{"id":"bgbl1-1958-7-1","kind":"bgbl1","year":1958,"number":7,"date":"1958-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_7.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens","law_date":"1958-03-04T00:00:00Z","page":97,"pdf_page":1,"num_pages":33,"content":["97\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1958                            Ausgegeben zu Bonn am 7. März 1958                                                                                                                 Nr.    7\nTag                                                                             Inhalt:            '                                                                              Seite\n4. 3. 58    Vierte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgut-\nwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    97\n4. 3. 58    Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Tierzucht......                                                                                       130\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 132\nVierte Verordnung zur Änderung\nvon Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens.\nVom 4. März 1958.\nAuf Grund des § 2 Abs. 5, des § 34 Nr. 2 und 3,                                               2. § 4 Nr. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\ndes § 37 Abs. 4, des § 39 Satz 3, des § 42 Abs. 1,                                                     „ 1b. für die jährliche Registerprüfung (§ 26\ndes § 43 Abs. 3 Satz 2, des § 51 Abs. 1 Satz 2 und                                                               Abs. 1 des Saatgutgesetzes)\nAbs. 3, des § 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, des § 55                                                              a) für die 1. Sorte\nAbs. 5 und des § 63 Abs. 2 des Saatgutgesetzes vom\neiner Art, die der\n27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) wird mit Zu-                                                                   Anmelder in dem-\nstimmung des Bundesministers der Finanzen und                                                                           selben Prüfungs-\ndes Bundesrates verordnet:\njahr             erstmalig\nder Prüfung un-\nArtikel 1                                                                                      terstellt hat,                            100 Deutsche Mark,\nIn der Anlage zu § 1 der Verordnung über das                                                                  b) für die 2. Sorte                              200 Deutsche Mark;\nArtenverzeichnis vom 30. Oktober 1953 (Bundes-                                                                   c) für die 3. Sorte                              400 Deutsche Mark,\ngesetzbl. I S. 1487) in der Fassung der Verordnung                                                               d) für jede weitere\nzur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Ge-                                                                         Sorte                                      800 Deutsche Mark.\nbiete des Saatgutwesens vom 21. Dezember 1955\n(Bundesgesetzbl. I S. 850) werden die Worte                                                                      Bei Sorten, die durch Kreuzung bestimmter\n,,Salix spec.                                             Korbweide\"                                          beständiger Erbkomponenten gezüchtet sind\n(§ 3 Abs. 1 des Saatgutgesetzes), verdoppelt\ngestrichen.                                                                                                      sich die Gebühr;\nArtikel 2                                                                          2. für die jährliche Wertprüfung (§ 26 Abs. 1\n§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a der Prüfungs- und                                                                des Saatgutgesetzes)\nUberwachungsordnung vom 30. Oktober 1953 (Bun-                                                                   a) für die 1. Sorte\ndesgesetzbl. I S. 1493) erhält folgende Fassung:                                                                        einer Art, die\n,,a) für Wintergerste, Winterleguminosen, Winter-                                                                       der Anmelder in\nölfrüchte, Inkarnatklee, Welsches Weidelgras                                                                      demselben Prü-\nund Reben bis zum 30. Juni,\".                                                                                    fungsjahr                  erst-\nmalig der Wert-\nprüfung                 unter-\nArtikel 3                                                                                     stellt hat,                               200 Deutsche Mark1\nDie Gebührenordnung für das Verfahren beim                                                                    b) für die 2. Sorte                              400 Deutsche Mark1\nBundessortenamt vom 16. Juni 1954 (Bundesgesetz-                                                                 c) für die 3. Sorte                              800 Deutsche Mark1\nblatt I S. 144) wird wie folgt geändert:\nd) für jede weitere\n1. In § 4 wird vor der bisherigen Nummer 1 fol-                                                                         Sorte                                   1 500 Deutsche Mark.\ngende neue Nummer 1 a eingefügt:                                                                             Gibt der Anmelder verschiedene Anbauwei-\n„ 1a. für die Kosten des                                                                                      sen oder Nutzungsrichtungen an, so entsteht\nVerfahrens als An-                                                                                    die Gebühr für jede Anbauweise und\nmeldegebühr                                                                                            Nutzungsrichtung gesondert, wenn eine be-\nje Sorte                               30 Deutsche Mark;\".                                             sondere Prüfung notwendig ist;\".","98                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n3. In § 5 wird vor der bisherigen Nummer 1 folgen-             stimmungen für die Reichsbehörden vom 11. Fe-\nde neue Nummer 1 a eingefügt:                              bruar 1929 (Reichsministerialblatt S. 49) in der\n.1 a. für die Kosten des                                   geltenden Fassung, für die Niederschlagung von\nVerfahrens als An-                                 Gebührenforderungen die Vorschriften des § 54\nmeldegebühr je Sor-                                 der Reichshaushaltsordnung und des § 66 der\nte oder Selektion         30 Deutsche Mark;\".       Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden\nsowie die zur Ausführung dieser Vorschriften\n, 4. § 5 Nr. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\nergangenen Verwaltungsanordnungen.\"\n.1 b. für     die Register-\nprüfung je Sorte                                9. § 11 erhält folgende Fassung:\noder Selektion und                                                        \"§ 11\nPrüfungsjahr              80 Deutsche Mark;\n(1) Wird für eine bisher zugelassene Sorte der\n2. für die Prüfung des                                   Sortenschutz erteilt, so ist die Jahresmindestge-\nlandesk ulturellen                                  bühr nach § 6 Abs. 3 auf der Grundlage des. An-\noder volkswirtschaft-                               baujahrs zu berechnen, in dem die Sorte für den\nlichen Interesses je                                Sortenschutzinhaber oder seinen Rechtsvorgänger\nSorte und Prüfungs-                                 zugelassen worden ist.\njahr                     150 Deutsche Mark;\".\n(2) Wird für eine bisher zugelassene Sorte\n5. Hinter § 5 wird folgender neuer § 5 a eingefügt:            ein Erhaltungszüchter in das Besondere Sorten-\n,,§ 5a                            verzeichnis eingetragen, so ist die Jahresmindest-\ngebühr für diesen nach § 6 Abs. 4 auf der Grund-\nDem Bundessortenamt sind alle Auslagen zu\nlage des Anbaujahrs zu berechnen, das der\nerstatten, die außerhalb des üblichen Rahmens\nersten Anerkennung von Saatgut für ihn oder\neiner Wertprüfung im Hinblick auf ein ange-\ngebenes Zuchtziel entstehen. Der Gebühren-                  seinen Rechtsvorgänger voraufgegangen ist.\"\nschuldner ist hierauf vor Beginn der Prüfung be-\nsonders hinzuweisen. Das Bundessortenamt                                       Artikel 4\nkann die Vornahme der Prüfung von der Zah-                 In § 1 der Ersten Verordnung über Ausnahmen\nlung eines zur Deckung der Kosten ausreichen-           im Verkehr mit Saatgut vom 20. Dezember 1954\nden Vorschusses abhängig machen.\"                       (Bundesgesetzbl. I S. 485) wird hinter Nummer 43\n6. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                     folgende neue Nummer 43 a eingefügt:\nn(l) Für die Sortenüberwachung (§ 8 Abs. 2,             ,,43 a. Salix spec.                  Korbweide\".\n§ 37 Abs. 4 des Saatgutgesetzes) wird eine Uber-\nwachungsgebühr erhoben. Sie wird nach der im                                   Artikel 5\nInland oder Ausland mit Erfolg feldbesichtigten            Die Anerkennungsverordnung vom 29. März 1954\nVermehrungsfläche oder der Vermehrungsfläche,           (Bundesgesetzbl. I S. 48, 93) in der Fassung der Ver-\nfür die eine Untersuchung des Saatguts nach § 11        ordnung zur Änderung der Anerkennungsverord-\nAbs. 3 der Anerkennungsverordnung Erfolg ge-            nung vom 20. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I\nhabt hat, berechnet.\"                                   S. 494), der Verordnung zur Änderung von Rechts-\n1. § 6 Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:             vorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens\nvom 21. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 850),\nn (3) Die Uberwachungsgebühr beträgt bei ge-\nder Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechts-\nschützten Sorten ab                                     vorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens\n1. dem dritten Anbaujahr                                vom 20. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 648, 734) und\nnach Erteilung des                                  der Dritten Verordnung zur Änderung von Rechts-\nSortenschutzes       min-                           vorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens\ndestens                     100 Deutsche Mark1     vom 26. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 151) wird\n2. dem sechsten Anbau-                                  wie folgt geändert:\njahr mindestens             200 Deutsche Mark1\n1. In § 4 Nr. 4, in § 10 Abs. 2 Satz 1 und in § 14\n3. dem neunten Anbau-                                         Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Korbwei-\njahr mindestens             300 Deutsche Mark;           den\" gestrichen.\n4. dem zwölften Anbau-\n2. In § 10 Abs. 4 wird die Nummer 2 gestrichen.\njahr mindestens             400 Deutsche Mark.\n(4) Ist die Sorte in das Besondere Sortenver-         3. In Ziffer I Buchstabe B Nr. 1 Buchstabe d der\nzeichnis eingetragen, so beträgt die Uber-                    Anlage 1 werden die Worte „hohem Wiesen-\nwachungsgebühr ab dem dritten Anbaujahr nach                  hafer\" durch das Wort „Glatthafer\" ersetzt.\nEintragung des Erhaltungszüchters in das Be-             4. Ziffer VI der Anlage 1 wird gestrichen.\nsondere Sortenverzeichnis mindestens 60 Deut-\n5. Buchstabe D Nr. 16 der Anlage 2 wird ge-\nsche Mark.\"\nstrichen.\n8. § 9 erhält folgende Fassung:                             6. In Ziffer II der Anlage 3 werden unter den\n,,§ 9                              laufenden Nummern 1 und 2 jeweils am Ende\nFür die Stundung von Gebührenforderungen                   in Spalte 2 das Wort „polyploid\", in Spalte 3\ngelten die Vorschriften des § 51 der Reichshaus-              ein Strich und in Spalte 5 die Zahl „65\" an-\nhaltsordnung und des § 64 der Wirtschaftsbe-                  gefügt.","Nr. 7 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958                            99\n7. Ziffer VI der Anlage 3 wird gestrichen.              3. Ziffer V der Anlage 1 wird gestrichen.\n8. Die lfd. Nr. 10 der Anlage 4 wird gestrichen.        4. In Ziffer I der Anlage 3 werden im Nachsatz zu\n9. In Ziffer I der Anlage 5 werden im Nachsatz zu          der Tabelle die Worte „ und Korbweiden\" ge-\nder Tabelle die Worte „ und Korbweiden\" ge-            strichen.\nstrichen.                                                                Artikel 7\n10. In Ziffer II der Anlage 5 wird die lfd. Nr. 7 ge-       In § 1 der Kennzeichnungsverordnung in der\nstrichen.                                          Fassung vom 20. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I\nArtikel 6                        S. 487) wird das Wort „Korbweiden\" gestrichen.\nDie Allgemeine Zulassungsverordnung vom\n30. Oktober 1953 (Bundesgesetzb1.·1 S. 1495) in der                            Artikel 8\nFassung der Verordnung zur Anderung der Allge-              In § 1 der Ersten Verordnung über die Zulassung\nmeinen Zulassungsverordnung vom 23. Februar 1954         von Handelssaatgut vom 30. Oktober 1953 (Bundes-\n(Bundesgesetzbl. I S. 16), der Zweiten Verordnung        gesetzbl. I S. 1505) in der Fassung der Verordnung\nzur Anderung der Allgemeinen Zulassungsverord-           zur .Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Ge-\nnung vom 20. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. 1954 I       biete des Saatgutwesens vom 21. Dezember 1955\nS. 488, 1955 I S. 92), der Verordnung zur Anderung       (Bundesgesetzbl. I S. 850) wird das Wort \"Korb-\nvon Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saat-         weiden\" gestrichen.\ngutwesens vom 21. Dezember 1955 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 850), der Zweiten Verordnung zur An-                                Artikel 9\nderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des           Die Gebührenordnung für das Verfahren beim\nSaatgutwesens vom 20. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I      Bundessortenamt, die Anerkennungsverordnung und\nS. 648, 734) und der Dritten Verordnung zur Ande-       die Allgemeine Zulassungsverordnung gelten vom\nrung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des          Inkrafttreten dieser Verordnung ab in der aus den\nSaatgutwesens vom 26. Februar 1957 (Bundesgesetz-        Anlagen 1 bis 3 ersichtlichen Fassung.\nblatt I S. 151) wird wie folgt geändert:\n1. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                         Artikel 10\n,, (2) Bei Kartoffeln, Topinambur und Hopfen         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nfindet die Untersuchung der Proben für die Zu-      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nlassung von Handelssaatgut im Betrieb des Er-       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 71 des Saat-\nzeugers und für die Zulassung von Importsaat-        gutgesetzes auch im Land Berlin.\ngut bei der Grenzeinlaßstelle, bei Kartoffeln zu-\nsammen mit der pflanzensanitären Abfertigung                               Artikel 11\ndes Pflanzenschutzdienstes, statt.\"                     Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n2. § 7 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n,, (4) Bei Kartoffeln, Topinambur und Hopfen                            Artikel 12\nsind die Proben aus 5 vom Hundert der Säcke             Diese Verordnung tritt am 1. April 1958, Artikel 5\nund bei loser Lagerung an zehn Stellen zu ent-       Nr. 6 jedoch bereits am Tage nach der Verkündung\nnehmen.\"                                             der Verordnung in Kraft.\nBonn, den 4. März 1958.\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nLübke","100                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nAnlage 1\nGebührenordnung                                   (zu Artikel 9)\nfür das Verfahren beim Bundessortenamt\nin der Fassung vom 4. März 1958.\nAuf Grund des § 34 Nr. 3 und des § 37 Abs. 4 des             b) für die 2. Sorte          200 Deutsche Mark;\nSaatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I            c) für die 3. Sorte          400 Deutsche Mark;\nS. 450) wird mit Zustimmung des Bundesministers\nd) für jede weitere Sorte 800 Deutsche Mark.\nder Finanzen und des Bundesrates verordnet:\nBei Sorten, die durch Kreuzung bestimmter be-\n§ 1                                  ständiger Erbkomponenten gezüchtet sind (§ 3\nAbs. 1 des Saatgutgesetzes), verdoppelt sich\nDas Bundessortenamt erhebt für seine Tätigkeit\ndie Gebühr;\nGebühren nach Maßgabe dieser Verordnung.\n3. für die jährliche Wertprüfung (§ 26 Abs. 1 des\n§ 2                                  Saatgutgesetzes)\n(1) Gebührenschuldner ist                                    a) für die 1. Sorte einer\n1. bei Tätigkeiten, die nur auf Antrag vorzu-               Art, die der Anmelder\nnehmen sind, der Antragsteller;                          in demselben Prü-\nfungsjahr      erstmalig\n2. bei Tätigkeiten, die von Amts wegen vor-\nder Wertprüfung un-\ngenommen werden, derjenige, gegenüber                    terstellt hat,           200 Deutsche Mark;\ndem das Bundessortenamt tätig wird;\nb) für die 2. Sorte          400 Deutsche Mark;\n3. derjenige, der die Kosten durch eine dem\nc) für die 3. Sorte          800 Deutsche Mark;\nBundessortenamt mitgeteilte        Erklärung\nübernommen hat.                                      d) für jede weitere Sorte 1 500 Deutsche Mark.\n(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Ge-                 Gibt der Anmelder verschiedene Anbauweisen\nsamtschuldner.                                                  oder Nutzungsrichtungen an, so entsteht die\nGebühr für jede Anbauweise und Nutzungs-\n§ 3                                  richtung gesondert, wenn eine besondere Prü-\n(1) Die Gebührenschuld entsteht, wenn der Tat-               fung notwendig ist;\nbestand verwirklicht ist, an den diese Verordnung            4. für die Aussetzung der\ndie Verpflichtung zur Gebührenentrichtung knüpft.               Wertprüfung (§ 26 Abs. 3\n(2) Das Bundessortenamt setzt die Gebühren fest              des Saatgutgesetzes)          30 Deutsche Mark;\nund zieht den Gebührenbetrag vom Gebühren~                   5. für Entscheidungen des\nschuldner ein.                                                  Leiters des Bundessorten-\n(3) Die Gebührenschuld wird mit der Bekannt-                 amts nach § 28 des Saat-\ngabe der Anforderung des Gebührenbetrags fällig.                