{"id":"bgbl1-1958-47-3","kind":"bgbl1","year":1958,"number":47,"date":"1958-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/47#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-47-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_47.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz über die Statistik der Kosten und Leistungen im Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, mit Binnenschiffen und mit Eisenbahnen im Jahre 1959 (GüVerkStatG 1959)","law_date":"1958-12-21T00:00:00Z","page":988,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["988                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nGesetz über die Statistik\nder Kosten und Leistungen im Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen,\nmit Binnenschiffen und mit Eisenbahnen im Jahre 1959\n(GüVerkStatG 1959).\nVom 21. Dezember 1958.\nDer Bundestag hat       das  folgende  Gesetz be-       Bei Unternehmen, deren Geschäftsjahr nicht das\nschlossen:                                                 Kalenderjahr ist, tritt an die Stelle des Kalender-\njahres das nach dem 31. Dezember 1959 abschlie-\n§ 1                              ßende Geschäftsjahr.\nIm Jahre 1959 wird im Güterverkehr mit Kraft-\nfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, mit Bin-\n§ 5\nnenschiffen und mit Eisenbahnen eine Bundes-\nstatistik durchgeführt.                                    (1) Erfaßt werden in der Fahrzeugerhebung\n1. bei    Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-\n§ 2                                      anhängern\nDie Statistik umfaßt                                             a) Angaben über den Fahrzeughalter, so-\nweit sie seine Eigenschaft als Halter\n1. eine Erhebung von Kosten und Leistungen von\nbetreffen,\nF ahrzeug,en (Fahrzeugerhebung),\nb) Angaben zur Kennzeichnung des Fahr-\n2. eine Erhebung der Kosten und der Umsätze .\nzeuges und seiner Art,\nvon Unternehmen, die gewerblich Güter be-\nfördern, und der Deutschen Bundesbahn                        c) die Fernverkehrsgenehmigung oder die\n(Unternehmenserhebung).                                          N ahverkehrserlaubnis,\nd) Angaben über Leistungen nach Art und\nMenge, über die unmittelbar zurechen-\n§ 3                                          baren Kosten des Kraftstoffverbrauchs\nEs werden einbezogen                                                 und des Personaleinsatzes, die Beför-\nderungsteuer, soweit unmittelbar zu-\n1. in die Fahrzeugerhebung                                           rechenbar die Umsatzsteuer, die Kraft-\nbis zu 90 000 Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-                      fahrzeugsteuer und die Kraftfahrzeug-\nzeuganhänger,                                                    versicherung;\nbis zu 1800 Binnenschiffe und\n2. bei Binnenschiffen\ndie Güterwagen auf dem Netz der Deutschen\nBundesbahn und bis zu 100 anderer Eisen-                     a) Angaben über den Eigentümer, Char-\nbahnen,                                                          terer oder Ausrüster, soweit sie seine\nEigenschaft als Eigentümer, Charterer\n2. in die Unternehmenserhebung                                       'oder Ausrüster betreffen,\nbis zu 3500 Unternehmen des Güterkraftver-                   b) Angaben zur Kennzeichnung des Fahr-\nkehrs,                                                           zeuges und seiner Art,\nbis zu 1200 Unternehmen der Binnenschiffahrt                 c) Heimatort,\nund\nd) Angaben über Leistungen nach Art und\ndie Deutsche Bundesbahn sowie bis zu 100                         Menge, über die unmittelbar zurechen-\nandere Eisenbahnen.                                              baren Kosten des Verbrauchs von Kohle\nund Kraftstoff und des Personaleinsatzes\n§ 4                                           sowie die Schlepplöhne, Schiffahrtabga-\nben, Hafengebühren und die Schiffs-\n(1) Die Fahrzeugerhebung erstreckt sich\nversicherung;\nfür Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger\nauf eine Woche im Kalenderjahr 1959 mit er-               3. bei Güterwagen der Eisenbahnen\ngänzenden Angaben für einen Monat,                           a) Angaben zur Kennzeichnung der Eisen-\nfür Binnenschiffe                                                   bahnverwaltung,\nauf ein Vierteljahr im Kalenderjahr 1959 und                 b) Angaben über Leistungen nach Art und\nfür Güterwagen der Eisenbahnen                                      Menge, über die Beförderungsteuer so-\nauf das Kalenderjahr 1959.                                       wie über die anteilig zuzurechnenden\nKosten des Personaleinsatzes, des Ener-\n(2) Die Unternehmenserhebung erstreckt sich\ngieverbrauchs und der Schadensrisiken,\nfür Unternehmen des Güterkrnftverkehrs                               jeweils unterteilt nach Fahrzeugarten,\nauf das Kalenderjahr 1959 mit ergänzenden An-                     Güterarten und Entfernungen.\nguben für einen Monat,\nfür Unternehmen der Binnenschiffahrt und für             (2) Erfaßt werden in der Unternehmenserhebung\nEisenbohnen                                                  1. Angaben zur Kennzeichnung des Unter-\nauf das Kalenderjahr 1959.                                   nehmens,","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1958                          989\n2. Fahrzeugpark und Schiffspark für den                                   § 7\nGüterverkehr und deren Verkehrsleistun-          Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt\ngen,                                          durchgeführt.\n3. Zahl und Art der Beschäftigten,                                         § 8\n4. Umsatz,\n(1) Das Statistische Bundesamt leitet die Ergeb-\n5. Kosten nach Kostenarten,                      nisse der Statistik an die Bundesregierung und die\n6. Posten des Jahresabschlusses,                 von ihr bestimmten Stellen weiter.\n7. Wert der selbsterstellten Anlagen,               (2) Veröffentlichungen von Ergebnissen der Sta-\n8. Zugang und Abgang von Anlagev..,ermögen,      tistik sind im Rahmen allgemeiner Darstellungen\n9. durchlaufende Posten.                         der Kostenstruktur der Wirtschaft zulässig. Dar-\nüber hinaus dürfen Ergebnisse nur in einem von\nBei den Nummern 3 bis 6 sowie 8 und 9 sind von          der Bundesregierung zu bestimmenden Umfang ver-\nBetrieben, die auch andere Tiitigkeiten als Güter-      öffentlicht werden.\nverkehr ansüben, besondere Angaben für den\nGüterverkehr zu machen.                                    (3) Die Ergebnisse der Statistik, die nach Absatz 1\nweitergeleitet oder nach Absatz 2 Satz 2 veröffent-\nlicht werden,. dürfen Einzelangaben über die Deut-\n§ 6                           sche Bundesbahn enthalten.\nAuskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über                                 § 9\ndie Statistik für Bundeszwecke (StatGes) vom\n3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) sind         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1. für die Fahrzeugerhebung                          1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ndie Halter der Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-\nzeuganhänger, die Eigentümer, Charterer oder                               § 10\nAusrüster der Binrn~nschiffe und die Eisen-          Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nbahnen,\n2. für die Unternehmenserhebung                                               § 11\ndie Unternehmen dt!S Güterkraftverkehrs und          Dieses Gesetz tritt am Tage nach sei_ner Verkün-\nder Binnenschiffc1hrt und die Eisenbahnen.        dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Lörrach, den 21. Dezember 1958.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\n-\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}