{"id":"bgbl1-1958-9-6","kind":"bgbl1","year":1958,"number":9,"date":"1958-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/9#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-9-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_9.pdf#page=8","order":6,"title":"Verordnung über die Laufbahnen der Soldaten","law_date":"1958-03-21T00:00:00Z","page":148,"pdf_page":8,"num_pages":6,"content":["148                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nVerordnung über die Laufbahnen der Soldaten\n(Soldatenlauibahnverordnung - SL V).\nVom 21. März 1958 .\n•\nAuf Grund des § 27 in Verbindung mit § 72 Abs. 1              1. vor Ablauf eines Jahres nach der Einstel-\nNr. 2 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (Bun-                  lung oder der letzten Beförderung, es sei\ndesgesetzbl. I S. 114) verordnet die Bundesregie-                   denn, daß der bisherige Dienstgrad nicht\nrung:                                                               durchlaufen zu werden brauchte,\n2. innerhalb von zwei Jahren vor der Alters-\nABSCHNITT I                                     grenze für den nächsthöheren Dienstgrad\nAllgemejnes                                     und\n3. nach Vollendung des 62. Lebensjahres.\n§ 1\n(4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung\nGrundsatz                          Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen\nDie Soldaten sind nach   Eignung, Befähigung und      von der Einstellung oder, falls die Dienstzeit in\nLeistung ohne Rücksicht     auf Abstammung, Rasse,       einem bestimmten Dienstgrad abgeleistet sein muß,\nGlauben, religiöse oder     politische Anschauungen,     von dem Tage der Ernennung ab. Als Dienstzeit\nHeimat oder Herkunft zu     ernennen.                    gilt auch die Dienstzeit in einem vorläufigen Dienst-\ngrad während der Eignungsübung, wenn der Soldat\nmit diesem Dienstgrad zum Berufssoldaten oder\n§ 2\nSoldaten auf Zeit ernannt wird.\nOrdnung der lauibahnen\n(1) In den Laufbahngruppen der Unteroffiziere                                   § 5\nund Mannschaften und der Offiziere bestehen Lauf-                 Umwandlung des Dienstverhältnisses\nbahnen des Truppendienstes des Heeres, der Luft-                           und Laufbahnwechsel\nwaffe und der Marine, Laufbahnen des Sanitäts-\ndienstes der Bundeswehr, Laufbahnen des Militär-            (1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses\nmusikdienstes des Heeres, der Luftwaffe und der          eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis\nMarine sowie Laufbahnen des militärgeographischen        eines Berufssoldaten und umgekehrt ist nur mit Zu-\nDienstes des Heeres.                            '        stimmung des Soldaten zulässig.\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung für               (2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der\nDienstgrade mit den Dienstgradbezeichnungen des          Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.\nHeeres gelten auch für die entsprechenden Dienst-        Versetzungen aus dem Truppendienst in eine\ngrade der Luftwaffe und der Marine.                      andere Laufbahn und aus einer anderen Laufbahn\nin den Truppendienst sind nur mit Zustimmung des\nSoldaten zulässig. Bis zur Vollendung des 50. Le-\n§ 3                            bensjahres kann ein Soldat aus dem Militärmusik-\ndienst in den Truppendienst auch ohne seine Zu-\nEinstellung\nstimmung versetzt werden.\n(1) Einstellung ist die Begrü,ndung eines Wehr-\ndienstverhältnisses.                                                               § 6\n(2) Die Soldaten werden für alle Laufbahnen im                         Dienstgradbezeichnung\nuntersten Dienstgrnd der Mannschaften eingestellt,                     der Angehörigen der Reserve\nsoweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes be-\nstimmt oder zugelassen ist.                                 