{"id":"bgbl1-1958-47-1","kind":"bgbl1","year":1958,"number":47,"date":"1958-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_47.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin","law_date":"1958-12-21T00:00:00Z","page":981,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["981\nBundesgesetzblatt\nTeil I -\n1958                 Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 1.958                                                                               Nr. 47\nTag                                                       Inhalt:                                                                          Seite\n21.12.58     Gesetz über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin                                                       981\n21. 12. 58   Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen\nBademeisters und des Krankengymnasten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   985\n21. 12. 58   Gesetz über die Statistik der Kosten und Leistungen im Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen,\nmit Binnenschiffen und mit Eisenbahnen im Jahre 1959 (GüVerkStatG 1959) . . . . . . . . . . . .                                   988\n23. 12. 58   Gesetz zur Ergänzung des § 64 des Landbeschaffungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    990\n23. 12. 58   Gesetz zur Änderung des Kaffeesteuergesetzes            ........................................                                  991\n23. 12. 58   Gesetz zur Änderung des Teesteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   992\nIn Teil II Nr. 27, ausgegeben am 20. Dezember 1958, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich\nder Europäischen Ubereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen (Inkrafttreten für Italien). - Gesetz\nzu dem Haager Obereinkommen vom 1. März 1'954 über den Zivilprozeß. - Gesetz über die Feststellung des Wirt-\nschaftsplans des ERP-Sondervennö9ens für das Rechn:un:gsjahr 1958 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1958). - Bekannt-\nmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Verlängerung der Geltungsdauer der Konvention der Vereinten\nNationen über die Todeserklärung Verschollener.\nIn Teil II Nr. 28, ausgegeben am 22. Dezember 1958, ist verkündet: Neunundsechzigste Verordnung zur Eisenbahn-\n-\nVerkehrsordnung.\nf1lffll'TE:S'IIR?\nGesetz über die Ausübung des Berufs\nder medizinisch-technischen Assistentin.\nVom 21. Dezember 1958.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                            2. sich schwerer Verfehlungen schuldig ge-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                         macht hat, aus denen sich ihre Unzuver-\nlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt\nI. Die Erlaubnis zur Führung der\nBerufsbezeichnung\noder\n3. wegen eines körperlichen Gebrechens,\n.\nwegen Schwäche ihrer geistigen oder kör-\n§ 1\nperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht\nWer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung                              die für die Ausübung dieses Berufs erfor-\n,,medizinisch-technische Assistentin\" ausüben will,                            derliche Eignung nicht besitzt.\nbedarf der Erlaubnis.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist\n§ 2\ndie Bewerberin vorher zu hören. Ist die Bewerberin\n(1) Die Erlaubnis wird Personen erteilt, die nach-               nicht voll geschäftsfähig, so ist auch der gesetzliche\nweisen, daß sie                                                     Vertreter zu hören.\n1. an dem Lehrgang (§ 8) teilgenommen,\n§ 4\n2. die Prüfung (§ 9) bestanden und\n(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn\n3. die praktische Tätigkeit (§ 10) abgeleistet\nhaben.                                                           1. eine Voraussetzung für die Erteilung der\nErlaubnis irrtümlich als gegeben angenom-\n(2) Die Erlaubnis kann auch Personen erteilt wer-\nmen worden ist oder\nden, die eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nGesetzes erworbene gleichwertige Ausbildung nach-                          2. nachträglich Tatsachen eingetreten sind,\nweisen.                                                                         