gutgesetzes                   15 Deutsche Mark;\n(4) Die Gebühren sind im voraus zu entrichten.            6. für   Entscheidungen des\nAusgenommen hiervon sind die Gebühren für das                   Sortenausschusses       über\nDberwachungsverfahren und für sonstige Amts-                    die Erteilung oder Ver-\nhandlungen, die von Amts wegen vorgenommen                      längerung des Sorten-\nwerden. Auf Verlangen hat jedoch der Gebühren-                  schutzes (§§ 29, 11 Abs. 2\nschuldner einen angemessenen Gebührenvorschuß                   des Saatgutgesetzes)         150 Deutsche Mark;\neinzuzahlen; ein Gebührenvorschuß ist einzufordern,          7. für den Einspruch gegen\nwenn der Eingang der Gebühren gefährdet erscheint               die Entscheidung des Sor-\noder wenn der Gebührenschuldner mehrfach Ge-                    tenausschusses (§§ 32, 33\nbühren nicht rechtzeitig entrichtet hat.                        des Saatgutgesetzes)         200 Deutsche Mark.\n§ 4                                  Die Gebühr entfällt, wenn der Einspruch Erfolg\nhat. Bei teilweisem Erfolg hat der Einspruchs-\nIm Erteilungsverfahren nach dem Ersten Teil Ab-               ausschuß die Gebühr entsprechend zu ermä-\nschnitt III des Saatgutgesetzes werden erhoben                  ßigen.\n1. für die Kosten des Ver-\n§ 5\nfahrens als Anmeldege-\nbühr je Sorte                   30 Deutsche Mark;      Im Verfahren nach dem Ersten Teil Abschnitt V\n2. für die jährliche Register-                           des Saatgutgesetzes werden - außer bei Landsor-\nprüfung (§ 26 Abs. 1 des                             ten - erhoben\nSaatgutgesetzes)                                       1. für die Kosten des Ver-\na) für die 1. Sorte einer                                 fahrens als Anmeldege-\nArt, die der Anmelder                                 bühr je Sorte oder Selek-\nin demselben       Prü-                               tion                          30 Deutsche Mark;\nfungsjahr    erstmalig                             2. für die Registerprüfung je\nder Prüfung unter-                                    Sorte oder ·Selektion und\nstellt hat,                100 Deutsche Mark;         Prüfungsjahr                  80 Deutsche Mark;","Nr. 7 -   Tüg der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958                           101\n3. für     die Prüfung des                                 (3) Die Uberw achungsge bühr      beträgt  bei ge-\nlandeskulturellen      oder                         schützten Sorten ab\nvolkswirtschaftlichen In-\n1. dem     dritten Anbaujahr\nteresses je Sorte und Prü-\nfungsjahr                       150 Deutsche Mark,         nach Erteilung des Sor-\ntenschutzes mindestens      100 Deutsche Mark;\n4. für die Aussetzung der\nPrüfung nach Nr. 3               20 Deutsche Mark;    2. dem sechsten Anbaujahr\nmindestens                  200 Deutsche Mark;\n5. für   Entscheidungen des\n3. dem neunten Anbaujahr\nLeiters des Bundessorten-\nmindestens                  300 Deutsche Mark,\namts nach § 37 Abs. 4, § 28\ndes Saatgutgesetzes              15 Deutsche Mark;     4. dem zwölften Anbaujahr\nmindestens                  400 Deutsche Mark.\n6. für    Entscheidungen des\nSortenausschusses über                                 (4) Ist die Sorte in das Besondere Sortenverzeich-\ndie Eintragung des Erhal-                           nis eingetragen, so beträgt die Uberwachungsgebühr\ntungszüchters oder ihre                             ab dem dritten Anbaujahr nach Eintragung des Er-\nVerlängerung(§ 37 Abs. 4,                           haltungszüchters in das Besondere Sortenverzeich-\n§§ 29, 11 Abs. 2 des Saat-                          nis mindestens 60 Deutsche Mark.\ngu tgesetzes)                    50 Deutsche Mark;\n7. für den Einspruch gegen                                                          § 8\ndie    Entscheidung      des\nSortenausschusses (§ 37                                Gebühren werden ferner erhoben\nAbs. 4, §§ 32, 33 des Saat-                            1. für die Änderung einer\ngutgesetzes)                    100 Deutsche Mark.         Eintragung in die Sorten-\nDie Gebühr entfällt, wenn der Einspruch Erfolg             schutzrolle oder in das\nBesondere       Sortenver-\nhat. Bei teilweisem Erfolg hat der Einspruchs-\nausschuß die Gebühr entsprechend zu ermä-                  zeichnis (§ 23 Abs. 2, § 37\nßigen.                                                     Abs. 4 des Saatgutgeset-\nzes)                         15 Deutsche Mark;\n§ 6\n2. für die Zustimmung zur\nDem Bundessortenamt sind alle Auslagen zu er-                  Erzeugung von Zuchtsaat-\nstatten, die außerhalb des üblichen Rahmens einer                gut durch vertragliche\nWertprüfung im Hinblick auf ein angegebenes                      Vermehrer vor Erteilung\nZuchtziel entstehen. Der Gebührenschuldner ist                   des Sortenschutzes oder\nhierauf vor Beginn der Prüfung besonders hinzu-                  vor Entscheidung über die\nweisen. Das Bundessortenamt kann die Vornahme                    Eintragung des Erhal-\nder Prüfung von der Zahlung eines zur Deckung                     tungszüchters in das Be-\nder Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig                    sondere Sortenverzeich-\nmachen.                                                          nis (§ 27 Abs. 2, § 37\nAbs. 4 des Saatgutge-\n§ 7                                    setzes)                      10 Deutsche Mark1\n(1) Für die Sortenüberwachung (§ 8 Abs. 2, § 31           3. für    die Erteilung eines\nAbs. 4 des Saatgutgesetzes) wird eine Uberwa-                     Auszugs aus der Sorten-\nchungsgebühr erhoben. Sie wird nach der im Inland                 schutzrolle, dem Beson-\noder Ausland mit Erfolg feldbesichtigten Vermeh-                  deren Sortenverzeichnis\nrungsfläche oder der Vermehrungsfläche, für die                   oder sonstigen Unterla-\neine Untersuchung des Saatguts nach § 11 Abs. 3                   gen des Bundessorten-\nder Anerkennungsverordnung Erfolg gehabt hat,                   . amts                          5 Deutsche Mark1\nberechnet.\n4. für die von einem Berech-\n(2) Die Uberwachungsgebühr beträgt jährlich je                 tigten beantragte Ertei-\nangefangenes Hektar Vermehrungsfläche                             lung einer neuen Ausfer-\n1. für      landwirtschaftliche                                tigung an Stelle einer ab-\nArten außer Kartoffeln,                                    handen gekommenen oder\nFuttermöhren und Kohl-                                     unbrauchbar gewordenen\nrüben sowie für Gemüse-                                    Urkunde oder einer be-\nglaubigten Abschrift da-\nHülsenfrüchte                 1,- Deutsche Mark 1\nvon                           5 Deutsche Mark.\n2. für Kartoffeln                 2,40 Deutsche Mark 1\n§ 9\n3. für gartenbauliche Arten\naußer     Gemüse-Hülsen-                               Entstehen durch einen Vorgang mehrere Gebüh-\nfrüchten sowie für Futter-                           ren, so wird nur eine Gebühr, und zwar bei unter-\nmöhren und Kohlrüben          4,80 Deutsche Mark.   schiedlicher Höhe die höhere erhoben.","102                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n§ 10                            (3) Die übrigen Gebühren sind in voller Höhe\nFür die Stundung von Gebührenforderungen gel-        zu entrichten.\nten die Vorschriften des § 51 der. Reichshaushalts-                              § 12\nordnung und des § 64 der WirtschaftsbestimmungeR\nfür die Reichsbehörden vom 11. Februar 1929 (Reichs-\n(1) Wird für eine bisher zugelassene Sorte der\nministerialblatt S. 49) in der geltenden Fassung, für   Sortenschutz erteilt, so ist die Jahresmindestgebühr\ndie Niederschlagung von Gebührenforderungen die         nach § 1 Abs. 3 auf der Grundlage des Anbaujahrs\nVorschriften des § 54 der Reichshaushaltsordnung        zu berechnen, in dem die Sorte für den Sortenschutz-\nund des § 66 der Wirtschaftsbestimmungen für die        inhaber oder seinen Rechtsvorgänger zugelassen\nReichsbehörden sowie die zur Ausführung dieser          worden ist.\nVorschriften ergangenen Verwaltungsanordnungen.           (2) Wird für eine bisher zugelassene Sorte ein\nErhaltungszüchter in das Besondere Sortenverzeich-\n§ 11                          nis eingetragen, so ist die Jahresmindestgebühr für\ndiesen nach § 1 Abs. 4 auf der Grundlage des An-\n(1) Beantragt der Inhaber oder Erhaltungszüchter    baujahrs zu berechnen, das der ersten Anerkennung\neiner bisher zugelassenen Sorte die Eintragung in       von Saatgut für ihn oder seinen Rechtsvorgänger\ndie Sortenschutzrolle oder in das Besondere Sorten-     voraufgegangen ist.\nverzeichnis (§ 67 des Saatgutgesetzes), so ermäßigen\nsich die Gebühren für die Entscheidung des Sorten-                              § 13\nausschusses um die Hälfte.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\n(2) Bis zur Entscheidung über den Antrag ist an     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nStelle der Register- und Wertprüfungsgebühren (§ 4      setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 71 des Saatgut-\nNr. 2 und 3, § 5 Nr. 2 und 3) die Uberwachungs-        gesetzes auch im Land Berlin.\ngebühr nach § 7 mit der Maßgabe zu entrichten, daß\nab dem dritten Anbaujahr nach der ersten Aner-\n§ 14\nkennung von Saatgut der Sorte für den Antrag-\nsteller oder seinen Rechtsvorgänger eine Mindest-        Die vorstehende Fassung dieser Verordnung tritt\ngebühr von 50 Deutsche Mark erhoben wird.              mit Wirkung vom 1. April 1958 in Kraft.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958                           103\nAnlage 2\n(zu Artikel 9)\nVerordnung über die Anerkennung von Saatgut\n(Anerkennungsverordnung)\nin der Fassung vom 4. März 1958.\nAuf Grund des § 42 Abs. 1, des § 43 Abs. 3 Satz 2,  anderenfalls geben die bisher befaßten Anerken-\ndes § 45 Abs. 2 und des § 63 Abs. 2 des Saatgut-       nungsstellen ihre Unterlagen an die nunmehr zu-\ngesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450)  ständige Anerkennungsstelle ab.\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 4\n§ 1                            Die Anträge sind einzureichen\n(1) Dber die Anerkennung entscheidet\" die An-           1. für landwirtschaftliches Saatgut, soweit im\nerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb                folgenden nichts anderes bestimmt ist, bis\nliegt, in dem das Saatgut aufwächst.                          zum 15. Mai jedes Jahres;\n(2) Die Prüfung von Elitesa,.ügut und Saatgut           2. für Tabak bis zum 15. April jedes Jahres;\nvorhergehender Zuchtstuten {Vorstufensaatgut) er-          3. für Gras- und Kleearten ·außer Rotklee, Wei-\nfolgt bei Gemüse, Hopfen und Reben durch die                  delgräsern und Luzerne zweiter Schnitt und\nAnerkennungsstelle, in deren Bereich der Zucht-               für Topf- und Kartonagereben bis zum 30. April\nbetrieb liegt. Wächst das Vorstufensaatgut nicht              jedes Jahres;\nim Bereich der für den Zuchtbetrieb zuständigen            4. für Rübensommerstecklinge, Weidelgräser\nAnerkennungsstelle mlf, so kann diese die Durch-              zweiter Schnitt, Hopfen, Ertrags- und Unter-\nführung der Feldbesichtigung der Anerkennungs-                lagsreben und Reben in Rebschulen bis zum\nstelle übertragen, in deren Bereich das Vorstufen-            30. Juni jedes Jahres;\nsaatgut aufwächst. Für die Prüfung des übrigen\nlandwirtschaftlichen Vorstufr~nsaatguts gilt Absatz 1      5. für Rotklee und Luzerne zweiter Schnitt bis\nentsprechend.                                                 zum 31. Juli jedes Jahres;\n6. für Winterraps, Winterrübsen, Futterkohl,\n(3) Die Anträge auf Anerkennung von Saatgut                Futtermöhren, Kohlrüben und Rübenwinter-\nund auf Prüfung von Vorstufensaatgut sollen auf               stecklinge bis zum 30. September jedes Jah-\nVordrucken eingereicht werden, die die Anerken-               res;\nnungsstelle kostenlos liefert.\n7. für einjähriges Gemüsesaatgut, soweit im\nfolgenden nichts anderes bestimmt ist, bis\n§ 2                                 zum 15. April jedes Jahres;\n(1) Hat eine andere als die für ~ie Anerkennung         8. für Treibsalat, Treibkohlrabi und Radies bis\nzuständige Anerkennungsstelle das für die Ver-                zum 31. März jedes Jahres;\nmehrung verwandte Vorstufensaatgut geprüft, so             9. für Gemüsebohnen, Freilandgurken und Frei-\nhat sie sich gegenüber der für die Anerkennung                landtomaten bis zum 31. Mai jedes Jahres;\nzuständigen Anerkennungsstelle darüber zu äußern,        10. für Gemüsesaatgut zwei- und mehrjähriger\nob das von ihr erfolgreich geprüfte Vorstufensaat-            Arten bis zum 15. September des ersten\ngut für das Vermehrungsvorhaben ausreicht.                    Kulturjahres. Die Größe der Anerkennungs-\n(2) Bei Gemüse, Hopfen und Reben ist der An-               fläche ist bis zum 30. April des zweiten Kul-\ntrag auf Anerkennung bei der Anerkennungsstelle               turjahres anzugeben.\neinzureichen, die das Vorstufensaatgut geprüft hat.\nDiese hat den Antrug unverzüglich mit der Äuße-                                  § 5\nrung nach Absatz 1 an die für die Anerkennung\nzuständige Anerkennungsstelle weiterzuleiten.            Die Anerkennungsstelle kann die Anerkennung\nversagen, wenn fällige Gebühren nicht oder nicht\n(3) Bei landwirtschaftlichen Arten außer Hopfen     rechtzeitig entrichtet werden.\nund Reben ist der Antrag auf Anerkennung stets\nbei der für die Anerken:nung zuständigen Anerken-\n§ 6\nnungsstelle einzureichen. Diese hat die Außerung\nnach Absatz 1 einzuholen.                                Saatgut soll nur anerkannt werden, wenn die\nAnbaufläche einwandfrei bearbeitet und sachgemäß\n§ 3                          gedüngt ist sowie gute Saatenpflege und befriedi-\ngenden Wachstumsstand aufweist.\nWird Saatgut einer Sorte, das im Bereich ver-\nschiedener Anerkennungsstellen erwachsen ist, ge-\n§ 7\nmeinsam aufbereitet, so hat die zuständige An-\nerkennungsstelle das Verfahren auf Antrag an die          (1) Saatgut von Tabak muß bis zum 25. März\nAnerkennungsstelle zu verweisen, in deren Bereich      ausgesät und bis zum 25. Mai ausgepflanzt sein.\ndas Saatgut aufbereitet wird. Die Verweisung darf      Das Nachpflanzen auf Fehlstellen ist nur innerhalb\nerst nach Abschluß der Feldbesichtigung erfolgen.      einer Woche zulässig.\nWird die Anerkennung auf Grund der Feldbesichti-          (2) In einem Betrieb darf nur Saatgut einer Sorte\ngung abgelehnt, so unterbleibt die Verweisung,         und Anbaustufe angebaut werden.","104                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n§ 8                                                   § 11\n(1) Kartoffeln müssen bis zu einem von der An-         (l) Die Mindestanforderungen an den Feldbe-\nerkennungsstelle im Einzelfall bestimmten Termin       stand auf den zur Anerkennung gemeldeten Flächen\nausgepflanzt sein. Auf Vorgewenden, in Unter-          ergeben sich für landwirtschaftliches Saatgut aus\nkulturen von Obstanlagen und in Zwischenkulturen       Anlage 1 und für Gemüsesaatgut aus Anlage 2.\nvon Gemüse erwachsenes Saatgut ist von ·der An-\nerkennung ausgeschlossen.                                 (2) Erweist sich der Bestand auf einem Teil einer\nzusammenhängenden Fläche infolge äußerer Ein-\n(2) In einem Vermehrungs- oder Nachbaubetrieb       wirkungen oder wegen fehlender Mindestent-\nvon Kartoffeln dmf nur eine Anbaustufe derselben       fernungen (Anlage 1 oder 2) für die Anerkennung\nSorte anerkannt werden. Die Anerkennungsstelle         als ungeeignet, so kann der Bestand der Restfläche\nkann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die           nur dann berücksichtigt werden, wenn diese räum-\nGewähr besteht, daß die Ernte verschiedener An-        lich abgegrenzt wird und wenn die Gewähr be-\nbaustufen getrennt gehalten wird.                      steht, daß nur von ihr Saatgut gewonnen wird.\n(3) In Betrieben, die in den letzten drei Jahren       (3) Soweit Mängel des Feldbestands durch spä-\nnicht mit Erfolg an der Erzeugung von Kartoffel-       tere Behandlung des Saatguts beseitigt werden\nsaatgut beteiligt waren, darf Saatgut nur als Nach-    können, gelten die Mindestanforderungen des Ab-\nbau anerkannt werden. Die Anerkennungsstelle           satzes 1 als erfüllt, wenn eine Untersuchung des\nkann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zu-         aufbereiteten Saatguts ergibt, daß die gerügten\nlassen.                                                Mängel beseitigt sind. Die Untersuchung findet nur\n§ g                         statt, wenn der Antragsteller sie innerhalb von\ndrei Tagen nach Mitteilung des Ergebnisses der\nSaatgut von Hopfen wird nur anerkannt, wenn         Feldbesichtigung oder einer etwaigen Nachkontrolle\nim Betrieb des Erzeugers keine andere Sorte von        (§ 43 Abs. 2 des Saatgutgesetzes) verlangt und sich\nHopfen angebaut wird. Die Anerkennungsstelle           der Probenahme durch die Anerkennungsstelle\nkann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die           unterwirft.\nGewähr besteht, daß die Ernte verschiedener Sorten\ngetrennt gehalten wird.                                                          § 12\nDie Mindestanforderungen an die Beschaffenheit\n§ 10                         des Saatguts ergeben sich für landwirtschaftliches\nSaatgut aus Anlage 3 und für Gemüsesaatgut aus\n(1) Jede zur Anerkennung gemeldete Fläche muß       Anlage 4.\nmindestens einmal während der Hauptwachstums-\nzeit besichtigt und auf das Vorliegen der Mindest-                               § 13\nanforderungen an den Feldbestand geprüft werden,\n(1) Die Proben, an denen die Beschaffenheit des\nsoweit nichts anderes bestimmt ist.\nSaatguts geprüft.J wird, sind der Anerkennungsstelle\n(2) Bei Winterraps, Winterrübsen, Hybridmais,        oder der von ihr bestimmten Stelle einzusenden.\nKartoffeln und Topinambur sowie bei mehrjährigen\n(2) Die Menge des Saatguts, aus der jeweils die\nArten mit Ausnahme von Klee, Gräsern, Hopfen\nProbe zu entnehmen ist (Partie), und die Größe der\nund Reben finden mindestens zwei Besichtigungen\nProbe (Probemenge) ergeben sich aus Anlage 5. Die\nstatt. Die erste Besichtigung erfolgt bei Winterraps\nAnerkennungsstelle kann größere Probemengen\nund Winterrübsen und bei mehrjährigen Arten im\nverlangen, wenn dies im Einzelfall erforderlich er-\nSommer oder Herbst des Aussaatjahres und bei\nscheint.