Bei den Angehörigen der Reserve, denen ein\nDienstgrad in der Bundeswehr verliehen worden ist,\n(3) Offizieranwärtern kann bei der Einstellung        werden im Schriftverkehr ihrer Dienstgradbezeich-\ndie Absicht mitgeteilt werden, sie bei Vorliegen der     nung die Worte „der Reserve (d. R.)\" hinzugesetzt.\ngesetzlichen Voraussetzungen in das Dienstverhält-\nnis eines Berufssoldaten zu berufen.\nABSCHNITT II\n§ 4\nBeförderung                                A. Laufbahngruppe der Unteroffiziere\nund Mannschaften\n(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren\nDienstgrades.                                                                      § 7\n(2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regel-                  Voraussetzungen für die Einstellung\nmäßig zu durchlaufen, wenn in dieser Verordnung             (1) Für die Laufbahnen der Unteroffiziere und\nnichts anderes bestimmt ist.                             Mannschaften kann als Soldat auf Zeit eingestellt\n(3) Soweit in dieser Verordnung keine andere          werden, wer\nFrist bestimmt ist, ist die Beförderung eines Berufs-            1. mindestens 17 und höchstens 29 Jahre alt\nsoldaten oder Soldaten auf Zeit nicht zulässig                      ist und","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1958                            149\n2. eine Volksschule mit Erfolg besucht oder         (3) Voraussetzungen für       die Beförderung zum\nsich einen entsprechenden Bildungsstand      Stabsfeldwebel sind\nerworben hat.\n1. eine Dienstzeit von mindestens zwei Jah-\n(2) Für die Laufbahnen der Unteroffiziere und                   ren als Oberfeldwebel      oder Hauptfeld-\nMannschaften des Militärmusikdienstes darf als                      webel und\nSoldat auf Zeit nur eingestellt werden, wer außer-               2. das Bestehen einer Stabsfeldwebelprüfung\ndem mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.                  nach Teilnahme an einem Fachlehrgang in\nder Bundeswehr. Von der Prüfung kann\n§ 8                                      befreit werden, wer eine Laufbahnprüfung\nfür den gehobenen Dienst bestanden hat.\nBeförderung der Mannschaften\n(1) Die Beförderung zum Gefreiten ist nach einer                                 § 11\nDienstzeit von sechs Monaten zulässig.\nReserveunteroffizier-Anwärter\n(2) Voraussetzungen für die Beförderung zum\nDie Reserveunteroffizier-Anwärter (RUA) können\nHauptgefreiten sind\nerst nach Ableistung des Grundwehrdienstes zum\n1. eine   mindestens einjührige Verwendung      Unteroffizier befördert werden. Weitere Beförde-\nseit Ernennung zum Gefreiten in einer Tä-    rungen sind jeweils nach einer Wehrübung zuläs-\ntigkeit, die eine technische Spezialausbil-  sig. Beim verlängerten Grundwehrdienst relten je\ndung erfordert und                           drei Monate der über zwölf Monate hinausgehen-\n2. eine entsprechende Gesellenprüfung oder      den Wehrdienstzeit als eine Wehrübung im Sinne\nFacharbeiterprüfung oder eine Fachprüfung    dieser Vorschrift. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 Nr. 2\nfür technische Verwendung in der Bundes-     finden Anwendung.\nwehr.\n(3) Die Dienstgrade Obergefreiter und Haupt-\nB. Laufbahngruppe der Offiziere\ngefreiter brauchen nicht durchlaufen zu werden.\n1. Truppendienst\n(4) Angehörige der Reserve können nach jeweils\neiner Wehrübung befördert werden. An Stelle der                                     § 12\neinjährigen besonderen Verwendung vor der Beför-\nderung zum Hauptgefreiten (Absatz 2 Nr. 1) tritt für                Voraussetzungen für die Einstellung\nsie die entsprechende Verwendung während der                        als Ofüzieranwärter (Berufsofözier)\nWehrübungen.                                                (1) Als Anwärter für       die Laufbahnen der Offi-\nziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines\n§ 9\nBerufssoldaten kann eingestellt werden, wer.