{"id":"bgbl1-1958-7-2","kind":"bgbl1","year":1958,"number":7,"date":"1958-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/7#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_7.pdf#page=34","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Tierzucht","law_date":"1958-03-04T00:00:00Z","page":130,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["130                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nVerordnung zur Änderung\nvon Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Tierzucht.\nVom 4. März 1958.\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 10 Abs. 1 des                vom Bundesminister für Ernährung, Land-\nTierzuchtgesetzes vom 7. Juli 1949 (WiGBL S. 181)                  wirtschaft und Forsten anerkannten Grund-\nin Verbindung mit der Verordnung über die Er-                      sätze. 11\nstreckung von Landwirtschaftsrecht der Verwaltung\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf die Länder      5. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nBaden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern\n,, (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn\nund den bayerischen Kreis Lindau vom 21. Februar\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 37) und mit Artikel 129\nnicht mehr gegeben sind; sie kann widerrufen\nAbs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des\nwerden, wenn sich die Züchtervereinigung der\nBundesrates verordnet:\nlaufenden Uberwachung durch die Deutsche\nLandwirtschafts-Gesellschaft entzieht oder fest-\nArtikel\ngestellte Mängel nicht innerh-alb angemessener\nDie Erste Durchführungsverordnung zum Tier-             Frist beseitigt.   11\nzuchtgesetz vom 25. Mai 1950 (Bundesgesetzbl.\nArtikel 2\nS. 227) wird wie folgt geändert:\nDie Dritte Durchführungsverordnung zum Tier-\n1. In § 2 wird hinter Satz 1 folgender neuer Satz 2     zuchtgesetz über die Körung von Ebern und Ziegen-\neingefügt:                                           böcken vom 25. Mai 1951 (Bundesanzeiger Nr. 102\n,,Die Anerkennung kann befristet werden.\"           vom 31. Mai 1951) wird \"vie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 3 wird gestrichen.\n2. § 2 Satz 4 und § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden gestrichen.\n2. § 4 erhält folgende Fassung:\n3. § 3 Abs. 1 Nr. 3 erhält als neue Nummer 2 fol-                                  ,,§ 4\ngende Fassung:\nVerfahren bei der Ermittlung der Leistungen\n„2. in der Satzung sichergestellt ist, daß im\nTätigkeitsbereich der Züchtervereinigung             Die Leistungen der weiblichen Vorfahren sind\njeder Züchter, der die Voraussetzungen ein-        nach einem fachlich einwandfreien Verfahren zu\nwandfreier züchterischer Arbeit erfüllt, bei-      ermitteln. Als solches gilt das nach Anhörung\ntreten kann oder auf dem Gebiete der Voll-         der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Schweine-\nblut- und Traberzucht zumindest die Möglich-       züchter von der Deutschen Landwirtschafts-\nkeit hat, die von ihm g·ezüchteten Vollblut-       Gesellschaft in ihrer Grundregel für die Durch-\nund Traberpferde in das Zuchtbuch ein-             führung der Zuchtleistungsprüfungen bei Herd-\ntragen und an den Leistungsprüfungen teil-         buch-Schweinen niedergelegte und vom Bundes-\nnehmen zu lassen sowie Abstammungsnach-            minister für Ernährung, Landwirtschaft und\nweise zu erhalten,\".                               Forsten anerkannte Verfahren.\"\n3. § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 werden gestrichen.\n4. § 3 Abs. 1 Nr. 4 erhält als neue Nummer 3 fol-\ngende Fassung:                                       4. § 12 erhält folgende neue Uberschrift:\n,,3. die Züchtervereinigung sich einer Vorprü-          ,,Verfahren bei der Ermittlung der Leistungen\".\nfung und der laufenden Uberwachung durch\ndie Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft       5. