{"id":"bgbl1-1958-8-2","kind":"bgbl1","year":1958,"number":8,"date":"1958-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/8#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_8.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über den Begriff der Hauerarbeiten unter Tage und der diesen gleichgestellten Arbeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung","law_date":"1958-03-04T00:00:00Z","page":137,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1958                           137\nVerordnung über den Begriff\nder Hauerarbeiten unter Tage und der diesen gleichgestellten Arbeiten\nin der knappschaftlichen Rentenversicherung.\n(Hauerarbeiten-Verordnung - HaVO).\nVom 4. März 1958.\nAuf Grund des § 49 Abs. 6 und des § 59 Abs. 2                    Schrägschächten ausführt und einen Lohn\ndes Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung ,des                 erhält, der mindestens dem höchsten tarif-\nGesetzes zur Neuregelung der knappschaftlichen                     lichen Schichtlohn entspricht.\nRentenversicherung        (Knappschaftsrentenversiche-\n(2) Ein besonders vereinbarter Lohn im Sinne die-\nrungs-N euregelungsgesetz - KnVNG) vom 21. Mai\nser Verordnung ist ein fester Lohn, der infolge be-\n1957 (Bundesgesetzbl.I S. 533) wird mit Zustimmung\nsonders gelagerter Verhältnisse an Stelle eines\ndes Bundesrates verordnet:\nregelrechten Gedinges gezahlt wird und der im\nRahmen der möglichen Gedingeverdienste liegt.\nErster Abschnitt\n(3) Soweit für einzelne Bergbauarten der Besitz\nHau erarbeiten                      eines Hauerscheins für die Verrichtung von Hauer-\narbeiten nicht eingeführt ist, tritt an die Stelle\n§ 1                          des Hauerscheins die im Einvernehmen mit der\n(1) Hauerarbeiten unter Tage verrichtet, wer          Bergbehörde erfolgte Gleichstellung des Versicher-\nten mit dem Hauer durch den Betrieb.\n1. einen Hauerschein besitzt und im Gedinge\noder zu besonders vereinbartem Lohn als\nFahrhauer, Drittelführer, Aufsichtshauer,                                 § 2\nHauer, Kohlenstoßtränker, Bohrer, Rauber,\nIm Kali- oder Steinsalzbergbau verrichtet Hauer-\nBediener oder Fahrer von Gewinnungs-,\narbeiten außerdem, wer einen Hauerschein besitzt\nStreckenvortriebs- oder Lademaschinen oder\nund als Berauber oder Stückenschießer beschäftigt\nmit gleicher Tätigkeit unter einer anderen\nist.\nBezeichnung\na) im Abbau (bei der Gewinnung, beim\nAusbau, bei Raubarbeiten, beim Umbau                         Zweiter Abschnitt\nder Fördermittel oder beim Gewinnen                       Gleichgestellte Arbeiten\nund Einbringen des Versatzes - dies\ngilt auch bei planmäßiger Versatzge-                                  § 3\nwinnung in besonderen Bergemühlen             Den Hauerarbeiten unter Tage gleichgestellte Ar-\nunter Tage außerhalb des Abbaues -)        beiten verrichtet, wer\noder b~im Streckenvortrieb,\n1. im Gedinge oder zu besonders vereinbartem\nb} in der Aus- und Vorrichtung\nLohn als Lehrhauer, Neubergmann, Gedinge-\nbeschäftigt ist,                                     schlepper, Blaser, Pfeilerrücker, Umsetzer, Ver-\n2. als Elektro- oder Maschinenhauer oder mit             setzer, Rohrleger, Rutschenverleger, Bandver-\ngleicher Tätigkeit im Gedinge oder zu be-            leger, Knappe oder mit gleicher Tätigkeit unter\nsonders vereinbartem Lohn im Abbau, beim              einer anderen Bezeichnung unter den Voraus-\nStreckenvortrieb oder in der Aus- und Vor-            setzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a\nrichtung beschäftigt ist,                             und b beschäftigt ist,\n3. als Meisterhauer (Ausbildungshauer) mit           2. ohne einen Hauerschein zu besitzen, im Ge-\nüberwiegendem Einsatz unter Tage, Ober-               dinge oder zu besonders vereinbartem Lohn\nhauer, Anlernhauer, Partiemann, Rutschen-             als Bohrer, Rauber, Bediener oder Fahrer von\nmeister, Bohrmeister im Abbau einschließ-             Gewinnungs-, Streckenvortriebs- oder Lade-\nlich Streckenvortrieb, in der Aus- und Vor-          maschinen unter den Voraussetzungen des § 1\nrichtung oder bei der Entgasung, Schieß-              Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b beschäftigt ist,\nmeister, Bandmeister im Streb oder Strek-\nkenvortrieb, Stempelwart oder mit gleicher        3. ohne einen Hauerschein zu besitzen, ständig\nTätigkeit unter einer anderen Bezeichnung            Reparaturarbeiten im Schacht ausführt,\nbeschäftigt ist,                                  4. a) ohne einen Hauerschein zu besitzen, ständig\n4. einen Hauerschein besitzt und als Sehacht-                Reparaturarbeiten in Blind- oder Schräg-\nhauer ständig Reparaturarbeiten im Schacht                schächten ausführt,\nausführt,                                             b) als Raub er oder Kastler Raub- oder Umsetz-\n5. einen Hauerschein besitzt, als Blindschacht-              