{"id":"bgbl1-1958-8-1","kind":"bgbl1","year":1958,"number":8,"date":"1958-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Mineralölzoll-Vergütungsordnung 1958","law_date":"1958-03-12T00:00:00Z","page":133,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["133\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1958                      Ausgegeben zu Bonn am 15. März 1958                                                                          Nr. 8\nTag                                               Inhalt:                                                                             Seite\n12.3.58     Mineralölzoll-Vergütungsordnung 1958                                                                                         133\n4. 3. 58   Verordnung über den Begriff der Hauerarbeiten unter Tage und der diesen gleichgestellten\nArbeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   137\nHinweis auf Verkündungen im· Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    139\nIn Teil II Nr. 5, ausgegeben am 22. Februar 1958, ist veröffentlicht: Bekanntmachung zu dem Kulturabkommen zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik.\nIn Teil II, Nr. 6 ausgegeben am 25. Februar 1958, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über die Verfahrensordnung\ndes Deutsch-Französischen Gemischten Gerichtshofes. - Berichtigung zu der Bekanntmachung über das Inkrafttreten\ndes Internationalen Ubereinkommens zur Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954. - Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Europäischen Ubereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen (Inkraft-\ntreten für die Südafrikanische Union). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Kriegsgräber. - Bekanntmachung über das Inkraft-\ntreten der Zusatzvereinbarung zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen\nRepublik über Sozialversicherung vom 5. Mai 1953 betreffend die Gewährung von Renten für die Zeit vor dem\nInkrafttreten des Abkommens.\nIn Teil II Nr. 7, ausgegeben am 14. März 1958, sind veröffentlicht: Bekanntmachung der Verfahrensordnung des\nDeutsch-Französischen-Saar-Schiedsgerichts. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Sechsten Protokolls über\nzusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Inkrafttreten für Chile, Dänemark und\nItalien). - Verordnung zur Aufhebung der Strom- und Schiffahrtpoliz€iverordnung über Sicherungsmaßnahmen im\nBereich der Seezielschießplätze an der schleswig-holsteinischen Ostküste, Hohwacht Bucht.\nMIi\nMineralölzoll-Vergütungsordnung 1958 (MZVergO 1958).\nVom 12. März 1958.\nAuf Grund der Anmerkung 5-g zu Nummer 27.10                  (2) Sind vergütungsfäh1ge Mineralöle, für die ver-\ndes Zolltarifs - Anlage zum Zolltarifgesetz vom              schiedene Vergütungssätze in Betracht. kommen,\n27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1395) - wird             nach der Herstellung miteinander vermischt worden,\nverordnet:                                                   so wird die Vergütung nach einem anderen Satze als\n§ 1                             12,50 Deutsche Mark für 100 kg nur gewährt, wenn\nsich aus Anschreibungen des Vergütungsberechtig-\nVergütungsberechtigt ist                                  ten die Anteile des Gemisches an Mineralölen der\n1. in den Fällen der Anmerkung 5 - a, c und d,            verschiedenen Vergütungssätze eindeutig ergeben.\nwer die vergütungsfähigen Erzeugnisse her-            Die verschiedenen Vergütungssätze werden auf die\nstellt,                                               vergütungsfähige Menge anteilig entsprechend dem\n2. im Falle der Anmerkung 5 - b, wer eine der             Verhältnis der Bestandteile im Gemisch angewandt.