{"id":"bgbl1-1958-5-3","kind":"bgbl1","year":1958,"number":5,"date":"1958-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_5.pdf#page=2","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1958-02-07T00:00:00Z","page":70,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["70                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.\nVom 7. Februar 1958.\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 des Einkommensteuer-                   4 und 167 des Bundesgesetzes zur Entschädi-\ngesetzes in der Fassung vom 13. November 1957                        gung für Opfer der nationalsozialistischen\n(Bundesgesetzbl. I S. 1793) und des Artikels 3 Abs. 5                Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz -\ndes Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuer-                       BEG -) in der Fassung des Gesetzes vom\ngesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom                      29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559)\" er-\n5. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 781) in der                    setzt.\n. Fassung des Gesetzes zur Anderung dieses Gesetzes\nvom 19. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 918)            6. § 16 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                  ,, (1) Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle im\nBundesrates:                                                   Sinn des § 10, Kaufeigenheim ist ein Wohnge-\nbäude im Sinn des § 9 Abs. 2 des Zweiten Woh-\nArtikel 1                             nungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Fami-\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung                 lienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesge-\n(EStDV 1955) vom 21. Dezember 1955 (Bundesge-                  setzbl. I S. 523).  11\nsetzbl. I S. 756) in der Fassung der Verordnung zur\nÄnderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-              7. In § 18 Abs. 2 erhält Satz 1 die folgende Fas-\nordnung vom 14. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 107)           sung:\nund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des               „Eigenheim ist ein Wohngebäude im Sinn des\nEinkommensteuergesetzes und des Körperschaft-                  § 9 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nsteuergesetzes vom 5. Oktober 1956 (Bundesge-                  (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom\n11\nsetzbl. I S. 781) ist weiterhin anzuwenden; sie wird           27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523).\nwie folgt geändert und ergänzt:\n8. In § 19 wird der Absatz 2 gestrichen.\n1. In § 1 Ziff. 2 wird der folgende Satz angefügt:\n„Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, das mit        9. § 24 wird gestrichen.\ndem Kalenderjahr übereinstimmt, auf ein vom\nKalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr und         10. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nbei Umstellung eines vom Kalenderjahr abwei-              a) In Satz 1 werden hinter den Worten „für\nchenden Wirtschaftsjahrs auf ein anderes vom                    jeden Kilometer\" die Worte „der Entfernung\"\nKalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gilt                  eingefügt.\ndies nur, wenn die Umstellung im Einvernehmen             b) Die folgende Ziffer 2 wird eingefügt:\nmit dem Finanzamt vorgenommen wird.\"                            ,,2. bei Benutzung eines Kleinst-\nkraftwagens (drei- oder vier-\n. 2. § 3 wird gestrichen.                                                 rädrigesKraftfahrzeug, dessen\nMotor einen Hubraum von\n3. In § 7 Abs. 1 werden die Worte „die sich nach                        nicht mehr als 500 Kubik-\n§ 6 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 des Gesetzes ergeben\"                       zentimeter hat)                       11\n0,36 DM, •\ndurch die Worte „die sich nach den Vorschriften\nc) Die bisherigen Ziffern 2 und 3 werden Zif-\nüber die Gewinnermittlung ergeben\" ersetzt.\nfern 3 und 4.\n4. In § 12 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 34 b Abs. 4       11. § 27 erhält die folgende Fassung:\nZiff. 3 des Gesetzes und § 76\" durch die Worte\n,,§ 27\n,,§ 34 b Abs. 4 Ziff. 3 des Gesetzes, §_76, § 79 und\n§ 82\" ersetzt.                                                            Absetzung für Abnutzung\noder Substanzverringerung\n5. § 13 wird wie folgt geändert:                                Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehö- ·\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „des               renden Wirtschaftsgütern, die vor dem 21. Juni\nBundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953           1948 angeschafft oder hergestellt oder die un-\n(Bundesgesetzbl. I S. 201)\" durch die Worte          entgeltlich erworben worden sind, sind für die\n,,des Bundesvertriebenengesetzes in der Fas-         Bemessung der Absetzungen für Abnutzung\nsung vom 14. August 1957 (Bundesgesetzbl. I          oder Substanzverringerung als Anschaffungs-\nS. 1215)\" ersetzt.                                   oder Herstellungskosten zugrunde zu legen\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „die                  1. bei einem Gebäude,\nnach den §§ 1, 8 und 76 des Bundesergän-                      a) das vor dem 21. Juni 1948 angeschafft\nzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer                        oder hergestellt worden ist, der am\nder nationalsozialistischen Verfolgung (BEG)                     21. Juni 1948 maßgebende Einheitswert\nvom 18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I                       \"zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948\nS. 1387)\" durch die Worte „die nach den§§ 1,                     aufgewendeten Herstellungskosten;","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1958                           71\nb) das unentgeltlich erworben und vor dem      16. § 33 wird wie folgt geändert:\n21. Juni 1948 hergestellt worden ist, der     a) In Satz 1 werden die Worte „von sieben Jah-\nam 21. Juni 1948 maßgebende Einheits-             ren\" durch die Worte von drei Jahren\" er-\nII\nwert zuzüglich der nach dem 20. Juni              setzt.\n1948 aufgewendeten Herstellungskosten\nb) Satz 2 wird gestrichen.\nabzüglich der nach dem 20. Juni 1948\nvon dt~m Rechtsvorgänger vorgenomme-      17. Hinter § 33 wird der folgende § 33 a eingefügt:\nnen Absetzungen für Abnutzung im Sinn                                 ,.§ 33a\ndes § 7 des Gesetzes und der erhöhten\nAbsetzungen im Sinn des § 7b des Ge-          Rückzahlungsfrist bei allgemeinen Sparverträgen\nsetzes;                                                     im Sinn des § 32 EStDV 1955\nc) das unentgeltlich erworben und nach                Bei allgemeinen Sparverträgen im Sinn des\ndem 20. Juni 1948 hergestellt worden ist,     § 32 der Einkommensteuer-Durchführungsver-\ndie Anschaffungs- oder Herstellungsko-        ordnung (EStDV 1955) vom 21. Dezember 1955\nsten des Rechtsvorgängers abzüglich. der      (Bundesgesetzbl. I S. 756) bemißt sich die Rück-\nvon ihm vorgenommenen Absetzungen             zahlungsfrist nach § 33.\"\nfür Abnutzung im Sinn des § 7 des Ge-\nsetzes und der erhöhten Absetzungen       18. § 34 wird wie folgt geändert:\nim Sinn des § 7 b des Gesetzes zuzüglich      a) In Absatz 1 werden\nder vom Erwerber aufgewendeten Her11              aa) in Satz 1 die Worte „von sieben Jahren•\nstellungskosten.                                         durch die Worte „ von drei Jahren\" er-\nIn Reichsmark festgesetzte Einheitswerte                      setzt und\nsind im Verhältnis von einer Reichsmark                bb) Satz 2 gestrichen.\ngleich einer Deutschen Mark umzurechnen.\nb) Der folgende Absatz 2 wird eingefügt:\nAuf Antrag können für die Bemessung der\nAbsetzungen für Abnutzung die im Ver-                     ,. (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Verträ-\nhältnis von einer Reichsmark gleich einer              gen stehen Verträge zwischen einem Steuer-\nDeutschen Mark umgerechneten Beträge                   pflichtigen und einem Wohnungs- und Sied-\nzugrunde gelegt werden, die in dem am                  lungsunternehmen (§ 14 der Verordnung zur\n31. Dezember 1947 endenden Veranlagungs-               Durchführung des Wohnungsbau-Prämienge-\nzeitraum als Absetzung für Abnutzung steu-             setzes vom 8. September 1955 - Bundesge-\nerlich geltend gemacht werden konnten,                 setzbl. I S. 585 -) oder einem Organ der\nsoweit diese der normalen Abnutzung ent-               staatlichen Wohnungspolitik gleich, in denen\nsprechen und nicht auf überhöhten Anschaf-             sich der Steuerpflichtige verpflichtet, für die\nfungs- oder Herstellungskosten beruhen;                Dauer von drei Jahren mindestens viertel-\n2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut,                    jährlich laufende und der Höhe nach gleich-\nbleibende Beträge zu dem in § 16 Abs. 2 der\na) das vor dem 21. Juni 1948 angeschafft,\nVerordnung zur Durchführung des Woh-\nhergestellt oder unentgeltlich erwor-\nnungsbau-Prämiengesetzes vom 8. September\nben worden ist, der Betrag, den der\n1955 bezeichneten Zweck einzuzahlen, und in\nSteuerpflichtige für die Anschaffung am\ndenen beide Vertragsteile auf eine vorzei-\n31. August 1948 hätte aufwenden müssen,\ntige Aufhebung des Vertrags verzichten.\"\nb) das nach dem 20. Juni 1948 unentgeltlich\nerworben worden ist, der Betrag, den          c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nder Steuerpflichtige für die Anschaffung  19. Hinter § 35 wird der folgende § 35 a eingefügt:\nim Zeitpunkt des Erwerbs hätte aufwen-\n,,§ 35a\nden müssen.\nFür das Land Berlin treten an die Stelle des                               Rückzahlungsfrist bei\n21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949, an die              Sparverträgen mit festgelegten Sparraten\nStelle des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949                     im Sinn des § 34 EStDV 1955\nund an die Stelle des 31. August 1948 der                   Bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten\n31. August 1949.