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nhinsichtlich der Zuchtbuchführung und der             ,, (1) Die Leistungen der weiblichen Vorfahren\nKennzeichnung der Tiere unterwirft; die            sind nach einem fachlich einwandfreien Ver-\nZuchtbuchführung, die Kennzeichnung der            fahren zu ermitteln. Als solches gilt das nach\nTiere sowie das Verfahren der Vorprüfung           Anhörung der Arbeitsgemeinschaft der Landes-\nund Uberwachung müssen nach fachlich ein-          verbände Deutscher Ziegenzüchter von der Deut-\nwandfreien Gesichtspunkten erfolgen; als           schen Landwirtschafts-Gesellschaft in ihrer\nsolche gelten die von der Deutschen Land-          Grundregel für die Durchführung von Leistungs-\nwirtschafts-Gesellschaft in ihrer Grundregel       prüfungen bei Ziegen niedergelegte und vom\nfür die Vorprüfung und Uberwachung von             Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nZüchtervereinigungen niedergelegten und            und Forsten anerkannte Verfahren.\"","Nr. 7 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958                          131\nArtikel 3                            bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem ersten\n(1) Die Sechste Durchführungsverordnung zum              Abkalben von 10 vom Hundert zur tatsächlich\nTierzuchtgesetz über die Körung von Bullen vom               erbrachten Milch- und Fettmenge hinzuzurech-\n29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 634, 642) wird           nen\".\nwie folgt geändert:\n6. § 4 Abs. 3 wird Absatz 2 und § 4 Abs. 4 wird\n1. In § 3 werden Satz 1 und Satz 2 bis zu dem Wort\nAbsatz 3.\n,,Mindestanforderungen:\" durch nachstehende Ab-\nsätze 1 bis 4 ersetzt:\n,,§ 3                        7. In § 5 Abs. 5 werden hinter den Worten „oder\nbeider Großmuttertiere\" die Worte „nicht den\nLeistungsklassen                       Mindestanforderungen nach § 3 Abs. 4 ent-\n(1) Die Leistungsklasse eines Bullen der in           sprechen oder\" eingefügt. In Nummer 2 wird die\nAbsatz 4 aufgeführten Rassen richtet sich nach          Zahl „II\" durch die Zahl „I\" ersetzt.\nder mittleren Lebensleistung seines Muttertiers\nund seiner Großmuttertiere. Bei Erstlingskühen      8. In § 7 Satz 2 werden hinter den Worten „Als\n(Färsen) tritt die Färsenleistung an die Stelle         solches gilt das\" die Worte „nach Anhörung der\nder mittleren Lebensleistung.                          Arbeitsgemeinschaft Deutscher Rinderzüchter\"\n(2) Mittlere Lebensleistung ist die durchschnitt-    eingefügt.\nliche Tagesleistung an Milch und Fett vom Tage\ndes ersten Abkalbens an, die durch Vervielfälti-        (2) Für Bullen, die vor dem 1. April 1958 geboren\ngung mit 365 auf einen Jahresdurchschnitt um-        sind, richten sich die Leistungsklasse sowie die Be-\ngerechnet wird.                                      rechnung der Färsenleistung und der mittleren\nLebensleistung nach §§ 3 und 4 in der bisherigen\n(3) Färsenleistung ist die Leistung einer Färse\nFassung der Sechsten Durchführungsverordnung.\nan Milch und Fett vom Tage des Abkalbens bis\nhöchstens zum 305. Tag danach.\n(4) Für die Leistungsklassen gelten folgende                            Artikel 4\nMindestanforderungen:\".                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n2. In Nummer 11 der Tabelle zu § 3 Abs. 4 und im         Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nKopf der Tabelle zu § 5 Abs. 4 Nr. 1 wird das        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit der Verordnung\nWort „Shorthorn\" durch das Wort „Milch-Short-        über die Erstreckung von Recht der Land- und Forst-\nhorn\" ersetzt.                                       wirtschaft auf das Gebiet des Landes Berlin vom\n25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im\n3. § 4 erhält folgende neue Uberschrift:                 Land Berlin.\n,,Berechnung der Leistungen\".\n4. § 4 Abs. 1 wird gestrichen.                                                 Artikel 5\n5. § 4 Abs. 2 wird Absatz 1 mit folgendem neuen            Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nSatz 1:\n\"(1) Bei Feststellung der Färsenleistung ist ein\nArtikel 6\nZuschlag von 20 vom Hundert und bei Feststel-\nlung der mittleren Lebensleistung von Jungkühen        Diese Verordnung tritt am 1. April 1958 in Kraft.\nBonn, den 4. März 1958.\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nLübke"]}