der vergütungsfähigen\nbaren Ausfuhrerlöse einen angemessenen                     oder der verzollten Mineralöle, die bei der\nGewinn decken, höchstens jedoch auf die                    Herstellung der Erzeugnisse verbraucht\nnach Nummer 1 festzusetzenden Vergü-                       werden sollen,\ntungssätze.                                             4. eine verständliche und erschöpfende Dar-\n(3) Die Vergütung wird nicht gewährt, wenn der                    stellung des Herstellungsverfahrens,\nVergütungsberechtigte die Anforderungen nach § 9                  5. eine eingehende Darstellung der Betriebs-\nnicht erfüllt.                                                       buchführung,\n§ 6                                   6. im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2 eine Darstel-\nEin Vergütungsberechtigter kann von den Vor-                      lung der Kosten der Ausfuhrerzeugnisse,\nteilen nach § 2 oder § 3 bei der Bemessung der Ver-                  die erkennen läßt, wie sich die Zoll-\ngütung oder von der Vergütung nach § 5 für Zeit                      belastung des verbrauchten Mineralöls","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1959                            3\nauswirkt, und der erzielbaren Ausfuhr-        nicht der Hersteller, so ist durch eine Bescheinigung\nerlöse. Sie ist durch geeignete Unterlagen    der für den Hersteller zuständigen Zollstelle nach-\n(Schriftwechsel, Preislisten oder dgl.) zu   zuweisen, daß die Waren entweder aus Erdöl her-\nbelegen.                                     gestellt sind, das im Geltungsbereich des Zolltarifs\n(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schrift-\nverzollt worden ist, oder daß sie mit Schwefelsäure,\nlich mitzuteilen.                                       selektiven Lösungsmitteln oder hydrierend raffi-\nnierte Schmieröle sind.\n(3) Betriebe, die zum Vergütungsverfahren zuge-\n(2) Wer unter bestimmter Benennung stets gleich-\nlassen sind, unterliegen der Steueraufsicht. § 7\nAbs. 2 gilt entsprechend.                               artige raffinierte Schweröle gestellen will, kann die\nBeschaffenheit dieser Erzeugnisse durch Hinter-\nlegung von Mustern bei der Zollstelle kennzeichnen.\n§ 10  ·                      In diesem Falle kann auf weitere Nachweise ver-\n(1) Vcrgütungsfühiges Mineralöl, das mit dem         zichtet werden, wenn der Vergütungsberechtigte in\nAnspruch auf Zollvergütung als Freigut ausgeführt       der Anmeldung erklärt, daß die gestellten Waren\nwerden soll, ist der Zollstelle gleichzeitig mit dem    den hinterlegten Mustern entsprechen, und wenn\nAntrag auf Abfertigung nach § 11 der Mineralöl-         gegen die Richtigkeit dieser Erklärung keine Be-\nsteuer-Durchführungsverordnung vom 26. Mai 1953         denken bestehen. Es bleibt vorbehalten, die Uber-\n(Bundcsgesetzbl. I S. 237) schriftlich anzumelden und   einstimmung der gestellten Waren mit den Mustern\nzu gestellen.                                           durch Stichproben zu prüfen.\n(2) Für die Abfertigung des Mineralöls gelten die        (3) Für die Bemessung der Vergütung nach § 2 ist\nVorschriften über das Zollanweisunqsverfahren ent-      der zutreffende Zollsatz mittels der Zollurkunden\nsprechend.                                              nachzuweisen.\n§ 11                                                   § 14\nVcr9(itunqsfähiges Mineralöl, das mit dem An-          · (1) Schmiermittel und andere vergütungsfähige\nspruch auf Zollverqütung zu einem Zollverkehr ab-       Erzeugnisse (Anmerkung 8-c und d), die mit dem\ngefertigt werden so11, ist der Zollstelle gleichzeitig  Anspruch auf Zollvergütung ausgeführt werden\nmit den1 Antrag auf Abfertigung zum Zollverkehr         sollen, sind der Zollstelle mit einem Begleitschein\nschriftlich anzumelden und zu gestellen. Das Haupt-     nach vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken an-\nzollamt kann an Stelle der Einzelanmeldung die          zumelden und zu gestellen.\nAnmeldung der in einem bestimmten Zeitraum,                 (2) Für die Abfertigung gelten die Vorschriften\nlängstens einem Kalenclermonat, insgesamt abge-         über das Zollanweisungsverfahren entsprechend.