\"                                        im Sinn des § 34 der Einkommensteuer-Durch-\n12. In § 29 Abs. 1 werden die Worte „vor Ablauf              führungsverordnung (EStDV 1955) vom 21. De-\nvon zehn Jahren\" durch die Worte „vor Ablauf             zember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 756) dürfen\nvon drei Jahren\" ersetzt.                                die für die ersten drei Jahre entrichteten Spar-\nraten ein Jahr nach dem Tag der letzten für das\n13. In § 30 Abs. 1 werden die Worte „vor Ablauf              dritte Jahr geleisteten Einzahlung, jedoch nicht\nvon zehn Jahren\" durch die Worte „vor Ablauf\nvor Ablauf eines Jahres nach dem letzten regel-\nvon drei Jahren\" ersetzt.\nmäßigen Fälligkeitstag des dritten Jahres zu-\n14. § 31 wird gestrichen.                                    rückgezahlt werden. Falls der Steuerpflichtige\nauch für die folgenden Jahre Sparraten leistet,\n15. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbemißt sich für diese Sparraten vorbehaltlich\na) In Satz 1 werden die Worte „auf sieben                des § 36 a Abs. 2 Satz 2 die Rückzahlungsfrist\nJahre\" durch die Worte „auf drei Jahre\" er-          nach § 35 der Einkommensteuer-Durchführungs-\nsetzt.                                               verordnung (EStDV 1955) vom 21. Dezember\nb) Satz 2 wird gestrichen.                               1955.\"","72                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n20. § 36 wüd wie folgt g0ändert:                                beginnt die Festlegungsfrist für das erworbene\na) In Absc1tz 1 werden hinter den Worten „und               Wertpapier abweichend von § 37 Abs. 1 Satz 2\nnicht\" die Worte „innerhalb eines halben             mit Ablauf des Tages, an dem die Summe der\nJ c1hrcs, spdt:estcns jedoch\" eingefügt.              für den Erwerb verwendeten Sparbeträge ein-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der                 gezahlt war. Dabei ist § 33 Satz 2 für Sparbe-\nin § 34 bezeichneten Fristen\" durch die               träge im Sinn des § 32 entsprechend anzuwen-\nWorte „der in § 34 Abs. 1 und 2 bezeichne-           den. Für die nicht zum Erwerb des Wertpapiers\nten Frist\" ersetzt.                                   verwendeten Sparbeträge bemessen sich die\nRückzahlungsfristen nach den §§ 33 und 35.\nc) Absatz 3 wird gestrichen.\n(2) Absatz 1 gilt bei Sparbeträgen im Sinn\n21. I-Iinter § 36 wird der folgende § 36 a eingefügt:           des § 32 nur für solche Sparbeträge, für die eine\n,,§ 36a                          Bescheinigung im Sinn des § 10 Abs. 3 Ziff. 3\nBuchstabe c Satz 2 bis 4 des Gesetzes nicht aus-\nUnterbrechung der Einzahlungen\ngestellt worden ist.\"\nund vorzeitige Rückzahlung bei Sparverträgen\nmit festgelegten Sparraten im Sinn           24. Hinter § 38 wird der folgende § 38 a eingefügt:\ndes § 34 EStDV 1955\n,,§ 38a\n(1) Bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-\nErwerb von Wertpapieren mit Spareinlagen\nraten im Sinn des § 34 der Einkommensteuer-\nim Sinn der §§ 32 und 34 EStDV 1955\nDurchführungsverordnung (EStDV 1955) vom\nund der §§ 18 und 20 EStDV 1953\n21. Dezember 1955 {Bundesgesetzbl. I S. 756) liegt\neine Unterbrechung der Einzahlungen vor, wenn                  (1) Verwendet der Steuerpflichtige für den\nsie nicht oder nicht rechtzeitig geleistet und              steuerbegünstigten Erwerb eines Wertpapiers\nnicht bis zum Schluß des Kalenderjahrs, in dem              ausschließlich oder lediglich zusammen mit Spar-\nsie nach dem Spurvertrag zu entrichten waren,               beträgen im Sinn der §§ 32, 34 Abs. 1, für die\nnachgeholt worden sind. Eine Unterbrechung der              eine Bescheinigung im Sinn des § 10 Abs. 3 Ziff. 3\nEinzahlungen liegt jedoch nicht vor, wenn der               Buchstabe c Satz 2 bis 4 des Gesetzes nicht aus-\nSteuerpflichtige für die auf die ersten drei Jahre          gestellt worden ist,\nfolgenden Jahre keine Sparraten mehr leistet.                       1. Sparbeträge im Sinn des § 32 der Ein-\n(2) Bei einer Unterbrechung der Einzahlun-                         kommensteuer - Durchführungsverord-\ngen oder einer teil weisen Rückzahlung vor Ab-                         nung (EStDV 1955) vom 21. Dezember\nlauf der ersten drei Jahre gilt § 36 Abs. 2 ent-                       1955 (Bundesgesetzbl. I S. 756) vor dem\nsprechend. Bei einer Unterbrechung der Einzah-                         1. Januar 1959 und vor Ablauf der sich\nlungen oder einer teilweisen Rückzahlung nach                          aus § 33 a ergebenden Rückzahlungsfrist\nAblauf dieses Zeitraums ist die Rückzahlungs-                          oder\nfrist für die Sparraten der ersten drei Jahre                       2. Sparbeträge im Sinn des § 34 der Ein-\nnach § 35 a Satz 1 zu berechnen; für die Spar-                         kommensteuer - Durchführungsverord-\nraten der folg(mden Jahre ist § 36 Abs. 2 ent-                         nung (EStDV 1955) vom 21. Dezember\nsprechend anzuwenden.\"                                                 1955 vor dem 1. Januar 1959 und vor\nAblauf der sich aus § 35 a ergebenden\n22. § 37 wird wie folgt geändert:                                          Rückzahlungsfristen,\na) In Absatz 1 erhält der Wortlaut vor Ziffer\nso gilt § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.,\ndie folgende Fassung:\nDabei ist für die in Ziffer 1 bezeichneten Spar-\n,, Beim steuerbegünstigten Erwerb von Wert-           beträge § 33 Satz 2 entsprechend anzuwenden.\npapieren müssen diese für mindestens drei\nJahre auJ den N arnen des Steuerpflichtigen               (2) Verwendet der Steuerpflichtige ausschließ-\nfestgelegt werden. Die Frist beginnt mit dem           lich Sparbeträge im Sinn der §§ 18, 20 der\nTag der Festlegung. Diese ist wie folgt vor-           Einkommensteuer - Durchführungsverordnung\nzunehmen:\".                                            (EStDV 1953) vom 31. März 1954 {Bundesge-\nsetzbl. I S. 67) vor Ablauf der sich aus den §§ 19\nb) In Absatz 2 wird vor dem Wort „Erwerb\"                   und 21 der bezeichneten Verordnung ergeben-\ndas Wort „steuerbegünstigten\" eingefügt.               den Rückzahlungsfristen, so sind § 22 Abs. 1\n23. § 38 erhält die folgende Fassung:                           Satz 1 und § 23 Satz 2 bis 4 der bezeichneten\nVerordnung anzuwenden.\n,,§ 38\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 be-\nErwerb von Wertpapieren mit Spareinlagen\nmessen sich die Rückzahlungsfristen für die nicht\n(1) Verwendet der Steuerpflichtige vor dem              zum Erwerb des Wertpapiers verwendeten Spar-\n1. Januur      1959 ausschließlich Sparbeträge im          beträge im Sinn der §§ 32 und 34 der Einkom-\nSinn der §§ 32, 34 Abs. l für den steuerbegün-              mensteuer-Durchführungsverordnung           (EStDV\nstigten Erwerb eines Wertpapiers, so gilt diese             1955) vom 21. Dezember 1955 nach den §§ 33 a\nVerwendung nicht als vorzeitige Rückzahlung,                und 35 a und für die nicht zum Erwerb des Wert-\nwenn er dc1s Wertpapü!r nach § 37 Abs. 1 fest-•             papiers verwendeten Sparbeträge im Sinn der\nlegt und die für den Erwerb des Wertpapiers                 §§ 18 und 20 der Einkommensteuer-Durchfüh-\nverwendeten Sparhctröge nicht nochmals als                  rungsverordnung (EStDV 1953) vom 31. März\nSonderausgaben geltend macht. In diesem Fall -              1954 nach den §§ 19 und 21 der bezeichneten","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1958                           13\nVerordnung; für Sparbeträge im Sinn der §§ 32                     trägen im Sinn der §§ 18 und 20 der\nund 34 Abs. 1 ist§ 38 Abs. 1 Satz 4 anzuwenden.\"                  Einkommensteuer - Durchführungsver-\nordnung (EStDV 1953) vom 31. März\n25. § 39 erhält die folgende Fassung:                                 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67) erworben\n,,§ 39                                   worden sind,\nvor Ablauf von drei Jahren seit Beginn\nAnzeigepflichten bei\nder Festlegungsfrist die Festlegung auf-\nKapitalansa.mmlungsverträgen\ngehoben wird oder Ansprüche aus\n(1) Das Kreditinstitut hat dem für seine Ver-                  diesen Wertpapieren ganz oder zum\nanlagung oder für die Veranlagung des Steuer-                     Teil abgetreten oder beliehen werden;\npflichtigen zuständigen Finanzamt (§ 73 a der\n7. bei nach dem 31. Dezember 1954 und\nReichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle\nvor dem 7. Oktober 1956 steuerbegün-\nanzuzeigen, in denen, außer im Fall des Todes\nstigt erworbenen Wertpapieren im Sinn\ndes Steuerpflichtigen,\ndes § 31 Ziff. 2 der Einkommensteuer-\n1. bei allgemeinen Sparverträgen im Sinn                   Durchführungsverordnung (EStDV 1955)\ndes § 32                                                vom 21. Dezember 1955, die nicht nach\nvor Ablauf der in § 33 bezeichneten                     § 38 Abs. 3 der bezeichneten Verord-\nFrist Sparbeträge ganz oder zum Teil                    nung mit Sparbeträgen im Sinn der\nzurückgezahlt oder Ansprüche aus                        § § 18 und 20 der Einkommensteuer-\ndiesen Verträgen ganz oder zum Teil                     Durchführungsverordnung (EStDV 1953)\nabgetreten oder beliehen werden;                        vom 31. März 1954 erworben worden\nsind,\n2. bei allgemeinen Sparverträgen im Sinn\nvor Ablauf der sich aus § 37 Abs. 1 der\ndes § 32 der Einkommensteuer-Durch-\nEinkommensteuer - Durchführungsver-\nführungsverordnung (EStDV 1955) vom\nordnung (EStDV 1955) vom 21. Dezem-\n21. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I\nber 1955 ergebenden Frist die Festle-\ns. 756)                                                 gung aufgehoben wird oder Ansprüche\nvor Ablauf der sich aus § 33 a ergeben-                 aus diesen Wertpapieren ganz oder zum\nden Frist Sparbeträge ganz oder zum                     Teil abgetreten oder beliehen werden;\nTeil zurückgezahlt oder Ansprüche aus                   dagegen gilt bei von Grundkredit-\ndiesen Verträgen ganz oder zum Teil                     anstalten,    Komm unalkredi tans tal ten,\nabgetreten oder beliehen werden;                        Schiffsbeleihungsbanken oder Ablö-\n3. bei Sparvertrügen mit festgelegten Spar-                sungsanstalten ausgegebenen Pfand-\nraten im Sinn des § 34 Abs. 1                           briefen,   Rentenbriefen,    Kommunal-\nschuldverschreibungen oder anderen\na) Einzilhlungen unterbrochen werden\nSchuldverschreibungen und bei Wert-\n(§ 36 Abs. 1),\npapieren, die auf Grund des § 52 Abs. 11\nb) vor Ablauf der sich aus § 35 erge-                   des Gesetzes in der Fassung vom\nbenden Frist Sparbeträge ganz oder                  13. November 1957 - EStG 1957 -\nzum Teil zurückgezahlt oder An-                     (Bundesgesetzbl. I S. 1793) durch beson-\nsprüche aus diesen Verträgen ganz                   dere Rechtsverordnung bestimmt wer-\noder zum Teil abgetreten oder be-                   den, Ziffer 6 entsprechend.