\nVoraussetzungen des Absatzes 2 dieser An-\nmerkung erfüllt,                                                                                 § 3\n3. im Falle der Anmerkung 5- e, wer vergütungs-\nfähiges Benzin herstellt oder vertreibt und die          (1) Die vergütungsfähige Menge wird nach An-\nin § 17 vorgeschriebenen Gutscheine vorlegt.          merkung 5 - b Abs. 4 Satz 2 bemessen, wenn der\nVergütungsberechtigte der Hersteller des raffinier-\nten Schweröls ist, über eine ordnungsgemäß ge-\n§ 2\nführte Fabrikationsbuchführung verfügt, die ein-\n(1) Die Vergütung wird nach Anmerkung 5- b                wandfrei Aufschluß gibt über die eingesetzten Roh-\nAbs. 3 Satz 2 bemessen, wenn der Vergütungsbe-               und Hilfsstoffe, alle Arbeitsvorgänge sowie Her-\nrechtigte selbst Hersteller des vergütungsfähigen            kunft und Verbleib der Erzeugnisse und Neben-\nMineralöls und Schuldner des Zolls für das ver-              erzeugnisse, und wenn er die Anforderungen nach\nzollte Erdöl ist oder gewesen ist.                           § 7 erfüllt hat.","134                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n(2) Zur Feststellung der vergütungsfähigen Menge                       baren Ausfuhrerlöse einen angemessenen\nwird von der Menge des verbrauchten Schweröls                             Gewinn decken, höchstens jedoch auf die\ndie Menge der in den Anmerkungen 5 - a und b ge-                          nach Nummer 1 festzusetzenden Vergü-\nnannten Erdölrückstände und Mineralöle (z. B. Bi-                         tungssätze.\ntumen, Paraffingatsch) abgesetzt, die bei der Raffi-\nnation etwa angefallen sind.                                      (3) Die Vergütung-wird nicht gewährt, wenn der\nVergütungsberechtigte die Anforderungen nach § 9\n(3) Bei der Feststellung der vergütungsfähigen            nicht erfüllt.\nMenge werden auch die dem Vorverarbeiter erwach-\n§ 6\nsenen Verluste berücksichtigt, wenn ihre Höhe zoll-\namtlich bescheinigt ist.                                         Ein Vergütungsberechtigter kann von den Vor-\nteilen nach § 2 oder § 3 bei der Bemessung der\n§ 4                              Vergütung oder von der Vergütung nach § 5 für\nZeit oder Dauer ausgeschlossen werden, wenn ge-\nBei vergütungsfähigen Schmiermitteln wird die\ngen ihn wegen schuldhafter Verletzung der Uber-\nvergütungsfähige Menge bei einem Anteil an\nwachungsbestimmungen ein Sicherungsgeld (§ 203\nSchwerölen im Schmiermittel\nder Reichsabgabenordnung) festgesetzt worden ist\nvon mehr als 10 v. H. bis 20 v. H.         auf 15 v. H.,   und er innerhalb von zwei Jahren seit der Rechts-\nvon mehr als 20 v. H. bis 30 v. H.         auf 25 v. H.,   kraft der Festsetzung die Uberwachungsbestimmun-\nvon mehr als 30 v. H. bis 40 v. H.         auf 35 v. H.,   gen wiederum schuldhaft verletzt. Uber den Aus-\nvon mehr als 40 v. H. bis 50 v. H.         auf 45 v. H.,   schluß entscheidet die Oberfinanzdirektion.\nvon mehr als 50 v. H. bis 60 v. H.         auf 55 v. H.,\nvon mehr als 60 v. H. bis 70 v. H.         auf 65 v. H.,                               § 7\nvon mehr als 70 v. H. bis 80 v. H.         auf 75 v. H.,\nvon mehr als 80 v. H. bis 90 v. H.         auf 85 v. H.       (1) Wer die Bemessung der vergütungsfähigen\nMenge nach § 3 in Anspruch nehmen will, zeigt dies\nder Menge des Schmiermittels festgesetzt. Uber-              der für den Betrieb zuständigen Zollstelle an. Die\nsteigt der Schwerölgehalt 90 vom Hundert, so ist die         Anzeige ist schriftlich in zwei Stücken zu erstatten.\nvergütungsfähige Menge gleich dem Schwerölanteil.            