{"id":"bgbl1-1958-47-2","kind":"bgbl1","year":1958,"number":47,"date":"1958-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/47#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_47.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten","law_date":"1958-12-21T00:00:00Z","page":985,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 47 -   Tag der A.usgabe: Bonn, den 24. Dezember 1958                        985\nGesetz über die Ausübung\nder Berufe des Masseurs, des Masseurs und. medizinischen Bademeisters\nund des Krankengym:nasten.\nVom 21. Dezember 1958.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    3. der Inhaber der Erlaubnis den für die Aus-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                übung des Berufs erlassenen Rechtsvor-\nschriften wiederholt zuwidergehandelt oder\nunbefugt die Heilkunde ausgeübt hat.\n1. Die Erlaubnis\nzur Führung der Berufsbezeichnung                     (2) Der Inhaber der Erlaübnis ist vorher zu hören.\nIst er nicht voll geschäftsfähig, so ist auch der ge-\n§ 1                            setzliche Vertreter zu hören.\nWer eine Tätigkeit unter der Bezeichnung „Mas-\nseur\", ,,Masseur und rf1edizinischer Bademeister\"                                       § 5\noder „Krankengymnast\" ausüben will, bedarf der                 Eine Erlaubnis, die auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 2\nErlaubnis.                                                  oder 3 zurückgenommen wurd~, kann wiedererteilt\n§ 2                            werden, wenn Tatsachen eingetreten sind, die eine\n(1) Die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung           Wiedererteilung unbedenklich erscheinen lassen.\n„Masseur\" oder „Krankengymnast\" wird Personen\nerteilt, die nachweisen, daß sie                                                        § 6\n1. an dem Lehrgang (§ 8) teilgenommen,                Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch\n2. die Prüfung (§ 9) bestanden und                  für Masseurinnen, Masseurinnen und medizinische\n3. die praktische Tätigkeit (§ 10) abgeleistet      Bademeisterinnen sowie für Krankengymnastinnen.\nhaben.\n(2) Die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung                             II. Die Lehranstalten\n„Masseur und medizinischer Bademeister\" wird\n§ 7\nPersonen erteilt, die nachweisen, daß sie nach be-\nstandener Prüfung als Masseur (§ 9) die praktische             Die nach § 2 Abs. l vorgeschriebene Ausbildung\nTätigkeit nach § 11 abgeleistet haben.                      erfolgt in Lehranstalten für Massage oder für Kran-\nkengymnastik, die als zur Ausbildung geeignet\n(3) Die Erlaubnis kann auch Personen erteilt            staatlich anerkannt sind, und in Anstalten, die zur\nwerden, die eine außerhalb des Geltungsbereichs             Ausbildung ermächtigt sind (§ 10).\ndieses Gesetzes erworbene gleichwertige Ausbil-\ndung nachweisen.\n§ 3                                                 III. Der Lehrgang\n(1) Die    Erlaubnis ist zu versagen,      wenn der                                  § 8\nBewerber\n(1) Der Lehrgang in der Massage dauert minde-\n1. nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte      stens ein Jahr, der Lehrgang in der Krankengym-\nist,                                            nastik mindestens zwei Jahre.\n2. sich schwerer Verfehlungen schuldig ge-\n(2) Die Dauer des Lehrganges in der Kranken-\nmacht hat, aus denen sich seine Unzuver-\ngymnastik wird um sechs Monate verkürzt für\nlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,\noder                                                    1. Turn- und Sportlehrer mit zweijähriger\nAusbildung an einer staatlich anerkannten\n3. wegen eines körperlichen Gebrechens,\nLehranstalt,\nwegen Schwäche seiner geistigen oder kör-\nperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht                 2. Gymnastiklehrer mit zweijähriger Ausbil-\ndie für die Ausübung des Berufs erforder-                  dung an einer staatlich anerkannt,en Lehr-\nliche Eignung nicht besitzt.                               anstalt,\n3. Masseure mit einer Erlaubnis nach § 1.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist\nder Bewerber vorher zu hören.· Ist der Bewerber ·\n§ 9\nnicht voll geschäftsfähig, so ist auch der gesetzliche\nVertreter zu hören.                                           Die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang\nist durch eine Prüfung vor staatlichen Prüfungs-\n§ 4\nausschüssen nachzuweisen.