\nUnterofüzieranwärter                          1. mindestens 17 Jahre und höchstens 25 Jahre\n(1) Die Ausbildung zum Unteroffizier dauert für                   alt ist und\nSoldaten auf Zeit mindestens ein Jahr. Auf die                   2. das Reifezeugnis einer höheren Schule oder\nAusbildungszeit können bis zu sechs Monate der                       einen entsprechenden Bildungsstand be-\nvorangegangenen Dienstzeit angerechnet werden.                       sitzt.\n(2) Der Unteroffizieranwärter (UA) soll eine Be-         (2) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur\n, rufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben,          Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgrad-\nwenn er nicht das Zeugnis über den erfolgreichen        bezeichnung mit dem Zusatz „Offizieranwärter\nBesuch einer Mittelschule oder einen entsprechen-        (OA)\".\nden Bildungsstand besitzt.\n§ 13\n(3) Vor der Beförderung zum Unteroffizier ist\neine Unteroffizierprüfung abzulegen.                      Beförderung der Offizieranwärter (Berufsoffizier)\n(1) Die Ausbildung zum Berufsoffizier dauert\n§ 10                         mindestens drei Jahre. Die Beförderung der An-\nwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:\nBeförderung der Unteroffiziere\nzum    Gefreiten            nach 6 Monaten\n(1) Die Beförderung zum Feldwebel ist erst nach               zum    Fahnenjunker         nach 10 Monaten\neiner Dienstzeit von fünf Jahren und nach dem Be-                zum    Fähnrich             nach 22 Monaten\nstehen einer Feldwebelprüfung zulässig. Zum Ober-\nzum    Leutnant             nach 36 Monaten.\nfeldwebel und zu höheren Dienstgraden dürfen nur\nBerufssoldaten und Angehörige der Reserve beför-        Die Anwärter haben eine Offizierprüfung abzulegen.\ndert werden.         Der Dienstgrad Hauptfeldwebel      Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wieder-\nbraucht nicht durchlaufen zu werden.                     holung der Prüfung zugelassen werden.\n(2) Die Ernennung eines Feldwebels zum Berufs-          (2) Der für Offizieranwärter vorgesehene Ausbil-\nsoldaten ist erst nach Vollendung des 25. Lebens-        dungsgang schließt mit der Beförderung der An-\njahres zulässig.                                        wärter zum Leutnant ab.","150                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n§ 14                              (2) Die Bewerber werden als Oberleutnant ein-\ngestellt. Beförderungen sind nach folgenden Dienst-\nBeförderung der Berufsoffiziere\nzeiten seit Ernennung zum Oberleutnant zulässig:\n(1) Voraussetzungen für        die Beförderung zum               zum Major                      nach 7 Jahren\nHauptmann ~ind\nzum Oberst                     nach 15 Jahren.\n1. eine Dienstzeit von mindestens sieben Jah-\n§ 14 Abs. 1 Nr. 2 findet Anwendung.\nren seit Ernennung zum Leutnant und\n2. die Vollendung des 27. Lebensjahres.               (3) Wer nach Bestehen der ersten Staats- oder\nHochschulprüfung eine für seine Verwendung in\n(2) Die Beförderung zum Major ist erst nach der         der Bundeswehr förderliche berufliche Tätigkeit von\nerfolgreichen Teilnahme an einem Stabsoffizier-            mindestens drei Jahren nachweist, kann als Haupt-\nlehrgang und nach einer Dienstzeit von zwölf Jah-          mann eingestellt werden. Beförderungen sind nach\nren seit Ernennung zum Leutnant zulässig. Von der           folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Haupt-\nTeilnahme an dem Lehrgang kann befreit werden,              mann zulässig:\nwer eine Ausbildung für den Generalstabsdienst\nzum Major                     nach 4 Jahren\nerfolgreich abgeschlossen hat.\nzum Oberst                    nach 12 Jahren.\n(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer\nDienstzeit von 18 Jahren seit Ernennung zum Leut-              (4) Wer nach Abschluß eines naturwissenschaft-\nnant zulässig.                                              