die die Versagung der Erlaubnis nach § 3\nrechtfertigen würden, oder\n§ 3\n3. die medizinisch-technische Assistentin den\n(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Be-                              für die Ausübung des Berufs erlassenen\nwerberin                                                                        Rechtsvorschriften                        wiederholt            zuwider-\n1. nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren-                              gehandelt oder unbefugt die Heilkunde\nrechte ist,                                                         ausgeübt hat.","982                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n(2) Die Inhubcrin der Erlaubnis ist vorher zu                     V. Vorbehaltene Tätigkeiten\nhören. Ist die Inhaberin der Erlaubnis nicht voll\ngeschäftsfähig, so ist c1uch der gesetzliche Vertreter                               § 11\nzu hören.                                                  (1) Zur Ausübung einer der nachstehenden Tätig-\nkeiten in der Humanmedizin sind nur Personen zu-\n§ 5                         gelassen, die eine Erlaubnis nach § 1 besitzen:\nEine Erlaubnis, die auf Grund des § 4 Abs. 1                 1. Hilfeleistung bei der Anwendung ioni-\nNr. 2 oder 3 zurückgenommen wurde, kann wiedc~r-                   sierender Strahlen,\nerteilt werden, wenn Tatsüchcn cin9etreten sind,                2. Hilfeleistung bei der Untersuchung von\ndie eine Wiedr~rerteilung unbedenklich erscheinen                  Körpergeweben,\nlassen.                                                         3. Arbeiten auf dem Gebiet der klinischen\nChemie mit Ausnahme der Untersuchungen\n§ 6\ndes Harns, des Magensaftes, des Stuhls, der\nDie Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für                     Rückenmarkflüssigkeit auf Zellzahl und der\nmedizinisch-technische Assistenten entsprechend.                   Blutzuckerbestimmung         nach   Crecelius-\nSeifert,\n4. Arbeiten auf dem Gebiet der. Hämatologie\nII. Die Lehranstalten                            mit Ausnahme der Färbung von Blutaus-\n§ 7\nstrichen, der Zählung der roten und weißen\nBlutkörperchen und der Bestimmung des\nDie ncich § 2 Abs. 1 vorw~schricbene Ausbildung                 Hämoglobins,\nerfolgt in Lehranstalten für rnedizinisch-technische            5. Arbeiten auf dem Gebiet der Mikrobiologie\nAssistentinnen, die als zur Ausbildung geeignet                    einschließlich der Serologie.\nsta.:1tlich anerkannt sind und in Anstalten, die zur\nAusbildung ermfü:htigt sind (§ 10).                         (2) Die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 bezeichneten\nTätigkeiten dürfen von den in Absatz 1 genannten\nPersonen nicht in selbständiger Berufstätigkeit aus-\nIII. Der Lehrgang                   geübt werden.\n(3) Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen\n§ 8\nferner\nDer Lehrgang zur Ausbildung der medizinisch-                 1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Tätig-\ntechnischen Assistentin dauert mindestens zwei                     keiten nur im Auftrage eines Arztes oder\nJahre.                                                             Zahnarztes,\n§ 9                                2. die in Absatz 1 Nr. 2 bis 5 bezeichneten\nTätigkeiten nur im Auftrage eines Arztes,\n(1) Die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang\nZahnarztes oder Tierarztes\nist durch eine Prüfung vor einem staatlichen\nPrüfungsausschuß für medizinisch-technische Assi-        ausüben.\nstentinnen nachzuweisen.                                                             § 12\n(1) § 11 Abs. 1 findet keine Anwendung auf\n(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\ntigt, durch R~chtsverordnung mit Zustimmung des                 1; Ärzte, Zahnärzte und, mit Ausnahme des\nBundesrates das Nähere für die Ausbildung und d.ie                 § 11 Abs. 1 Nr. 1, auf Tierärzte sowie\nPrüfung zu regeln.                                                 Apotheker und Personen mit abgeschlosse-\nner naturwissenschaftlicher Hochschulbil-\ndung, die über die erforderlichen Fach-\nIV. Praktische Tätigkeit                           kenntnisse verfügen,\n2. Personen, die sich in der Ausbildung für\n§ 10\neinen der in Nummer 1 genannten Berufe\n(1) Die    praktische Tätigkeit dauert ein halbes               oder in der nach diesem. Gesetz vorge-\nJahr. Sie ist an Krnnkcnanstalten oder an Instituten               schriebenen • ~'\"\"'''\"'~•~ci für den Beruf der\nabzuleisten, die zur Annahme von Praktikantümen                    medizinisch-technischen Assistentin befin-\nermüchtigt sind.                                                   den, soweit sie Arbeiten ausführen, die\n(2) Die praktische Tctt.igkeit ist nach vVahl der               ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung über-\ntragen si11 r-'i,\nPraktikantin auf einem der nachstehend genannten\nGebiete abzuleisten:                                        (2) § 11 Abs. 1 findet ferner keh1e Anwendung auf\n1. Medizinische Strahlenkunde,                         1. Personen, die die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4\nbezeichneten Tätigkeiten unter ständiger\n2. Histologie,\nAufsicht und ausschließlicher Verantwor-\n3. medizinische Mikrobiologie einschließlich               tung eines Arztes oder Zahnarztes,\nder Serologie oder\n2. Personen, die die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 4\n4. klinische Chemie und Hämatologie.                      