\nliehen werden;\nWenn ein Kredi tinsti tut Niederlassungen unter-\n4. bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-      hält, so können diese die in Satz 1 bezeichneten\nraten im Sinn des § 34 der Einkom-            Anzeigen an das Finanzamt richten, in dessen\nmensteuer - Durchführungsverordnung           Bezirk sie sich befinden.\n(EStDV 1955) vom 21. Dezember 1955\n(2) Für die Anzeigepflicht der Wohnungs- und\na) Einzahlungen unterbrochen werden           Siedlungsunternehmen und der Organe der\n(§ 36a Abs. 1),                           staatlichen Wohnungspolitik bei Sparverträgen\nb) vor Ablauf der sich aus § 35 a erge-       mit festgelegten Sparraten im Sinn des § 34\nbenden Fristen Sparbeträge ganz           Abs. 2 gilt Absatz 1 Ziff. 3 entsprechend.\noder zum Teil zurückgezahlt oder\n(3) Für die Anzeigepflicht der Schuldenver-\nAnsprüche aus diesen Verträgen\nwaltung      bei   steuerbegünstigt    erworbenen\nganz oder zum Teil abgetreten oder\nSchuldbuchforderungen gilt Absatz 1 Ziff. 6 und\nbeliehen werden;\n7 entsprechend.\n5. die in den Ziffern 1 bis 4 bezeichneten          (4) Der Steuerpflichtige hat dem für seine\nSparbeträge nach den §§ 38 und 38 a           Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der\nAbs. 1 für den steuerbegünstigten Er-         Reichsabgabenordnung) die Abtretung und die\nwerb von Wertpapieren verwendet               Beleihung von Ansprüchen aus den in Absatz 1\nwerden;                                       bezeichneten Sparverträgen und Wertpapieren\nsowie aus Schuldbuchforderungen unverzüglich\n6. bei nach dem 6. Oktober 1956 steuer-\nanzuzeigen.\nbegünstigt erworbenen Wertpapieren,\ndie nicht nach § 38 a Abs. 2 mit Sparbe-         (5) § 29 Abs. 4 gilt entsprechend.\"","74                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n26. In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte \"des                so ist § 40 entsprechend anzuwenden. Jedoch\n§ 32 Abs. 1 oder des § 34 Abs. 1\" durch die               verkürzt sich bei von Grundkreditanstalten,\nWorte „der §§ 32 und 34\" ersetzt.                         Kommunalkreditanstalten, Schiffsbeleihungsban-\nken oder Ablösungsanstalten ausgegebenen\n27. Hinter § 40 wird der folgende § 40 a eingefügt:            Pfandbriefen, Rentenbriefen, Kommunalschuld-\n,,§ 40a\nverschreibungen oder anderen Schuldverschrei-\nbungen und bei Wertpapieren, die auf Grund\nN achversteuerung                      des § 52 Abs. 11 des Gesetzes in der Fassung\nbei allgemeinen Sparverträgen und                 vom 13. November 1957 - EStG 1957 - (Bun-\nSparverträgen mit festgelegten Sparraten              desgesetzbl. I S. 1793) durch besondere Rechts-\nim Sinn der §§ 32 und 34 EStDV 1955                 verordnung be'stimmt werden, die in Satz 1 be-\nWerden vor Ablauf der sich aus den §§ 33 a              zeichnete Frist auf drei Jahre.\nund 35 a ergebenden Fristen Sparbeträge im                    (2) Werden Wertpapiere, die nicht zu den in\nSinn der § § 32 und 34 der Einkommensteuer-                Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wertpapieren ge-\nDurchführungsverordnung (EStDV 1955) vom                   hören, vor Ablauf der sich aus § 37 Abs. 1\n21. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 756) zu-           der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nrückgezahlt oder Ansprüche aus den Sparver-                (EStDV 1955) vorn 21. Dezember 1955 ergeben-\nträgen abgetreten oder beliehen, so ist § 40               den Frist nach Auslosung oder Kündigung ein-\nentsprechend anzuwenden.\"                                  gelöst, so ist eine Nachversteuerung nicht durch-\nzuführen, wenn der Steuerpflichtige als Erst-\n28. § 41 erhält die folgende Fassung:                          erwerber Zug um Zug andere Wertpapiere,\n,,§ 41                          deren Erwerb steuerbegünstigt ist, im Nennwert\nder ausgelosten oder gekündigten Wertpapiere\nN achversteuerung bei                    unmittelbar oder mittelbar erwirbt und bis zum\nvorzeitiger Verwertung von Wertpapieren                Ablauf der für die ausgelosten oder gekündig-\nWird vor Ablauf von drei Jahren seit Beginn             ten Wertpapiere geltenden Sperrfrist nach § 37\nder Festlegungsfrist                                       Abs. 1 festlegt.\"\n1. die Festlegung von nach dem 6. Oktober           30. § 42 wird wie folgt geändert:\n1956 steuerbegünstigt erworbenen Wert-               a) ,Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in\npapieren, die nicht nach § 38 a Abs. 2 mit               Satz 1 werden die Worte „im Sinn des § 31\"\nSparbeträgen im Sinn der §§ 18 und 20\ngestrichen.\nder Einkommensteuer - Durchführungsver-\nordnung (EStDV 1953) vom 31. März 1954               b) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:\n(Bundcsgesetzbl. I S. 67) erworben worden                   11\n(2) Absatz 1 gilt nicht für allgemeine\nsind, aufgehoben oder werden                             Sparverträge (§ 32), wenn für die Sparbe-\nträge eine Bescheinigung im Sinn des § 10\n2. Ansprüche aus diesen Wertpapieren ganz\nAbs. 3 Ziff. 3 Buchstabe c Satz 2 bis 4 des\noder zum Teil abgetreten oder beliehen,\nGesetzes ausgestellt worden ist.\"\nso ist § 40 entsprechend anzuwenden.\"\n31. § 43 erhält die folgende Fassung:\n29. Hinter § 41 wird der folgende § 41 a eingefügt:                                    ,,§ 43\n,,§ 41 a                                          Uberleitungsvorschrift\nN achversteuerung                            zu § 10 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 des Gesetzes\nbei vorzeitiger Verwertung von Wertpapieren                  (1) Die §§ 15 a und 15 b der Einkommensteuer-\nim Sinn des § 31 Ziff. 2 EStDV 1955               Durchführungsverordnung (EStDV 1953) vom\n(1) Wird vor Ablauf der sich aus § 37 Abs. 1            31. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67) sind wei-\nder Einkommensteuer-Durchführungsverordnung                ter anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige Ver-\n(EStDV 1955) vom 21. Dezember 1955 (Bundes-                sicherungsbeiträge oder Beiträge an Bauspar-\ngesetzbl. I S. 756) ergebenden Frist                       kassen auf Grund von Verträgen geleistet hat\n1. die Festlegung von nach dem 31. De-             oder leistet, die er nach dem 31. Mai 1953 und\nzember 1954 und vor dem 7. Oktober              vor dem 1. Januar 1955 abgeschlossen hat.\n1955 steuerbegünstigt erworbenen Wert-             (2) Die §§ 19, 20 Abs. 3, §§ 21 und 24 bis 28\npapieren im Sinn des § 31 Ziff. 2 derbe-        der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nzeichneten Verordnung, die nicht nach           (EStDV 1953) vom 31. März 1954 sind weiter an-\n§ 38 Abs. 3 der bezeichneten Verord-            zuwenden, wenn der Steuerpflichtige Beiträge\nnung mit Sparbeträgen im Sinn der               auf. Grund von vor dem 1. Januar 1955 abge-\n§ § 18 und 20 der Einkommensteuer-              schlossenen Kapitalansammlungsverträgen ge-\nDurchführungsverordnung (EStDV 1953)            leistet hat oder leistet oder wenn der Steuer-\nvom 31. März 1954 (Bundesgesetzbl. I            pflichtige Sparbeträge im Sinn der §§ 18 und 20\nS. 67) erworben worden sind, aufgeho-           der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nben oder werden                                 (EStDV 1953) vom 31. März 1954 für den steuer-\n2. Ansprüche aus diesen Wertpapieren               begünstigten Erwerb von Wertpapieren vor dem\ngi..lnz oder zum Teil abgetreten oder be-       7. Oktober 1956 nach § 38 Abs. 3 der Einkom-\nliehen,                                         mensteuer-Durchführungsverordnung            (EStDV","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1958                               75\n1955) vom 21. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I          dungen, die nach § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe c\nS. 756) verwendet hat oder nach dem 6. Oktober          Satz 2 bis 5 des Gesetzes besonders begünstigt\n1956 nach § 38 a Abs. 2 verwendet hat oder ver-         sind, neben den sich aus § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buch-\nwendet. Bei Sparverträgen mit festgelegten              staben a, b und c Satz 1 des Gesetzes ergeben-\nSpa.rraten gilt dies nur, wenn der Steuerpflich-        den Höchstbeträgen zur Hälfte, höchstens jedoch\ntige mindestens den ersten Sparbetrag vor dem           bis zu 6000 Deutsche Mark abgezogen werden.\n1. Januar 1955 eingezahlt hat.                          Dabei ist davon auszugehen, daß zunächst die\n(3) In der Zeit vom 1.. Januar bis zum 6. Okto-      nicht besonders begünstigten Aufwendungen im\nber 1956 geleistete Aufwendungen für den un-            Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 des Gesetzes\nmittelbaren oder mittelbaren ersten entgelt-            im Rahmen der sich aus § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buch-\nlichen Erwerb der in § 31 Ziff. 2 der Einkommen-        staben a, b und c Satz 1 des Gesetzes ergeben-\nsteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955)             den Höchstbeträge berücksichtigt sind.\nvom 21. Dezember 1955 bezeichneten Wert-                    (2) Im Fall des § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe c\npapiere können als Sondera.usgaben im Sinn des          Satz 4 des Gesetzes ist für die Festlegung der\n§ 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes in der Fassung         Wertpapiere § 37 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 entspre-\nvom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441}        chend anzuwenden.\nnur abgezogen werden, wenn die Wertpapiere                  (3} Für die Begriffe Aufschließungsmaßnah-\nbis zum 6. Oktober 1956 festgelegt worden sind.