\n(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn\n1. eine Voraussetzung für die Erteilung der                       IV. Praktische Tätigkeit\nErlaubnis ·irrtümlich als gegeben angenom-\nmen worden ist oder                                                         § 10\n2. nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die        Die praktische Tätigkeit in der Massage und in\ndie Versagung der Erlaubnis nach § 3 recht-     der Krankengymnastik dauert ein Jahr. Sie ist an\nfertigen würden, oder                           einer zur Annahme von Praktikanten ermächtigten","986                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nKrankenanstalt unter Aufsicht eines geprüften              (2) Vver beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die\nMasseurs oder eines Krankengymnasten abzulei-           Tätigkeit des Masseurs mindestens acht Jahre aus-\nsten. Die praktische Tfüi9keit in der Massage kann      geübt hat, ohne eine staatliche Anerkennung zu be-\nbis zur Dauer von sechs Monaten auch an einer           sitzen, oder wer eine Prüfung an einer den staatlich\nmedizinischen Badc?i:mstalt, die zur Annahme von        anerkannten Lehranstalten für Krankengymnastik\nPraktikanten ermächtigt ist, unter Aufsicht eines       gleichzuachtenden Lehranstalt abgelegt hat, erhält\nmedizinischen Bademeisters abgeleistet werden.          eine Erlaubnis nach § l, falls er dies binnen einem\nJahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt\n§ 11                           und falls kein Versagungsgrund nach § 3 vorliegt.\nPersonen, die die Bezeichnung „Masseur und              (3) Wer be,i Inkrafttreten dieses Gesetzes die\nmedizinischer Bademeister\" führen wollen, müssen        Tätigkeit des Masseurs weniger als acht Jahre aus-\neine halbjähriqe praktische Tlitigkeit in der Mas-      geübt hat, ohne eine staatliche Anerkennung zu\nsage nach § 10 Satz 1 und 2 und eine einjährige         besitzen, erhält die Erlaubnis nach § 1, wenn er die\npraktische Tätigkeit nach § 10 Satz 3 ableisten.        Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt hat und\nkein Versagungsgrund nach § 3 vor liegt. Er wird\nzur Prüfung zugelassen, ohne daß es des Nach-\nweises der Teilnahme an einem Lehrgang bedarf,\nV. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen              wenn er sich binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten\n§ 12                           dieses Gesetzes zur Prüfung meldet.\nDer Bundesminister des Innern wird errnächtigt,         (4) Masseure, die be i Inkrafttreten dieses Ge-\n1\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-          setzes eine staatliche Anerkennung besitzen oder\ndesrates die Ausbildung, die Prüfung und die prak-      denen eine Erlaubnis nach M·aßgabe des Absatzes 2\ntische Tätigkeit zu regeln.                             erteilt ist, erhalten die Erlaubnis zur Führung der\nBezeichnung „Krank:engymnast\", wenn sie an einer\nstaatlich anerkannten Lehranstalt für Krankengym-\nnasten eine Sonderprüfung abgelegt haben und kein\nVI. Zuständigkeiten                     Versagungsgrund nach § 3 vorliegt. Dies gilt nur\n§ 13                           für Bewerber, die sich bis zum Ablauf von drei\nJahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Prü-\n(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 3, § 4          fung melden. Der Bundesminister des Innern erläßt\nAbs. 1, §§ 5 und 15 Abs. 2 trifft die für den Wohn-     durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nsitz des Berufsangehörigen       zuständige   Verwal-   desrates eine Prüfungsordnung für diese Sonder-\ntungsbehörde.                                           prüfung.\n(2) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 und 2                                   § 16\nund § 15 Abs. 3 und 4 trifft die Verwaltungsbehörde,       Lehranstalten für Massage oder für Krankengym-\nin deren Bereich die Prüfung abgelegt worden ist.       nastik, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die\n(3) Die Entscheidungen nach § 7 und § 10 Satz 2      staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten\nund 3 trifft die Verwaltungsbehörde, in deren Be-       weiterhin als staatlich anerkannt ni'tch § 7, falls die\nreich die Anstalt liegt.                                Anerkennung nicht zurückgenommen wird.\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Ge-\n§ 17\nsetzes ist die von der Landesregierung bestimmte\nVerwaltungsbehörde.                                        Eine Ausbildung in der Massage oder in der\nKrankengymnastik, die vor Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes auf Grund der in § 19 bezeichneten Bestim-\nVII. Ordnungswidrigkeiten                   mungen oder auf Grund sonstiger, vor dem 8. Mai\n1945 im Gebiet des Deutschen Reiches erlassener\n§ 14                           Bestimmungen begonnen worden ist, wird nach die-\n(l) Ordnungswidrig handelt, wer ohne die Er-         sen Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der\nlaubnis nach § 1 zu besitz(m, eine der in §§ 1 und 6    Ausbildung erhält der Bewerber eine Erlaubnis\ngenannten Berufshc:;,:eichnun~icn führt.                nach § 1.\n§ 18\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße geahndet werden.                                      