bezeichneten Tätigkeiten unter ständiger\n(3) Wird die praktische Tätigkeit länger als drei               Aufsicht und ausschließlicher Verantwor-\nWochen unterbrochen, so muß die hierüber hinaus-                   tung eines Tierarztes\ngehende Zeit nachgeholt werden.                          ausüben.","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn; den 24. Dezember 1958                          983\nVI. Zuständigkeiten                         (3) Für medizinisch-technische Gehilfinnen, die\ndie Erlaubnis nach § 1 erlangen wollen, verkürzt\n§ 13\nsich die Dauer des Lehrganges (§ 8) um ein Jahr.\nZuständig ist für die Entscheidung                      Haben sie ihre Berufstätigkeit vor Inkrafttreten\nl. nach    § 2 Abs. 1 die Verwaltungsbehörde,       in  dieses Gesetzes mindestens ein Jahr ausgeübt, so\nderen Bereich die Prüfung abgelegt wurde,            gilt die praktische Tätigkeit (§ 10) als abgeleistet.\n2. nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 die für den              (4) Medizinisch-technische Gehilfinnen, die min-\nWohnsitz der medizinisch-technischen Assisten-       destens zehn Berufsjahre nachweisen, werden ohne\ntin zuständi~Je Verwalt1mgsbehörde,                  Teilnahme am Lehrgang zur Prüfung zugelassen\n3. nach § 5 die Verwaltungsbehörde, die die Er-         und erhalten nach bestandener Prüfung die Erlaub-\nlaubnis zurückgenommen hat,                          nis nach§ 1.\n4. nach. § 7 und § 10 Abs. 1 Satz 2 die Verwal-                                    § 17\ntungsbehörde, in dc~rcn Bereich die Anstalt\n( 1) Lehranstalten für medizinisch-technische Assi-\nliegt.\nstentinnen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die\nstaatliche Anerkennung erhalten haben, gelten wei-\nVIT. Ordnungswidrigkeiten                    ter als staatlich anerkannt nach § 7, falls die An-\n§ 14\nerkennung nicht zurückgenommen wird.\n(1) OrdmmrJswidrig handelt, wer                            (2) Eine nach den bisher geltenden Vorschriften\nerteilte Anerkennung als Lehranstalt für die Aus-\n1. ohne die Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die    bildung von medizinisch-technischen Gehilfinnen er-\nBerufobe;,;(~ichnun~J „medizinisch-technische   lischt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.\nAssistentin\" führt,\n2. entgervm cl<m Vorschriften dieses Gesetzes                                 § 18\ndie in § 11 /\\ bs. 1 bezeichneten Tfüigkeiten\nausübt,                                            § 11 Abs. 2 gilt nicht für Personen, die bei Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes befugt in der in § 11 Abs. 2\n3. eine P<,r~;on, die nicht die Erlaubnis nach\nbezeichneten V✓ eise tätig sind, ohne Arzt, Zahnarzt\n§ 1 besit:1.l, entgcqcin den Vorschriften die-\noder Tierarzt zu sein.\nses Ge:::l'Lz1.~s nüt d(~r Ausübung einer der\nin § 11 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten be-\n§ 19\nauftraq!, oder dul1fot, daß eine solche Per-\nson eine diPser TiHiDlzeiten für ihn ausübt,       (1) Wer die staatliche Anerkennung (Erlaubnis)\n4. gegen die Vorschriften des         § 11 Abs. 2\nals technische Assistentin an veterinärmedizinischen\noder 3 vc:rstößL                                Instituten besitzt, erhält auf Antrag die Erlaubnis\nnach § 1, wenn\n(2) Die Ordnunuswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu fünft,J 11send Deutsche Mark geahndet                  1. die Ableistung einer vierteljährigen pflege-\nwerden.                                                               rischen Tätigkeit in einem Krankenhaus\noder die erfolgreiche Teilnahme an einem\nVIII. Uhcrgnngsbcstimmungen                               Schwesternhelferinnenkursus des Deutschen\nRoten Kreuzes,\n§ 15                                 2. die Teilnahme an einem Ergänzungslehr-\n(1) Eine staatliche Anerkennung als medizinisch-                   gang von sechs Monaten in einer anerkann-\ntechnische Assistenlin, die auf Grund der in § 21                     ten Lehranstalt auf dem Gebiet der medi-\nbezeichneten Bestimmungen erteilt worden ist, gilt                    zinischen Strahlenkunde und die Ablegung\nals Erlaubnis nach § 1.                                               einer Prüfung sowie\n(2) Eine Ausbildung als medizinisch--technische                 3. die Ableistung der in § 10 vorgeschriebe-\nAssistentin, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes                    nen praktischen Tätigkeit\nauf Grund der in § 21 bezeichneten Bestimmungen            nachgewiesen wird.