\nfertigten Menge zulassen, wenn laufend gleichartige     Die Waren sind stets der inneren Beschau zu unter-\nvergütungsfähige Mineralöle zu einem Zollsiche-         ziehen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.\nrungsverkehr abgefertigt werden.\n(3) Für die Behandlung der Begleitscheine gelten\n§ 12\ndie Vorschriften über das Zollanweisungsverfahren\nentsprechend. Die Begleitscheine können von allen\n(l) Sollen vergütungsfähige Mineralöle aus einem     Grenzzollstellen erledigt werden.\nBearbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr nach § 69\nAbs. 1 Nr. 42 des Zollge?ctzes vom 20. März 1939                                  § 15\n(Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Dritten\nZolländerungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundes-           (1) Schmiermittel, die mit dem Anspruch auf\ngesetzbl. I S. 735) mit dem Anspruch auf Zollvergü-     Zollvergütung zu einem Zollverkehr abgefertigt\ntung unmittelbar in das Zollausland oder endgültig      werden sollen, sind der Zollstelle gleichzeitig mit\nin den Freihafen gebracht werden, so gilt § 10 ent-     dem Antrag auf Abfertigung zum Zollverkehr\nsprechend. Werden vergütungsfähige Mineralöle           schriftlich anzumelden und zu gestellen. Ist die für\ndadurch endgültig in den Freihafen gebracht, daß sie    den Betrieb zuständige Zollstelle für den endgültig\nim herstellenden Betrieb auf Grund des § 28 Abs. 1      in Aussicht genommenen Zollverkehr nicht zustän-\ndes Zollgesetzes unverzollt zum unmittelbaren Ver-      dig, können die Schmiermittel nur zum Zollanwei-\nheizen verwendet oder an einen anderen Betrieb          sungsverfahren abgefertigt werden.\nzu diesem Zweck abgegeben werden, so gilt § 11              (2) Für die Abfertigung gelten die Vorschriften\nSatz 2 sinngemäß.                                       über den betreffenden Zollverkehr entsprechend.\nDie Waren sind stets der inneren Beschau zu unter-\n(2) Das gleiche gilt für Mineralöle, die aus dem\nziehen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.\nfreien Verkehr des Zollgebietes ohne Zollvergütung\nzur vorübergehenden Lagerung in einen Freihafen\ngebracht worden sind, wenn sie im Anschluß daran                                  § 16\nunmittelbar in das Zollausland oder endgültig in           Sollten vergütungsfähige Schmiermittel aus einem\nden Preihafen gebracht werden.                          Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr nach § 69\nAbs. 1 Nr. 42 des Zollgesetzes in der Fassung des\n§ 13\nDritten Zolländerungsgesetzes oder aus einem\nLagerverkehr auf Grund des § 109 a Nr. 4 des Zoll-\n(l) Werden nach §§ 10 bis 12 andere Schweröle        gesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung\nder Nummer 27.10 - A - 2 als Gasöle oder werden         des Zollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze\nReinigungsextrakte der Nummer 27.14         C - 2 des   vom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317) und des\nZolltarifs gestellt, und ist der Vergütungsberechtigte  Dritten Zolländerungsgesetzes mit dem Anspruch","4                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nauf Zollvergütung unmittelbar in das Zollausland            (2) Der Anrechnungsschein ist dem J3erechtigten\noder endgültig in den Freihafen gebracht werden,         oder seinem Beauftragten gegen Empf angsbescheini-\nso gilt § 14 entsprechend.                               gung. zu übergeben oder ihm auf seine Kosten durch\neingeschriebenen Brief zuzusenden.\n§ 17\n(3) Der Anrechnungsschein wird bis zum Ablauf\n(1) Benzin, für das die Vergütung nach Anmerkung       von sechs Monaten nach dem Tage der Ausstellung\n8-e in Anspruch genommen ·werden soll, darf nur          auf Zölle für unbearbeitetes Erdöl angerechnet. Auf\nan Personen abgegeben werden, die sich durch Vor-        aufgeschobene Zölle darf er erst nach dem vierund-\nlage einer Bescheinigung als bezugsberechtigt aus-       zwanzigsten Tage des zweiten Kalendermonats nach\nweisen. Die Bescheinigung muß von dem Chef der           der Entstehung des Vergütungsanspruchs angerech-\ndiplomatischen Mission oder von dem Leiter des           net werden. Er kann bei allen Zollstellen im Gel-\nKonsulats m1sgcstellt sein, Angaben über die             tungsbereich des Zolltarifs angerechnet werden.