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Ver-\nordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nVIII. Ubcrganus- und Schlußbestimmungen              werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\n§ 15                           Uber lei tungsgesetzes.\n(1) Eine staatliche Anerkennung als Masseur,                                  § 19\nals Masseur und rm~dizinischer Bademeister oder als\nKrankengymnast, die auf Grund der in § 19 bezeich-         Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1959 in Kraft. Gleich-\nneten Best.immunqen oder auf Grund sonstiger, vor       zeitig treten die folgenden Vorschriften, soweit sie\ndem 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches         zu diesem Zeitpunkt noch fortgelten, außer Kraft:\nerlassener Bestimmungen erteilt worden ist, gilt als       1. die Verordnung • des Senats der Freien und\nErlaubnis nach § 1.                                           Hansestadt Hamburg betr. das untere Heil- und","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1958                       987\nPflegepersonal vom 17. Februar 1915 (Amtsblatt       8. die Verordnung des Niedersächsischen Staats-\nder Freien und Honsestadt Hamburg S. 129) in            ministeriums über die berufsmäßige Ausübung\nder zur Zeit ucltenden Fassung hinsichtlich der         der Massage vom 4. Oktober 1948 (Niedersäch-\nMasseure                                                sisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 162),\nmit A usnabmc von §§ 1, 6, 7 Abs. 1, §§ 19           9. die Verordnung des Niedersächsischen Staats-\nund 21,                                                 ministeriums über die berufsmäßige Ausübung\n2. der Rundcrlclß des Preußischen Ministers für            der Krankengymnastik und die Errichtung von\nVolkswohlfahrt vom 10. Juli 1923 betr. staat-           Krankengymnastikschulen vom 28. Januar 1949\nliche Prüfung von Masseuren (Amtsblatt Volks-           (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs-\nwohlfahrt S. 394)                                       blatt S. 39)\nmit Ausnahme der Ausführungsanweisung zu                mit Ausnahme von§ 4 Abs. 3 und 4, §§ 5 und 17,\nden Vorschriften über die staatliche Prüfung\nvon Masseuren (Masseurinnen) vom 10. Juli           10. das Bremische Gesetz über die staatliche Aner-\n1923 zu§ 1 Abs. 1 und 2,                                kennung von Krankengymnasten und die Er-\nrichtung von Krankengymnastikschulen vom\n3. die Verordnung des Badischen Ministers des              4. Juli 1950 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt\nInnern über die staatliche Prüfung von Kran-            Bremen S. 77)'\nkengymnastinnen vom 23. September 1935\nmit Ausnahme von § 4 Abs. 3, §§ 5, 6 Abs. 3,\n(Badisches     Gesetz-    und Verordnungsblatt\n§§ 18 und 19,\ns. 278),\n4. die Verordnung des Württembergischen Innen-         11. das Gesetz des Landes Bayern über Masseure\nministers über die staatliche Prüfung von Mas-          und medizinische Bademeister. vom 28. Septem-\nsierern vom 7. Mai 1937 (Regierungsblatt für            ber 1950 (Bayerisches Gesetz- und Verord-\nWürttemberg S. 3'7),                                    nungsblatt S. 209)\nmit Ausnahme von §§ 6, 10, 14 und 15,\n5. die Verordnung des Badischen Ministers des\nInnern über die staatliche Prüfung von Massie-      12. das Bayerische Gesetz über Krankengymnasten\nrcrn (Massiererinnen) und Fußpflegern (Fuß-             vom 30. April 1952 (Bayerisches Gesetz- und\npflegerinnen) vom 12. April 1937 (Badisches Ge-         Verordnungsblatt S. 165)\nsetz- und Verordnungsblatt S. 55) in der Fas-           mit Ausnahme von§§ 7, 11, 15 und 16,\nsung der Verordnunq vom 28. Oktober 1937\n(Badisches Gesetz-· und Verordnungsblatt            13. das Bremische Gesetz zur Änderung des Geset-\nS. 289),                                                zes über die staatliche Anerkennung von Kran-\nkengymnasten und die Errichtung von Gym-\n6. die Verordnung des Reuierenden Bürgermei-               nastikschulen vom 27. Mai 1952 (Gesetzblatt\nsters in Bremen über die staatliche Prüfung             der Freien Hansestadt Bremen S. 39),\nvon Masseuren und l\\1asscusen vom 21. Dezem-\nber 1938 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt         14. die Berliner Verordnung über die Ausbildung,\nBremen S. 2.31),                                        Prüfung und sta.atliche Anerkennung von Kran-\nkengymnasten vom 16. Dezember 1953 (Gesetz-\n7. die Verordnunq des Senats der Hansestadt\nHamburg über die Ausbildung und Prüfung von             und Verordnungsblatt für Berlin S. 1504) in der\nKrankengymnastinnen vom 24. Februar 1948                zur Zeit geltenden Fassung\n(Hamburqisches Gesetz- und Verordnungsblatt             mit Ausnahme von § 2 Abs. 3 bis 5, §§ 3, 4\nS. 9) in der zur Zeit qeltenden Fassung                 Abs. 3 und § 25.\nmit Ausnahme von §§ 1 bis 3 und 22,                § 17 bleibt unberührt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Lörrach, den 21. Dezember 1958.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}