{"id":"bgbl1-1958-9-5","kind":"bgbl1","year":1958,"number":9,"date":"1958-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/9#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-9-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_9.pdf#page=7","order":5,"title":"Verordnung zur Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes im Bergbau","law_date":"1958-03-24T00:00:00Z","page":147,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1958                             147\n6. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                   9. In § 15 erhält die Beischrift die Bezeichnung „6. •\n,, (3) Die Tarnsätze für Ballen- und Matten-      10. In§ 16\nverpackung gelten, wenn sie mehr als 2 vom                a) erhält die Beischrift die Bezeichnung „ 7. •\nHundert betragen, nicht für Packstücke, deren\nb) wird in Absatz 2 statt ,, (§ 5 Ziffer 6)\" gesetzt\nRohgewicht im einzelnen mehr als 4 dz beträgt.\n,,(§ 5 Nummer 4)\".\nDie Zollstelle kann jedoch auf Antrag des Zoll-                                                               •\nbeteiligten von der Ermittlung des Reingewichts      11. § 21 und Muster A werden gestrichen.\nsolcher Packstücke durch Wiegen absehen und\ndas Reingewicht in der Weise ermitteln, daß          12. § 24 Abs. 3 wird gestrichen.\nvon dem tatsächlichen Rohgewicht diejenige           13. § 25 Abs. 1 wird gestrichen. Die bisherigen Ab-\nTara abgezogen wird, die si.ch aus einem Roh-             sätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.\ngewicht von 4 dz und dem in Betracht kommen-\nden Tarnsatz ergibt.\"\n§ 3\n7. § 13 erhält folgende Fassung: ,                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n,,§ 13                         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n5. Tarasätze für Fässer mit Tctbctk                  blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Ge-\nsetzes zur Änderung des Zoilgesetzes und der Ver-\nBleibt bei Tabakblättern, Tabakrippen und         brauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-\nTabakstengeln (aus Nummer 24.01 des Zolltarifs)\ngesetzbl. I S. 317) und Artikel 6 des Vierten Zoll-\nin Fässern bis zu 6 dz das Gewicht der Um-           änderungsgesetzes vom 10. September 1957 (Bun-\nschließungen augenscheinlich unter dem sich bei\ndesgesetzbl. I S. 1331) auch im Land Berlin.\nAnwendung der Tarasätze ergebenden Gewicht,\nso dürfen die in Betracht kommenden Sätze nicht\nangewendet werden. Die Zollstelle kann auf                                      §4\nAntrag des Zollbeteiligten von der Ermittlung           Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\ndes Reingewichts durch Wiegen absehen und\ndie Tarasätze für Fässer von mehr als 6 dz an-                                  § 5\nwenden.\"                                                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n8. § 14 wird gestrichen.                                kündung in Kraft.\nBonn, den 15. März 1958.\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nVerordnung zur Aufhebung von Vorschriften\nauf dem Gebiete des Arbeitsschutzes im Bergbau.\nVom 24. März 1958.\nAuf Grund des § 3 des Gesetzes über die Auf-             2. Verordnung zur Ergänzung der Verordnung\nhebung von Vorschriften auf dem Gebiete des Ar-                 zur Erhöhung der Förderleistung und des Lei-\nbeitsschutzes vom 21. März 1952 (Bundesgesetzbl. I              stungslohnes im Bergbau vom 13. September\nS. 146) wird mit iustimrnung des Bundesrates ver-               1942 (Reichsgesetzbl. I S. 556).\nordnet:\n§ 1                                                      § 2\nFolgende Vorschriften werden aufgehoben, soweit           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nsie nicht bereits außer Kraft getreten sind:              leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n1. Verordnung zur Erhöhung der Förderleistung          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über\nund des Leistungslohnes im Bergbau vom              die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiete\n2. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 482),           des Arbeitsschutzes auch im Land Berlin.\nBonn, den 24. März 1958.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}