arbeiten in unter starkem Druck stehenden\nreparaturhauer (Stapelreparaturhauer) stän-               abzuwerfenden Strecken, in Abbauen oder\ndig Reparaturarbeiten in Blind- oder                      in Blindschächten ausführt,","138                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nc) Zimmer-, Reparaturarbeiten oder sonstige                          Dritter Abschnitt\nInstandsetzungsarbeiten im Abbau, beim\nSonderbestimmungen\nStreckenvortrieb oder in der Aus- und Vor-\nrichtung ausführt oder mit Aufwältigungs-                                § 6\nund Gewliltigungsarbeiten, mit dem Erwei-         Einern Knappen, der nach Ablegen der Hauerprü-\ntern von Strecken oder mit Nachreißarbeiten    fung eine der in §§ 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten\nbeschäftigt ist                                ausgeübt hat, werden die vorher als Knappe ver-\nund einen Lohn erhält, der mindestens dem          richteten Arbeiten unter Tage den Hauerarbeiten\nhöchsten tariflichen Schichtlohn entspricht.       unter Tage gleichgestellt.\n§ 4\n§ 7\nDen Hauerarbeiten unter Tage gleichgestellte Ar-\nbeiten verrichtet auch, wer                                Den Hauerarbeiten unter Tage werden gleichge-\nstellt\n1. im Steinkohlen- oder Pechkohlenbergbau als\nWettermann,                                           1. die Tätigkeit als Mitglied - nicht als Geräte-\nwart - der für den Einsatz unter Tage be-\n2. im Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau als First-\nstimmten Grubenwehr für die Dauer der Zuge-\nankernagler oder Firstankerrauber,\nhörigkeit,\n3. im Erzbergbau oder in knappschaftlichen Be-\n2. die Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrates,\ntrieben der Industrie der Steine und Erden im             wenn der Versicherte bisher eine der in §§ 1\nGedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn               bis 6 bezeichneten Arbeiten ausgeübt und er\nals Rollochmaurer,\nim Anschluß daran wegen der Betriebsrats-\n4. im Kali- oder Steinsalzbergbau im Gedinge                 tätigkeit von diesen Arbeiten freigestellt wor-\noder zu besonders vereinbartem Lohn als                   den ist,\nSehr apperf ahrer,\n3. eine vorübergehende sonstige Beschäftigung,\n5. im Steinkohlenbergbau Saar als Abdämmei                   wenn der Versicherte aus betrieblichen Grün-\nmit Bohr- und Schießarbeit oder Meister im               den aus einer der in §§ 1 bis 6 bezeichne-\nElektro- oder Maschinenbetrieb im Abbau,                  ten Tätigkeiten herausgenommen worden ist.\nbeim Streckenvortrieb odcf' in der Aus- und               Vorübergehend ist hierbei die Beschäftigung,\nVorrichtung,                                              die drei Monate im Kalenderjahr nicht über-\n6. in knappschaftlichen Betrieben der Industrie              steigt.\nder Steine und Erden im Gedinge oder zu be-\nsonders vereinbartem Lohn als Anschläger                                     § 8\nunter Tage mit dem Auffahren der beladenen            Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbei-\nFörderwagen ohne mechanische Hilfe oder als        ten im Sinne dieser Verordnung verrichtet nicht,\nMaurer                                             wer eine Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des\nbeschäftigt ist.                                        Reichsknappschaftsgesetzes bezieht.\n§ 5\nDen Hauerarbeiten unter Tage gleichgestellte Ar-                        Vierter Abschnitt\nbeiten verrichtet .ferner\nObergangs- und Schlußbestimmungen\n1. der Fahrhauer, Grubensteiger, Maschinenstei-\nger, Elektrosteiger, Sehachtsteiger, Abteilungs-                              § 9\nsteiger {Reviersteiger), Fahrsteiger, Oberstei-       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nger unter Tage oder Betriebsführer unter Tage,     Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundes-\nder die unter §§ 1 bis 4 fallenden Beschäftigten    gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 4\ntäglich während des überwiegenden Teils der        des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungs-\nSchicht beaufsichtigt,                             gesetzes vom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 533)\n2. der Schießsteiger, der überwiegend die Durch-       auch im Land Berlin.\nführung der Schießarbeiten beaufsichtigt,\n§ 10\n3. der Ausbildungssteiger, der überwiegend unter\nTage in der Berufsausbildung beschäftigt ist,         Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n4. der Wettersteiger im Steinkohlen- oder Pech-\nkohlenbergbau,                                                               § 11\n5. der Vermessungssteiger, der überwiegend un-           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nter Tage beschäftigt ist.                           nuar 1957 in Kraft.\nBonn, den 4. März 1958.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}