Jedem Stück sind beizufügen\n1. eine verständliche und erschöpfende Dar-\n§ 5                                          stellung des Herstellungsganges der raffi-\nnierten Schweröle, aus der sich Art und\n(1) Eine Vergütung nach Anmerkung 5 - d wird\ngewährt                                                                    Menge der eingesetzten Ausgangsstoffe\nsowie Art und Menge der Erzeugnisse und\n1. bei der Ausfuhr von Waren der Nummern                          Nebenerzeugnisse ergeben,\n27.10- B, 27.16, Salben und Olen aus Num-                 2. eine eingehende Darstellung der Fabrika-\nmer 30.03 - C, Waren der Nummern 32.06,                       tionsbuchführung (§ 3 Abs. 1).\n32.08 bis 32.11, 32.13, Fetten, Oien, Poma-\nden und Salben aus Nummer 33.06, Waren              (2) Der Vergütungsberechtigte hat jede beabsich-\nder Nummern 34.02 - B, 34.03 -A- 1, 34.04       tigte Änderung der nach Absatz 1 dargestellten Ver-\n- B, 34.05, 34.06, flüssigen Brennstoffen für     hältnisse der Zollstelle schriftlich in zwei Stücken\nFeuerzeuge und Feueranzünder aus Num-            anzuzeigen. Er führt ein Belegheft nach Weisung\nmer 36.08-B, Waren der Nummern 38.11,            des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes.\n38.12, 38.14, 38.18, 38.19- B - 11 und 13 und\nTransformatoren der Nummer 85.01 - B des                                      § 8\nZolltarifs,                                          Wer die Vergütung nach Anmerkung 5- c in An-\n2. bei der Ausfuhr anderer Waren, wenn der            spruch nehmen will, meldet sich bei der für den\nHersteller nachweist, daß infoige der Zoll-      Betrieb zuständigen Zollstelle an. Die Anmeldung\nbelastung des verbrauchten Mineralöls die         ist schriftlich in zwei Stücken einzureichen. § 7 gilt\nerzielbaren Ausfuhrerlöse die Selbstkosten       entsprechend.\ndes Herstellers zuzüglich eines angemesse-                                    § 9\nnen Gewinns nicht erreichen.                         (1) Wer die Vergütung nach § 5 in Anspruch neh-\n(2) Die Vergütung wird für je 100 kg der vergü-           men will, beantragt beim zuständigen Hauptzollamt\ntungsfähigen Menge festgesetzt                               die Zulassung zum Vergütungsverfahren. Der An-\ntrag ist schriftlich in zwei Stücken einzureichen.\n1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1,                    -Jedem der beiden Stücke ist eine Betriebserklärung\na) soweit vergütungsfähige Mineralöle ver-       mit den folgenden Angaben beizufügen:\nbraucht worden sind, auf 12,50 Deutsche                1. Art und Lage des Betriebes,\nMark,\n2. Art der Erzeugnisse, für die die Vergütung\nb) im übrigen in Höhe des Zollsatzes, der                     beansprucht werden soll (handelsübliche\nbei der Verzollung der eingeführten                       Benennung unter Angabe der Nummer des\nMineralöle angewendet worden ist,                         Zolltarifs),\nhöchstens auf 12,90 Deutsche Mark,\n3. Art und Menge der vergütungsfähigen oder\n2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 auf den Be-                      der verzollten Mineralöle, die bei der Her-\ntrag, der erforderlich ist, um die Selbst-                    stellung der Erzeugnisse verbraucht werden\nkosten so weit zu senken, daß die erziel-                     sollen,","Nr. 8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1958                           135\n4. eine verständliche und erschöpf ende Dar-                              § 13\nstellung des Herstellungsverfahrens,             (1) Werden nach §§ 10 bis 12 andere Schweröle\n5. eine eingehende Darstellung der Betriebs-     der Nummer 27.10-A-2 als Gasöle oder werden\nbuchführung,                                  Reinigungsextrakte der Nummer 27.14- C-2 des\n6. im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2 eine Darstel-   Zolltarifs gestellt, und ist der Vergütungsberech-\nlung der Kosten der Ausfuhrerzeugnisse,       tigte nicht der Hersteller, so ist durch eine Beschei-\ndie erkennen läßt, wie sich die Zollbe-       nigung der für den Hersteller zuständigen Zollstelle\nlastung des verbrauchten Mineralöls aus-      nachzuweisen, daß die Waren entweder aus Erdöl\nwirkt, und der erzielbaren Ausfuhrerlöse.     