\nFabrikmarke, die Fabriknummer und die Nummer\n(4) Der Vergütungsanspruch ist nach der Ertei-\ndes polizeilichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges\nlung des Anrechnungsscheines frei übertragbar. Die\ndes Bezugshcrechtiqten enthalten und einen Ab-\nAnrechnung erfolgt nur gegen Ubergabe des An-\ndruck des Dienststempels der Dienststelle tragen.\nrechnungsscheines. Die Zollstelle ist berechtigt, aber\n(2)- Das Benzin wird gegen Ubergabe von Gut-           nicht verpflichtet, zu prüfen, ob derjenige, der den\nscheinen nach vorgeschriebenem Muster abgegeben.         Anrechnungsschein übergibt, der Anspruchsberech-\nDie Gutscheine sind durch den Abgebenden sofort          tigte ist.\nnach der Abgabe an den vorgesehenen Stellen aus-\n(5) Vernichtete oder verlorene Anrechnungs-\nzufüllen und mit Angabe des Datums durch Unter-\nscheine werden auf Antrag ersetzt, wenn Nummer,\nschrift und Abdruck des Firmenstempels zu ent-\nAusstellungsdatum und Anrechnungsbetrag angege-\nwerten.\nben werden können. Der Antrag ist innerhalb der\n(3) Der Abgebende kann die Vergütung be-               Anrechnungsfrist (Absatz 3) bei dem Hauptzollamt\nantragen oder die Gutscheine durch einfache Uber-        zu stellen, das den Anrechnungsschein ausgefertigt\ngabe einer Lieferfirma übertragen.                       hat. Antragsberechtigt ist, wem der Anrechnungs-\nschein erteilt worden ist, oder mit dessen Zustim-\n§ 18                           mung, wer glaubhaft macht, daß er den Anrech-\nnungsschein zuletzt besessen hat. Ist der Anrech-\n(1) Die Vergütung ist für die Mengen, für die im       nungsschein nicht inzwischen eingelöst worden,\nLaufe eines Kalendermonats der Vergütungs-               erteilt das Hauptzollamt frühestens neun Monate\nanspruch entstanden ist, mit einer Nachweisung in        nach Ausstellung des vernichteten oder verlorenen\nzwei Stücken spätestens am fünfundzwanzigsten            einen neuen Anrechnungsschein.\nTage des folgenden, im Falle der Anmerkung 8- e\ndes dritten folgenden Kalendermonats bei der für            (6) Beschädigte Anrechnungsscheine werden nicht\nden Vergütungsberechti~Jten zuständigen Zollstelle       angerechnet. Das Hauptzollamt, das sie ausgefertigt\nzu beantragen. Der Nachweisung sind die Anmel-           hat, ersetzt sie auf Antrag, ·wenn der vorliegende\ndungen (§§ 10, 11, 12, 15, 16), die Erststücke der       Teil größer ist als die Hälfte des Scheines, die Num-\nBegleitscheine (§ 14) oder die ordnungsgemäß ent-        mer enthält und den Anrechnungsbetrag einwandfrei\nwerteten Gutscheine (§ 17) mit einer Zusammenstel-       erkennen läßt. Andernfalls ist nach Absatz 5 zu ver-\nlung als Anlagen beizufügen.                             fahren.\n(2) Erreichen die Vergütungsansprüche eines Be-                                 § 20\nrechtigten im Laufe eines Kalendermonats nicht\n50 Deutsche Mark, sind die Anträge in Abständen             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nvon zwei, längstens von drei Monaten einzureichen.       Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 5 des Zolltarif-\n§ 19\ngesetzes auch im Land Berlin.\n(1) Soweit der Antrag begründet ist, erhält der\nVergütungsberechtigte einen Anrechnungsschein                                      § 21\nnach vorgeschriebenem Muster. Auf Antrag können\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nmehrere Anrechnungsscheine über Teilbeträge aus-\ngefertigt werden. Soweit der Antrag nicht begrün-\ndet ist, erhi.ilt der Antragsteller einen Bescheid mit                             § 22\nRechtsmittelbelehrung nach § 158 Abs. 2, § 150\nAbs. 2 der Reichsabgabenordnung.                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1959 in Kraft.\nBonn, den 30. Dezember 1958.\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}