·        men und Gemeinschaftseinrichtungen gilt § 5\nWerden sie nach dem 6. Oktober 1956 und vor             Abs. 1 und 2.\"\ndem 1. Januar 1957 festgelegt, so können die in\nSatz 1 bezeichneten Aufwendungen jedoch als         35. § 45 wird wie folgt geändert:\nSonderausgaben im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4          a} Absatz 1· erhält die folgende Fassung:\ndes Gesetzes in der Fassung vorn 13. November                    ,, (1} Für die Inanspruchnahme der Steuer-\n1957 - EStG 1957 - (Bundesgesetzbl. I S. 1793}                begünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes\nabgezogen werden, wenn es sich um solche                      ist\nVv ertpapiere handelt, deren Erwerb im Kalen-                           1. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1\nderjahr 1956 auch nach dem 6. Oktober steuer-                              des Gesetzes der im Veranlagungs-\nbegünstigt ist.\"                                                           zei traum nicht entnommene Ge-\nwinn,\n32. § 44 wird gestrichen.\n2. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2\n33. Hinter § 44 wird der folgende § 44 a eingefügt:                            des Gesetzes der nicht entnommene\nGewinn des im Veranlagungszeit-\n,,§ 44a\nraurn endenden Wirtschaftsjahrs\nAbzug von Aufwendungen,                            maßgebend.\"\ndie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz\nprümienbeg(instigt sind                   b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „zu\nveranlagende\" durch das Wort „veranlagte\"\nIm Veranlagungszeitraum geleistete Aufwen-                 ersetzt.\ndungen im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 des\nGesetzes, di.e nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 4     36. § 46 wird wie folgt geändert:\ndes Wohnungsbau-Prämicngesetzes in der Fas-             a) In Absatz2 werden hinter dem Wort „kommt•\nsung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I                die Worte „innerhalb des in § 10 a Abs. 2\nS. 482) zugleich prämienbegünstigt sind, können               Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Zeitraums•\nals Sonderausguben nur abgezogen werden,                      eingefügt.\nwenn für diese Aufwendungen eine Prämie nicht\nb) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:\nbeansprucht wird. Der Steuerpflichtige kann die\nbezeichneten Aufwendungen, die er innerhalb                      ,, (3) Für die Feststellung der Mehrent-\neines Veranlagungszeitraums leistet, entweder                 nahmen sind in den Fällen des § 2 Abs. 6\nnur einheitlich als Sonderausgaben geltend                    Ziff. 1 des Gesetzes die Entnahmen im Ver-\nmachen oder für sie eine Prämie beanspruchen;                 anlagungszeitraum und in den Fällen des § 2\neine Änderung der getroffenen Wahl ist nicht                 Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes die Entnahmen im\nzulässig.\"                                                    Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungszeit-\nraum endet, maßgebend.\"\n34. Hinter dem neuen § 44 a wird der folgende\n37. In § 49 Ziff. 1 Buchstabe a werden die Worte\n§ 44 b eingefügt:\n,,, auf deren Wahlvorschlag bei der letzten Wahl\n,,§ 44 b                          zum Bundestag oder zur Volksvertretung eines\nErweiterung des Sonderausgabenabzugs               Landes mindestens ein Abgeordneter gewählt\nnach § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe c des Gesetzes       worden ist, oder an eine politische Partei der\nfür die Vernnlagungszeitrüume 1956 und 1957           dänischen Minderheit\" gestrichen.\n(1} Betragen die Aufwendungen im Sinn des        38. In § 52 Abs. 2 werden die Worte „des Bundes-\n§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 des Gesetzes mehr als         vertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 - Run-\ndas Doppelte der nach § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buch-         desgesetzbl. I S. 201 -\" durch die Worte „des\nstabe a oder b des Gesetzes in Betracht kom-            Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom\nmenden Beträge, so können die in dem darüber            14. August 1957 - Bundesgesetzbl. I S. 1215 -\"\nhinausgehenden Betrag enthaltenen Aufwen-               ersetzt.","76                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n39. § 5G wird wie! folrJt ~J(~~irnlerl:                      44. § 61 erhält die folgende Fassung:\na) In Absalz 1 werden                                                                 ,,§ 61\naa) in Satz 1 die Worte „Absätze 2 und 3\"                       Antrag auf anderweitige Verteilung\ndurch die Worte „Absätze 3 und 4\" und             der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen\nbb) in Salz 2 die Worte „und 6\" durch die                  Belastungen im Fall des § 26 a des Gesetzes\nWorte „Ziff. 1\" ersetzt.                             Der Antrag auf anderweitige Verteilung der\nb) Der folgende Absatz 2 wird eingefügt:                    Sonderausgaben und der als außergewöhnliche\nBelastungen vom Einkommen abzuziehenden\n,, (2) Der Steuerpflichtige hat in der Steuer-        Beträg'e (§ 26 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes) kann\nerklärung auch die mit seinen Einkünften                nur von beiden Ehegatten gemeinsam gestellt\nzusammenzurechnenden Einkünfte der Kin-                 werden. § 26 e Satz 2 des Gesetzes gilt ent-\nder anzugeben, die mit ihm nach § 27 des                sprechend.\"\nGesetzes zusammen veranlagt werden.\"\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-            45. § 62 e-rhält die folgende Fassung:\nsätze 3 und 4.\n,,§ 62\nd) In dem neuen Absatz 3 Ziff. 3 Satz 2 wird                           Einheitliche Behandlung der bei\ndie Zahl ,,4000\" durch die Zahl „6000\" er-                der Zusammenveranlagung auszuscheidenden\nsetzt.                                                            oder einzubeziehenden Einkünfte\ne) In dem neuen Absatz 4 Satz 1 werden die                     (1) § 26d Abs.1 Satz 1 des Gesetzes kann auf\nWorte „Absatz 2\" durch die Worte „Ab-                   die Einkünfte der Ehefrau aus selbständiger Ar-\nsatz 3\" ersetzt.                                        bei, nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbe-\nbetrieb im Sinn des § 62 a nur -einheitlich ange-\n40. § 57 erhält die folgende Fassung:                             wendet werden.\n,,§ 57\n(2) Der Antrag auf Ausscheiden der Einkünfte\nSleuererklLirungspllicht                     des Ehemanns aus der Zusammenveranlagung\nim Fall der getrennten Veranlagung von                 (§ 26 d Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) kann sich nur\nEhegc1tten nach § 26 a des Gesetzes                auf die Einkünfte des Ehemanns aus selbständi-\nIm Fall des § 26 a des Gesetzes hat jeder Ehe-           ger und nichtselbständiger Arbeit bezi,ehen. Der\ngatte eine Steuererklärung nach § 56 abzugeben.              Antrag kann für die in Satz 1 bezeichneten Ein-\nUber die Sonderaus~Jüben mit Ausnahme des                    künfte nur einheitlich gestellt werden.\nAbzugs für den steuerbegünstigten nicht ent-                    (3) Der Antrag      auf Einbeziehung der Ein-\nnommenen Gewinn und des Verlustabzugs so-                    künfte der Ehefrau in die Zusammenveranla-\nwie über die außergewöhnlichen Belastungen                   gung (§ 26 d Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes) kann\nsollen die Ehegatten eine gemeinsame Erklärung               für die in Absatz 1 bezeichneten Einkünfte nur\nabgeben.\"                                                    einheitlich gestellt werden. Der Antrag ist bis\nzum Ablauf der Steuererklärungsfrist zu stellen.\n41. Hinter § 57 wird der folgende § 57 a eingefügt:                Er kann auch noch später gestellt werden, so-\n,,§ 57 a                           weit es nach den Vorschriften der Reichsab-\ngabenordnung zulässig ist.\"\nSteuererklürungspflicht in den Fällen der\nZusammenveranlagung von Ehegatten\nnach dem §§ 26 b und 26 d des Gesetzes           46. Hinter § 62 werden die folgenden §§ 62 a bis\n62 d eingefügt:\nIn den Fällen der §§ 26 b und 26 d des Geset-\n,,§ 62a\nzes haben die Ehegatten über ihr Einkommen\neine gemeinsame Steuererklärung nach § 56 ab-                                       Einkünfte\nzugeben. Dabei sind die Einkünfte eines Ehe-                           der Ehefrau aus Gewerbebetrieb\ngatten, die nach § 26 d Abs. 1 Satz 1 und 4 des                im Sinn des § 26 d Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes\nGesetzes in Verbindung mit § 62 a oder nach\n§ 26 d Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bei der Zusam-                Den Einkünften aus selbständiger Arbeit\nmenveranlagung ausscheiden, gesondeirt anzu-                 werden die Einkünfte der Ehefrau aus Gewerbe-\ngeben.\"                                                      betrieb bis zum Betrag von 12 000 Deutsche\nMark gleichgestellt, wenn die folgenden Vor-\naussetzungen vorliegen:\n42. In § 60 Abs. 1 Satz 2 werden hinter dem Wort\n„Steuerpflichtigen\" die Worte ,,, in den Fällen                 1. die Ehefrau muß dem Gewerbebetrieb ihre\neiner gemeinsamen Erklärung der Ehegatten                           Arbeitskraft überwiegend widmen;\n(§ 57 Satz 2, § 57 a) von den Ehegatten\" ein-\ngefügt.                                                         2. der Ehemann darf in dem Gewerbebetrieb\nder Ehefrau, abgesehen von geringfügigen\n43. Der Gesetzeshinweis vor § 61 erhält die folgen-                      Hilfeleistungen, nicht mitarbeiten und an\nde Fassung:                                                         den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb\nund am Betriebsvermögen nicht beteiligt\n,,Zu §§ 26 bis 26 e des Gesetzes\".                                  sein.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1958                        77\n§ 62b                          besonders festgestellter Betrag für Veran-\nAnträge zur Zusammenveranlagung               lagungszeiträume, in denen die Ehegatten ge-\ntrennt veranlagt worden sind, vorhanden ist.