\nHybridmais unmittelbar vor der Pollenreife des\nmütterlichen Elternteils.                                                        § 14\n(3) Bei Tabak finden eine Besichtigung der Saat-       (1) Die Proben müssen der durchschnittlichen Be-\nbeete und mindestens zwei Besichtigungen der           schaffenheit des aufbereiteten Ernteertrages der\nFeldbestände statt. Die erste Feldbesichtigung er-     für die Anerkennung geeignet befundenen Anbau-\nfolgt zu Beginn der Blüte und die zweite zu Beginn     fläche entsprechen. Dies hat der Antragsteller oder\nder Kapselreife.                                       sein Beauftragter zu versichern. Stammen die Pro-\nben aus Feldbeständen verschiedener Betriebe, so\n(4) Die Besichtigung erfolgt bei\nist außerdem glaubhaft zu machen, daß die Feld-\n1. Hopfen zu Beginn der Doldenbildung;          bestände zur Anerkennung geeignet befunden sind.\n2. Ertragsschnittreben vorn 1. August bis zur      (2) Bei Kartoffeln, Topinambur, Hopfen und\nWeinbergsperre und in begründeten Aus-       Reben findet die Prüfung der Beschaffenheit bei\nnahmefällen bis zur Weinlese;                dem Antragsteller oder demjenigen statt, der das\n3. Unterlagsschnittreben und bewurzelten        Saatgut für den Antragsteller erzeugt oder bearbei-\nReben vom 1. August bis zum 30. Septem-      tet hat. Sie kann bei Kartoffeln mit der letzten\nber;                                         Feldbesichtigung verbunden werden; läßt sich hier-\nbei die Beschaffenheit des Saatguts noch nicht hin-\n4. Topf- und Kartonagereben nach beendeter\nreichend beurteilen, so kann die Anerkennung unter\nAbhärtung, spätestens jedoch bis · zum\nder Auflage erfolgen, daß das Saatgut auf den\n1. Juli;\nStand der Mindestanforderungen zu bringen ist,\n5. Rettich und Radies vor dem Aufschießen.      bevor es in den Verkehr kommt.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958                           105\n(3) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß die                              § 18\nMindestanforderungen nicht erfüllt sind, so kann          Bei generativ vermehrtem Saatgut kann die An-\ndie Anerkennungsstelle eine weitere Probe zulas-       erkennungsstelle die Dauer der Anerkennung ver-\nsen, falls die Aussicht besteht, daß diese den Min-    längern, wenn das Saatgut weiterhin die Mindest-\ndestanforderungen genügt und der Antragsteller         anforderungen an die Beschaffenheit (§ 12) erfüllt.\nsich der Probenahme durch die Anerkennungsstelle\nunterwirft.\n§ 19\n§ 15                            (1) Die Anerkennungsstelle erteilt eine Anerken-\n(1) Die Proben sind im Falle des Versands sorg-    nungsbescheinigung, wenn sie Saatgut anerkennt.\nfältig, jedoch nicht luftdicht zu verpacken. Ist der   Die Anerkennungsbescheinigung muß folgende An-\nFeuchtigkeitsgehalt zu untersuchen, so sind be-        gaben enthalten:\nsondere Proben im Gewicht von 200 Gramm, bei                   1. Name des Antragstellers,\nTabak von 30 Gramm, zu ziehen und luftdicht zu                2. Name des Vermehrers,\nverschließen.\n3. Art und Sortenname,\n(2) In oder an den Proben sind anzugeben                    4. Bezeichnung der Ernte.flächen und ihre\n1. Name des Antragstellers und des Ver-                    Größe,\nmehrers,                                            5. Erntejahr,\n2. Art und Sortenname,                                  6. angegebenes Gewicht oder angegebene\n3. Menge der Probe, Zeitpunkt und Ort der                  Menge der Partie,\nProbenahme,                                          7. Reinheit, Keimfähigkeit und sonstige noch\n4. Bezeichnung der Ernteflächen,                           erforderliche Werteigenschaften der Probe,\n5. Gewicht oder Menge der Partie.                       8. Auflagen,\n(3) Sind mehrere Proben einzusenden, so ist bei            9. Zeitpunkt und Dauer der Anerkennung.\njeder Probe die Partie, aus der sie gezogen worden        (2) Ferner sind darin anzugeben\nist, besonders anzugeben.                                      1. bei generativ vermehrbarem Saatgut der\n(4) Die Proben sind als Anerkennungsproben zu                  Tag des Eingangs der Probe und der Hun-\nkennzeichnen.                                                     dertsatz der hartschaligen oder in Keim-\nruhe befindlichen Körner,\n§ 1G                                2. bei Hafer der drei vom Hundert über-\n. (1) Der Betrieb des Antragstellers muß verfügen                steigende Satz entspelzter Körner in der\nüber                                                              Probe,\n1. ausreichende fachlich geeignete Kräfte und           3. bei Bohnen, Erbsen und Linsen die Zahl\nEinrichtungen zur ordnungsgemäßen Durch-                der lebenden Käfer in der Probe,\nführung der Saatguterzeugung,                        4. bei Kartoffeln die Anerkennungsstufe.\n2. geeigneten Platz zur gesonderten Lagerung       (3) Uber das Ergebnis der Prüfung von Vor-\ndes Saatguts, getrennt nach Arten, Sorten    stufensaatgut erteilt die Anerkennungsstelle eine\nund Anbaustufen,                             Prüfungsbescheinigung. Absatz 1 gilt entsprechend.\n3. die erforderlichen Aufbereitungsanlagen.\n(2) Für Betriebe, die Saatgut für einen anderen                               § 20\nerzeugen, bearbeiten oder in den Verkehr bringen,\nNach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\ngilt Absatz 1 sinngemäß.\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\ndung mit§ 71 des Saatgutgesetzes gilt diese Rechts-\n§ 17                         verordnung auch im Land Berlin.\n(1) Die Dauer der Anerkennung wird bei Mais,\nLupinen und Sojabohnen auf neun Monate be-                                       § 21\nschränkt.                                                 (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung\n(2) Die Anerkennung gilt bei Gemüsesaatgut und      tritt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, mit\nTabak bis zum 30. Juni des auf die Anerkennung         Wirkung vom 1. April 1958 in Kraft.\nfolgenden zweiten Anbaujahres.                            (2) In Ziffer I Buchstabe A Nr. 52 der Anlage 3\n(3) Die Anerkennungsstelle kann im Einzelfall       gilt die Spalte 8 erst ab 1. April 1960. Bis dahin\naus landeskulturellen Gründen eine kürzere Frist       sind in 100 Körnern bis 30 fluoreszierende Keim-\nfestsetzen.                                            linge nicht als Unreinheit anzusehen.","106                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nAnlage 1\n(zu § 11 Abs. 1\nder Anerkennungsverordnung)\nMindestanforderungen an den Feldbestand bei landwirtschaftlichen Saaten\nI                                                                            Pflanzen\nGenerativ vermehrbare Arten                          c) bei Lein\naußer Tabak                                an Seide                                      0\nan Leindotter                                 2\nA                                    an Leinlolch                                  2\nFremdbesatz mit anderen Arten,                     an ampferblättrigem Knöterich                 5\nSorten oder Typen von Kulturpflanzen                  an Flohknöterich                              5\nan Kornblume                                  5\n1. Auf 80 m Entfernung in gerader Richtung dürfen in            an Labkraut                                   5\n1,8 m Breite höchstens vorhanden sein:    ·                  an Ackerwinde                                10\nPflanzen         an Gänsefuß                                  10\na) bei Getreide, Mais, Hirse, Buchweizen,                    an Melde                                     10\nFuttererbsen, Wicken und Linsen                          an windendem Knöterich                       10\nan abweichenden Typen und Sorten                         an allen aufgeführten Unkräutern zu-\nderselben Art                              10            sammen                                       30\nan Pflanzen anderer Arten                   5\nd) bei Weidelgras, Wiesenschwingel, Rot-\nb) bei Hülsenfrüchten                                        schwinge!, Glatthafer und Goldhafer\nan abweichenden Typen und Sorten                         an Ackerfuchsschwanz                         10\nderselben Art                               5\nan Pflanzen anderer Arten                   3\ne) bei Lieschgras\nan Zwiebellieschgras                         10\nc) bei 01- und Gespinstpflanzen\nan abweichenden Typen und Sorten                   2. Klee und Gräser einschließlich Luzerne dürfen keine\nderselben Art                              10         Seide aufweisen. Die Bestände sind im übrigen zur\nan Pflanzen anderer Arten                   5         Anerkennung ungeeignet, wenn sie in größerem Aus,\nmaße mit anderen Unkräutern besetzt sind, die sich\n2. Bestände von Klee und Gräsern sind zur Anerken-           aus dem Saatgut nicht herausreinigen lassen.\nnung ungeeignet, wenn sie in größerem Maße mit an-\nderen Kulturpflanzen besetzt sind, die sich aus dem    3. Bei Möhren dürfen im Bestand und in 50 m Umkreis\nSaatgut nicht herausreinigen lassen.                      keine wilden Möhren vorhanden sein.\n3. Bei Rüben und Futtermöhren darf auf 200 Stecklinge\nhöchstens 1 Steckling fremder Sorten oder Arten\nkommen.\nC\n4. Die Bestandteile absichtlich hergestellter trennbarer                         Krankheiten\nMischsaaten gelten nicht als Fremdbesatz.\n1. Auf 80 m Entfernung in gerader Richtung darf der\nFeldbestand in 1,8 m Breite an Pflanzen, die von den\nB                                folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens ent-\nUnkrautbesatz                          halten:\nPflanzen\n1. Auf 80 m Entfernung in gerader Richtung dürfen in         a) bei Getreide\n1,8 m Breite höchstens vorhanden sein:\nFederbuschsporenkrankheit                     0\nPflanzen         Weizensteinbrand                              1\na) bei   Getreide, Hülsenfrüchten, Buch-                     Zwergsteinbrand                               1\nweizen sowie Hirse außer Besenhirse                      Haferflugbrand                                5\nund Zuckerhirse                                           gedecktem Haferbrand                         5\nan Flughafer in Haferbeständen              0             Gerstenhartbrand                             5\nan Flughafer in anderem Getreide            2             Gerstenflugbrand                             5\nan Kornrade                                 1             Weizenflugbrand                              5\nan Roggentrespe                             5             Roggenstengelbrand                           5\nan Taumellolch                              5             Streifenkrankheit bei Gerste                 5\nan wildem Knoblauch                         5             Mutterkorn, soweit es nicht nur am\nan Klettenlabkraut                          5             Rande des Bestandes auftritt                20\nan allen aufgeführten Unkräutern so-                     -Beulenbrand bei Mais                        20\nwie Ackersenf, Hederich, windendem\nKnöterich und Unkrautwicken zu-                           Bestände von Getreide, aus denen\nsammen                                     50             flugbrandkranke Pflanzen       entfernt\nworden sind, sind zur Anerkennung\nb) bei Raps, Rübsen und Sareptasenf                          nicht geeignet. Das gleiche gilt, wenn\nan Ackersenf                               10             Nachbarschläge der gleichen Fruchtart\nan Labkrautarten                            5             mit Flugbrand verseucht sind.","Nr. 7 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958                                 107\nPflanzen     f) Rübsen neben\nb) bei Hülsenfrüchten                                        Rübsen einer anderen Anbaustufe\nBrennfleckenkrankheit auf Erbsen und                       derselben Sorte                           50 m\nWicken                                       5            Rübsen einer anderen Sorte               300 m\nBestände mit starkem Virusbefall, der                     Kohlrüben                                100 m\ndurch Samen übertragbar ist, sind zur                     Mai- und Herbstrüben                    1000 m\nAnerkennung nicht geeignet.                               Raps, Senf, Sareptasenf, Olrettich,\nFutter- und Gemüsekohlarten, Ret-\nc) bei Lein                                                   tich und Radies                      Trennstreifen\nBrennfleckenkrankhei ten                     10       g) Senf neben\nW elkekrankheit                              10\nSenf einer anderen Anbaustufe\n2. Klee und Gräser einschließlich Luzerne sind zur An-            derselben Sorte                            50 m\nerkennung ungeeignet, wenn sie in größerem Ausmaß            Senf einer anderen Sorte                  300 m\nvon Stengelbrenner befallen sind. Das gleiche gilt           Raps, Rübsen, Sareptasenf, 01-\nbei Gräsern auch für Mutterkorn und Brandkrank-              rettich, Kohlrüben, Futter- und Ge-\nheiten.                                                      müsekohlarten, Mai- und Herbst-\nrüben, Rettich und Radies             Trennstreifen\nD\nh) Sareptasenf neben\nMindestentfernungen\nSareptasenf einer anderen Anbau-\nFolgende Mindestentfornungen müssen eingehalten sein:             stufe derselben Sorte                      50 m\nSareptasenf einer anderen Sorte           300 m\n1. - von allen benachbarten Beständen\nRaps, Rübsen, Senf, Olrettich, Kohl-\na) Winterroggen neben                                        rüben, Futter- und Gemüsekohl-\nWinterroggen einer anderen An-                            arten, Mai- und Herbstrüben, Ret-\nbaustufe derselben Sorte, wenn                            tich und Radies                       Trennstreifen\nder Nachbarbestand deutliche Ab-                      i) Olrettich neben\nbauerscheinungen zeigt                   300 m\nWinterroggen einer anderen Sorte         300 m            Olrettich einer anderen Anbaustufe\nderselben Sorte                            50 m\nb) Sommerroggen neben                                         Olrettich einer anderen Sorte             300 m\nSommerroggen einer anderen An-                            Rettich und Radies                       1000 m\nbaustufe derselben Sorte, wenn                            Raps, Rübsen, Senf, Sareptasenf,\nder Nachbarbestand deutliche Ab-                          Kohlrüben, Futter- und Gemüse-\nbauerscheinungen zeigt                   300 m            kohlarten, Mai- und Herbstrüben Trennstreifen\nSommerroggen einer anderen Sorte         300 m\nk) Olkürbis neben\nc) Hanf neben\nOlkürbis einer anderen Anbau-\nHanf einer anderen Anbaustufe                                                                   Trennstreifen\nstufe derselben Sorte\nderselben Sorte                           50 m                                                      300 m\nOlkürbis einer anderen Sorte\nHanf einer anderen Sorte                 500 m                                                      500 m\nanderen Kürbisarten\nd) Selbstbefruchter neben\n1) Futterrüben neben\nanderen     Selbstbcfruchtern   der-\nselben Art                           Trennstreifen        Futterrüben einer anderen Sorte           500 m\nZuckerrüben, Mangold und Rota\n2. von benachbarten Beständen, die gleichzeitig blühen            Rüben                                    1000 m\na) Mais neben                                            m) Zuckerrüben neben\nMais einer anderen Anbaustufe\nZuckerrüben anderer Sorten und\nderselben Sorte, wenn der Nach-                                                                     500 m\nTypen\nbarbestand deutliche Abbauerschei-\nFutterrüben, Mangold und Rota\nnungen zeigt                             100 m\nRüben                                    1000 m\nMais einer anderen Sorte                 200 m\nn) Möhren neben\nb) Ackerbohnen neben\nMöhren einer anderen Sorte                500-m\nAckerbohnen einer anderen Sorte\nund Puffbohnen                           100 m       o) Kohlrüben neben\nKohlrüben einer anderen Anbau-\nc) bitterstoffarme blaue Lupinen ne-\nstufe derselben Sorte                      50 m\nben\nKohlrüben einer anderen Sorte             300 m\nanderen blauen Lupinen                    50 m\nRaps                                     1000 m\nd) bitterstoffarme gelbe (weiße) Lupi-                        Rübsen, Mai- und Herbstrüben              100 m\nnen neben                                                 Senf, Sareptasenf, Olrettich, Futter-\nanderen gelben (weißen) Lupinen          300 m            und Gemüsekohlarten, Rettich und\nRadies                                Trennstreifen\ne) Raps neben\nRaps einer anderen Anbaustufe                        p) Futterkohl neben\nderselben Sorte                           50 m            Futterkohl einer anderen Anbau-\nRaps e,iner anderen Sorte                300 m            stufe derselben Sorte                      50 m\nKohlrüben                               1000 m            Futterkohl einer anderen Sorte und\nMai- und Herbstrüben                     100 m            anderen Kohlarten                         500 m\nRübsen, Senf, Sareptasenf, 01-                            Raps, Rübsen, Senf, Sareptasenf,\nrettich, Futter- und Gemüsekohl-                          Olrettich, Kohlrüben, Mai- und\narten, Rettich und Radies            Trennstreifen        Herbstrüben, Rettich und Radies       Trennstreifen","108                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nII                           3. Der Durchschnitt von mindestens 5 Auszählungen an\nje 100 Pflanzen eines Feldbestandes darf bei Hoch-\nTabak                               zucht die Wertzahl 8 und bei Nachbau die Wertzahl 16\n1. Das Saal:beet darf nicht mehr als 700 Pflanzen je qm         nicht überschreiten.\nenthalten. Fremde Sorten und Arten sowie Unkraut            Die Wertzahl ergibt sich aus dem Hundertsatz der be-\ndürfen nicht vorhanden sein. Der Bestand muß frei von       fallenen Stauden multipliziert mit der Bewertungs-\nWurzel- und Blattkrankheiten sein.                          ziffer. Diese beträgt bei\n2. Bei der ersten Feldbesichtigung dürfen im Bestand in\nschweren Abbaukrankheiten (Nummer 2\n30 m Entfernung in gerader Richtung in 1,8 m Breite\nBuchstaben b bis f)                       25\na.n abweichenden Typen bis zu 5 Pflanzen, jedoch\nkeine fremden Arten und Sorten vorhanden sein. Die              leichten Abbaukrankheiten (Nummer 2\nPflanzen abweichender Typen sind in Gegenwart des                  Buchstabe g)                               2\nBesichtigers zu entgipfeln. Der Feldbestand darf höch-\nFußkrankheiten (Nummer 2 Buchstaben\nstens 10 an \\Vildfeuer oder an Virus stark erkrankte\nh und i)                                   1\nPflanzen aufweisen. Alle Samenträger müssen gleich-\nmäßig und kräftig entwickelte Pflanzen sein. Die übri-        Als schwer abbaukranke Staude gilt auch der Nach-\ngen Pflanzen dürfen keine Geizen haben.                      