\nbegonnen worden ist, wird nach diesen Bestimmun-\n(2) Der Nachweis der Tätigkeit nach Absatz 1\ngen abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung\nNr. 3 entfällt für Personen, die die staatliche Aner-\nerhält die Bewerberin die Erlaubnis nach § 1.\nkennung als technische Assistentin an veterinär-\nmedizinischen Instituten besitzen und mindestens\n§ 16                         zehn Berufsjahre nachweisen.\n(1) Eine Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung\nder Tätigkeit als medizinisch-technische Gehilfin,\nIX. Schlußbestimmungen\ndie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der\nin § 21 bezeichneten Bestirnmungen erteilt worden                                     § 20\n-ist, gilt im bisherigen Umfange weiter.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(2) Eine Ausbildung als medizinisch-technische          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nGehilfin, die vor Inkrafttn)ten dieses Gesetzes auf         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Ver-\nGrund der in § 21 bezeichneten Bestimmungen be-            o.rdnungen, die auf Grund dieses Ge!?etzes erlassen\ngonnen worden ist; wird nach diesen Bestimmungen            werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des· Drit-\nabgeschlossen.                                             ten Uberleitungsgesetzes.","984                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n§ 21                                 sowie die dazu ergangenen Änderungserlasse\nvom 1. Dezember 1941 (Ministerialblatt des\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 11\nReichs- und Preußischen Ministeriums des In-\nAbs. 1 und 3 und des § 12 am 1. Juli 1959 in Kraft.\nnern S. 2182), vom 28. Januar 1942 (Ministerial-\nGleichzeitig treten die folgenden Vorschriften, so-\nblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums\nweit sie zu diesem Zeitpunkt noch fortgelten, außer\nKraft:                                                         des Innern S. 288) und vom 8. Juli 1942 (Mini-\nsterialblatt des Reichs- und Preußischen Mini-\n1. die Erste Verordnung über die Berufstätigkeit             steriums des Innern S. 1465),\nund die Ausbildung medizinisch-technischer\nGehilfinnen und medizinisch-technischer Assi-         4. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\nstentinnen (Erste MGA V) vom 17. Februar 1940             vom 6. Januar 1941 (Ministerialblatt des Reichs-\n(Reichsgesetzbl. I S. 371)                                und Preußischen Ministeriums des Innern S. 84),\nbetreffend Durchführung der Ersten Verord-\nmit Ausnahme von § 4 Abs. 3, §§ 5, 6, 14 Abs. 3,          nung über die Berufstätigkeit und die Ausbil-\nsoweit er die entsprechende Anwendung von                 dung medizinisch-technischer Gehilfinnen und\n§ 4 Abs. 3 und § 5 bestimmt, §§ 15 und 34                 medizinisch-technischer Assistentinnen\nAbs. 1,\nmit Ausnahme von Nummern 1 und 2,\n2. die Zweite Verordnung über die Berufstätig-           5. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\nkeit und die Ausbildung medizinisch-technischer           vom 3. Dezember 1941 (Ministerialblatt des\nGehilfinnen und medizinisch-technischer Assi-             Reichs- und Preußischen Ministeriums des\nstentinnen (Zweite MGAV) vom 17. Februar                  Innern S. 2183), betreffend Erteilung der Be-\n1940 (Reichsgesetzbl. I S. 378)                           rufserlaubnis für medizinisch-technische Gehil-\nmit Ausnahme von §§ 3, 4, 10 und 22,                      finnen und Assistentinnen,\n3. der Runderlaß des Reichsministers des Innern          6. die Verordnung des Senats der Freien Hanse-\nvom 26. Juni 1940 (Ministe,rialblatt des Reichs-          stadt Bremen zur Ergänzung der Ersten Ver-\nund Preüßischen Ministeriums des Innern                   ordnung über die Berufstätigkeit und Ausbil-\nS. 1292), betn~ff end Durchführung der Ersten             dung medizinisch-technischer Gehilfinnen und\nund Zweiten Verordnung über die Berufs-                   Assistentinnen vom 18. August 1948 (Gesetz-\ntätigkeit und die Ausbildung medizinisch-tech-            blatt der Freien Hansestadt Bremen S. 146).\nnischer Gehilfinnen und medizinisch-technischer     §§ 15 und 16 Abs. 2 bleiben unberührt.\nAssistentinnen                                         (2) § 11 Abs. 1 und 3 und § 12 treten am 1. Ja-\nmit Ausnahme von Nummern 2 und 3                    nuar 1962 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Lörrach, den 21. Dezember 1958.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}