\nFür die in § 62 Abs. 2 und 3 bezeichneten An-\nträge und für den Antrag auf anderweitige Ver-                                § 62d\nteilung der Sonderausgaben und der als außer-\nAnwendung des§ 10d des Gesetzes\ngewöhnliche Belastungen vom Einkommen ab-\nbei der Veranlagung von Ehegatten\nzuziehenden Beträge (§ 26 d Abs. 3 und 5 des\nGesetzes) gilt § 61 entsprechend.                        (1) Im Fall der getrennten Veranlagung von\nEhegatten (§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuer-\n§ 62c                          pflichtige den Verlustabzug nach § 10 d des\nAnwendung der §§ 7 a, 7 e und 10 a des Gesetzes       Gesetzes auch für Verluste derjenigen Veran-\nbei der Veranlagung von Ehegatten              lagungszeiträume geltend machen, in denen die\nEhegatten zusammen veranlagt worden sind. Der\n(1) Im Fall der getrennten Veranlagung von\nVerlustabzug kann in diesem Fall nur für Ver-\nEhe,gatten (§ 26 a des Gesetzes) ist Voraus-\nsetzung für die Anwendung der §§ 7 a, 7 e und         luste geltend gemacht werden, die in einem\ndem getrennt veranlagten Ehegatten gehören-\n10 a des Gesetzes, daß derjenige Ehegatte, der\ndiese Steuerbegünstigungen in Anspruch nimmt,         den Betrieb entstanden sind.\nzu dem durch diese Vorschriften begünstigten             (2) Im Fall der Zusammenveranlagung von\nPersonenkreis gehört. Die Steuerbegünstigung          Ehegatten (§§ 26 b bis 26 e des Gesetzes) kann\ndes nicht entnommenen Gewinns kann in                 der Steuerpflichtige den Verlustabzug nach\ndiesem Fall jeder der Ehegatten, der die in           § 10 d des Gesetzes auch für Verluste derjeni-\n§ 10 a des Gesetzes bezeichneten Voraussetzun-        gen Veranlagungszeiträume geltend machen, in\ngen erfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000          denen die Ehegatten getrennt veranlagt worden\nDeutsche Mark geltend machen. Ubersteigen bei         sind. Werden nach § 26 d Abs. 1 des Gesetzes\ndem getrennt veranlagten Ehegatten oder               Einkünfte aus der Zusammenveranlagung aus-\nseinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen           geschieden, so ist der Verlustabzug in sinn-\ndie Summe der bei der Veranlagung zu berück-          gemäßer Anwendung des § 26 d Abs. 3 des Ge-\nsichtigenden Gewinne, so ist bei ihm nach § 10 a      setzes vorzunehmen.\"\nAbs. 2 des Gesetzes eine Nachversteuerung\ndurchzuführen. Die Nachversteuerung kommt         47. Hinter dem neuen § 62 d werden eingefügt\ninnerhalb des in § 10 a Abs. 2 Satz 1 des Ge-         a) der folgende Gesetzeshinweis:\nsetzes bezeichneten Zeitraums solange und in-              ,,Zu § 27 des Gesetzes\";\nsoweit in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und\n§ 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag vor-      b) der folgende § 62 e:\nhanden ist. Hierbei ist auch der besonders fest-                              ,,§ 62e\ngestellte Betrag für Veranlagungszeiträume, in                    Haushaltsbesteuerung: Kinder\ndenen die Ehegatten zusammenveranlagt wor-\nden sind, zu berücksichtigen, soweit er auf nicht        Steht im Fall der getrennten Veranlagung\nentnommene Gewinne aus einem dem getrennt             nach § 26 a des Gesetzes beiden Ehegatten für\nveranlagten Eheqatten gehörenden Betrieb ent-         ein Kind nach § 32 ,Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes\nfällt.                                                in Verbindung mit § 32 a des Gesetzes Kinder-\nermäßigung zu und haben beide Ehegatten das\n(2) Im ,Fall der Zusammenveranlagung von           Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes\nEhegatten (§§ 26 b bis 26 e des Gesetzes) genügt      zu sorgen, so ist das Kind mit jedem Ehegatten\nes für die Anwendung der §§ 7 a, 7 e und 10 a         zusammen zu veranlagen. Dabei sind die mit\ndes Gesetzes, wenn eine,r der beiden Ehegatten        den Einkünften der Ehegatten zusammenzu-\nzu dem durch die bezeichneten VorschriHen be-         rechnenden Einkünfte des Kindes je zur Hälfte\ngünstigten Personenkreis gehört. Die St,euer-         bei der Veranlagung des Ehemanns und bei der\nbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns            Veranlagung der Ehefrau zu berücksichtigen,\nkann in diesem Fall auch dann, wenn nach § 26 d       wenn nicht die Ehegatten eine andere Auftei-\nAbs. 1 des Gesetzes Einkünfte aus der Zusam-          lung beantragen; § 61 gilt entsprechend.\"\nmenveranlagung ausgeschieden werden und so-\nwohl bei der Zusammenveranlagung als auch         48. § 63 erhält die folgende Fassung:\nbei der gesonderten Veranlagung des Ehegatten                                   ,,§ 63\nmit den ausscheidenden Einkünften die An-\nKinderermäßigung\nwendung des § 10 a des Gesetzes in Betracht\nbei getrennter Veranlagung der Ehegatten\nkommt,. nur unter den Voraussetzungen des\nnach § 26 a des Gesetzes\n§ 45 Abs. 2 und nur bis zum Höchstbetrag von\ninsge,samt 20 000 Deutsche Mark in Anspruch              Liegen im Fall des § 26 a des Gesetzes die\ngenommen werden. Für den Abzug des nach                Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Ziff. 2 bis 4\n§ 10 a des Gesetzes zu berücksichtigenden Be-          des Gesetzes (Kinderermäßigung) vor, so sind\ntrags gilt § 26 d Abs. 3 des Gesetzes sinngemäß.       die Kinderfreibeträge für die Ehegatten ins-\nDie Nachversteuerung von Mehrentnahmen               gesamt in der bei einer Zusammenveranlagung\nnach § 10 a Abs. 2 des Gesetzes ist in diesem          in Betracht kommenden Höhe zu berücksichti-\nFall auch insoweit durchzuführen, als bei einem        gen. Das gilt auch, wenn der Kinderfreibetrag\nEhegatten ein nach § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 1         für ein Kind nur einem Ehegatten zusteht oder","78                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nzu gewähren ist; in diesem Fall ist der Kinder-                   künfte der in den Ziffern 4, 6 und 7 ge-\nfreibetrag anzusetzen, der sich für dieses Kind                   nannten Art, soweit sie zu den Einkünften\nnach der Geburtenfolge aller Kinder der Ehe-                      aus Land- und Forstwirtschaft gehören;\ngatten, für die die Voraussetzungen der Kinder-               2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und\nermäßigung vorliegen, ergibt. Die Summe der                       16 des Gesetzes), die durch eine in einem\nden Ehegatten gemeinsam zustehenden oder                          ausländischen Staat belegene Betriebstätte\nzu gewährenden Kinderfreibeträge ist bei der                      oder durch einen in einem ausländischen\nVeranlagung jedes Ehegatten zur Hälfte abzu-                      Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt\nziehen.\"                                                          werden, und Einkünfte der in den Ziffern 4,\n49. Hinter § 63 werden eingefügt                                       6 und 7 genannten Art, soweit sie zu den\nEinkünften aus Gewerbebetrieb gehören;\na) der folgende Gesetzeshinweis:                              3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18\n., Zu § 32 b des Gesetzes\";                                  des Gesetzes), die in einem ausländischen\nb) der folgende § 63 a:                                           Staat ausgeübt oder verwertet wird oder\nworden ist, und Einkünfte der in den Zif-\n.,§ 63a\nfern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit sie\nAntrag auf Wechsel der Steuerklassen                     zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit\nbeim Ausscheiden von Einkünften bei                      gehören;\nder Zusammenveranlagung\n4. Einkünfte aus der Veräußerung von\n(1) Für den Antrag auf Wechsel der Steuer-\na) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagever-\nklassen (§ 32 b Abs. 2 des Gesetzes) gilt § 61                         mögen eines Betriebs gehören, wenn die\nentsprechend.                                                          Wirtschaftsgüter in einem ausländischen\n(2) Ein im Lohnsteuerverfahren gestellter An-                       Staat belegen sind,\ntrag auf Wechsel der Steuerklassen gilt auch                      b) Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17\nfür die Veranlagung, es sei denn, daß dieser                           des Gesetzes), wenn die Gesellschaft\nAntrag im Vernnlagungsverfohren widerrufen                             Geschäftsleitung oder Sitz in einem aus-\nwird. Für den Widerruf gilt § 61 entsprechend.\"                        ländischen Staat hat,\n50. In § 64 wird ., § 32 b\" durch ., § 32 c\" ersetzt.                 c) Bodenschätzen (§ 17 a des Gesetzes), die\nin einem ausländischen Staat belegen\n51. § 66 wird wie folgt geändert:\nsind;\na) In Satz 1 wird die Zahl „ 7200\" durch die Zahl\n5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit\n,, 15 000\" ersetzt.\n(§ 19 des Gesetzes), die in einem ausländi-\nb) In Satz 2 werden die Worte „Für das Kalen-                     schen Staat ausgeübt oder verwertet wird\nderjahr 1955\" durch die Worte „Für die Ka-                   oder worden ist, und Einkünfte, die von\nlenderjahre 1955 und 1956\" ersetzt.                          ausländischen ·öffentlichen Kassen mit Rück-\nc) Satz 2 wird mit Wirkung vom 1. Januar 1957                     sicht auf ein gegenwärtiges oder früheres\ngestrichen.                                                  Dienstverhältnis gewährt werden. Ein-\nkünfte, die von inländischen öffentlichen\n52. Hinter§ 68 werden die folgenden§§ 68a bis 68g\nKassen einschließlich der Kassen der Deut-\neingefügt:\nschen Bundesbahn und der Deutschen Bun-\n„Zu § 34 c des Gesetzes                                           desbank mit Rücksicht auf ein gegenwärti-\n§ 68a\nges oder früheres Dienstverhältnis gewährt\nwerden, gelten auch dann als inländische\nAus] ändische Einkommensteuer                        Einkünfte, wenn die Tätigkeit in einem aus-\nEine ausländische Einkommensteuer kann nur                     ländischen Staat ausgeübt wird oder wor-\nangerechnet werden, wenn sie in einem auslän-                     den ist;\ndischen Staat nach Vorschriften erhoben wird,                 6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des\ndie für das ganze Staatsgebiet gelten. Eine aus-                  Gesetzes), wenn der Schuldner Wohnsitz,\nländische Steuer entspricht nicht der deutschen                   Geschäftsleitung oder Sitz in einem aus-\nEinkommensteuer, wenn sie                                         ländischen Staat hat oder das Kapitalver-\n1. nach den Gesetzen einer Provinz, eines                      mögen durch ausländischen Grundbesitz\nLandes oder einer anderen Gebietskörper-                 gesichert ist;\nschaft des ausländischen Staates oder                7. Einkünfte aus Vermietung und Verpach-\n2. durch eine Gemeinde oder einen Gemeinde-                   tung (§ 21 des Gesetzes), soweit das unbe-\nverband dieses Staates                                   wegliche Vermögen oder die Sachinbegriffe\nerhoben wird.                                                     in einem ausländischen Staat belegen oder\ndie Rechte zur Nutzung in einem ausländi-\n§ 68b\nschen Staat überlassen worden sind;\nAusländische Einkünfte\n8. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 des\nAusländische Einkünfte im Sinn des § 34 c des                  Gesetzes, wenn\nGesetzes sind                                                     a) der zur Leistung der wiederkehrenden\n1. Einkünfte aus einer in einem auslündischen                      Bezüge Verpflichtete Wohnsitz, Ge-\nStaat betriebenen Land- und Forstwirt-                       schäftsleitung oder Sitz in einem aus-\nschaft (§§ 13 und 14 des Gesetzes) und Ein-                  ländischen Staat hat,","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1958                          79\nb) bei Spekulationsgeschäften die ver-                                   § 68f\näußerten Wirtschaftsgüter in einem aus-                 Abzug ausländischer Steuern\nländischen Staat belegen sind,                        vom Gesamtbetrag der Einkünfte\nc) bei Einkünften aus Leistungen der zur            Unbeschränkt Steuerpflichtige, die mit ihren\nVergütung der Leistung Verpflichtete         ausländisd1en Einkünften in einem ausländisch'3n\nWohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in      Staat zu einer Steuer vom Einkommen herange-\neinem ausländischen Staat hat.               zogen werden, die nicht der deutschen Einko.i.n-\nmensteuer entspricht, können diese ausländische\n§ 68c                           Steuer in Höhe des nachweislich gezahlten Be-\ntrags vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzie-\nEinkünfte                         hen, soweit diese Steuer auf Einkünfte entfällt,\naus mehreren-ausländischen Staaten              die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.\nDie für die Einkünfte aus einem ausländischen\n§ 68g\nStaat festgesetzte und gewhlle ausländische\nSl r:uer ist nur bis zur Höhe der deutschen                   Berücksichtigung ausländischer Steuern\nS!.cucr anzurechnen, die auf die Einkünfte aus                  bei Doppelbes teuerungsabkomrneü\ndiesem ausländischen Staat entfällt. Stammen               (1) Soweit in einem Abkommen zur Vermei-\ndie} Einkünfte aus mehrnren ausländischen Staa-         dung der Doppelbesteuerung eine Anrechnung\nten, so sind die Höchstbeträge der anrechen-            ausländischer Steuern auf die EinkommensLeuer\nbarcn c1ns1iindischen Steuern für jeden einzelnen\nvorgesehen ist, sind § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3\nausländischen Staat gesondert zu berechnen.\ndes Gesetzes und die §§ 68 c bis 68 e entspre-\nchend anzuwenden.\n§ 68d\n(2) Wird bei Einkünften aus einem auslän-\nNachweis über die I-fohe                  dischen Staat, mit dem ein Abkommen zur Ver-\nder auslündischen Einkünfte und Steuern           meidung der Doppelbesteuerung besteht, nach\nden Vorschriften dieses Abkommens die Doppel-\nDer Steuerpflichtige hat dem Nachweis über           besteuerung nicht beseitigt, so sind die auf diese\ndie Höhe der aus1iindischcn Einkünfte und über          Einkünfte entfallenden ausländiscJ1en Steuern\ndie Fcsti;etzunu und Zahlung der auslündischen          vom Einkommen nach den Vorschrii:'ten des § 34 c\nSteuern durch Vorlaqe cnt:,;:ircchender Urkun-          Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes und der\nden (z.B. Steucrbcsd1eid, ()uiU.ung über die Zah-       §§ 63 b bis 68 e anzurechnen. Es können nur die\nluw;) zu führen. Sind diese Urkunden in einer           festgesetzten und gezahlten ausländischen\nfremden Sprache ubaefaßt, so k<1nn eine beglau-         Steuern vom Einkommen angerechnet werden,\nbigte Üherscl.zung in die deutsche Sprache ver-         auf die sich das Abkommen mit diesem Staat\nlangt werden.\nbezieht.\n§ ö8e                              (3) § 68 f ist entsprechend anzuwenden auf\nausländische Steuern vom Einkommen, die in\nNachträgliche Festsetzung                 einem Staat erhoben werden, mit dem ein Ab-\noder Änderung ausländischer Steuern              kommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\n(1) Der für einen Veranlagungszeitraum er-\nrung besteht, wenn sich das Abkommen auf\nteilte Steuerbescheid ist zu ändern (Berichti-          diese ausländischen Steuern nicht bezieht.\"\ngungsveranlagung), wenn eine ausländische\nS!.c:uer, die auf die in diesem Veranlagungszeit-   53. § 73 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:\nrüum bezogenen ausW.ndischen Einkünfte ent-                \"(3) Die Bücher werden im Inland im Sinn\nfrdlt, nach Erteilung die~.;cs Steuerbescheids,         des § 50 Abs. 1 des Gesetzes geführt, wenn sie\naber vor AbLrnf der Verjührungsfrist erstmalig          im Geltungsbereich des Gesetzes geführt\nfestgesetzt, n.:1ehtrüglich erhöht oder erstattet       werden.\"\nwird und sich dadurch eine höhere oder nie-\ndrigere Veranlagung rechtfertigt.                   54. In § 74 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „vierten\"\ndurch das Wort „sechsten\" ersetzt.\n(2) Wird eine ausländische Steuer, die nach\n§ 34 c des Gesetzes auf die Einkommensteuer         55. Hinter § 79 werden die folgenden §§ 80 bis 82\nfür einen Veranlagungszeitraum anzurechnen ist,         eingefügt:\nnach der Abgabe der Steuererklärung für diesen                                  ,,§ 80\nVeranla9ungszeitraum, aber vor Ablauf der                       Bewertungsabschlag für bestimmt.e\nVerjährungsfrist erstattet, so hat der Steuer-               Wirtschaftsgi.iter des Umlaufsvermögens\npflichtige dies dem zuständigen Finanzamt un-                         ausländischer Herkunft\nverzüglich mitzuteilen.\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf\n(3) Rechtsmittel gegen Steuerbescheide, die         Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5\nnach Absatz 1 geändert worden sind, können              des Gesetzes ermitteln, können die in der An-\nnur darauf gestützt werden, daß die ausl in-            lage 3 oder in der Anlage 4 zu dieser Verord-\ndische Steuer nicht oder nicht zutrelfend ange-         nung bezeichneten \\!Virtschaftsgüter des Um-\nrechnet worden sei.                                     laufsvermögens statt mit dem sich nach § 6","80                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nJ\\ bs. 1 ZifL 2 des CeseL~cs ergebenden Wert mit         zu ermitteln. Der Abzug der Bestandsminderun-\neinc~m niedrig()ten W(!rl ansetzen, und zwar             gen ist in der Weise durchzuführen, daß bei den\n1. die in der Anlüge 3 bezeichneten Wirt-        Bestandserhöhungen die Mengen abzusetzen\nsdwftsg üler mit einem Wert, der bis         sind, die dem Wert der Bestandsminderungen\nzu 20 vomI Iundert,                          entsprechen; dabei sind die Wirtschaftsgüter\nmit dem Börsen- oder Marktpreis (Wiederbe-\n2. die in der Anlüge 4 bezeichneten Wirt-\nschaffungspreis) am Bilanzstichtag zu bewerten.\nsdrnrtsuütcr mit einem Wert, der bei\nBei der Ermittlung des Mehrbestands im Sinn\nd<)m Melubeslünd an diesen Wirt-\ndes Satzes 1 sind nur Wirtschaftsgüter zu be-\nsdwflsgütern bis zu 30 vom Hundert\nrücksichtigen, die sich im Geltungsbereich des\nund bei dem übrigen Bestand bis zu\nGesetzes oder im Saarland befunden haben.\n15 vom Ilundert\nunter den Anschaffungskosten oder dem niedri-                 (4) Der Wertansatz nach Absatz 1 Ziff. 2 ist\ngeren Börsen- oder Mürktpreis (Wiederbeschaf-             nur in Wirtschaftsjahren zulässig, die vor dem\nfungspreis) des Bilanzstichtags liegt.                    1. Januar 1962 enden.\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des                                        § 81\nAbsatzes 1 ist, daß                                                 Bewertungsfreiheit für bestimmte\n1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt                Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\noder hergestellt worden ist,                               im Kohlen- und Erzbergbau\n2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaf-              (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nfung nicht bearbeitet oder verarbeitet       ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ge-\nworden ist,                                   setzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirt-\n3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut        schaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen\nnicht vertraglich das mit der Einlage-       die in den Absätzen 2 bis 4 bezeichneten Vor-\nrung verbundene Preisrisiko übernom-         aussetzungen vorliegen, im Wirtschaftsjahr der\nmen hat und                                  Anschaffung oder Herstellung und den vier fol-\n4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstich-       genden Wirtschaftsjahren neben den nach § 7\ntag im Geltungsbereich des Gesetzes          des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für\noder im Saarland befunden hat; im Fall       Abnutzung Abschreibungen vornehmen, und\nder Inanspruchnahme des Bewertungs-          zwar\nabscbldgs nach Absatz 1 Ziff. 1 genügt                1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des\nes auch, wenn sich das Vlirtschaftsgut                   Anlagevermögens bis zur Höhe von\nzwar am Bilanzstichtag noch nicht in                     insgesamt 50 vom Hundert,\nden bezeichneten Gebieten befunden                    2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern\nhat, jedoch nachweislich zur Einfuhr in                  des Anlagevermögens bis zur Höhe\ndiese Gebiete bestimmt gewesen ist.                      von insgesamt 30 vom Hundert\nDer Nach weis gilt als erbracht, wenn\nsich das Wirtschaftsgut spätestens neun      der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In\nMonate nach dem Bilanzstichtag im            den folgenden Wirtschaftsja.hren bemessen sich\nGeltungsbereich des Gesetzes oder im         die Absetzungen für Abnutzung nach dem Rest-\nSaarland befindet.                           