wuchs nicht entfernter Mutterknollen herausgereinig-\n3. Die Mindestentfernung von allen Tabakbeständen der-           ter kranker Stauden sowie jede Stelle, an der Kraut\nselben Sorte beträgt 50 m und von Tabakbeständen             oder Knollen von solchen Stauden liegengeblieben\nanderer Sorten 1000 m.                                        sind.\n4. Bei der zweiten Feldbesichtigung darf jeder Samen-            Für die endgültige Einstufung gilt die höchste der bei\nträger nur die gut entwickelten Fruchtkapseln der er-        den Besichtigungen ermittelten Wertzahlen.\nsten Hauptzweige des Blütenstandes aufweisen.             4. Erfüllt ein Feldbestand von Hochzucht nicht die in\nNummer 2 und Nummer 3 bezeichneten Vorausset-\nzungen, so ist das Saatgut als Nachbau anzuerkennen,\nIII                               wenn hierfür die Voraussetzungen gegeben sind.\n5. Zum Feldbestand im Sinne der Nummern 1 bis 4 ge-\nKartoffeln                              hört auch das Vorgewende.\nA\nFremdbesatz und Fehlstellen                                             D\n1. Der Feldbestand darf bei Hochzucht je Hektar nicht                           Mindestentfernungen\nmehr als 8, bei Nachbau nicht mehr als 16 Stauden\nanderer Kartoffelsorten aufweisen.                       1. Der angemeldete Feldbestand muß von allen anderen\nKartoffelbeständen des Erzeugerbetriebes mindestens\n2. Der Feldbestand darf nicht mehr als 20 vom Hundert           durch eine Trennreihe abgegrenzt sein.\nFehlstellen aufweisen.\n2. Der Feldbestand ist zur Anerkennung nicht geeignet,\nB                               wenn sich im Umkreis von 20 m bei Hochzucht und von\nUnkrautbesalz und Beschädigung                 10 m bei Nachbau Bestände mit mehr als 10 vom Hun-\ndert schwer abbaukranken Stauden befinden.\nDer Feldbestand ist zur Anerkennung nicht geeignet,\nwenn er in einem Maße verunkrautet oder durch äußere\nEinflüsse beschädigt ist, daß eine einwandfreie Beurtei-\nlung nicht möglich erscheint.                                                             IV\nTopinambur\nC\nSchädlinge und Krankheiten               1. Der Feldbestand darf auf 0,25 ha nicht mehr als 8 Stau-\nden anderer Typen, Sorten oder Arten von Knollen-\n1. Der Feldbestand darf keinen Befall an Kartoffelnema-        gewächsen enthalten.\ntoden aufweisen.                                       2. Der Feldbestand darf nicht mehr als 20 vom Hundert\n2. Der Feldbestand darf an Pflanzen, die von folgenden         Fehlstellen aufweisen.\nKrankheiten befallen sind, höchstens enthalten:        3. Der Feldbestand ist an mindestens 5 verschiedenen\nStellen je Anbaufläche auf Krankheiten zu untersuchen.\nHochzucht   Nachbau\nKrankheit                                      Der Bestand darf nicht mehr als 0,3 vom Hundert\nv.H.         v.H.\nSclerotinia sclerotiorum aufweisen.\na)   Kartoffelkrebs                 0            0     4. Verschiedene Sorten sind durch 2 Fehlreihen vonein-\nb)   Blattrollkrankheit             0,3          0,6       ander abzutrennen.\nc)   Strichelkrankhei t             0,3          0,6\nd)   Kräuselkrankheit               0,3          0,6\ne)   schwere Mosaikkrankheit        0,3          0,6                                  V\nf)  Bukettkrankheit                0,3          0,6                             Hopfen\ng)   leichtes Mosaik (ohne Auf-\ntreten von Kümmerwuchs                            1. Der Feldbestand muß auf einer ordnungsgemäßen Ge-\nund Kräuselerscheinungen)       4           8         rüstanlage aufgeleitet sein. Der Mindeststandraum je\nh)   Rhizoctonia mit Wipfelrol-                            Stock beträgt 2,25 qm.\nlen in der Form der Fuß-                          2. Der Feldbestand muß frei von Schädlingen und Krank-\nvermorschung                    8          16         heiten, insbesondere von Fusarium, Viruskrankheiten\ni) Schwarzbeinigkeit               8          16         und Verticillium spec., sein.","Nr. 7 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958                                109\nm                                                          C\nSchnittholz\nReben\n1. Die Bestände von Schnittholz müssen so angelegt sein,\nA                                daß die erforderliche Bearbeitung der Pflanzen und die\nErntearbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden\nAllgemeines                            können. Jede Sorte muß mit ganzer Zeile auslaufen.\n1. Der Aufwuchs darf keine andere Sorte aufweisen. Ab-    2. Ausbildung, Reife und Ertrag des Holzes, bei Ertrags-\nweichende Typen sind spätestens bei der Besichtigung      reben auch der Trauben, müssen das Schnittholz auch\ndes Aufwuchses aus dem Boden zu entfernen.                für den Nutzungszweck geeignet erscheinen lassen.\n2. Der Aufwuchs muß gut gepflegt sein, normales Wachs-    3. Fehlstellen sind bis zu 10 vom Hundert zulässig.\ntum zeigen und ausreichenden Rebschutz aufweisen.      4. Bis zu 10 vom Hundert der Ruten dürfen Reibschäden\noder Schäden durch Frost, Hagel oder Dürre aufweisen.\nB                             5. Ubertragbare Abbaukrankheiten dürfen bei höchstens\n1 vom Hundert der Stöcke vorhanden sein. Abbau-\nBewurzelte· Reben in Rebschulen                 kranke Stöcke sind spätestens bei der Besichtigung des\n1. Die Zeilenbreite muß mindestens 80 cm und innerhalb       Aufwuchses zu entfernen.\nder Zeilen die Entfernung der Pflanzen voneinander\nmindestens 5 cm betragen. In größeren Beständen muß                                 D\ndie Sorte mit ganzer Zeile auslaufen. In kleineren Be-                 Topf- und Kartonagereben\nständen sind die Sorten durch Fehlstellen von minde-   1. Die Abhärtung muß abgeschlossen sein.\nstens 1 m Länge zu trennen.\n2. Pfropfreben müssen eine ausreichende und allseitige\n2. Der Bestand muß gleichmäßig gewachsen sein.               Kallusbildung aufweisen.","110                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nAnlage 2\n(zu § 11 Abs. 1\nder Anerkennungsverordnung)\nMindestanforderungen an den Feldbestand bei Gemüsesaatgut\nA                                                                 C\nFremdbesaf.z mit anderen Arten,\nSorten oder Typen von Kulturpflanzen                                           Krankheiten\n1. Von dcrscdben Art dürfen an Pflanzen höchstens vor-            1. Der Feldbestand darf an Pflanzen, die von folgenden\nhanden sein:                                                      Krankheiten befallen sind, höchstens enthalten:\nbd Aussaat                                                       bei Aussaat\nan Ort und                                                       an Ort und\nSlclle auf 80 m bei Pilanzunq                                    Stelle auf 80 m  bei Pflanzung\nEntfernung        auf je                                         Entfernung         auf je\nin rrcrader   1000 Pt1anzen                                      in gerader     1000 Pflanzen\nRichtung in                                                      Richtung in\n1,8 m Breite                                                     1,8 m Breite\nStück          Stück                                             Stück           Stück\n---1------\n2              3                                                 2                3\na) bei Erbsen und Bohnen                                          a) bei Busch- und Stangen-\nabweichende Typen                 10                              bohnen\nandere Sorten                       1                             Brennflecken                     25\nb) bei Spinat, Feldsalat und                                          Fettflecken                        0\nSchnittpetersilie                                             b) bei Erbsen\nabweichende Typen                 20                              Brennflecken                     25\nandere Sorten                      5\nc) Gurken und Melonen                                             c) bei Kohl und Kohlrabi\nabweichende Typen                   4             1               Schwarzadrigkeit\nandere Sorten                       1             0               (bakteriell)                                    10\nStrunkfäule\nd) bei Tomaten\n(Phoma lingam)                     0              0\nabweichende Typen                               10\nandere Sorten                                     2           d) bei Sellerie\ne) be.i Kopf-, Schnitt- und                                           Blattflecken\nPHücksalat,   Winterendi-                                          (Septoria apii)                                10\nvien und Zichorien                                            e) bei Tomaten\nabweichende Typen                               10                Stengelfäule (Didymella\nandere Sorten                      5              1.\nlycopersici} und Bakte-\nf) bei Rettich und Radies                                            rienwelke {Bacterium\nabweichende Typen                 20            10                michiganense)                      0              0\nandere Sorten                      5              2\n2. Bei Gurken und Melonen dürfen auf 100 Pflanzen\ng) bei Kohl                                                       höchstens je 5 von Krätze oder Stengelfäule (Sclero-\nabweichende Typen                               20            tinia) befallen sein. Bakterien- oder Fusariumwelke\nandere Sorten                      2              2           dürfen nicht vorhanden sein.\nh) bei Kohlrabi                                               3. Bei Busch-, Stangen- und Puffbohnen sowie Salat dür-\nabweichende Typen                               20            fen Viruskrankheiten in größerem Ausmaß nicht vor-\nandere Sorten                                     2           handen sein.\ni) bei Herbst- und Mairüben,\nRote Rüben,       Schwarz-                                                              D\nwurzeln und Möhren                                                             Mindestentiernungen\nabweichende Typen                               20\nFolgende Mindestentfernungen von benachbarten Be-\nandere Sorten                      5              2\nständen, die gleichzeitig blühen, müssen eingehalten sein:\nk) bei Zwiebeln, Porree,\nKnollensellerie und                                        1. Gemüsekohl neben\nWurzelpetersilie                                               Gemüsekohl einer anderen Anbau-\nabweichende Typen                               10             stufe derselben Sorte                      Trennstreifen\nandere Sorten                      5              2            Gemüsekohl einer anderen Sorte                 500 m\n2. Bei allen Arten ist Fremdbesatz mit anderen Arten,                 anderen Kohlarten                             1000 m\ndie zur Wertminderung führen können, nicht zuge-                   Raps, Rübsen, Senf, Sareptasenf, 01-\nlassen.                                                            rettich, Kohlrüben, Mai- uhd Herbst-\nrüben, Rettich und Radies                  Trennstreifen\n3. Bei Erbsen ist Gemengcanbau mit Hafer oder Senf\nzugelassen, wenn eine Beurteilung trotz Vorhanden-            2. Mai- und Herbstrüben neben\nseins der Stützfrucht mciulich ist.                                Mai- und Herbstrüben einer anderen\nAnbaustufe derselben Sorte                 Trennstreifen\nß\nMai- und Herbstrüben einer anderen\nUnkrautbesatz                                  Sorte                                          500 m\nDer Bestand und die anqrcnzendcn Nachbc1rfelder müs-                Rübsen                                        1000 m\nsen frei von Unkrüutern sein, die zur Befruchtung des                  Raps und Kohlrüben                             100 m\nBestandes führen können. Andere Unkräuter dürfen nur                   Senf, Sareptasenf, Olrettich, Futter-\nin geringem Maße vorhanden sein.                                       und Gemüsekohlarten                        Trennstreifen","Nr. 7 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958                                     111\n3. Rettich und Radies neben                                 14. Tomaten neben\nRettich und Radies einer anderen                              Tomaten einer anderen Sorte            Trennstreifen\nSorte                                       500 m\nOlrettich                                  1000 m         15. Möhren neben\nRaps, Rübsen, Senf, Sareptasenf, Kohl-                        Möhren einer anderen Anbaustufe\nrüben, Futter- und Gemüsekohlarten Trennstreifen              derselben Sorte                        Trennstreifen\n4. Rote Rüben neben                                              Möhren einer anderen Sorte                  500 m\nRote Rüben einer anderen Anbaustufe                       16. Sellerie neben\nderselben Sorte                         Trennstreifen\nSellerie einer anderen Anbaustufe\nRote Rüben einer anderen Sorte              500 m                                                    T,r.ennstreif en\nderselben Sorte\nMangold, Futter- und Zuckerrüben           1000 m                                                         500 m\nSellerie einer anderen Sorte\n5. Mangold neben\n17. Petersilie neben\nMangold einer anderen Anbaustufe\nderselben Sorte                        Trennstreifen          Petersilie einer anderen Anbaustufe\nMangold einer anderen Sorte, Rote                             derselben Sorte                        Trennstreifen\nRüben, Futter- und Zuckerrüben                                Petersilie einer anderen Sorte              500 ·m\n1000 m\n6. Spinat  neben                                            18. Feldsalat neben\nFeldsalat                              Trennstreifen\nSpinat einer anderen Anbaustufe der-\nselben  Sorte                          Trennstreifen     19. Winteirendivi,en neben\nSpinat  einer anderen Sorte                 500 m             Winterendivien einer anderen Anbau-\n7. Erbsen neben                                                  stufe derselben Sorte                  Trennstreifen\nErbsen einer anderen Sorte             Trennstreifen          Winterendivien einer anderen Sorte\nund Zichorien                               300 m\n8. Busch- und Stangenbohnen         (ohne\nblauhülsige) neben                                       20. Wurzelzichorien neben\nanderen Bohnensorten                    Trennstreifen         Wurzelzichorien einer anderen Anbau-\nstufe derselben Sorte                  Trennstreifen\n9. Prunkbohnen und blauhülsige Stan-\nZichorien einer anderen Sorte und\ngenbohnen neben\nWinterendivien                              300 m\nanderen Bohnensorten                        2ü0 m\n21. Kopf- und Schnittsalat neben\n10. Puffbohnen neben\nKopf- und Schnittsalat einer anderen\nPuffbohnen einer anderen Anbaustufe\nSorte                                  Trennstreifen\nderselben Sorte, Busch- und Stangen-\nbohnen (ohne blauhülsige)              Trennstreifen     22. Schwarzwurzeln neben\nPuffbohnen einer anderen Sorte              200 m             Schwarzwurz:eln einer anderen Anbau-\nPferdebohnen                                300 m                                                    Trennstreifen\nstufe derselben Sorte\n11. Gurken neben                                                  Schwarzwurzeln einer anderen Sorte          300 m\nGurken einer anderen Anbaustufe                          23. Zwiebeln neben\nderselben Sorte                        Trennstreifen\nGurken einer anderen Sorte                  300 m             Zwiebeln einer anderen Anbaustufe\nde,rselben Sorte                       T,rennstreifen\n12. Kürbis neben                                                  Zwiebe,ln einer anderen Sorte               300 m\nKürbis einer anderen Anbaustufe der-\nselben Sorte                           Trennstreifen     24. Porree   neben\nKürbis einer anderen Sorte                  300 m             Porrne  einer ande.ren Anbaustufe der-\nanderen Kürbisarten                         500 m             selben  Sorte                          Trennstreifen\nPorree  einer anderen Sorte                 300 m\n13. Melonen neben\nMelonen einer anderen Anbaustufe                         25. Selbstbefruchter, soweit vorstehend\nderselben Sorte                        Trennstreifen          nicht genannt, neben anderen Sorten\nMelonen einer anderen Sorte                 300 m             derselben Art                          Trennstreifen\nSind geeignete Schub~vo.rrichtunq•en vorhanden, so ,bedarf es keiner Einhaltung der Mindestentfernungen.","112                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nAnlage 3\n(zu § 12\nder Anerkennungsverordnung)\nMindestanforderungen an die Beschaffenheit bei landwirtschaftlichem Saatgut\nI\nGenerativ vermehrbare Arten außer Rüben\nA\nReinheit und Keimfähigkeit\nZulässiger Besatz                                                   Mindest-\nMindest-                                                                                     keimfähig-\nLfd.                 reinheit   mit Arten anderer                                                                    keit\nArt                  Kulturpflanzen                  mit Unkraut         Besondere Bedingungen\nNr.                  Gewicht                                                                                         v.H.\n1\nv.H.                                                                                       der reinen\nGewicht                    Gewicht                                                  Körner\nv.H.- - -    Stück                          Stück\n----                                                           v.H.                                               ---          --\n1         2           3        4             5              6              7                   8                    9\nRoggen            98                  in 500 g                   in 500 g bis an Stelle jedes der zuläs-\nbis 3                      7- Körner, sigen Körner von Arten\nKörner                       davon bis anderer      Kulturpflanzen\n3 Hederich- dürfen bis 2 Körner Win-\nknoten oder terung in Sommerung der-\nKornrade;  selben Art und umgekehrt\nkein Flug- treten; außerdem 20 v. H.