hergestellt sind, das im Geltungsbereich des Zoll-\nSie ist durch geeignete Unterlagen {Schrift-  tarifs verzollt worden ist, oder daß sie mit Schwe-\nwechsel, Preislisten oder dgl.) zu belegen.   felsäure, selektiven Lösungsmitteln oder hydrierend\n(2) Die Entscheidung ist dem Antragstellerschrift-    raffinierte Schmieröle sind.\nlich mitzuteilen.                                           (2) Wer unter bestimmter Benennung stets gleich-\n(3) Betriebe, die zum Vergütungsverfahren zuge-       artige raffinierte Schweröle gestellen will, kann die\nlassen sind, unterliegen der Steueraufsicht. § 7         Beschaffenheit dieser Erzeugnisse durch Hinterle-\nAbs. 2 gilt entsprechend.                                gung von Mustern bei der Zollstelle kennzeichnen.\nIn diesem Falle kann auf weitere Nachweise ver-\n§ 10                          zichtet werden, wenn der Vergütungsberechtigte in\n(1) Vergütungsfähiges Mineralöl, das mit dem          der Anmeldung erklärt, daß die gestellten Waren\nAnspruch auf Zollvergütung als Freigut ausgeführt        den hinterlegten Mustern entsprechen, und wenn\nwerden soll, ist der Zollstelle gleichzeitig mit dem     gegen die Richtigkeit dieser Erklärung keine Be-\nAntrag auf Abfertigung nach § 11 der Mineralöl-          denken bestehen. Es bleibt vorbehalten, die Uber-\nsteuer-Durchführungsverordnung vom 26. Mai 1953          einstimmung der gestellten Waren mit den Mustern\n(Bundesgesetzbl. I S. 237) schriftlich anzumelden und    durch Stichproben zu prüfen.\nzu gestellen.                                               (3) Für die Bemessung der Vergütung nach § 2 ist\n(2) Für die Abfertigung des Mineralöls gelten die     der zutreffende Zollsatz mittels der Zollurkunden\nVorschriften über das Zollanweisungsverfahren ent-       nachzuweisen.\nsprechend.                                                                         § 14\n§ 11                             (1) Schmiermittel und andere vergütungsfähige\nVergütungsfähiges Mineralöl, das mit dem An-          Erzeugnisse (Anmerkung 5 - c und d), die mit dem\nspruch auf Zollvergütung zu einem Zollverkehr ab-        Anspruch auf Zollvergütung ausgeführt werden\ngefertigt werden soll, ist der Zollstelle gleichzeitig   sollen, sind der Zollstelle mit einem Begleitschein\nmit dem Antrag auf Abfertigung zum Zollverkehr           npch vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken an-\nschriftlich anzumelden und zu gestellen. Das Haupt-      zumelden und zu gestellen.\nzollamt kann an Stelle der Einzelanmeldung die              (2) Für die Abfertigung gelten die Vorschriften\nAnmeldung der in einem bestimmten Zeitraum,              über das Zollanweisungsverfahren entsprechend.\nlängstens einem Kalendermonat, insgesamt abgefer-        Die Waren sind stets der inneren Beschau zu unter-\ntigten Menge zulassen, wenn laufend gleichartige         ziehen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.\nvergütungsfähige Mineralöle zu einem Zollsiche-\n(3) Für die Behandlung der Begleitscheine gelten\nrungsverkehr abgefertigt werden.\ndie Vorschriften über das Zollanweisungsverfahren\nentsprechend. Die Begleitscheine können von allen\n§ 12\nGrenzzollstellen erledigt werden.