lichen oder technischen Studiums die zweite Staats-\nprüfung abgelegt hat, kann als Stabsingenieur ein-\n(4) Die Beförderung der Offiziere des fliegenden         gestellt werden. Beförderungen sind nach folgen-\nPersonals ist nach folgenden Dienstzeiten seit Er-          den Dienstzeiten seit Ernennung zum Stabsingenieur\nnennung zum Leutnant zulässig:                              zulässig:                                    ·\nzum Hauptmann                 nach 5 Jahren                 zum Major                     nach 3 Jahren\nzum Major                     nach 9 Jahren                 zum Oberst                    nach 11 Jahren.\nzum Oberst                    nach 15 Jahren.\n§ 17\nUmwiiilndhmg des Dienstverhältnisses\n§ 15\n(1) Einem Offizieranwärter (Offizier auf Zeit), der\nEinstellung und Beförderung                  das Reifezeugnis einer höheren Schule oder einen\nder Offizieranwärter und Offiziere              entsprechenden Bildungsstand besitzt, kann die Ab-\n(Offizier auf Zeit)                    sicht mitgeteilt werd-en, ihn bei Vorliegen der ge-\n(1) Als Anwärter für die Laufbahnen der Offi-           setzlichen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis\nziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis               eines Berufssoldaten zu berufen. Auf die Ausbil-\neines Soldaten auf Zeit kann auch eingestellt wer-          dungszeit wird die Zeit der Ausbildung zum Offizier\nden, wer das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch          auf Zeit angerechnet.\neiner Mittelschule oder einen entsprechenden Bil-               (2) Wird ein Offizier auf Zeit zum Berufssoldaten\ndungsstand besitzt.                                         ernannt, so verlängern sich die Mindestdienstzeiten\n(2) Die Ausbildung zum Offizier auf Zeit dauert          für weitere Beförderungen um die Zeit, die er frü-\nmindestens zwei Jahre. Die Beförderung der An-              her als die nach § 12 gleichzeitig mit ihm eingestell-\nwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:             ten Offizieranwärter zum Leutnant befördert wor-\nden ist.\nzum   Gefreiten             nach 6 Monaten\nzum   Fahnenjunker          nach 10 Monaten\nzum   Fähnrich              nach 18 Monaten                             2. Sanitätsdienst\nzum   Leutnant              nach 24 Monaten.                                     § 18\n(3) Im übrigen gelten §§ 12 bis 14 entsprechend.                      Voraussetzung für die Einstellung\n(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-\n§ 16                            dienstes kann eingestellt werden, wer\n1. höchstens 40 Jahre alt ist,\nTruppenoffiziere mit wissenschaftlicher\nVorbildung                                   2. ein entsprechendes Studium an einer wis-\nsenschaftlichen Hochschule abgeschlossen\n(1) Für Verwendungen im Truppendienst,          die                . hat,\neine wissenschaftliche Vorbildung erfordern, kann\nals Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit eingestellt                3. die staatliche Bestallung als Arzt, Zahn-\nwerden, wer                                                              arzt, Tierarzt oder Apotheker besitzt und\n1. ein entsprechendes Studium an einer wis-                 4. Offizier der Reserve ist.\nsenschaftlichen Hochschule mit einer ersten         (2) Zahn- · und Tierärzte müssen außerdem eine\nStaatsprüfung oder mit einer Hochschul-         mindestens dreijährige klinische oder praktische\nprüfung abgeschlossen hat und                   Tätigkeit, Apotheker das Staatsexamen als Lebens-\n2. Offizier der Reserve ist.                       mittelchemiker - nach weisen.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1958                          151\n(3) Die Bewerber werden eingestellt:                        5. Aufstieg aus der Laufbahngruppe der\n1. Arzte und Zahnärzte als Stabsarzt,                    Unteroffiziere und Mannschaften in\ndie Laufbahngruppe der Offiziere\n2. Tierärzte als Stabsveterinär,\n§ 22\n3. Apotheker als Stabsapotheker.