\nhafer   (Gewicht) durch Fußkrank-\nheiten oder Rostbefall de-\nformierte Körner sowie in\n500 g 3 Mutterkorn oder\nBruchstücke davon zu-\nlässig                            94\n2  Weizen            98                  wie lfd.                      wie lfd.  an Stelle jedes der zuläs-\nNr.1                          Nr. 1   sigen Körner von Arten\nanderer     Kulturpflanzen\ndürfen bis 2 Körner Win-\nterung in Sommerung der-\nselben Art und umgekehrt\ntreten; außerdem 20 v. H.\n(Gewicht) durch Fußkrank-\nheiten oder Rostbef all de-\nformierte Körner zulässig;\nBrandkorn und größere\nMengen Brandsporen un-\nzulässig                          94\n3  Gerste            98                  wie lfd.                      wie lfd.  an Stelle jedes der zuläs-\nNr.1                           Nr. 1   sigen Körner von Arten\nanderer     Kulturpflanzen\ndürfen bis 2 Körner Win-\nterung in Sommerung der-\nselben Art und umgekehrt\ntreten; außerdem 20 v. H.\n(Gewicht) durch Fußkrank-\nheiten oder Rostbef all de-\nformierte Körner zulässig,\nin 100 Körnern bis 5 Kör-\nner zulässig, deren Granne\ndie Kornlänge übertrifft          94\nHafer\n'                    98                  wie lfd.\nNr.1\nwie lfd.\nNr.1\nan Stelle jedes der zuläs-\nsigen Körner von Arten\nanderer     Kulturpflanzen\ndürfen bis 2 Körner Win-\nterung in Sommerung der-\nselben Art und umgekehrt\ntreten; außerdem 20 v. H.\n(Gewicht) durch Fußkrank-\nheiten oder Rostbefall de-\nformierte Körner sowie in\n500 g 20 Körner Gelbhafer\nin Weißhafer und umge-\nkehrt zulässig                    94","Nr. 7 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958                                    113\nZulässiger Besatz                                                  Mindest-\nMinclest-                                                                                       keimfähig-\nLfd.                  reinheit      mit Arten anderer                                                                    keit\nArt                      K ul turpilanzen                 mit Unkraut         Besondere Bedingungen\nNr.                   Gewicht                                                                                            v.H.\n1\nv.H.                                                                                          der reinen\nGewicht                        Gewicht                                                Körner\nStück                          Stück\n--·-·· ----\nV.  H,\n~----       --\nv.H.\n1            2          3            4             5               6              7                  8                   g\n5   Nackthafer         98                       wie lfd.                      wie lfd.  an Stelle jedes der zuläs-\nNr. 1                         Nr.1    sigen Körner von Arten\nanderer     Kulturpflanzen\ndürfen bis zu 2 Körner\nWinterung in Sommerung\nderselben Art treten und\numgekehrt                       88\n6   Mais               98                       wie lfd.                   in 500 g bis                                 85\nNr .1                      5 Körner\n1   Ackerbohnen,       97                       wie lfd.                      wie lfd.                                  94\nSpeiseerbsen                                  Nr. 1                         Nr. 6\n8   Futtererbsen       97          2·1                            0,1                   6 v.H. (Gewicht) andere\nkeine an-                                                Erbsen gelten nicht als\nderen                                                  Unreinheit                      88\nErbsen\n(vgl.\nSpalte 8)\n9   Platterbsen        97          2                              0,1                                                   85\n10   Sommerwicken,      97          2                              0,3      in 300 g bis                                 88\nZaunwicken                                                              2 Unkraut-\nwicken\n11   Winterwicken       97          2;                             0,5         in 300 g  6 v.H. (Gewicht) Parmo-\nkeine Pan-                                    1 Kornrade  nische Wicken in Zottel-\nnonischen                                                 wicken und umgekehrt\nWicken                                                  gelten nicht als Unreinheit     83\nin Zottel-\nwicken\nund umge-\nkehrt (vgl.\nSpalte 8)\n12   Linsen             97          2                              0,1      in 500 g bis                                 92\n10 Kornrade\n13   bitterstoffarme    97          2                              0,1                   in 100 Körnern 3 bittere\nLupinen                                                                             und 1 mit Farbabweichung\nzulässig                        80\n14   Winterraps         98          0,2                            0,2          in 50 g                                  94\n1 Hederich-\nknoten\n15   Sommerraps,        98          0,3                            0,3,        wie lfd.                                  90\nSommerrübsen,                                             davon bis         Nr. 14\nSareptasenf                                               0,2 A<;ker-\nsenf oder\nKnöterich\n16   Winterrübsen       98          0,3                            0,3         wie lfd.                                  94\nNr. 14\n17   Senf               98          0,3                            0,3         wie lfd.                                  94\nNr. 14","114                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nZulässiger Besatz                                          Mindest-\nMindest-                                                                                  keimfähig-\nLfd.                reinheit          mit Arten anderer                                                          keit\nArt                       Kulturpflanzen               mit Unkraut        Besondere Bedingungen\nNr.                 Gewicht                                                                                      v.H.\n1\nv.H.                                                                                    der reinen\nGewicht                   Gewicht                                          Körner\nv. H.        Stück                       Stück\n·--·\nv.H.                                                  --\n1            2        3                4           5             6             7                8                9\n18    Sojabohnen      98              0,1                                 in 500 g bis                           85\n5 Körner\n19    Sonnenblumen    98              0,1                       0,1                                              85\n20    Mohn            98              0,3                       0,3                                              70\n21    Saflor          98              0,1                       0,1                                              90\n22    Olkürbis        98              0                         0                                                80\n23   Olrettich        92              0,2                       0,2                                              85\n24   Lein             98              0,2                                in 200 g bis                            90\n10 Körner,\ndavon bis\n4 Leindotter\noder Lolch;\nkeine Seide\n25    Hanf            96               0,1                       0,1                                              85\n26    Buchweizen      95                                                  in 300 g bis                            83\n6 Körner;\nkein Flug-\nhafer\n27    Kolbenhirse,    97               0,5                       0,1                                              70\nBesenhirse,\nZuckerhirse\n28    Rispenhirse     97              0,5                        0,1                                              75\n29    Futtermöhren    88              0,4                        0,4                                              60\n30    Futterkohl,     97              0,2                        0,1                                              85\nKohlrüben\n31    Bokharaklee     96         3 Klee oder                     0,5      keine Seide                             85\nLuzerne;\n0,5 andere\nArten\n32    Gelbklee        96            wie lfd.                    0,5       keine Seide                             82\nNr. 31\n33    Inkarnatklee    96            wie lfd.                     0,5      keine Seide                             85\nNr. 31\n34    Luzerne         96          2 Klee, da-                   0,7       keine Seide                             85\nvon 1 Rot-\nklee; 0,5\nandere Arten\n35    Rotklee         96         2 Klee oder                    0,7       keine Seide                             85\nLuzerne,\n0,5 andere\nArten","Nr. 7 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958                                        11'5\nZulässiger Besatz                                                  Mindest-\nMindest-                                                                                                 keimfähig-\nLfd.               rcinheit          mit Arten anderer                                                                         keit\nArt                                                             mit Unkraut           Besondere Bedingungen\nNr.                Gewicht             Kulturpflanzen                                                                          v.H.\n1\nv.H.                                                                                                   der reinen\nGewicht                             Gewicht                                                 Körner\nStück                         Stück\n---                                   v.H.                              v.H.                                                ---- -----\n--- -··---        ------- -------    ----- --\n1          2         3                4                  5             6              7                   8                    9\n36  Hornschoten-     95      2 Klee oder                                         keine Seide                                   80\nklee                         Luzerne;\n1 andere\nArten\n37  Sumpfschoten-    95           wie lfd.                                      keine Seide                                    80\nklee                           Nr. 31\n38  Schwedenklee     95           wie lfd.                             0,7       keine Seide  7 v. H. (Gewicht) Weiß-\nNr. 31;                                                    klee gelten nicht als Un-\nkein Weiß-                                                       reinheit                        85\nklee (vgl.\nSpalte 8)\n39  Weißklee         95           wie lfd.                                       keine Seide  '1 v. H. (Gewicht) Schwe•\nNr. 31;                                                    denklee gelten nicht als\nkein                                                      Unreinheit                       85\nSchweden-\nklee (vgl.\nSpalte 8)\n40   Esparsette       95                                                0,5      in 100 g bis                                   80\n3 Bibernelle\n41   Serradella       94                                                2                                                       83\n42  Straußgras       90              3                                                                                         85\n43  Glatthafer       85              3                                 1,5                                                     80\n44   Goldhafer        75              3                                 1,5                                                     70\n45   Knaulgras        92              3                                 0,7                                                     85\n46   Fruchtbare       90              3                                 0,7                                                     85\nRispe\n47   Wiesenrispe      90              3                                                                                         80\n48   Rohrglanzgras    94              1                                 0,5                                                     15\n49   Rotschwingei     92              3                                 0,7                                                     86\n50   Lieschgras       95              3                                 0,7      ke,ine Seide; in 100 Körnern gelten bis\nkein Zwie-   5 Zwiebellieschgras nicht\nbelliesch-  als Unreinheit; 40 v. H.\ngras (vgl.   (Gewicht) entspelzte Kör-\nSpalte 8)  ner zulässig                     90\n51   Wehrlose         90              3                                                                                         85\nTrespe\n52   Deutsches        96              2;                                0,5        in 3 g bis  in 100 Körnern bis 10 fluo-\nWeidelgras                  keine an-                                          3 Acker-   reszierende     Keimlinge\nderen                                       fuchsschwanz gelten nicht als Unreinheit        90\nArten von\nWeidelgras\n(vgl.\nSpalte 8)","116                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nZulässiger Besatz                                           Mindest-\nMindest-                                                                                   keimfähig-\nLfd.                     reinheit         mit Arten anderer                                                           keit\nArt                             Kulturpflanzen                mit Unkraut      Besondere Bedingungen\nNr.                     Gewicht                                                                                       v.H.\n1\nv.H.                                                                                    der reinen\nGewicht                    Gewicht                                           Körner\nStück                       Stück\n--                                          v.H       -      ----\nv.H.\n1            2              3               4           5              6             'l               8                9\n53    andere Arten          96             2                          0,5         wie lfd.                             90\nvon Weidelgrns                                                              Nr. 52\n54    Wiesenfuchs-          75             3                          2                                                70\nschwanz\n55    Wiesen-               96             3                          0,5         wie lfd.                             86\nschwingel                                                                   Nr. 52\n56    Tabak                 98             0                          0                                                82\nStärkerer Befall mit Pilzen und Bilklerien sowie mit lebenden Milben unzulässig.\nBei Luzerne und Schotenklee ~Je!tc:n bis zu 40, bei den übrigen J(leearten und Esparsette bis zu 20 und bei Linsen, Wicken\nund Lupinen bis zu 15 hartscha lige Körner von 100 eingekeimten Körnern als vollkeimfäbig.\nAn Stelle der Mindestanforderunqcn an Reinheit und Keimfähigkeit genügt es, .wenn der Gebrauchswert erreicht wird; er\nergibt sich aus d<~m Prod11kt von Mindestreinheit und Mindestkeimfähigkeit geteilt durch hundert. Dies gilt nicht, wenn\ndie Mindesl:anforderunqen an die Keimfähigkeit durch diejenigen an die Triebkraft (Buch,stabe B) ersetzt werden.\nB\nTriebkraft\nWird die Mi ndestkci ni fjhi~Jkci I lwi Saat9ut der nachfolgenden Arten wegen Pilzbefall oder mfolge ungünstig,er Witterungs-\nverhältnisse während der Ernte nicht erreicht, so genügt es, wenn die folgenden Mindestanforderungen an die Triebkraft\nerfülll werden:\nLfd.                                                                             v.H.\nArt                             der reinen Körner\nNr.\n3\nCetreidc                                                          85\n2              Mais                                                              15\n3              I Jülsenfrüchte                                                   85\n4              bitterstoffarme Lupinen                                           68\n5              Sojabohnen                                                        15\n6              Lein                                                              82\n7              Hanf                                                              75\n8              Saflor                                                            80\nBei Pilzbefall darf das Saatgut nur mit der Auflage einer Beizung anerkannt werden.\nC\nFeuchtigkeitsgehalt\nDie Anerkennung ist zu versagen, wenn der Wassergehalt des Saatguts bei den folgenden Arten über dem angegebenen\nHundertsatz liegt:\nLfd.                                                                           Gewicht\nArt                                    v.H.\nNr.\n3\n1           Cetreide, Mais, Hülsenfrüchte, Serradella, Wicken                   16\n2           Kreuzblütler, Lein, Tabak                                           13\n3           Klee                                                                13,5\n4           Gras                                                                15,5\n5           Futter- und Zuckerrübensamen                                        17\nDie Prüfung des FeuchligkeHsgehalt,s erfolgt bei Mais, Raps, Rübsen, Lein und Tabak stets, bei den übrigen Arten nur,\nwenn die Beschaffenheit des Saatguts die Einhaltung der Höchstgrenze zweifelhaft erscheinen läßt.","Nr. 7 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958                                             117\nD\nSortierung\nZulässiger\nLfd.                                                                   Weite der         Siebabgang\nArt                           Sieb schlitze\nNr.                                                                                        Gewicht\nmm\n-----------\nv.H.\n3                  4\nWeizen und zweizeföge Gerste                                  2,2                 3\n2         sonstige Gerste                                               2                   3\n3         Tetra-Roggen                                                  2                   3\n4         sonstiger Roggen                                              1,8                 3\n5         Schwarzhafer                                                  1,8                10\n6         Nackthafer                                                    1,5                 3\n7         sonstiger Hafer                                               1,8                 3\nII                                                                       IV\nRüben                                                                   Topinambur\nReinheit und Keimfähigkeit\nDas Saatgut muß frei von faulen, verpilzten und be-\nschädigten Knollen sein. Sind diese Anforderungen nicht\nKeimfähig-\nMin-                            erfüllt, weil das Pflanzgut noch nicht aufbereitet ist, so\nkeit nach\ndest-                           kann die Anerkennung unter der Auflage erfolgen, daß\n14 Tagen\nrein-                           die Mängel durch Aussortierung zu beseitigen sind, bevor\nLfd.                          