wert und der Restnutzungsdauer. § 14 Abs. 1\ngilt entsprechend. Bei Wirtschaftsgüte~rn, für die\nOb eine Bcarbei tung oder Verarbeitung im Sinn           Abschreibungen nach Satz 1 in Anspruch ge-\nder Ziffer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der       nommen werden, sind die Absetzungen für Ab-\nDurchführunusbestimmungen zum Umsatzsteuer-              nutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jah-\ngesetz. Die nu.ch § 22 oder nach § 29 Abs. 1             resbeträgen vorzunehmen.\nZiff. 4 in Verbindung mit § 30 der Durchfüh-\nbestir.1mungen zum Umsatzsteuergesetz beson-                 (2) Voraussetzung     für die Anwendung des\nders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbei-            Absatzes 1 ist,\ntungen schließen die Anwendung des Absatzes 1                     1. daß die Wirtschaftsgüter\nnicht aus.\na) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-,\n(3) Mehrbestand im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2                      Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erz-\nist die mengenmäßige Erhöhung der Bestände                              bergbaues\nan den in der Anlage 4 bezeichneten Wirtschafts-                        aa) für die Errichtung von neuen\ngütern am Schluß des Wirtschaftsjahrs (Bilanz-                              Förderschachtanlagen, auch in\nstichtag) gegenüber den Beständen an den in                                 der Form von Anschlußschacht-\nder Anlage 4 bezeichneten Wirtschaftsgütern am                              anlagen,\nSchluß des ersten nach dem 30. September 1955\nendenden Wirtschaftsjahrs (Vergleichsstichtag),                         bb) für die Errichtung von neuen\ndie nach Abzug etwaiger bei diesen Wirtschafts-                             Schächten in Verbindung mit\ngütern eingetretener mengenmäßiger Bestands-                                Aufschlußarbeiten unter Tage,\nminderungen verbleibt. Die mengenmäßigen Be-                            cc) für die Zusammenfassung von\nstandsänderungen am Bilanzstichtag gegenüber                                mehreren Förderschachtanlagen\ndem Vergleichsstichtag sind dabei für Wirt-                                 zu einer einheitlichen Förder-\nschaftsgüter nicht gleicher Art und Güte getrennt                           schachtanlage oder","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1958                         81\ndd) für den Wiederaufschluß still-        angeschafft oder hergestellt werden. Bei Wirt-\nliegender Grubenfelder und Fel-       schaftsgütern, die nach den in den Ziffern 1 und\ndesteile,                             2 bezeichneten Stichtagell' angeschafft oder her-\ngestellt werden, können die Abschreibungen\nb) im T<Jgebaubetrieb des Brnunkohlen--      von den vor diesen Stichtagen aufgewendeten\nund fazberubaues für die Er-             Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder Teil-\nschließung neuerTagebaue und beim         herstellungskosten vorgenommen werden.\nUbergang zum Tieftagebau für die\nFreilegung und Gewinnung der                (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 kön-\nLagerstätte                              nen für Anzahlungen auf Anschaffungskosten\noder für Teilherstellungskosten im Wirtschafts-\nangeschafft oder hergestellt werden,          jahr der Anzahlung oder Teilherstellung und\n2. daß mit der Durchführung der in Ziffer 1     den vier folgenden Wirtschaftsjahren in An-\nbezeichneten Vorhaben vor dem 1. Ja-          spruch genommen werden. Die Summe der Ab-\nnuar 1961 begonnen und                        schreibungen auf ein Wirtschaftsgut darf jedoch\nin diesem Fall nicht höher sein als die Summe\n3. daß die Förderungswürdigkeit dieser          der Abschreibungen, die nach Absatz 1 im Wirt-\nVorhaben von der obersten Landes-             schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\nbehörde oder der von ihr bestimmten           und den vier folgenden Wirtschaftsjahren zu-\nStelle im Einvernehmen mit dem Bun-          lässig gewesen wären.\ndesminister für Wirtschaft bescheinigt\nworden ist.                                     (6) Bei den in Absatz 2 Ziff. 1 Buchstabe b\nbezeichneten Vorhaben können die nach dem\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz l können         31. Dezember 1955 und vor dem 1. Januar 1966\nnur in Anspruch genommen werden                         aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis\nzu 50 vom Hundert als sofort abzugsfähige Be-\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1         triebsausgaben behandelt werden.\nBuchstabe a\nbei Wirtschaftsgütern des Anlagever-                                 § 82\nmögens unter Tage und bei den in der\nAnlage 5 zu dieser Verordnung be-                          Bewertungsfreiheit für\nzeichneten Wirtschaftsgütern des An-               Anlagen zur Verhinderung, Beseitigung\nlagevermögens über Tage,                     oder Verringerung der Verunreinigung der Luft\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1            (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf\nBuchstabe b                                  Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4\nbei den in der Anlage 6 zu dieser Ver-       Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können\nordnung bezcicbnelen Wirtschaftsgütern       bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern\ndes bewcglichc:n Anlagevermögens,            des Anlagevermögens, bei denen die Voraus-\nsetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im Wirt-\ndie nach dem 31. Dezember 1955 ganz oder zum           schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\nTeil angeschafft oder hergestellt werden. Sie          und dem folgenden Wirtschaftsjahr neben den\nkönnen nur für den Teil der Anschaffungs- oder         nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Ab-\nHerstellungskosten in Anspruch genommen                setzungen für Abnutzung bis zu insgesamt 50\nwerden, der nüch dem 31. Dezember 1951 ent-            vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-\nstanden ist. Bei Wirtschaftsgütern, für die von        lungskosten abschreiben. In den folgenden Wirt-\nder Abschreibungsfreiheit nach § 36 des Ge-            schaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für\nsetzes über die Investitionshilfe der gewerb-          Abnutzung nach dem Restwert und der Rest-\nlichen Wirtschaft Gebrauch gemacht worden ist,         nutzungsdauer. § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.\nsind Abschreibungen nach Absatz 1 nur inso-\nweit zulässig, als sie zusammen mit den Ab-               (2) Voraussetzung für die Anwendung des\nschreibungen nach § 36 des Gesetzes über die           Absatzes 1 ist, daß\nInvestitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft                 1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und\ndie in Absatz 1 Ziff. 1 und 2 bezeichneten                       ausschließlich dazu dienen, die Verun•\nVomhundertsätze nicht übersteigen.                               reinigung der Luft zu verhindern, zu\nbeseitigen oder zu verringern,\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 kön-\nnen nicht mehr in Anspruch genommen werden                    2. die Anschaffung oder Herstellung der\nfür Wirtschaftsgüter, die                                        Wirtschaftsgüter im öffentlichen Inter-\nesse erforderlich ist und\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1\nBuchstabe a Doppelbuchstaben aa und                 3. die oberste Landesbehörde oder die\ndd für die Errichtung von neuen För-                   von ihr bestimmte Stelle das Vorliegen\nderschachtanlagen, jedoch nicht in der                 der Voraussetzungen der Ziffern 1 und\nForm von Anschlußschachtanlagen, nach                  2 bescheinigt.\ndem 31. Dezember 1970 und\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 kön-\n2. in den übrigen Fällen nach dem 31. De-       nen bei Wirtschaftsgütern in Anspruch genom-\nzember 1965                                  men werden, die in der Zeit vom 1. Januar 1957","82                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nbis zum 31. Dezember 1960 angeschafft oder               56. Die bisherigen §§ 80 bis 83 werden §§ 83 bis 86.\nhergeslellt werden. Bei Wirtschaftsgütern, für\ndie Auschrcibungen nach Absatz 1 vorgenom-               57. In der Anlage 2 erhält in Abschnitt A Ziff. 1\nmen werden, sind die Absetzungen für Ab-                      der Wortlaut vor Buchstabe a die folgende Fas-\nnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jah-                sung:\nresbeträgen vorzunehmen.                                      ,,Trennung der Reagenten von den Nicht-\n(4) Die Abschreibunqen nach Absatz 1 können                 reagenten bei der Tuberkulose- und Brucellose-\nnicht in Anspruch genomrnen werden für Wirt-                  bekärnpfung.\"\nschaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung\nvon Betrieben oder Detriebstätten angeschafft            58. Hinter der Anlage 2 werden die folgenden An-\noder hergestellt werden.\"                                     lagen 3 bis 6 eingefügt:\n\"Anlage 3\n(zu § 80 Abs. 1 Ziff. 1)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter irn Sinn des § 80 Abs. 1 Ziff. 1\n1. Eiprodukte;\n2. Haare, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen; Meerschwämme;\n3. Hülsenfrüchte, Reis;\n4. Trockenfrüchte, Schalenfrüchte, Gewürze, konservierte Südfrüchte und Säfte\naus Südfrüchten;\n5. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate;\n6. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette sowie Olsaaten und Olfrüchte,\nOlkuchen, Olkuchenmehle und Extraktionsschrote; Fettsäuren, Rohglyzerin;\n7. Rohdrogen, ätherische Ole;\n8. Wachse, Paraffine;\n9. Rohtabak;\n10. Asbest;\n11. Pflanzliche Gerbstoffe;\n12. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige Lackrohstoffe; Kasein,\n13. Kautschuk, Balata und Guttapercha;\n14. Häute und Felle (auch für Pelzwerk);\n15. Roh- und Schnittholz, Naturkork, Zellstoff, Linters (nicht spinnbar) 1\n16. Muschelschalen, Steinnüsse, Naturhorn;\n17. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge), andere Tierhaare, Baum-\nwolle und Abfälle dieser Wirtschaftsgüteri\n18. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne, Manila, Hartfasern und son-\nstige pflanzliche Spinnstoffe (einschließlich Kokosfasern), Werg und ver-\nspinnbare Abfälle dieser Wirtschaftsgüter;\n19. Polsterfasern (Kapok, Palmfaser [Crin d'Afrique], Polsterhede, Polsterwerg\nund Abfälle dieser Wirtschaftsgüter), pflanzliche Bürstenrohstoffe und\nFlechtrohstoffe (auch Stuhlrohr);\n20. Seidengarne, Seidenkammzüge;\n21. Hadern und Lumpen;\n22. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial einschließlich Alkali- und\nEr.dalkalimetalle, Metalle der seltenen Erden, Quecksilber, metallhaltige\nVorstoffe und Erze zur Herstellung von Ferrolegierungen, feuerfesten Er-\nzeuunissen und chemischen Verbindungen; Silicium, Selen und seine Vor-\nstoffe; Silber, Platin und deren Vorstoffe;\n23. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe zum Zerschlagen);\n24. Bergkri(;talle sowie Edelsteine und Schmucksteine, roh oder einfach gesägt,\ngespallcn oder angeschliffen, Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen,\nPerlen;\n25. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten einschließlich Saatgut von\nGemüsehülsenfrüchten;\n26. Fleischextrakte;\n27. Fischmehl. Fleischmehl, Blutmehl, Tapioka-(Cassava-, Manioka-)mehl1\n28. Sintermagnesit.","Nr. 5 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1958                             83\nAnlage 4\n(zu § 80 Abs. 1 Ziff. 2)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter im Sinn des § 80 Abs. 1 Ziff. 2\n1. Hülsenfrüchte, Reis;\n2. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette sowie Olsaaten und Olfrüchte,\nOlkuchen und Extraktionsschrote; Fettsäuren, Rohglyzerin;\n3. Asbest, Glimmer, Industriediamanten;\n4. Ilarze, Gummen, Terpentinöle und sonstige natürliche Lackrohstoffe;\n5. Naturkautschuk;\n6. Häute und Felle (nicht für Pelzwerk);\n7. Roh- und Schnittholz, Zellstoff;\n8. Textile Roh:;toffe (Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge], andere\nTierhaare, Baumwolle, Jute, Hanf, Flachs, Sisal und Manila);\n9. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial; Platin;\n10. Eisenerze, Abbrlinde; metallhaltige Vorstoffe und Erze zur Herstellung von\nFerrolegierungen, feuerfesten Erzeugnissen und chemischen Verbindun-\ngen; Ferronickel; Eisen- und Stahlschrott;\n11. Hartgrießweizen (durum) und Qualitätsweizen, Industriegerste, Industrie-\nhafer und Industriemais;\n12. Kaolin;\n13. Schwefelkies;\n14. Bormineral;\n15. Rohphosphat;\n16. Zeitungsdruckpapier.\nAnlage 5\n(zu § 81 Abs. 3 Ziff. 1)\nVerzeichnis\nder Wirtschafts9üter des Anlagevermög,ens über Tage\nim Sinn des § 81 Abs. 3 Ziff. 1\nDie Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-,\nPt~chkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des\nAnla~Jevermögens über Tage in Anspruch genommen werden, die zu den fol-\ngenden, mit clem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang\nstehenden, der Förderung, Seilfahrt und Wetterführung sowie der Aufberei-\ntung des Minernls dienenden Anlagen und Einrichtungen gehören:\n1. Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich Sehachthalle, Hängebank,\nWagertumlauf und Verladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge- und\nGrubenholzwirtschaft;\n2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft;\n3. Einrichtungen der Grubenlampenwirtschaft, des Grubenrettungswesens und\ncJer Ersten Hilfe;\n4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsanlagen; im Erzbergbau alle\nder Aufbereitung dienenden Anlagen sowie die Anlagen zum Rösten von\nEisenerzen, wenn die Anlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören.\nAnlage 6\n(zu § 81 Abs. 3 Ziff. 2)\nVerzeichnis\ndeir Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens\nim Sinn des § 81 Abs. 3 Ziff. 2\nDie Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tagebaubetrieb des Braunkohlen-\nund Erzbergbaues für die folgenden Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlage-\nvermögens in Anspruch genommen werden:\n1. Grubenaufschluß;\n2. Wirtschaftsgüter, die der Entwässerung der Lagerstätte dienen;\n3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Verkippung der Abraummassen\nsowie der Förderung und Bewegung des Minerals dienen, soweit sie wegen\nihrer besonderen, die Ablagerungs- und Größenverhältnisse des Tagebau-\nbctriebs berücksichtigenden Konstruktion nur für diesen Tagebaubetrieb\noder anschließend für andere begünstigte Tagebaubetriebe verwendet\nwerden;\n4. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanlagen im Erzbergbau gehören,\nwenn die Aufbereitungsanlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören.\"","84                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nArtikel 2                                          (7) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 23 und 24\n(1) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 5 Buch-                              sind erstmals vom 7. Oktober 1956 ab anzuwenden.\nstabe b, Ziff. 11, 13, 17, 19, 20 Buchstabe c, Ziff. 21,                              (8) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 55 hinsicht-\n27, 29 bis 31 und 39 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb                                lich des § 81 gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die\nund Buchstabe d sind erstmals für den Veran-\nnach dem 31. Dezember 1955 enden.\nlagungszeitraum 1956 anzuwenden.\n(9) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 2, 55 hin-\n(2) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 10, 32,                              sichtlich der §§ 80 und 82 und Ziff. 57 gelten erst-\n51 Buchstabe a, Ziff. 52 und 53 sind erstmals für den                              mals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezem-\nVeranlagungszeitraum 1957 anzuwenden.                                              ber 1956 enden.\n(10) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 1 ist erst-\n(3) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 33 ist                        hin-\nmals auf Umstellungen des Wirtschaftsjahrs anzu-\nsichtlich des § 44 a Satz 1 erstmals für den                             Ver-\nanlagungszeitraum 1956, hinsichtlich des §                                44 a     wenden, die nach dem 5. August 1957 vorgenommen\nSatz 2 erstmals für den Veranlagungszeitraum                             1958      werden.\nanzuwenden.                                                                           (11) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 20 Buch-\nstabe a ist erstmals für den Veranlagungszeitraum\n(4) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 35 Buch-                             1958 anzuwenden.\nstabe a und Ziff. 36 Buchstabe b sind erstmals für\nden Veranlagungszeitraum 1957 anzuwenden. Für                                         (12) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 34 gilt nur\nden Veranlagnngszeitraum 195G sind die Vorschrif-                                  für die Veranlagungszeiträurne 1956 und 1957.\nten des § 45 Abs. 1 und des § 46 Abs. 3 der Ein-\nkommensteuer-Durchführungsverordnung                                 (EStDV                                    Artikel 3\n1955) vom 21. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nS. 756) bei Gewerbetreibenden nur noch dann anzu-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nwenden, wenn sie deH Gewinn nach einem mit dem\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des\nKalenderjahr ühereinstimmenden Wirtschaftsjahr\nGesetzes zur Änderung des Einkommensteuerge-\nermitteln.\nsetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom\n(5) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 6 und 7                             ·5, Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 781), § 3 des\nsind im öffentlich 9eförderten sozialen Wohnungs-                                  Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom 19. De-\nbau erstmals auf Gebäude, bei denen die öffent-                                    zember 1956 (Bundesgesetzbl.I S.. 918) und Artikel 14\nlichen Mittel erstmals nach dem 31. Dezember 1956                                  des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vor-\nbewilligt worden sind, im steuerbegünstigten und                                   schriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 848)\nfreifinanzierten Wohnungsbau erstmals auf Ge-                                      auch im Land Berlin.\nbäude, die nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig\ngeworden sind, anzuwenden.                                                                                     Artikel 4\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n(6) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 14 bis 16,\n18, 20 Buchstabe b, Ziff. 22, 26 und 28 gelten erst-\nArtikel 5\nmals für Sonderausgaben, die auf Grund von Ver-\nträgen geleistet werden, die nach dem 6. Oktober                                      Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n1956 abgeschlossen worden sind.                                                    kündung in Kraft.\nBonn, den 7. Februar 1958.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nD e r B u n d e s m in i s-t e r d e r F in an z e n\nEtzel\nDruckfohlerberich tigung\nIn § 27 Abs. 3 fünfte Zeile des Bundesrückerstat-\ntunqsgesetzes vom 19. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nS. 731) ist die Silbe „ zu-\" zu streichen.\nII o r O u ~ CJ eh c· r   lki Punclc,,minis!cr ckr Justiz.   - Vor I a q: !3nndC'sunzei\\;er-Verlags-GmhH., Bo:rn/Köln -·· Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bunclcsqesetzblatt c'rscheint in zwcci qesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nL ~ u f c n d c r B c zu Cl nur durch die Post Bez u q s preis: viortoljiihriich für Teil I = DM 4,--, für Teil II = DM 3,--- zuzü(Jlich Zustellqebühr.\nE 1 n z e I s l Li c k c ic c111qdc1nrwnc 2•1 Seiten D~ 0,40 qcqcn Vorc,inse11dung des erforderlichen Betrar1cs auf Poslschcckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKoln 39:J oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}