\n(1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können bei\nEignung zu einer Laufbahn der Offiziere des Trup-\n§ 19\npendienstes zugelassen werden, wenn sie im Zeit-\nBeförderung                       punkt der Zulassung mindestens 21 Jahre alt sind\n(1) Beförderungen sind nach folgenden Dienst-              und das 28. Lebensjahr sowie das achte Dienstjahr\nzeiten seit Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär           noch nicht vollendet haben.\noder Stabsapotheker zulässig:                                    (2) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den\nzum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder           Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienst-\nOberstabsapotheker                                   grad Fähnrich. Stabsunteroffiziere führen im Schrift-\nnach 3 Jahren   verkehr bis zur Beförderung zum Fähnrich, Ober-\nfeldwebel und höhere Dienstgrade bis zur Beförde-\nzum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberst-         rung zum Leutnant ihre Dienstgradbezeichnung mit\napotheker                                            dem Zusatz „Offizieranwärter (OA) \".\nnach 11 Jahren.\n(3) § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 sind entsprechend\n(2) · Die Beförderung zum Oberstabsarzt, Ober-             anzuwenden. Auf die Ausbildungszeit können je\nstabsveterinär oder Oberstabsapotheker ist erst               nach dem erreichten Dienstgrad bis zu zwei Jahre,\nnach erfolgreicher Teilnahme an einem Stabsoffizier-          in den Fällen des § 15 bis zu einem Jahr der bisheri-\nlehrgang zulässig.                                            gen Dienstzeit als Soldat angerechnet werden. Die\nSoldaten werden in die Laufbahngruppe der Unter-\noffiziere und Mannschaften zurückgeführt, wenn sich\n3. Militärmusikdienst                         herausstellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen.\nDer Zusatz „Offizieranwärter\" nach Absatz 2 ent-\n§ 20\nfällt. An Stelle des Dienstgrades Fahnenjunker oder\nVoraussetzungen                      Fähnrich führen sie den Dienstgrad Unteroffizier\nfür die Einstellung und die Beförderung               oder Feldwebel.\n(1) Für die Laufbahnen der Offiziere des Militär-\nmusikdienstes kann eingestellt werden, wer                      6. 0 ff i zier 1 au fb ahnen der Angehörigen\n1. höchstens 35 Jahre alt ist,                                             der Reserve\n2. ein Studium an einer staatlichen Hoch-                                       § 23\nschule für Musik mit dem Kapellmeister-                        Reserve des Truppendienstes,\nexamen abgeschlossen hat und                                     des Militärmusikdienstes\n3. Offizier der Reserve ist.                                und des militärgeographischen Dienstes\n(2) Die Bewerber werden als Oberleutnant einge-               (1) Für die Offizierlaufbahnen der Angehörigen\nstellt. Die Beförderung zum Hauptmann ist erst                der Reserve des Truppendienstes, des Militärmusik-\nnach Vollendung des 27. Lebensjahres, die Beförde-            dienstes und des militärgeographischen Dienstes\nrung zum Major erst nach acht Dienstjahren seit               gelten § 15 Abs. 1 sowie §§ 20 bis 22 mit Aus-\nErnennung zum Oberleutnant und nach erfolg-                   nahme der in diesen Vorschriften für die Einstel-\nreicher Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang              lung und die Zulassung festgelegten Lebensalters-\nzulässig.                                                     und Dienstzeitbegrenzungen entsprechend. Die Offi-\nzieranwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienst-\ngradbezeichnung mit dem Zusatz „Reserveoffizier-\n4. Mi 1 i t ä r g eo g r a phi scher Dienst\nAnwärter (ROA) \".