\n(1) Sollen vergütungsfähige Mineralöle aus einem\nBearbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr nach § 69                                  § 15\nAbs. 1 Nr. 42 des Zol]gesetzes vom 20. März 1939\n(1) Schmiermittel, die mit dem Anspruch auf Zoll-\n(Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Dritten\nvergütung zu einem Zollverkehr abgefertigt werden\nZolländerungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundes-        sollen, sind der Zollstelle gleichzeitig mit dem An-\ngesetzbl. I S. 735) mit dem Anspruch auf Zollver-\ntrag auf Abfertigung zum Zollverkehr schriftlich\ngütung unmittelbar in das Zollausland oder end-\nanzumelden und zu gestellen. Ist die für den Betrieb\ngültig in den Freihafen gebracht werden, so gilt\nzuständige Zollstelle für den endgültig in Aussicht\n§ 10 entsprechend. Werden vergütungsfähige Mine-\ngenommenen Zollverkehr nicht zuständig, können\nralöle dadurch endgültig in den Freihafen gebracht,\ndie Schmiermittel nur zum Zollanweisungsverfahren\ndaß sie im herstellenden Betrieb auf Grund des § 28\nabgefertigt werden.\nAbs. 1 des Zollgesetzes unverzollt zum unmittel-\nbaren Verheizen verwendet oder an einen anderen              (2) Für die Abfertigung gelten die Vorschriften\nBetrieb zu diesem Zweck abgegeben werden, so gilt        über den betreffenden Zollverkehr entsprechend.\n§ 11 Satz 2 sinngemäß.                                  Die Waren sind stets der inneren Beschau zu unter-\nziehen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(2) Das gleiche gilt für Mineralöle, die aus dem\nfreien Verkehr des Zollgebietes ohne Zollvergütung\nzur vorübergehenden Lagerung in einen Freihafen                                    § 16\ngebracht worden sind, wenn sie im Anschluß daran            Sollten vergütungsfähige Schmiermittel aus einem\nunmittelbar in das Zollausland oder endgültig in         Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr nach § 69\nden Freihafen gebracht werden.                            Abs. 1 Nr. 42 des Zollgesetzes in der Fassung des","136                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nDritten Zolländerungsgesetzes oder aus einem Lager-        (3) Der Anrechnungsschein wird bis zum Ablauf\nverkehr auf Grund des § 109 a Nr. 4 des Zollgesetzes    von sechs Monaten nach dem Tage der Ausstellung\nin der Fassung des Gesetzes zur Änderung des            auf Zölle für unbearbeitetes Erdöl angerechnet. Auf\nZollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze vom         aufgeschobene Zölle darf er erst nach dem vierund-\n23. Ma.i 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317) und des Drit-  zwanzigsten Tage des zweiten Kalendermonats nach\nten Zolländerungsgesetzes mit dem Anspruch auf          der Entstehung des Vergütungsanspruchs angerech-\nZollvergütung unmittelbar in das Zollausland oder       net werden. Er kann bei allen Zollstellen im Gel·\nendgültig in den Freihafen gebracht werden, so gilt     tungsbereich des Zolltarifs angerechnet werden.\n§ 14 entsprechend.\n§ 17\n(4) Der Vergütungsanspruch ist nach der Ertei-\nlung des Anrechnungsscheines frei übertragbar. Die\n(1) Benzin, für das die Vergütung nach Anmer-        Anrechnung erfolgt nur gegen Ubergabe des An-\nkung 5 - e in Anspruch genommen werden soll, darf       rechnungsscheines. Die Zollstelle ist berechtigt, aber\nnur an Personen abgegeben werden, die sich durch        nicht verpflichtet, zu prüfen, ob derjenige, der den\nVorlage einer Bescheinigung als bezugsberechtigt        Anrechnungsschein übergibt, der Anspruchsberech-\nausweisen. Die Bescheinigung muß von dem Chef           tigte ist.\nder diplomatischen Mission oder von dem Leiter\ndes Konsulats ausgestellt sein, Angaben über die           (5) Vernichtete oder verlorene Anrechnungs-\nFabrikmarke, die Fabriknummer und die Nummer            scheine werden auf Antrag ersetzt, wenn Nummer,\ndes polizeilichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges      Ausstellungsdatum und Anrechnungsbetrag ange-\ndes Bezugsberechtigten enthalten und einen Ab-          geben werden können. Der Antrag ist innerhalb\ndruck des Dienststempels der Dienststelle tragen.       