Knäuel                     Keimbett\nNr.           Art                        heit\nv.H.         das Saatgut in den Verkehr gebracht wird.\nGe-            der reinen\nwicht          Knäuel oder\nv.H.              Samen\nin 1 g\n1\n... ·-·-·\nV\n2                 3        4                 5\nHopfen\nZuckerrüben                         96\ngroßknäulig            bis 40                       80          1. Die Setzlinge (Fechser) müssen\nmittelknäulig        41 bis 50                      75             a) mindestens 10 cm lang und dem Nutzungszweck\nkleinknäulig          über 50                       70                 entsprechend stark sein,\neinkeimig                                           70             b) mindestens 3 Augenkreise aufweisen,\npolyploid                                           65              c) glatte Schnittflächen und einen weißen Kern besit-\nzen,\n2   Futterrüben                        96\nd) unverletzt sein.\ngroßknäulig            bis 45                       75\nkleinknäulig          über 45                       70          2. Die Fechser dürfen keine Reste alter Reben zeigen.\neinkeimig                                           70\npolyploid                                           65\nUnkrautbes.atz bis zu 0,2 v. H. (Gewicht) und Besatz mit                                               VI\nArten anderer Kulturpflanzen bis zu 0,3 v. H. (Gewicht)\nzulässig. Stärkerer Befall mit Pilzen und Bakterien so-                                              Reben\nwie mit lebenden Milben unzulässig. Einkeimiges Saatgut                   1. Sortierte Schnittreben müssen ausreichende Reife auf-\ndarf bis zu 30 v. H. mehrkeimiges Saatgut enthalten.                         weisen. Der Durchmesser muß am oberen Ende und\nAn Stelle der Mindestanforderungen an Reinheit und                           bei Längen ab 80 cm auch in der Mitte zwischen 6 und\nKeimfähigkeit genügt es, wenn der Gebrauchswert er-                          10 mm liegen. Der Holzkörper muß in einem normalen\nreicht wird; er ergibt sich aus dem Produkt von Mindest-                     Verhältnis zum Mark stehen und eine gute Ausbil-\nreinheit und Mindestkeimfähigkeit geteilt durch hundert.                     dung des Diaphragmas zeigen, frei von wachstums-\nhemmenden Schäden und Verletzungen sowie dem\nIII                                             Nutzungszweck entsprechend sortiert sein.\nKartoffeln                                         2. Sortierte Wurzelreben in Rebschulen müssen gleich-\nmäßig und so bewurzelt sein, daß ein gutes Wachstum\n1. Das Saatgut darf keinen Kartoffelkrebs aufweisen.                         gewährleistet erscheint. Wachstumshemmende Schä-\n2. Starker Befall mit Eisenfleckigkeit, Glasigkeit, Schwarz-                 den und Verletzungen dürfen nicht vorliegen. Die Sor-\nfleckigkeit, Pfropfenbildung, Pilz- und Bakterienring-                    tierung muß dem Nutzungszweck entsprechen. Bei\nfäule, Herzfäule und Hitzenekrose bei mehr als 2 vom                      Pfropfreben ist eine ausreichende und gleichmäßige\nHundert der Knollen ist unzulässig.                                       Verwachsung erforder lieh.\n3. Andere als die genannten Krankheiten und Beschädi-                     3. Bei Topf- und Kartonagereben muß die Triebspitze gut\ngungen, die den Pflanzwert beeinträchtigen, sind nur                      ausgebildet sein. Die Ausbildung der Wurzeln muß\nin handelsüblichem Umfang zulässig. Sind diese Anfor-                     ein gutes Wachstum gewährleisten. Wachstumshem-\nderungen nicht erfüllt, weil das Pflanzgut noch nicht                     mende Schäden und Verletzungen dürfen nicht vor-\naufbereitet ist, so darf die Anerkennung nur erfolgen,                    liegen. Pfropfreben müssen eine ausreichende und all-\nwenn zu erwarten ist, daß die Mängel bei der Auf-                         seitige Kallusbildung aufweisen, die Länge der Unter-\nbereitung beseitigt werden.                                               lagen muß dem Nutzungszweck genügen.","113                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nAnlage 4\n(zu § 12\nder Anerkennungsverordnung)\nMindestanforderungen an die Beschaffenheit bei Gemüsesaatgut\n__________ Zulässiger Besatz\nmit anderen\nMindest-                            Arten von\nLfd.                                      reinheit      mit anderen                         Mindestkeimfähigkeit\nArt                                                       Kultur-\nNr.                                                      Sorten der-\npflanzen und\nselben Art\nUnkraut\nGewicht                              Gewicht       v. H. der reinen Körner\nv.H.           Stück              v.H.\n--      --------·          ---- ------ --------      -\n1                    2                        3               4                  5                     6\nGemüsebohnen                              98         in  100 g  2           0                     85\n2  Prunk- und Puffbohnen                     98         in  200 g  2           0                     80\n3  Erbsen, Mark-                             97         in  100 g  2           0                     80\n4               Schal-                       97         in  100 g  2           0                     85\n5             Zucker-                        95         in  100 g  2           0                     80\n6  Endivien, Winter-                         95                                                      75\n7                 Sommer-                    95                                                      80\n8  Feldsalat                                 90                                                      60\n9  Gurken                                    98                                0                     80\n10  Kohl, Blumen-                             97                                0,4                   75\n11  anderer Kohl\neinschl. Kohlrabi                         97                                0,4                   85\n12  Kresse                                    97                                0,2                    80\n13  Kürbis                                    98                                0                      80\n14  Mangold                                   96                                0,2               70 Knäuel\n15  Melonen                                   98                                0                      80\n16  Möhren                                    90                                 1                     65\n17  Petersilie                                90                                                       70\n18  Porree                                    97                                0,4                    75\n19  Radies und Rettich                        92                                0,4                    85\n20  Rüben, Herbst- und Mai-                   97                                0,4                    85\n21  Rüben, Rote                               96                                0,2               70 Knäuel\n22  Salat, Schnitt-                           90            in 2 g              0,4                    80\n10 schwarze\nbzw.\nweiße\nSamen\n23             Freiland-                      95           wie lfd.             0,4                    85\nNr. 22\n24             Treib-                         95           wie lfd.             0,4                    80\nNr. 22\n25  Schwarzwurzeln                            95                                0,4                    80\n26  Sellerie                                  90                                0,4                    75\n27  Spinat                                    97            in 5 g              0,8                    80\n10 scharf-\nsamige bzw.\nrunde Samen\n28  Tomaten                                   94                                0,1                    80\n29  Zichorien                                 90                                0,3                    75\n30  Zwiebeln                                  97                                0,4                    75\nSaatgut von Hülsenfrüchten darf Befall mit lebenden Käfern folgender Arten nicht aufweisen: Erbsenkäfer (Bruchus\npisorum), Pferdebohnenkäfer (Bruchus rufimana), Saubohnenkäfer (Bruchus atomaria), Speisebohnenkäfer (Acanthosce-\nlides obteclus), Linsenkäfer (Bruchus affinis) und Erbsenspitzmäuschen (Apion spec.). Stärkerer Befall mit Pilzen\nund Bakterien sowie mit lebenden Milben unzulässig.\nAn Stelle der Mindestanforderungen an Reinheit und Keimfähigkeit genügt es, wenn der Gebrauchswert erreicht\nwird; er ergibt sich aus dem Produkt von Mindestreinheit und Mindestkeimfähigkeit geteilt durch hundert.","Nr. 7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958                         119\nAnlage 5\n(zu § 13 Abs. 2\nder Anerkennungsverordnung)\nMengeneinheiten der Proben\nI\nLandwirtschaftliches Saatgut\nHöchst-            Probe-\nLfd.                                                                      gewicht\nNr.                                     Art                                                  menge\nder Partie             g\ndz\n4\nGetreide                                                             150                750\n2    Zucker- und Futterrüben                                              150                200\n3    Mais, Hülsenfrüchte ohne bitterstoffarme Lupinen                     150                500\n4    bitterstoffarme Lupinen                                               50                500\n5    Hanf, Lein, Sonnenblumen, Buchweizen                                   50               300\n6    H.aps, Rübsen, Senf, Sareptasenf, Mohn, Gräser ohne\nGoldhafer                                                             50                150\n7    Goldhafer                                                             50                 50\n8    Serradella, Esparsette, grobkörnige Kleearten, Luzerne,\nHirse                                                                 25                300\n9   Tabak                                                                   5                 20\n10    alle übrigen gc~nerativ vermehrbaren landwirtschaftlichen\nArten                                                                  25                150\nBei Kartoffeln und Topinambur beträgt die Probemenge mindestens 25 kg je Sorte und\nAnbaufläche, bei Hopfen 100 Stecklinge je angefangene 10000 Stück, bei Reben 1 vom\nHundert des vorgestellten Bestandes.\nII\nGemüsesaatgut\nHöchst-             Probe-\nLfd.                                                                      gewicht\nNr.                                     Art                                                  menge\nder Partie\ng\ndz\n--        ----·------~                                                      -----·\n1                                      2                                    3                  4\nGemüsebohnen                                                          100                500\n2   Gemüseerbsen                                                          100                300\n3   Prunk- und Puffbohnen                                                 100                500\n4   Endivien                                                                25                10\n5   Feldsalat                                                               25                10\n6   Gurken                                                                  25                20\n7   Kohl, Blumen-                                                           25                  6\n8    anderer Kohl einschließlich Kohlrabi                                   25                10\n9   Kürbis                                                                  25                50\n10   Mangold                                                                 50                75\n11   Melonen                                                                 25                20\n12   Möhren                                                                  25                20\n13   Petersilie                                                              25                20\n14    Porree                                                                 25                10\n15   Radies und Rettich                                                      25                20\n16    Rüben, Herbst- und Mai-                                                25                20\n17   Rüben, Rote                                                             50                75\n18   Salat                                                                   25                10\n19   Sch w iUZ wurzeln                                                       25                20\n20   Sellerie                                                                25                   5\n21   Spinat                                                                  50               100\n22   Tomaten                                                                 25                   5\n23   Zichorien                                                               25                10\n24    Zwiebeln                                                               25                10\n25    cllle übrigen Gemüsearten                                              25                10","120                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nAnlage 3\n(zu Artikel 9)\nVerordnung\nüber die Zulassung von Handels- und Importsaatgut\n(Allgemeine Zulassungsverordnung)\nin der Fassung vom 4. März 1958.\nAuf Grund des § 43 Abs. 3 Satz 2, des § 45 Abs. 2,           3. Topf- und Kartonagereben nach beendeter\ndes § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, des § 52 Abs. 1                 Abhärtung, spätestens jedoch bis zum\nSatz 2 und Abs. 3, des § 60 Abs. 2 sowie des § 63                  1. Juli.\nAbs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Saatgutgesetzes       (2) Die Besichtigung des Aufwuchses bei Hopfen\nvom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) wird mit   erfolgt zu Beginn der Doldenbildung.\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\n(3) Sortierte Reben und Hopfenfechser werden\n§ 1                          nach Meldung über den Abschluß der Sortierung\nbesichtigt.\nDie nachfolgenden Bestimmungen gelten für Saat-\ngut, das als Handelssaatgut oder Importsaatgut zu-                                § 6\ngelassen werden darf.                                      (1) Erweist sich bei der Besichtigung des Auf-\nwuchses von Reben und Hopfen der Bestand auf\n§ 2                          einem Teil einer zusammenhängenden Fläche für\n(1) Landwirtschaftliches Saatgut muß den Min-        die Zulassung als ungeeignet oder erfüllt er die\ndestanforderungen der Anlage 1, Gemüsesaatgut           Mindestanforderungen nicht, so kann der Bestand\ndenjenigen der Anlage 2 entsprechen.                    der Restfläche nur dann berücksichtigt werden,\nwenn diese räumlich abgegrenzt wird und wenn die\n(2) Das Saatgut muß außerdem erwarten lassen,        Gewähr besteht, daß nur von ihr Saatgut gewonnen\ndaß das Erntegut nach Ertragshöhe, Ertragssicher-       wird.\nheit und Verwendbarkeit dem Nutzungszweck ent-\nspricht.                                                   (2) Ist eine.Sorte auf mehreren Flächen angebaut,\nso gilt Absatz 1 sinngemäß.\n§ 3\n(1) Die Zulassungsanträge sollen auf Vordrucken\n§ 7\neingereicht werden, die die Zulassungsstelle kosten-\nlos liefert.                                                (1) Die Proben, an denen die Beschaffenheit des\nSaatguts geprüft wird, sind der Zulassungsstelle ein-\n(2) Die Anträge für Topf- und Kartonagereben\nzusenden.\nsind bis zum 30. April, für Ertrags- und Unterlags-\nreben sowie für Hopfen bis zum 30. Juni eines jeden         (2) Die Menge des Saatguts, aus der jeweils die\nJahres einzureichen.                                    Probe zu-entnehmen ist (Partie), und die Größe der\nProbe (Rrobemenge) ergeben sich aus Anlage 3. Die\n§ 4\nZulassungsstelle kann größere Probemengen ver-\n(1) Das Vorliegen der Mindestanforderungen wird     langen, wenn dies im Einzelfall erforderlich er-\ndurch Untersuchung der eingesandten Proben fest-       scheint.\ngestellt, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes        (3) Proben generativ vermehrbaren Saatguts sind\nbestimmen.                                               bei Partien bis zu 10 Packungen aus jeder Packung,\n(2) Bei Kartoffeln, Topinambur und Hopfen findet     bis zu 50 Packungen aus jeder zweiten Packung,\ndie Untersuchung der Proben für die Zulassung von       mindestens jedoch aus 10 Packungen, und von über\nHandelssaatgut im Betrieb des Erzeugers und für         50 Packungen aus jeder dritten Packung, mindestens\ndie Zulassung von Importsaatgut bei der Grenzein-       jedoch aus 25 Packungen, zu ziehen. Sie sind aus\nlaßstelle, bei Kartoffeln zusammen mit der pflanzen-    den einzelnen Packungen oben, in der Mitte und\nsanitären Abfertigung des Pflanzenschutzdienstes,       unten zu entnehmen. Bei schwerfließenden Säme-\nstatt.                                                  reien ist jede vierte Packung zu stürzen oder um-\n(3) Bei Reben und Hopfen sind der Aufwuchs,          zufüllen; die Proben werden aus der gestürzten\nbei Schnitt- und Wurzelreben darüber hinaus auch        Ware oder während des Umfüllens gezogen.\ndie sortierten Reben zu untersuchen.                       (4) Bei Kartoffeln, Topinambur und Hopfen sind\ndie Proben aus 5 vom Hundert der Säcke und bei\n§ 5                          loser Lagerung an zehn Stellen zu entnehmen.\n(1) Die Besichtigung des Aufwuchses der Reben            (5) Alle Proben einer Partie sind zu mischen. Aus\nerfolgt bei                                             der Mischung ist die Untersuchungsprobe zu ent-\n1. Ertragsschnittreben vom 1. August bis zur     nehmen.