{"id":"bgbl1-1958-9-4","kind":"bgbl1","year":1958,"number":9,"date":"1958-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/9#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_9.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung und der Tara-Ordnung","law_date":"1958-03-15T00:00:00Z","page":146,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["146                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nVerordnung zur Änderung\nder Allgemeinen Zollordnung und der Tara-Ordnung.\nVom 15. März 1958.\nAuf Grund des § 62 Abs. 6, des § 69 Abs. 2 und            (4) §§ 53, 61 und 62 des Zollgesetzes mit ihren\ndes § 109 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 20. März . Durchführungsvorschriften werden durch die Ab-\n1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des        sätze 1 bis 3 nicht berührt.\nGesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der\nVerbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-                                         § 2\ngesetzbl. I S. 317) und des Vierten Zolländerungs-\ngesetzes vom 10. September 1957 (Bundesgesetz-               Die   Tara-Ordnung        vom   21. März  1939 (Reichs-\nblatt I S. 1331) wird verordnet:                          ministerialblatt     S. 545)  in der  Fassung der Verord-\nnung über Änderung der Tara-Ordnung vom 14. De-\nzember 1939 (Reichsministerialblatt S. 1511), der Ver-\n§ 1\nordnung über Änderung von Zollordnungen vom\n§ 137 der Durchführungsbestimmungen zum Zoll-          11. August 1941 (Reichsministerialblatt S. 201) und\ngesetz (Allgemeine Zollordnung) vom 21. März 1939 der Verordnung über Anderung der Tara-Ordnung\n(Reichsministerialblatt S. 313) erhält folgende Fas- vom 14. November 1944 (Reichsministerialblatt S. 79)\nsung:                                                     wird wie folgt geändert und ergänzt:\nZu § 69 Abs. 1 Nr. 36                     1. §§ 1 .bis 4 werden gestrichen.\n§ 137                             2. In § 5\nUmschließungen                                                 a) erhält die Beischrift folgende Fassung:\n(1) Die Zollbefreiung gilt für alle Verpackungs-                ,,Begriffsmerkmale einzelner Umschließun-\nmittel, die zum Versand oder zur Aufbewahrung von                  gen\";\nWaren mit diesen zu Packstücken vereinigt sind                 b) erhält die Nummer 1 folgende Fassung:\nund zum Schutz der Waren während der Beförde-\n\"1. unter Kisten, Kistchen und Fässern:\nrung oder Aufbewahrung dienen. Sie erstreckt sich\nsolche aus Holz,\";\nauch auf Verpackungsmittel wie Bretter, Holzkeile,\nDrahtseile, Matten, Matratzen, Decken, Säcke, Ge-              c) werden die Nummern 2 und 3 gestrichen; die\nwebe, Papier, Stroh, die nur zum Verstauen oder                    Nummern 4 bis 9 erhalten die Bezeichnung 2\nLüften von Waren in Fahrzeugen, zum Bedecken                       bis 7;\nnicht in Packstücken verladener Waren, zum Be-                  d) werden die Nummern 10 bis 13 gestrichen.\nkleiden der Böden oder Wände der Fahrzeuge oder\n3. a) § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nzur Trennung verschiedener Teile einer Ladung\ndienen.                                                               ,,(1) Zum Reingewicht nichtflüssiger Wa-\nren (Zollgesetz § 62 Absatz 1 Satz 4) ge-\n(2) Von der Zollbefreiung sind ausgeschlossen                   hören\n1. Fahrzeuge (auch z.B. Tankschiffe, Kesselwagen,                     1. alle - auch mehrere - inne:r:en Um-\nBehälterwagen, Schienenstraßenanhänger),                             schließungen, die innerhalb ,der Ver-\nsandumschließungen e,inzelne Stücke\n2. Behälter,                                                             oder Teilmengen der Waren umgeben,\n3. Schutzdecken,                                                      2. Verpackungsmittel (Holzwolle, Watte,\n4. Waren, die unabhängig von ihrer Verwendung                            Werg, Papier, Pappe usw.), die sich\nals Verpackungsmittel einen dauernden selb-                          innerhalb der inneren Umschließungen\nständigen Gebrauchswert haben, z.B. Einrich-                         (Nummer 1) befinden,\ntungsstücke für Läden, Werkstätten usw.; die                      3. Umschließungen, die für die betreffen-\nMöglichkeit wiederholter Verwendung begrün-                          den Waren handelsüblich als innere\ndet bei geringwertigen Umschließungen (z. B.                         Umschließungen (Nummer 1) verwen-\neinfache Kisten, Flaschen, Puderstreudosen)                          det werden, auch dann, wenn eine be-\nkeinen solchen dauernden selbständigen Ge-                           sondere Versandumschließung fehlt.\"\nbrauchswert.                                             b) In § 6 Abs. 2 werden die Nummern 1 und 3\n(3) Umschließungen aller Art sind von der Zoll-                gestrichen. Nummer 2 erhält die Bezeichnung\nbefreiung ausgeschlossen, wenn sich aus den Um-                     1. Nummer 4 erhält die Bezeichnung 2; in\nständen des einzelnen Falles ergibt, daß der Zoll                  dieser Nummer werden die Worte „den\nfür die Umschließungen umgangen werden soll. Dies                   Ziffern 1 bis 3\" durch „Nummer 1\" ersetzt.\nwird, falls das Gegenteil nicht festgestellt ist, insbe-\n4. § 8 Abs. 3 wird gestrichen. Der bisherige Ab-\nsondere angenommen, wenn der Inhalt der Um-\nsatz 4 wird Absatz 3.\nschließungen von geringerem Wert ist als die Um-\nschließungen oder wenn die Umschließungen nur             ·s.  In § 9 Satz 2 werden die Worte „auf Körbe,\nunvollkommen oder unregelmäßig mit Waren ge-                   Kübel, Eimer, Pappkasten und Schachteln\" durch\nfüllt sind.                                                    die Worte \"auf Körbe und Pappkasten\" ersetzt."]}