\n§ 21                             (2) Die Angehörigen der Reserve können erst\nVoraussetzungen                      nach Ableistung des Grundwehrdienstes zum Fähn-\nfür die Einstellung und die Beförderung               rich befördert werden. Im übrigen sind Beförderun-\ngen nach jeweils einer Wehrübung zulässig. § 11\n(1) Für die Laufbahn der Offiziere des militär-            Satz 3 findet Anwendung. Die Anwärter haben eine\ngeographischen Dienstes kann eingestellt werden,              Offizierprüfung abzulegen. Die Beförderung zum\nwer                                                           Hauptmann ist erst nach Vollendung des 27. Lebens-\n1. höchstens 35 Jahre alt ist,                       jahres, die Beförderung zum Major nach erfolg-\n2. ein Studium der Geodäsie, Geographie              reicher Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang\noder Geologie an einer wissenschaftlichen         zulässig.\nHochschule abgeschlossen hat und                     (3) Ein Reserveoffizi ~r-Anwärter kann für die\n3. Offizier der Reserve ist.                         spätere Ernennung zum Berufsoffizier oder Offizier\nauf Zeit vorgesehen werden, wenn er die Voraus-\n(2) § 16 Abs. 2 bis 4 findet Anwendung. Für die            setzungen des § 12 oder des § 15 erfüllt. Auf die\nBeförderung zum Major ist der erfolgreiche Besuch             Ausbildungszeit wird die Dienstzeit in der Bundes-\neines Stabsoffizierlehrganges Voraussetzung.                  wehr angerechnet.","152                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n(4) Wird ein Offizier der Reserve zum Berufsoffi-                                 § 27\nzier oder zum Offizier auf Zeit ernannt, so ist für                  Ubergangsregelung für die Teilnahme\ndie weiteren Beförderungen die in der Bundeswehr                           am Stabsoffizierlehrgang\ntatsächlich abgeleistete Dienstzeit zugrunde zu\nlegen.                                                        Bis zum 31. Dezember 1958 ist die Beförderung\nzum Stabsoffizier auch ohne vorherige Teilnahme\n§ 24\nan einem Stabsoffizierlehrgang zulässig.\nReserve des Sanitätsdienstes\nFür die Offizierlaufbahn des Sanitätsdienstes                                     §  28\nmüssen die Angehörigen der Reserve die Voraus-                      Ubergangsregelung für Beförderungen\nsetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2\nerfüllen; sie werden zum Stabsarzt ernannt, wenn               Bis zum 31. März 1959 sind abweichend von § 4\nihre Verwendung im Sanitütsdienst vorgesehen ist.          Abs. 3 Nr. 1 Beförderungen bis zum Oberfeldwebel\nIm übrigen gelten § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 2 Satz 2           einschließlich und in der Laufbahngruppe der Offi-\nund Abs. 4 entsprechend.                                    ziere bis zum Hauptmann einschließlich sechs Mo-\nnate nach der Einstellung oder der letzten Beförde-\nrung zulässig.\n§ 29\nABSCHNITT III\nUbergangsregelung für Bewerber\nUbergangs- und Schlußvorschriften                                   mit Abschlußprüfung\neiner höheren technischen Lehranstalt\n§ 25\n(1) Bis   zum 30. September 1959 kann für Ver-\nEinstellungs-, Ausbildungs- und                wendungen im Truppendienst, die eine über-\nBeförderungsordnungen                     wiegend technische Vorbildung erfordern, als Offi-\nzieranwärter eingestellt werden, wer die Abschluß-\nDer Bundesminister für Verteidigung kann nach           prüfung einer höheren technischen Lehranstalt be-\nden besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen,            standen hat und höchstens 29 Jahre alt ist.\nTruppengattungen und Dienstzweigen innerhalb\nder in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und               (2) Die Ausbildung zum Berufsoffizier oder Offi-\nHöchstaltersgrenzen andere Altersgrenzen festset-           zier auf Zeit dauert für diese Offizieranwärter\nzen und über die Mindestanforderungen an Vor-               mindestens achtzehn Monate. § 4 Abs. 3 Nr. 1 und\nbildung, Ausbildung, Befähigungsnachweis und                § 28 sind nicht anzuwenden.