der Anrechnungsfrist (Absatz 3) bei dem Hauptzoll-\namt zu stellen, das den Anrechnungsschein ausge-\n(2) Das Benzin wird gegen Ubergabe von Gut-          fertigt hat. Antragsberechtigt ist, wem der Anrech-\nscheinen nach vorgeschriebenem Muster abgegeben.        nungsschein erteilt worden ist, oder mit dessen\nDie Gutscheine sind durch den Abgebenden sofort         Zustimmung, wer glaubhaft macht, daß er den An-\nnach der Abgabe an den vorgesehenen Stellen aus-        rechnungsschein zuletzt besessen hat. Ist der An-\nzufüllen und mit Angabe des Datums durch Unter-         rechnungsschein nicht inzwischen eingelöst worden;\nschrift und Abdruck des Firmenstempels zu ent-           erteilt das Hauptzollamt frühestens neun Monate\nwerten.                                                 nach Ausstellung des vernichteten oder verlorenen\n(3) Der Abgebende kann die Vergütung beantra-        einen. neuen Anrechnungsschein.\ngen oder die Gutscheine durch einfache Ubergabe\neiner Lieferfirma übertragen.                              (6) Beschädigte Anrechnungsscheine werden nicht\nangerechnet. Das Hauptzollamt, das sie ausgefertigt\n§ 18\nhat, ersetzt sie auf Antrag, wenn der vorliegende\nTeil größer ist als die Hälfte des Scheines, die\n(1) Die Vergütung ist für die Mengen, für die im      Nummer enthält und den Anrechnungsbetrag ein-\nLaufe eines Kalendermonats der Vergütungsan-             wandfrei erkennen läßt. Andernfalls ist nach Ab-\nspruch entstanden ist, mit einer Nachweisung in          satz 5 zu verfahren.\nzwei Stücken spätestens am fünfundzwanzigsten\nTage des folgenden, im Falle der Anmerkung 5 - e                                  § 20\ndes dritten folgenden Kalendermonats bei der für\nden Vergütungsberechtigten zuständigen Zollstelle          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ober-\nzu beantragen. Der Nachweisung sind die· Anmel-          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\ndungen (§§ 10, 11, 12, 15, 16), die Erststücke der Be-   setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 4 des Zolltarif-\ngleitscheine (§ 14) oder die ordnungsgemäß entwer-       gesetzes auch im Land Berlin.\nteten Gutscheine (§ 17) mit einer Zusammenstellung\nals Anlagen beizufügen.\n§ 21\n(2) Erreichen die Vergütungsansprüche eines Be-\nrechtigten im Laufe eines Kalendermonats nicht             Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n50 Deutsche Mark, sind die Anträge in Abständen\nvon zwei, längstens von drei Monaten einzureichen.\n§ 22\n§ 19\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n(1) Soweit der Antrag begründet ist, erhält der      kündung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung zur\nVergütungsberechtigte einen Anrechnungsschein           Durchführung der Anmerkung 1 zu Nummer 2710\nnach vorgeschriebenem Muster. Auf Antrag können         des Zolltarifs - Mineralölzoll-Vergütungsordnung -\nmehrere Anrechnungsscheine über Teilbeträge aus-        vom 22. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 260) in der\ngefertigt werden. Soweit der Antrag nicht begrün-       beim Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden\ndet ist, erhält der Antragsteller einen Bescheid mit    Fassung außer Kraft.\nRechtsmittelbelehrung nach § 158 Abs. 2, § 150\nAbs. 2 der Reichsabgabenordnung.\nBonn, den 12. März 1958.\n(2) Der Anrechnungsschein ist dem Berechtigten\noder seinem Beauftragten gegen Empfangsbescheini-\ngung zu übergeben oder ihm auf seine Kosten durch             Der Bund-esminister der Finanzen\neingeschriebenen Brief zuzusenden.                                              Etzel"]}