\nWeinbergsperre und in begründeten Aus-\nnahmefällen bis zur Weinlese,                                            § 8\n2. Unterlagsschnittreben und Wurzelreben             (1) Die Proben sind sorgfältig, jedoch nicht luft-\nvom 1. August bis zum 30. September,          dicht zu verpacken.","Nr. 7 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958                            121\n(2) An und in den Proben sind anzugeben                       b) die Landesanstalt für Pflanzenbau und\n1. Name des Antragstellers,                                Pflanzenschutz in München,\n2. Art und Nutzungszweck des Saatguts,                  c) die Samenprüfstelle der Landwirtschafts-\n3. Menge der Probe, Zeitpunkt und Ort der                  kammer Westfalen-Lippe in Münster (West-\nProbenahme,                                            falen),\n4. Gewicht oder Menge der Partie,                       d) das Institut für Samenkunde und Landes-\nanstalt für Samenprüfung der Landwirt-\n5. Aufwuchsgebiet (Herkunft).                              sc:haftlichen Hochschule in Hohenheim;\n(3) Sind mehrere Proben einzusenden, so ist bei          2. für Reben die Landesanstalt für Rebenverede-\njeder Probe die Partie, aus der sie gezogen worden               lung in Oberlahnstein.\nist, besonders anzugeben.\n(4) Die Proben sind als Zulassungsproben von                                     § 12\nHandels- oder Importsaatgut zu kennzeichnen.\nDie in § 11 genannten Stellen sind auskunfts-\nberec:htigt im Sinne des § 1 der Verordnung über\n§ 9\nAuskunftspflic:ht vom 13. Juli 1923 (Reic:hsgesetzbl. I\n(1) Die Dauer der Zulassung wird bei Mais,            s. 699, 723).\nLupinen und Sojabohnen auf neun Monate be-\nschränkt.                                                                            § 13\n(2) Die Zulassung gilt bei Gemüsesaatgut bis zum         Die Zulassungsstellen für Importsaatgut haben\n30. Juni des auf die Zulassung folgenden zweiten          dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtsc:haft\nAnbaujahres.                                              und Forsten (Bundesminister) oder der von diesem\nbestimmten Stelle jeweils am 1. und 15. eines jeden\n(3) Die Zulassungsstelle kann im Einzelfall aus       Monats über die zuständige oberste Landesbehörde\nlandeskulturellen Gründen eine kürzere Frist fest-        für Landwirtschaft (oberste Landesbehörde) je eine\nsetzen.                                                   Durc:hschrift der Zulassungsbescheinigungen des\n§ 10                          vorhergehenden halben Monats zu übersenden.\n(1) Die Zulassungsstelle erteilt eine Zulassungs-\nbescheinigung, wenn sie Saatgut zuläßt. Die Zulas-                                   § 14\nsungsbescheinigung muß folgende Angaben ent-                Die Befugnisse des Bundesministers zur Fest-\nhalten:                                                   setzung der Gebührensätze für die Zulassung von\n1. Name des Antragstellers,                     Importsaatgut werden auf die obersten Landes-\n2. Zulassung als Handels- oder Importsaatgut,   behörden der Länder, in denen die Zulassungsstel-\n3. Art und Nutzungszweck des Saatguts,          len ihren Sitz haben, übertragen. Die entsprechen-\n4. angegebenes Gewicht oder angegebene          den Rechtsverordnungen sind im Benehmen mit dem\nMenge der Partie,                            Bundesminister zu erlassen.\n5. Reinheit und Keimfähigkeit der Probe,\n§ 15\n6. Zeitpunkt und Dauer der Zulassung.\nNac:h § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n(2) Ferner sind darin anzugeben                      4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\n1. bei Luzerne, Klee, Gräsern, Futterhülsen-    dung mit § 71 des Saatgutgesetzes gilt diese Rec:hts-\nfrüchten und Gemüsearten das Aufwuchs-      verordnung auch im Land Berlin.\ngebiet (Herkunft),\n2. bei Ackerbohnen, Erbsen und Linsen die                                  § 16\nZahl lebender Käfer in der Probe.\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung\ntritt, soweit Absatz 2 nic:hts anderes bestimmt, am\n§ 11                          1. April 1958 in Kraft.\nAls Zulassungsstellen für Importsaatgut werden           (2) In Ziffer I Buchstabe A Nr. 56 der Anlage 1\nbestimmt                                                 gilt die Spalte 8 hinsichtlich der fluoreszierenden\n1. für Saatgut aller Arten außer Reben               Keimlinge erst ab 1. April 1960. - Bis dahin sind in\na) das Staatsinstitut für Angewandte Botanik     100 Körnern bis 30 fluoreszierende Keimlinge nicht\nin Hamburg,                                  als Unreinheit anzusehen.","122                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 1 der Allgemeinen\nZulassungsverordnung)\nMindestanforderungen für landwirtschaftliches Saatgut\nGenerativ vermehrbare Arten\nA\nReinheit und Keimfähigkeit\nZulässiger Besatz                                                     Mindest-\nMindest-                                                                                          keimfähig-\nLfd.                              reinheit       mit Arten anderer                                                                      keit\nArt                              Kulturpflanzen                 mit Unkraut           Besondere Bedingungen\nNr.                               Gewicht                                                                                               v.H.\n1\nv.H.                                                                                             der reinen\nGewicht                      Gewicht                                                   Körner\nStück                        Stück\n--     --------·-·- -----------·-       -    ~\nv.H.                        V. H.\n1                  2                 3             4            5             6              7                     8                     9\nRog-gen                        98                     in 500 g bis      0,1        in 500 g bis 20 v.H. (Gewicht) durch\n15 Körner                    7 Körner,    Fußkrankheiten oder Rost-\ndavon bis    befall deformierte Körner\n3 Hederich- sowie in 500 g 3 Mutter-\nknoten oder korn oder Bruchstücke\nKornrade, davon zulässig                        91\n1 Flughafer\n2   Weizen                         98                    wie lfd. NL 1      0,1       wie lfd. Nr. 1 20 v.H. (Gewicht) durch\nFußkrankheiten oder Rost-\nbefall deformiert·e Körner\nzulässig, mehr als 1 Brand-\nkorn und größere Men-\ngen Brandsporen unzu-\nlässig                             91\n3   Gerste                         98                    wie lfd. Nr. 1     0,1       wie lfd. Nr. 1 20 v.H. (Gewicht) durch\nFußkrankheiten oder Rost-\nbefall deformierte Körner\nzulässig sowie in 100 Kör-\nnern bis 5 Körner zuläs-\nsig, deren Granne die\nKornlänge übertrifft               91\n4   Hafer                          98                    wie lfd. Nr. 1     0,1      wie lfd. Nr. 1 20 V. H. (Gewicht) durch\nFußkrankheiten oder Rost-\nbeifall deformierte Körner\nsowie in 500 g 20 Körner\nGelbhafer in We ißhafer\n1\nund umgekehrt zulässig             89\n5    Nackthafer                     98                    wie lfd. Nr. 1     0,1      wie lfd. Nr                                        85\n6   Mais                           98           0,1                         0,1                                                         80\n7   Ackerbohnen                    97           2                           0,1                                                         90\n8   Speiseerbsen                   97           0,1                         0,1                      1 v.H. (Gewicht) anders-\nfarbige Speiseerbsen zu-\nlässig                             90\n9   Futtererbsen                   97            1;                         0,1                      6v.H. (Gewicht) andere\nkeine                                                  Hülsenfrüchte gelten nicht\nanderen                                                 als Unreinheit                     88\nHülsen-\nfrüchte\n(vgl. Spalte 8)","Nr. 7 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958                                             123\nZulässiger Besatz                                                            Mindest-\nMindest-                                                                                               keimfähig-\nLfd.                   reinheit      mit Arten anderer                     mit Unkraut                                             keit\nArt                       Kulturpflanzen                                            Besondere Bedingungen\nNr.                   Gewicht                                 1\nv.H.\nv.H.                                                                                                  der reinen\nGewicht                          Gewicht                                                      Körner\nStück                                Stück\n------  -- -\nv.H.            ---~-----\nv.H.\n------- ------- ----------                                ---------     --· -~\n1           2           3            4           5                    6                7                  8                       9\n10  Platterbs,en        97           1;                              0,1                      6v.H. (Gewicht) andere\nkeine                                                      Hülsenfrüchte ge>lten nicht\nanderen                                                      aLs Unreinheit                       85\nHülsen-\nfrüchte\n(vgl. Spalte 8j\n11  Wicken              97     wie Hd. Nr. 9                         0,5        in 100 g bis  wie lfd. Nr. 9                       83\n6 Kornrade\n12  Linsen              96          2                                0,1        iin 500 g bis                                      85\n10 Kornrade\n13  bitt,erstoffarme    95          2                                0,1                      in 100 Körnern 4 bittere\nLupinen                                                                                   und 2 mit Farbabweichun-\ngen zulässig                         70\n14  Bitterlupinen       95          2                                0,1                                                           75\n15  Raps, Rübsen,       97          0,5                              0,5,           ,in 50 g                                       90\nSenf, Sarepta-                                             davon bis 0,2 1 Hederich-\nsenf                                                         Ackersenf         knoten\noder\nKnöterich\n16  Sojabohnen          97          0,2                              0,1                                                           75\n17  Sonnenblumen        97          0,2                              0,1                                                           80\n18  Mohn                97          0,5                              0,5                                                           70\n19  Saflor              98           0,2                             0,1                                                           80\n20  Olkürbis            98          0                                0                                                             80\n21  Olrett,ich          92           0,5                             0,2                                                           85\n22  Le,in               96          0,2                              0,2         in 200 g bis                                       88\n10 Lolch oder\nLeindotter;\nkeine Seide\n23  Hanf                95           0,2                             0,2                                                            80\n24  Buchweizen          95            1;                             0,5         dn 300 g bis 5v.H. (Gewicht) tat,ari-\nkein ta,t.ari-                                  15 Hederich- scher Buchweizen gelten\nsche,r Buch-                                        knoten,     nicht als Unreinheit                 80\nweizen                                          Kornrrade\n(vgl.Spalte8)                                           oder\nAckersenf\nund\n2 Flughafer\n25  Hirse               97           0,5                              0,5                                                           70\n26  Spörgel             95           0,5                              0,7                                                           75\n27  Malven              96                                                                                                          70","124                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nZulässiger Besatz                                                Mindest-\nMindest-                                                                                     keimfähig-\nLfd.                   reinheit       mit Arten anderer                                                                keit\nArt                                                    mit Unkraut           Besondere Bedingungen\nNr.                                     Kulturpflanzen                                                                 v.H.\nGewicht                              1\nv.H.                                                                                       der reinen\nGewicht                     Gewicht                                                Körner\nStück                         Stück\n--         - ~..-   ~--           ---~\nV.  H,\n-----\nv.H.\n1             2         3             4           5             6               7                  8                  9\n28   PhaoeJiia           96                                                                                             75\n29   Futtermöhren        85           0,5                       0,5                                                     50\n30   Futterkohl,         96           0,5                       0,5                                                     80\nKohlrüben\n31   Futter- und         96           0,3                       0,2            in 50 g                                  70\nZuckerrüben                                                           1 Hederich-                               Knäuel\nknoten\n32   Bokharaklea         94           3,5                       0,5           in 100 g                                  80\n1 Korn Seide,\nwenn in\nweiiteren\n100 g kein\nSeidekorn\nermittelt\nwird\n33   Gelbklee            95           3,5                       0,7      wie lfd. Nr. 32                                80\n34   Inkarnatklee,       95           3,5                       0,5      wie lfd. Nr. 32                                80\nAlexandriner-\nkl,ee\n35   Luzerne             95           3                                  wie lfd. Nr. 32                                85\n36   Rotklee             96           3                                  wie lfd. Nr. 32                                85\n37   Harnschoten-        94           3                          l,5           in 50 g                                  75\nklee                                                                 1 Korn Seide,\nwenn in\nweiteren\n50 g kein\nSe'idekorn\nermittelt\nwird\n38   Sumpfschoten-       93           3                          1,5     wie lfd. Nr. 37                                75\nklee\n39   Schwedenklee        95            3;                                wie lfd. Nr. 37 10v.H. (Gewicht) Weiß-\nkein                                                klee gelten nicht als Un-\nWeißklee                                                rninheit                       85\n(vgl. Spalte 8)\n40   Weißklee            95            3;                                wie lfd. Nr. 37 10 v.H. (Gewicht) Schwe-\nkein                                                denkle•e gelten nicht als\nSchweden-                                               Unreinheit                     85\nklee\n(vgl. Spalte 8)\n41  Wundklee            92           3,5                        1,5     wie lfd. Nr. 32                                75\n42  Esparsette          95           2                                    in 100 g bis                                 75\n3 Bibernelle","Nr. 7 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958                                        125\nZulässiger Besatz                                                      Mindest-\nMinclcst-                                                                                           keimfähig-\nLfd.                    reinheit      mit Arten anderer                                                                       kei1\nArt                         Kulturpflanzen                mit Unkraut               Besondere Bedingungen\nNr.                     Gt!wicht                                                                                              V.  H.\n1\nv.H.                                                                                             der reinen\nGewicht                     Gewicht                                                      Körner\nStück                          Stück\n--         ----\nv.H.                        V,\n------- ----~-\nH.---~- ----------     --\n1            2            3             4            5             6                7                      8                   9\n43   Serradella           94          2                           2                                                           75\n44   Straußgras           90           3                          1,5                                                         85\n45   Glatthafer           85          3                           1,5                                                          75\n46   Goldhafer            65          3                           1,5                                                         65\n47    K,ammgras            93          3                           2,5                                                         80\n48   Knaulgras            90           3                                                                                      85\n49   Fruchtbare          88           3                           1,5                                                         85\nRispe\n50    Geme,ine Rispe      85           3                           1,5                                                         80\n51    Wiesenrispe          85           2;                         1,5                          3 v. H. (Gewicht) Frucht-\nkeine                                                      bare und Gemeine Rispe\nFruchthare                                                    geUen nicht als Unrein-\nund                                                      heit                            75\nGern eine\nRispe\n(vgl.Spalte 8)\n52    Rohrglanzgras        90          2                                                                                        60\n53    Rolschwingel         92          3                                                                                        85\n54    Lieschgras           95          3                                          wie lfd.      in 100 Körnern gelten bis\nNr. 37;       10 Zwiehellieschgras nicht\nkein        als Unreinheit; 40 v. H.