\nDienstzeit hinausgehen.                                        (3) Im übrigen gelten § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1\nSatz 3 und 4, Abs. 2 und § 14 entsprechend. Für die\n§ 26\nBeförderung zum Hauptmann und zu den höheren\nAusnahmen                          Dienstgraden ist außerdem § 17 Abs. 2 ent-\n(1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag          sprechend anzuwenden.\ndes Bundesministers für Verteidigung für einzelne\nFälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von                                        § 30\nfolgenden Vorschriften dieser Verordnung zulas-\nsen:                                                                Ubergangsregelung für die Einstellung\nund Beförderung von Oifizieranwärtern\n1. Höchstalter für die Einstellung:\n§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 18          Bis zum 31. März 1961 können\nAbs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1       1. Anwärter für die Laufbahnen der Offiziere des\nNr. 1;                                                 Truppendienstes abweichend von § 12 Abs. 1\nNr. 1 bis zum Alter von höchstens 29 Jahren\n2. Mindestdienstzeiten für Beförderung:\neingestellt werden;\n§ 4 Abs.3 Nr.1, § 8 Abs.2 Nr.1, § 10\n2. Offizieranwärter abweichend von § 13 Abs. 1\nAbs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2\nund § 15 Abs. 2 nach vierzehn Monaten Dienst-\nbis 4, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2 bis 4, § 17\nzeit, ab 1. April 1958 jedoch nach mindestens\nAbs. 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2;\nachtzehn Monaten Dienstzeit zum Leutnant be-\n3. Uberspringen von Dienstgraden bei Ein-                 fördert werden. § 4 Abs. 3 Nr. 1 und § 28 sind\nstellung oder Beförderung:                             nicht anzuwenden.\n§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2.\n§ 31\n(2) Der Bundespersonalausschuß kann auf An-\nUbergangsregelung\ntrag des Bundesministers für Verteidigung für\nfür Angehörige bestimmter Jahrgänge\nEinzelfälle Ausnahmen von § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3\nzulassen, wenn außergewöhnliche dienstliche Gründe             Bisher ungediente Soldaten, die bis zum 31. März\nfür die Beförderung vorliegen.                              1961 in die Bundeswehr eingestellt werden und bei\n(3) Der Bundespersonalausschuß kann bei Stabs-          der Einstellung das 24. Lebensjahr vollendet haben,\nfeldwebeln und Oberstabsfeldwebeln auf Antrag              können\ndes Bundesministers für Verteidigung für Einzel-              1. abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 zum Haupt-\nfälle Ausnahmen von § 22 Abs. 1 für Höchstalter                  gefreiten befördert werden, wenn sie min-\nund Höchstdienstzeit zulassen.                                   destens sechs Monate seit Ernennung zum Ge-","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1958                          153\nfreiten in einer Tätigkeit verwendet worden      (§ 16 Abs. 1), sowie für die Laufbahnen der Offiziere\nsind, die eine technische Spezialausbildung      des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und\nerfordert;                                       des militärgeographischen Dienstes auch dann ein-\n2. abweichend von § 10 Abs. 1 nach drei Dienst-     gestellt werden, wenn sie nicht Offizier der Reserve\njahren und nach dem Bestehen einer Feld-         sind. Vor Ernennung zum Berufssoldaten müssen\nwebelprüfung zum Feldwebel befördert werden;     sie mindestens ein Jahr Wehrdienst geleistet haben.\n3. abweichend von § 14 Abs. 1 und 4 nach drei\nJahren seit Ernennung zum Leutnant, jedoch\n§ 34\nnicht vor Vollendung des 30. Lebensjahres,\nOffiziere des fliegenden Personals nicht vor                Ubergangsregelung für Soldaten\nVollendung des 28. Lebensjahres, zum Haupt-         mit Vordienstzeiten außerhalb der Bundeswehr\nmann befördert werden;\n(1) Soldaten der früheren Wehrmacht werden mit\n4. abweichend von     § 14 Abs. 2 und 4 nach zehn\neinem vorläufigen Dienstgrad, der ihrem letzten\nJahren, Offiziere  des fliegenden Personals nach Dienstgrad in der früheren Wehrmacht entspricht,\nacht Jahren, seit  Ernennung zum Leutnant zum    zu einer Eignungsübung einberufen. Sie können mit\nMajor befördert    werden.                       dem nächsthöheren Dienstgrad einberufen werden.\nEhemalige Offizieranwärter, deren Offizierausbil-\n§ 32                         dung abgeschlossen ist, können mit dem vorläufi-\ngen Dienstgrad Leutnant oder zu einer Wehrübung\nUbergangsregelung für Sanitätsoffiziere         unter Beförderung zum Leutnant einberufen werden.\nBis zum 31. März 1961 können                           (2) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 Wehr-\n1. Offiziere des Sanitätsdienstes, die bei der Ein- dienst geleistet haben und die nach § 60 des Sol-\nstellung in die Bundeswehr das 32. Lebens-       datengesetzes in die Bundeswehr eingestellt oder\njahr vollendet haben, abweichend von § 19        durch Gesetz aus dem Bundesgrenzschutz in die\nAbs. 1 befördert werden                          Bundeswehr übergeführt worden sind, wird auf die\nDienstzeiten, die Voraussetzung für die Beförde-\nzum Oberstabsarzt:                               rungen sind (§ 4 Abs. 4), die Zeit vom 8. Mai 1945\ndrei Jahre nach Bestallung zum Arzt   bis zum 31. März 1956 angerechnet.\noder fünf Jahre nach abgeschlosse-\n(3) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 keinen\nnem Staatsexamen, jedoch nicht vor\nVollendung des 35. Lebensjahres und   Wehrdienst geleistet haben, jedoch vor ihrem Ein-\nnicht vor Ableistung einer Dienst-    tritt in die Bundeswehr dem Bundesgrenzschutz,\nzeit von zwei Jahren als Offizier;    den Bereitschaftspolizeien der Länder oder dem\nZollgrenzdienst angehört haben, wird diese Zeit auf\nzum Oberfeldarzt:                                die entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die\nsechs Jahre nach Bestallung zum       Voraussetzung für Beförderungen sind (§ 4 Abs. 4).\nArzt oder acht Jahre nach abge-       Wenn es für sie günstiger ist, können sie ohne An-\nschlossenem Staatsexamen, jedoch      rechnung dieser Dienstzeiten nach § 31 befördert\nnicht vor Vollendung des 38. Lebens-  werden, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind.\njahres;\nzum Oberstarzt:                                                            § 35\nneun Jahre nach Bestallung zum                             Inkrafttreten\nArzt oder elf Jahre nach abgeschlos-\nsenem Staatsexamen, jedoch nicht         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nvor Vollendung des 41. Lebensjahres.  kündung in Kraft.\nEntsprechendes gilt für die Zahnärzte, Tier-\närzte und Apotheker;                             Bonn, den 21. März 1958.\n2. Apotheker auch dann für die Laufbahn der          Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nSanitätsoffiziere eingestellt werden, wenn sie                     Ludwig Erhard\nnicht das Staatsexamen als Lebensmittelchemi-\nker abgelegt haben. Sie müssen in diesen\nFällen eine mindestens dreijährige praktische    Für den Bundesminister für Verteidigung\nTätigkeit in ihrem Beruf nachweisen.             Der Bundesminister für Angelegenheiten\ndes Bundesrates und der Länder\nvon Merkatz\n§ 33\nUbergangsregelung für die Einstellung                  Der Bundesminister des Innern\nvon Bewerbern mit wissenschaftlicher Vorbildung                           Dr. Schröder\nBis zum 30. September 1964 können Bewerber für\ndie Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes,           Der Bundesminister der Finanzen\ndie eine wissenschaftliche Vorbildung erfordern                                E tz e 1"]}