\nZwiebel-       (Gewicht) entspelzte Kör-\nlieschgras      ner zulässig                    85\n(vgl. Spalte 8)\n55    Wehrlose             88          3                                                                                        80\nTrespe\n56    Deutsches            96           2;                                         in 3 g       5 v. H. (Gewicht) Wiesen-\nWeidelgras                      kein                                       6 Ack,er-      schwing,el und in 100 Kör-\nWiesen-                                        fuclls-      nern bis 10 füuoreszie-\nschwingel                                     schwanz        rende Keimlinge gelten\nund keine                                                    nicht als Unreinheit            85\nanderen\nArten von\nWeidelgras\n(vgl. Spalte 8\\\n57   andere Arten         96          2                                      wie Ud. Nr. 56                                    85\nvon Weidelgras\n58   Wiesenfuchs-         60           4                          2,5                                                          65\nsch wanz\n59   Wiesen-              9G           3;                                    wie lfd. Nr. 56 5 v. H. (Gewicht) W,e:idel-\nschwingel                      kein                                                      gras gelten nicht als Un-\nWeidelgras                                                    reinheit                         85\n(vgl. Spalte 8)\n60   Tabak                96           0,1                        0,1                                                           82\nStärkerer Befall mit Pilzen und Bakterien sowie mit lebenden Milben unzulässig.\nBei Luzerne und Schotenklee gelten bis zu 40, bei den übrigen Kleearten und Esparsette bis zu 20 und bei Linsen, Wicken\nund Lupinen bis zu 15 hartschalige Körner von 100 eingekeimten Körnern als vollkeimfähig.\nAnstelle der Mindestanforderungen an Reinheit und Keimfähigkeit genügt es, wenn der Gebrauchswert erreicht wird; er\nergibt sich aus dem Produkt von Mindestreinheit und Mindestkeimfähigkeit geteilt durch hundert.","126                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nB\nSortierung\nZuläs1si,g,er\nLfd.                                                                          Weite der             S1i,ebabg,ang\nArt                                   Sieb schlitze            Gewicht\nNr.\nmm                    v.H.\n~---~      -·-- --                 ------\n1                                     2                                          3                       4\n1           Weizen                                                               2,2                      5\n2           Gerste                                                               2                        5\n3           Sommerroggen                                                          1,8                     6\n4           sonstiger Roggen                                                      1,8                     5\n5           Schwarzhafer                                                          1,8                    10\n6           Nackthafer                                                            1,5                     5\n7           sonstiger Hafer                                                       1,8                     5\nII                                    b) mindestens 3 Augenkreise aufweisen,\nc) glatte Schnittflächen und einen weißen Kern be-\nKartoffeln                                     sitzen,\nUnreinheiten oder Mängel des Saatguts sind nach Art              d) unverletzt sein.\nund Umfang nur innerhalb cles Rahmens der folgenden\n4. Die Fechser dürfen keine Reste alter Reben zeigen.\nAufstellung zulässig:\nGewicht\nv.H.\n1. Erdbesatz                                          1,0\nV\n2. Saatgut mit schweren Beschädigungen, die\ndurch tierische oder mechanische Einwirkun-                                             Reben\ngen hervorgerufen sind, über 5 mm in die\nKnollenoberfläche eindringen und den Pflanz-                                               A\nwert schädigen                                     3,0\nAllgemeines\n3. Saatgut mit Naßfäule oder Frostschäden             0,25\n1. Der Aufwuchs darf keine andere Sorte aufweisen. Ab-\n4. Saatgut mit Krankheiten, die den Pflanzwert\nweichende Typen sind spätestens bei der Besichtigung\nschädigen, und zwar starker Schorf (Buckel-\ndes Aufwuchses aus dem Boden zu entfernen.\nschorf, Tiefenschorf), starke Rhizoctonia,\nstarke Krätze, starke Eisenfleckigkeit, starke               2. Der Aufwuchs muß gut gepflegt sein, normales\nPfropfenbildung, starke Glasigkeit, Mißbil-                     Wachstum zeigen und ausreichenden Rebschutz auf-\ndung (Zwiewuchs in Verbindung mit Glasig-                       weisen.\nkeit), Alternaria, Trockenfäule (Fusarium)\noder Braunfäule, Herzfäule, Pilz- und Bakte-\nrienringfäule, Frost-, Hitzenekrose, starke                                                B\nSchwarzfleckigkeit                                 2,0                                 Schnittholz\n1. Die Bestände von Schnittholz müssen so angelegt sein,\nIII                                   daß die erforderliche Be,arbeitung der Pflanzen und die\nErntearbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden\nTopinambur                                   können. Jede Sorte muß mit ganzer Zeile auslaufen.\n1. Das Saatgut muß frei von faulen, verpilzten und be-          2. Ausbildung, Reife und Ertrag des Holzes, bei Ertrags-\nschädigten Knollen sein.                                         reben auch der Trauben, müssen das Schnittholz für\nden Nutzungszweck geeignet erscheinen lassen.\n2. Erdbesatz ist bis 1 vom Hundert zulässig.\n3. Fehlstellen sind bis zu 15 vom Hundert zulässig.\n4. Bis zu 10 vom Hundert der Ruten dürfen Reibschäden\nIV                                     oder Schäden durch Frost, Hagel oder Dürre aufweisen.\n5. Ubertragbare Abbaukrankheiten dürfen bei 5 vom\nHopfen\nHundert der Stöcke vorhanden sein. Abbaukranke\n1. Der Feldbestand muß auf einer ordnungsgemäßen                    Stöcke sind spätestens bei der Besichtigung des Auf-\nGerüstanlage aufgeleitet sein. Der Mindeststandraum              wuchses zu entfernen.\nje Stock beträgt 2,25 qm.                                    6. Sortierte Schnittreben müssen ausreichende Reife auf-\n2. Der Feldbestand muß frei von Schädlingen und Krank-              weisen. Der Durchmesser muß am oberen Ende und\nheiten, insbesondere von Fusarium, Viruskrankheiten              bei Längen ab 80 cm auch in der Mitte zwischen 6 und\nund Verticillium spec., sein.                                   10 mm liegen. Der Holzkörper muß in einem normalen\nVerhältnis zum Mark stehen und eine gute Ausbil-\n3. Die Setzlinge (Fechser) müssen\ndung des Diaphragmas zeigen, frei von wachstums-\na) mindestens 10 cm lang und dem Nutzungszweck                  hemmenden Schäden und Verletzungen sowie dem\nentsprechend stark sein,                                    Nutzungszweck entsprechend sortiert sein.","Nr. 7 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958                            127\nC                                                        D\nBewurzelte Reben in Rebschulen                                Topf- und Kartonagereben\n1. Die Zeilenbreite muß mindestens 80 cm und innerhalb\n1. Pfropfreben müssen eine ausreichende und allseitige\nder Zeilen die Entfornung der Pflanzen voneinander\nmindestens 5 cm betragen. In größeren Bestä.nden muß      Kallusbildung aufweisen.\ndie Sorte mit ganzer Zeile auslaufen. In kleineren Be- 2. Die Abhärtung muß abgeschlossen und die Triebspitze\nständen sind die Sorten durch Fehlstellen von minde-      gut ausgebildet sein.\n,stens 1 m Länge zu trennen.\n2. Sortierte Reben müssen gleichmä.ßig und so hewuirzeilt 3. Die Ausbildung der Wurzeln muß ein gutes Wachstum\nsein, daß ein gutes Wachstum gewährleist,et erscheint.    gewährleisten.\nWachstumshemmende Schäden und Vmletzungen dür-\n4. Die Länge der Unterlage muß dem Nutzungszweck\nfen nicht vorliegen.\ngenügen.\n3. Die Sortierung muß dem Nutzung,szweck entsprechen.\n4. Bei Pfropfreben ist eine ausreichende und gleichmäßige 5. Wachstumshemmende Schäden und Verletzungen dür-\nVerwachsung erforderl:ich.                                fen nicht vorliegen.","120                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n. Anlage 2\n(zu § 2 Abs. 1 der Allgemeinen\nZulassungsverordnung)\nMindestanforderungen an die Beschaffenheit bei Gemüsesaatgut\nZulässiger Bes,atz\nMindest-          mit anderen           mit anderen       Mindestkeimfähigkeit\nUd.                                 rninhe:it             Sorten             Arten von\nArt\nNr.                                                   derselben          Kulturpflanzen\nArt            und Unkraut                   v.H.\nGewicht\n--------\nv.H.              Stück            Gewicht v. H.         der reinen Körner\n-----------·--·\n1                  2                      3                4                    5                        6\nGemüsebohnen                        98           in 100 g 2                0                       85\n2   Prunk- und Puffbohnen               98           in 200 g 2                0                       80\n3   Erbsen, Mark-                       97           in 100 g 2                0                       80\n4             Schal-                     97           in 100 g 2                0                       85\n5             Zucker-                    95           in 100 g 2                0                       80\n6    Endivien, Winter-                   95                                     0,3                     75\n7               Sommer-                  95                                     1                       80\n8    Feldsalat                           90                                     1                       60\n9    Gurken                              98                                     0                       80\n10    Kohl, Blumen-                       97                                     0,4                     75\n11    anderer Kohl\neinschließlich Kohlrabi             97                                     0,4                     85\n12    Kresse                              97                                     0,2                     80\n13    Kürbis                              98                                     0                       80\n14    Mangold                             96                                     0,2                 70 Knäuel\n15    Möhren                              90                                                             65\n16    Petersilie                          90                                                             70\n17    Porree                              97                                     0,4                     75\n18    Radies und Rettich                  92                                     0,4                     85\n19    Rüben, Herbst- und Mai-             97                                     0,4                     85\n20    Rüben, Rote                         96                                     0,2                 70 Knäuel\n21    Salat, Schnitt-                     90            in 2 g 10                0,4                     80\nschwarze bzw.\nweiße Samen\n22           Freiland-                    95        wie lfd. Nr. 21              0,4                     85\n23           Treib-                       95        wie lfd. Nr. 21              0,4                     80\n24    Schwarzwurzeln                      95                                     0,4                     80\n25    Sellerie                            90                                     0,4                     75\n26    Spinat                              97            in 5 g 10                0,8                     80\nscharfsamige\nbzw.\nrunde Samen\n27    Tomaten                             94                                     0,1                     80\n28    Zichorien                           90                                     0,3                     75\n29    Zwiebeln                            97                                     0,4                      75\nSaatgut von Hülsenfrüchten darf Befall mit lebenden Käfern folgender Arten nicht aufweisen: Erbsenkäfer (Bruchus\npisorum), Pferdebohnenkäfer (Bruchus rufimana), Saubohnenkäfer (Bruchus atomaria), Speisebohnenkäfer (Acanthosce•\nlides obtectus), Linsenkäfer (Bruchus affinis) und Erbsenspitzmäuschen (Apion spec.). Stärkerer Befall mit Pilzen\nund Bakterien sowie mit lebenden Milben unzulässig.\nAn Stelle der Mindestanforderungen an Reinheit und Keimfähigkeit genügt es, wenn der Gebrauchswert erreicht\nwird; er ergibt sich aus dem Produkt von Mindestreinheit und Mindestkeimfähigkeit geteilt durch hundert.","Nr. 7 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958                                                 129\nAnlage 3\n(zu § 7 Abs. 2 der Allgemeinen\nZulassungsverordnung)\nMengeneinheiten der Proben\nI\nLandwirtschaftliches Saatgut\nHöchst-                       Probe-\nLfd.                                                                            qewicht                       menge\nNr.                              Art                                           der Partie\n- - - - -dz--------- -------- ,______g - - - - -\n3                            4\nGetreide, Mais sowie Hülsenfrüchte ohne bitterstoffarme\nLupinen, Platterbsen und Wicken                                              100                           500\n2   Platterbsen und Wicken                                                       100                           300\n3  Zucker- und Futterrüben                                                      100                           200\n4  bilterstofforme Lupinen, Esparsette, Lein, Hanf, Sonnen-\nblumen, Buchweizen, Hirse                                                      50                          300\n5   Luzerne und grobkörnige Kleearten                                              25                          300\n6  kloinkörnige Kleearten und Gräser ohne Goldhafer                               25                          150\n7   Goldhafer                                                                      25                           50\n8   Tabak                                                                          25                           20\n9   alle übriqen ~Jenerativ vermehrbaren landwirtschaftlichen\nArten                                                                          50                          150\nBei Kartoffeln und Topinambur beträgt die Probemenge 25 kg je angefangene\n150 dz, bei Hopfen 100 Stecklinge je 10 000 Stück und bei Reben 1 vom Hundert\ndes vorgestellten Bestandes.\nII\nGemüsesaatgut\nHöchst-                        Probe-\nLfd.                                                                            qewicht\nArt                                                                           menge\nNr.                                                                            der Part,ie\ndz                            g\n- -------------------.~--- ----~---·------,-------~-------\n4\n1 Gemüsebohnen                                                                 100                           300\n2 Gemüseerbsen                                                                 100                           300\n3 Prunk- und Puffbohnen                                                        100                           300\n4 Endivien                                                                       25                           10\n5  Feldsalat                                                                      25                           10\n6  Gurken                                                                         25                           20\n7  Kohl, Blumen-                                                                  25                             6\n8 anderer Kohl einschließlich KohJrabi                                           25                           10\n9 Kresse                                                                         25                           10\n10  Kürbis                                                                         25                           50\n11  Mangold                                                                        50                           75\n12  Möhren                                                                         25                           20\n13  Petersilie                                                                     25                           20\n14  Porree                                                                         25                           10\n15  Radies einschließlich Rettich                                                  25                           20\n16  Rüben, Herbst- und Mai-                                                        25                           20\n17  Rüben, Rote                                                                    50                           75\n18  Salat                                                                          25                           10\n19  Schwarzwurzeln                                                                 25                           20\n20  Sellerie                                                                       25                             5\n21  Spinat                                                                         50                           30\n22  Tomaten                                                                        25                             5\n23  Zichorien                                                                      25                           10\n24  Zwiebeln                                                                       25                           10\n25  alle übrigen Gemüsearten                                                       25                           10"]}